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Beschluss

15 U 59/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0503.15U59.23.00
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Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt. G r ü n d e I. Die Verfügungsklägerin machte als im Patentregister eingetragene Inhaberin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verfügungsbeklagte auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents ….. 703 B1 (im Folgenden: Verfügungspatent) gestützte Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung geltend. Die in der Tschechischen Republik ansässige, seit dem 30.10.2023 aus dem tschechischen Handelsregister gelöschte Verfügungsbeklagte war bis zur ihrer Löschung als Tochtergesellschaft des chinesischen Unternehmens A. Technology Co. Ltd für den Vertrieb von Gartengeräten auf dem europäischen Markt zuständig. In dem Zeitraum vom 18. bis zum 20.06.2023 stellte sie auf der in C. stattfindenden Messe „spoga+gafa – die Gartenlifestyle-Messe“ ein Rasentraktormodell „M 1“ der Serie „B.“ aus. Zu dieser Serie gehören außerdem die Modelle mit den Bezeichnungen „M 2“, (Type „a“), „M 3“ (Type „b“), „M 4“ (Type „c“) und „M 5“ (Type „d“). Zudem legte die Verfügungsbeklagte an ihrem Messestand eine Borschüre aus, in der die verschiedenen Traktormodelle beworben wurden. Die Rasentraktormodelle sind mit einer Sicherheitsvorrichtung (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) ausgestattet, die für die Abschaltung des Motors sorgt, wenn der Bediener von dem Traktorsitz aufsteht. Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform befindet sich bei der Akte. Auf Antrag der Verfügungsklägerin, die in dem Messeauftritt eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Verfügungspatents erblickte, hat das Landgericht Düsseldorf am 19.06.2023 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen. Auf den daraufhin eingelegten Widerspruch der anwaltlich vertretenen Verfügungsbeklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.10.2023 mit Urteil vom 02.11.2023 aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil hat die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11.04.2024 hat die Verfügungsklägerin vor dem Hintergrund der Löschung der Verfügungsbeklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 15.04.2024 angeschlossen. Die Parteien stellen nunmehr noch wechselseitige Kostenanträge. II. 1. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Dies ist auch in der Berufungsinstanz noch möglich (BGH, GRUR 2004, 350 – Pyrex; BGH, GRUR 2005, 41 – Staubsaugrohr), wobei die Wirksamkeit der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraussetzt (BGH, NJW 1968, 1725; BGH, Beschl. v. 15.01.2004, Az. IX ZB 188/03, BeckRS 2004, 1745; a. A. MüKo/Rimmelspacher, ZPO, 6. Auflage, 2020, § 91a, Rn. 17). Die Berufung der Verfügungsbeklagten war zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung stand insbesondere nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte am 30.10.2023 aus dem tschechischen Handelsregister gelöscht worden ist. Unbeschadet dessen, ob die Löschung zur Partei- oder Prozessunfähigkeit der Verfügungsbeklagten führt, konnte sie gegen das sie ergangene erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen. Gem. § 56 Abs. 1 ZPO sind die Partei- und Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu überprüfen. Beides sind Prozesshandlungsvoraussetzungen, derer es für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich bedarf (BGH, NJW 2000, 289 (291)). Indes ist anerkannt, dass im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben muss, den Prozess durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen, und so eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dahingehend zu erreichen, ob die Vorinstanz die Prozessfähigkeit bzw. Prozessunfähigkeit zu Recht angekommen hat (BGH, NJW 2000, 289 (291)). Das gilt nicht nur dann, wenn der Rechtsmittelführer eine Aufhebung der Entscheidung aufgrund der dieser zugrundeliegenden Beurteilung der Prozessfähigkeit anstrebt, sondern auch dann, wenn er sich gegen die Entscheidung in der Sache wendet (BGH, NJW 2022, 3003, Rn. 6). Gleiches gilt für eine parteiunfähige Prozesspartei (BGH, NJW 2010, 3100, Rn. 10f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015, Az.: I-2 U 31/10, Rn. 34, zitiert nach BeckRS 2016, 03040). Hiervon ausgehend stellte sich die von der Verfügungsbeklagten eingelegte Berufung jedenfalls als zulässig dar. 2. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist auf der Grundlage des § 91a ZPO allein noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kostenentscheidung umfasst alle bisher entstandenen Kosten, das heißt nicht nur diejenigen des Berufungsverfahrens, sondern auch diejenigen der Vorinstanz (BGH, GRUR 2005, 41 – Staubsaugrohr). Gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage zu treffen. Grundlage für die Kostenentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Begehrens im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (BGH, GRUR 2004, 350 – Pryrex). Erklären die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt, ist der mutmaßliche Ausgang des Berufungsverfahrens und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidung der Vorinstanz festzustellen (BGH, NJW-RR 2004, 377; BGH, GRUR 2005, 41 – Staubsaugrohr). Nach dieser Maßgabe trägt die Verfügungsbeklagte hier die Kosten des Rechtsstreits, weil ihre Berufung ohne das erledigende Ereignis – ihre Löschung im Handelsregister – voraussichtlich in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Denn in dem hier für die Kostenentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt standen der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung gerichtete Ansprüche zu, die sie auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen konnte, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. a) Die Verfügungsklägerin hat – wovon auch das Landgericht zu Recht ausgegangen ist – einen Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungs- und eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG, § 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG glaubhaft gemacht. aa) Das Verfügungspatent hat eine Sicherheitsvorrichtung, die auf der Anwesenheit eines Bedieners auf einem Sitz eines Schleppermähwerks basiert, zum Gegenstand (Abs. [0001] des Verfügungspatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Verfügungspatents). Als gattungsmäßiges Beispiel für eine solche Vorrichtung nennt die Verfügungspatentschrift die EP ….. 162 A2 (Abs. [0001]). Die Verfügungspatentschrift beschreibt einleitend die Anwesenheit eines Bedieners auf dem Sitz als die sicherheitstechnisch wichtigste Einheit des Schleppers (Abs. [0002]). Die geltenden Vorschriften, so die Verfügungspatentschrift weiter, knüpften das Blockieren einer Vielzahl von Hilfsmitteln an die Abwesenheit des Bedieners (Abs. [0003]). So sähen diese etwa vor, dass, wenn der Fahrer den Traktorsitz verlasse, der Motor automatisch abgeschaltet werde, so dass Schlepper und die Schneidmesser innerhalb der vorgesehenen Raum-Zeit-Grenzen zum Stillstand kämen (Abs. [0003]). Die Verfügungspatentschrift schildert einerseits Sicherheitsvorrichtungen mit unter dem Sitz angebrachten Schaltern als vorbekannt, die sie insoweit als nachteilig empfindet, als diese eingestellt werden müssen (Abs. [0004]). Andererseits nimmt sie solche Schalter als vorbekannt in Bezug, die sich im Inneren des Sitzes befinden (Abs. [0004]). Im Hinblick auf diese beiden, den Stand der Technik bildenden Sicherheitsvorrichtungen kritisiert die Verfügungspatentschrift, dass diese, einschließlich der Stromkabel, für den Bediener leicht zugänglich seien und leicht manipuliert werden könnten (Abs. [0004]). Weitere Kritik übt die Verfügungspatentschrift insoweit, als die vorbekannte Konzeption und Positionierung des Schalters einen korrekten Betrieb bei bestimmten Steigungen oder in unwegsamem Gelände nicht gewährleiste (Abs. [0005]). So lösten selbst kleine Sprünge des auf dem Sitz befindlichen Bedieners die Betätigung des Schalters aus, deren Folge das ständige Anhalten und Starten des Schleppers sei (Abs. [0005]). Die Verfügungspatentschrift nennt die US-…..089, die Schalter für Kraftfahrzeuge offenbare, ohne deren Schutzgegenstand näher zu beschreiben oder zu kritisieren. Vor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik stellt sich das Verfügungspatent die Aufgabe, eine geschützte Sicherheitsvorrichtung für Schleppmähwerke bereitzustellen, die keine Einstellungen erfordert und den Betrieb unter sämtlichen Arbeitsbedingungen mit einfach herzustellenden Bauteilen gewährleistet (Abs. [0007]). Diese Aufgabe wird verfügungspatentgemäß durch eine Vorrichtung gemäß dem hier streitgegenständlichen Verfügungspatentanspruch 1 mit den folgenden Merkmalen gelöst: 1. Sicherheitsvorrichtung (1), die auf der Anwesenheit eines Bedieners auf einem Sitz (2) eines Schleppermähwerks basiert, aufweisend einen Schalter (3) für die Wiederherstellung der Sicherheitsbedingungen im Falle der Abwesenheit des Bedieners auf dem Sitz (2) und ein Betätigungsmittel (4) des Schalters (3) im Zusammenhang mit der An- und Abwesenheit des Bedieners auf dem Sitz (2). 2. Die Sicherheitsvorrichtung ist mit einer festen unteren Lagerung (6) des Schalters (3), einer beweglichen oberen Lagerung (8) des Betätigungsmittels (4) des Schalters (3) und Federn (11) versehen. 3. Die feste untere Lagerung (6) des Schalters (3) ist einstückig mit dem Rahmen (7) des Schleppers ausgebildet. 4. Die bewegliche Lagerung (8) des Betätigungsmittels (4) ist einstückig mit Stoßdämpfern (9) ausgebildet. 4.1 Das Betätigungsmittel (4) des Schalters (3) ist mittels der Stoßdämpfer vertikal entlang von Führungsbolzen (51) und in Zusammenhang mit dem Absenken des Sitzes (2) bei Anwesenheit des Bedieners verschiebbar. 5. Die Federn sind zwischen der festen Lagerung (6) und der beweglichen Lagerung (8) platziert. 5.1 Die Federn umschließen die vertikalen Führungsbolzen (51) gleitend. 6. Die feste Lagerung (6) und die bewegliche Lagerung (8) stehen gegenseitig in reversiblem Eingriff und sind gegeneinander verschiebbar, falls sich der Bediener auf dem Sitz (2) befindet. 7. Der Schalter (3), das Betätigungsmittel (4) und die Federn (11) werden zwischen der festen Lagerung (6) und der beweglichen Lagerung (8) eingeschlossen. Die geschützte Lehre basiert danach im Grundsatz darauf, dass dann, wenn sich kein Bediener auf dem Sitz eines Schleppermähwerks befindet, Sicherheitsvorkehrungen greifen, durch die der Betrieb des Schleppermähwerks unterbunden wird (für den Stand der Technik beschrieben in Abs. [0003]; im Übrigen Abs. [0010]). Befindet sich der Bediener hingegen auf dem Sitz des Mähwerks, so dass er dieses kontrollieren kann, soll der Betrieb verfügungspatentgemäß sichergestellt sein. Die geschützte Vorrichtung ist zu diesem Zweck mit einem Schalter (3) ausgestattet, der zwei von der An- bzw. Abwesenheit des Bedieners abhängige Positionen einnehmen kann (Merkmal 1). Für den Wechsel zwischen den beiden Schalterpositionen sieht die Lehre des Verfügungspatents ein Betätigungsmittel vor (Merkmal 1), das – im Falle der Anwesenheit des Bedieners – auf den Schalter einwirkt (Merkmal 4.1 und Merkmal 6) und dies – im Umkehrschluss – bei Abwesenheit des Bedieners unterlässt. Die so beschriebene Interaktion zwischen Schalter und Betätigungsmittel wird verfügungspatentgemäß durch eine bewegliche obere Lagerung, an der das Betätigungsmittel angeordnet ist (Merkmal 2), und eine feste untere Lagerung, der der Schalter zugeordnet ist, bewerkstelligt (Merkmal 2). Durch die Beweglichkeit der oberen Lagerung kann das Betätigungsmittel auf den (an der festen Lagerung befindlichen) Schalter zu- und von diesem weggeführt werden. Die Bewegung des Betätigungsmittels in Richtung des Schalters wird durch das Absenken des Sitzes, wie es sich aus der Anwesenheit des Bedieners ergibt, ausgelöst (Merkmal 4.1). Zu diesem Zweck ist die bewegliche Lagerung mit Stoßdämpfern verbunden (Merkmal 4). Die Vertikalbewegung erfolgt entlang von Führungsbolzen (Merkmal 4.1), die von den Federn umschlossen sind (Merkmal 5.1). Das Nachgeben dieser Federn führt zu der verfügungspatentgemäß angestrebten Vertikalbewegung der oberen Lagerung in Richtung der unteren Lagerung (Merkmal 4.1 und Merkmal 6). Erhebt sich der Bediener von dem Sitz, wirkt das Gewicht des Bedieners der Kraft der Federn hingegen nicht mehr entgegen, so dass die Federkraft ihrerseits die obere Lagerung in vertikaler Richtung anhebt und von dem Schalter wegführt, wodurch dieser freigegeben wird. In der Terminologie des Verfügungspatents sind dann die Sicherheitsbedingungen wiederhergestellt (Merkmal 1). bb) Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des hier geltend gemachten Verfügungsanspruchs 1 des Verfügungspatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch, weshalb die Verfügungsbeklagte durch die Angebotshandlung – Ausstellen einer angegriffenen Ausführungsform und Auslegen von Werbebroschüren auf der Messe „spoga+gafa“ im Juni 2023 – den deutschen Teil des Verfügungspatents verletzt hat, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 9 Nr. 1 PatG. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 3, die Merkmalsgruppen 4 und 5 sowie Merkmal 6. Die dahingehenden landgerichtlichen Feststellungen sind von der Berufung unangefochten geblieben, weshalb weitere Ausführungen hierzu unterbleiben. Die angegriffene Ausführungsform macht darüber hinaus auch von den Merkmalen 1 und 2 sowie von Merkmal 7 Gebrauch. (1) Die angegriffene Ausführungsform ist mit einem Betätigungsmittel im Sinne der Lehre des Verfügungspatents ausgestattet (Merkmale 1 und 2). (a) Das Betätigungsmittel ist der Vorrichtungsbestandteil, über den die von der Anwesenheit des Bedieners abhängige Einwirkung auf den Schalter erfolgt. Eine baulich getrennte Ausgestaltung des Betätigungsmittels von der beweglichen Lagerung setzt die geschützte Lehre nicht voraus. Wie bereits in der allgemeinen Wortbedeutung „betätigen“ zum Ausdruck kommt, ist dem Betätigungsmittel verfügungspatentgemäß die Funktion zugewiesen, auf den Schalter der geschützten Vorrichtung einzuwirken. Betätigungsmittel und bewegliche Lagerung sind einander zugeordnet, wie der Fachmann, ein Ingenieur mit Erfahrungen im Maschinenbau und der elektrischen Erfassung von Fahrzeugsituationen, aus Merkmal 2 (obere Lagerung „des“ Betätigungsmittels) ersieht. Technisch-funktional verbindet der Fachmann damit eine Ausgestaltung, wonach das Betätigungsmittel derart an der beweglichen oberen Lagerung angeordnet ist, dass es an deren Vertikalbewegung teilnimmt. Die bewegliche obere Lagerung fungiert danach als Haltemittel des Betätigungsmittels, was – wie die Parteien übereinstimmend vortragen – in dem Begriff „Träger“ deutlicher zum Ausdruck kommen mag. Dieser technische Effekt lässt sich sowohl mit einem zusätzlichen Bauteil, das fest mit der oberen Lagerung verbunden ist, erzielen, als auch dadurch, dass ein Abschnitt der beweglichen oberen Lagerung auf den Schalter als Betätigungsmittel einwirkt. Weitergehende räumlich-körperliche Vorgaben sind dem Anspruchswortlaut im Hinblick auf das Betätigungsmittel nicht zu entnehmen. Die im Anspruchswortlaut angelegte begriffliche Unterscheidung zwischen der „beweglichen oberen Lagerung“ einerseits und dem „Betätigungsmittel“ andererseits hat ihren Ursprung – wie aufgezeigt – in den den Vorrichtungsbestandteilen jeweils zugewiesenen Funktionen. Eine räumlich-körperliche Unterscheidbarkeit der Vorrichtungsbestandteile leitet der Fachmann daraus nicht her. Auch eine systematische Betrachtung mit der Vorgabe des Anspruchswortlauts, wonach die bewegliche obere und die feste untere Lagerung den Schalter, das Betätigungsmittel und die Federn einschließen (Merkmal 7), führen den Fachmann zu keinem abweichenden Verständnis. Auch ein einstückig mit der beweglichen Lagerung ausgestaltetes Betätigungsmittel kann von dieser – wie es Merkmal 7 vorgibt – umgeben sein. Die insoweit von der Verfügungsbeklagten angemeldeten Bedenken resultieren allein daraus, dass sie meint, ein Betätigungsmittel, das als integraler Bestandteil der beweglichen Lagerung ausgebildet ist, könne nicht von sich selbst umgeben sein. Diese Betrachtung aber lässt außer Acht, dass die Bereiche eines Bauteils – wie ausgeführt – funktional zu bestimmen sind, weshalb die Vorgabe nach Merkmal 7 zwangslos grundsätzlich auch auf eine integrale Ausgestaltung von beweglicher Lagerung und Betätigungsmittel gelesen werden kann. Soweit die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang weiter auf die Ausgestaltung des Betätigungsmittels als Nocken Bezug nimmt, entspricht dies einem in der Verfügungspatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiel, das die geschützte Lehre regelmäßig, so auch vorliegend, nicht beschränkt. (b) Die angegriffene Ausführungsform verfügt über ein Betätigungsmittel im zuvor beschriebenen Sinne in Form des tiefgezogenen Bereichs der beweglichen oberen Lagerung. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform im Hinblick auf die bewegliche obere und die feste untere Lagerung kann wie folgt skizziert werden, wobei die nachfolgende Skizze (entnommen dem Berufungsbegründungsschriftsatz v. 31.01.2024, S. 16, Bl. 170 eA) jeweils die U-förmig ausgestalteten Enden der Lagerungen nicht erkennen lässt (die Bezeichnung der Abschnitte stammt von der Verfügungsbeklagten, die von dem oberen „Träger“ und dem unteren „Träger“ spricht): Zudem wird eine Abbildung, welche unter anderem den oberen Träger der angegriffenen Ausführungsform mit dem Betätigungsabschnitt (in der Abbildung „gelb“ umrandet) zeigt, nachfolgend wiedergegeben: Der Schalter der angegriffenen Ausführungsform wird bei einer Vertikalbewegung der beweglichen oberen Lagerung in Richtung auf die feste untere Lagerung durch den als „Betätigungsabschnitt“ bezeichneten Bereich des oberen Trägers heruntergedrückt und betätigt diesen. Der in Bezug genommene Bereich erfüllt mithin diejenige Funktion, die dem Betätigungsmittel verfügungspatentgemäß zugewiesen ist. Dass es sich bei dem Bereich der beweglichen oberen Lagerung um kein separates Bauteil handelt, steht einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Wie aufgezeigt, ordnet die geschützte Lehre das Betätigungsmittel der oberen Lagerung funktional zu, ohne damit weitere räumlich-körperliche Vorgaben zu verbinden. (2) Bei der angegriffenen Ausführungsform schließen die bewegliche obere und die feste untere Lagerung den Schalter, das Betätigungsmittel und die Federn auch in verfügungspatentgemäßer Weise ein (Merkmal 7). (a) Die geschützte Lehre gibt ausweislich des Merkmals 7 eine Anordnung vor, durch die die feste untere und die bewegliche obere Lagerung den Schalter, das Betätigungsmittel und die Federn räumlich-körperlich so umgeben, dass ein äußerer Zugriff auf diese erschwert ist. Die feste untere und die bewegliche obere Lagerung erweisen sich danach als bauliche Maßnahmen, die räumlich-körperlich zwischen der äußeren Umgebung und die für den Sicherungsmechanismus relevanten Vorrichtungsbestandteile „Schalter“, „Betätigungsmittel“ und „Federn“ angeordnet sind. Die sich so ergebende räumlich-körperliche Vorgabe ist nicht auf einen bestimmten Zustand der Sicherheitsvorrichtung zu lesen, sie gilt vielmehr sowohl bei An- als auch bei Abwesenheit des Bedieners auf dem Traktorsitz. (aa) Dem Anspruchswortlaut „eingeschlossen“ lässt sich entnehmen, dass die feste untere und die bewegliche obere Lagerung jedenfalls in gewissem Umfang als bauliche Maßnahme fungieren, die die in dem Merkmal genannten Vorrichtungsbestandteile nach außen umgeben. Ausgehend von dem allgemeinen Sprachgebrauch mag des Weiteren eine Bedeutung naheliegen, wonach ein nach allen Seiten umgrenztes Raumgebilde erforderlich ist, das jeglichen Zugang zu einem darin befindlichen Objekt – hier den Vorrichtungsbestandteilen „Schalter“, „Betätigungsmittel“ und „Federn“ – unmöglich macht. Ein solches Verständnis findet indes – wie noch aufzuzeigen sein wird – in der dem Merkmal innerhalb des Erfindungsgedankens zugedachten technischen Funktion keine Stütze, weshalb der Fachmann dem insoweit offenen Anspruchswortlaut auch keinen solchen beschränkenden Inhalt beimisst. (bb) Die Funktion, die dem „Einschließen“ der Vorrichtungsbestandteile im Rahmen der geschützten Lehre zukommt, leitet den Fachmann zu einem Verständnis an, wonach feste untere und bewegliche obere Lagerung den äußeren Zugriff auf die näher bezeichneten Vorrichtungsbestandteile erschweren. (aaa) Die räumlich-körperliche Anordnung von fester unterer und beweglicher oberer Lagerung gemäß Merkmal 7 gewährleistet einen Schutz derjenigen Vorrichtungsbestandteile, die den Sicherungsmechanismus umsetzen. Dies erschließt sich dem Fachmann ausgehend von der Aufgabenbeschreibung, ausweislich derer die Lehre des Verfügungspatents die Bereitstellung einer „geschützten“ Sicherheitsvorrichtung anstrebt (Abs. [0007]). Ein Schutzbedürfnis sieht die Lehre des Verfügungspatents vor dem Hintergrund der Gefahr von Manipulationen durch den Bediener (für den Stand der Technik: Abs. [0004]; im Übrigen Abs. [0010], Abs. [0017]). Sofern in der Verfügungspatentschrift weiter auch Erwähnung findet, dass die Erfindung geeignet ist, die Sicherheitsvorrichtung vor Staub und Rückständen aus dem Schlepperbetrieb zu schützen (Abs. [0027]), handelt es sich dabei lediglich um einen Nebeneffekt. Zwar lässt sich auch ein solches Schutzbedürfnis unter das Ansinnen, eine „geschützte“ Sicherheitsvorrichtung bereitzustellen (Abs. [0007]), fassen. Indes liefert die Auseinandersetzung mit dem vorbekannten Technikstand keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Verfügungspatent wesentlich auch um die Lösung dieses Problems geht. Ausgehend davon, dass das Verfügungspatent einen Schutz vor Manipulation anstrebt, ist im Ausgangspunkt anzuerkennen, dass theoretisch vielfältige Manipulationsmöglichkeiten denkbar sind. Die Verfügungspatentschrift hat indes zuvorderst solche Einwirkungsmöglichkeiten vor Augen, bei denen der Bediener direkt auf den Schalter Einfluss nimmt, um so seine Anwesenheit auf dem Traktorsitz zu simulieren. So geht es bereits aus der am vorbekannten Technikstand geübten Kritik hervor, die die leichte Zugänglichkeit des Schalters bemängelt (Abs. [0004]). Die durch den Anspruchswortlaut festgelegte Anordnung des Schalters, des Betätigungsmittels und der Feder zwischen der festen und der beweglichen Lagerung zielt erkennbar darauf ab, derartige Einwirkungen auf den Schalter zu vermeiden. Die Verfügungspatentschrift spricht insoweit in anschaulicher Weise von der beweglichen oberen und der festen unteren Lagerung auch als „Schutzvorrichtungen“ (Abs. [0010]). Nach der Vorstellung des Verfügungspatents wird demnach ein Zugriff auf diejenigen Vorrichtungsbestandteile, derer es zur Einwirkung auf den Schalter bedarf, sowie auf den Schalter selbst dadurch erschwert, dass die feste und die bewegliche Lagerung die Zugangsmöglichkeiten zu den genannten Vorrichtungsbestandteilen jedenfalls verringert. In der Verfügungspatentschrift klingt darüber hinaus auch eine mittelbare Einflussnahme auf den Schalter in der Form an, dass der Sitz des Bedieners beschwert und auf diese Art dessen Anwesenheit auf dem Sitz simuliert wird (Abs. [00017]). Einer solchen Manipulation kann durch die hier in Rede stehende Anordnung indes ersichtlich nicht vorgebeugt werden. Der Anspruchswortlaut hält hierfür keine Mittel bereit. (bbb) Dass das Verfügungspatent in diesem Zusammenhang eine bestmögliche Abschirmung der Vorrichtungsbestandteile im Sinne einer totalen Blockade mit der Folge anstrebt, dass ein Einschluss zwischen fester und beweglicher Lagerung eine solche gewähren muss, kann aus der funktionalen Betrachtung nicht hergeleitet werden. Der Umfang, in dem feste untere und bewegliche obere Lagerung einen Einschluss herbeiführen, ist danach im verfügungspatentgemäßen Sinne ausreichend, wenn ein Zugriff erschwert, mithin die Gefahr von Manipulationen minimiert wird. Unschädlich ist, wenn noch andere, denkbare Manipulationsmöglichkeiten verbleiben. Das Verfügungspatent befasst sich mit den vorbekannten Sicherungsvorrichtungen in der Weise, dass es eine „leichte“ Zugriffsmöglichkeit auf die dort vorhandenen Schalter kritisiert, was einer Umgehung des Sicherheitsmechanismus Vorschub leiste (Abs. [0004]). Die von dem Verfügungspatent im Stand der Technik identifizierte Manipulationsanfälligkeit besteht mithin darin, dass der Bediener keine großen Anstrengungen unternehmen muss, um auf die Sicherheitsvorrichtung einzuwirken. Er gerät so „in Versuchung“, deren Mechanismus zu umgehen. Vor diesem Hintergrund erfährt die dem Verfügungspatent angestrebte Teilaufgabe, eine demgegenüber „gesicherte“ Sicherheitsvorrichtung bereitzustellen, bereits dadurch eine Umsetzung, dass der Zugang zu den für den Sicherungsmechanismus maßgeblichen Vorrichtungsbestandteilen erschwert und Manipulationsmöglichkeiten vermindert werden. Die von dem Verfügungspatent vorgeschlagene Lösung zur Überwindung der am Stand der Technik kritisierten Sicherheitsmängel zielt darauf ab, dass der Bediener – in dem Bestreben, etwaige auf den Zugriff gerichtete Anstrengungen zu vermeiden – von einer einfach umzusetzenden Manipulation abgehalten wird. Diese der geschützten Erfindung zugrundeliegende Vorstellung tritt aus Sicht des Fachmannes in anschaulicher Weise auch aus dem Schutzgegenstand von Unteranspruch 5 hervor. In grundsätzlicher Anerkennung der Notwendigkeit eines Zugangs zu der Sicherheitsvorrichtung durch den Bediener erachtet es das Verfügungspatent nämlich danach als besonders vorteilhaft, dass der Kabelbaum „nur“ durch Entfernung einer rückseitigen Platte oder des Gehäuses zugänglich ist, mithin ein Zugriff auf diesen zwar möglich zugleich, aber mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Für eine Lesart des angestrebten Erfindungsgedankens im Sinne einer bloßen Verbesserung des Manipulationsschutzes erhält der Fachmann einen weiteren Hinweis dadurch, dass in der Verfügungspatentschrift selbst zumindest andeutungsweise solche Manipulationsmöglichkeiten Erwähnung finden, denen mit der durch den Hauptanspruch unter Schutz gestellten Vorrichtung ersichtlich nicht begegnet werden kann. Insoweit ist bereits auf die Umgehung des Sicherheitsmechanismus durch Simulieren eines dem Bediener entsprechenden Gewichts auf dem Traktorsitz hingewiesen worden (Abs. [0017]). Weiter ist durch die Verfügungspatentschrift eine Manipulation mittels Zugriffs auf die Stromversorgungskabel der Sicherheitsvorrichtung in Bezug genommen (Abs. [0010]). Auch insoweit sieht der Hauptanspruch keine Mittel vor, die eine Manipulation verhindern können. Denn ein Einschluss der Stromversorgungskabel des Schalters gibt der Anspruchswortlaut gerade nicht vor. Der Erfindungsgedanke kann mithin schon unter diesen Aspekten nicht auf einen bestmöglichen Manipulationsschutz gerichtet sein. (ccc) Auch der übrige Inhalt der Verfügungspatentschrift, insbesondere die darin als bevorzugt offenbarten Ausführungsformen, bestärken den Fachmann in einem Verständnis, wonach der Zugang durch die konstruktive Ausgestaltung der geschützten Vorrichtung erschwert, nicht aber zwingend unmöglich ist. Im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 und Figur 3 nimmt der Fachmann zunächst zur Kenntnis, dass die bewegliche obere Lagerung (8) und die feste untere Lagerung (7) Federn, Schalter und Betätigungsmittel nicht zu allen Seiten hin umgeben, sondern – was auch die Verfügungsbeklagte anerkennt – an der Stirnfläche eine Öffnung vorhanden ist. Dass – wie die Verfügungsbeklagte vorträgt – Federn, Betätigungsmittel und Schalter trotz der Öffnung zu der Stirnfläche bereits deshalb unzugänglich sind, weil diese Vorrichtungsbestandteile im Verhältnis zur Öffnung weit innenliegend sind, ist den schematischen Zeichnungen nicht zu entnehmen. In Figur 1 sind die Federn schon nicht gezeigt. Auch der Beschreibungsinhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine solche Betrachtung. Sofern die nach dem hier in Rede stehenden Merkmal wesentlichen Vorrichtungsbestandteile einschließlich der stromführenden Kabel gleichwohl als unzugänglich beschrieben werden (Abs. [0010]), wird dies neben der beweglichen oberen und der festen unteren Lagerung durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen bewirkt, die nicht Gegenstand des Hauptanspruchs, sondern des Unteranspruchs 4 sind. So ist bei dem in Rede stehenden Ausführungsbeispiel ein radabdeckendes Gehäuse (5) vorhanden, das die bewegliche untere (8) und die feste obere Lagerung (6) abdeckt und diese für den Bediener unzugänglich macht (Abs. [0010], Abs. [0023]). Damit aber gibt die geschützte Lehre zu erkennen, dass der durch den Einschluss der Vorrichtungsbestandteile erzielte Schutzeffekt durch weitere Maßnahmen noch gesteigert werden kann, was wiederum bedeutet, dass die im Hauptanspruch vorgesehenen Mittel noch nicht zwingend einen bestmöglichen Schutz gewähren. Ferner erblickt die Verfügungspatentschrift einen besonders guten Schutz in einer Ausgestaltung des beweglichen und des festen Trägers in der Form, dass diese mit sog. Führungsseitenflächen (13) ausgestattet sind (Abs. [0022]). Unteranspruch 2 konkretisiert diese Ausführung der Lagerungen weiter, indem eine „C“-förmige Ausgestaltung der beweglichen Lagerung mit einer nach unten geformten Aussparung vorgesehen ist, die breit genug ist, um die ebenfalls „C“-förmige, jedoch nach oben geöffnete Aussparung der festen Lagerung aufzunehmen. Dadurch entsteht nach der Vorstellung des Verfügungspatents ein sog. Schutzprofil-Hohlraum (Abs. [0022]). Aber auch diese Ausgestaltungen sind durch Hauptanspruch 1 nicht zwingend vorgegeben. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, die so konzipierten Ausführungsformen zeugten von dem sich bereits aus Hauptanspruch 1 ergebenden Schutzniveau, weil sie konkrete Ausgestaltungen eines Schutzprofil-Hohlraums, nicht aber dessen Vorhandensein als solchen zeigten, ist eine solche Deutung bei bloßer Betrachtung der Ansprüche in ihrem Verhältnis zueinander möglich. Sie verbietet sich indes auf der Grundlage der hier bereits aufgezeigten technisch-funktionalen Erwägungen. Diese berücksichtigend offenbaren die dargestellten Ausführungsformen nicht lediglich eine konkrete Möglichkeit, eine bereits dem Hauptanspruch innewohnende Schutzwirkung, zu erzielen. Mit ihnen lässt sich vielmehr ein gegenüber dem Hauptanspruch erhöhtes Maß an Sicherheit erreichen, weil sie mit weiteren Vorrichtungsbestandteilen ausgestattet sind, die ein solches herbeiführen. Der Hauptanspruch selbst aber strebt ein solch hohes Sicherheitsmaß mit Blick auf den Zugang zu den Vorrichtungsbestandteilen nicht an. (ddd) Bei Berücksichtigung des so definierten Manipulationsschutzes beschränkt der Fachmann das in Rede stehende Merkmal auch nicht lediglich auf einen bestimmten Zustand der An- bzw. Abwesenheit des Bedieners auf dem Traktorsitz. Denn die Gefahr einer Einwirkung auf die Vorrichtungsbestandteile der Sicherheitsvorrichtung ist grundsätzlich sowohl bei der An- als auch bei der Abwesenheit des Bedieners gegeben. Im Falle der Anwesenheit des Bedieners ist eine Manipulation insbesondere in der Form denkbar, dass die Rückführung des Betätigungsmittels weg von dem Schalter unterbunden wird. In Übereinstimmung mit dem soeben Ausgeführten beschreibt auch die Verfügungspatentschrift ein Schutzbedürfnis sowohl für den Zustand der Abwesenheit des Bedieners als auch denjenigen der Anwesenheit des Bedieners (Abwesenheit des Bedieners: Figur 1, Abs. [0009] und Abs. [0010], Abs. [0022]); Anwesenheit des Bedieners: Figur 2, Abs. [0009]). Dies schließt gleichwohl nicht aus, dass der Zugang zu den Vorrichtungsbestandteilen in dem einen Zustand in größerem Maße erschwert ist als in dem anderen. Insoweit vergegenwärtigt sich der Fachmann, dass der Anspruch dort, wo es ihm auf einen bestimmten Zustand der An- oder Abwesenheit des Bedieners ankommt, ausdrücklich einen entsprechenden Zusatz vorsieht, so etwa in Merkmal 4.1 oder in Merkmal 6. Einen solch beschränkenden Passus enthält das in Rede stehende Merkmal gerade nicht. Anderes, insbesondere eine Beschränkung auf den Zustand der Anwesenheit des Bedieners auf dem Sitz, gibt auch eine systematische Betrachtung mit Merkmal 6 nicht her. Dieses beschreibt – für den Fall der Anwesenheit des Bedieners – unter anderen den gegenseitigen reversiblen Eingriff der Lagerungen (zum Verständnis des Merkmals auch nachfolgend unter lit. (eee)). Weder der Anspruchswortlaut noch die gebotene funktionsorientierte Betrachtung noch der Inhalt der Verfügungspatentschrift geben indes Anhaltspunkte dafür her, dass sich der Einschluss des Schalters, des Betätigungsmittels und der Federn durch die Lagerungen nach der Vorstellung des Verfügungspatents als zwingende Folge des reversiblen Eingriffs der Lagerungen mit der Folge einstellt, dass dieser Einschluss auch nur für den Fall der Anwesenheit des Bedieners auf dem Sitz bestehen muss. Als ein Hinweis auf ein solches Verständnis könnte zwar die in deutscher Sprache gehaltene Anspruchsformulierung zu deuten sein, wonach die näher bezeichneten Vorrichtungsbestandteile (als Folge des reversiblen Eingriffs) eingeschlossen „werden“. Ob allein diese Formulierung Anlass für ein auf die Anwesenheit des Bedieners beschränktes Verständnis des Merkmals geben könnte, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn bei der in diesem Zusammenhang zugrunde gelegten Anspruchsfassung handelt es sich nicht um die für die Auslegung maßgebliche. Grundlage der Auslegung ist gem. Art. 70 Abs. 1 EPÜ vielmehr die englische Fassung, in der das Verfügungspatent erteilt worden ist. Ausgehend von der insoweit maßgeblichen englischen Fassung „sind“ die Vorrichtungsbestandteile bei – wie die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin unwidersprochen vorträgt – zutreffender Übersetzung eingeschlossen (im englischen Originalwortlaut: „being enclosed“). Eine solche Formulierung lässt mindestens offen, auf welchen der beiden möglichen Zustände die Vorgabe des Merkmals bezogen ist, jedenfalls stellt sie keine inhaltliche Verbindung zu dem reversiblen Eingriff der Lagerungen her. (eee) Das dargelegte Verständnis des Merkmals 7 steht auch im Einklang mit der in dem Anspruchswortlaut enthaltenen Vorgabe, dass die Lagerungen in reversiblem Eingriff (englischer Originalwortlaut: „said fixed support (6) an mobile support (8) being in relation of reversible reciprocal insertion between them“) stehen, falls sich der Bediener auf dem Traktorsitz befindet (Merkmal 6). Die Verfügungsbeklagte meint, bereits Merkmal 6 lege fest, dass die Lagerungen derart ineinandergeschoben seien, dass deren Innenseiten einem Zugriff vollständig entzogen seien. Denn ein Einführen geschehe verfügungspatentgemäß derart, dass die eine in der anderen Lagerung aufgenommen werde. Zu diesem Zweck wiesen die Lagerungen einen „entsprechend strukturierten Randbereich“, insbesondere eine C-förmige Ausgestaltung, auf. Ausgehend von diesem Verständnis gelange der Fachmann schon deshalb – mit Blick auf Merkmal 7 – zu einer Lesart, wonach die Vorrichtungsbestandteile einem Zugriff vollständig entzogen seien. Ein solches Verständnis wohnt indes dem in Rede stehenden Merkmal 6 nicht inne. Damit nämlich gibt die geschützte Lehre „lediglich“ eine aufeinander abgestimmte Ausgestaltung der Lagerungen derart vor, dass die bewegliche obere Lagerung bei vertikaler Führung entlang des Führungsbolzens (Merkmal 4.1) nah an die feste untere Lagerung herangeführt werden kann. So erschließt es sich dem Fachmann bei systematischer Betrachtung des Anspruchswortlauts unter Berücksichtigung der Funktion des Merkmals 6. Merkmal 4.1 lehrt, dass die bewegliche Lagerung (mit dem an ihr angeordneten Betätigungsmittel) in vertikaler Richtung geführt wird. Dadurch wird die Einwirkung des Betätigungsmittels auf den Schalter umgesetzt. Dieser ist – wie Merkmal 2 erhellt – der festen Lagerung zugordnet. Merkmal 6 schafft nun die technisch-funktionale Verbindung zwischen der Vertikalbewegung der beweglichen Lagerung und der Anordnung des Schalters an der festen Lagerung, indem es vorgibt, dass die bewegliche Lagerung an die feste Lagerung herangeführt wird. In diesem Zusammenhang würdigt der Fachmann auch die Abschnitte [0015] und [0016] der Verfügungspatentschrift, die zwar im Kontext mit der Erläuterung eines konkreten Ausführungsbeispiels stehen, womit jedoch zugleich die allgemeine technische Lehre des Merkmals veranschaulicht wird. Daraus ersieht der Fachmann, dass ein möglichst nahes Heranführen der beweglichen an die feste Lagerung angestrebt ist. So wird in Abschnitt [0015] ausgeführt, die bewegliche Lagerung „passe“ über die feste Lagerung und in Abschnitt [0016] heißt es, die bewegliche Lagerung „lege sich auf“ die feste Lagerung, wodurch die Betätigung des Hebels gewährleistet werde. (fff) Auch die Vorgabe aus dem Anspruchswortlaut, dass die Federn zwischen der festen und der beweglichen Lagerung platziert sind (Merkmal 5.), gibt dem Fachmann keinen Anlass für ein engeres Verständnis, wonach durch die hier in Rede stehende Anordnung ein Zugang zu den Vorrichtungsbestandteilen vollständig unterbunden wird. Die Verfügungsbeklagte macht mit Blick auf die Platzierung der Federn zwischen der festen und der beweglichen Lagerung geltend, dass in Abgrenzung hierzu mit dem Einschließen der Vorrichtungsbestandteile zwischen der festen und der beweglichen Lagerung ein „Mehr“ verbunden sein müsse. Der Aussagegehalt des in Rede stehenden Merkmals geht aber auch bei dem hier angenommenen weiten Verständnis über denjenigen hinaus, der sich aus der Anordnung der Federn zwischen der festen und der beweglichen Lagerung ergibt, weil sich daraus gerade noch nicht zwingend entnehmen lässt, dass ein Zugriff auf die Federn erschwert ist. (b) Ausgehend von diesem Verständnis sind der Schalter, das Betätigungsmittel und die Federn der angegriffenen Ausführungsform in verfügungspatentgemäßer Weise zwischen der festen unteren und der beweglichen oberen Lagerung eingeschlossen (Merkmal 7). (aa) Das gilt zunächst für den als Betätigungsmittel qualifizierten tiefergezogenen Bereich der beweglichen Lagerung der angegriffenen Ausführungsform. Die Verfügungsbeklagte hat mit ihrer Berufung die Feststellung des Landgerichts nicht beanstandet, wonach sich die Seiten der oberen beweglichen Lagerung der angegriffenen Ausführungsform im abgesenkten Zustand der Lagerung, also bei Anwesenheit des Bedieners auf dem Sitz, über die feste untere Lagerung schieben, so dass ein lediglich zu den Stirnseiten offener Hohlraum entsteht, indem sich der Schalter und das Betätigungsmittel befinden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen umgeben die bewegliche obere und die feste untere Lagerung das Betätigungsmittel in einem orientiert an dem von dem Verfügungspatent angestrebten Zweck hinreichenden Umfang. Denn ein äußerer Zugriff auf den tiefergezogenen Bereich kann (in abgesenktem Zustand der Lagerung) nicht über die seitlichen Bereiche erfolgen. Ein solcher ist durch die an die feste Lagerung anschließenden Seitenteile der oberen Lagerung versperrt. Dass daneben eine Öffnung im Stirnbereich verbleibt, über die ein äußerer Zugriff erfolgen kann, ist unerheblich. Durch die beschriebene Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform sind die Manipulationsmöglichkeiten jedenfalls minimiert. Sofern die Verfügungsbeklagte geltend macht, einer Verwirklichung des Merkmals stehe entgegen, dass der tiefergezogene Bereich nicht innerhalb der beweglichen Lagerung angeordnet sei, weil eben dieser Bereich nach oben (auf der von der unteren Lagerung abgewandten Seite) über die äußere Kontur der beweglichen Lagerung hinausrage, nimmt sie damit nicht den Teil der beweglichen Lagerung in Bezug, der das verfügungspatentgemäße Betätigungsmittel darstellt. Der Bereich der beweglichen Lagerung, der auf den Schalter drückt, wird ausschließlich durch die Innenseite der beweglichen Lagerung gebildet. Der Teil, der nach oben über die bewegliche Lagerung hinausragt, wirkt hingegen auf den Schalter nicht ein. Er bildet vielmehr den Teil der beweglichen Lagerung, an dem der tiefergezogene Bereich ausgebildet ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass der als Betätigungsmittel wirkende Teil der beweglichen Lagerung auch an der Oberseite von dieser umgeben ist. Die bewegliche und die feste Lagerung der angegriffenen Ausführungsform umschließen das Betätigungsmittel auch bei nicht-abgesenktem Sitz im Sinne der geschützten Lehre. Auch insoweit greift die Verfügungsbeklagte die landgerichtlichen Feststellungen, dass die Seitenflächen der oberen Lagerung den Raum zwischen den Lagerungen so verengen, dass lediglich ein schmaler Spalt verbleibt, im Rahmen der Berufung nicht an. Aus diesen Feststellungen hat das Landgericht zu Recht gefolgert, dass der Zugang zu dem Betätigungsmittel auch in einem von dem Verfügungspatent beabsichtigten Umfang erschwert ist. Denn sofern ein Zugriff auf das Betätigungsmittel durch den verbleibenden Spalt überhaupt noch möglich ist, was die Verfügungsbeklagte nur im Hinblick auf den Schalter (nicht das Betätigungsmittel) vorträgt, hat der Bediener jedenfalls Anstrengungen zu unternehmen, um auf das Betätigungsmittel einzuwirken. Zur näheren Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen, die sich auf die Zugänglichkeit des Schalters beziehen, verwiesen. (bb) Ferner ist der Schalter – wie vom Verfügungspatent vorgegeben – zwischen der beweglichen oberen und der festen unteren Lagerung eingeschlossen. Das gilt – wie bereits zuvor für das Betätigungsmittel ausgeführt – auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen jedenfalls mit Blick auf den abgesenkten Zustand der beweglichen Lagerung, trifft aber gleichermaßen auch zu, wenn sich diese im nicht-abgesenkten Zustand befindet. Insoweit ist unschädlich, dass der Schalter der angegriffenen Ausführungsform – wie die Verfügungsbeklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens von der Verfügungsklägerin unbestritten geltend gemacht hat – bei nicht-abgesenkter Lagerung über einen Spalt mittels eines dünnen Stück Papiers noch erreichbar ist, wie es aus nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen 1 – 4 hervorgeht: . Auf der Grundlage dieses Vorbringens ist – was zur Verwirklichung der Lehre des Verfügungspatents hinreichend ist – unstreitig, dass ein Zugriff durch Anfassen des Schalters nicht erfolgen kann, mithin jedenfalls eine Manipulation erschwert wird. (cc) Auch die Federn der angegriffenen Ausführungsform sind – wie von dem Verfügungspatent vorgegeben – von der beweglichen und der festen Lagerung umgeben. Aufgrund der landgerichtlichen Feststellungen steht fest, dass – jedenfalls in abgesenktem Zustand – der obere (in Richtung der beweglichen Lagerung liegende) Teil der Federn durch die Seitenteile der beweglichen oberen Lagerung nach außen abgegrenzt wird und zu den Seiten der Federn die seitlich an der festen Lagerung angeordneten Flanschen zu einer teilweisen Raumverengung führen, wie es die nachfolgend wiedergegebene Abbildung der angegriffenen Ausführungsform andeutet: . Diese Feststellungen tragen auch die Würdigung des Landgerichts, dass damit – trotz der Öffnung der Federn zu den Stirnseiten und einer teilweisen seitlichen Zugänglichkeit – der Zugang hinreichend im Sinne der Lehre des Verfügungspatents erschwert ist. Denn die so beschriebenen baulichen Maßnahmen sind von dem Bediener jedenfalls zu umgehen, um auf die Federn zuzugreifen. Ein ungehinderter Zugriff auf diese ist nicht möglich. Mit ihrem Berufungsvorbringen hat die Verfügungsbeklagte einer Merkmalsverwirklichung entgegengehalten, dass die freiliegende Feder mittels eines Seitenschneiders durchtrennt und entfernt werden könne. Damit aber benennt sie lediglich eine denkbare Manipulationsmöglichkeit, die, soweit – wie hier – ein Zugangshindernis besteht, nicht noch zusätzlich ausgeschlossen sein muss. Hinzukommt, dass schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verfügungspatent überhaupt anstrebt, solchen Manipulationen vorzubeugen, die derart vorgenommen werden, dass die Sicherheitsvorkehrung vollständig zerstört wird. Soweit der nicht-abgesenkte Zustand betroffen ist, lassen sich dem Urteil des Landgerichts zwar keine Feststellungen entnehmen, indes ändert sich die in Bezug genommene Ausgestaltung durch ein Absenken der beweglichen oberen Lagerung jedenfalls nicht derart, dass die Federn in geringerem Umfang von den Lagerungen umgeben sind, so dass es mindestens bei der in abgesenktem Zustand festgestellten Raumverengung verbleibt. cc) Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen konnte die Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte auch einen Unterlassungs- sowie einen Auskunftsanspruch geltend machen, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1, § 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG. Insoweit wird zur näheren Begründung auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. b) Es lag auch ein Verfügungsgrund vor, §§ 935, 940 ZPO. Ein Verfügungsgrund besteht, wenn es dem Verfügungskläger nicht zugemutet werden kann, ein Hauptsacheverfahren durchzuführen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Dies ist zu bejahen, wenn sein Begehren dringlich ist, der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert ist und die Abwägung der (übrigen) schutzwürdigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten des Verfügungsklägers ausfällt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477, Rn. 13 – Vakuumgestütztes Behandlungssystem; Cepl/Voß/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage, 2022, § 940, Rn. 64f.). Nach dieser Maßgabe überwiegt in dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt das Interesse der Verfügungsklägerin, das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform zu unterbinden, das Interesse der Verfügungsbeklagten an einer Fortsetzung der Angebots- bzw. der Aufnahme weitergehender Benutzungshandlungen. aa) Der Rechtsbestand des Verfügungspatents war in einem für den Erlass der einstweiligen Verfügung hinreichenden Umfang gesichert. (1) Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsachverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2010, 15862, Rn. 14 – Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2014, 04902 – Desogestrel; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 1291, Rn. 57 – Rasierklingen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249, Rn. 15 – Cinacalcet II; OLG Düsseldorf, GRUR 2023, 707, Rn. 24 – Fumarsäureester; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.08.2023, Az.: I-2 U 42/23, Rn. 16 – RRMS-Therapie VIII). Von einem in diesem Sinne hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann der Verletzungsrichter regelmäßig dann ausgehen, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren durchlaufen hat (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2010, 15862, Rn. 20 – Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249, Rn. 15 – Cinacalcet II; OLG Düsseldorf, GRUR 2023, 707, Rn. 24 – Fumarsäureester). Fehlt es an einem solchen hat das Verletzungsgericht – jedenfalls, dann, wenn besondere Umstände hinzutreten – den Rechtsbestand in eigener Verantwortung zu prüfen (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2010, 15862, Rn. 20 – Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 1291, Rn. 45, Rn. 57 – Rasierklingen; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.08.2023, Az.: I-2 U 42/23, Rn. 20 – RRMS-Therapie VIII), wobei ein Anlass zu einer solchen Prüfung erst dann besteht, wenn das Verfügungsschutzrecht mit einem Einspruch oder – wie hier – einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden, weil nur sie das Patent tatsächlich zu Fall bringen können (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.02.2015, Az.: I-2 U 21/15, Rn. 69, BeckRS 2016, 03691; Cepl/Voß/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage, 2022, § 940, Rn. 122). In dem vorbeschriebenen Sinne besondere Umstände hat das Landgericht darin gesehen, dass das Verfügungspatent seit seiner Erteilung vor ca. acht Jahren unangegriffen geblieben ist. Dies ist, jedenfalls im Rahmen der bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO angezeigten summarischen Prüfung, nicht zu beanstanden. Im Rahmen der danach vorzunehmenden eigenverantwortlichen Prüfung besteht eine für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichende Überzeugung im Hinblick auf den Rechtsbestand des Verfügungspatents dann, wenn das Verletzungsgericht aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie möglichen eigenen Einschätzung für sich die Überzeugung (im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung) davon gewinnen kann, dass das Verfügungsschutzrecht rechtsbeständig ist, weil sich die mangelnde Patentfähigkeit seines Erfindungsgegenstandes nicht feststellen lassen wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 1291, Rn. 57 – Rasierklingen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249, Rn. 22 – Cinacalcet II). Das ist wiederum der Fall, wenn aus Sicht des Verletzungsgerichts entweder mehr für als gegen die Patentfähigkeit spricht oder (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) gleichermaßen viel gegen wie für sie streitet, so dass das Vorliegen eines Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrundes letztlich unaufgeklärt bleibt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249, Rn. 22 – Cinacalcet II) mit der Folge, dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand zu bejahen hätte (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 1291, Rn. 57 – Rasierklingen). Fehlt es an einem Rechtsbestandsangriff auf das Verfügungsschutzrecht, können keine zum Erfolg führenden Zweifel am Rechtsbestand bestehen (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2022, 16149, Rn. 45 – Trocknungsverfahren). (2) Nach dieser Maßgabe sind auch unter Berücksichtigung der von der Verfügungsbeklagten vorgebrachten Einwände keine durchgreifenden Zweifel an dem Rechtsbestand des Verfügungspatents begründet. Vielmehr sprechen die besseren Argumente für dessen Rechtsbeständigkeit. (a) Die Vernichtung des Verfügungspatents mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG) ist unwahrscheinlich. (aa) Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der erstmals im Berufungsverfahren eingeführten JP‘719 keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Verfügungspatent auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Druckschrift konnte den Rechtsbestand des Verfügungspatents bereits deshalb nicht in Frage stellen, weil sie erst nach Abgabe der Erledigungserklärungen, nämlich erst mit Schriftsatz vom 18.04.2024, in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt worden ist. Selbst dann aber, wenn die Druckschrift der Entscheidung zu Grunde zu legen wäre, wären daraus Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht ableitbar. Der Senat vermag nicht die Wertung zu treffen, dass dem Fachmann ausgehend von der JP‘719 in Kombination mit der JP‘234 der Weg zu einer verfügungspatentgemäßen Lehre in naheliegender Art und Weise gewiesen war. Dies erscheint vielmehr unwahrscheinlich. Die JP‘719 offenbart eine untere Lagerung des Schalters in Form einer Schaltermontageplatte 62 (Abs. [0025] JP‘719). Diese ist über Druckfedern 63 an dem Rahmen 1 des Traktorsitzes befestigt, mithin nicht fest an diesem ausgebildet, sondern – durch die Anbindung über als Stoßdämpfer zu qualifizierende Druckfedern 63 – beweglich gehalten. Zwischen den Parteien steht auch deshalb zu Recht nicht in Streit, dass die JP‘719 eine feste untere Lagerung des Schalters (Merkmal 2) nicht zeigt. Die Verfügungsbeklagte trägt insoweit vor, dass die in Rede stehende Druckschrift den Fachmann dazu anleite, nach einer alternativen – im Sinne einer stabileren – Anordnung der Schaltermontageplatte an den restlichen Traktor zu suchen, und er hiervon ausgehend in Kombination mit der JP‘234 zur verfügungspatentgemäßen Lehre gelange. Dem vermag der Senat bereits deshalb nicht beizutreten, weil sich dem Fachmann schon die von der Verfügungsbeklagten angenommene Aufgabe ausgehend von dem Offenbarungsgehalt der JP‘719 nicht stellt. Die Druckschrift nimmt die dargestellte Anordnung von Schaltermontageplatte 62 und Druckfeder 63 als vorbekannt in Bezug (Abs. [0020] JP‘719), ohne dass sie sich dieser im Detail zuwendet. Dem Fachmann werden zwar alternative Anordnungen der Schaltermontageplatte 62 derart offenbart, dass diese nicht unter dem Traktorsitz vorgesehen sein müsse (Abs. [0048] JP‘719), in sich variierende Ausgestaltungen der Schaltermontageplatte 62 werden indes nicht aufgezeigt oder als vorteilhaft beschrieben. Die vorbekannte Ausgestaltung wird auch nicht als nachteilig kritisiert. Dies berücksichtigend enthält die Aufgabenformulierung der Verfügungsbeklagten in unzulässiger Weise bereits Lösungsmittel der verfügungspatentgemäßen Lehre (dazu allgemein: BGH, GRUR 1991, 811 (814) – Falzmaschine; BGH, GRUR 2010, 44 – Dreinahtschlauchfolienbeutel; BGH, GRUR 2015, 356 – Repaglinid). Die JP‘234 zeigt aber auch keine Lösung für eine stabile Anordnung des Schalters in dem verfügungspatentgemäßen Sinne auf. Mit dem Schalter im Sinne des Verfügungspatents ist – was auch das Landgericht angenommen hat – auf ein Bauelement Bezug genommen, über das eine Verbindung unmittelbar hergestellt bzw. getrennt wird. Über dieses kommt es mithin unmittelbar zur Umsetzung eines Schaltvorgangs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine elektronische oder mechanische Verbindung hergestellt wird, ausgehend von der geschützten Lehre ist diejenige Verbindung maßgeblich, über die der Sicherheitsmechanismus unmittelbar aktiviert oder deaktiviert wird. Das heißt, dass Hilfsmittel (beispielsweise der Motor) blockiert werden, derer es zur Inbetriebnahme des Schleppermähwerks bedarf (im Zusammenhang mit dem Stand der Technik: Abs. [0003]). Das mag regelmäßig eine elektronische Verbindung sein, zwingend ist dies jedoch nicht. Einen Anhaltspunkt für ein solches Verständnis gewinnt der Fachmann bereits aus dem Anspruchswortlaut, der zwischen Betätigungsmitteln einerseits und einem Schalter andererseits differenziert. Versteht man den Schalter, wie die Verfügungsbeklagte unter Verweis auf den allgemeinen Sprachgebrauch, als ein Bauteil, das in irgendeiner Form an der Herstellung oder Unterbrechung einer Verbindung mitwirkt, erweist sich auch dieses letztlich lediglich als Betätigungsmittel, womit die im Anspruchswortlaut angelegte Differenzierung hinfällig wird. Einen so verstandenen Schalter aber offenbart die JP‘234 (die Verfügungsbeklagte hat insoweit auf die Figuren 2 und 6 der Entgegenhaltung Bezug genommen) mit dem Draht 21 nicht, sondern durch das an dem Motor wirkende Anhaltemittel 18. Erst durch dieses wird die Aktivierung bzw. Deaktivierung des Motors in Abhängigkeit zur An- bzw. Abwesenheit des Bedieners ausgelöst (S. 2, Z. 9f. JP‘234 und S. 6, Z. 30 – S. 7, Z. 9 der JP‘234). Auf den vom Landgericht insoweit zutreffend angenommenen Offenbarungsgehalt, der das Zusammenwirken von Draht und Anhaltemittel betrifft, wird zur näheren Begründung verwiesen (S. 27 des landgerichtlichen Urteils). Die Verfügungsbeklagte hat diesen auch mit ihrer Berufung nicht gesondert angegriffen. Hiervon ausgehend aber befindet sich nach den Figuren 2 und 6 der JP‘234 nicht der Schalter, sondern lediglich ein Glied (Draht 21) der Kette, die zur Betätigung des Anhaltemittels in Gang gesetzt werden muss, zwischen den Trägern 16 und 14. Schließlich offenbart – was ebenfalls zwischen den Parteien nicht in Streit steht – auch die JP‘719 keine Führungsbolzen, entlang derer das Betätigungsmittel bzw. die bewegliche Lagerung geführt werden (Merkmal 4.1) und die durch die Federn umschlossen werden (Merkmal 5.1). Insoweit macht die Verfügungsbeklagte geltend, dass es auch bei Sitzbaugruppen von Aufsitzrasenmähern seit langem üblich gewesen sei, Führungsbolzen innerhalb von Federn einzusetzen. Auf der Grundlage dieses Vorbringens aber bleibt offen, weshalb der Fachmann veranlasst gewesen sein sollte, gerade die Druckfedern 64 der mit der JP‘719 offenbarten Vorrichtung um derartige Führungsbolzen zu ergänzen. Die Bekanntheit der Führungsbolzen als solche reicht insoweit nicht aus. Es bedarf auch insoweit der Wertung, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (BGH, GRUR 2010, 407, Rn. 17 – einteilige Öse). Über den danach fehlenden Anlass hilft auch nicht der Grundsatz hinweg, dass Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR 2014, 647, Rn. 26 – Farbversorgungssystem; BGH, GRUR 2022, 67, Rn. 78 – Stereolithographiemaschine). Insoweit mag es sich bei den Führungsbolzen um ein dem Fachmann allgemein bekanntes Mittel im Sinne der in Bezug genommenen Rechtsprechung handeln. Aber auch bei Anwendung dieses Grundsatzes erschließt sich nicht, dass der Fachmann die Führungsbolzen gerade innerhalb der Federn anordnet, die sich zwischen beweglicher und fester Lagerung befinden. So sind etwa auch bei dem von Verfügungsbeklagten auszugsweise vorgelegte Dokument „D18/50 DIESEL TRACTOR – SERVICE DRWAINGS & PARTS LISTS“ (Anlage BK5) die Führungsbolzen für ein Federpaar vorgesehen, das als Stoßdämpfer fungiert. Weitere Federn sind in der in Bezug genommenen Abbildung schon gar nicht offenbart. Insoweit hält auch die Verfügungsklägerin dem Vortrag der Verfügungsbeklagten entgegen, dass aus Sicht des Fachmannes allenfalls nahegelegen hätte, diejenigen Federn, die die Stoßdämpfer bilden, mit Führungsbolzen zu versehen, nicht aber die Druckfedern 64, die den Federn im Sinne des Verfügungspatents entsprechen. Auch dem von der Verfügungsbeklagten in Bezug genommenen Dokument „Spanlose Fertigung – Grundlage für die Produktion einfacher und komplexer Präzisions-Stanzteile“ (Anlagenkonvolut AG5, dort Anlage K12) von Hellwig lassen sich auf Seite 23 Ausführungen zur Existenz von Führungsbolzen in allgemeiner Art entnehmen. Die Verfügungsbeklagte verweist schließlich noch auf die JP‘234 (dort Figur 2). Darin mögen zwar – wovon die Verfügungsbeklagte selbst zunächst nicht ausgegangen ist (vgl. Schriftsatz v. 05.10.2023, S. 23, Bl. 167 eA LG) – Führungsbolzen an den zwischen den Lagerungen angeordneten Federn angedeutet sein, indes hat der Fachmann keinen erkennbaren Anlass, die JP‘234, die – wie aufgezeigt – eine gänzlich abweichende Schalteranordnung offenbart, mit der JP‘719 zu kombinieren. (bb) Der Senat teilt im Ergebnis auch die Wertung des Landgerichts, dass die Lehre des Verfügungspatents ausgehend von der JP‘234 nicht naheliegend erscheint. Die JP‘234 zeigt – wie ausgeführt – schon keine Schaltervorrichtung im Sinne der Lehre des Verfügungspatents. Soweit die Verfügungsbeklagte vorbringt, zu einer solchen gelange der Fachmann durch einen Rückgriff auf die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte US …..089 (Anlage AG4), ist schon nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann Anlass zu einer Zusammenführung der Druckschriften gehabt haben sollte, die jeweils stark voneinander abweichende Schalteranordnungen zum Gegenstand haben. Bei der US‘089 befindet sich der Schalter im Sinne des Verfügungspatents unterhalb des Sitzes und ist zwischen einem beweglichen oberen Träger 5 und einem festen unteren Träger 4 angeordnet (vgl. Fig. 1 US‘089). (cc) Die geschützte Lehre lag für den Fachmann auch ausgehend von der US ….. 533 (Anlage AG5, dort Anlage K13; im Folgenden auch US‘533) in Kombination mit der JP‘234 nicht nahe. Die Verfügungsbeklagte hat insoweit im Rahmen ihres Berufungsvorbringens darauf verwiesen, dass die US‘533 einen der JP‘719 vergleichbaren Offenbarungsgehalt aufweise. Dies ist auch anhand der Figuren 17a und 18b der US‘533 nachvollziehbar. Hiervon ausgehend aber greifen die bereits im Zusammenhang mit der JP‘719 ausgeführten Bedenken (unter lit. (aa)) entsprechend, auf die verwiesen wird. (dd) Die erfinderische Tätigkeit steht auch ausgehend von der JPH …136 A (Anlage AG2; englische Übersetzung: Anlage AG3; im Folgenden: JP‘136) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen oder der US‘089 nicht in Zweifel. Auf die überzeugenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil, wonach eine Umgestaltung der durch die JP‘136 offenbarten Vorrichtung hin zu einer festen unteren Lagerung des Schalters sowie einer beweglichen oberen Lagerung des Betätigungsmittels (Merkmal 2) mehr als eine nur kinematische Umkehr bedeutet und mehrere konstruktive Schritte erfordert, wird insoweit Bezug genommen. Ferner offenbart die Druckschrift, worauf das Landgericht seine Überzeugung vom hinreichenden Rechtsbestand ebenfalls zutreffend gegründet hat, nicht, dass das Betätigungsmittel bzw. die bewegliche obere Lagerung „mittels der Stoßdämpfer“ vertikal geführt wird (Merkmal 4.1). Der Fachmann erhält aus dem Bewegungsablauf, wie er ihm im Zusammenhang mit dem Merkmal 4.1 beschrieben wird, mittelbar einen Hinweis auf die Ausgestaltung der geschützten Vorrichtung. Die Vertikalbewegung wird ausweislich des in Rede stehenden Merkmals durch die Stoßdämpfer veranlasst (im englischen Originalwortlaut: „vertically slidable by means of the shock absorbers“) – im Sinne von initiiert. Die Stoßdämpfer dienen dazu, den Sitz abzufedern, was vor allem bei Anwesenheit des Bedieners auf dem Sitz zum Tragen kommt, weil etwaige Erschütterungen so kompensiert werden. Aus dieser Funktion folgt, dass die Stoßdämpfer geeignet sind, einen Hinweis auf die Anwesenheit des Bedieners zu geben (dann etwa, wenn die den Stoßdämpfer bildende Feder gestaucht wird), an die die geschützte Lehre gerade die Betätigung des Schalters knüpft, weshalb es sich anbietet, die Einleitung der Vertikalbewegung an diese zu knüpfen. Die Einleitung der Bewegung ist – wie in dem Anspruchswortlaut zum Ausdruck kommt – von der vertikalen Bewegung als solcher abzugrenzen. Denn diese vollzieht sich verfügungspatentgemäß entlang der Führungsbolzen über die Federn, die zwischen den Lagerungen angeordnet sind. Die Führung der Vertikalbewegung soll verfügungspatentgemäß gerade nicht durch die Stoßdämpfer erfolgen, weil dann auch solche Erschütterungen, die entstehen, wenn der Schleppmäher unwegsames Gelände befährt, Einfluss auf die Betätigung des Schalters nehmen, was das Verfügungspatent zu vermeiden beabsichtigt (Abs. [0005] und Abs. [0007]). Mittels welcher Anordnung der Fachmann die so beschriebene Vermittlung der Vertikalbewegung durch die Stoßdämpfer umsetzt, gibt der Anspruchswortlaut nicht vor, sondern stellt dies vielmehr in sein Belieben. Die nach der JP‘136 offenbarte Vorrichtung weist eine solche Ausgestaltung indes nicht auf. Ausgehend von dem Offenbarungsgehalt, wie er sich aus Abschnitt [0012] der Entgegenhaltung ergibt, bewegen sich sowohl der elastischen Körper 11, den die Verfügungsbeklagte als Stoßdämpfer verstanden wissen will, als auch die Druckfedern 14 gleichermaßen aufgrund der Bewegung des Traktorsitzes. Die Bewegung der elastischen Körper 11 veranlassen ihrerseits hingegen keine Bewegung der Druckfedern 14. (b) Auch eine Vernichtung des Verfügungspatents, weil dessen Gegenstand gegenüber dem Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung (Anlage AG5, dort Anlage K14) unzulässig erweitert ist (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), ist unwahrscheinlich. Auch insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden, von der Verfügungsbeklagten unbeanstandet gebliebenen Ausführungen des Landgerichts Bezug. bb) Infolge des glaubhaft gemachten Verfügungsanspruchs und des glaubhaft gemachten Rechtsbestandes fällt die Interessensabwägung zugunsten der Verfügungsklägerin aus. In ihrem Verhalten kann auch kein Grund dafür gesehen werden, dass ihr an dem Erlass einer Unterlassungsverfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gelegen gewesen wäre. Auf die insoweit zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zur Dringlichkeit des Begehrens der Verfügungsklägerin, die die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung nicht gesondert beanstandet hat, wird Bezug genommen. c) Ermessensgesichtspunkte, die vorliegend eine andere als die sich bei Orientierung an dem bisherigen Sach- und Streitstand ergebende Kostentragung rechtfertigen, bestehen nicht. Ein Anknüpfungspunkt für eine abweichende Entscheidung könnte in dem Umstand liegen, dass das erledigende Ereignis in Form der Löschung der Verfügungsbeklagten aus dem Handelsregister bereits vor Einleitung des Berufungsverfahrens eintrat. In einem solchen Fall könnte – ausgehend von dem Veranlasserprinzip (Rechtsgedanke des § 93 ZPO) – erwogen werden, der Verfügungsklägerin die Kosten zumindest teilweise aufzuerlegen, weil sie durch eine frühzeitigere Erledigungserklärung die Einlegung der Berufung hätte verhindern können. Für derartige Erwägungen ist aber jedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall kein Raum. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Verfügungsklägerin bereits vor Einleitung des Berufungsverfahrens durch die Verfügungsbeklagte Kenntnis von deren Löschung hatte. Die Verfügungsklägerin hat dies vielmehr erst im laufenden Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 05.02.2024 mitgeteilt, die Verfügungsbeklagte selbst hat dies im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht. 3. Die übereinstimmende Erledigungserklärung führt zur Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils (BGH, GRUR 2004, 264 (266) – Euro-Einführungsrabatt). 4. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu entscheiden. Eine solche ist jedenfalls soweit eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Rede steht, ohnehin unstatthaft (BGH, GRUR 2003, 724 – Rechtsbeschwerde II). In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt, was seinen Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens hat. Dieser Gedanke greift erst recht, wenn es nur um die Anfechtung einer nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO geht (BGH, GRUR 2003, 724 – Rechtsbeschwerde II).