Beschluss
I-15 U 59/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0305.I15U59.23.00
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Tenor
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 weist der Senat auf Folgendes hin:
Entscheidungsgründe
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 weist der Senat auf Folgendes hin: I. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Nach vorläufiger Auffassung des Senats ist derzeit von der Partei-, nicht jedoch von der Prozessfähigkeit der Verfügungsbeklagten auszugehen. Eine ausländische juristische Person, die ihre Rechtsfähigkeit durch Löschung aus dem Handelsregister verliert, kann als sog. Restgesellschaft fortbestehen, solange sie noch über in Deutschland belegenes Vermögen verfügt, das ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann (BGH, NJW 2013, 3656, Rn. 12; BGH, NZG 2017, 394, Rn. 19; OLG Brandenburg, Urt. v. 27.07.2016, Az.: 7 U 52/15, Rn. 20). Als Vermögen in diesem Sinne dürfte grundsätzlich der der Verfügungsbeklagten aus dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.08.2023 (Az.: 31 O 155/23) erwachsende Kostenerstattungsanspruch (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) in Betracht kommen. Nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin dürfte dieser Anspruch allerdings durch Aufrechnung erloschen sein. Als vermögenwerter Vorteil dürfte jedoch weiter auch der Kostenerstattungsanspruch zu berücksichtigen sein, der der Verfügungsbeklagten im Falle ihres Obsiegens in dem hiesigen Berufungsverfahren zusteht (BGH, NJW-RR 1986, 394; BGH, NJW 2004, 2523; BGH, GRUR-RS 2020, 10838, Rn. 14 – Internet-Radiorecorder). Einer nach dieser Maßgabe verbleibenden Restgesellschaft dürfte indes bis zur Bestellung eines Nachtragsliquidators (entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG) die Prozessfähigkeit fehlen, da sie keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat (OLG Brandenburg, Urt. v. 27.07.2016, Az.: 7 U 52/15, Rn. 20; Bacher, MDR 2017, 563). 2. Die fehlende Prozessfähigkeit der Verfügungsbeklagten dürfte nicht zur Unzulässigkeit der Berufung führen. Sie dürfte jedoch bei der Beurteilung der Zulässigkeit des auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrags zu beachten sein (BGH, NJW 2000, 289 (291); BGH, NJW 2022, 3003, Rn. 6). 3. Das Verfahren ist jedenfalls nicht in entsprechender Anwendung der §§ 239, 241 ZPO unterbrochen. Grundsätzlich kommt es in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften zwar dann zur Unterbrechung, wenn die Wiedereintragung der ausländischen Gesellschaft betrieben wird oder betrieben werden kann (BGH, NZG 2017, 394, Rn. 21), was vorliegend gemäß § 209 Abs. 1 des tschechischen Gesetzbuches der Fall sein dürfte. Einer Unterbrechung steht hier indes entgegen, dass die Verfügungsbeklagte vor ihrer Löschung einen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung betraut hat, § 246 Abs. 1, 1. HS ZPO. Soweit danach grundsätzlich noch die Möglichkeit besteht, das Verfahren auf Antrag auszusetzen (§ 246 Abs. 1, 2. HS ZPO), ist dafür derzeit kein Raum. Zwar dürften die Ausführungen der Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 23.02.2024 (dort S. 4, Bl. 397 eA) als Aussetzungsantrag zu verstehen sein, der Verfügungsklägerin dürfte indes die Antragsbefugnis fehlen. Die Antragsbefugnis des Gegners ist gem. § 246 Abs. 1, 2. HS ZPO auf die Fälle des Todes (§ 239 ZPO) und der Nacherbfolge (§ 242 ZPO) beschränkt. Die Beschränkung findet ihre Berechtigung darin, dass der Prozessgegner davor geschützt werden soll, bei einer Unklarheit über die Erbfolge oder die Nacherbfolge vom falschen Rechtsnachfolger in Anspruch genommen zu werden (Müko/Stackmann, § 246, 6. Auflage, 2020, Rn. 16). Eine insoweit vergleichbare Interessenlage dürfte hier nicht vorliegen. Eine Aussetzung kann hier nur vor dem Hintergrund erfolgen, dass die ausländische Gesellschaft wiederauflebt, mithin die in Anspruch genommene Gesellschaft wieder Partei- und Prozessfähigkeit erlangt. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten dürfte hingegen antragsbefugt sein. Er hat einen Aussetzungsantrag bisher jedoch nicht gestellt. II. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.03.2024 . Die Verfügungsklägerin wird gebeten, binnen dieser Frist mitzuteilen, ob sie an ihrem Aussetzungsantrag festhält.