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Beschluss

4 U 242/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0130.4U242.22.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9a O 109/22, wird auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9a O 109/22, wird auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen Lebensversicherungsvertrages. 1. Auf seinen Antrag vom 18. September 1996 schloss die Beklagte mit dem Kläger einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung. Den dies dokumentierenden, am 26. September 1996 ausgefertigten Versicherungsschein, Versicherungsschein-Nr. 001 (Bl. 2-6 Anl. KV), die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (Bl. 7-15 Anl. KV) sowie eine Verbraucherinformation nach § 10a VVG a.F. übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben gleichen Datums (Bl. 1 Anl. KV). Auf Seite 4 des Versicherungsscheins wurde der Kläger wie folgt über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt: 2. Die Beklagte gewährte dem Kläger ein sogenanntes Policendarlehen über DM 185.692,00. Zur Sicherung dieses Darlehens trat der Kläger am 8. Oktober 1996 die versiche-rungsvertragliche Leistung für den Todesfall vollumfänglich und die Erlebensfall-leistung in Höhe von DM 200.000,00 an die Beklagte ab. 3. Auf den Antrag des Klägers vom 19. Juli 2019 änderte die Beklagte das Bezugsrecht für den Todesfall. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zahlte der Kläger Beiträge in einer Gesamthöhe von € 47.529,96. 4. Nach Ablauf der für 23 Jahre vereinbarten Laufzeit des Vertrages rechnete die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2019 zum 1. Oktober 2019 ab und zahlte dem Kläger einen Betrag in Höhe von € 70.645,18 aus. 5. Mit Schreiben vom 8. November 2021 widersprach der Kläger dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 30. November 2021 auf, die von ihm gezahlten Beiträge und die gezogenen Nutzungen abzüglich bereits erbrachter Zahlungen zu erstatten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2021ab. Auch auf das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 21. Dezember 2021verblieb die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30. März 2022 bei ihrer ablehnenden Haltung. Der Kläger beauftragte den geschäftsführenden Aktuar der A.- GmbH, Prof. Dr. A., mit der Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des Wertes des genossenen Risikoschutzes und der Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen; insoweit wird auf das Gutachten des Prof. Dr. A. vom 4. April 2022 (Bl. 48-109 Anl. KV) Bezug genommen. Die mit der Erstellung des Gutachtens verbundenen angemessenen Kosten belaufen sich auf den mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Betrag von € 1.290,00. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ihm erteilte Widerspruchsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Hierneben fehlten Verbraucherinformationen oder seien unzureichend. Eine Verwirkung liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründe ein sogenanntes Policendarlehen kein Umstandsmoment im Rahmen einer Verwirkungsprüfung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die zeitnahe Sicherungsabtre-tung von Versicherungsansprüchen zur Sicherung eines Darlehens zur Annahme besonders gravierender Umstände im Rahmen der Prüfung eines Umstandsmoments führen könne, beziehe sich auf den Fall fremder Darlehen, nicht aber auf Policendarlehen. Darüber hinaus würde die Annahme einer Verwirkung gegen EU-Recht verstoßen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn € 27.007,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen, 2. ihn von Gutachterkosten der Dr. A.- GmbH von€ 1.290,00 freizuhalten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe sein Widerspruchsrecht verfristet ausgeübt. Er sei im am 26. September 2022 ausgefertigten Versicherungs-schein ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Die dem Kläger erteilte Verbraucherinformation sei vollständig. Selbst wenn man von einer fehlerhaften Belehrung ausgehen wolle, wäre diese jedenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unzweifelhaft geeignet gewesen, die Widerspruchsfrist in Lauf zu setzen. Jedenfalls scheide eine Rückab-wicklung des Vertrages unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben, § 242 BGB, aus. Am 21. Oktober 2022 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Zeitablauf von 25 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerruf und im Hinblick auf eine schon kurz nach Antragstellung erfolgte Sicherheitsabtretung zur Besicherung eines Darlehens sowie im Hinblick auf eine Bezugsrechtsänderung im Jahre 2019 der Anspruch unabhängig von der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung verwirkt sein dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Mit am 25. November 2022 verkündetem Urteil hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch zu. Denn ein etwaiges Lösungsrecht des Klägers sei verwirkt. Das Zeitmoment sei hier erfüllt. Der Widerspruch sei 25 Jahre nach Abschluss des Vertrages erklärt worden. Auch habe die Beklagte angesichts der vorliegenden Umstände darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde. Durch den langen Zeitablauf seien die Anforderungen an das Umstandsmoment geringer und als erfüllt anzusehen. Der Kläger habe bereits kurz nach Vertragsschluss die Leistung für den Todesfall vollumfänglich sowie die Erlebensfallleistung in Höhe von DM 200.000,00 als Sicherheit für ein Darlehen über DM 185.692,00 abgetreten. Darin könne eine Bestätigung für den Willen gesehen werden, am Vertrag festhalten zu wollen. Gleiches gelte für die nach 23 weiteren Jahren beantragte Änderung des Bezugsrechts für den Todesfall. Damit habe die Beklagte bereits im Jahre 1996, jedenfalls aber weitere 25 Jahre später im Jahre 2021, nachdem der Vertrag bereits seit zwei Jahren abgewickelt gewesen sei, darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger grundsätzlich am Vertrag festhalten werde. Mangels Lösungsrechts stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von Gutachterkosten zu. Gegen das ihm am Tag der Verkündung zugestellte Urteil des Landgerichts Düssel-dorf vom 25. November 2022 hat der Kläger mit am 11. Dezember 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Der Kläger wendet ein, es fehle an einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung und an hinreichenden Verbraucherinformationen zu Nr. 2 lit. a) und d) des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG a.F. Bezüglich der Verwirkung stelle das Landgericht unzutreffend und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zuwider (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, Az. IV ZR 272/19) darauf ab, dass es eine Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment dahingehend gebe, dass an die Umstände umso geringere Anforderungen zu stellen seien, je länger der abgelaufene Zeitraum sei. Es lägen bereits keine gravierenden Umstände des Einzelfalles vor. Vor allem aber fehle es an einem im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu fordernden subjektiven Element der Beklagten. Mit diesem erstinstanzlich vorgetragenen Aspekt habe sich das Landgericht gar nicht befasst. Die Beklagte habe schon kein schutzwürdiges „Sich-Einrichten“ vorgetragen, geschweige denn bewiesen, wohingegen er, der Kläger, eine solche schutzwürdige Einrichtung auf Seiten der Beklagten bestritten habe. Hinzu trete, dass nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Kreditverträgen für die Annahme einer Verwirkung kein Raum bleibe. Was für Kreditverträge gelte, habe auch für das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. zu gelten. Ebenso wie bei Verbraucherkreditverträgen verbiete es sich bei Lebensversicherungsverträgen, die im Policenmodell geschlossen worden seien, im Falle einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung oder unzureichender wesentlicher Verbraucherinformationen Verwirkung anzunehmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, 1. an ihn € 27.007,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen, 2. ihn von Gutachterkosten der Dr. A.-GmbH in Höhe von € 1.290,00 freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts hätte ebenso mit der verfristeten Erklärung des Widerspruchs begründet werden können. Ihre Widerspruchsbelehrung sei nicht zu beanstanden gewesen. Unabhängig davon scheide eine Rückabwicklung des Vertrages unter Treuwidrigkeitsgesichtspunkten aus. II. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil vom 25. November 2022 hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Nach den Umständen des Falles ist keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage aus zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Die vom Kläger mit der Berufung weiter verfolgten Klageanträge sind zwar zulässig, aber unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2024, in dem er ausgeführt hat: „1. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB einen Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des streitgegenständlichen Vertrages über eine kapitalbildende Lebensversicherung. Denn er hat dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht wirksam widersprochen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die dem Kläger im Versiche-rungsschein erteilte Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß ist und ob die dem Kläger erteilten Verbraucherinformationen vollständig waren. Denn ein wirksamer Widerspruch des Klägers scheidet bereits deshalb aus, weil der Senat, wie auch das Landgericht, ein treuwidriges Verhalten des Klägers feststellt, so dass sein Widerspruch gemäß § 242 BGB ohne Wirkung ist. Zwar kann der Versicherer bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, da er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2018, Az. IV ZR 304/15, r + s 2018, 647 Rdnr. 23 m w. Nachw.). Doch auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (so zuletzt BGH, Urteil vom 27. September 2023, Az. IV ZR 464/21, zitiert nach juris, Rdnr. 10 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 8. September 2021, Az. IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rdnr. 17, Beschluss vom 3. Juni 2020, Az. IV ZB 9/19, zitiert nach juris, Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn daneben Verbraucherinformationen fehlen oder fehlerhaft sind, da auch dann besonders gravierende Umstände das frühere Tun oder Unterlassen mit dem späteren sachlich unvereinbar erscheinen lassen können. Dies ist hier der Fall. a) Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder unzureichende Belehrung über das Widerspruchsrecht oder unzureichende Verbraucherinformationen einer Anwendung von § 242 BGB entgegen-stehen, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 11. November 2015, Az. IV ZR 117/15, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Für die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung gilt ein rein objektiver Maßstab. Sie kann bereits dann zu bejahen sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Tun oder Unterlassen mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen; dass einer Seite ein Verschulden zur Last fällt, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2014, Az. IV ZR 73/13, zitiert nach juris, Rdnr. 33 und 37). b) Hier ergibt sich objektiv das Gesamtbild widersprüchlichen Verhaltens des Klägers. Unstreitig hat der Kläger seine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag am 8. Oktober 1996 zur Absicherung eines ihm von der Beklagten gewährten Darlehens über DM 185.692,00 an die Beklagte abgetreten. Diese Abtretung stand in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages mit Übersendung des am 26. September 1996 ausgefertigten Versicherungsscheins. Die Abtretung erfasste sowohl Leistungen auf den Erlebensfall ‑ dies in Höhe von DM 200.000,00 ‑ als auch insbesondere den Anspruch auf die versicherungsvertragliche Leistung für den Todesfall vollumfänglich, was zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraussetzt. Die Versicherung wurde in der Folge bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit von 23 Jahren durchgeführt, wobei mangels entgegenstehender Angaben davon auszugehen ist, dass sie während der gesamten Zeit, wie vom Kläger gewollt, der Darlehenssicherung diente. Dieser enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungs-vertrags und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung durften bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen, zumal der Vertrag über die gesamte vereinbarte Laufzeit hinweg durchgeführt und dann von der Beklagten vereinbarungsgemäß abgerechnet worden ist. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für den Kläger auch erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, Az. IV ZR 130/15, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Bei dieser Sachlage ist der gleichwohl später, nämlich erst nach weiteren zwei Jahren nach Vertragsbeendigung erklärte Widerspruch als grob widersprüchliches Verhalten zu werten und rechtfertigt damit keinen Rückabwicklungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015, Az. IV ZR 117/15, zitiert nach juris, Rdnr. 15 ff.). Dass die Beklagte zugleich Versicherer und Darlehensgeber war, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022, Az. 4 U 110/22). Abweichendes folgt insbesondere nicht aus dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2016, Az. IV ZR 486/14. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Versicherungsnehmer das Policendarlehen seines Versicherers erst gute acht Jahre nach Abschluss des Versicherungs-vertrages in Anspruch genommen, und es handelte sich um eine Vorauszahlung des Versicherers auf die künftige Versicherungsleistung, die der Versicherer nach der Kündigung des Versicherungsvertrages mit dem Rückkaufswert verrechnet hat (BGH, Urteil vom 27. April 2016, Az. IV ZR 486/14, zitiert nach juris, Rdnr. 15). So liegt der Fall hier nicht. c) Der Einwand, die Beklagte könne schutzwürdiges Vertrauen deshalb nicht beanspruchen, weil sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerspruchsrecht erteilt habe, verfängt nicht (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, Rdnr. 40); der Senat berücksichtigt durchaus, dass es auch auf das Verhalten des Verpflichteten ankommt und dass gerade auch dieses ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu prüfen und zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957, Az. II ZR 15/56, BGHZ 25, 47-55, Rdnr. 13). Indes ist es nicht zutreffend anzunehmen, der Kläger könne nicht treuwidrig handeln, wenn die Beklagte keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt habe oder wenn die Verbraucherinformationen nicht vollständig erteilt worden seien. Es ist vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine Treuwidrigkeit des Versicherungsnehmers auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung festgestellt werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, Az. IV ZR 130/15, zitiert nach juris, Rdnr. 16; Beschluss vom 3. Juni 2020, Az. IV ZB 9/19, zitiert nach juris, Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Dabei geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine solche Treuwidrigkeit nur in ganz besonderen und gravierenden Ausnahmefällen angenommen werden kann. Solche besonderen Umstände liegen beispielsweise noch nicht vor, wenn der Vertrag lediglich über eine lange Zeit durchgeführt wird, Vertragsinformationen entgegengenommen werden oder sonst in üblicher Weise auf den Vertrag eingewirkt wird. Die vom Senat festgestellte Treuwidrigkeit des Klägers knüpft auch hier gerade nicht lediglich an die jahrelange Vertragsdurchführung an, sondern liegt darin, dass der Kläger bei der Beklagten außerdem durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Abschluss, dem Einsatz als Sicherungsmittel und der anschließenden jahrelangen Vertragsdurchführung den begründeten Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt durchführen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, Az. IV ZR 130/15, zitiert nach juris, Rdnr. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November 2015, Az. IV ZR 117/15, zitiert nach juris, Rdnr. 19). Während die bloße Inanspruchnahme eines Policendarlehens fünf Jahre nach Vertragsschluss dafür nicht genügt (BGH, Beschluss vom 23. März 2016, Az. IV ZR 329/15, zitiert nach juris, Rdnr. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juni 2016, Az. IV ZR 482/14, zitiert nach juris, Rdnr. 24; Urteil vom 11. Mai 2016, Az. IV ZR 334/15, zitiert nach juris, Rdnr. 16), liegt der Fall hier schon vom Grundsatz her anders, da der Versicherungsvertrag im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Darlehensabsicherung abgeschlossen wurde und der beabsichtigte Sicherungszweck durch einen Widerspruch geradezu vereitelt worden wäre. d) Zwar wendet der Kläger zutreffend ein, dass nicht - wie es das Landgericht getan hat ‑ angenommen werden kann, an das Umstandsmoment seien umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer das Gewicht des Zeitmoments ist (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 27. September 2023, Az. IV ZR 464/21, zitiert nach juris, Rdnr. 13). In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht auch der Senat nicht so weit, dass bei einem langen Zeitablauf schon an sich gering zu gewichtende Umstände ausreichend wären (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021, Az. IV ZR 157/20, zitiert nach juris; Beschluss vom 13. Januar 2021, Az. IV ZR 67/20, zitiert nach juris); vielmehr sind auch bei einem großen Gewicht des Zeitmoments immer noch besonders gravierende Umstände erforderlich. Solche liegen ‑ wie ausgeführt ‑ hier aber vor. e) Ferner ist zwar auch von Bedeutung, wie lange der sein Gestaltungsrecht Ausübende bereits Kenntnis vom (Noch-)Bestehen des Gestaltungsrechts hatte; hier hat die Beklagte nicht dargetan, dass der Kläger eine entsprechende Kenntnis bereits lange vor November 2021 hatte, so dass allein dem Zeitablauf seit Vertragsabschluss aufgrund der unterstellt unzureichenden Belehrung eine deutlich geringere Bedeutung zukommt. Allerdings ist es nicht denkgesetzwidrig anzunehmen, dass der Versicherer wegen des Unterbleibens eines Widerspruchs trotz der zunehmenden öffentlichen Diskussion über ein „ewiges Widerspruchsrecht“ und einen „Widerspruchsjoker“ seit 2014 auf das dauernde Unterbleiben eines auch nur etwaig berechtigten Widerspruchs vertrauen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018, Az. XI ZR 462/17, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Dieser Überlegung kommt umso mehr Gewicht zu, desto später der Widerspruch erklärt wurde. Wenn ‑ wie hier ‑ der Widerspruch erst im November 2021 erklärt wurde und damit gut sieben Jahre nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, und der daran anschließenden medialen Aufmerksamkeit, kommt dem durchaus Bedeutung zu, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob dieser Gesichtspunkt bereits für sich allein die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen würde, da hier ‑ wie vorstehend ausgeführt ‑ weitere Gesichtspunkte hinzukommen, die jedenfalls bei wertender Gesamtschau ein treuwidriges Verhalten des Klägers feststellen lassen. f) Unerheblich ist, dass der Kläger den Lebensversicherungsvertrag lediglich einmal und nicht mehrmals zur Darlehenssicherung eingesetzt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, Az. IV ZR 130/15, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Auch wenn in dem entschiedenen Fall Ansprüche nach längerer Zeit ein weiteres Mal sicherungshalber abgetreten wurden, war für den Bundesgerichtshof angesichts des Erfordernisses des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sicherungsabtretung und Vertragsabschluss bereits die erste Abtretung ausreichend, um ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016, Az. IV ZR 334/15, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. August 2017, Az. IV ZR 506/15. Zwar lässt der bloße und schlichte Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Dies nimmt auch der Senat an und stellt sich nicht gegen diese Entscheidung. Allerdings hat es der Bundesgerichtshof erneut ausdrücklich der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages bei einem ‑ wie hier ‑ engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kredit-sicherung angenommen werden kann. Damit hat der Bundesgerichtshof gerade nicht ausgeschlossen, den Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag entsprechend zu berücksichtigen. Die Rede ist lediglich von einem „zwingenden“ Schluss. g) Aus europarechtlichen Vorgaben ergibt sich nichts Anderes. Zwar berührt die Annahme einer Verwirkung des Widerspruchsrechts das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies jedoch nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Februar 2015, Az. 2 BvR 2437/14, zitiert nach juris, Rdnr. 44 m. w. Nachw.). Der Zeitablauf alleine ist hier aus den vorstehenden Gründen auch nicht entscheidend für die Annahme einer Verwirkung. h) Auch das vom Kläger sogenannte subjektive Element ist hier gegeben. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass der Kläger an dem Vertrag festhalten will, und hat sich auf die Durchführung des Vertrages eingerichtet: Sie hat über Jahre hinweg den Versicherungsvertrag verwaltet, hat mit den Versicherungsbeiträgen gearbeitet und entsprechende Vermögensdispositionen getroffen, wobei dem seit Jahren speziell mit Versicherungssachen befassten Senat bekannt ist, dass im Rahmen der Anlage von Lebensversicherungsbeiträgen langfristige Anlageentscheidungen getroffen werden. Sie hat im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages diesen dementsprechend als wirksam behandelt. Den 23 Jahre lang durchgeführten Vertrag nun, weitere zwei Jahre nach seiner vertragsgemäßen Abrechnung, trotz des von Anfang an erzeugten Vertrauens in das Bestehen des Vertrages rückabzuwickeln, ist der Beklagten angesichts des widersprüchlichen Verhaltens des Klägers nicht zumutbar. i) Die weiteren europarechtlichen Argumente des Klägers insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Dezember 2019 und vom 9. September 2021 greifen nicht durch. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des IV. Zivilsenats in seinem Urteil vom 27. September 2023, Az. IV ZR 464/21 (BGH, Urteil vom 27. September 2023, Az. IV ZR 464/21, zitiert nach juris, Rdnr. 14 ff.). 2. Mangels eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs des Klägers ist auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten der Dr. A.- GmbH unbegründet. 3. Nach alledem ist die Berufung unbegründet.“ Die gegen diese Ausführungen des Senats gerichtete fristgemäße Stellungnahme des Klägers vom 20. Januar 2024 gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend zu beurteilen oder die Revision zuzulassen. Dass und aus welchen Gründen der dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 27. April 2016, Az. IV ZR 486/14, zugrunde liegende Fall mit dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt. Hier ist es der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung, die bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Fortbestand des Vertrages begründen durften. Dass und aus welchem Grund dies anders zu bewerten sein soll, weil die Beklagte zugleich Versicherer und Darlehensgeber ist, ist weder ersichtlich noch zeigt der Kläger dies in seiner Stellungnahme auf. Soweit es der Senat unter Berufung auf einen zum Verbraucherdarlehensvertragsrecht ergangenen Beschluss des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 25. September 2018, Az. XI ZR 462/17, als nicht denkgesetzwidrig bezeichnet hat, dass der Versicherer wegen des Unterbleibens eines Widerspruchs trotz der zunehmenden öffentlichen Diskussion über ein „ewiges Widerspruchsrecht“ und einen „Widerspruchsjoker“ seit 2014 auf das dauernde Unterbleiben eines auch nur etwaig berechtigten Widerspruchs vertrauen darf, handelt es sich um keine die Zurückweisung tragende Erwägung. Vielmehr lässt der Senat ausdrücklich offen, ob dieser Gesichtspunkt bereits für sich alleine die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen würde. Die Annahme widersprüchlichen Verhaltens basiert ‑ wie ausgeführt ‑ auf der Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Darlehensabsicherung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum Abschluss des Versicherungsvertrages. Dass sich die Beklagte in ihr Vertrauen in den Fortbestand des Vertrages begründender Weise auf die Durchführung des Vertrages eingerichtet hat, ist offenkundig: Die Beklagte hat den streitgegenständliche Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung nach dessen Abschluss im Jahre 1996 über die gesamte bei Vertragsschluss vereinbarte Laufzeit von 23 Jahren mit entsprechenden Kosten verwaltet. Zudem hat sie mit den Versicherungsbeiträgen ersichtlich gearbeitet, was sich bereits daraus ableiten lässt, dass sie dem Kläger nach Ablauf der Laufzeit des Vertrages einen Betrag in Höhe von € 70.645,18 ausgezahlt hat. Dieser Betrag liegt € 23.115,22 über den vom Kläger geleisteten Einzahlungen und entspricht rund 149% der Einzahlungen. Die Beklagte muss also im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Vermögensdispositionen getroffen und Anlageentscheidungen getroffen haben, die die Erzielung dieses Gewinns möglich gemacht haben - dies liegt auf der Hand. Den 23 Jahre lang durchgeführten Vertrag nun rückabzuwickeln, wäre senatsbekannt mit einem solchen Aufwand und solchen Nachteilen für die Beklagte verbunden, der angesichts des treuwidrigen Verhaltens des Klägers in keinem zumutbaren Verhältnis zu einem - zugunsten des Klägers unterstellten ‑ an sich fortbestehenden Widerspruchsrecht steht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Januar 2024 auf bis € 30.000,00 festgesetzt. … … …