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Urteil

15 U 43/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0201.15U43.23.00
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Tenor

I.              

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 04.05.2023 verkündete Teil-Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 316.659,16 € und der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 273.659,16 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 04.05.2023 verkündete Teil-Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 316.659,16 € und der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 273.659,16 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Lizenzvertrags sowie vermeintlich aus der vertraglichen Verbindung der Parteien erwachsende Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Zahlungsansprüche. Die Klägerinnen fertigen individuell und industriell Zahnersatz aus biokompatiblen metallischen Legierungen und liefern diese an zahntechnische Labore. Ferner bieten sie Geräte zur Herstellung von Zahnersatz und anderen Produkten an. Die Beklagte stellt her und vertreibt sog. Laser-Sinter Anlagen (3D-Drucker), die in unterschiedlichen Branchen, unter anderem in der Medizintechnik, zum Einsatz gelangen können. Das Laser-Sinter-Verfahren ist ein zum dreidimensionalen Druck eingesetztes Verfahren im Zuge dessen Pulver mit Hilfe einer Walze oder einer Rakel vollflächig auf einer Bauplattform verteilt und anschließend mit einem Hochleistungslaserstrahl selektiv durch Schmelzen verbunden wird. Dieser Vorgang wird wiederholt bis das gewünschte Bauteil zur Entstehung gelangt ist. Auf diese Weise lassen sich beliebige dreidimensionale Geometrien erzeugen, die auch Hinterschneidungen aufweisen können, die in konventioneller mechanischer oder gießtechnischer Fertigung nicht herstellbar sind. Auf dem Markt für Laser-Sinter-Anlagen existieren sowohl reine Laser-Sinter-Anlagen als auch Hybrid-Anlagen mit zusätzlichen Komponenten, mittels derer beispielsweise auch gefräst werden kann. Im Jahre 2007 nahmen die Parteien Verhandlungen zum Abschluss eines Lizenzvertrags (im Folgenden auch „LV“) auf, durch welchen der Beklagten Nutzungsrechte an Schutzrechten der Klägerinnen gewährt werden sollte. Hintergrund der Aufnahme der Gespräche war, dass die Parteien eine Kooperation im Bereich der Herstellung von Zahnersatz und Implantaten, mithin auf dem Dental-Markt, anstrebten. Die Schutzrechte, die Gegenstand der Gespräche zur Vertragsanbahnung waren, schützen ganz überwiegend Herstellungsverfahren. Einige Schutzrechte haben ausdrücklich Verfahren zur Herstellung von Dentalprodukten zum Gegenstand. Andere Schutzrechte erfassen solche Verfahren, die zwar für den Dental-Bereich relevant, in ihrer Anwendung aber nicht auf diesen beschränkt sind. Namentlich handelte es sich um die folgenden neun Schutzrechte: i. EP1021XXAB1: Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz und dentalen Hilfsteilen ii. EP1464XXBB1: Verfahren zur Herstellung von Implantataufbauten für Dentalimplantate sowie Implantataufbau für Dentalimplantat iii. EP1568XXCB1: Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen von Produkten durch Sintern iv. EP1269XXdB1: Verfahren zur Herstellung einer dentalen Prothese v. DE29924XXEU1: Formkörper zur Verwendung als Zahnersatz und dentales Hilfsteil vi. WO2005080XXFA1: Verfahren und Einrichtung zum Erzeugen von Steuerungsdatensätzen für die Herstellung von Produkten durch Freiform-Lasersintern vii. DE102005050XXGA1: Schichtweises Herstellungsverfahren mit Korngrößenbeeinflussung viii. DE10320XXHA1: Verfahren zum Herstellen von Produkten durch Freiform-Lasersintern oder –schmelzen ix. DE10219XXIB4: Verfahren zum Herstellen von Produkten durch Freiform-Lasersintern Während der Gespräche zur Vertragsanbahnung tauschten die Parteien zunächst sog. Diskussionspapiere aus, die als Grundlage für anstehende Gespräche dienen oder den bisherigen Stand der Verhandlungen zusammenfassen sollten. Ein erstes Diskussionspapier erstellten die Klägerinnen am 02.07.2007 (Anlage B2), es folgte ein solches der Beklagten vom 31.08.2007 (Anlage B3). Ein weiteres Diskussionspapier der Klägerinnen datiert vom 16.10.2007 (Anlage B5). Die genannten Dokumente verhalten sich nicht ausdrücklich zu einem konkreten Umfang der Lizenz, Vorschläge zu einer möglichen Regelung der Lizenzgebührenhöhe sind darin derart enthalten, dass diese sich in irgendeiner Form an den auf dem Dental-Markt vertriebenen Einheiten (Diskussionspapier der Klägerinnen vom 02.07.2007, Anlage B2) oder dem dort erzielten Umsatz (Diskussionspapier der Beklagten vom 31.08.2007, Anlage B3 und Diskussionspapier der Klägerinnen vom 16.10.2007, Anlage B5) orientieren. Wegen des weiteren Inhalts der jeweiligen Diskussionspapiere wird auf diese verwiesen. Am 17.11.2007 übermittelte die Beklagte den Klägerinnen einen ersten Vertragsentwurf (Anlage K12). Dieser sah „eine einfache, unbefristete Lizenz zur unbeschränkten Nutzung im Sinne von § 9 PatG der Vertragsschutzrechte“ vor (Ziff. 3.1.1 des Entwurfs). Zur Lizenzgebühr enthielt der Entwurf im Wesentlichen – bis auf einige sprachliche Abweichungen – die Regelungen, wie sie auch in den später abgeschlossenen Lizenzvertrag Eingang gefunden haben. Insbesondere sollte eine Lizenzgebühr in Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage anfallen (Ziff. 3.3.1 des Entwurfs) und wurde die Bemessungsgrundlage in Ziffer 2.5 des Entwurfs definiert. Die Klägerinnen nahmen in einer Bearbeitungsversion vom 07.01.2008 (Anlage K13) Änderungen an dem Vertragsentwurf der Beklagten vor, die insbesondere die Regelung zum Lizenzumfang betrafen und vorsahen, dass eine einfache Lizenz nur für ein bestimmtes Anwendungsgebiet, nämlich den Bereich Zahnersatz und dentale Hilfsteile, eingeräumt werden sollte (vgl. Ziff. 3.1.1 und Ziff. 2.11 des Entwurfs). Die Beklagte reagierte auf den geänderten Vertragsentwurf mit E-Mail vom 10.01.2018 (Anlage B23), auf die wegen ihres genauen Inhalts verwiesen wird, und teilte mit, dass sie eine Beschränkung auf das Anwendungsgebiet nicht akzeptiere. Im Anschluss an ein Gespräch der Parteien vom 11.01.2018 nahm die Beklagte ihrerseits die aus dem als Anlage K14 vorgelegten Dokument ersichtlichen Änderungen an dem Entwurf der Klägerinnen vor. Die Änderungen bestanden unter anderem darin, dass die Beklagte die im Hinblick auf den Lizenzumfang vorgenommene Beschränkung auf ein bestimmtes Anwendungsgebiet rückgängig machte. Am 17.01.2008 unterbreiteten die Klägerinnen der Beklagten einen abermals geänderten Vertragsentwurf (Anlage B25), der eine sachliche Beschränkung der Lizenz dahingehend vorsah, dass eine Nutzung lediglich im Zusammenhang mit bestimmten Einsatzstoffen erfolgen können sollte (vgl. Ziff. 3.1.1 und Ziff. 2.9 des Entwurfs). Wegen des weiteren Inhalts der jeweiligen Vertragsentwürfe wird auf diese Bezug genommen. Am 24.01./28.01.2008 kam es zur Unterzeichnung des streitgegenständlichen Lizenzvertrags (Anlage K1). Darin heißt es unter Ziffer 3.1.1 LV zum Umfang der Lizenz wie folgt: „A gewährt B eine einfache, unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der Vertragsschutzrechte gem. § 9 des Patentgesetzes im Vertragsgebiet.“ Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die so eingeräumte Lizenz über den Dental-Bereich hinaus gewährt worden ist, das heißt die Regelung eine sachliche Beschränkung der Nutzungsberechtigung insoweit, dass lediglich die Herstellung von Zahnersatz und dentalen Hilfsteilen durch Anlagen der Beklagten abgedeckt ist, nicht vorsieht. Die Gebührenregelung gemäß Ziffer 3.3.1 LV sieht eine umsatzabhängige Lizenzgebühr in Höhe von „3 % der Bemessungsgrundlage“ vor. Ziffer 2.2 definiert die Bemessungsgrundlage wie folgt: „BEMESSUNGSGRUNDLAGE ist der jeweils aktuelle Basispreis eines an einen Dritten gelieferten Vertragsprodukts, insbesondere einer Maschine gem. Anlage 2, oder, soweit nur Teile eines Vertragsprodukts verwertet werden, der im Einzelfall zu ermittelnde Wert dieses Teils, soweit das Vertragsprodukt für die Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen vorgesehen ist. Für Vertragsprodukte, die von einem verbundenen Unternehmen von B für die kommerzielle Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen verwendet werden, ist die Bemessungsgrundlage der Durchschnitt der Basispreise in der entsprechenden Abrechnungsperiode, oder ersatzweise der Listenpreis abzüglich 15%.“ Um die Lizenzgebühr berechnen zu können, sieht der Lizenzvertrag in Ziffer 3.4.1 eine Mitteilungspflicht der Beklagten vor, wonach die Auslieferung einer für die Bemessungsgrundlage relevanten Maschine den Klägerinnen spätestens sechs Monate nach Auslieferung anzuzeigen ist. In Ziffer 3.4.2 LV ist eine Rechnungslegungspflicht der Beklagten festgelegt, wonach die Beklagte den Klägerinnen jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres für das jeweils letzte Halbjahr Rechnung legt. Gem. Ziffer 3.4.3 LV hat diese unter anderem die für die Bemessungsgrundlage relevante Anzahl der an Dritte verkauften oder vermieteten Vertragsprodukte zum Gegenstand. Ziffer 4.1 LV regelt eine Bezugsverpflichtung der Beklagten dahingehend, dass diese verpflichtet sind, Kobalt-Chrom-basiertes Pulver für die Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen exklusiv von den Klägerinnen zu beziehen. Ausweislich Ziffer 4.8 LV sind die Klägerinnen verpflichtet, für den Fall, dass diese Dritten in der genannten Klausel näher spezifiziertes Metallpulver liefern, pro verkauftem Kilogramm Metallpulver 40,00 € an die Beklagte zu entrichten, wenn die Abnehmer der Klägerinnen für die Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen mittels eben dieses Pulvers Maschinen der Beklagten nutzen. Die Ziffern 5.1.3 LV und 5.1.4 LV sehen Regelungen zur außerordentlichen Kündigung vor. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf diesen verwiesen. Ab 2008 legte die Beklagte Rechnung, ohne dass es zu Beanstandungen der Klägerinnen kam. In den Aufstellungen der Beklagten sind Maschinen, die nicht zur Herstellung von Zahnersatz und dentalen Hilfsteilen geeignet sind, wie etwa diejenigen der Serie „B C“, nicht aufgeführt. Seit Februar 2021 bezieht die Beklagte kein Kobalt-Chrom-basiertes Pulver mehr über die Klägerinnen. Mit Schreiben vom 04.08.2021 (Anlage K2) forderten die Klägerinnen die Beklagte auf, die Rechnungslegung auch auf Maschinen zu erstrecken, die außerhalb des Dental-Bereichs eingesetzt und von Vertragsschutzrechten Gebrauch machen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf dieses Bezug genommen. Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 legte die Beklagte mit Schreiben vom 13.08.2021 (Anlage K5, dort Anlage 1) Rechnung, wobei auch diese keine Maschinen, die außerhalb des Dental-Bereichs zum Einsatz gelangen, enthält. Mit Schreiben vom 01.09.2021 (Anlage K3) teilte die Beklagte ihre Auffassung mit, dass derartige Maschinen nicht von der Lizenzgebührenpflicht umfasst seien. Mit Schreiben vom 25.11.2021 (Anlage K9), der Beklagten am selben Tag zugegangen, erklärten die Klägerinnen die Kündigung von dem Lizenzvertrag. Hierbei verwies sie auf den Inhalt des Schreibens vom 04.08.2021 (Anlage K4), insbesondere die darin enthaltene Aufforderung zur vollständigen Rechnungslegung. Am 31.12.2021 erteilte die Klägerin zu 2) der Beklagten eine Gutschrift über einen Betrag i. H. v. 6.659,16 € (Anlage B17). Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in ihrer Rechnungslegung für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 eine verkaufte Maschine mit einem Verkaufspreis i. H. v. 165.858,75 € aufgenommen hatte, obwohl diese an die Klägerinnen – nicht an einen Dritten – geliefert worden war. Mit E-Mail vom 18.01.2022 (Anlage B18) teilte die Klägerin zu 2) mit, dass eine Auszahlung des Betrags solange nicht erfolgen werde, wie die Beklagte nicht über solche an Dritte gelieferten Maschinen Rechnung lege, die außerhalb des Dental-Bereichs eingesetzt würden. Am 19.01.2022 (Anlage B19) forderte die Beklagte die Klägerin zu 2) erfolglos zur Zahlung des Betrages bis zum 26.01.2022 auf. Für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 erfolgte eine Rechnungslegung der Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2022 (Anlage B9), jedoch ohne Maschinen, die außerhalb des Dental-Bereichs zum Einsatz kommen. Auf der Grundlage der Rechnungslegungen der Beklagten erstellten die Klägerinnen am 27.04.2022 eine Lizenzgebührenrechnung (Anlage B10). Die Beklagte beanstandete diese mit E-Mail vom 18.05.2022 (Anlage B11) im Hinblick darauf, dass diese einen Lizenzzeitraum lediglich bis zum Datum der Kündigungserklärung (25.11.2021) vorsah, und beglich diese unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsansicht. Wegen des genauen Inhalts der jeweils genannten Schreiben wird auf diese Bezug genommen. Die Klägerinnen haben erstinstanzlich die Rechnungslegung auch im Hinblick auf solche Maschinen begehrt, die außerhalb des Dental-Bereichs zum Einsatz gelangen und von Vertragsschutzrechten Gebrauch machen. In diesem Zusammenhang haben sie geltend gemacht: Die von der Beklagten erteilte Auskunft sei unvollständig. Zu beauskunften seien nach der vertraglichen Vereinbarung solche Vorrichtungen, die eine Lizenzgebührenpflicht der Beklagten auslösten. Das treffe auch auf solche Vorrichtungen zu, die außerhalb des Dental- und Implantatbereichs zum Einsatz kämen und von den im Vertrag genannten Schutzrechten Gebrauch machten. Diese Voraussetzungen lägen im Hinblick auf Maschinen der „B C“ Serie der Beklagten vor. Insbesondere machten diese von der Lehre des europäischen Patents 1940XXJ B1 Gebrauch, sofern sie mit der sog. B-Softwaresuite für den industriellen 3D-Druck „D“ ausgestattet seien. Die genannte Software verwirkliche zudem die Lehre des europäischen Patents 1720XXK B1. Die vereinbarte Lizenz sei – im Gleichlauf zu dem Lizenzumfang – auch dann zu entrichten, wenn die Beklagte Vertragsprodukte außerhalb des Dentalbereiches verwende. Die in dem letzten Halbsatz von Ziffer 2.2, Satz 1 LV genannte Beschränkung auf die Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen sei lediglich für den Fall vorgesehen, in dem Teile eines Vertragsprodukts verwertet werden würden. Für dieses Verständnis spreche auch der Hergang der Vertragsgespräche. Da die Parteien eine Kooperation im Dentalmarkt angestrebt hätten, habe man naturgemäß zunächst auch die Lizenz in einem entsprechenden Umfang einräumen wollen. Auf dieser Grundlage seien sie, die Klägerinnen, auch zunächst davon ausgegangen, dass die Lizenzgebühr sich ausschließlich auf Dentalanwendungen beschränke. Als für sie nach Vorlage des ersten Vertragsentwurfs der Beklagten vom 17.11.2007 (Anlage K 12) deren Wille auf Erweiterung der Nutzungsrechtseinräumung auch auf den Nicht-Dental-Bereich offenbar geworden sei, seien sie, die Klägerinnen, davon ausgegangen, dass sich auch die Lizenzgebührenregelung – entsprechend zu der Erweiterung der Nutzungsrechtgewährung – auf den Nicht-Dental-Bereich erstrecke. Eine umfassende, für den Dental- und den Nicht-Dental-Bereich geltende Lizenzgebührenregelung werde weiter auch durch die Vertragssystematik gestützt. Denn auch in anderen – von den Klägerinnen näher bezeichneten – Klauseln sei keine Beschränkung auf den Dental-Bereich vorgesehen. Umgekehrt würden sich bei einem Verständnis der Klausel, die die Lizenzgebührenpflicht insgesamt auf den Dental-Bereich beschränke, unauflösbare Widersprüche zu anderen Vertragsklauseln ergeben. So ergebe etwa die Regelung nach Ziffer 3.3.3 LV keinen Sinn mehr. Denn aus dieser ergebe sich dann ausnahmsweise eine Lizenzgebührenpflicht für den Nicht-Dental-Bereich nur deshalb, weil die Beklagte das Vertragsprodukt zuvor selbst genutzt habe. Auch die Meistbegünstigungsklausel nach Ziffer 3.7.4 LV eröffne dann keinen sinnvollen Anwendungsbereich. Ein anderes Verständnis hätten sie, die Klägerinnen, auch nicht durch ihr nachvertragliches Verhalten dadurch dokumentiert, dass sie im Rahmen einer Auditierung im Jahre 2017 keine Beanstandungen im Hinblick auf das Fehlen von außerhalb des Dental-Bereichs eingesetzten Maschinen aussprachen. Denn sie seien auch zu diesem Zeitpunkt noch immer davon ausgegangen, dass die Lizenzprodukte lediglich im Dental-Bereich eingesetzt worden seien. Hiervon ausgehend sei das Vertragsverhältnis auch durch ihre, der Klägerinnen, Kündigungserklärung im November 2021 wirksam beendet worden. Insbesondere habe aufgrund der nur unzureichenden Rechnungslegung ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestanden. Da die Beklagte ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen sei, stünden ihnen, den Klägerinnen, im Hinblick auf die sie aus dem Vertrag treffenden Rechnungslegungspflichten ein Zurückbehaltungsrecht zu. Gleiches gelte im Hinblick auf den gegen die Klägerin zu 2) gerichteten Zahlungsanspruch i. H. v. 6. 659,16 €. Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt sowie im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass das mit der Vereinbarung aus Januar 2008 begründete Vertragsverhältnis durch die Kündigung der Klägerinnen vom 25.11.2021 (Anlage K9) nicht beendet worden ist. Weiter hat die Beklagte widerklagend einen Anspruch auf Zahlung des i. H. v. 6.659,16 € gutgeschriebenen Betrages begehrt sowie im Wege einer Stufenklage – auf der ersten Stufe – vertragliche Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche geltend macht. Die Beklagte hat vor dem Landgericht wie folgt ausgeführt: Die von ihr erteilten Auskünfte und die gelegten Rechnungen seien vollständig. Vorrichtungen, die außerhalb des Dentalbereichs verwendet werden würden, wie die Maschinen der „B C“ Serie, lösten keine Lizenzgebührenpflicht aus und seien auch deshalb nicht zu beauskunften. Es komme hinzu, dass diese auch von keinem Vertragsschutzrecht Gebrauch machten. Der Wortlaut von Ziffer 2.2, Satz 1 LV sei insoweit eindeutig. Der Passus „soweit das Vertragsprodukt für die Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen vorgesehen sei“ beziehe sich auf den Hauptsatz und beschränke so die Lizenzgebührenpflicht insgesamt, d.h. auch für die Lieferung von Vertragsprodukten (und nicht nur für den Fall der Lieferung von Teilen von Vertragsprodukten) auf die Fälle, in denen diese zur Herstellung von Erzeugnissen für den Dental-Markt zum Einsatz gelangten. Bereits zu Beginn der Vertragsgespräche sei das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien dahin gegangen, dass zwar die Vertragsschutzrechte der Klägerinnen umfassend für den Dental- und den Nicht-Dental-Bereich lizenziert werden sollten, dass aber die Lizenzgebühr ausschließlich für Nutzungen im Dental-Bereich habe anfallen sollen. Dass das von ihr, der Beklagten, zugrunde gelegte Verständnis dem Willen der Vertragsschließenden entsprach, gelange in dem Umstand zum Ausdruck, dass – insoweit unstreitig – über zehn Jahre lang stets nur über Maschinen für Dentalanwendungen Rechnung gelegt und Lizenzgebühren entrichtet worden seien und weiter darin, dass die Klägerinnen bei der Lizenzauditierung im Jahre 2017 – insoweit ebenfalls unstreitig – nicht beanstandet hätten, dass die Rechnungslegung und Lizenzgebührenzahlung ausschließlich Maschinen für Dentalzwecke und nicht sämtliche Maschinen, die ihrer Ansicht nach von den Vertragsschutzrechten Gebraucht machten, umfasse. Die Kündigung der Klägerinnen sei unwirksam. Da die Rechnungslegung vollständig erfolgt sei, fehle es an einem außerordentlichen Kündigungsgrund. Das Landgericht hat die Klage mit Teilurteil vom 04.05.2023 abgewiesen und der Widerklage – soweit diese als Stufenklage anhängig ist, auf der ersten Stufe – stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat: A Die Klage wird abgewiesen. B Auf die Widerklage I.wird festgestellt, dass die Lizenzvereinbarung zwischen den Klägerinnen und Widerbeklagten einerseits und der Beklagten und Widerklägerin andererseits vom 24./28.01.2008 („Lizenzvereinbarung“) durch die außerordentliche Kündigung der Klägerinnen und Widerbeklagten vom 25.11.2021 nicht beendet wurde und über den 25.11.2021 hinaus fortbesteht; II.wird die Klägerin und Widerbeklagte zu 2) verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 6.659,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.01.2022 zu zahlen und III.werden die Klägerinnen und Widerbeklagten verurteilt, der Beklagten und Widerklägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Menge (in Kilogramm) an Metallpulver im Sinne von Ziffer 4.8 der Lizenzvereinbarung vom 24./28.01.2008, nämlich Metallpulver, dessen Hauptlegierungsbestandteile Kobalt und Chrom sind und das für die Herstellung von Zahnersatz (gemäß der Definition in Ziffer 2.9 der Lizenzvereinbarung vom 24./28.01.2008) und/oder dentalen Hilfsteilen (gemäß der Definition in Ziffer 2.10 der Lizenzvereinbarung vom 24./28.01.2008) bestimmt ist, insbesondere Metallpulver mit den Produktbezeichnungen „E“, „E+“ und/oder „F“, welches durch die Klägerinnen und Widerbeklagten im Zeitraum ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 an Dritte verkauft wurde, die für die Verarbeitung des Metallpulvers Maschinen (gemäß der Definition in Ziffer 2.3 der Lizenzvereinbarung vom 24./28.01.2008) der Beklagten und Widerklägerin nutzen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die vertragliche Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht erstrecke sich nicht auf Vorrichtungen, die außerhalb des Dental-Bereichs zum Einsatz gelangten, wie etwa die Maschine der Serie „B C“. Die lizenzvertragliche Gebührenregelung sei derart auszulegen, dass sie lediglich Maschinen, die der Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen dienen, erfasse. Dieses Verständnis ergebe sich zwar nicht schon bei einer reinen Betrachtung des Wortlauts von Ziffer 2.2, Satz 1 LV. Denn der Passus „soweit das Vertragsprodukt für die Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen vorgesehen sei“, könne sowohl auf sämtliche Vertragsprodukte als auch nur beschränkt auf Teile eines solchen gelesen werden, so dass der Wortlaut mehrere Verständnismöglichkeiten zulasse. Aus der Vertragssystematik ergebe sich indes, dass eine Lizenzgebührenpflicht lediglich dann entstehe, wenn Vertragsprodukte oder Teile von Vertragsprodukten zur Herstellung von Erzeugnissen für den Dental-Markt verwendet würden. Die Sinnhaftigkeit einer Differenzierung innerhalb von Ziffer 2.2, Satz 1 LV, wonach für Teile eines Vertragsprodukts eine Beschränkung auf den Dental-Markt anzunehmen sei, während sie für Vertragsprodukte als solche nicht bestünden, sei nicht erkennbar. Auch Ziffer 2.2, Satz 2 LV unterstelle lediglich solche Benutzungshandlungen von mit der Beklagten verbundene Unternehmen der Lizenzgebührenpflicht, die Erzeugnisse für den Dental-Markt hervorbrachten. Ziffer 3.4.3 LV sehe zudem vor, dass die Rechnungslegung im Hinblick auf für die Bemessungsgrundlage „relevante“ Vertragsprodukte erfolgen müsse. Im Umkehrschluss müsse es dann aber auch Vertragsprodukte geben, die keine Relevanz für die Bemessungsgrundlage hätten, mithin die für die Herstellung von Erzeugnissen im Nicht-Dental-Bereich genutzten Anlagen. Dieses Verständnis werde schließlich durch die Begleitumstände des Vertragsschlusses, insbesondere dessen Entstehungsgeschichte, gestützt. Bereits ausweislich des Diskussionspapiers der Klägerinnen vom 02.07.2007 (Anlage B2) sei der übereinstimmende Wille der Parteien dahingegangen, eine unbeschränkte Lizenz an den Vertragsschutzrechten zu gewähren, obwohl die Lizenz mit 1,00 € pro Dentaleinheit vorgeschlagen worden sei. Den Klägerinnen sei die Diskrepanz zwischen der unbeschränkten Lizenz einerseits und der an dem Dentalbereich ausgerichteten Lizenzgebühr andererseits auch bewusst gewesen. Denn sie habe versucht, den Lizenzumfang an die Lizenzgebührenregelung anzupassen, habe aber letztlich einer unbeschränkten Nutzungsrechtseinräumung zugestimmt, ohne dass die Lizenzgebührenregelung entsprechend angepasst worden sei. Die damit getroffene Regelung sei nicht mit einer unentgeltlichen Lizenz gleichzusetzen, vielmehr sei die Nutzung im Nicht-Dental-Bereich Teil einer Kooperationsvereinbarung, die weitere Komponenten erfasse. Für ein abweichendes Verständnis fehle es an konkreten Anhaltspunkten. Insbesondere könne aus dem Vertragszweck im Sinne einer Kooperation im Dentalmarkt nichts Anderes hergeleitet werden. Insoweit sei die Vereinbarung über den Lizenzumfang in Ziffer 3.1.1 LV eindeutig. Aus der Vereinbarung zu einer pauschalen Lizenzgebühr für vor dem 19.11.2007 liegende Benutzungshandlungen in Ziffer 3.3.2, die nicht nach dem Dental- und dem Nicht-Dental-Bereich differenziere, sei ebenfalls nichts Anderes zu folgern. Vielmehr sei davon auszugehen, dass zu Vereinfachungszwecken eine pauschale Abgeltungssumme vereinbart worden sei. Ausgehend davon, dass die Beklagte zu einer weitergehenden Rechnungslegung nicht verpflichtet sei, habe den Klägerinnen kein Kündigungsrecht zugestanden, so dass die Kündigungserklärung vom 25.11.2021 (Anlage K9) das Vertragsverhältnis nicht wirksam beendet habe. Ob die Beklagte gegen die sie nach Ziffer 3.4.2, Satz 2 LV treffende Pflicht, eine aktuelle Liste aller Unterlizenznehmer vorzulegen, verstoßen habe, könne dahinstehen. Jedenfalls liege darin kein Verstoß gegen eine vertragliche Hauptleistungspflicht, der ein außerordentliches Kündigungsrecht auslösen könnte. Im Hinblick auf den auf Zahlung eines Betrags i. H. v. 6.659,16 € gerichteten Anspruch sowie hinsichtlich des aus Ziffer 4.8, Satz 2 LV i. V. m. Ziffer 3.4 LV folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs der Beklagten sei ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerinnen nicht gegeben. Denn diese könnten ihrerseits keine weitergehende Rechnungslegung von der Beklagten verlangen. Allerdings könnte die Beklagte Auskunft und Rechnungslegung zunächst nur bis zum 31.12.2022 verlangen, weil die Klägerinnen nach Ziffer 3.4.2 LV lediglich verpflichtet seien, halbjährlich – zuletzt zum 31.12.2022 – Rechnung zu legen. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 04.05.2023 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Gegen dieses am Tag der Verkündung zugestellte Teil-Urteil wenden sich die Klägerinnen mit ihrer am 01.06.2023 bei Gericht eingegangenen Berufung, die sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt begründen: Die Auslegung der Lizenzvereinbarung durch das Landgericht verstoße gegen das Gebot einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Denn nach dem landgerichtlichen Auslegungsergebnis korrespondierten Lizenzumfang und Lizenzgebühr nicht miteinander, so dass dem Monetarisierungsinteresse der Klägerinnen nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Weiter habe das Landgericht missachtet, dass im Zweifel derjenigen Deutung der Vorzug zu geben sei, nach der sich ein Vertragswerk als widerspruchsfrei erweise. Sie, die Klägerinnen, hätten auf der Ebene der systematischen Vertragsauslegung verschiedene Vorschriften aufgezeigt, die sich nur auf der Grundlage des von ihnen vertretenen Auslegungsergebnisses als widerspruchsfrei erwiesen. Mit diesen habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Zudem habe das Landgericht den Vortrag der Klägerinnen nicht gewürdigt, wonach sie ihre Schutzrechte marktbereit auslizenziert hätten und dabei regelmäßig eine Beschränkung auf den Dental-Bereich vorgenommen hätten, worin ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien und umfänglichen Beweiswürdigung zu erblicken sei. Ausgehend von dem soeben Ausgeführten habe das Landgericht auch der Widerklage zu Unrecht stattgegeben. Mit Blick auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei zudem zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerinnen, die Auskunft auch deshalb verweigern dürften, weil die Beklagte seit Februar 2021 – insoweit unstreitig – kein Pulver mehr über die Klägerinnen beziehe. Die Klägerinnen beantragen , das am 04.05.2023 verkündete Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und der Klage stattzugeben und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Sie beanstandet die Berufung der Klägerinnen bereits als unzulässig. Ferner verteidigt das angefochtene Urteil als richtig und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerinnen unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen. Die Auslegung des Landgerichts stehe im Einklang mit den bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigenden Grundsätzen. Die Klägerinnen zeigten Auslegungsfehler nicht auf. Soweit sich nach dem landgerichtlichen Auslegungsergebnis der Lizenzumfang und die Lizenzgebührenpflicht nicht deckten, entspreche dies dem übereinstimmenden Parteiwillen bei Vertragsschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig. Die Beklagte beanstandet die Zulässigkeit der Berufung unter Verweis auf § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, woraus sich der für die Berufungsbegründungsschrift zwingende Inhalt ergibt. Die Beklagte meinen insbesondere, dass die Klägerinnen entgegen der Vorgabe des § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht aufzeigten, inwiefern das Urteil auf den Rechtsfehlern beruhe, die dem Erstgericht nach der Auffassung der Klägerinnen unterlaufen seien. Auch seien – anders als in § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO vorgesehen – neue Angriffsmittel, die die Klägerinnen vorbringe, nicht als solche bezeichnet und seien keine Tatsachen benannt, auf Grund derer die neuen Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen seien. Aber auch insoweit sind die formalen Anforderungen an die Berufungsbegründung erfüllt. 1. Die Klägerinnen haben hinreichend i.S.v. § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO dargelegt, inwiefern sie von einer Rechtsverletzung ausgehen und eine solche für die Entscheidung erheblich ist. § 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sieht vor, dass die Berufungsbegründung die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung deutlich macht. Diesen Anforderungen wird genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen (BGH, GRUR 2019, 499, Rn. 26 – Eierkarton). Im Hinblick auf die Erheblichkeit der Fehler für die Entscheidung bestehen unterschiedliche Maßstäbe: Sofern der Berufungsführer die Verletzung materiellen Rechts rügt, so beruht die Entscheidung nur auf der Verletzung, wenn sie bei richtiger Rechtsanwendung einen anderen Inhalt gehabt hätte (Cassard, in: Cepl/ Voß, Prozesskommentar, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage, 2022, § 520, Rn. 29). Soweit Verfahrensfehler betroffen sind, genügt die Möglichkeit, dass das Erstgericht ohne die gerügte Verletzung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (BGH, NJW-RR 2010, 1216, Rn. 6; Cassard, in: Cepl/ Voß, Prozesskommentar, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage, 2022, § 520, Rn. 29). Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Rechtsverstöße unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung, so bedarf sie keiner gesonderten Darlegung (BGH, NJW 2015, 1458, Rn. 13). Nach dieser Maßgabe sind die Ausführungen der Klägerinnen in der Berufungsschrift nicht als formal unzureichend i.S.v. § 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu beanstanden. Die Klägerinnen rügen einen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze, wie sie bei der Deutung einer vertraglichen Vereinbarung nach dem materiellen Recht gem. §§ 133, 157 BGB zu beachten sind. Es liegt auf die Hand, dass sich ein Verstoß gegen für die Vertragsauslegung geltende Grundsätze, wie etwa der Verstoß gegen das Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung, auf das Auslegungsergebnis auswirkt. Die Klägerinnen machen zudem geltend, das Erstgericht habe den Sachvortrag nicht umfassend gewürdigt und so die Beweiswürdigung betreffende Verfahrensvorschriften (§ 286 ZPO) sowie den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Insoweit ist ausreichend, dass das Gericht bei Berücksichtigung des entsprechenden Vortrags bzw. sachgemäßer Anwendung der Verfahrensvorschriften möglicherweise zu einem abweichenden Auslegungsergebnis gekommen wäre. So ist es vorliegend mit Blick auf den von den Klägerinnen gerügten Verstoß gegen Beweiswürdigungsvorschriften. Es kann gerade nicht ausgeschlossen, dass eine umfassende Würdigung des Sachvortrags im Sinne dieser Vorschriften zu einem abweichenden Auslegungsergebnis führt. 2. Die Berufungsbegründung ist auch nicht mit Blick auf die Vorschrift des § 520 Abs. 2 Nr. 4 ZPO unzureichend. Dem Berufungsvorbringen der Klägerinnen sind schon keine neuen Angriffsmittel zu entnehmen, hinsichtlich derer die Vorgaben gemäß § 520 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen wären. Unter Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind das Aufstellen und Bestreiten von Tatsachenbehauptungen, das Erheben von Einwendungen oder Einreden sowie das Benennen von Beweismitteln und das Erheben von auf Tatsachen gründenden Beweiseinreden zur Begründung oder zur Abwehr der Klage zu verstehen (BGH, NJW 2003, 200 (202); Cepl/Voß, Prozesskommentar, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage, 2022, § 530, Rn. 3). Bloße Rechtsausführungen stellen ebenso wenig ein Angriffsmittel dar wie beweiswürdigende Wertungen (Cepl/ Voß, Prozesskommentar, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage, 2022, § 530, Rn. 4). Hiervon ausgehend bringen die Klägerinnen mit ihrer Berufungsbegründung keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel vor. Die Beklagte sieht ein neues Angriffsmittel zum einen in dem Vorbringen der Klägerinnen, wonach diese für ihr Verständnis von einer umfassenden Lizenzgebührenregelung mit einer dem Vertrag zugrundeliegenden Unterscheidung zwischen einer Maschinenbau-Lizenz und einer Lizenz an einem Verfahrenspatent argumentieren. Die Beklagte nimmt damit das Vorbringen der Klägerinnen in ihrer Berufungsbegründung vom 31.08.2023 in Bezug, wonach der streitgegenständliche Vertrag zwischen einer Lizenz zur Herstellung von SLM-Anlagen (im Sinne einer Maschinenbau-Lizenz) und einer Lizenz für die Verfahren zur Erzeugung von patentgemäßen Bauteilen mit den SLM-Anlagen (Unterlizenz) differenziere (S. 10f. der Berufungsbegründung, Bl. 196f. eA). Dabei aber handelt es sich um rechtliche Ausführungen der Klägerinnen. Denn sie beschreiben an der genannten Stelle mit von ihnen gewählten (Rechts)begriffen die aus ihrer Sicht bestehende Struktur des streitgegenständlichen Vertragskonstrukts sowie die ihrer Meinung nach bestehende Ratio eben dieser Vertragsstruktur. Die in Bezug genommenen Ausführungen stehen indes in keinem Zusammenhang mit Tatsachenvortrag, aus dem sich ergibt, dass eben diese Struktur bzw. diese Begrifflichkeiten im Rahmen der Vertragsanbahnung ausdrücklich zur Sprache gekommen wären. Damit knüpfen die Klägerinnen zudem an ihren erstinstanzlichen Vortrag an (vgl. Triplik vom 21.02.2023, S. 5f. und S. 17, Bl. 169f. und Bl. 181 eA LG), weshalb sich das Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt nicht als neu darstellt, dass damit lediglich bereits in erster Instanz gehaltener schlüssiger Vortrag konkretisiert, erläutert und verdeutlicht wird (dazu allg. BGH, GRUR 2012, 1236, Rn. 26 – Fahrzeugwechselstromgenerator). Zum anderen meint die Beklagte, ein neuer Tatsachenvortrag sei insoweit gegeben, als die Klägerinnen ausführen, dass eine Lizenzgebühr auch für den Nicht-Dental-Bereich vereinbart worden sei, weil Ziffer 3.5.5 LV eine Kostentragungspflicht der Klägerinnen für den Fall enthalte, dass die Beklagte von Dritten aufgrund der Benutzung der Vertragsschutzrechten in Anspruch genommen werde. So aber tragen es die Klägerinnen im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 31.08.2023 nicht vor. Die Klägerinnen verleihen darin (auf Seite 11f. der Berufungsbegründung, Bl. 197f. eA) „lediglich“ ihrer Rechtsauffassung Ausdruck, dass die in Ziffer 3.5.5 LV enthaltene Regelung bei systematischer Betrachtung ihr Verständnis von einer auch den Nicht-Dental-Bereich umfassenden Lizenzgebühr stütze. Sie tragen in diesem Zusammenhang hingegen keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass Ziffer 3.5.5 LV bei den Verhandlungen über die Lizenzgebühren ausdrücklich erörtert worden ist und die Lizenzgebühr gerade vor dem Hintergrund dieser Vertragsklausel auf den Nicht-Dental-Bereich erstreckt worden sei. B. Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unbegründet erachtet. Den Klägerinnen stehen in dem Zeitraum vom 19.11.2007 bis zum 26.11.2021 keine weitergehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Hinblick auf von der Beklagten vertriebene Produkte zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus Ziffer 3.4.2 i. V. m. Ziffer 3.4.3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrags aus Januar 2008. Ziffer 3.4.3 LV bestimmt den Umfang der sich aus Ziffer 3.4.2 LV ergebenden Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht dahingehend, dass „die für die Bemessungsgrundlage relevante Anzahl der an Dritte verkauften oder vermieteten Vertragsprodukte“ anzugeben ist, und verweist somit auf die Definition nach Ziffer 2.2 LV, die den Begriff der „Bemessungsgrundlage“ bestimmt bzw. diejenigen Konstellationen festlegt, für die eine Bemessungsgrundlage vorgesehen ist. Eine Auslegung der Klausel ergibt, dass Produkte der Beklagten, die außerhalb des Dental-Bereichs Verwendung finden, in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen und folglich auch nicht zu beauskunften sind. 1. Nach den auch für patentrechtliche Lizenzverträge geltenden anerkannten Auslegungsgrundsätzen ist Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Vertragsauslegung der von den Parteien gewählte Wortlaut und der darin zum Ausdruck kommende objektiv erklärte Parteiwille (BGH, GRUR 2000, 788 (789) – Gleichstromsteuerschaltung; BGH, GRUR 2005, 845 (846) – Abgasreinigungsvorrichtung; BGH, RNotZ, 2019, 204, Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.06.2017, Az.: I-15 U 48/16, Rn. 31, zitiert nach BeckRS 2107, 125973). Ferner sind der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen sowie die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, GRUR 1998, 561 (563) – „Umsatzlizenz“; BGH, GRUR 2002, 532 (533) – Unikatrahmen; BGH, RNotZ, 2019, 204, Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.06.2017, Az.: I-15 U 48/16, Rn. 31, zitiert nach BeckRS 2107, 125973). Als in diesem Sinne zu beachtende Begleitumstände kann – auch bei einer schriftlichen getroffenen Vereinbarung – unter Umständen deren Entstehungsgeschichte zu würdigen sein, insbesondere, wenn Vorbesprechungen stattgefunden haben und Vorentwürfe existieren (BGH, NJW 2003, 2235 (2236); BGH, NJW 2018, 146, Rn. 30). Auch das nachträgliche Verhalten der Parteien kann, wenn es auch den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr zu beeinflussen geeignet ist, bei der Ermittlung des Vertragsinhalts einen Hinweis auf das von den Parteien tatsächlich Gewollte und deren tatsächliches Verständnis geben (BGH, GRUR 1998, 561 (563) – „Umsatzlizenz“; BGH, NJW-RR 2016, 910, Rn. 28). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, GRUR 2000, 788 – Gleichstromsteuerschaltung; BGH, GRUR 2003, 173 (175) – Filmauswertungspflicht; BGH, GRUR 2011, 946, Rn. 18 – KD; BGH, NJW-RR 2016, 1032 (1033); OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.2021, Az.: I-2 U 16/21, Rn. 34, zitiert nach juris). 2. Orientiert an diesem Maßstab hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Regelung nach Ziffer 3.3.1 LV i. V. m. Ziffer 2.2 LV ein objektiver Erklärungswert dahingehend beizumessen ist, dass eine Lizenzgebühr lediglich für solche Produkte zu entrichten ist, die von den Abnehmern der Beklagten zur Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen eingesetzt werden. Im Hinblick auf Produkte, die zu anderen Herstellungszwecken eingesetzt werden, fällt hingegen keine Lizenzgebühr an. a) Dem im Ausgangspunkt für die Auslegung maßgeblichen Anspruchswortlaut der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere Ziffer 2.2, Satz 1 LV, lässt sich ein eindeutiges Verständnis, ob Lizenzgebühren nur auf solche Vertragsprodukte entfallen, die im Dental-Bereich eingesetzt werden, oder ob eine Gebühr schlechthin für jedes gelieferte Vertragsprodukt unabhängig von seinem konkreten Anwendungsgebiet zu entrichten ist, nicht entnehmen. Ziffer 2.2, Satz 1 LV definiert den Begriff der „Bemessungsgrundlage“ und sieht in diesem Zusammenhang zwei Fälle vor, für die jeweils eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage gilt. Der erste Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertragsprodukt an einen Dritten geliefert wird. Als Beispiel eines solchen Vertragsprodukts ist in Ziffer 2.2, Satz 1 LV eine Maschine gem. Anlage 2 (= Maschine mit der Bezeichnung „BINT M270“ Laser-Sinter-Anlage) genannt. Bei der Lieferung eines Vertragsprodukts in diesem Sinne dient der aktuelle Basispreis der Maschine, den Ziffer 2.1 LV näher beschreibt, als Bemessungsgrundlage. Der zweite Fall, für den Ziffer 2.2, Satz 1 LV eine eigene Bemessungsgrundlage vorsieht (eingeleitet mit dem Wort „oder“), ist derjenige, dass nur ein Teil eines Vertragsprodukts verwertet wird. Als Bemessungsgrundlage soll dann ein zu ermittelnder Wert dieses Teils dienen. Sofern es am Ende von Ziffer 2.2, Satz 1 LV heißt: „soweit das Vertragsprodukt für die Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen vorgesehen ist.“, kann sich dieser Passus der Satzstruktur nach einerseits auf beide der genannten Fälle beziehen, so dass eine Lizenzgebühr – unabhängig davon, ob einem Dritten ein Vertragsprodukt insgesamt oder nur der Teil eines solchen geliefert wird – stets nur dann anfällt, wenn eine Verwendung des gelieferten Produkts im Dental-Bereich erfolgt. Andererseits ist auch eine Lesart möglich, wonach die Einschränkung auf die Verwendung im dentalen Bereich nur für die Fälle gilt, in denen lediglich ein Teil eines Vertragsprodukts geliefert wird. Bezugspunkt des letzten Halbsatzes ist dann allein der auf das Wort „oder“ folgende Passus. b) Aus den Begleitumständen des Vertragsschlusses, wie diese sich bei Würdigung des gesamten unstreitigen Sachvortrags der Parteien, der schriftlich dokumentierten Vertragshistorie und dem jeweiligen streitigen Sachvortrag unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO) ergeben, folgt indes, dass Bezugspunkt für die Bemessung der Lizenzgebühren allein solche Produkte sind, die bei Abnehmern der Beklagten für die Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen eingesetzt werden, sich der letzte Halbsatz von Ziffer 2.2, Satz 1 LV mithin auf beide darin vorgesehenen Konstellationen bezieht. Im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten, die bei Abnehmern der Beklagten außerhalb des Dental-Bereichs Verwendung finden, fällt nach dem objektiv erkennbaren Willen der Vertragsschließenden hingegen keine Lizenzgebühr an. aa) Dies folgt indes nicht schon daraus, dass die Parteien bereits zu Beginn der Vertragsverhandlungen eine Lizenzgebühr pro Dentaleinheit, und damit eine ausschließlich an dem Dental-Markt orientierte Gebühr, anvisierten. Denn eine solche Gebührenregelung war zunächst dem Umstand geschuldet, dass bei verständiger Würdigung der Vertragsverhandlungen bis Mitte Oktober 2007 (zur Würdigung der Vertragsverhandlungen nach diesem Zeitpunkt nachfolgend unter lit. bb)) auch lediglich eine auf den Dental-Bereich beschränkte Nutzungsrechtseinräumung in Rede stand. Auf eine solche nur beschränkte Nutzungsberechtigung verständigten sich die Vertragsparteien zwar zu Beginn der Vertragsverhandlungen nicht ausdrücklich, sie folgt gleichwohl konkludent daraus, dass die Aufnahme der Gespräche unstreitig durch den Wunsch nach einer Kooperation im Bereich der Fertigung von Zahnersatz und Implantaten motiviert war. (1) In den Diskussionspapieren, die die Parteien zu Beginn der Vertragsverhandlungen austauschten, ist das Ansinnen, im Dental-Bereich zu kooperieren, jeweils ausdrücklich festgehalten (Diskussionspapier d. Klägerinnen v. 02.07.2007, Anlage B2, Ziff. 1. „Präambel“, dort unter „Zielsetzung“, und Ziff. 2., dort die Einleitung; Diskussionspapier d. Beklagten v. 31.08.2007, Anlage B3, S. 1 und S. 2, Pkt. A., 2. Abs.; Diskussionspapier d. Klägerinnen v. 16.10.2007, Anlage B5, inhaltlich wie Anlage B2). Die Dokumente enthalten noch keine konkrete Regelung, die sich mit dem sachlichen Umfang der Lizenz befasst, sehen aber bereits Vorschläge für eine Lizenzgebührenregelung vor, die in irgendeiner Form an dem Dental-Markt ausgerichtet sind. So findet sich in dem Diskussionspapier der Klägerinnen vom 02.07.2007 (Anlage B2, Ziff. 6), i. und ii.) eine pro (Dental)Einheit bemessene Gebühr von 1,00 € bzw. 1,50 €. Die Beklagte regt in ihrem Diskussionspapier vom 31.08.22007 eine Regelung an, nach der „für jedes für die Fertigung dentaler Restaurationen und Implantaten verkaufte System eine Lizenzgebühr von 3% vom Umsatz“ zu bezahlen ist (Anlage B3, S. 2, Pkt. B., Ziff. 1.) und eine vergleichbare Regelung ist auch in dem Diskussionspapier der Klägerinnen vom 16.10.2007 (Anlage B5, Ziff. 6), i.) enthalten. (2) Ausgehend davon, dass die Parteien eine Kooperation im Dental-Bereich anstrebten, war eine Nutzungsrechtseinräumung – in Ermangelung konkreter, in den Diskussionsvorschlägen enthaltener Angaben zum Lizenzumfang – aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auch auf eben diesen Bereich beschränkt. Denn einer Nutzung der Schutzrechte der Klägerinnen im Nicht-Dental-Bereich bedurfte es zu einer dem Vertragszweck entsprechenden Umsetzung nicht. Nach der sog. Übertragungszwecklehre greift insoweit der Erfahrungssatz, dass der Lizenzgeber im Zweifel nur so viele Befugnisse übertragen möchte, wie der Lizenznehmer zur Ausübung des vertragsbedingten Zwecks benötigt (BGH, GRUR 2000, 788 (789) – Gleichstromsteuerschaltung; Loth/ Hauck, in: BeckOK, PatR, 29. Ed., Stand: 15.07.2023, § 15, Rn. 43a). Dafür, dass dieser Erfahrungssatz vorliegend ausnahmsweise keine Geltung beansprucht, bestehen – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine Anhaltspunkte. Zu Beginn der Vertragsverhandlungen war mithin aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers davon auszugehen, dass die Verhandlungsführenden einen gewissen Gleichlauf von Lizenzumfang und -gebühr anstrebten. (3) Ein Wille der Klägerinnen zu einer umfassenden Nutzungsrechtseinräumung (bei einer auf den Dental-Markt beschränkten Lizenzgebührenpflicht) kann für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht daraus hergeleitet werden, dass die Schutzrechte (bzw. die Schutzrechtsanmeldungen) im Hinblick auf welche die Beklagte ein Nutzungsrecht erhalten sollte, in ihrem Schutzbereich teilweise über den dentalen Bereich hinausgehen. Denn eine Lizenz kann in einem sachlich beschränkten Umfang derart gewährt werden, dass eine Nutzungsberechtigung lediglich für eine bestimmte unter den Schutzbereich fallende Verwendungsweise einer Vorrichtung oder eines Verfahrens gewährt wird (BGH, GRUR 1967, 676 (679) – Gymnastiksandale; Deichfuß/ Tochtermann, in: Benkard, PatG, Kommentar, 12. Auflage, 2023, § 15, Rn. 69 und Rn. 73). Dafür, dass die Parteien eine sachliche Beschränkung in diesem Sinne auf die Herstellung von Zahnersatz und dentalen Hilfsteilen vornehmen wollten, bestehen die bereits (unter Ziff. (2)) dargelegten objektiven Anknüpfungspunkte. (4) Auch soweit die Beklagte vorbringt, sie habe von Beginn an eine Nutzungsberechtigung auch über den Dental-Bereich hinaus angestrebt, ergibt sich daraus kein abweichendes Auslegungsergebnis. Denn es ist nicht erkennbar, dass diese innere Willensrichtung in dem hier betrachteten Zeitraum der Vertragsverhandlungen nach außen in Erscheinung getreten ist, weshalb sie für die Vertragsauslegung unerheblich ist (BGH, GRUR 2000, 788 (789) – Gleichstromsteuerschaltung). bb) Einen Wendepunkt im Hinblick auf das sich bei objektiver Betrachtung ergebende Verständnis der Parteien von einer Lizenzgebührenregelung markiert hingegen der Vertragsentwurf der Beklagten vom 17.11.2007 (Anlage K12). Aus dem Hergang der Vertragsgespräche, wie er sich im Anschluss an den Vertragsentwurf bis hin zum Vertragsschluss darstellt, folgt, dass die Gebührenregelung des geschlossenen Vertrags derart zu verstehen ist, dass die Beklagte eine sachlich unbeschränkte Lizenz erhalten und gleichwohl eine lediglich an dem Dental-Markt ausgerichtete Lizenz entrichten sollte. (1) Am 17.11.2007 stellte die Beklagte den Klägerinnen einen Vertragsentwurf (Anlage K12) zur Verfügung, in dem – anders als in den Diskussionspapieren – unter Ziffer 3.1.1 erstmals eine konkrete Regelung zum Umfang der Lizenz enthalten war, die wie folgt lautete (Hervorhebung diesseits): „A räumt B eine einfache, unbefristete Lizenz zur unbeschränkten Nutzung im Sinne von § 9 PatG der VERTRAGSSCHUTZRECHTE für die VERTRAGSPRO-DUKTE auf dem VERTRAGSGEBIET ein.“ Ein Vertragsprodukt wurde in Ziffer 2.3 des Vertragsentwurfs – in Übereinstimmung mit Ziffer 2.5 LV – wie folgt definiert: „Vertragsprodukt ist jede Maschine oder Teil einer Maschine, die bzw. das mindestens einen Anspruch eines Vertragsschutzrechts wortsinngem. oder in äquivalenter Form bzw. in mittelbarer Weise benutzt.“ Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Position der Klägerinnen wurde damit der Wille der Beklagten zum Erhalt einer unbeschränkten Lizenz erstmalig dokumentiert. Der Vertragsentwurf sah zudem in Ziffer 3.3.1 i. V. m. Ziffer 2.5 eine Lizenzgebührenregelung vor, die, soweit hier von Interesse, bereits derjenigen des später abgeschlossenen Lizenzvertrags entsprach. Insbesondere war unter Ziffer 2.5 des Entwurfs eine Bemessungsgrundlage für den Fall der Lieferung eines Vertragsprodukts an einen Dritten sowie für den Fall der Lieferung eines Teils eines Vertragsprodukts definiert und war auch bereits ein auf den Dental-Bereich beschränkter Passus genannt. Die Klägerinnen konnten mithin bereits ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) davon ausgehen, dass Lizenzumfang und -gebühr nach dem Willen der Beklagten vollständig deckungsgleich sein sollten. Denn die Definition der Bemessungsgrundlage bringt eine Beschränkung auf den Dental-Bereich bereits eindeutig zum Ausdruck, wenn auch der Umfang dieser Regelung mehrdeutig ist (dazu zuvor unter lit. a)). (2) Die Willensrichtung der Beklagten trat aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auch im weiteren Verlauf der Vertragsverhandlungen zu Tage. Am 07.01.2008 nahmen die Klägerinnen ihrerseits Änderungen an dem Vertragsentwurf der Beklagten vor. Insbesondere strebten sie eine auf den Dental-Bereich beschränkte Nutzungsrechtseinräumung an, indem sie mit dem als Anlage K13 vorgelegten Änderungsdokument im Hinblick auf den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung unter Ziffer 3.1.1 folgendes andienten: „A gewährt B hiermit eine einfache Lizenz im Anwendungsgebiet hinsichtlich der Nutzung der Vertragsschutzrechte gem. § 9 des Patentgesetzes für die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet mit der Maßgabe, dass B verpflichtet ist, die Vertragsprodukte im Vertragsgebiet herzustellen.“ Zum Anwendungsgebiet regelte Ziffer 2.11 der Änderungsversion: „Anwendungsgebiet erfasst den Bereich Zahnersatz und dentale Hilfsteile. Andere Anwendungsgebiete sind ausdrücklich von dieser Vereinbarung ausgeschlossen.“ Die Lizenzgebührenregelung, insbesondere die Definition der Bemessungsgrundlage in Ziffer 2.5 des Entwurfs der Beklagten, ließen die Klägerinnen unverändert und brachten damit zum Ausdruck, dass sie diese – jedenfalls im Kontext des von ihnen vorgeschlagenen Vertragswerks – kongruent zu dem sachlich limitierten Lizenzumfang als eine umfassende Beschränkung der Lizenzgebührenpflicht auf den Dental-Bereich verstanden. Auf die von den Klägerinnen vorgenommenen Änderungen teilte die Beklagte in einer E-Mail vom 10.01.2008 (Anlage B23) mit, dass sie eine Beschränkung der Lizenz auf das neue Anwendungsgebiet nicht akzeptieren könne. Ausdrücklich schrieb sie: „Die Beschränkung der Lizenz auf das neu aufgenommene Anwendungsgebiet (2.11 und 3.1.1) können wir so nicht akzeptieren, weil es nicht zum bisher vereinbarten Grundsatz der ganzen Vereinbarung paßt . Bei einer solchen Änderungen müßten wir fast neu anfangen mit der ganzen Verhandlung .“ (Hervorhebungen diesseits). Die Beklagte gab so zu erkennen, dass sie davon ausging, dass in ihrem Vertragsentwurf vom 17.11.2007 (Anlage K12) die Ergebnisse der bisher geführten Vertragsverhandlungen festgehalten waren. Das aber bedeutete im Hinblick auf die Lizenzgebührenbemessung eine Ausrichtung an dem Dental-Markt. Denn nur eine so bemessene Gebühr war – wie zuvor (unter lit. aa)) aufgezeigt – stets Gegenstand der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien. Sofern die Beklagte im Hinblick auf den Lizenzumfang davon ausging, man habe auch bereits in der Vergangenheit über eine sachlich unbeschränkte Lizenz verhandelt, trifft dies zwar aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht zu. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen (unter lit. aa)) verwiesen. Die Beklagte verlieh aber nunmehr – auch für den objektiven Erklärungsempfänger erkennbar – ihrem Willen Ausdruck, eine in sachlicher Hinsicht unbeschränkte Lizenz erhalten zu wollen. Eine Diskrepanz zwischen Lizenzumfang und -gebühr trat mithin nunmehr auch für den Vertragspartner offensichtlich zu Tage. Die Beklagte bekräftigte dies weiter, indem sie im Anschluss an ein Gespräch vom 11.01.2008, zu dessen Inhalt die Parteien nicht vortragen, eine abermals geänderte Version eines Vertragsentwurfs vorlegte (Anlage K14), in welcher sie die von den Klägerinnen vorgenommene Beschränkung der Lizenz auf ein konkretes Anwendungsgebiet strich und dort wieder den Passus aufnahm, wonach sie eine „unbeschränkte Lizenz“ erhalten sollte. Die Gebührenregelung, insbesondere die Definition der Bemessungsgrundlage, blieb – soweit hier von Interesse – wiederum unverändert. Mit einer Änderungsversion vom 17.01.2008 (Anlage B25) unternahmen die Klägerinnen zwar ein weiteres Mal den Versuch, die Lizenz sachlich zu beschränken, indem sie ein Nutzungsrecht lediglich für bestimmte – in Ziffer 2.9 der Änderungsversion – näher definierte Einsatzstoffe erteilen wollte, die im Wesentlichen zur Herstellung von Produkten für den Dental-Markt nutzbar sind. Diese Änderung wurde indes nicht weiterverfolgt, vielmehr kam es Ende Januar 2008 – in Kenntnis der Willensrichtung der Beklagten, die eine Diskrepanz zwischen Lizenzumfang und -gebühr mit sich brachte – zur Unterzeichnung des streitgegenständlichen Lizenzvertrags. (3) Vor dem Hintergrund dieser Verhandlungshistorie ist die in dem abgeschlossenen Lizenzvertrag enthaltene Gebührenregelung in dem für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hierzu allg. BGH, GRUR 2000, 866 (868) – Programmfehlerbeseitigung; BGH, GRUR 2002, 532 (533) – Unikatrahmen) Ende Januar 2008 derart zu verstehen, dass eine Lizenzgebühr ausschließlich auf solche Produkte der Beklagten (Vertragsprodukte sowie Teile von Vertragsprodukten) zu entrichten sein sollte, mittels derer die Abnehmer Zahnersatz und/ oder dentale Hilfsteile herstellen. Sofern die Klägerinnen im Gegensatz hierzu vortragen, sie hätten „nach der Öffnung für den Nicht-Dental-Bereich die Lizenzgebührenregelung ebenfalls als einheitlich“ angesehen, entspricht dies nicht dem Verständnis, welches der Lizenznehmer bei objektiver Betrachtung aufgrund des Verhaltens der Klägerinnen im Verhandlungszeitraum vom 17.11.2007 bis zur Vertragsunterzeichnung gewinnen musste. Zwar haben die Klägerinnen – wie ihre Änderungsentwürfe vom 07.01.2008 (Anlage K13) und vom 17.01.2008 (Anlage B25) zeigen – ein Interesse an einem Gleichlauf von Lizenzumfang und -gebühr kundgetan, diese Position aber – wie der Verlauf der Vertragsverhandlungen zeigt – im Ergebnis nicht durchsetzen können. Denn die Beklagte hatte durch ihren Vertragsentwurf vom 17.11.2007 (Anlage K12) und ihre E-Mail vom 10.01.2008 (Anlage B23) zum Ausdruck gebracht, dass sie zwar eine unbeschränkte Lizenz anstrebte, aber gleichwohl lediglich zur Zahlung einer auf den Dental-Bereich beschränkten Lizenzgebühr bereit war. Darauf ließen sich die Klägerinnen auch schließlich ein, nachdem die Beklagte ihre Vorschläge zur Beschränkung des Lizenzumfangs abgelehnt hatte. (4) Darauf, dass ein objektiver Erklärungsempfänger die Beschränkung der Lizenzgebührenpflicht auf den Dental-Bereich derart verstehen musste, dass diese lediglich für die Lieferung von Teilen von Vertragsprodukten, nicht aber für die Lieferung von Vertragsprodukten als solchen Geltung beanspruchen sollte, können sich die Klägerinnen nicht berufen. Denn aus den gesamten Vertragsverhandlungen, jedenfalls soweit diese schriftlich dokumentiert und hier vorgetragen worden sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsschließenden eine Beschränkung der Lizenzgebührenpflicht auf den Dental-Bereich ausschließlich für Teile von Vertragsprodukten (nicht hingegen für Vertragsprodukte in ihrer Gesamtheit) vornehmen wollten. Der Zweck einer in dem in Rede stehenden Sinn differenzierenden Betrachtung der beiden in Ziffer 2.2, Satz 1 LV vorgesehen Alternativen erschließt sich auch nicht. (a) Ziffer 2.2, Satz 1 LV lehnt sich an die Definition eines Vertragsprodukts in Ziffer 2.5 LV an. Diese Klausel sieht zwei Alternativen vor, denen zufolge ein Vertragsprodukt vorliegt. Die erste Alternative erfasst eine Maschine – in ihrer Gesamtheit –, die zweite Alternative erfasst den Teil einer Maschine – als Untereinheit einer Maschine. Im Hinblick auf beide Alternativen ist Voraussetzung, dass mindestens ein Vertragsschutzrecht wortsinngemäß oder in äquivalenter Form bzw. in mittelbarer Weise benutzt wird. Diese durch Ziffer 2.5 LV vorgegebenen Alternativen spiegeln sich auch in Ziffer 2.2, Satz 1 LV wider. Die erste Alternative der Ziffer 2.2, Satz 1 LV („Vertragsprodukt“) hat eine Maschine in ihrer Gesamtheit vor Augen. Die zweite Alternative der Ziffer 2.2 LV („Teile eines Vertragsprodukts“) betrifft den Fall, dass nicht die Maschine in ihrer Gesamtheit verwertet wird, sondern lediglich ein Teil einer Maschine, der dann dazu vorgesehen ist, mit einer größeren Einheit zusammenzuwirken. Im Hinblick auf beide Alternativen ist bedeutsam, wie Ziffer 2.5 LV es vorgibt, dass von mindestens einem Vertragsschutzrecht wortsinngemäß oder in äquivalenter Form bzw. in mittelbarer Weise Gebrauch gemacht wird. Insbesondere dadurch, dass auch eine mittelbare Schutzrechtsbenutzung aufgenommen ist, wird deutlich, dass nicht das jeweilige Teil selbst sämtliche Merkmale der durch ein Vertragsschutzrecht geschützten Lehre verwirklichen muss, sondern dass dies ggf. auch erst in Kombination mit der größeren Sachgesamtheit geschehen kann. Ausgehend von diesem Regelungsgehalt ist nicht erkennbar, weshalb die Vertragsschließenden mit Blick auf eine Lizenzgebührenregelung lediglich für Teile eines Vertragsprodukts für maßgeblich erachteten, ob diese – bzw. die Sachgesamtheit, mit der sie zusammenwirken – für die Herstellung von Produkten für den Dental-Markt zum Einsatz gelangten. (b) Sofern die Klägerinnen ein Differenzierungsbedürfnis darin erblicken, dass man mit der Beschränkung auf den Dental-Markt eine allein im Zusammenhang mit der Alternative „Teile eines Vertragsprodukts“ bestehende Sachwidrigkeit der getroffenen Lizenzgebührenregelung habe auffangen wollen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang konkret vor, die auf Teile von Vertragsprodukten bezogene Gebührenregelung erweise sich (ohne die aufgenommene Beschränkung auf den Dental-Markt) mit Blick auf sog. Hybrid-Anlagen als nicht sachgerecht. Im Zusammenhang mit diesen nämlich sei eine Gebührenpflicht für jedes Ersatzteil ausgelöst; und zwar auch für ein solches, das gar nicht in Verbindung mit demjenigen Maschinenteil stehe, durch welches ein Vertragsschutzrecht verwirklicht werde. Damit nehmen die Klägerinnen nach dem Verständnis des Senats beispielsweise auf ein solches Ersatzteil Bezug, das für den Maschinenteil eingesetzt wird, mit dem gefräst wird, das aber für den Vorgang des Laser-Sinterns nicht bedeutsam ist. Im Hinblick auf solche Konstellationen habe man die Gebührenpflicht jedenfalls insoweit beschränken wollen, dass eine Gebühr nur anfällt, wenn ein Produkt für den Dental-Markt hergestellt wird. Der Senat teilt schon das Verständnis der Klägerinnen nicht, dass die in Bezug genommenen Ersatzteile eine Gebührenpflicht auslösen. Wie zuvor (unter lit. (a)) ausgeführt, besteht eine solche vielmehr nur dann, wenn im Zusammenhang mit dem Ersatzteil eine jedenfalls mittelbare Verletzung eines Vertragsschutzrechts festgestellt werden kann. Aber selbst dann, wenn man die Lesart der Klägerinnen unterstellt, bestehen Zweifel im Hinblick auf ihre Argumentation. Denn dieser folgend ist eine Gebührenpflicht gleichwohl für solche Ersatzteile ausgelöst, die zwar kein Vertragsschutzrecht (unmittelbar oder mittelbar) verwirklichen, die aber im Zusammenhang mit der Herstellung von Dental-Produkten eingesetzt werden. Der von den Klägerinnen als unsachgemäß empfundene Regelungsgehalt wird mithin durch die Beschränkung auf den Dental-Bereich nicht überwunden. Die danach bestehenden Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass sich aus den landgerichtlichen Feststellungen ergibt, dass die Beklagte weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zu einem späteren Zeitpunkt Hybrid-Anlagen in dem dargestellten Sinne vertrieben hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass vertragliche Regelungen sich auf in der Zukunft liegende und im Hinblick auf ihren Eintritt noch ungewisse Sachverhalte beziehen. Ein eben solcher Regelungswille offenbart sich aber vorliegend bei objektiver Betrachtung und entgegen der sich aus der Vertragshistorie für eine umfassende Beschränkung der Lizenzgebührenpflicht bestehenden Anhaltspunkte gerade nicht. (c) Sofern die Klägerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass allein für die Alternative „Teile von Vertragsprodukten“ das Bedürfnis einer Beschränkung auf den Dental-Markt deshalb bestehe, weil nur so das ersonnene Gebührensystem bestehend aus einer Lizenzgebühr für eine gelieferte Maschine einerseits sowie einer Verpflichtung der Beklagten zum Bezug von Kobalt-Chorm-basiertem Pulver der Klägerinnen (Ziff. 4.1 LV) bzw. für Unterlizenznehmer (Ziff. 3.2.4 LV) andererseits habe umgesetzt werden können, vermag der Senat auch dies nicht zu erkennen. Konkret haben die Klägerinnen vorgebracht, man habe vor Augen gehabt, dass bei den Abnehmern eine Maschine vorhanden sein könne, die noch ohne Bezug zur Lehre eines Vertragsschutzrechts sei, die aber bei Lieferung eines zusätzlichen Teils (=Teil eines Vertragsprodukts) im Zusammenwirken mit eben diesem die Lehre eines Vertragsschutzrechts umsetze. Im Hinblick auf eine solche Konstellation stelle es sich für den Lizenzgeber als problematisch dar, dass eine Gebühr für die Gesamtvorrichtung im Sinne von Ziffer 2.2, Satz 1, 1. Alt. LV nicht anfalle, weil die Maschine als solche bereits bei dem Abnehmer sei. Für diesen Fall habe man deshalb jedenfalls absichern wollen, dass eine Verpflichtung zum Bezug von Kobalt-Chrom-basiertem Pulver für die Beklagte bzw. deren Abnehmer bestehe, das zur Herstellung von Dental-Produkten Verwendung findet. Diese Lesart der Klägerinnen führt indes dazu, dass die Aufnahme des Passus, der eine Beschränkung auf den Dental-Markt vorsieht, die Klägerinnen schlechterstellt. Denn dieser bewirkt, dass im Hinblick auf solche Teile von Vertragsprodukten, die im Nicht-Dental-Bereich zur Anwendung gelangen, keinerlei Gebühr zu entrichten ist, obwohl eine solche – nach dem Vorbringen der Klägerinnen – bei der Lieferung von Vertragsprodukten in ihrer Gesamtheit (Ziffer 2.2, Satz 1, 1. Alt. LV) sehr wohl von den Vertragsschließenden gewollt war. Auch ist nicht erkennbar, dass es des ergänzenden Passus in Ziffer 2.2, Satz 1 LV bedarf, um eine Bezugsverpflichtung der Beklagten bzw. der Abnehmer der Beklagten auszulösen. Denn die Verpflichtung der Beklagten zum Bezug von Kobalt-Chrom-basiertem Pulver folgt unmittelbar aus Ziffer 4.1 LV. Gemäß Ziffer 3.2.4 LV ist die Beklagte zudem verpflichtet, ihren Unterlizenznehmern, die Verpflichtung aufzuerlegen, bestimmte Pulvermaterialien über die Klägerinnen zu beziehen. Inwieweit der in Rede stehende Passus geeignet ist, über die genannten Vorschriften hinaus, eine Bezugsverpflichtung abzusichern, erschließt sich nicht. Unbeschadet dessen, bietet auch die Vertragshistorie, soweit sie hier vorgetragen worden ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass der beschränkende Passus durch eben diese Interessenlage motiviert war. (d) Für eine Beschränkung auf den Dental-Markt, die allein die Lieferung von Teilen von Vertragsprodukten erfasst, streitet schließlich auch nicht der Umstand, dass das Vertragskonstrukt Regelungen kennt, die keine Differenzierung nach Dental- und Nicht-Dental-Bereich vorsehen, wie etwa die Klausel zur Abgeltung von vor Vertragsschluss liegenden Benutzungshandlungen (Ziff. 3.3.2 LV), die Klausel zur Abgeltung von auf den Vertragsprodukten hergestellten Produkten (Ziff. 3.3.5 LV) und diejenige zur Rechnungslegungspflicht betreffend die Unterlizenznehmer (Ziff. 3.4.2 LV). Die Klägerinnen meinen daraus ableiten zu können, dass eine entsprechende Differenzierung auch im Rahmen der Definition der Bemessungsgrundlage nach Ziffer 2.2, Satz 1 LV nicht geboten sei. Einer solchen Betrachtung steht schon entgegen, dass die zuletzt genannte Regelung ihrem Wortlaut nach ausdrücklich eine Beschränkung auf den Dental-Bereich vorsieht. Unbeschadet dessen betreffen aber auch die in Bezug genommenen Klauseln jeweils andere Regelungskomplexe, weshalb eine Übertragung auf die in Rede stehenden Gebührenregelung auch insoweit nicht ohne weiteres möglich erscheint. (5) Für das sich so ergebende Auslegungsergebnis streitet ferner, dass aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auch nicht fernliegend war, dass die Klägerinnen die Diskrepanz zwischen Lizenzumfang und -gebühr akzeptieren würden. Denn der Dental-Markt stellte sich aus Sicht der Vertragsschließenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unstreitig als der wirtschaftlich relevanteste Markt dar. Die Lizenzvertragsverhandlungen wurden deshalb auch gerade vor dem Hintergrund des Wunsches nach einer Kooperation in eben diesem Bereich aufgenommen. Die Klägerinnen selbst bringen zudem vor, dass es in den Vertragsverhandlungen vorrangig um das EP 1021XXA B1 gegangen sei, das ein Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz und dentalen Hilfsteilen schützt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Lizenzgebührenregelung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der in Ziffer 4.1 LV festgelegten Bezugsverpflichtung steht. Diese Verpflichtung stellt, so die Klägerinnen, ebenfalls eine Gegenleistung für die Gewährung der Lizenz an die Beklagte dar. Den Klägerinnen kommt mithin neben der Lizenzgebühr ein weiterer wirtschaftlicher Vorteil in Form der Bezugsverpflichtung zugute. Die demgegenüber geringere Bedeutung des Nicht-Dental-Bereichs für die Vertragsparteien trat bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung zu Tage. Denn die Klägerinnen tragen selbst vor, dass sie keine Kenntnis über den Umfang der Verwendung der Anlagen der Beklagten im Nicht-Dental-Bereich gehabt hätten. Sofern dieser Bereich für sie jedoch von Bedeutung gewesen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich Informationen auch zu diesem Bereich eingeholt hätten, um den wirtschaftlichen Wert einer Nutzungsrechtseinräumung auch in diesem Bereich ermessen zu können. (6) Zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangt der Senat auch unter Berücksichtigung des Lizenzvertrags nicht, den die Klägerinnen mit einem Wettbewerber der Beklagten geschlossen haben und der als Anlage K18 auszugsweise vorgelegt worden ist. Zwar können auch mit Dritten abgeschlossene Verträge ein bei der Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkt bilden (BGH, NJW 1955, 587 (588f.)). Dies setzt aber jedenfalls voraus, dass der Inhalt dieses anderen Vertrags den Vertragsschließenden auch bekannt ist (BGH, NJW 1955, 587 (588f.)). Andernfalls ist nicht ersichtlich, wie dieser den sich bei objektiver Betrachtung ergebenden Willen der Vertragsschließenden mitbestimmen könnte. Aus dem Vortrag der Klägerinnen geht dies ebenso wenig hervor wie der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Es bleibt insbesondere unklar, ob der Vertrag mit einem Dritten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten bestand. Im Ergebnis aber kommt es auch darauf nicht an, weil allein der Umstand, dass die Klägerinnen vortragen, ihre Schutzrechte marktbereit auslizenziert zu haben und dabei regelmäßig eine Beschränkung auf den Dental-Bereich unter Verwendung einer eindeutige Regelung vorgenommen zu haben, die Schlussfolgerung, dass der streitgegenständliche Vertrag entgegen der (unter Ziff. (1) – Ziff. (5)) dargelegten objektiven Gegebenheiten in Ermangelung einer solchen eindeutigen Regelung gerade nicht auf diesen Bereich beschränkt sein sollte, nicht trägt. (7) Der Senat entnimmt schließlich auch dem von den Klägerinnen in Auftrag gegebenen Gutachten (vorgelegt als Anlage K6) des Lehrstuhlinhabers für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht, Prof. Dr. G, das als substantiierter Parteivortrag zu würdigen ist, keine Ausführungen, die Anlass für ein anderes Auslegungsergebnis geben. c) Das dargelegte, anhand der Begleitumstände des Vertragsschlusses ermittelte Auslegungsergebnis steht in keinem Widerspruch zu dem Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Vertragsauslegung. Bei der interessengerechten Auslegung geht es nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der im Rückblick interessengemäß erscheint (BGH, NJW 1998, 3268 (3269)). Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGH, NJW 1998, 3268 (3269)). Das Interesse des Erklärenden ist bei dessen Ermittlung nur einer von mehreren für die Auslegung maßgeblichen Gesichtspunkten (BGH, NJW 1990, 3206 (3207)). Der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Vertragsauslegung lässt indes die Vertragsautonomie unberührt, die es grundsätzlich den Vertragsschließenden überlässt, wie und wie weitreichend sie sich verpflichten (BGH, GRUR 2000, 788 (789) – Gleichstromsteuerschaltung). Vereinbarungen, die dem Interesse einer vertragsschließenden Partei nicht bestmöglich Rechnung tragen, sind danach ohne weiteres möglich (für die Einräumung von Rechten an einem Schutzrecht bzw. einer Schutzrechtsanmeldung durch den Erfinder: BGH, GRUR 2000, 788 (789) – Gleichstromsteuerschaltung), ohne dass daraus ein Verstoß gegen das Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung folgt. Hiervon ausgehend kann der objektive Erklärungswert, der dem Verhalten der Klägerinnen nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beizumessen ist, nicht unter Verweis darauf korrigiert werden, dass es im wohlverstandenen Interesse des Lizenzgebers liegt, Lizenzumfang und -gebühr in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen. Zu Beginn der Vertragsverhandlungen im Juli 2007 war – wie (unter lit. aa)) ausgeführt – bei Berücksichtigung des Gebots einer nach beiden Seiten interessengerechten Vertragsauslegung – noch davon auszugehen, dass die Klägerinnen als Lizenzgeber einen Gleichlauf von Lizenzumfang und -gebühr anstreben. Es konnte gerade nicht angenommen werden, dass es im Interesse der Klägerinnen lag, dass die Lizenzgebühr hinter dem Lizenzumfang zurückblieb. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hingegen lagen weitere Umstände vor, die den objektiven Aussagegehalt der Erklärung der Klägerinnen veränderten. Insbesondere unterzeichneten die Klägerinnen den Vertrag, obwohl die Beklagte spätestens mit E-Mail vom 10.01.2008 offenbarte, dass sie von einer auf den Dental-Markt beschränkten Gebührenregelung bei sachlich unbeschränktem Lizenzumfang ausgeht. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen (unter lit. b)) verwiesen. Ob dies eine für beide Vertragsparteien interessengerechte Regelung darstellt, ist unerheblich. Denn bei objektiver Betrachtung brachten die Klägerinnen ihr Einverständnis mit einer solchen Regelung zum Ausdruck. d) Das Auslegungsergebnis verstößt ferner nicht gegen das Gebot, einen Vertrag so auszulegen, dass er keinen widersprüchlich erscheinenden, sondern einen durchführbaren Inhalt hat (zu diesem Gebot grundsätzlich: BGH, GRUR 2000, 788 – Gleichstromsteuerschaltung). Insbesondere ergibt sich aus den von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Klauseln (Ziff. 3.3.3 LV, Ziff. 3.5.5 LV und Ziff. 3.7.4 LV) kein Verstoß gegen das soeben genannte Gebot. aa) Die Klausel nach Ziffer 3.3.3 LV dient nach dem objektiv erkennbaren Parteiwillen der Klarstellung, dass auch solche Vertragsprodukte, die zunächst keiner Vergütungspflicht unterliegen, weil sie nicht der Definition der Bemessungsgrundlage unterfallen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn sie an Dritte verkauft werden. Die Beklagte trifft nach dem streitgegenständlichen Lizenzvertrag keine Vergütungspflicht, wenn sie die Vertragsprodukte selbst nutzt; und zwar unabhängig davon, ob sie sie zur Herstellung von Produkten für den Dental- oder den Nicht-Dental-Markt einsetzt. Dazu enthält der Vertrag zwar keine ausdrückliche Regelung. Die Vergütungsfreiheit ergibt sich gleichwohl bei Berücksichtigung der Vertragssystematik daraus, dass die vertragliche Definition der Bemessungsgrundlage in Ziffer 2.2 LV an keinen Sachverhalt anknüpft, der die Herstellung von Produkten durch die Beklagte selbst erfasst. Denn Ziffer 2.2, Satz 1 LV knüpft die Gebührenpflicht an die Lieferung eines Vertragsprodukts an einen Dritten an und Ziffer 2.2, Satz 2 LV erfasst lediglich Herstellungshandlungen von mit der Beklagten verbundenen Unternehmen. Die Beklagte selbst ist in Ziffer 2.2, Satz 2 LV hingegen nicht genannt. Ein solches Verständnis von der Lizenzgebührenfreiheit von Herstellungshandlungen der Beklagten wird auch dem Interesse der Klägerinnen gerecht, weil jedenfalls Ziffer 3.1.2 LV i. V. m. Ziffer 4.1 LV eine Kompensation insoweit vorsieht, als sich die Beklagte danach verpflichtet hat, für den Fall einer kommerziellen Nutzung der Vertragsschutzrechte, soweit die Herstellung von Zahnersatz und dentalen Hilfsteilen betroffen ist, die zur Herstellung erforderlichen Kobalt-Chrom-basierten Pulver von den Klägerinnen zu beziehen. Aus Ziffer 2.2, Satz 2 LV ergibt sich, dass Herstellungshandlungen von verbundenen Unternehmen lediglich dann Lizenzgebühren auslösen, wenn diese mit Vertragsprodukten Erzeugnisse für den Dental-Markt herstellen. Daraus wiederum folgt im Umkehrschluss, dass Herstellungshandlungen der verbundenen Unternehmen dann lizenzgebührenfrei sind, wenn sie Erzeugnisse betreffen, die für den Nicht-Dental-Markt sind. Für diese beiden Fälle einer lizenzgebührenfreien Nutzung von Vertragsprodukten ordnet die Klausel in Ziffer 3.3.3 LV an, dass eine Lizenzgebühr gleichwohl dann anfallen kann, wenn das zunächst frei genutzte Vertragsprodukt an einen Dritten veräußert wird. Es ist dann zu behandeln, wie jedes andere an einen Dritten gelieferte Vertragsprodukt auch, d.h. eine Lizenzgebührenpflicht für dieses ist gemäß Ziffer 2.2, Satz 1 LV dann ausgelöst, wenn es zur Herstellung von Produkten für den Dental-Markt verwendet wird. bb) Ziffer 3.5.5 enthält eine Freistellungsklausel, wonach die Klägerinnen die Beklagte für den Fall, dass diese von Dritten aufgrund der Benutzung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen wird, von Kosten des Rechtsstreits freistellen. Die Übernahme der Kosten durch die Klägerinnen ist auf die Höhe der bereits von der Beklagten gezahlten Lizenzgebühren der letzten zwei Jahre beschränkt. Die Klägerinnen meinen, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie zu einer solchen Freistellung hätten bereit sein sollen, wenn die klageweise angegriffene Benutzungshandlung der Beklagten sich auf den Non-Dental-Bereich beziehe, obwohl sie, die Klägerinnen, hierfür keine Vergütung erhielten. In diesem Zusammenhang ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die in Rede stehende Klausel ihre Sinnhaftigkeit auch bei Annahme einer auf den Dental-Bereich beschränkten Lizenzgebührenpflicht nicht verliert, so dass das Gebot einer widerspruchsfreien Vertragsauslegung jedenfalls gewahrt ist. Das Argument der Klägerinnen beruht vielmehr darauf, dass sie die Freistellungsklausel ausgehend von einer beschränkten Lizenzgebühr nicht für interessengerecht erachten. Insoweit aber gelten die Ausführungen zum Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung entsprechend (unter lit. c)). Die Regelung mag dem Interesse der Klägerinnen nicht bestmöglich entsprechen, sie ist indes Teil des Vertragswerks, mit welchem sich die Klägerinnen Einverstanden erklärt haben. cc) Auch die Meistbegünstigungsklausel gemäß Ziffer 3.7.4 LV lässt sich widerspruchsfrei mit der Lizenzgebührenregelung in dem hier ausgelegten Sinn lesen. Die Klägerinnen treten dem mit dem Hinweis entgegen, dass sich die Klausel ausgehend von einer auf den Dental-Markt beschränkten Lizenzgebührenregelung als sinnlos erweise, wenn sie, die Klägerinnen, einem Dritten eine auf den Dental-Bereich beschränkte Lizenz gewähren würden. Eine Übertragung des Lizenzmodells auf die Beklagte sei dann nicht möglich. Daraus folgt aber kein der Vertragsdurchführung entgegenstehender Widerspruch. Selbst dann, wenn sich die Meistbegünstigungsklausel für den von den Klägerinnen angenommenen Fall als unanwendbar erweisen würde, behält sie gleichwohl einen sinnvollen Anwendungsbereich. Dann etwa, wenn einem anderen Lizenznehmer eine in ihrem Umfang vergleichbare Lizenz zu günstigeren Konditionen, beispielsweise einer umsatzabhängigen Vergütung von 2% der Bemessungsgrundlage (wie in Ziffer 2.2 LV definiert), angetragen wird. C. Die Berufung bleibt auch im Hinblick auf die Widerklage ohne Erfolg. Auf die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass das streitgegenständliche Lizenzvertragsverhältnis durch die Kündigung der Klägerinnen vom 25.11.2021 (Anlage K9) nicht beendet worden ist. Ferner besteht auch der widerklagend gegen die Klägerin zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch i. H. v. 6.659,16 € und stehen der Beklagten die auf der ersten Stufe zuerkannten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Hinblick auf bestimmte Pulververkäufe zu. 1. Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere liegt das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 2. Der zwischen den Klägerinnen und der Beklagten im Januar 2008 abgeschlossene Lizenzvertrag (Anlage K1) besteht fort. Das Vertragsverhältnis ist insbesondere nicht durch die Kündigungserklärung der Klägerinnen vom 25.11.2021 (Anlage K9) wirksam beendet worden. Denn es fehlt an einem Grund zur außerordentlichen Kündigung, auf welchen die Klägerinnen ihre Kündigung stützen können. Ein ordentliches Kündigungsrecht sieht der Vertrag nicht vor, weshalb auch eine Umdeutung der ausgesprochenen außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung nicht zu erwägen ist (dazu allg. BGH, NJW 1998, 1551). a) Ziffer 5.1.4 LV gewährt den Klägerinnen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall, dass sich die Beklagte mit einer Zahlungs- oder Rechnungslegungspflicht für einen Zeitraum von länger als 3 Monaten in Verzug befindet, sofern die Klägerinnen die Beklagten vor Ausspruch der Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zur Erfüllung der Verpflichtung aufgefordert haben. Ein Verstoß im Sinne der genannten Regelung liegt hier nicht vor. Sofern die Klägerinnen einen solchen Verstoß darin erblicken, dass die Beklagte nicht über solche Maschinen Rechnung gelegt hat, die zum Einsatz außerhalb des Dental-Bereichs bestimmt sind, besteht schon eine Rechnungslegungspflicht der Beklagten, mit welcher diese sich in Verzug befinden könnte, nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur fehlenden Begründetheit der Klage (zuvor Pkt. B.) wird verwiesen. b) Es ist auch kein anderer außerordentlicher Kündigungsgrund erkennbar. aa) Es ist nicht dargetan, dass eines oder mehrere Vertragsschutzrechte von der Beklagten angegriffen werden, was die Klägerinnen gem. Ziffer 5.1.3 Satz 2 LV zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. bb) Auch im Übrigen ist kein Verstoß der Beklagten gegen sie treffende vertragliche Pflichten erkennbar, der die Klägerinnen zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. § 314 Abs. 1 BGB kodifiziert den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach sich jeder Vertragsteil von einem Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen kann. Das gilt auch bei abgeschlossenen Lizenzverträgen, die – wie hier – bereits zur Durchführung gelangt sind (BGH, GRUR 1959, 616 (617) – Metallabsatz; Deichfuß/ Tochtermann, in: Benkard, PatG, Kommentar, 12. Auflage, 2023, § 15, Rn. 165) und zwar auch dann, wenn darin ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich vorgesehen ist (GRUR 1992, 112 (113) – „pulp - wash“; BGH, GRUR 1997, 610 (611) – „Tinnitus-Masker“). Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BGH, GRUR 1997, 610 (611) – „Tinnitus-Masker“; BGH, GRUR-RR 2009, 284, Rn. 13 – Nassreiniger; BGH, GRUR 2020, 57, Rn. 49 – Valentins). Orientiert an diesem Maßstab ist eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses vorliegend nicht gerechtfertigt. (1) Der Umstand, dass die Beklagte kein Kobalt-Chrom-basiertes Pulver mehr über die Klägerinnen bezieht, begründet keinen schwerwiegenden Pflichtverstoß, der die Klägerinnen zur Kündigung des Lizenzvertrags berechtigt. Die Klägerinnen haben jedenfalls nicht aufgezeigt, dass die Beklagte – entgegen Ziffer 4.1 LV – Kobalt-Chrom-basiertes Pulver über Dritte bezogen hat. Die Beklagte hat – ohne dass die Klägerinnen dies in Abrede gestellt haben – vielmehr vorgebracht, dass ihre Kunden derartiges Pulver für die Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen bei ihr, der Beklagten, nicht mehr nachfragen. Auch sofern die Beklagte daraufhin den Produktvertrieb eingestellt haben sollte – wie es im außergerichtlichen Schreiben vom 01.09.2021 (Anlage K3, S. 2) ausgeführt ist – liegt darin kein Grund, der eine außerordentliche Kündigung von dem streitgegenständlichen Lizenzvertrag trägt. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass die Bezugsverpflichtung nach Ziffer 4.1 LV neben der nach Ziffer 3.3.1 LV zu zahlenden Gebühr als Teil der Gegenleistung zu betrachten ist, die die Beklagte für die umfassende Lizenzgewährung zu entrichten hat (vgl. dazu auch zuvor unter Pkt. B., 2., b), bb), (5)), weshalb vorliegend im Ausgangspunkt ein erhebliches Interesse der Klägerinnen an dem Bezug von Kobalt-Chrom-basiertem Material über sie anzuerkennen ist. Indes besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht im Allgemeinen nur dann, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH, GRUR 2014, 797, Rn. 33 – fishtailparka). Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung (BGH, NJW 2013, 2021, Rn. 17). Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH, NJW 2013, 2021 Rn. 17). Nach dieser Maßgabe ist vorliegend in die gebotene Abwägung einzustellen, dass – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – die Bezugsverpflichtung nach Ziffer 4.1 LV eine Mindestabsatzmenge nicht vorsieht. Die sich aus dem vertraglichen Gefüge ergebende Risikoverteilung sieht mithin vor, dass die Klägerinnen grundsätzlich die Gefahr tragen, dass es zum Rückgang des Bezugs von Kobalt-Chrom-basiertem Pulver über die Beklagte durch Dritte kommt. Gründe dafür, dass den Klägerinnen vorliegend gleichwohl ausnahmsweise ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist, sind nicht ersichtlich. Die Klägerinnen selbst machen auch nicht geltend, sich aufgrund des ausgebliebenen Bezugs von dem Vertragsverhältnis lösen zu wollen. In ihrer Kündigungserklärung vom 25.11.2021 (Anlage K9) nehmen sie zur Begründung zwar auf ihr Schreiben vom 04.08.2021 (Anlage K2) Bezug, in welchem sie unter Pkt. IV. auch den ausbleibenden Bezug von Pulver entsprechend Ziffer 4.1 LV beanstanden. Im Rahmen der Kündigungserklärung vom 25.11.2021 (Anlage K9) beziehen sie sich auf das Schreiben aus August 2021 indes lediglich insoweit, wie es darin um die nach Auffassung der Klägerinnen unzureichende Rechnungslegung durch die Beklagte ging. Denn im Schreiben vom 25.11.2021 (Anlage K9) heißt es: „[…] wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 4. August 2021, mit dem wir Sie gemäß Ziffer 5.1.4 des Lizenzvertrages vom 28.01.2008 aufforderten, eine richtige und vollständige Abrechnung Ihrer Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag zu veranlassen.“ Auch im Rahmen des hiesigen Verfahrens stützen sich die Klägerinnen im Hinblick auf den ausbleibenden Pulverbezug im Wesentlichen darauf, dass ihnen aufgrund dessen ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, das die Durchsetzung der sie treffenden Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten hindere (vgl. Berufungsbegründung vom 31.08.2023, S. 13, einleitend unter Ziff. 2., Bl. 199 eA). Die Vorschrift des § 314 BGB wird lediglich beiläufig und erst im Rahmen der Berufungsbegründung im Zusammenhang mit weiteren Vorschriften zitiert, ohne dass dies einen konkreten Bezug zur Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags erkennen lässt (vgl. Berufungsbegründung vom 31.08.2023, S. 14, unten, Bl. 200 eA). Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Interesse der Klägerinnen an einem werthaltigen Ausgleich der von ihnen gewährten Lizenz entsprechend der vertraglichen Regelung durch den ausbleibenden Bezug des Pulvers derart beeinträchtigt ist, dass das Interesse der Beklagten, weiterhin lizensiert zu sein, dahinter zurücktreten müsste. Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerinnen gem. Ziffer 3.3.1 LV i. V. m. Ziffer 2.2 LV jedenfalls eine Lizenzgebühr für die Nutzungsrechtsgewährung erhalten. (2) Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt auch dann nicht vor, wenn es die Beklagte unterlassen hat, den Klägerinnen entgegen Ziffer 3.4.2, Satz 2 LV Listen sämtlicher Unterlizenznehmer, insbesondere auch derjenigen, die die Maschinen der Beklagten im Nicht-Dental-Bereich einsetzen, vorzulegen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Mitteilungspflicht im Hinblick auf sämtliche Unterlizenznehmer um eine vertragliche Nebenpflicht handelt. Insbesondere eine Unterlizenzerteilung für die Benutzung der Anlagen der Beklagten für den Nicht-Dental-Bereich löst eine Vergütungs- bzw. sonstige Gegenleistungspflicht nicht aus (vgl. Ziff. 3.3.5 Satz 2 LV). Die Klägerinnen selbst machen auch insoweit nicht geltend, dass ihnen ein Festhalten an dem Vertragsverhältnis unzumutbar ist. (3) Ein Kündigungsgrund ergibt sich schließlich auch nicht aus einer zusammenschauenden Betrachtung eines ausbleibenden Bezugs von Pulver i.S.v. Ziffer 4.1 LV und der Vorlage einer nur unvollständigen Liste von Unterlizenznehmern. Das Zusammentreffen mehrerer Gründe, von denen jeder für sich die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen würde, kann einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden (GRUR 1992, 112 (113) – „pulp - wash“). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Die zuvor für sich betrachteten möglichen Kündigungsgründe haben ihrer Art nach jeweils vollständig anders gelagerte Sachverhalte zum Gegenstand. Im Hinblick auf den ausgebliebenen Bezug von Pulver durch die Beklagte steht keine von ihr verschuldete Pflichtverletzung im Raum. Sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass Dritte ihrerseits davon Abstand genommen haben Pulver über die Beklagte zu beziehen, so dass diese den Vertrieb eingestellt hat. Soweit hingegen lediglich eine unvollständige Liste über Unterlizenznehmer in Rede steht, kommt der Verstoß der Beklagten gegen eine sie treffende Nebenpflicht in Betracht. Die auf diese Art und Weise voneinander abweichenden Sachverhalte können auch im Rahmen einer Gesamtschau nicht im Sinne einer irreparablen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gewürdigt werden. Der vorliegend in Rede stehende als gering zu wertende Verstoß gegen eine Nebenpflicht darf letztlich nicht dazu führen, dass ein Sachverhalt, der aufgrund der vertraglich vorgesehenen Risikoverteilung, einen Kündigungsgrund nicht zu begründen vermag, im Ergebnis gleichwohl ein außerordentliches Kündigungsrecht mit(begründet). 3. Der Beklagten steht ein Zahlungsanspruch i. H. v. 6.659,16 € gegen die Klägerin zu 2) zu. Der Zahlungsanspruch der Beklagten erwächst aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Es kann dahinstehen, ob sich bei einer Auslegung der mit Schreiben vom 31.12.2021 (Anlage B17) erteilten Gutschrift eine Erklärung im Sinne eines Schuldversprechens gem. § 780 BGB dahingehend ergibt, dass der Zahlungsanspruch unmittelbar aus eben dieser Erklärung herzuleiten ist. Denn jedenfalls fehlt es an der dafür gem. § 780 Satz 1 BGB erforderlichen Schriftform. Das Schreiben vom 31.12.2021 (Anlage B17) ist nicht, wie von § 126 Abs. 1 BGB vorgegeben, von den Klägerinnen unterschrieben, was gem. § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit einer solchen Erklärung führt. Die Klägerinnen haben einen Betrag in der genannten Höhe ohne Rechtsgrund erlangt. Denn die Beklagte hat diesen für die Lieferung einer Maschine entrichtet, die an die Klägerinnen – nicht an einen Dritten – erfolgt ist. Dies aber löst gem. Ziff. 3.3.1 LV i. V. m. Ziff. 2.2 LV keine Lizenzgebühr aus, worüber auch zwischen den Parteien kein Streit besteht. Die Klägerinnen berufen sich im Übrigen auf ein Zurückbehaltungsrecht, welches sie daraus ableiten, dass die Beklagte ihrerseits den sie treffenden Rechnungslegungspflichten gem. Ziffer 3.4 LV nicht nachkomme, sie insbesondere nicht über solche Maschinen Rechnung lege, die außerhalb des Dental-Bereichs eingesetzt würden. Ein solches Zurückbehaltungsrecht, das die Durchsetzung des Anspruchs gem. § 273 Abs. 1 BGB hindert, besteht indes nicht. Den Klägerinnen stehen nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen zur Begründetheit der Klage (unter Pkt. B.) keine weitergehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Lizenzvertrag zu, die sie der Beklagten im Wege eines Zurückbehaltungsrechts, entgegenhalten könnten. 4. Die von der Beklagten jeweils auf der ersten Stufe geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung stehen dieser gem. Ziffer 4.8 LV i. V. m. Ziffer 3.4 LV in dem begehrten Umfang zu. a) Die Ansprüche sind in dem geltend gemachten Umfang entstanden. Ziffer 4.8 Satz 1 LV statuiert eine Pflicht der Klägerinnen, sofern diese Metallpulver an Dritte vertreiben, das identisch oder vergleichbar mit dem von der Beklagten für die Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen verkauften Pulvern ist, eine Vergütung von 40,00 € pro verkauftem Kilogramm zu zahlen, sofern die Dritten für die Herstellung der genannten Produkte Maschinen der Beklagten nutzen. Ausweislich Ziffer 4.8 Satz 2 LV gilt Ziffer 3.4 LV, der Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten der Beklagten festlegt, für die Klägerinnen entsprechend. Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten bestehen dabei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen in einem Umfang, der es der Beklagten ermöglicht, ihren Zahlungsanspruch gem. Ziffer 4.8 Satz 1 LV zu bemessen, d.h. sie bedarf insbesondere der begehrten Auskunft im Hinblick auf die Menge des an Dritte vertriebenen Metallpulvers, das im Sinne der vertraglichen Vereinbarung identisch mit dem Pulver der Beklagten ist und das bei den Dritten zur Herstellung von Zahnersatz und/ oder dentalen Hilfsteilen eingesetzt wird. Die Identität des Pulvers ergibt sich – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – daraus, dass die Hauptlegierungsbestandteile des Metallpulvers – wie bei den von den Beklagten vertriebenen Metallpulvern mit den Produktbezeichnungen „B H“ und „B I“ – Kobalt und Chrom sind, was insbesondere auf die von den Klägerinnen angebotenen Pulver mit den Produktbezeichnungen „E“, „E+“ und „F“ zutrifft. Sofern die Beklagte Auskunft und Rechnungslegung im Hinblick auf im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 25.11.2021 getätigte Vertriebshandlungen begehrt, treten die Klägerinnen der Entstehung des Anspruchs in dem dargestellten Umfang nicht entgegen (zu dem geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht nachfolgend unter lit. b)). Sofern die Beklagte auch für den Zeitraum ab dem 26.11.2021 Auskunft und Rechnungslegung in dem dargestellten Umfang begehrt, wenden die Klägerinnen die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ihre Kündigungserklärung ein. Diese hat indes nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen (unter Ziff. 2.) die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht herbeizuführen vermocht. b) Ein Zurückbehaltungsrecht, welches die Durchsetzung des Anspruchs gem. § 273 Abs. 1 BGB hindert, können die Klägerinnen nicht geltend machen. Denn nach Maßgabe der Ausführungen zur Begründetheit der Klage (unter Pkt. B.), auf die Bezug genommen wird, steht ihnen ein weitergehender Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht zur. Ein Zurückbehaltungsrecht kann auch nicht darauf gegründet werden, dass die Beklagte über die Klägerinnen kein Pulver bezieht, wie dies von Ziffer 4.1 LV vorgesehen ist. Es ist nicht dargetan, dass die Klägerinnen einen dahingehenden Anspruch gegen die Beklagte haben (dazu auch bereits zuvor unter Ziff. 2., b), bb), (1)). 5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Zahlung des Betrags i. H. v. 6.659,16 € mit E-Mail vom 19.01.2022 (Anlage B19) bei der Klägerin zu 2) angemahnt und ihr erfolglos eine Frist zur Zahlung bis zum 26.01.2022 gesetzt. Analog § 187 Abs. 1 BGB befindet sich die Klägerin zu 2) damit seit dem 27.01.2022 in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zinsanspruch besteht gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. E. Die Streitwertfestsetzung für die erste und die zweite Instanz erfolgt nach folgenden Maßgaben: 1. Der für die erste Instanz festgesetzte Streitwert setzt sich aus einem Teilstreitwert von 200.000,00 € für die Klage und einem Teilstreitwert von 116.659,16 € für die Widerklage zusammen, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der auf die Widerklage entfallende Teilstreitwert setzt sich seinerseits wie folgt zusammen: Für den Feststellungsantrag erscheint ein Betrag in Höhe von 65.000,00 € angemessen, § 51 Abs. 1 GKG. Der Teilstreitwert für die Zahlungsklage folgt gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO aus der Höhe des eingeklagten Betrags (6.659,16 €). Für die im Wege einer Stufenklage geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ist gem. § 44 GKG der Wert des jeweils höheren, auf der zweiten Stufe anhängig gemachten Zahlungsanspruchs maßgeblich. Das Landgericht hat den Zahlungsantrag zu Ziff. IV. mit 45.000,00 € angesetzt, ohne dass die Parteien dies beanstandet haben. Davon ausgehend erscheint der Zahlungsanspruch nach Ziffer VI. mit EUR 22.000,00 € angemessen bemessen. Dieser ist indes dem Gesamtstreitwert nicht gem. § 39 Abs. 1 GKG hinzuzurechnen, weil dies zu einer mehrfachen Bewertung desselben Streitgegenstands führen würde (BGH, Beschl. v. 25.06.1969, Az.: IV ZR 787/68, Rn. 4, zitiert nach juris). Denn der Feststellungsantrag spiegelt unter anderem auch das Interesse der Beklagten an zukünftigen Zahlungen auf der Grundlage des Lizenzvertrags wider. Auf den Zahlungsantrag nach Ziffer IV. trifft diese Erwägung indes nicht zu. Denn dieser wird für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 25.11.2021 geltend gemacht, während die Feststellungsklage den Fortbestand des Lizenzvertrags erst ab dem 25.11.2021 betrifft. 2. Der für die zweite Instanz festgesetzte Streitwert setzt sich aus einem Teilstreitwert von 200.000,00 € für die Klage und einem Teilstreitwert von 73.659,16 € für die Widerklage zusammen, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung für die Klage, den widerklagend geltend gemachten Feststellungsantrag sowie den widerklagend geltend gemachten Zahlungsantrag verbleibt es bei den Ausführungen zur Streitwertfestsetzung in der ersten Instanz. Hinsichtlich des im Wege der Widerklage geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs ergibt sich indes eine Änderung nach folgender Maßgabe: Hat die Vorinstanz über eine Stufenklage im Wege eines Teil-Urteils lediglich über eine einzelne Stufe entschieden, ist grundsätzlich nur der Wert dieser Stufe maßgeblich (BGH, NJW-RR 2018, 1265, Rn. 8 ff.; Bacher, in: Beck’OK ZPO, 51. Ed., Stand: 01.12.2023, § 254, Rn. 32a). Ist der Beklagte (hier die Widerbeklagten) Rechtsmittelführer, bestimmen sich sowohl die Beschwer als auch der Gebührenstreitwert nach dem Aufwand, der dem Beklagten (hier den Widerbeklagten) für die Erteilung der eidesstattlichen Versicherung – bzw. hier für die Auskunft – entsteht (BGH, Beschl. v. 29.01.2008, Az.: X ZR 136/07, Rn. 2; Bacher, in: Beck’OK ZPO, 51. Ed., Stand: 01.12.2023, § 254, Rn. 32a; a.A. Nissen/ Elzer, MDR 2021, 1161, Rn. 18 ff.). Dieser wird vorliegend auf 2.000,00 € geschätzt. X Y Z Verkündet am 01.02.2024 J, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle