Urteil
III-5 StS 1/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:1129.III5STS1.23.00
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Tenor
Der Angeklagte D. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer
Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte A. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer
Jugendstrafe von einem Jahr
verurteilt.
Die Vollstreckung der Jugendstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte D. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Angeklagte A. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Der Angeklagte F. D. Der Angeklagte D. wurde am XX. X XXXX in X geboren. Er hat eine ältere Schwester und einen älteren Bruder. Seine Herkunftsfamilie ist muslimisch, allerdings spielte Religion in Erziehung und Familienleben nur eine geringfügige Rolle. Die Mutter des Angeklagten ist aufgrund von zwei Schlaganfällen heute ein Pflegefall und wird von ihrem Ehemann, dem Vater des Angeklagten, gepflegt. Die Eltern des Angeklagten stammen aus dem X, von wo diese etwa 1989 in das Bundesgebiet einreisten und einen Asylantrag stellten. Der Angeklagte besuchte in Deutschland zunächst die Grundschule, bis seine Eltern aufgrund ihres ungeklärten Aufenthaltsstatus Ende 2004 mit dem Angeklagten nach X gingen. Nach etwa sechs Monaten drohte der Familie dort die Abschiebung, so dass diese Mitte 2005 wieder nach Deutschland zog und hier erneut einen Asylantrag stellte. Der Angeklagte lebte anschließend mit seiner Herkunftsfamilie wieder in X, wo er an die unterbrochene Grundschulausbildung anknüpfen konnte. In der Folgezeit besuchte er zunächst die Hauptschule und beendete seine Schullaufbahn 2009 mit dem Realschulabschluss (Klasse 10b). Aufgrund eines Praktikums in einem Fitnessstudio während der neunten Klasse wollte er zunächst in diesem Bereich beruflich tätig werden, fand aber keine entsprechende Ausbildungsstelle. Deshalb besuchte er eine kaufmännische Schule, brach diese aber bald ab und wechselte auf eine technische Schule. Ziel war ein Abschluss als staatlich geprüfter Bautechniker. Aufgrund mangelnder Mathematikkenntnisse musste er diese Ausbildung aber nach etwa zwei Jahren (2011/2012) vorzeitig erfolglos beenden. Anschließend arbeitete er bei dem Zustelldienst X, als Leiharbeiter in der Schokoladenbranche, als Gebäudereiniger und in einer Bäckerei. Im Jahr 2012 lernte er während eines Urlaubs im X die Mitangeklagte A. kennen, deren Tante dort in der Nähe des Onkels des Angeklagten D. lebte und mit deren Cousin er befreundet war. Die beiden Angeklagten hielten, nach anfänglicher Zurückhaltung der Angeklagten A., über mehrere Monate Kontakt über das soziale Netzwerk Facebook, per Telefon und trafen sich auch persönlich auf dem Weihnachtsmarkt 2012 in X. Später besuchte die Angeklagte A. auch das Elternhaus des Angeklagten, wo sie allerdings sehr bald auf Ablehnung stieß, weil sie bereits früher einen Freund gehabt hatte. Gleichwohl zog die Angeklagte A. Ende 2014 zur Familie des Angeklagten D. und bewohnte mit diesem über etwa drei Monate, bis März 2015, dessen Kinderzimmer. Nach der gemeinsamen Ausreise der beiden Angeklagten nach Syrien im März 2015, die Gegenstand der Verurteilung ist, und der Rückkehr nach Deutschland ging der Angeklagte D. trotz der ersten Schwangerschaft der Mitangeklagten A. mit dem gemeinsamen Sohn A. Y., der am XX. X XXXX geboren wurde, im März 2016 zunächst wieder in den X und blieb dort bis Ende 2018, wo er in einem Call-Center arbeitete. Die Beziehung der beiden wurde hierdurch stark belastet, es kam zu Streit und auch zu einem mehrmonatigen Kontaktabbruch. Ende 2018 reiste der Angeklagte wieder nach Deutschland und zog in die Wohnung der Angeklagten A.. Seitdem leben die beiden Angeklagten wieder zusammen. Die Angeklagten sind nach ihrem Verständnis jedenfalls seit Anfang 2019 nach islamischem Recht verheiratet. Seit dem 13. Januar 2023 sind sie auch standesamtlich verheiratet. Aus der Beziehung der beiden Angeklagten entstammen neben dem Sohn A. Y. die am XX. X XXXX geborene Tochter I. und die am XX. X XXXX geborene Tochter S. S.. Derzeit wohnt die Familie gemeinsam in X und lebt von Bürger- und Kindergeld. Der Sohn A. Y. besucht seit dem vierten Lebensjahr zunächst einen Kindergarten und nun eine muslimische Schule in den X, die als Regelgrundschule anerkannt ist. Hintergrund für diese Entscheidung war u. a. der Wunsch der Angeklagten A., dass der Sohn kompetentes Wissen über den Islam erlernt. Der Angeklagte D. besucht seit Februar 2023 ein Weiterbildungswerk in X. Ziel ist das Abitur 2026/2027 und eine anschließende Tätigkeit als Pharmazeutisch-Technischer Assistent, die allerdings angesichts des aktuell offenen ausländerrechtlichen Status unsicher ist. Der Angeklagte wird derzeit im Bundesgebiet geduldet und darf keine Berufstätigkeit ausüben. Das bei der Zentralen Ausländerbehörde Essen geführte ausländerrechtliche Verfahren ruht wegen des vorliegenden Strafverfahrens. Der Angeklagte D. ist nicht vorbestraft. 2. Die Angeklagte G. A. Die Angeklagte A. wurde am XX X XXXX in X geboren. Ihre Eltern reisten 1992 oder 1993 mit ihren zwei älteren Geschwistern, einem Bruder und einer Schwester, aus dem X in das Bundesgebiet ein. Diese beiden älteren Geschwister starben bei einem Autounfall, der sich in Deutschland ereignete, als die Mutter der Angeklagten mit dieser schwanger war. Aus der Ehe der Eltern stammen noch zwei jüngere Schwestern der Angeklagten. Die Eltern leben in X und sind heute noch als Reinigungskräfte im XX berufstätig. Die Herkunftsfamilie der Angeklagten ist ebenfalls muslimisch, allerdings ist auch diese nicht streng gläubig. So wurden zwar die Fastenzeiten eingehalten, aber beispielsweise nicht die Gebetszeiten. Die Angeklagte A. besuchte von 2002 bis 2006 die Grundschule in X und wechselte zur fünften Klasse zunächst auf die dortige Gesamtschule. Nach etwa einem Jahr zog die Familie nach X, wo sie ein weiteres Jahr eine Gesamtschule besuchte. Im Alter von zwölf Jahren zog die Angeklagte A. gegen den Widerstand ihrer Eltern zu ihrem damals gleichaltrigen Freund, in dessen Familie sie etwa sechs Monate lebte. In diesem Zusammenhang wurde ihren Eltern das Sorgerecht entzogen und die Angeklagte stand zeitweilig unter der Vormundschaft des Jugendamtes. Sie lebte anschließend bis zu ihrem 15. Lebensjahr – bis 2010 – in X in einer Wohngruppe und besuchte die dortige Hauptschule bis zur neunten Klasse. Dann zog sie wieder zu ihren Eltern, denen das Sorgerecht für ihre Tochter wieder übertragen wurde. Sie wechselte auf eine Hauptschule im Raum X, die sie mit dem Hauptschulabschluss der Klasse 10 beendete. 2012 begann Sie eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin, die sie allerdings nach etwa zwei Monaten abbrach. Eine anschließend begonnene Ausbildung im Einzelhandel bei dem Discounter Netto brach sie ebenfalls ab. Während des folgenden Jahres arbeitete sie als Aushilfe bei der Einzelhandelskette Woolworth und absolvierte ein einmonatiges Praktikum als Betreuerin in einem Altenheim. Eine von ihr gewünschte Umschulung in den Bereich Altenpflege scheiterte, da ihre Eltern die Kostentragung verweigerten. So blieb die Angeklagte bis etwa 2013 zuhause. Im Sommer 2012, im Alter von x Jahren, reiste die Angeklagte A. mit Angehörigen in den X und traf dort auf den Angeklagten D. . Von ihrer Seite gestaltete sich die Kontaktaufnahme zunächst eher zurückhaltend, da sie sich noch mit dem Ziel einer Ausbildung trug. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland intensivierte sich der Kontakt über soziale Medien und Telefon, bis es – mit dem Wissen ihrer Eltern – zu dem ersten persönlichen Treffen auf dem Weihnachtsmarkt Ende 2012 in X kam. In den folgenden zwei Jahren hielten die beiden Angeklagten den Kontakt. Trotz des Widerstandes beider Herkunftsfamilien kam es Ende 2014 dann zu dem Zuzug der Angeklagten A. in die Familie des Angeklagten D. . Dem war eine Flucht der Angeklagten aus der Wohnung ihrer Eltern vorangegangen, die ihre Tochter dort eingesperrt hatten. Die Angeklagte sprang aus dem zweiten Stock, wobei sie sich Verletzungen zuzog, derentwegen sie für einige Tage in einem Krankenhaus behandelt wurde. Anschließend lebte sie für rund vier Monate bis etwa März 2015 gegen den Widerstand beider Familien in der Wohnung der Familie D. . Nach der gemeinsamen Ausreise der beiden Angeklagten nach Syrien im März 2015, die Gegenstand der Verurteilung ist, und der Rückkehr nach Deutschland lebte die Angeklagte A. von Ende 2015 bis 2017 wieder bei ihren Eltern, während sich der Angeklagte D. seit März 2016 im X aufhielt. In dieser Zeit wurde das erste Kind geboren. Im Jahr 2017 bezog die Angeklagte A. schließlich eine eigene Wohnung, in die der Angeklagte D. nach seiner Rückkehr nach Deutschland Ende 2018 ebenfalls einzog. Mittlerweile ist das Verhältnis der Angeklagten A. zu ihren Eltern wieder gut und sie wird durch diese unterstützt. Auch das Verhältnis des Angeklagten D. zu den Eltern seiner Frau hat sich gebessert. Die Angeklagte A. ist derzeit als Hausfrau tätig und plant eine Umschulung zur Seniorenbetreuerin. Die Angeklagte A. ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache 1. Die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) Der sog. Islamische Staat, nachfolgend IS, ist eine von der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten dominierte Organisation mit militant-fundamentalistischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, durch bewaffneten Kampf einen zumindest das Gebiet des heutigen Irak, Syrien, Libanon, Jordanien und Israel umfassenden „Gottesstaat“ auf der Basis der Scharia zu errichten. Teil des bewaffneten Kampfes ist die Destabilisierung bestehender Ordnungen durch terroristische Anschläge, u. a. durch Selbstmordattentate. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, wird als Feind angesehen. Die Tötung seiner Feinde oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte wie z. B. öffentliche Hinrichtungen stellt für den IS ein legitimes Mittel des Kampfes dar. Hervorgegangen ist der IS aus der im Jahr 2000 im Irak gegründeten „al-Qaida im Zweistromland“, die ebenfalls bereits Anschläge mit dem Ziel der Destabilisierung des irakischen Staates verübte. Im Jahr 2006 gab sich die Organisation den Namen „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) und erhob den Anspruch, einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen. Nach dem Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 erstarkte die mittlerweile von Abu Bakr al-Baghdadi geführte Gruppe. Um in den 2011 ausgebrochenen syrischen Bürgerkrieg eingreifen zu können, gründeten syrische Mitglieder des ISI auf Veranlassung al-Baghdadis die „Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham“ (Nusra-Front) als dessen syrische Teilgruppe. Ausgangspunkt für den Bürgerkrieg in Syrien waren die seit Februar 2011 aus sozialen und religiösen Gründen stattfindenden Proteste gegen das von der religiösen Minderheit der Alawiten dominierte Regime des Präsidenten Bashar al-Assad (im Weiteren: Assad-Regime) in den überwiegend von Sunniten besiedelten Teilen des Landes, die sich nach gewaltsamer Unterdrückung durch die Regierung bis Ende des Jahres 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten, der keiner zentralen Führung unterstand. Die Aufständischen bildeten örtliche Verbände, die auch nach Ausrufung der oppositionellen „Freien Syrischen Armee“ (FSA) im Juli 2011 nicht einheitlich kontrolliert wurden. Im Jahr 2012 waren weite Teile Syriens von dem Aufstand erfasst, wie z. B. die Stadt Homs im Juni 2012. Es kam dabei auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Gruppen, die versuchten, die militärischen Stützpunkte der Regierung im Osten, Norden und im Zentrum des Landes einzunehmen. Im Verlauf des Bürgerkriegs erstarkten insbesondere islamistisch-salafistisch ausgerichtete Gruppen, darunter auch die Nusra-Front, die bis Ende 2012 zu einer der wichtigsten aufständischen Gruppierungen in Syrien geworden war. Im Jahr 2013 gelang es dem syrischen Regime, seine Position zu konsolidieren. Um dem ISI die Kontrolle über die Nusra-Front zu sichern, rief al-Baghdadi am 8. April 2013 den „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG, auch „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ [ISIS], arabisch „ad-Daula al-Islamiya fi l-Iraq wa-ash-Sham“) aus, der aus beiden Gruppen, dem ISI und der Nusra-Front, bestehen sollte. Der Führer der Nusra-Front Abu Muhammad al-Jaulani lehnte eine Unterstellung unter al-Baghdadis Kommando indes ab. Auch das Eingreifen von Aiman az-Zawahiri, dem Nachfolger Bin Ladens als al-Qaida-Führer in Pakistan, führte nicht zu einer Lösung des Konflikts. Der ISIG verweigerte sich dessen Anweisungen und übernahm im Frühsommer 2013 mit ehemaligen, zu ihm übergelaufenen Truppen der Nusra-Front eine Reihe von deren Stützpunkten im Norden und Osten Syriens. Insbesondere im Herbst 2013 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern anderer Rebellenorganisationen, darunter auch der Nusra-Front. Im Januar 2014 wurde der ISIG aus der al-Qaida ausgeschlossen. Im Sommer 2014 erzielte die Vereinigung im Irak größere Geländegewinne und nahm im Juni 2014 auch Mossul ein. Am 29. Juni 2014 rief al-Baghdadi das Kalifat aus, ernannte sich selbst zum Kalifen und benannte die Organisation – nunmehr insgesamt ohne räumliche Begrenzung – in „Islamischer Staat“ um. Eine gegen die Nusra-Front und die syrische Armee gerichtete Offensive brachte dem IS erhebliche Geländegewinne, sodass er ab Juni/Juli 2014 ein zusammenhängendes Gebiet in Ostsyrien und dem Nordwestirak kontrollierte, das u. a. die Städte Al-Bab, Manbij, Raqqa und Deir ez-Zor umfasste. Von etwa Mitte 2014 bis Mitte 2015 folgte eine Art „Blütezeit“ des IS. Insbesondere im Osten Syriens gelang es der Organisation, Militärbasen des Assad-Regimes zu erobern. Die Anzahl der Kämpfer war bereits im Jahr 2013 auf rund 10.000 bis 20.000 Mann angewachsen und nahm bis Anfang 2016 auf etwa 20.000 bis 30.000 zu. Dabei verzeichnete der IS – insbesondere nach Ausrufung des Kalifats – einen starken Zustrom ausländischer Kämpfer. Abu Bakr al-Baghdadi stand seit dem Jahr 2011 an der Spitze der hierarchisch gegliederten Organisation und hatte deren ideologische Führung inne. Widerständen begegnete er gewaltsam, etwa durch Säuberungsaktionen gegen interne Gegner. Zum weiteren Führungszirkel gehörten sein Stellvertreter sowie jeweils ein Kommandeur für Syrien und für den Irak. Als Entscheidungsorgan bestand ferner ein Schura-Rat für grundlegende Fragen, wie etwa die Nachfolge des Emirs/Kalifen. Daneben gab es Komitees für Religionsangelegenheiten, Militär, Sicherheit und Nachrichtengewinnung, Finanzen, Aufsicht über die Provinzverwaltung sowie Medienarbeit. Für „Provinzen“ des IS wurden Gouverneure und Kommandeure ernannt, die al-Baghdadi unterstanden, wie z. B. Abu Umar al-Shishani. In eroberten Gebieten wurden jeweils eine rudimentäre Verwaltung sowie ein eigenes Gerichtswesen eingerichtet. Namentlich die Einrichtung von Scharia-Gerichten in den eroberten Ortschaften spielte eine wichtige Rolle. Überdies existierte ein ausgeprägter Geheimdienst, der innerhalb der Organisation parallel zu sonstigen Strukturen installiert war. Die Organisation finanzierte sich im Wesentlichen durch den Verkauf von Öl, lokale Steuern, Zölle und Schutzgelder, Kriegsbeute, Lösegelder sowie Spenden aus dem Ausland. Der IS nutzte ebenso wie zuvor der ISIG als Erkennungszeichen in Anlehnung an das Logo der irakischen al-Qaida den weißen Kufi-Schriftzug „Es gibt keinen Gott außer Gott“ in arabischer Sprache und darunter das Mohammed zugeschriebene weiße „Prophetensiegel“ mit den arabischen Worten für „Gott, Prophet, Mohammed“ auf schwarzem Grund, teils ergänzt um den Organisationsnamen. Er betrieb eine mehrsprachige Öffentlichkeitsarbeit mit modernen Mitteln, insbesondere durch eigene Medienstellen wie z. B. „al-Furqan“. Dabei ging es dem IS darum, die eigene Macht zu demonstrieren und dadurch Gegner einzuschüchtern, Anhänger zu rekrutieren sowie den Anspruch eigener Staatlichkeit zu unterstreichen. Zu diesem Zweck veröffentlichte er im Internet unzählige Videos mit brutalen Hinrichtungen. Spätestens seit der Proklamation des IS am 29. Juni 2014 wurden andere Organisationen, Gruppierungen, Emirate und Provinzen in den vom IS kontrollierten Gebieten nicht mehr als legitim angesehen. Die Muslime weltweit und die Kämpfer anderer Gruppierungen wurden aufgefordert, al-Baghdadi Gehorsam zu leisten. Die Organisation erhob damit den alleinigen Führungs- und Vertretungsanspruch innerhalb der globalen Jihad-Bewegung. Seit dem Jahr 2014 wurden durch Anhänger des IS in dessen Namen auch in der westlichen Welt Anschläge mit vielen Todesopfern – besonders häufig in Europa – begangen. So übernahm der IS etwa für Anschläge in Paris die Verantwortung. Der Niedergang des IS begann mit dessen Niederlage in Kobane im Januar 2015. Mit der militärischen Offensive der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten sowie Russlands gegen den IS ab Herbst 2015 büßte dieser in der Folgezeit die meisten Formen seiner „staatsähnlichen“ Verfasstheit ein und musste hohe Verluste an Kämpfern verzeichnen. In dieser Zeit starben viele deutschstämmige Kämpfer. 2. Tatgeschehen Der Angeklagte D. suchte nach der gescheiterten Ausbildung zum Bautechniker ab 2012 zusehends Halt in der islamischen Religion. Hierbei kam er in Berührung mit der X-Moschee in X und besuchte diese regelmäßig. In dieser Moschee wurde eine sehr strenge Ausrichtung des Islams gepredigt. Dort wurde auch für die Unterstützung von Glaubensgeschwistern im syrischen Bürgerkriegsgebiet unter Einsatz des eigenen Lebens und – jedenfalls unterschwellig – auch für den bewaffneten Kampf geworben. Er orientierte seine eigenen Glaubensüberzeugungen zusehends an radikal-islamischen Vorstellungen und der Ideologie des IS. Ab Ende 2014/Anfang 2015 veränderte er auch nach außen erkennbar seine Kleidung und seine Haar- und Barttracht nach streng-islamischem Vorbild: So ließ er Haare und Bart wachsen und trug u. a. Pluderhosen und Gewänder. Hierbei war ihm bewusst, dass er sich dadurch selbst von der Gesellschaft um ihn herum abgrenzte. Er beschäftigte sich anhand von Videos islamistischer Prediger aus dem Internet auch auf diesem Wege mit einer radikalen Auslegung des Islams und informierte sich über den IS. Hierdurch sowie durch die in der Moschee vermittelten Inhalte und Gespräche motiviert fällte er den Entschluss, nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des IS zu reisen, weil er dort, in dem im Sommer 2014 medienwirksam ausgerufenen „Kalifat“, die einzige Möglichkeit sah, seiner zunehmend strengen Glaubensausrichtung entsprechend leben zu können. Dass dort Bürgerkrieg herrschte, war dem Angeklagten gleichgültig. Seine Absicht war es, die Glaubensbrüder vor Ort – gegebenenfalls auch als Kämpfer – zu unterstützen. In dieser Zeit lernte er in der x-Moschee in X einen X kennen, über den er Kontakt zu dessen Bruder, einen im X lebenden Mann namens Minator X erhielt. Bei X handelte es sich, wie der Angeklagte D. wusste, um eine Person, die ebenfalls ein radikal-islamisches Glaubensverständnis pflegte. Die Angeklagte A. trug bereits einige Monate Kopftuch, bevor sie Ende 2014 zu ihrem Partner zog. Während des Zusammenlebens mit dem Angeklagten D. veränderte sie zu Beginn des Jahres 2015 ebenfalls ihren Kleidungsstil nach streng-islamischem Vorbild. So verließ sie das Haus mehrfach mit einer Niqab, um die Reaktionen ihrer Umwelt hierauf zu beobachten und ein Gefühl für diese Kleidung zu bekommen. Angesichts der anhaltenden Konflikte der Angeklagten mit den jeweiligen Herkunftsfamilien und der erfolglosen Suche nach einer gemeinsamen eigenen Wohnung in Deutschland entschied sich der Angeklagte D. schließlich, das Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Partnerin, der Angeklagten A., zu verlassen und über den X nach Syrien zum IS auszureisen, um dort in dessen Herrschaftsgebiet ein neues Leben zu beginnen. Auch der Angeklagten A. war bei der gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet, die im März 2015 umgesetzt wurde, bekannt, dass diese mit dem Ziel erfolgte, nach Syrien zum IS zu gehen. Der Angeklagte D. hatte ihr in Aussicht gestellt, dort werde man eine Wohnung und ein Auto erhalten und ungestört leben können, obwohl er dort keine konkreten beruflichen Pläne hatte und – ebenso wenig wie die Angeklagte A. – nicht über arabische Sprachkenntnisse oder persönliche Bezüge nach Syrien verfügte. Dort sei – so die damalige Sicht des Angeklagten D., die er der Mitangeklagten A. gegenüber äußerte – ein „islamischer Staat“ und es sei besser, wenn sie dorthin gingen. Zudem berichtete er ihr von Gräueltaten des Assad-Regimes. Man müsse deshalb den Glaubensgeschwistern vor Ort helfen. Ihre Bedenken gegenüber einer Ausreise nach Syrien angesichts der ihr bekannten Bürgerkriegssituation dort und der von ihr diesbezüglich erwarteten praktischen Schwierigkeiten stellte sie zurück, um bei ihrem Partner, dem Angeklagten D., bleiben zu können. Zwar hoffte sie, diesen im X noch umstimmen zu können, beschloss aber, dass sie sich seiner Entscheidung letztendlich nicht entgegenstellen würde. Ende März 2015 reiste das Paar – ohne sich von seinen Familien oder Freunden zu verabschieden – zunächst in den X, wo sich der Angeklagte D. mit Minator X traf, weil er wusste, dass dieser beabsichtigte, nach Syrien auszureisen. X berichtete dem Angeklagten D. weitere Details über den IS, führte dem Angeklagten Propagandavideos der Vereinigung vor und tauschte sich mit diesem hierüber aus. Eines dieser Videos gab auch eine Hinrichtung durch den IS wieder. Das dort gezeigte Geschehen erschreckte den Angeklagten, aber er hielt es aus Glaubensgründen für richtig und islamkonform, da man ihm berichtete, die Hingerichteten seien Feinde, die diese Strafe verdient hätten. Zu dieser Zeit erfuhr der Angeklagte D. durch X auch von seinem voraussichtlichen Einsatz als Kämpfer des IS in Syrien im Falle einer Ausreise. Die Angeklagte A. versuchte im X noch einmal, die Weiterreise nach Syrien gegenüber dem Angeklagten D. in Frage zu stellen. Allerdings stellte auch sie für sich fest, dass ein Leben nach ihren damaligen religiösen Vorstellungen, verbunden z. B. mit dem Tragen von Niqab oder Burka, in der Öffentlichkeit dort nicht akzeptiert würde, so dass ein Verbleib im X letztlich auch für die Angeklagte A. nicht in Betracht kam. Der Angeklagte D. versicherte ihr, Muslime könnten im Herrschaftsgebiet des IS besser leben als im X. Außerdem betonte er ihr gegenüber das Anliegen, die Glaubensbrüder in Syrien zu unterstützen. In Kenntnis des syrischen Bürgerkriegs entschieden sich beide Angeklagte bereits wenige Tage nach ihrer Einreise in den X, nämlich spätestens am 26. März 2015, gemeinsam mit Minator X und dessen Lebensgefährtin V. K. sowie mit B. F. und dessen Lebensgefährtin B. B. in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien auszureisen. B. und K. hatten der Angeklagten A. noch während des kurzen Aufenthaltes im X vom „Kalifat“ des IS berichtet und ihr vermittelt, dass es die Pflicht eines jeden Muslims sei, dorthin zu gehen und dort zu leben. Dies wurde ihr auch vom Angeklagten D. bestätigt. Die beiden Angeklagten wussten um den bewaffneten Kampf des IS gegen Andersgläubige und für die Errichtung eines islamischen Staates unter der Geltung der Scharia. In dem Wissen um diese Umstände wollten sie sich der Vereinigung anschließen, um fortan in einem „Islamischen Staat“ nach den dort herrschenden ideologischen Vorstellungen leben zu können und in den Genuss einer Versorgung durch den IS, z. B. mit Wohnraum, zu gelangen. Die Angeklagten wussten, dass X über Kontakte zum IS nach Syrien verfügte und die bevorstehende Ankunft der Angeklagten und ihrer Begleiter gegenüber dem IS ankündigte. Den Angeklagten war bereits vor ihrer Ankunft in Syrien – dem Angeklagten D. bereits seit dem Aufenthalt im X, der Angeklagten A. spätestens während der anschließenden Weiterreise über die Türkei – bewusst, dass die ausreisenden Männer tatsächlich als Soldaten für den IS kämpfen sollten, während die Frauen – den Vorstellungen des IS entsprechend – für diese den Haushalt führen, gemeinsame Kinder versorgen sowie ideologisch erziehen und ihre Männer dadurch bei ihrer Betätigung als Kämpfer des IS unterstützen sollten. Der Angeklagte D. führte zu diesem Zeitpunkt den Zunamen (K.) „A. M.“. Die für die erforderliche Ausreise über die Türkei notwendigen Flugtickets kauften die Teilnehmer der Gruppe am 26. März 2015 und bezahlten diese jeder für sich. Am 30. März 2015 flogen alle sechs Personen über Skopje/Mazedonien nach Istanbul. Von dort setzten sie die Reise gemeinsam per Bus fort und gelangten so über Gaziantep plangemäß an die türkisch-syrische Grenze. Nach dem Grenzübertritt, der spätestens am 2. April 2015 stattfand, wurde die Gruppe auf der syrischen Seite durch Mitglieder des IS in Empfang genommen. Männer und Frauen wurden getrennt. Die Pässe der Eingereisten wurden seitens der Vereinigung eingezogen. Die Frauen wurden noch am selben Tag in einem Frauenhaus des IS, das sich hinter der Grenze im Gebiet um die nordsyrische Stadt Manbij befand, untergebracht, während die Männer einem Haus für Neuankömmlinge zugewiesen wurden. Die Personalien der Frauen wurden durch die Vereinigung in einer Liste registriert. Darin wurde auch die weitere Verwendung der Männer, so des Angeklagten D., der mit seiner K. A. M. erfasst wurde, innerhalb des sogenannten Diwans al-Jund aufgeführt. Bei dem Diwan al-Jund handelte es sich um die Verteidigungs- und Militärverwaltung des IS. Die auf diese Weise Untergebrachten wurden in ihren jeweiligen Unterkünften durch die Vereinigung mit Lebensmitteln versorgt. So verbrachten die Ankömmlinge, unter ihnen die Angeklagten, etwa fünf Nächte in der Obhut des IS, bevor die Vereinigung die Gruppe weiter in die syrische Stadt Raqqa verlegte. Auch dort wurden die Ankömmlinge durch die Organisation registriert. Dort verbrachten die drei Frauen der Gruppe etwa zehn Tage in einem Frauenhaus des IS, in dem diese auf einer Liste der Vereinigung – mit den fortlaufenden Registrierungsnummern X (für die Angeklagte A.), X (für B. B.) und X (für V. K.) – erfasst wurden. Der Angeklagte D. war auf dieser Liste als Ehemann der Angeklagten A. unter seiner Kunya A. M. verzeichnet. Der Angeklagten A. wurde in diesem Frauenhaus mitgeteilt, dass sie im Falle des Todes ihres Mannes ein solches nicht verlassen dürfe bzw. in ein solches zurückkehren müsse, es sei denn, sie heirate einen anderen Mann. Die männlichen Mitglieder der Gruppe wurden in Raqqa ebenfalls durch die Vereinigung untergebracht und alle Ankömmlinge, Männer wie Frauen, auch dort vom IS mit Lebensmitteln versorgt. In Raqqa wurde der Angeklagte als Kämpfer einer X Gruppe innerhalb der Vereinigung zugeordnet. Während ihres Aufenthaltes in Raqqa durfte der Angeklagte D. tagsüber die Angeklagte A. aus dem Frauenhaus abholen und sie durften gemeinsam durch die Stadt gehen. Hierbei sahen die Angeklagten die Spuren des Bürgerkriegs, etwa beschädigte Gebäude, und wurden auch Zeugen mindestens einer Bombendetonation. Zudem spielte der IS über öffentlich zugängliche Leinwände Propagandavideos ab, die u. a. Hinrichtungen zeigten, was beide Angeklagte wahrnahmen. Von Raqqa aus wurden die sechs Genannten von der Vereinigung in ein abgelegenes syrisches Dorf verlegt, das etwa eine bis zwei Autostunden entfernt lag. Der Transport fand mit einem dem IS gehörenden Kleinbus statt, der auch in der Folgezeit in dem Dorf durch die Mitglieder der X Gruppe zur Beschaffung von Vorräten und zum Krankentransport genutzt wurde. Fahrer war ein weiteres Mitglied der X Gruppe. Schon zu Beginn des Aufenthaltes in diesem Dorf wurde der Angeklagte D. für einen konkreten Frontabschnitt als Kämpfer eingeteilt. In diesem Dorf, das durch albanisch-sprachige Mitglieder des IS bewohnt wurde, wurde den beiden Angeklagten sowie den Mitreisenden B. („L.“) B. und B. F. seitens der Vereinigung eine Wohnung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Den beiden Angeklagten waren darin zwei Räume, eine Küche, ein Bad und ein Speicher sowie rudimentäre Einrichtungsgegenstände (Beistelltisch/Matratzen) zugeteilt worden. Diese Räume wiesen Brandspuren auf. Die vorhergehenden Eigentums- und Besitzverhältnisse hinsichtlich dieser Unterkünfte konnten nicht festgestellt werden. Während ihres Aufenthaltes in dem Dorf wurden durch den IS sogenannte „Wissenskurse“ für die neuen Kämpfer der Organisation angeboten. Der Angeklagte D. wollte daran – als typischer Bestandteil des Werdeganges eines IS-Kämpfers – teilnehmen, setzte dies aber nicht um, da der ihn begleitende X dies für ihn als unnötig erachtete. Weil ein neuer Befehlshaber erwartet wurde, mussten die neu angekommenen Angehörigen der a. Einheit des IS, zu der auch der Angeklagte D. gehörte, in dem Dorf auf die militärische Ausbildung und die anschließende Verlegung an den bereits feststehenden Frontabschnitt, dem die Gruppe zugeordnet war, warten. In dieser Zeit beteiligte sich der Angeklagte D. mit anderen IS-Mitgliedern unter Verwendung des der Gruppe zugehörigen Kleinbusses daran, größere Einkäufe für ihre Einheit und die Versorgung des Dorfes durchzuführen. So besorgte er mit anderen zusammen beispielsweise Gaskartuschen oder Nahrungsmittelvorräte. Überdies erledigte er mit einem weiteren IS-Mitglied Einkäufe für Witwen der Gruppe, die ihre Unterkünfte nicht verlassen durften. Zudem nahm der Angeklagte D. an Treffen u. a. mit Kämpfern der Gruppe teil. Bei einem dieser Treffen ließ er sich von einem IS-Kämpfer den Gebrauch eines geladenen Sturmgewehrs des Typs Kalaschnikow zeigen. Die Angeklagte A. führte – entsprechend dem Rollenverständnis des IS – für den als ihren Ehemann erfassten Angeklagten D., einen bereits eingeteilten Frontkämpfer, den Haushalt, indem sie kochte, putzte und die Wäsche wusch. Das sollte auch ihre weitere Aufgabe im Falle eines Fronteinsatzes ihres Mannes sein. Sie traf sich überdies mit den Frauen anderer IS-Angehöriger und deren Kindern. Seit ihrer Einreise nach Syrien trug die Angeklagte A. zunächst einen Niqab und dann – nach Beanstandung des IS – entsprechend dessen Vorgaben durchgängig eine Burka, um auch die Augen zu bedecken. Da der erwartete neue Befehlshaber der Truppe zunächst nicht eintraf, wuchsen die Spannungen innerhalb der Einheit. Die Angeklagte A. litt unter den desolaten hygienischen Verhältnissen und der schlechten Versorgung mit Wasser und Strom, aber vor allem unter der zunehmend als bedrängend und enttäuschend empfundenen religiösen Enge des IS. Überdies hatte sie Angst davor, dass dann, wenn ihr Mann an die Front verlegt würde, er dort sterben könnte, so dass sie wieder in ein Frauenhaus verlegt würde und gegebenenfalls erneut würde heiraten müssen. Dem Angeklagten D. seinerseits wurde zunehmend bewusst, dass der bevorstehende Fronteinsatz mit der Tötung anderer Menschen und der Gefahr seines eigenen Todes verbunden sein würde. Daher entschieden sich die beiden Angeklagten nach einem Aufenthalt von etwa einem Monat in dem Dorf der a. Gruppe, Syrien und die Vereinigung wieder zu verlassen. Die Angeklagten wussten, dass sie als Mitglieder des IS hierfür die Zustimmung der Vereinigung benötigten. Sie wurden an die zuständigen IS-Institutionen in Raqqa verwiesen, wohin sich die beiden Angeklagten Ende Mai 2015 begaben, um dort Hilfe zu erhalten. Die übrigen Mitglieder der a. Einheit zogen später weiter, nachdem der erwartete Befehlshaber eingetroffen war. Die Angeklagten wollten in Raqqa die Erlaubnis zur Ausreise in die Türkei mit der Begründung erreichen, dass die Angeklagte A. dort medizinische Hilfe benötigte. Der Posten, bei dem die Angeklagten vorsprachen, teilte diesen mit, man müsse einen Brief an den zuständigen Emir des IS schreiben und erfragen, ob die Angeklagten Syrien zu diesem Zweck verlassen dürften. Während die Angeklagten auf diese Erlaubnis warteten, bewohnten sie auf eigene Kosten ein Hotel in Raqqa. Schließlich drohte die Angeklagte A. bei einem Besuch einer IS-Verwaltungseinrichtung an, sich zu entkleiden, schrie und weinte, um die Ausreisegenehmigung zu erhalten. Dieses Verhalten wurde, wie beabsichtigt, seitens der IS-Verantwortlichen als krankhaft eingestuft und die Erlaubnis zur Ausreise in die Türkei zum Zweck der medizinischen Behandlung erteilt. Die Zeit dieses Aufenthaltes in Raqqa betrug etwa einen Monat. Nach Erhalt der Ausreiseerlaubnis durch den zuständigen Emir des IS erhielt lediglich die Angeklagte A. ihren Reisepass von der Vereinigung zurück. Mit dieser Ausreiseerlaubnis verließen die beiden Angeklagten die Vereinigung IS und dessen Herrschaftsgebiet endgültig. Die beiden Angeklagten reisten frühestens Ende Juni 2015 in die Türkei aus. In der Türkei verblieben die beiden Angeklagten und versuchten zunächst, dort mit den noch vorhandenen eigenen finanziellen Mitteln Fuß zu fassen. Aufgrund von Sprachproblemen scheiterte dies. Sie nahmen Kontakt mit ihren Familien in Deutschland auf, die ihnen Ende August 2015 Geld in die Türkei überwiesen. Dann entschlossen sich die Angeklagten zur Rückkehr nach Deutschland, wo sie Ende 2015 ankamen. Ab März 2016 bis Ende 2018 lebte der Angeklagte D. im X. Nach seiner erneuten Einreise nach Deutschland Ende 2018 wurde der Angeklagte am 24. Mai 2022 – nachdem er sich selbst gestellt hatte – wegen eines Strafverfahrens im X wegen des hier in Rede stehenden Tatverdachts in Auslieferungshaft und anschließend in vorliegender Sache ab dem 15. Juni 2022 in Untersuchungshaft genommen. Am 28. Juli 2022 wurde er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in dieser Sache und sodann am 11. August 2022 vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft verschont. Die Angeklagte A. hat für sich verstanden, dass das Vorgehen des IS „nichts mit Religion“ zu tun habe. Sie vertritt heute einen gleichberechtigten Umgang der Religionen ohne Zwang. Der Angeklagte D. sieht seine damalige Ausreise zum IS heute als großen Fehler und hat sich von der Ideologie der Vereinigung innerlich und äußerlich distanziert. Seit dem 24. August 2022 hält der Angeklagte D. Kontakt mit dem Aussteigerprogramm Islamismus des Landes Nordrhein-Westfalen und hat dort bereits 14 Gespräche absolviert. B. Beweiswürdigung I. Zu den persönlichen Verhältnissen der beiden Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten, den zeugenschaftlichen Angaben des Vertreters der Jugendgerichtshilfe sowie den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister. II. Zur Sache 1. Zur ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) Die Feststellungen zur Struktur des IS beruhen auf dem auszugsweise verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dr. Steinberg zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) vom 5. Februar 2016. Der Sachverständige, der dem Senat aus zahlreichen Verfahren als kompetenter Experte für die Beurteilung islamistisch geprägter terroristischer Vereinigungen bekannt ist, hat sich bei Erstellung dieses Gutachtens auf zahlreiche Quellen des IS, auf Veröffentlichungen aus dem arabischen, türkischen und angloamerikanischen Raum, Literatur und Presse sowie auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren, bei denen er gutachterlich tätig war, gestützt. 2. Zum Tatgeschehen Diese Feststellungen beruhen maßgeblich auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten. Ihre Angaben zur Ausreise nach Syrien, zum Anschluss an den IS und zu ihrem Aufenthalt in dessen Herrschaftsgebiet werden bestätigt durch die verlesenen Vermerke des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 19. Mai 2021 (KHK A.) und vom 8. Juni 2022 (KOKin H.), die sogenannte Battlefield Evidences mit den Bezeichnungen XXX und XXX betreffen. Hierbei handelt es sich um Gästehauslisten aus dem Raum Manbij und Raqqa, die den Aufenthalt der Angeklagten A. in dortigen Gästehäusern des IS im festgestellten Zeitraum sowie die Einteilung des Angeklagten D. zum Diwan al-Jund bestätigen. Der ebenfalls verlesene Vermerk des Landeskriminalamtes (LKA) NRW vom 4. August 2022 (KOKin N.) bestätigt die Registrierung der V. K. und der B. B. in dem bezeichneten Gästehaus im Raum Raqqa und die Zuordnung von deren männlichen Begleitern zu einem Hauptquartier („Makar“ = Hauptquartier, Zentrum oder Residenz, „HQ“) des IS. Die Feststellungen zur organisatorischen Bedeutung des Diwans al-Jund ergeben sich aus dem auszugsweise verlesenen Vermerk des LKA NRW vom 28. Juni 2022 (KHK L.). Anhand der verlesenen Flugtickets der bezeichneten Reisenden lässt sich das festgestellte Ausreisedatum von Makedonien in die Türkei und darüber nach Syrien nachvollziehen. Auch die Finanzermittlungen zu Geldabhebungen durch die Angeklagte A. und Zuwendungen an die beiden Angeklagten während ihres Aufenthaltes in der Türkei nach der Ausreise aus Syrien, die in dem ebenfalls verlesenen Vermerk des LKA NRW vom 22. Juli 2022 (KOK R.) dokumentiert sind, bestätigen den Zeitraum des Aufenthaltes der Angeklagten in Syrien. C. Rechtliche Würdigung Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts haben sich die beiden Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung im Ausland IS im Zeitraum vom 2. April bis mindestens Ende Juni 2015 (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) strafbar gemacht. I. Der IS als eine terroristische Vereinigung im Ausland Der überwiegend im Irak und in Syrien aktive IS ist eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. II. Mitgliedschaft der beiden Angeklagten im IS Die erforderliche vorsätzliche Eingliederung der beiden Angeklagten in die Organisation ist gegeben. Eine solche kommt – nach altem wie nach neuem Recht – nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen heraus und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist jedoch, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach vielmehr eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn die Betreffenden bestrebt sind, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auch auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr Verbandsleben integriert. Bestehen jedoch bei der zu beurteilenden Vereinigung – wie dem IS – eine ausgeprägte Organisation und ein verbindlicher Gruppenwille, ist auch nach der aktuellen Gesetzeslage dieses von der bisherigen Rechtsprechung verlangte Kriterium von Bedeutung; die Eingliederung in die auf diese Weise strukturierte Personenmehrheit geht typischerweise mit dem einvernehmlichen Willen zur Teilnahme am Verbandsleben einher. Im Übrigen genügt nach neuem Recht insoweit jedenfalls ein entsprechender Wille zur auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der Vereinigung. Dabei kann die Förderungshandlung des Mitglieds darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten; auch eine Tätigkeit von entsprechendem Gewicht, die den Aufbau, Zusammenhalt oder die Tätigkeit der Organisation fördert, ist daher für eine mitgliedschaftliche Betätigung ausreichend. Gemessen an diesen Voraussetzungen waren die beiden Angeklagten nach altem wie nach neuem Recht nicht nur passives Mitglied des IS, sondern förderten aktiv dessen Ziele. Beide Angeklagte entschlossen sich, in Kenntnis des bewaffneten Kampfes des IS gegen Andersgläubige und der Ziele und Vorgehensweisen der Vereinigung mit der Absicht, sich dieser Vereinigung anzuschließen, zur Ausreise nach Syrien. Beiden Angeklagten war vor ihrer Einreise nach Syrien bewusst, dass der Angeklagte D. als Kämpfer für den IS am bewaffneten Jihad gegen das Assad-Regime teilnehmen würde, während die Angeklagte A., dem Rollenbild des IS entsprechend, dessen Haushalt führen und ihrem Partner damit bei dessen Betätigung als Kämpfer helfen sollte. Sie erreichten plangemäß am 2. April 2015 das vom IS beherrschte Gebiet, ließen sich unmittelbar durch den IS registrieren und begaben sich sofort in die Strukturen der Vereinigung, indem die Angeklagte A. zunächst in einem Frauenhaus im Raum Manbij, dann in Raqqa untergebracht und der Angeklagte D. jeweils einer Unterkunft für männliche Neuankömmlinge bei dem IS zugewiesen wurde. Beide Angeklagte wurden in dieser Zeit durch die Vereinigung mit Lebensmitteln versorgt. Der Angeklagte D. wurde plangemäß dem militärischen Flügel des IS zugeordnet und einer a. Einheit innerhalb der Vereinigung zugewiesen. Den Vorgaben der Organisation folgend wurden beide in ein Dorf etwa eine bis zwei Fahrtstunden von Raqqa entfernt verlegt, das von zahlreichen weiteren IS-Mitgliedern, vor allem aus dem a. Sprachraum, bewohnt wurde. Dort wurde den Angeklagten durch den IS kostenlos Wohnraum zugewiesen. Während der Wartezeit auf die weitere Ausbildung und Verwendung des Angeklagten D. als Kämpfer für die Organisation nahmen beide am Verbandsleben teil. So beteiligte sich der Angeklagte D. mit anderen IS-Mitgliedern an der Beschaffung von Vorräten für seine Einheit sowie das Dorf, wozu ein der Vereinigung gehörendes Fahrzeug genutzt wurde, sowie an der Versorgung von Witwen von anderen IS-Mitgliedern. Überdies nahm er an Treffen von Kämpfern teil und ließ sich die Funktionsweise einer Kriegswaffe erläutern. Währenddessen bestanden aktive, nicht gesondert strafbewehrte Förderungshandlungen der Angeklagten A. darin, dass sie den Haushalt für den bereits als Frontkämpfer eingeteilten Angeklagten D. führte, um dessen Verwendungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und zu steigern, und sich überdies in das Verbandsleben in dem von IS-Truppen gehaltenen Dorf integrierte. Die objektiv und subjektiv durchgängig fortbestehende mitgliedschaftliche Beteiligung der beiden Angeklagten während ihres Aufenthalts im Herrschaftsgebiet des IS bis zu ihrer Ausreise Ende Juni 2015 zeigt sich auch darin, dass für diese Ausreise – wie die Angeklagten wussten – die Erlaubnis der Vereinigung durch den für sie zuständigen Emir des IS erforderlich war und sie diese auch tatsächlich abwarteten, bevor sie das Herrschaftsgebiet der Vereinigung verließen. Die Angeklagten ordneten sich somit der Vereinigung unter. Dies geschah auch mit Zustimmung der Verantwortlichen, wie sich durch die Registrierung der Angeklagten A. und des Angeklagten D. und die ausdrückliche Einteilung des Angeklagten D. als Mitglied einer a. Einheit innerhalb des IS sowie die Zuteilung zu einem geplanten Einsatzabschnitt an der Front zeigt. Dass die Angeklagten ihrerseits von einer Einbindung in die Organisation ausgingen, zeigt sich in deren bewusster Integration in die organisatorischen Strukturen des IS, die Entgegennahme von Nahrungsmitteln in den Gästehäusern, die Nutzung unentgeltlichen, von der Vereinigung zur Verfügung gestellten Wohnraums und das Abwarten auf die Erteilung einer Ausreiseerlaubnis durch die IS-Administration. Der sich in der Zielsetzung ihrer Ausreise sowie in ihren weiteren Handlungen manifestierende Wille auch der Angeklagten A. zur Förderung des IS rechtfertigt es, auch ihre Betätigungen im Haushalt, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen, als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten. Denn sie stellen sich in Anbetracht der zunächst beabsichtigten langfristigen Einbindung der beiden Angeklagten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung zugedachten Rolle die Verwendungsbereitschaft des Ehemanns als Kämpfer zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar. III. Rechtswidrigkeit und Schuld Die Angeklagten handelten als Mitglieder des IS rechtswidrig und schuldhaft. IV. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung 1. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts Das deutsche Strafrecht ist anwendbar. Für die Angeklagte A. folgt dies bereits aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB, da diese jedenfalls auch x Staatsangehörige ist. Angesichts ihrer Staatsangehörigkeit ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auch aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, im Tatzeitraum effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag. Abgesehen davon ist die Tat auch in Syrien – als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012, das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuchs ersetzt hat – auch in Syrien mit Strafe bedroht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – AK 14/20 –, Rn. 27, juris). Für den Angeklagten D., der die x und x Staatsangehörigkeit besitzt, folgt dies jedenfalls aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil der Angeklagte sich in Deutschland befindet (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 11-13/17, juris Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff. sowie BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – AK 32/17 –, Rn. 12, juris). 2. Verfolgungsermächtigung Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 und 4 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat diese am 6. Januar 2014 hinsichtlich der Vereinigung ISIG erteilt und am 13. Oktober 2015 an die nunmehr von der Organisation geführte Bezeichnung IS angepasst und erweitert. D. Rechtsfolgenentscheidung I. Strafzumessung betreffend F. D. 1. Tatzeitraum Seit Vollendung seines 18. Lebensjahres am XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX war der Angeklagte D. Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG und ab dem XX.XX.XXXX Erwachsener. Damit hat er die Tat z. T. als Heranwachsender gemäß § 1 Abs. 2 JGG und im Übrigen als Erwachsener begangen. 2. Anwendung von Jugendstrafrecht Soweit der Angeklagte als Heranwachsender gehandelt hat, war auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 112 Sätze 1 und 2, § 104 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden. Die insoweit erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er im Tatzeitraum bis zum XX.XX.XXXX nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Bei seiner Würdigung hat der Senat insbesondere in den Blick genommen, dass bei dem Angeklagten in diesem Tatzeitraum noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam waren (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 20. Mai 2014, 1 StR 610/13, NStZ 2015, 230 f. m. w. N.). Der Angeklagte konnte sich auch nach seiner Volljährigkeit nicht an den Langzeitfolgen seines Handelns orientieren; von einer realistischen Lebensplanung in Bezug auf Berufswahl und Lebensperspektive kann nicht gesprochen werden. Er hat zwar die Schule noch vor dem 18. Geburtstag regulär abgeschlossen. Begonnene Ausbildungen hat er aber wiederholt abgebrochen und schließlich stetig wechselnde Aushilfstätigkeiten aufgenommen, ohne ein klares Ziel zu verfolgen. Bis zu seiner Ausreise in den X im März 2015 war sein Leben durch eine nicht altersentsprechende, unselbständige Einbindung in die Strukturen seiner Herkunftsfamilie geprägt. So bewohnte er – zuletzt mit seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten A. – sein Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung. Trotz einiger Anstrengung gelang es ihm nicht, auf eigenen Füßen zu stehen. Die Hinwendung zu einem radikalen Islam war nicht das Ergebnis eines inneren Reifungsprozesses, sondern eher der Ausdruck einer für die Adoleszenz typischen, noch mangelhaften inneren Ordnung und Orientierung. Die Entscheidung, über den X in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien auszureisen, war ebenfalls nicht mit einer realistischen Perspektive verbunden. Weder er noch die Mitangeklagte A. verfügten über persönliche oder familiäre Beziehungen nach Syrien, die erforderlichen Sprachkenntnisse oder konkrete Erwerbsperspektiven vor Ort. Der verhältnismäßig schnell gefasste Entschluss, aus dem Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung in ein Bürgerkriegsgebiet zu reisen, entsprang eher dem Gefühl des Scheiterns und der unreflektierten Vorstellung, unter der Herrschaft des IS besser als bisher gemeinsam mit der Angeklagten A. leben zu können und dort versorgt zu werden. Die eigentlich tattragende Entscheidung, nach Syrien auszureisen und sich hierbei einer ihm weitgehend fremden Personengruppe anzuvertrauen, spricht gegen die Fähigkeit des Angeklagten zu jener Zeit, die Konsequenzen für sein weiteres Leben abzusehen und Verantwortung für sich und seine Partnerin zu übernehmen. In der Gesamtwürdigung hat der Senat – im Einklang mit der Bewertung der Jugendgerichtshilfe – keine Zweifel, dass bei dem Angeklagten insbesondere nach der bestehenden deutlichen Hemmung seiner Persönlichkeitsentwicklung auf der Grundlage seiner individuellen Lebensbedingungen Reifeverzögerungen i. S. d. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gegeben waren, die gerade auch während der Zeit der Ausreise vorlagen. 3. § 32 JGG Entsprechend § 32 Satz 1 JGG wendet der Senat vorliegend – auch soweit der Angeklagte ab dem XX.XX.XXXX als Erwachsener gehandelt hat – insgesamt das Jugendstrafrecht an. Bei in Tatmehrheit stehenden Taten regelt § 32 JGG im Falle ihrer Verwirklichung in verschiedenen Alters- bzw. Reifestufen die einheitliche Anwendung nur eines der anwendbaren Rechte. Für tateinheitlich begangene Delikte oder Dauerdelikte enthält das JGG hingegen keine ausdrückliche Regelung; da jedoch das Bedürfnis nach der Heranziehung nur eines Rechtsfolgensystems in solchen Fallgestaltungen nicht geringer ist als bei der Tatmehrheit, ist die Vorschrift auf diese Fälle entsprechend anzuwenden. Ihrem Sinn nach erfasst sie nämlich insbesondere auch eine sich über die Altersgrenze erstreckende Tat (vgl. zur fortgesetzten Tat BGH, Urteil vom 24. März 1954, 6 StR 84/54, BGHSt 6, 6; ferner Beschluss vom 22. Juni 1988, 3 StR 93/88 sowie vom 18. März 1996, 1 StR 113/96). Das maßgebliche Schwergewicht, nach dem sich die vorrangige Anwendung des Jugend- oder des Erwachsenenstrafrechts bestimmt, liegt im vorliegenden Fall bei den zur Ausreise führenden Handlungen und Entscheidungen, die der Angeklagte als Heranwachsender vor dem XX.XX.XXXX ausgeführt bzw. gefällt hat. Bei der Bewertung der Frage kommt es insbesondere auf den Unrechtsgehalt sowohl nach der äußeren als auch der inneren Tatseite an (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1954, 6 StR 84/54). Maßgeblich für die Bestimmung des Schwergewichts ist vor allem, ob sich die späteren Tatabschnitte als in den früheren bereits angelegt darstellen und bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung ihren Ursprung im Heranwachsendenalter haben bzw. wo die „Tatwurzeln“ liegen (vgl. BGH, NStZ 2018, 662). Die später, ab dem XX.XX.XXXX, im Erwachsenenalter fortgesetzte mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten wurzelte ohne Zäsur in der bereits im Heranwachsendenalter erfolgten Entscheidung, mit der Mitangeklagten A. nach Syrien auszureisen und sich dort dem IS anzuschließen. Der Angeklagte traf diesen Entschluss im Alter von 20 Jahren. Schon zu diesem Zeitpunkt war sich der Angeklagte über die Ziele und Vorgehensweisen der Vereinigung bewusst und billigte diese. Er hatte sich bereits zu diesem Zeitpunkt dazu entschieden, sich als Kämpfer dem IS anzuschließen und als solcher für diese Vereinigung in deren Hoheitsgebiet tätig zu werden. Damit wurde der (Gesamt-)Vorsatz, in dem die weitere Tatbegehung und deren zugrundeliegende ideologische Prägung letztlich wurzeln, zu einem Zeitpunkt gefasst, in dem das Jugendstrafrecht Anwendung findet. Demgegenüber fallen die weiteren mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeübt wurden, nicht so stark ins Gewicht, als dass insgesamt Erwachsenenstrafrecht anzuwenden wäre, zumal die mitgliedschaftliche Beteiligung bereits relativ zeitnah nach Vollendung des 21. Lebensjahres, nämlich mit der Ausreise aus dem IS-Herrschaftsgebiet Ende Juni XXXX, endete. 4. Schwere der Schuld Gemäß § 105 Abs. 1, § 17 Abs. 2 JGG war wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe gegen den Angeklagten zu verhängen. Der Schuldgehalt der Tat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden ist jugendspezifisch zu bestimmen. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG bemisst sich nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit die Schwere der Schuld gezogen werden können. Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 4 Rn. 3; vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 f.; Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19; jeweils m. w. N.). Welche Bedeutung dabei den einzelnen Zumessungsgesichtspunkten zukommt, hängt vom Einzelfall ab. Das Tatgericht hat dazu eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen (BGH, Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729 m. w. N.; vom 10. Februar 2022 - 3 StR 436/21, juris Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25). Bei der Beantwortung der Frage, welche Straftaten derart gewichtig sind, dass sie Schlüsse auf die innere Tatseite im Sinne einer Schuldschwere nach § 17 Abs. 2 JGG zulassen, sind folgende Maßstäbe zugrunde zu legen: Für den äußeren Unrechtsgehalt einer Tat ist auch im Jugendstrafrecht – neben anderem – die gesetzliche Strafandrohung des Erwachsenenstrafrechts von Belang (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 4 Rn. 3; vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 f.; Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19 und 32; jeweils m. w. N.). Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist danach vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Straftaten zu bejahen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 StR 136/04, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3; Beschluss vom 6. Mai 2013 – 1 StR 178/13, BGHR § 17 Abs. 2 JGG Schwere der Schuld 5 Rn. 8; Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102). Der Begriff der besonders schweren Straftat ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass die Qualität der Tat derjenigen von Kapitaldelikten vergleichbar sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102 m. w. N.). Er entspricht auch nicht demjenigen, den das Gesetz für bestimmte „besonders schwere“ Qualifikationen (etwa § 250 Abs. 2 StGB) oder „besonders schwere“ Fälle (etwa § 243 Abs. 1 StGB) gebraucht. Vergehen sind vielmehr grundsätzlich ebenfalls geeignet, die Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG zu begründen (BGH, Urteile vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 17 ff.). Lediglich solche mit vergleichsweise geringem (zurechenbaren) Schaden oder Gewicht können die Schwere der Schuld nicht begründen, selbst wenn sie bedenkenlos begangen werden (s. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2 - hier: Beihilfe zum Diebstahl) oder sich als äußerst niederträchtig darstellen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 StR 136/04, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3 - hier: unterlassene Hilfeleistung). Entscheidend ist vor allem das konkrete Tatbild des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Opfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung, die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie das Vor- und Nachtatverhalten ( vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21 –, Rn. 8 - 10, juris m. w. N.). Aufgrund der nach vorstehenden Maßstäben vorgenommenen Abwägung war die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld erforderlich. Dabei hat der Senat zugunsten des Angeklagten D. in den Blick genommen, dass er insgesamt nur verhältnismäßig kurze Zeit als Mitglied des IS in Syrien verbrachte. Bei der Bewertung der Schwere der Schuld des Angeklagten ist zu seinen Lasten allerdings zu berücksichtigen, dass er sich vor seiner Ausreise nach Syrien ausführlich mit dem IS befasst hat und ihm daher die Brutalität des Vorgehens des IS bekannt war. Da bereits im Vorfeld für ihn feststand, dass er als Kämpfer in den Reihen des IS eingesetzt werden sollte, er also voraussichtlich unmittelbar an Kampfhandlungen mit den Gegnern des IS beteiligt sein würde, spricht dies für eine hohe Identifizierung mit dem Vorgehen der Vereinigung. Dass er sich trotz Kenntnis all dieser Umstände bewusst für eine Ausreise in das Hoheitsgebiet des IS entschied, ist ihm damit mit Gewicht vorwerfbar. Der Angeklagte hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, in einem anderen primär islamisch geprägten Land als Syrien ein Leben nach seinen radikal-islamischen Vorstellungen zu führen. Fehlende persönliche Bezüge zum Zielland, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende konkrete Beschäftigungsperspektiven, die ihn auch nicht an einer Ausreise nach Syrien gehindert hatten, hätten auch dem Versuch einer Existenzgründung in einem anderen, konservativ-islamisch geprägten arabischsprachigen Land nicht widersprochen. Dass er sich gleichwohl für den Aufenthalt in einem vom Bürgerkrieg geschüttelten und von einer Terrormiliz wie dem IS dominierten Land entschied, macht das hohe Maß seiner Identifikation mit der Staatsidee des IS deutlich, zumal er für den Aufenthalt dort eine verhältnismäßig gesicherte Lebenssituation in Deutschland aufgab. Im Rahmen der Abwägung hat der Senat zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des Angeklagten auch das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts herangezogen. Denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Auch unter diesem Aspekt ist die Annahme der Schwere der Schuld bei dem Angeklagten angemessen. Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 129a Abs. 1, § 129b StGB verwirklicht, den § 112 Abs. 3 StPO der Schwerkriminalität zuordnet und neben Kapitalverbrechen stellt. Bei der Bewertung des Tatunrechts nach Erwachsenenstrafrecht wäre auch vom Regelstrafrahmen des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren vorsieht. Die Anwendung der Mitläuferklausel des § 129a Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht. Diese ermöglicht zwar bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, auch in den Fällen des § 129a Abs. 1 StGB die Strafe nach § 49 Abs. 2 zu mildern. Diese Voraussetzungen sind indes nicht gegeben. Der Angeklagte hat mit der zielgerichteten Ausreise in das Hoheitsgebiet des IS unter Inkaufnahme eines unsicheren und langen Reiseweges und der unmittelbaren Unterstellung unter die Organisation das für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung typische Unrecht begangen. Soweit es an ihm lag, hat er sich am Gemeinschaftsleben der Vereinigung beteiligt und den Zusammenhalt und die Versorgung seiner Einheit nicht nur unerheblich gefördert. Dass er nicht unmittelbar der geplanten weiteren militärischen Ausbildung und Verwendung zugeführt wurde, lag zunächst ausschließlich an dem ausbleibenden Anführer der Truppe. Dass sich der Angeklagte D. angesichts der ihm zunehmend offensichtlichen Gefahren vor Ort und der Belastung seiner Lebensgefährtin recht zeitnah dafür entschied, die Vereinigung wieder zu verlassen und dies auch unmittelbar umsetzte, reicht für die Anwendung des § 129a Abs. 6 StGB nicht aus. 5. Schädliche Neigungen Schädliche Neigungen, namentlich erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die bereits vor der Tat, aber auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und ohne längere Gesamterziehung weitere Straftaten befürchten lassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018, 3 StR 532/17, juris Rn. 5), konnte der Senat im Urteilszeitpunkt – insoweit in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe – nicht feststellen. Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat sich nach seiner Rückkehr nach Deutschland von der radikal-islamischen Lebensvorstellung, die seinerzeit Auslöser für die Ausreise war, erkennbar distanziert. Seit dieser Zeit sind keine staatsschutzrelevanten Verhaltensweisen des Angeklagten mehr zutage getreten. Vielmehr hat er regelmäßigen Kontakt zu dem Aussteigerprogramm Islamismus des Landes NRW, was seine Distanzierung von der der Tat zugrundeliegenden Einstellung und inneren Haltung verdeutlicht. Die Ausreise nach Syrien und seine Betätigung für den IS betrachtet er mittlerweile als großen Fehler. 6. Strafzumessung im engeren Sinne Die zu verhängende Jugendstrafe war innerhalb des nach § 105 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestimmen. Dabei war Grundlage der Bemessung, was zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich ist, § 18 Abs. 2 JGG. Der Senat hat jedoch berücksichtigt, dass der Erziehungsgedanke angesichts des Alters des Angeklagten von XX Jahren nur noch von vermindertem Gewicht ist (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2015, 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101 f.; vom 5. April 2017, 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; Urteil vom 29. November 2017, 2 StR 460/16, juris Rn. 17 ff.; StV 2019, 466 f.). Neben dem angesichts des Alters des Angeklagten stärker zurücktretenden Erziehungsgedanken ist, weil es sich um eine schwerwiegende Straftat handelt, das Erfordernis eines angemessenen Schuldausgleichs verstärkt zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019, 1 StR 206/19, StV 2019, 466 f.). Schließlich ist das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abzuwägen. Zu Gunsten des Angeklagten war neben den bereits im Rahmen der Schwere der Schuld zu seinen Gunsten erörterten Umständen seine vollumfänglich geständige Einlassung zu berücksichtigen. Der Tatnachweis beruht maßgeblich auf dem schlussendlich freimütigen Zugeständnis seines Aufenthaltes in Syrien in den Reihen des IS. Dieses Geständnis wiegt umso schwerer, als dem Angeklagten die Auslieferung in den X wegen desselben Tatvorwurfes droht. Ebenso ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte innerhalb des IS in dem überdies nur verhältnismäßig kurzen Zeitraum seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung noch keine hervorgehobene Rolle gespielt hat. Zu seinen Gunsten spricht auch, dass er auch in Ansehung der damit für ihn und seine Lebensgefährtin verbundenen nicht unerheblichen Gefahren die Entscheidung zum Ausstieg aus dem IS und zur Ausreise aus dessen Herrschaftsgebiet gefasst und trotz erheblicher Widerstände und Bedrohungen auch umgesetzt hat. Die Tatzeit liegt zudem bereits erheblich zurück. Als Tatfolge hatte er Auslieferungs- und Untersuchungshaft, verbunden mit der ihn stark belastenden Trennung von seiner Familie, erlebt. Zu seinen Gunsten ist weiter zu beachten, dass er mittlerweile die Ausreise nach Syrien und seine Betätigung für den IS als Fehler ansieht und gewillt ist, seine Handlungen auch mit Hilfe eines professionellen Aussteigerprogramms weiter zu reflektieren und aufzuarbeiten. Für ihn spricht zudem die Tatsache, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. In die Bewertung einzustellen sind weiter die bei einer Verurteilung gegebenenfalls eintretenden nachteiligen ausländerrechtlichen Konsequenzen und die damit für die Familie des Angeklagten drohenden negativen Folgen. Zu Lasten des Angeklagten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass er für die Ausreise zum IS erhebliche Mühen und Kosten auf sich genommen hat. Überdies ist die besondere Gefährlichkeit des IS zu würdigen als der terroristischen Vereinigung, deren Mitglied der Angeklagte im Tatzeitraum war und deren Ziele er förderte. Die dargestellte Schuldschwere und der Strafzweck des angemessenen Schuldausgleichs erfordern eine empfindliche Jugendstrafe. Der Angeklagte hat aufgrund der von ihm erkannten Gefährlichkeit der Organisation des IS in Durchsetzung ihrer ideologischen Haltung durch seinen Anschluss an diese Vereinigung als zukünftigem Kämpfer erhebliche Schuld auf sich geladen. Nach Abwägung aller genannten, den Erziehungsbedarf und den Schuldausgleich bestimmenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und eingedenk der Folgen der Strafe für seine weitere Entwicklung ist eine Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird und die Vollstreckung auch nicht im Hinblick auf seine Entwicklung geboten ist. Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte war seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet um eine ausländerrechtliche Integration und den Aufbau einer Lebensperspektive für sich und seine Familie bemüht. Nach der Entlassung aus der Untersuchungs- und Auslieferungshaft hat er die ihm gemachten Auflagen stets beachtet. Aus den Haftzeiten ist kein Fehlverhalten bekannt geworden. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Beibehaltung radikalislamischen Gedankengutes oder für Kontakte in die jihadistische Szene. Im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen war er durchweg kooperativ. Auch sein Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung vermittelt das Bild einer Persönlichkeit, die es verantwortbar erscheinen lässt, ihm unter geeigneten Maßnahmen, insbesondere der Weisung der Kontakthaltung zu dem Aussteigerprogramm Islamismus des Landes Nordrhein-Westfalen (API), die Möglichkeit der Bewährung einzuräumen, zumal der Angeklagte mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern einen festen sozialen Bezugspunkt hat. II. Strafzumessung betreffend A. 1. Tatzeitraum Die Angeklagte war während des gesamten Tatzeitraumes X Jahre alt und damit Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. 2. Anwendung von Jugendstrafrecht Auf die Angeklagte, die ausschließlich als Heranwachsende gehandelt hat, war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 112 Sätze 1 und 2, § 104 Abs. 1 Nr. 1 JGG ebenfalls das Jugendstrafrecht anzuwenden. Die insoweit erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass sie im Tatzeitraum vom XX.XX.XXXX bis Ende XXXX nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand. Bei seiner Würdigung hat der Senat insbesondere in den Blick genommen, dass auch bei der Angeklagten A. in diesem Zeitraum noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam waren (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 20. Mai 2014, 1 StR 610/13, NStZ 2015, 230 f. m. w. N.). Die Angeklagte konnte sich auch nach ihrer Volljährigkeit nicht an den Langzeitfolgen ihres Handelns orientieren; von einer realistischen Lebensplanung in Bezug auf Berufswahl und Partnerschaft kann auch bei ihr nicht gesprochen werden. Sie hat zwar die Schule vor dem 18. Geburtstag regulär abgeschlossen. Begonnene Ausbildungen hat sie aber abgebrochen. Eine gewünschte Umschulung in den Bereich der Altenpflege konnte sie aufgrund des Widerstandes ihrer Eltern nicht durchsetzen. Sie verblieb bis zu ihrem Zuzug in die Wohnung der Eltern des Mitangeklagten D. weitestgehend unselbständig im Haushalt ihrer Eltern. Ihre jugendliche Entwicklung ist geprägt durch einen altersunangemessenen fluchtartigen Auszug im Alter von zwölf Jahren zu der Familie ihres damals gleichaltrigen Freundes und eines anschließenden mehrjährigen Aufenthaltes in einer Wohngruppe, nachdem ihren Eltern seitens des Jugendamtes das Sorgerecht für mehrere Jahre entzogen worden war. Die Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann, den Mitangeklagten D., war von ähnlichen eher spontanen, unreflektierten Verhaltensweisen gekennzeichnet, indem sie Ende 2014, nachdem sie von ihren Eltern wegen dieser Beziehung eingesperrt worden war, durch einen Sprung aus dem zweiten Stock ihres Wohnhauses dem elterlichen Zugriff entfloh und gegen alle familiären Widerstände den Zuzug zu dem Mitangeklagten D. erzwang. In der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes in der Wohnung der Familie D. in Deutschland war sie darum bemüht, den religiösen Anforderungen ihres Ehemannes gerecht zu werden. Der Entscheidung ihres Partners, trotz fehlender Sprachkenntnisse, persönlicher Bezüge und beruflicher Perspektiven allein aus religiösen Motiven in ein Bürgerkriegsgebiet zu ziehen, folgte sie auf die pauschale Zusage des Mitangeklagten D., man werde vor Ort durch den IS versorgt und könne – trotz Bürgerkriegs – dort unbehelligt leben. Bestehende Bedenken stellte sie zugunsten der Aufrechterhaltung der Beziehung zum Mitangeklagten hintan und ordnete sich diesem unter. Daraus wird deutlich, dass die Angeklagte nicht in der Lage war, die Konsequenzen einer solchen Entscheidung für ihr weiteres Leben abzusehen. Die sehr kurzentschlossene Hinwendung zum Islam und zur Ausreise mit ihrem religiös fundamentalistischen Partner war auch bei ihr nicht das Ergebnis eines inneren Reifungsprozesses, sondern eher der Ausdruck einer für die Adoleszenz typischen, noch mangelhaften inneren Ordnung und Orientierung. Die Angeklagte übernahm unreflektiert die Pläne ihres Mannes. Eine persönliche Autonomie zeigt sich darin nicht. Die engagiert vorangetriebene Ausreise aus dem Herrschaftsgebiet des IS spricht zwar für einen starken Willen der Angeklagten, aber nicht für deren Reife. In der Gesamtwürdigung hat der Senat – im Einklang mit der Bewertung der Jugendgerichtshilfe – keine Zweifel, dass bei der Angeklagten insbesondere nach der bestehenden deutlichen Hemmung ihrer Persönlichkeitsentwicklung auf der Grundlage ihrer individuellen Lebensbedingungen Reifeverzögerungen i. S. d. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gegeben waren, die gerade auch während der Zeit ihres Aufenthalts in Syrien vorlagen. 3. Schwere der Schuld Gemäß § 105 Abs. 1, § 17 Abs. 2 JGG war wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe gegen die Angeklagte zu verhängen. Zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben kann auf die Ausführungen zu dem Angeklagten D. Bezug genommen werden. Aufgrund der nach diesen Maßstäben vorgenommenen Abwägung war die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld erforderlich. Dabei hat der Senat zugunsten der Angeklagten in den Blick genommen, dass maßgeblicher Beweggrund für ihre Ausreise nach Syrien ihre Beziehung zu dem Mitangeklagten D. war. Die Ausreise nach Syrien lässt sich mit der Unerfahrenheit der Angeklagten und den teilweise eher illusorischen Versprechungen des Mitangeklagten D. zu den Lebensbedingungen im Herrschaftsgebiet des IS erklären. Auch die schlussendliche Ausreise aus dem Herrschaftsgebiet des IS war maßgeblich durch die Angeklagte A. bestimmt. Bei der Bewertung der Schwere der Schuld der Angeklagten ist zu ihren Lasten allerdings zu berücksichtigen, dass sie durchaus über die Medien und die Erläuterungen ihrer Mitreisenden spätestens im X Kenntnisse von den Zielen und Strategien des IS hatte. Die mit einem Aufenthalt im syrischen Kriegsgebiet verbundenen Gefahren waren auch für sie erkennbar. Dass sie sich gleichwohl trotz Kenntnis dieser Umstände bewusst für eine Ausreise in das Hoheitsgebiet des IS entschied, ist ihr damit vorwerfbar. Der Senat verkennt nicht, dass dabei auch der grundsätzlich nachvollziehbare Wunsch nach einem Zusammenleben mit ihrem Partner ein wichtiges Motiv war. Allerdings zeigt u. a. die von ihr trotz drohender Gefahren durch die IS-Administration maßgeblich betriebene Ausreise (Drohung mit Entkleiden etc.), dass die Angeklagte A. auch im Tatzeitraum grundsätzlich in der Lage war, das Handeln des Paares mit zu bestimmen. Die zuvor im März/April 2015 umgesetzte bewusste Ausreise zum IS belegt daher eine auch bei ihr vorhandene eigene Motivation, sich dem IS als besonders gefährlicher Terrororganisation in einem Kriegsgebiet anzuschließen. Auch die Angeklagte hätte die Möglichkeit gehabt, im X, wo sie über familiäre Verbindungen verfügte, jedenfalls aber in der Türkei zu verbleiben. Sie nahm diese Chance allerdings nicht wahr, um ein auch nach ihrer Meinung erstrebenswertes, an radikal-islamischen Werten orientiertes Leben im Kalifat zu beginnen. Im Rahmen der Abwägung hat der Senat zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld der Angeklagten auch hier das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts herangezogen. Auch unter diesem Aspekt ist die Annahme der Schwere der Schuld bei der Angeklagten angemessen. Die Angeklagte hat den Tatbestand des § 129a Abs. 1, § 129b StGB verwirklicht, den § 112 Abs. 3 StPO der Schwerkriminalität zuordnet und neben Kapitalverbrechen stellt. Bei der Bewertung des Tatunrechts nach Erwachsenenstrafrecht wäre auch bei ihr vom Regelstrafrahmen des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren vorsieht. Die Anwendung der Mitläuferklausel des § 129a Abs. 6 StGB kommt auch bei ihr nicht in Betracht. Deren Voraussetzungen sind auch bei ihr nicht gegeben. Die mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten, die nicht durch weitere strafbewehrte Betätigungsakte gekennzeichnet war, ist kein minder schwerer Fall i. S. v. § 129a Abs. 6 StGB. Die dargelegten tatbestandsmäßigen Betätigungshandlungen, sind ebenfalls nicht nur unerheblich. Vielmehr erfüllte sie durch die zielgerichtete Ausreise gemeinsam mit ihrem Partner das Propagandaziel des IS, durch den massiven Zuzug von Muslimen aus aller Welt ein möglichst zahlreiches und verteidigungswilliges Staatsvolk zu generieren. 4. Schädliche Neigungen Schädliche Neigungen konnte der Senat im Urteilszeitpunkt auch hinsichtlich der Angeklagten A. – insoweit in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe – nicht feststellen. Die nicht vorbestrafte Angeklagte hat sich mit dem Tatgeschehen und ihrer Rolle hierbei kritisch auseinandergesetzt. Sie hat im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft eine Distanzierung vom radikal-islamischen Weltbild des IS bekundet, die in ihrer für sie durchaus nicht risikolosen Ausreise aus dem dortigen Herrschaftsgebiet einen eindrücklichen Beweis findet. Auch sie betrachtet diese Etappe ihres Lebens mittlerweile als Fehler. 5. Strafzumessung im engeren Sinne Die zu verhängende Jugendstrafe war innerhalb des nach § 105 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestimmen. Dabei war Grundlage der Bemessung, was zur erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagte erforderlich ist, § 18 Abs. 2 JGG. Der Senat hat jedoch auch bei ihr berücksichtigt, dass der Erziehungsgedanke angesichts des Alters der Angeklagten von X Jahren nur noch von vermindertem Gewicht ist. Neben dem angesichts des Alters der Angeklagten stärker zurücktretenden Erziehungsgedanken ist das Erfordernis eines angemessenen Schuldausgleichs verstärkt zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019, 1 StR 206/19; StV 2019, 466 f.). Schließlich ist das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung der Angeklagten abzuwägen. Zu Gunsten der Angeklagten war neben den bereits im Rahmen der Schwere der Schuld zu ihren Gunsten erörterten Umständen ihre geständige Einlassung zu berücksichtigen, die maßgeblich zum Tatnachweis beigetragen hat. Ebenso ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Angeklagte innerhalb des IS eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Die Tatzeit, die überdies nicht sehr lang war, liegt zudem bereits erheblich zurück. Zu ihren Gunsten ist weiter zu beachten, dass sie mittlerweile die Ausreise nach Syrien und ihre Betätigung für den IS als Fehler ansieht. Für sie spricht zudem die Tatsache, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten der Angeklagten ist demgegenüber die besondere Gefährlichkeit des IS zu würdigen als der terroristischen Vereinigung, deren Mitglied die Angeklagte im Tatzeitraum war und deren Ziele sie förderte. Auch die dargestellte Schuldschwere und der Strafzweck des angemessenen Schuldausgleichs erfordern eine Jugendstrafe. Die Angeklagte hat aufgrund der bewussten Ausreise und des Anschlusses an die Organisation des IS erhebliche Schuld auf sich geladen. Nach Abwägung aller genannten, den Erziehungsbedarf und den Schuldausgleich bestimmenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten und eingedenk der Folgen der Strafe für ihre weitere Entwicklung ist eine Jugendstrafe von einem Jahr erforderlich, aber auch ausreichend. Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 JGG auch bei ihr zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Die strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte war seit ihrer Rückkehr in das Bundesgebiet um den Aufbau einer Lebensperspektive für sich und ihre Familie bemüht. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen radikalislamischen Gedankengutes oder für Kontakte in die jihadistische Szene. Im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen war sie durchweg kooperativ. Auch ihr Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung vermittelt das Bild einer Persönlichkeit, die es verantwortbar erscheinen lässt, ihr unter geeigneten Maßnahmen die Möglichkeit der Bewährung einzuräumen, zumal auch die Angeklagte A. mit ihrer Familie im Bundesgebiet einen festen sozialen Bezugspunkt hat. E. Kosten Der Senat hat angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, von einer Kostenentscheidung gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO abgesehen, § 112, § 109 Abs. 2 Satz 1, § 104 Abs. 1 Nr. 13, § 74 JGG. Die nicht unerhebliche Kostenbelastung könnte einem sozial eingegliederten Leben der Angeklagten in der Zukunft entgegenstehen. Dr. P.D. M. Dr. K. Ausgefertigt M., Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle