Beschluss
4 U 10/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0129.4U10.24.00
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Tenor
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2023 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichter – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.02.2024.
2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 14.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Entscheidungsgründe
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2023 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichter – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.02.2024 . 2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 14.000 Euro festgesetzt. Gründe Gründe Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kleve hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. I. Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. geltend. Der Kläger beantragte bei der Beklagten unter dem 01.10.2005 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherung sollte im sogenannten Antragsmodell zustande kommen, allerdings enthielten die dem Kläger vor Vertragsabschluss überlassenen Verbraucherinformationen keinen Hinweis auf eine Antragsbindungsfrist. Die Beklagte übersandte mit Policenbegleitschreiben vom 08.11.2005 den Versicherungsschein. Wegen der Einzelheiten der dem Kläger überlassenen Unterlagen einschließlich der Belehrungen der Beklagten über das Rücktrittsrecht des Klägers wird auf das Anlagenkonvolut K1, Bl. 15 ff. GA, verwiesen. Der Kläger geriet im April 2006 in Zahlungsrückstand mit seinem Versicherungsbeitrag. Die Beklagte mahnte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 21.04.2006 und erklärte die Kündigung der Versicherung für den Fall, dass der Kläger nicht rechtzeitig eine aktuelle Bankverbindung nennt oder der offene Versicherungsbeitrag nicht eingezogen werden kann (Anlage B1, Bl. 251 ff. GA). Unter dem 26.04.2006 gab der Kläger in der Folge eine neue Einzugsermächtigung an (Anlage B2, Bl. 254 GA); die Versicherung lief darauf unverändert weiter. Unter dem 20.03.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Beitragsfreistellung für neun Monate (Anlage B3, Bl. 255 GA), die die Beklagte unter dem 23.03.2012 bestätigte (Anlage B4, Bl. 256 GA). Vom 15.11.2005 bis 16.03.2022 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 13.688,78 Euro (vgl. Bl. 51 ff. GA). Mit Schreiben vom 21.03.2022 erklärte der Kläger den Widerspruch bzw. Rücktritt (Anlage K3, Bl. 288 GA), der von der Beklagten mit Schreiben vom 28.03.2022 zurückgewiesen wurde (Anlage K4, Bl. 61 ff. GA). Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2023 erklärte der Kläger daraufhin die Beitragsfreistellung (Anlage K5, Bl. 289 GA). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Vertrag seinerzeit aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Antragsbindungsfrist im Policenmodell zustande gekommen und er diesbezüglich jedoch nicht zutreffend belehrt worden sei. Die Belehrung der Beklagten sei aber auch dann formell und inhaltlich unzureichend gewesen, falls die Versicherung im Antragsmodell zustande gekommen wäre. Die Beklagte hat die Angabe der Antragsbindungsfrist für entbehrlich und ihre Belehrung für ausreichend gehalten und sich auf Verwirkung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Kleve vom 20.12.2023 (Bl. 426 ff. GA) und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei unerheblich, ob die Widerspruchsbelehrung ausreichend gewesen sei, denn jedenfalls habe der Kläger sein Widerspruchsrecht gemäß § 242 BGB verwirkt, da sein Widerspruch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein widersprüchliches Verhalten sei. Der Kläger habe nämlich durch sein gesamtes Verhalten den Eindruck erweckt und ein entsprechendes Vertrauen der Beklagten darauf hervorgerufen, dass er am Vertrag festhalten wolle und von dessen Wirksamkeit ausgehe. Hierfür genügten zwar bloße Vertragsänderungen regelmäßig nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne es aber treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspreche, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden sei, da der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall durch seine Bitte, den Vertrag fortzuführen, deutlich zum Ausdruck bringe, dass er den Vertrag in jedem Fall fortsetzen wolle. Ein vergleichbarer Fall liege hier vor. Der Kläger habe aus objektiver Sicht eindeutig seinem Willen, den Vertrag fortsetzen zu wollen, Ausdruck verliehen, indem er nach der Mahnung und Kündigung den Beitragsrückstand ausgeglichen habe. Allein wegen dieses Verhaltens habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger am Vertrag festhalten wollte, sodass für die Annahme der Verwirkung diesem Gesichtspunkt entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme. Hinzu komme, dass die Parteien die Beitragsfreistellung für neun Monate und eine Wiederaufnahme der Prämienzahlung vereinbarten hätten. Dabei handele es sich nicht lediglich um die Wahrnehmung ihm vertraglich zustehender Rechte durch den Kläger; vielmehr hätten die Parteien auf Antrag des Klägers vom 20.05.2012 eine entsprechende nachträgliche Vereinbarung getroffen. Dem Kläger werde durch § 10 AVB nicht das Recht eingeräumt, die von ihm begehrte Beitragsfreistellung einseitig zu befristen. Vielmehr sei er lediglich berechtigt, zu verlangen, dass der Vertrag zu den in § 10 AVB genannten Folgen ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt werde. Stimme der Versicherer einem von vornherein zeitlich begrenzten Beitragsfreistellungsverlangen zu, handele es sich auch dabei - ebenso wie bei dem späteren Verlangen des Versicherungsnehmers, den Vertrag wieder in Vollzug zu setzen - um eine Abänderung des Vertrages, die einem Neuabschluss gleichkomme. Dies gelte unabhängig davon, ob für eine Beitragspause vertraglich vorgesehen gemäß § 22 AVB in Verbindung mit der als Anlage K1 eingereichten Gebührentabelle (Bl. 35 GA) eine Gebühr anfalle. Ferner komme bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung auch zum Tragen, dass die streitgegenständliche Belehrung ohne den Hinweis auf die Antragsbindungsfrist dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen habe, sein Loslösungsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Zur-Verfügung-Stellung sämtlicher Informationen auszuüben. Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 19.01.2024 (Bl. 34 ff. OLG-GA) Bezug genommen. Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 20.12.2023, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.977,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 8410,52 Euro seit dem 30.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 1. Zwar ist die Auffassung des Klägers zutreffend, dass eine Verbraucherinformation dann unvollständig ist, wenn sie keine Angaben über die Frist, während der ein Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte, enthält. Auch entfällt das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers nicht deshalb, weil der Versicherer den Antrag innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen Antragsbindungsfrist annimmt (BGH, Urteil vom 29. November 2023 – IV ZR 117/22 –, juris). Aufgrund dessen geht der Senat hier davon aus, dass die Versicherung aufgrund einer fehlenden Verbraucherinformation im sogenannten Policenmodell zustande gekommen ist, so dass die Beklagte den Kläger über das ihm gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht hätte belehren müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – IV ZR 68/17 –, Rn. 21, juris). Dies tat sie bereits deshalb nicht, weil die Beklagte mit Überlassung des Versicherungsscheins im Policenbegleitschreiben lediglich über ein – nicht bestehendes – Rücktrittsrecht belehrt hat und auch dessen Erklärungsform nicht genannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2023 – IV ZR 40/21 –, juris). 2. Allerdings scheidet ein wirksamer Widerspruch des Klägers dennoch aus, weil der Senat, wie auch das Landgericht, ein treuwidriges Verhalten des Klägers feststellt, so dass sein Widerspruch gemäß § 242 BGB ohne Wirkung ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, kann einem Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Widerspruchsrechts und sein Verlangen nach Rückabwicklung des Vertrages nach Treu und Glauben verwehrt sein. Dies gilt in erster Linie für den ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer, der sich treuwidrig verhält, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 34 ff.; st. Rspr.). Aber auch in Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, allerdings nur in Ausnahmefällen, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2020 – IV ZB 9/19 –, Rn. 14, juris, m.w.N.). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder unzureichende Belehrung über das Widerspruchsrecht einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, können dabei nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, Rn. 16, juris). Dieser hat zu beurteilen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – IV ZR 334/15 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, Rn. 24, juris; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, Rn. 15, juris). Für die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung gilt grundsätzlich ein objektiver Maßstab. Sie kann bereits dann zu bejahen sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Tun oder Unterlassen mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen; dass einer Seite ein Verschulden zur Last fällt, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (vgl. dazu BGH, Urt. v 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rdn. 33 und 37, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einem langen Zeitablauf nicht schon an sich gering zu gewichtende Umstände ausreichend wären (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 – IV ZR 157/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – IV ZR 67/20 –, juris); vielmehr sind auch bei einem großen Gewicht des Zeitmoments immer noch besonders gravierende Umstände erforderlich. b) Das Verhalten des Klägers war objektiv widersprüchlich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass durch die Bitte um Wiederinkraftsetzung einer Beitragszahlungspflicht ein ausdrücklicher und bei einem Versicherer entsprechendes Vertrauen auslösender Willen zum Ausdruck gebracht wird, am Versicherungsvertrag festzuhalten (I-4 U 105/22, Hinweisbeschluss vom 10.11.2022, auf den die Berufung sodann zurückgenommen wurde). Das gilt unabhängig davon, ob nach der Rückumwandlung das frühere Versicherungsverhältnis unverändert wiederauflebte oder ein neues Versicherungsverhältnis mit im Wesentlichen gleichem Inhalt begründet wurde (so auch OLG Bamberg, Urteil vom 14.05.2020, 1 U 382/19; vom BGH nicht beanstandet, siehe Beschluss vom 08.09.2021 – IV ZR 133/20 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 16. August 2017 – 20 U 149/17 –, Rn. 4, juris). Insofern ist der Fall vergleichbar mit dem einer vom Versicherungsnehmer erbetenen Wiederinkraftsetzung eines zunächst gekündigten Versicherungsvertrags, die in der Rechtsprechung, vom BGH gebilligt, als ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers begründend angesehen wird (vgl. BGH v. 13.1.2016 – IV ZR 117/15, juris Rdnr. 5; v. 11.11.2015, a.a.O., Rdnr. 19). Eine ausdrückliche Bitte, die Versicherung wieder beitragspflichtig fortzusetzen, steht in einem nicht zu überwindenden Widerspruch zu einer späteren Erklärung, den Vertrag von Anfang an nicht zum Entstehen bringen zu wollen, so dass diese Erklärung treuwidrig ist. Nichts anderes gilt hier in dem Fall, dass der Kläger als Versicherungsnehmer schon bei der Beantragung der Beitragsfreistellung deutlich machte, diese für einen von Vornherein begrenzten Zeitraum zu wünschen, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Zurückweisungsbeschluss vom 27.06.2023, I-4 U 247/22). Weder in § 165 Abs. 1 VVG (entspr. § 174 VVG a.F.) noch in § 10 AVB wird dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt, die von ihm begehrte Beitragsfreistellung einseitig zu befristen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Vielmehr ist der Versicherungsnehmer lediglich berechtigt zu verlangen, dass er ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt wird, was dann aber dauerhaft zu den in § 10 der AVB und § 165 VVG (entspr. § 174 VVG a.F.) bestimmten Rechtsfolgen führt. Stimmt der Versicherer, wozu er nicht verpflichtet ist, einem von Vornherein zeitlich begrenzten Beitragsfreistellungsverlangen zu, handelt es sich auch dabei – ebenso wie bei dem späteren Verlangen des Versicherungsnehmers, den Vertrag wieder in Vollzug zu setzen – um eine Abänderung des Vertrages, die einem Neuabschluss gleichkommt (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13. Dezember 2019 – 20 U 188/19 –, Rn. 12, juris). Auch in einem solchen Fall handelt der Versicherungsnehmer widersprüchlich, wenn er sich später auf sein Widerspruchsrecht beruft (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 12.05.2022, 20 U 118/22, nicht veröffentlicht). Auch mit seiner Berufung zeigt der Kläger nicht auf, dass die Beklagte einer solchen Zahlungsunterbrechung von vorneherein zugestimmt und ihm ein entsprechendes vertragliches Recht eingeräumt hat. Er postuliert lediglich, dass er ein Recht auf eine Pause von bis zu 24 Monaten gehabt habe, ohne dies durch einen Hinweis auf eine entsprechende Regelung in den AVB zu belegen. Der bloße Umstand, dass die Beklagte für einen solchen Geschäftsvorfall eine Gebühr vorgesehen hat (vgl. Bl. 35 GA), führt noch nicht zu einem vertraglichen Anspruch des Klägers. Denn ohne einen in den AVB vereinbarten Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine solche Beitragspause ist diese Gebühr lediglich für den Fall vorgesehen, dass der Versicherer einer solchen Pause zustimmt. Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass die Beklagte dem Kläger ein Formular bezüglich einer Beitragspause zur Verfügung stellt. Ob bei einem bereits vertraglich eingeräumten Recht zu einer Beitragspause etwas anderes gilt (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 11. August 2023 – 20 U 371/22 –, Rn. 31, juris), braucht der Senat daher hier nicht zu entscheiden. Der Sachverhalt liegt damit auch grundsätzlich anders als die schlichte (dauerhafte) Beitragsfreistellung, mit der der Versicherungsnehmer ein ihm vertraglich eingeräumtes Recht in Anspruch nimmt und die lediglich eine bloße Vertragsdurchführung im üblichen Rahmen darstellt, die in ständiger Rechtsprechung des Senates nicht in Widerspruch zu einem später erklärten Widerspruch steht. Denn bei dieser Konstellation kann es – anders als hier – nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bei Kenntnis von einem fortbestehenden Widerspruchsrecht dieses anstelle des Rechts auf Beitragsfreistellung ausgeübt hätte. Bei einer nur zeitweisen Beitragsfreistellung sieht dies jedoch anders aus, da der Versicherungsnehmer den Vertrag gerade nicht auf Dauer beitragsfrei stellen wollte. Hier kommt dabei erschwerend auch noch hinzu, dass der Kläger im April 2006 die aufschiebend bedingte Kündigung der Beklagten nach seinem Verzug mit seiner Beitragszahlung durch eine Nachzahlung und erneute Erteilung einer Einzugsermächtigung abgewandt hat. Auch darin liegt eine Bestätigung des Vertragsbindungswillens durch den Kläger, die über seine bloße laufende Beitragszahlung hinausgeht, da der Kläger gerade wollte und dies auch so erklärt hat, dass die Kündigungserklärung der Beklagten nicht wirksam wird und die Parteien weiterhin vertraglich miteinander verbunden sind. c) Unerheblich ist der Einwand, die Beklagte könne schutzwürdiges Vertrauen deshalb nicht beanspruchen, weil sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerspruchsrecht erteilt habe (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101-121, Rn. 40); der Senat berücksichtigt durchaus, dass es auch auf das Verhalten des Verpflichteten ankommt und dass gerade auch dieses ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu prüfen und zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 15/56 –, BGHZ 25, 47-55, Rn. 13). Indes geht es fehl anzunehmen, der Versicherungsnehmer könne nicht treuwidrig handeln, wenn der Versicherer keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt habe. Die vorstehend zitierte Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf Fälle, in denen es allein um eine jahrelange Vertragsdurchführung ging; in anderen – besonderen – Fällen (wie hier) kann eine Treuwidrigkeit des Versicherungsnehmers auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung festgestellt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, Rn. 16, juris). Die vom Senat festgestellte Treuwidrigkeit des Klägers knüpft hier gerade nicht lediglich an die jahrelange Vertragsdurchführung an. Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung auch keine Parallelbewertung zu § 124 BGB vor. Die Treuwidrigkeit des Klägers liegt vielmehr darin, dass seine Bitte um beitragspflichtige Fortsetzung des Vertrages nach einer Beitragsfreistellung nicht mit seinem späteren Widerspruch, der den Vertrag von Anfang an nicht zum Entstehen bringen würde, vereinbar ist – und zwar insbesondere nicht in Zusammenschau damit, dass er zuvor auch noch eine aufschiebend bedingte Kündigung der Beklagten willentlich abgewandt hat. d) Die Beklagte hat sich offenkundig auch auf die Durchführung des Vertrages eingerichtet: Abgesehen davon, dass sie Abschlusskosten ausgekehrt hat, hat sie über Jahre hinweg den Versicherungsvertrag mit entsprechenden Kosten verwaltet und mit den Versicherungsbeiträgen gearbeitet und entsprechende Vermögensdispositionen getroffen, wobei dem seit Jahren speziell mit Versicherungssachen befassten Senat bekannt ist, dass im Rahmen der Anlage von Lebensversicherungsbeiträgen langfristige Anlageentscheidungen getroffen werden. Sie hat im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages diesen dementsprechend als wirksam behandelt und die eingenommenen Beiträge entsprechend angelegt – alles andere wäre lebensfremd anzunehmen. Angesichts der senatsbekannten Offenkundigkeit bedurfte es keines weiteren Vortrags der Beklagten dazu. Den mehr als 16 Jahre lang durchgeführten Vertrag nun rückabzuwickeln, ist der Beklagten angesichts des widersprüchlichen Verhaltens des Klägers nicht zumutbar. Dabei berücksichtigt der Senat, dass eine Rückabwicklung des Vertrages an sich möglich wäre, wie dies – auch bei der Beklagten – in einer Vielzahl von Widerspruchsfällen auch geschieht. Allerdings wäre eine solche Rückabwicklung senatsbekannt mit einem solchen Aufwand und solchen Nachteilen für die Beklagte verbunden, der angesichts des treuwidrigen Verhaltens des Klägers in keinem zumutbaren Verhältnis zu einem – zugunsten des Klägers unterstellten – an sich fortbestehenden Widerspruchsrecht steht. 3. Mit teilweisen einseitigen Erledigungserklärung des Klägers muss sich der Senat nicht weiter befassen, da der Kläger die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts mit seiner Berufung nicht angegriffen hat. III. Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. … … …