Leitsatz: I-26 W 6/23 [AktE] § 23 Nr. 14, 74, 79 GNotKG; § 13 SpruchG Im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren kommt eine gesonderte Wertfestsetzung für den Zeitraum vor der Verbindung der einzelnen Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens nicht in Betracht, weil die Antragsteller nach dem Willen des Gesetzgebers keine originären Kostenschuldner sind, die Einleitung des Spruchverfahrens daher nicht von einem Vorschuss abhängig ist und die Festsetzung des Geschäftswerts ohnehin erst - abhängig von dem Ausgang des Spruchverfahrens - mit Abschluss der Instanz erfolgen kann. Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf vom 16.06.2023 gegen die Festsetzung des Geschäftswerts mit Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 01.06.2018 - 35 O 11/15 (AktE) - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.08.2023 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die in der Hauptversammlung der R. AG vom 27.06.2014 anlässlich der Verschmelzung der R. AG auf die seinerzeitige Hauptaktionärin, die L. AG, beschlossene Übertragung der Aktien von Minderheitsaktionären auf diese gegen Gewährung einer Barabfindung (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Diesbezüglich hatten 39 aus der Gesellschaft ausgeschlossene Aktionäre bei dem Landgericht Düsseldorf einen Antrag auf gerichtliche Nachprüfung der Barabfindung gestellt. Diese Anträge auf Einleitung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 19.03.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 01.06.2018 hat die Kammer den Antrag des Antragstellers zu 30) als unzulässig und die übrigen Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem Kostenausspruch hat die Antragsgegnerin die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der nicht am Verfahren beteiligten Minderheitsaktionäre zu tragen. Den Geschäftswert für die Gerichtsgebühren, dem gem. § 6 Abs. 2 S. 3 SpruchG zugleich der Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters entspricht, hat die Kammer entsprechend § 74 S. 1 GKG auf 200.000 € festgesetzt. Die gegen diese Entscheidung von einzelnen Antragstellern eingelegten sofortigen Beschwerden hat der Senat mit Beschluss vom 13.09.2021 (I-26 W 1/19 [AktE]) zurückgewiesen. Gegen die in dem Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 01.06.2018 erfolgte Festsetzung des Geschäftswerts hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf für die Landeskasse unter dem 16.06.2023 gem. § 83 GNotKG Beschwerde eingelegt. Er meint, die Verbindung mehrerer Verfahren zu einem einheitlichen Verfahren habe keine rückwirkende Kraft und habe daher auf die bereits vorher angefallene allgemeine Verfahrensgebühr nach Nummer 13500 KV GNotKG keinen Einfluss. Zwar gebe es ab der Verbindung nur noch ein Verfahren mit einem Wert, der sich aus der Summe der Einzelwerte der verbundenen Verfahren zusammensetze. Die vor der Verbindung aus den Einzelwerten bereits angefallenen Verfahrensgebühren blieben aber bestehen und seien entsprechend anzusetzen. Da insgesamt 39 Gebühren nach Nummer 13500 KV GNotKG entstanden seien, seien für diese 39 zu erhebenden Gebühren die Werte festzusetzen. Einer der Antragsteller ist der Beschwerde mit dem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels entgegengetreten. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die 39 Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung, die mit Beschluss der Kammer vom 19.03.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden seien, seien nicht als gebührenrechtlich selbstständig vor ihrer Verbindung zu behandeln, da sie sich sämtlich und übereinstimmend gegen den identischen Streitgegenstand, nämlich die erfolgte Festsetzung der Barabfindung wenden. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde Rechtsprechung anführe, sei diese auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da sie eine andere Konstellation, nämlich die gemäß § 246 Abs. 3 AktG vorgeschriebene Verbindung mehrerer Anfechtungsklagen betreffe. Ein aktienrechtliches Spruchverfahren sei damit - wie sich auch aus der gesetzlichen Regelung zum Geschäftswert in § 74 S. 1 GNotKG ergebe - nicht vergleichbar. II. Die Beschwerde des Bezirksrevisors hat keinen Erfolg. 1. Der Senat sieht die gem. § 83 GNotKG statthafte Beschwerde schon als unzulässig an, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Landgericht kann mit der Beschwerde nach § 83 Abs. 1 GNotKG entsprechend § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG nur bis sechs Monate nach Rechtskraft in der Hauptsache angefochten werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht sie zugelassen hat. Der Geschäftswert darf nur innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen abänderbar sein, weil von ihm die Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren abhängt. Aus Gründen der Rechtssicherheit begrenzt § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG daher die Änderungsmöglichkeit zeitlich dahin, dass eine Änderung des Geschäftswerts nur innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands - hier: die Entscheidung über die Angemessenheit der Barabfindung für die durch Squeeze-out auf die L. AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der R. AG - Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (s. dazu Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 79 Rn. 32; BeckOK KostR/El Duwaik, 42. Ed. 1.7.2023, § 79 GNotKG Rn. 26 f.; Bormann/Diehn/ Sommerfeldt , GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 79 Rn. 63 f.; NK-GK/Fackelmann, 3. Aufl. 2021, § 79 GNotKG Rn. 38). Nach Maßgabe dessen kommt eine Änderung des Geschäftswerts schon nicht (mehr) in Betracht. Da der Senat die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschwerdeentscheidung vom 13.09.2021 nicht zugelassen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig. Die nach §§ 186 ff. BGB zu berechnende Ausschlussfrist wurde mit der am 15. und 16.09.2021 erfolgten Zustellung des Senatsbeschlusses an die Verfahrensbeteiligten in Gang gesetzt und lief daher bereits am 16.03.2022 ab. 2. Ungeachtet dessen kann das Rechtsmittel aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Für eine Änderung des vom Landgericht mit seiner Endentscheidung nach Maßgabe des § 74 GNotKG für das Spruchverfahren auf 200.000 € festgesetzten (Mindest-)Geschäftswerts ist kein Raum . Zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, für den Zeitraum vor der Verbindung eigenständige Geschäftswerte für die einzelnen Anträge der Antragsteller anzusetzen. 2.1. In Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz gelten für die Gerichtskosten die Vorschriften des GNotKG (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GNotKG), insbesondere die aus § 15 SpruchG a.F. übernommenen Regelungen zum Auslagenvorschuss in § 14 Abs. 3 S. 2 GNotKG, zum Kostenschuldner in § 23 Nr. 14 GNotKG und zum Geschäftswert in § 74 GNotKG (Übersicht bei Dreier/ Fritzsche /Verfürth, SpruchG, 2. Aufl. 2016, § 15 Rn. 1). Diese Bestimmungen tragen den Besonderheiten des Spruchverfahrens, einem Verfahren sui generis, Rechnung. Das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren vor den Landgerichten dient der Bestimmung angemessener Ausgleichszahlungen bzw. Abfindungen bei verschiedenen Strukturmaßnahmen von Unternehmen. Das Spruchverfahren wird vom Gesetz zur Verfügung gestellt, damit solche Maßnahmen nicht durch Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären blockiert werden, für diese aber die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der ihnen angebotenen Kompensation und damit effektiver Rechtsschutz garantiert wird (BT-Drs. 15/371, S. 11; BeckOGK/Drescher, 1.7.2023, § 1 SpruchG Rn. 1). Es handelt sich um ein spezielles Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den ordentlichen Gerichten, das gem. § 71 Abs. 2 Nr. 4e GVG erstinstanzlich den Landgerichten zugewiesen ist und verfahrensrechtliche Exklusivität genießt (Hölters/Weber/Simons, AktG, 4. Aufl. 2022, § 1 SpruchG Rn. 1; Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 1 SpruchG Rn. 2 f.; MünchKommAktG/Krenek, 6. Aufl. 2023, § 1 SpruchG Rn. 3; Emmerich /Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, vor § 1 SpruchG Rn. 7; Dreier /Fritzsche/Verfürth, SpruchG, a.a.O., Einleitung Rn. 7). Der Geschäftswert für das Spruchverfahren bemisst sich nach § 74 GNotKG. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidung in dem Spruchverfahren nach § 13 S. 2 SpruchG materielle Rechtskraft für und gegen alle entfaltet und daher nicht nur für und gegen die Verfahrensbeteiligten, sondern auch für und gegen alle übrigen nicht formell am Verfahren beteiligten Anteilsinhaber wirkt. Er bestimmt sich daher grundsätzlich nach dem Betrag, der von allen Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; mindestens beträgt er 200.000 €, höchstens 7,5 Mio. €. Damit folgt das Gesetz im Grundsatz der schon vor dem SpruchG bestehenden Praxis der Gerichte, sich bei der Festlegung des Geschäftswerts an dem Gesamtbetrag der zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Entscheidung ergaben, zu orientieren (vgl. nur: Lutter/Mennicke, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 15 SpruchG Rn. 4). Dabei kommt es auf den Erhöhungsbetrag an, der sich für sämtliche kompensationsberechtigten Anteilsinhaber (d.h. nicht lediglich den tatsächlichen Antragstellern) nach der Entscheidung im Spruchverfahren ergibt, d.h. maßgeblich ist die Differenz zwischen dem angebotenen und dem vom Gericht festgesetzten Betrag, multipliziert mit der Gesamtzahl aller „außenstehenden“ Anteile (BT-Drs. 15/371, S. 17). Durch die Untergrenze von 200.000 € soll der Aufwand des Gerichts auch für den Fall abgegolten werden, dass kein oder ein nur sehr geringer zusätzlicher Abfindungsbetrag festgesetzt wird (Klöcker/Wittgens in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 15 SpruchG Rn. 4; Emmerich /Habersack, a.a.O., § 15 SpruchG Rn. 5 ff.; m.w.N.). Die Obergrenze von 7,5 Mio. € soll das Kostenrisiko für die Verfahrensbeteiligten begrenzen. Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt von Amts wegen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht (§ 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Kostenschuldner der Gerichtskosten ist grundsätzlich allein der Antragsgegner (§ 23 Nr. 14 GNotKG), denn die einzelnen Antragsteller, die unter Umständen selbst nur eine relativ geringe Erhöhung der Kompensation erreichen können, sollen nicht mit den Kosten für die Wahrung der Interessen anderer Antragsberechtigter belastet und ihnen so faktisch das Spruchverfahren in den meisten Fällen wegen des Kostenrisikos verbaut werden (BT-Drs. 15/371, S. 17). § 23 GNotKG ist lex specialis zur Antragstellerhaftung nach § 22 GNotKG, die durch die vorrangige Regelung verdrängt wird (BeckOK KostR/Diehn, a.a.O., § 23 GNotKG Rn. 1, 2; BeckOK KostR/Klahr, § 56 GNotKG Rn. 394). Vorschuss auf die Gebühren kann daher nicht verlangt werden, denn eine Vorschusspflicht nach § 13 S. 1 GNotKG besteht erstinstanzlich nur in Antragsverfahren, wenn der Antragsteller gem. § 22 Abs. 1 GNotKG die Kosten schuldet. Ist - wie hier - ein anderer Kostenschuldner, ist sowohl die Abhängigmachung wegen des Fehlens einer gesonderten Rechtsgrundlage, aber auch die Vorschusserhebung unzulässig (NK-GK/Volpert/Büringer, a.a.O., § 13 GNotKG Rn. 1; zu § 306 Abs. 7 S. 1 AktG a.F.: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 07.08.2003 – 2 W 169/03-37, AG 2004, 217, 218; MünchKommAktG/Bilda, 2. Aufl. 2000, § 306 Rn. 133). Allein für Auslagen, insbesondere die Kosten eines Sachverständigengutachtens, kann Vorschuss eingefordert werden. Vorschussschuldner ist insoweit der Antragsgegner (§ 14 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 24 Nr. 14 GNotKG); von den Antragstellern kann dagegen grundsätzlich kein Kostenvorschuss angefordert werden (BT-Drs. 15/371, S. 17; BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 15 SpruchG Rn. 23; Emmerich /Habersack, a.a.O., § 15 SpruchG Rn. 26; zur alten Rechtslage: Senat, Beschl. v. 14.03.2011 - I-26 W 10/10 (AktE), AG 2011, 459, 460). Erst nach Verbindung aller Anträge kann das gesetzlich vorgesehene Spruchverfahren durchgeführt werden. Die Verbindung, die gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 SpruchG in die Zuständigkeit des Vorsitzenden fällt, ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber zwingend sachdienlich (§ 20 FamFG). Das folgt schon aus der inter-omnes-Wirkung der abschließenden Entscheidung entsprechend § 13 S. 2 SpruchG (Senat, Beschl. v. 18.08.2016 – I-26 W 12/15 (AktE), Rn. 72; MünchKommAktG/Krenek, a.a.O., § 7 SpruchG Rn. 16; Kölner Komm SpruchG/Dorn, 4. Aufl. 2022, § 7 Rn. 16, 45). Die Entscheidung entfaltet materielle Rechtskraft für und gegen alle, so dass sie nicht nur für und gegen Antragsteller, Antragsgegner und gemeinsamen Vertreter, sondern auch für und gegen alle übrigen nicht formell am Verfahren beteiligten Anteilsinhaber wirkt. Für das Verfahren entsteht grundsätzlich eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 gem. Nr. 13500 KV GNotKG (Anl. 2 zu § 34), die die gesamte Tätigkeit des Gerichts vom Antragseingang bis zur Verfahrensbeendigung abgilt (Toussaint/Benner, 53. Aufl. 2023, GNotKG Abs. KV 13500 Rn. 3; BeckOK KostR/Klahr, § 56 GNotKG Rn. 353 ff.). Ihre Fälligkeit richtet sich nach § 9 GNotKG, so dass Fälligkeit mit der Folge des endgültigen Kostenansatzes erst mit Beendigung des Verfahrens eintritt (Bormann/Diehn/ Sommerfeldt , a.a.O., GNotKG KV 13500 Rn. 5). Nach Maßgabe dessen kommt eine Festsetzung des Geschäftswerts für das Spruchverfahren entsprechend § 79 GNotKG erst in Betracht, wenn eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Dementsprechend hat das Landgericht mit dem das erstinstanzliche Verfahren abschließenden Beschluss den Geschäftswert für das hier zugrunde liegende Spruchverfahren, das nach seiner Entscheidung nicht zu einer Abänderung der Kompensation geführt hat, zutreffend auf den Mindestwert von 200.000 € festgesetzt. 2.2. Für eine gesonderte Wertfestsetzung für den Zeitraum vor der Verbindung der einzelnen Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors kein Raum. Die von ihm herangezogene Rechtsprechung zu § 246 AktG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Danach sind mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen allerdings vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 S. 6 AktG gebührenrechtlich selbstständig mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV-GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen und die vor der Verbindung der Klagen entstandenen Gerichtskosten auch nach der Prozessverbindung bestehen (BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – II ZB 12/12, Rn. 17 m.w.N.). Die Rechtsprechung betrifft indessen die eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit darstellenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen und die gebührenrechtlichen Folgen einer Verbindung solcher Verfahren. Sie knüpft daran an, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig wird. Sie lässt sich daher nicht auf das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren als Verfahren sui generis im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit den oben dargestellten Sonderregelungen übertragen, schon weil die Antragsteller nach dem Willen des Gesetzgebers keine originären Kostenschuldner sind, die Einleitung des Spruchverfahrens daher nicht von einem Vorschuss abhängig ist und die Festsetzung des Geschäftswerts ohnehin erst - abhängig von dem Ausgang des Spruchverfahrens - mit Abschluss der Instanz erfolgen kann. III. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 83 Abs. 3 GNotKG gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Rechtsbeschwerde ist nach §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG ausgeschlossen. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.