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Beschluss

18 U 221/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0904.18U221.21.00
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Tenor

1)      Die in der Erklärung des Richters am Oberlandesgericht A. vom 09.08.2023 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.

2)      Das Befangenheitsgesuch der Beklagten vom 17.08.2023 wird zurückgewiesen.

3)      Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1) Die in der Erklärung des Richters am Oberlandesgericht A. vom 09.08.2023 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht. 2) Das Befangenheitsgesuch der Beklagten vom 17.08.2023 wird zurückgewiesen. 3) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. 1) Der Kläger erwarb am 25.04.2012 einen – am 17.12.2010 erstmals zugelassenen –gebrauchten PKW Audi A6 3.0 TDI. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter 3,0 l Sechszylinder-Dieselmotor verbaut. Mit der ursprünglich u.a. auf Zahlung von 35.116,75 EUR gerichteten Schadensersatzklage hat der Kläger der Beklagten in der ersten Instanz vorgeworfen, in dem Fahrzeug werde der Motor (vorsätzlich) mit unzulässigen Abschalteinrichtungen betrieben, nämlich u.a. einem Thermofenster, einer Motorwärmfunktion, einem SCR-Katalysator. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. 2) Mit Erklärung vom 09.08.2023 hat Richter am Oberlandesgericht A. als nach der Geschäftsverteilung 2023 des Senats voraussichtliches Mitglied der zur Entscheidung berufenen Richterbank angezeigt, dass er Eigentümer eines Fahrzeuges der Marke Audi mit darin verbautem Dieselmotor EA189 ist und er sich an der Musterfeststellungsklage gegen die B.-AG beim OLG Braunschweig (Az. 4 MK 1/18) beteiligt hatte. Er hat mit der B.- AG am 20.04.2020 einen Vergleich abgeschlossen, durch den auch ggfls. gegen andere Hersteller des B.-Konzerns – u.a. die jetzige Beklagte – bestehende Ansprüche abgegolten wurden. 3) Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Kläger hat keine Erklärung abgegeben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.08.2023 erklärt, sie lehne Richter am Oberlandesgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. II. 1) Der Senat entscheidet nach §§ 45 Abs. 1, 42, 48 ZPO ohne Mitwirkung des Richters, der von der Beklagten abgelehnt wurde und der die Anzeige gemäß § 48 ZPO abgegeben hat, in der nach dem Geschäftsverteilungsplan 2023 des Senats für diese Fälle vorgesehenen Besetzung. 2) Die Ablehnung des Richters (§ 42 ZPO) durch die Beklagte ist unbegründet. Die von Richter am Oberlandesgericht A. mitgeteilten Umstände, auf die die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch stützt, sind nicht geeignet, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist dabei nicht erforderlich. Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen – sei es auch nur mittelbaren – wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht. Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann auch begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in Sachen ausgeschlossen, in denen er selbst Partei ist, weil niemand Richter in eigener Sache sein darf. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche geltend macht, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf ihr Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2019 – II ZB 14/19 –, TZ. 9, 10, juris). Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann deshalb auch dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen Verfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein, sondern erscheint als deren Gegner (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 29.04.2021 – III ZR 202/20, Tz. 6, juris). b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs und unter Abwägung aller Umstände liegt nach Auffassung des Senats kein Grund vor, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Die Anmeldung des Richters zum Musterfeststellungsverfahren gegen die B.- AG ist nicht geeignet, vom Standpunkt der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit aus bei vernünftiger Betrachtung heute noch Zweifel an dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit aufkommen zu lassen. Das Musterfeststellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig ist schon im Frühjahr des Jahres 2020 abgeschlossen worden. Objektiv hat der Richter daher kein – auch kein mittelbares – wirtschaftliches Interesse am Ausgang des jetzigen Rechtsstreits, mit welchem er das eigene, schon lange abgeschlossene Verfahren noch beeinflussen könnte. Das Musterfeststellungsverfahren wurde unmittelbar gegen die B.-AG als Herstellerin bestimmter Motoren geführt; eine rechtliche Verbindung zu den übrigen Gesellschaften der Konzernmutter wurde erst durch den verfahrensbeendenden Vergleich herbeigeführt. Anders als noch in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus 2021 (etwa vom 25.03.2021 - III ZB 57/20 -; 15.04.2021 – III ZB 61/20; 22.04.2021 - III ZR 301/20 - ; und vom 29.04.2021 - III ZR 202/20 - , - III ZR 228/20 - , - III ZR 311/20 - ) bezüglich der beim Bundesgerichtshof im Sommer/Herbst 2020 anhängig gewordenen Verfahren angenommen, liegen zwischen dem Vergleichsschluss des Richters mit der B.-AG und dem Verhandlungstermin vor dem Senat mehr als drei Jahre. Damit besteht der in den vorgenannten Verfahren genannte enge zeitliche Zusammenhang, der die Annahme des Vorliegens von Befangenheitsgründen trägt, nicht mehr. Entscheidend kommt hinzu, dass mittlerweile eine differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes flankiert durch die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für die sog. „Dieselverfahren“ vorliegt. Diese Entscheidungen bestimmen seither die Rechtsfindung der Berufungsgerichte und somit auch des Senats und der ihm angehörenden Richter. Die Beklagte benennt keine sonstigen Umstände, die über die Beteiligung des Richters an der Musterfeststellungsklage hinausgehen, also konkret auf seine Person zugeschnitten sind und den Rückschluss zuließen, der Richter würde eine negative Haltung gegenüber der Beklagten einnehmen. Gegen eine Voreingenommenheit zu Lasten der Beklagtenseite spricht vielmehr, dass Richter am Oberlandesgericht A. sein Fahrzeug der Marke Audi weiter nutzt. Aus der Sicht einer objektiven Partei besteht daher nach Auffassung des Senats aus heutiger Sicht kein Anlass zu der Befürchtung, der Richter würde den Rechtsstreit durch subjektive Ansichten, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geteilt würden, beeinflussen und parteiisch agieren. III. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Richter, der an einer Musterfeststellungsklage – oder einer vergleichbaren Maßnahme – beteiligt war, dauerhaft von einer Mitwirkung an Dieselverfahren ausgeschlossen ist oder nicht. Zudem dient eine diesbezügliche Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts der Rechtsfortbildung für eine Vielzahl von Fällen. … … …