15 U 11/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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I.Die Klägerinnen zu 1. und 3. werden mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 3 351 XXA durch das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, die Einfuhr und den Besitz des Arzneimittels „B“ abgewiesen.
II.
Das am 03.11.2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 63/19) ist gegenstandslos.
III.
Die Klägerinnen zu 1. und 3. haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.