Die Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten kostenpflichtig verurteilt. Die Freiheitsentziehungen im Irak in den Zeiträumen vom 12. Juli 2017 bis einschließlich 19. Juli 2017 und vom 26. Juli 2017 bis einschließlich 15. November 2017 (121 Tage) werden im Maßstab 1:3, die Freiheitsentziehung vom 20. Juli 2017 bis einschließlich 25. Juli 2017 (6 Tage) wird im Maßstab 1:2 und die Freiheitsentziehung vom 16. November 2017 bis einschließlich 15. Februar 2018 (92 Tage) wird im Maßstab 1:4 auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist hierdurch vollständig erledigt. Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten Die Angeklagte ist am XX.XX.XXXX in Nadteretschnoje, einem tschetschenischen Dorf in der Russischen Föderation, geboren. Sie hat vier Brüder und drei Schwestern. 2003 reisten ihre Eltern wegen des Krieges in Tschetschenien mit der Familie, darunter die Angeklagte, nach Österreich aus und beantragten dort Asyl, das 2004 gewährt wurde. Die Mutter der Angeklagten arbeitet in Österreich in einem Krankenhaus, der Vater ist ohne Beschäftigung. Die Geschwister der Angeklagten leben wie ihre Eltern in X. Die Angeklagte entstammt einer muslimischen Familie; allerdings spielte Religion im Leben der Familie und in der Erziehung nur eine geringe Rolle. Die Angeklagte besuchte zunächst in Tschetschenien bis zu ihrem 15. Lebensjahr die dortige Schule, die sie anlässlich der Ausreise der Familie nach Österreich ohne Abschluss verließ. Während des laufenden Asylverfahrens in Österreich erhielt sie zunächst keinen Unterricht. 2004 bis 2005 besuchte sie eine polytechnische Schule, die sie aber mangels Deutschkenntnissen nicht abschloss. 2005 bis 2006 wechselte sie auf eine andere Schule, die sie mit einem österreichischen Abschluss im Juni 2006 erfolgreich beendete. Anfang 2006 lernte sie über einen damaligen Freund ihres Vaters ihren späteren Ehemann, den am XX.XX.XXXX geborenen X.X. kennen, der in Detmold lebte. Am 1. Juli 2006 – nach Beendigung ihrer Schulausbildung – heiratete sie diesen in Detmold nach islamischem Ritus. Sie verblieb zunächst nur drei Monate bei ihrem Mann in Deutschland, da sie keine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet besaß. Am 28. Dezember 2006 folgte in Österreich die standesamtliche Hochzeit. Danach wohnte das Ehepaar gemeinsam in Detmold. Am XX.XX.XXXX entband die Angeklagte dort den aus dieser Ehe stammenden Sohn X. Am XX.XX.XXXX folgte ebenfalls dort die Geburt des zweiten gemeinsamen Sohnes X. Nach der Geburt des zweiten Sohnes fing die Angeklagte an, einen Hijab zu tragen, da dies ihrem Verständnis des Islams entsprach. Während die Angeklagte sich als Hausfrau betätigte, arbeitete ihr Ehemann als Industriemechaniker zunächst in X, dann in X. Eine Ausbildung konnte die Angeklagte nicht aufnehmen, da der jüngere Sohn zunächst erhebliche Sprachprobleme hatte und daher der besonderen Fürsorge der Mutter bedurfte. 2013 heiratete ihr Ehemann eine weitere Frau mit Namen X. nach islamischem Ritus als Zweitfrau. Aus dieser Beziehung ging deren Tochter X hervor. Nach dem Aufenthalt der Angeklagten in Syrien und im Irak, der Gegenstand der Verurteilung ist, und dem dortigen Tod ihres Mannes kehrte die Angeklagte am 11. Februar 2019 nach Deutschland zurück. Ihre Kinder sowie die Zweitfrau nebst deren Tochter gelten als verschollen. Aufgrund einer knöchernen Verletzung des rechten Armes, die sich die Angeklagte im Irak zugezogen hatte, musste sie in Deutschland zweimal operiert werden, wobei u. a. eine Knochentransplantation erforderlich war. Aufgrund dieser Verletzung hat die Angeklagte einen Grad der Behinderung von 30 %. In Deutschland bemühte sich die Angeklagte um eine sprachliche und berufliche Qualifizierung über das Jobcenter. Sie erreichte im August 2023 für die deutsche Sprache das Sprachniveau B2. Über den Vater ihrer Schwägerin lernte die Angeklagte zwischenzeitlich ihren derzeitigen Lebensgefährten X. X. kennen, den sie nach islamischem Ritus heiratete. Am 28. März 2024 zog sie zu diesem Mann, der als selbständiger Zusteller arbeitet, nach X/X. Die Angeklagte beabsichtigt, sich nach Abschluss des Strafverfahrens eine Arbeit in X, entweder als Änderungsschneiderin oder als Konditorin, zu suchen. Die Angeklagte, die deutsche und russische Staatsangehörige ist, ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Die terroristische Vereinigung IS Der sog. Islamische Staat, nachfolgend IS, ist eine von der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten dominierte Organisation mit militant-fundamentalistischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, durch bewaffneten Kampf einen zumindest das Gebiet des heutigen Irak, Syrien, Libanon, Jordanien und Israel umfassenden „Gottesstaat“ auf der Basis der Scharia zu errichten. Teil des bewaffneten Kampfes ist die Destabilisierung bestehender Ordnungen durch terroristische Anschläge, u. a. durch Selbstmordattentate. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, wird als Feind angesehen. Die Tötung seiner Feinde oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte wie z. B. öffentliche Hinrichtungen stellt für den IS ein legitimes Mittel des Kampfes dar. Hervorgegangen ist der IS aus der im Jahr 2000 im Irak gegründeten „al-Qaida im Zweistromland“, die ebenfalls bereits Anschläge mit dem Ziel der Destabilisierung des irakischen Staates verübte. Im Jahr 2006 gab sich die Organisation den Namen „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) und erhob den Anspruch, einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen. Nach dem Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 erstarkte die mittlerweile von Abu Bakr al-Baghdadi geführte Gruppe. Um in den 2011 ausgebrochenen syrischen Bürgerkrieg eingreifen zu können, gründeten syrische Mitglieder des ISI auf Veranlassung al-Baghdadis die „Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham“ (Nusra-Front) als dessen syrische Teilgruppe. Ausgangspunkt für den Bürgerkrieg in Syrien waren die seit Februar 2011 aus sozialen und religiösen Gründen stattfindenden Proteste gegen das von der religiösen Minderheit der Alawiten dominierte Regime des Präsidenten Bashar al-Assad (im weiteren: Assad-Regime) in den überwiegend von Sunniten besiedelten Teilen des Landes, die sich nach gewaltsamer Unterdrückung durch die Regierung bis Ende des Jahres 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten, der keiner zentralen Führung unterstand. Die Aufständischen bildeten örtliche Verbände, die auch nach Ausrufung der oppositionellen „Freien Syrischen Armee“ (FSA) im Juli 2011 nicht einheitlich kontrolliert wurden. Im Jahr 2012 waren weite Teile Syriens von dem Aufstand erfasst, wie z. B. die Stadt Homs im Juni 2012. Es kam dabei auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Gruppen, die versuchten, die militärischen Stützpunkte der Regierung im Osten, Norden und im Zentrum des Landes einzunehmen. Im Verlauf des Bürgerkriegs erstarkten insbesondere islamistisch-salafistisch ausgerichtete Gruppen, darunter auch die Nusra-Front, die bis Ende 2012 zu einer der wichtigsten aufständischen Gruppierungen in Syrien geworden war. Im Jahr 2013 gelang es dem syrischen Regime, seine Position zu konsolidieren. Um dem ISI die Kontrolle über die Nusra-Front zu sichern, rief al-Baghdadi am 8. April 2013 den „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG, auch „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ [ISIS], arabisch „ad-Daula al-Islamiya fi l-Iraq wa ash-Sham“) aus, der aus beiden Gruppen, dem ISI und der Nusra-Front, bestehen sollte. Der Führer der Nusra-Front Abu Muhammad al-Jaulani lehnte eine Unterstellung unter al-Baghdadis Kommando indes ab. Auch das Eingreifen von Aiman az-Zawahiri, dem Nachfolger Bin Ladens als al-Qaida-Führer in Pakistan, führte nicht zu einer Lösung des Konflikts. Der ISIG verweigerte sich dessen Anweisungen und übernahm im Frühsommer 2013 mit ehemaligen, zu ihm übergelaufenen Truppen der Nusra-Front eine Reihe von deren Stützpunkten im Norden und Osten Syriens. Insbesondere im Herbst 2013 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern anderer Rebellenorganisationen, darunter auch der Nusra-Front. Im Januar 2014 wurde der ISIG aus der al-Qaida ausgeschlossen. Im Sommer 2014 erzielte die Vereinigung im Irak größere Geländegewinne und nahm im Juni 2014 auch Mossul ein. Am 29. Juni 2014 rief al-Baghdadi das Kalifat aus, ernannte sich selbst zum Kalifen und benannte die Organisation – nunmehr insgesamt ohne räumliche Begrenzung – in „Islamischer Staat“ um. Eine gegen die Nusra-Front und die syrische Armee gerichtete Offensive brachte dem IS erhebliche Geländegewinne, sodass er ab Juni/Juli 2014 ein zusammenhängendes Gebiet in Ostsyrien und dem Nordwestirak kontrollierte, das u. a. die Städte Al-Bab, Manbij, Raqqa und Deir ez-Zor umfasste. Von etwa Mitte 2014 bis Mitte 2015 folgte eine Art „Blütezeit“ des IS. Insbesondere im Osten Syriens gelang es der Organisation, Militärbasen des Assad-Regimes zu erobern. Die Anzahl der Kämpfer war bereits im Jahr 2013 auf rund 10.000 bis 20.000 Mann angewachsen und nahm bis Anfang 2016 auf etwa 20.000 bis 30.000 zu. Dabei verzeichnete der IS – insbesondere nach Ausrufung des Kalifats – einen starken Zustrom ausländischer Kämpfer. XX.XX stand seit dem Jahr 2011 an der Spitze der hierarchisch gegliederten Organisation und hatte die ideologische Führung inne. Widerständen begegnete er gewaltsam, etwa durch Säuberungsaktionen gegen interne Gegner. Zum weiteren Führungszirkel gehörten sein Stellvertreter sowie jeweils ein Kommandeur für Syrien und für den Irak. Als Entscheidungsorgan bestand ferner ein Schura-Rat für grundlegende Fragen, wie etwa die Nachfolge des Emirs/Kalifen. Daneben gab es Komitees für Religionsangelegenheiten, Militär, Sicherheit und Nachrichtengewinnung, Finanzen, Aufsicht über die Provinzverwaltung sowie Medienarbeit. Für „Provinzen“ des IS wurden Gouverneure und Kommandeure ernannt, die al-Baghdadi unterstanden, wie z. B. XX.XX. In eroberten Gebieten wurden jeweils eine rudimentäre Verwaltung sowie ein eigenes Gerichtswesen eingerichtet. Namentlich die Einrichtung von Scharia-Gerichten in den eroberten Ortschaften spielte eine wichtige Rolle. Überdies existierte ein ausgeprägter Geheimdienst, der innerhalb der Organisation parallel neben sonstigen Strukturen organisiert war. Die Organisation finanzierte sich im Wesentlichen durch den Verkauf von Öl, lokale Steuern, Zölle und Schutzgelder, Kriegsbeute, Lösegelder sowie Spenden aus dem Ausland. Der IS nutzte ebenso wie zuvor der ISIG als Erkennungszeichen in Anlehnung an das Logo der irakischen al-Qaida den weißen Kufi-Schriftzug „Es gibt keinen Gott außer Gott“ in arabischer Sprache und darunter das Mohammed zugeschriebene weiße „Prophetensiegel“ mit den arabischen Worten für „Gott, Prophet, Mohammed“ auf schwarzem Grund, teils ergänzt um den Organisationsnamen. Er betrieb eine mehrsprachige Öffentlichkeitsarbeit mit modernen Mitteln, insbesondere durch eigene Medienstellen wie z. B. „al-Furqan“. Dabei ging es dem IS darum, die eigene Macht zu demonstrieren und dadurch Gegner einzuschüchtern, Anhänger zu rekrutieren sowie den Anspruch eigener Staatlichkeit zu unterstreichen. Zu diesem Zweck veröffentlichte er im Internet unzählige Videos mit brutalen Hinrichtungen. Spätestens seit der Proklamation des IS im Juni 2014 wurden andere Organisationen, Gruppierungen, Emirate und Provinzen in den vom IS kontrollierten Gebieten nicht mehr als legitim angesehen. Die Muslime weltweit und die Kämpfer anderer Gruppierungen wurden aufgefordert, XX Gehorsam zu leisten. Die Organisation erhob damit den alleinigen Führungs- und Vertretungsanspruch innerhalb der globalen Jihad-Bewegung. Seit dem Jahr 2014 wurden durch Anhänger des IS in dessen Namen auch in der westlichen Welt Anschläge mit vielen Todesopfern – besonders häufig in Europa – begangen. So übernahm der IS etwa für Anschläge in Paris die Verantwortung. Der Niedergang des IS begann mit dessen Niederlage in Kobane im Januar 2015. Mit der militärischen Offensive der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten sowie Russlands gegen den IS ab Herbst 2015 büßte dieser in der Folgezeit die meisten Formen seiner „staatsähnlichen“ Verfasstheit ein und musste hohe Verluste an Kämpfern verzeichnen. Im September 2016 begann der Angriff der IS-Gegner auf Mossul, Anfang 2017 auf Raqqa. Von Herbst 2017 bis März 2019 konzentrierte sich der IS mit letzten, vor allem im Bereich des mittleren Euphrats und im Südosten von Deir ez-Zor erbittert kämpfenden Truppen auf die Verzögerung einer Kapitulation. Im März 2019 galt der IS sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt, ohne dass aber die Vereinigung als solche zerschlagen wäre. Seitdem operiert der IS maßgeblich im Untergrund. 2. Tatgeschehen Etwa Ende 2014, Anfang 2015 entschied der Ehemann der Angeklagten, dass er mit seiner Familie in Syrien im Herrschaftsgebiet des IS leben wolle. Die Angeklagte war von diesem Vorhaben zunächst schockiert, weil sie Syrien als ein armes Land einschätzte. Sie geriet darüber mit ihrem Mann wiederholt in Streit. Dieser versuchte, ihre Bedenken zu zerstreuen, indem er ihr schilderte, es gebe dort Kindergärten und Schulen und er könne dort für den IS, der gut ausgebildete Männer suche, arbeiten. Er machte ihr gegenüber deutlich, er werde in jedem Fall dorthin ziehen, da er in dem dort gegründeten Kalifat leben wolle. Die Angeklagte, die nur wenig über den IS und den Konflikt in Syrien wusste, setzte sich über ihre Zweifel hinweg, zumal sie nicht allein in Deutschland zurückbleiben und ihren Ehemann nicht an die Zweitfrau verlieren wollte. Zu diesem Zeitpunkt war ihr bekannt, dass dort im Herrschaftsgebiet des IS die Scharia (das „Gesetz Gottes“) galt, verbunden etwa mit strengen Kleidungsvorschriften für Frauen, und dass die Männer des IS dort gegen aus Sicht der Vereinigung Ungläubige kämpften und diese töteten. Sie meinte aber, diese Kämpfe fänden nicht unmittelbar in den Orten statt, in die sie ziehen würden. Ihre Schwiegermutter hatte ihr gleichwohl von einer Ausreise abgeraten. Nach ihrer Entscheidung, ihren Mann in das Herrschaftsgebiet des IS zu begleiten, begann dieser damit, die Ausreise mithilfe eines ihm bekannten Mannes namens XX, der bereits im Herrschaftsgebiet des IS lebte, zu organisieren. Am 21. Juni 2015 verließ die Angeklagte in Begleitung ihres Mannes, der Zweitfrau sowie der insgesamt drei Kinder von Hannover aus per Flugzeug das Bundesgebiet und reiste nach Istanbul. Die Angeklagte hatte zuvor durch den Verkauf der Möbel Geld zusammengetragen, das sie mitnahm. In Istanbul wurde die Angeklagte mit den Mitreisenden in einem Haus untergebracht, wobei ihr Mann gemeinsam mit anderen Männern in einem anderen Zimmer schlief. In diesem Haus befand sich auch ein etwa 20jähriger Tschetschene, der in Syrien durch eine Scharfschützin verletzt worden war. Dies erfuhr die Angeklagte durch ihren Ehemann, was sie jedoch unbeeindruckt ließ. In der Türkei kam es zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann zu neuen Diskussionen über die weitere Ausreise nach Syrien, zumal auch die Mutter der Angeklagten ihr von einer Ausreise nach Syrien abgeraten hatte. Da ihr Ehemann aber auf diesem Plan beharrte und deutlich machte, auch ohne sie mit den gemeinsamen Kindern sowie der Zweitfrau und deren Tochter nach Syrien auszureisen, und zudem auch die Zweitfrau zur Ausreise bereit war, entschloss die Angeklagte, ebenfalls in das Herrschaftsgebiet des IS mitzureisen. Dabei hielt die Angeklagte, die während des zweiten Tschetschenienkrieges aus dem dortigen Kriegsgebiet ausgereist war, und der durch den verletzten Tschetschenen in dem Haus in Istanbul die Risiken eines Aufenthaltes im syrischen Kriegsgebiet noch einmal deutlich vor Augen geführt worden waren, die damit einhergehenden Gefahren, die ihr und ihren Kindern im Herrschaftsgebiet des IS drohten, ernstlich für möglich, nahm diese aber billigend in Kauf, um weiter mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können. Aufgrund dieser engen emotionalen Bindung folgte sie ihrem Ehemann nach Syrien und in den Irak, um als Frau eines IS-Mannes im Hoheitsgebiet der Vereinigung nach deren Regeln zu leben und sich der Organisation bewusst als Mitglied anzuschließen. In Umsetzung dieses Plans reiste die gesamte Familie Anfang Juli 2015 mit dem Bus nach Gaziantep, wobei diese wiederum durch XX unterstützt wurde. Die Familie wurde am Tag der Ankunft dort zunächst in ein Hotel, dann in ein Haus gebracht, in dem sich bereits eine weitere ausreisewillige Familie mit fünf Kindern befand. Von dort wurde die Angeklagte nebst ihren Mitreisenden zu einem Treffpunkt gefahren, an dem sich weitere ausreisewillige Familien aus Tschetschenien und Dagestan aufhielten. Dort wurde die Angeklagte von ihrem Ehemann gewarnt, dass sie „von Ungläubigen“ erschossen würden, sollten sie dort entdeckt werden. Zu Fuß passierten die Wartenden anschließend im Schutz der Dunkelheit die Grenze nach Syrien. Nach dem Grenzübertritt traf die Gruppe auf einen Mann, der die Frauen aufforderte, einen Niqab überzuziehen, und die Ausgereisten absprachegemäß weiterleitete. Die Angeklagte wurde mit ihren Kindern von ihrem Ehemann getrennt und in ein etwa 30 bis 40 Fahrminuten entferntes Lager des IS gebracht, wo sie am 5. oder 6. Juli 2015 ankamen. Dort wurden den Ankömmlingen durch den IS die Pässe abgenommen und deren Mobiltelefone kontrolliert. Zudem erfolgte eine Registrierung u. a. der Angeklagten durch den IS. Nach zwei bis drei Tagen wurde die Angeklagte mit ihrem Ehemann, der Zweitfrau und den Kindern durch die Vereinigung zunächst nach Raqqa verbracht, wo die Männer einerseits und die Frauen mit den Kindern andererseits jeweils getrennt durch den IS untergebracht wurden. Am nächsten Tag verlegte der IS sie gemeinsam nach Tabqa, wo sie eine weitere Nacht getrennt durch die Vereinigung untergebracht waren. Auf Anordnung des zuständigen Emirs wurden die anwesenden tschetschenischen Familien nach Mossul/Irak verbracht, wo diese spätestens am 11. Juli 2015 ankamen. Frauen und Kinder wurden seitens des IS dort untergebracht, während die Männer in einem sogenannten Muaskar eine religiöse und militärische Ausbildung unter anderem an verschiedenen Waffen durch den IS durchlaufen mussten. Die Ausbildung des Ehemanns der Angeklagten dauerte 29 Tage. In dieser Zeit wurde die Familie der Angeklagten durch den IS versorgt. Nach Beendigung dieser Ausbildung wurde die Familie der Angeklagten durch die Vereinigung wieder ihrem Ehemann zugeführt. Die Angeklagte wurde mit diesem, der Zweitfrau und den Kindern sowie drei weiteren Familien durch den IS in einem von der Vereinigung zur Verfügung gestellten Haus untergebracht. Nach weiteren zwei Wochen, etwa Ende August 2015, wurde die gesamte Familie der Angeklagten durch den IS in einen etwa 20 km von Mossul entfernten Ort namens Tel Kaif verlegt, wo diese mit drei weiteren Familien zunächst in einem größeren Haus untergebracht wurden. Auch dieses Haus wurde durch den IS zur Verfügung gestellt. Dort wohnte die Familie für etwa zwei Monate. In dieser Zeit führte die Angeklagte für ihren Ehemann und die Familie dem Rollenbild des IS entsprechend den Haushalt. Die Familie war in die klare Befehlsstruktur des IS eingebunden; alle Entscheidungen wurden durch den zuständigen Emir getroffen. Durch den Einfluss des Ehemannes der Angeklagten und weiterer IS-Angehöriger wuchs in dieser Zeit in dem älteren Sohn XX die Überzeugung, das dortige Kriegsgebiet aus Glaubensgründen nicht verlassen zu dürfen, da er und sein kleiner Bruder anderenfalls im Jenseits mit der Hölle bestraft würden. Dies brachte XX in einer Audionachricht an die Schwägerin der Angeklagten am 6. September 2015 zum Ausdruck. Darin sagte der zu diesem Zeitpunkt Achtjährige: „Wir kommen nicht zurück. Wir dürfen auch nicht zurückgehen. Wenn wir zurückgehen, Allah bestraft uns, Gott bestraft uns. Dafür kriegen wir die Hölle und wir wollen doch nicht die Hölle kriegen. Wir bleiben für immer und ewig hier. Wir müssen hierbleiben, ich werde hierbleiben. Ich werde nicht zurückgehen." Anfang Oktober wurde der Ehemann der Angeklagten durch weitere IS-Mitglieder aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass ein Kampfeinsatz bevorstehe. Am 9. Oktober 2015 wurde er durch die Vereinigung zu einem Einsatz abgeholt. Drei Tage später kam eine Frau der Verwaltung des IS und teilte der Angeklagten mit, ihr Mann sei verloren. Seitdem ist dieser verschollen und mutmaßlich verstorben. Die Angeklagte sowie die Zweitfrau XX galten in den nächsten zwei Monaten noch als verheiratet und wurden in dieser Zeit mit ihren Familien nach Mossul verlegt. Dort wurde ihnen durch den IS eine Wohnung zugewiesen, da sie noch als Ehefrauen eines Kämpfers geführt wurden. Es wurde abgewartet, ob der Ehemann wieder zurückkehrt. Als dies in dieser Zeit nicht erfolgte, wurde nach diesen etwa zwei Monaten den beiden Frauen seitens des IS mitgeteilt, dass die Trauerzeit – die sogenannte Iddah – für die Witwen begonnen habe. Während der vier Monate und zehn Tage andauernden Trauerzeit, die nun etwa von Januar bis Mai 2016 andauerte, wurden die Angeklagte und die Zweitfrau mit ihren Familien durch die Vereinigung weiterhin u. a. mit Nahrung versorgt und beaufsichtigt. In dieser Zeit erhielt der ältere Sohn XX eine Art Schulausbildung in Mathematik und arabischer Sprache, die seitens der Vereinigung durch eine Art mobile Schule in Form eines Busses gewährleistet wurde. Die Betreuung und Versorgung der Familie übernahm während dieses Zeitraumes ein Mann namens XX. Dieser war zuvor als IS-Kämpfer für die Vereinigung tätig gewesen. Aufgrund einer Kopfverletzung, die sich dieser im Gefecht zugezogen hatte, war er nicht mehr kampftauglich und kümmerte sich im Auftrag der Vereinigung als sogenannter Iddari u. a. um die Angeklagte. Da XX den Ehemann der Angeklagten gekannt hatte, fühlte er sich dessen Familie verpflichtet. Um einer Verbringung in ein Witwenhaus vorzubeugen und als Frau mehr „Freiheiten“, etwa erlaubten Ausgang zu einer Nachbarin zu haben, heiratete die Angeklagte diesen etwa zwei Wochen nach Ende der Iddah im Mai 2016, wobei sie wusste, dass es sich bei XX um ein IS-Mitglied handelte. Auf diese Weise wurde sie XX Zweitfrau und durfte in dem bisher in Mossul bewohnten Haus bleiben, bis sie mit Beginn der militärischen Befreiung Mossuls vom IS im Oktober 2016 in ein Frauenheim der Vereinigung wechselte. Die Zweitfrau „XX“ XX, die ihrerseits nicht wieder heiratete, wurde mit deren Tochter in ein Witwenhaus verbracht. Während der erste Ehemann der Angeklagten lebte, zahlte die Vereinigung für diesen monatlich 150 US-$, für die Angeklagte 50 US-$ und für jedes Kind 35 US-$. Auch nach dem Tod ihres ersten Mannes erhielt sie weiter Geld vom IS. Nach der Heirat mit XX bezog dieser vom IS Geld auch für die Angeklagte und deren Kinder. Überdies verfügte die Angeklagte noch über Geld, das sie aus Deutschland mitgebracht hatte. Im Herbst 2016 begannen die regulären irakischen Streitkräfte mit der Rückeroberung Mossuls. In den folgenden Monaten wurde die Versorgungslage der Familie immer prekärer: Die Familie musste ihren Aufenthalt immer wieder fluchtartig wechseln, lebte ständig in Angst vor feindlichem Beschuss und Bombardements und litt unter großem Hunger. Um sie herum starben viele Menschen, was auch die Kinder mitansehen mussten. Der Kontakt zu XX, der nicht mit der Angeklagten zusammenwohnte, fand nur gelegentlich statt und brach in dieser Zeit schließlich ganz ab. Bei einem Bombardement im Juli 2017 erlitt die Angeklagte einen offenen Trümmerbruch am rechten Arm. Zur Behandlung wurde die Angeklagte zwei Tage später – etwa am 10. Juli 2017 – in den Keller eines benachbarten Wohnhauses verbracht, das als Krankenhaus des IS genutzt wurde. Dieses Haus wurde sodann bombardiert und die Angeklagte mit den weiteren Anwesenden verschüttet. Sie hörte u. a. Hilferufe ihres zu diesem Zeitpunkt ebenfalls anwesenden Sohnes XX, bevor sie das Bewusstsein verlor. Seitdem sind ihre Kinder, die Zweitfrau und deren Tochter verschollen. Nach etwa zwei Tagen gelang es der Angeklagten, sich aus den Trümmern zu befreien. Sodann wurde sie am 12. Juli 2017 von Kräften der irakischen Antiterroreinheiten jedenfalls auch wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung IS festgenommen und inhaftiert. Bei der Festnahme wurde sie mit Schlägen und Tritten misshandelt. Die Angeklagte wurde nach ihrer Festnahme zunächst durch die irakischen Streitkräfte in einer Zelle untergebracht, in der bis zum Folgetag (13. Juli) viele weitere Frauen mit ihren Kindern gesammelt wurden. In dieser Sammelzelle musste die Angeklagte jedenfalls vier Tage (12.-15. Juli) verbleiben. Am zweiten oder dritten Tag wurde sie einmal in Mossul in eine Art Militärlazarett gebracht, wo ihre Armverletzung begutachtet und gesäubert, aber letztlich nicht weiter behandelt werden konnte. Dann wurde sie (am 16. Juli) nach Bagdad transportiert, wo sie in eine für ausländische Frauen eingerichtete Zelle in einem Gefängnis der irakischen Antiterroreinheiten (ICTS) verbracht wurde. Dort war sie mit sieben weiteren Frauen unterschiedlicher Nationalität und deren Kindern interniert. Es gab dort dreimal am Tag Essen, das sie als ausreichend empfand. Gelegentlich durften die Inhaftierten die Zelle für eine Stunde zu einer Art Hofgang verlassen. Die Inhaftierten schliefen auf Matratzen auf dem Boden, es gab nur eine Toilette außerhalb der Zelle. Ab dem 20. Juli 2017 befand sich die Angeklagte wegen ihrer Verletzung für einige Tage in dem öffentlichen XX-XX-Krankenhaus in der sog. Grünen Zone in Bagdad, wo sie von Angehörigen der Deutschen Botschaft aufgesucht wurde. Dort war sie mit vier weiteren Frauen untergebracht. Sie erhielt Schmerzinfusionen und die Wunde wurde gesäubert, aber nicht operiert. Ihr Zimmer wurde von Angehörigen der irakischen Sicherheitskräfte bewacht. Anschließend wurde sie (am 26. Juli) wieder in das Gefängnis der Streitkräfte für ausländische Frauen verbracht, wo sie jedenfalls bis einschließlich 15. November 2017 verblieb. In dieser Zeit erfolgte wiederholt eine Versorgung ihrer Armverletzung durch Säuberung und Wundverband und der Bruch wurde provisorisch gerichtet. Frühestens am 16. November 2017 wurde sie in ein Frauengefängnis in Bagdad verlegt. In diesem Gefängnis war sie gemeinsam mit etwa 100 anderen Frauen in einem großen Raum untergebracht. Die Frauen mussten sich zu viert oder fünft je eine der dünnen Matratzen teilen, die auf dem Zementboden auslagen. Morgens und mittags brachten die Wärter einen Topf mit Essen in diese Zelle, das die Gefangenen unter sich aufteilen sollten. Aufgrund ihrer Verletzung gelang es der Angeklagten häufig nicht, sich bei dieser Essensverteilung durchzusetzen und sie litt fortwährend unter Hunger. Für die Inhaftierten standen zwei Duschen und zwei Toiletten zur Verfügung. Hofgang gab es nur unregelmäßig. Falls jemand sich über die Haftbedingungen beschwerte, wurden die Zustände schlimmer. Überdies litten die Gefangenen unter der Willkür einer Mitgefangenen, die die anderen Frauen schlug und schikanierte und schließlich eine Mitinsassin vor den Augen der anderen erwürgte, ohne dass dies von den Sicherheitskräften unterbunden wurde. Ihre Verletzung am Arm blieb in dieser Zeit unversorgt; sie erhielt lediglich sporadisch ein Schmerzmittel. Aufgrund des Verdachts einer Hepatitis-B-Infektion wurde die Angeklagte in dieser Zeit für drei Wochen in einer Einzelzelle separiert, in der es kein Tageslicht und keine Waschgelegenheit gab, und in der für die Notdurft lediglich ein Eimer zur Verfügung stand. Essen gab es einmal am Tag. Nachdem ein Bluttest keine Infektion bestätigte, wurde die Angeklagte wieder in die beschriebene größere Gemeinschaftszelle zurückgeführt. In diesem Frauengefängnis blieb sie, bis sie am 15. Februar 2018 dem Zentralen Strafgericht in Bagdad vorgeführt wurde. Dort wurde gegen die Angeklagte am selben Tag in zwei getrennten Verfahren zum einen wegen der „Zugehörigkeit zu den bewaffneten Terrorgruppen“, namentlich des IS, weswegen sie sich bis zu diesem Tag in Untersuchungshaft befand, zum anderen wegen eines Verstoßes gegen das irakische Aufenthaltsrecht verhandelt. Wegen des erstgenannten Vorwurfes wurde sie freigesprochen und am selben Tag aus der wegen des Verdachts der IS-Zugehörigkeit bis dahin verbrachten Untersuchungshaft entlassen. Wegen des Verstoßes gegen das irakische Aufenthaltsrecht wurde sie am gleichen Tag zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie einer Geldstrafe von 400 US-$ verurteilt. Wegen dieser Freiheitsstrafe wurde sie tatsächlich nicht aus der Haft entlassen, sondern zu deren Vollstreckung in das bereits beschriebene Frauengefängnis zurückgeführt, wo sie die verhängte Strafe – ohne dass die zuvor verbrachte Untersuchungshaft Anrechnung fand – bis zu ihrer Rückführung am 11. Februar 2019 in das Bundesgebiet verbüßte. B. Beweiswürdigung I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom XX. II. Zur Sache 1. Zur terroristischen Vereinigung IS Die Feststellungen zur Struktur des IS beruhen auf dem auszugsweise verlesenen Gutachten des Sachverständigen XX zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) vom XX.XX.XXXX sowie den ebenfalls auszugsweise verlesenen Addenda zum Gutachten des Sachverständigen XX zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat" (IS) vom XX.XX.XXXX. Der Sachverständige, der dem Senat aus zahlreichen Verfahren als kompetenter Experte für die Beurteilung islamistisch geprägter terroristischer Vereinigungen bekannt ist, hat sich bei Erstellung dieses Gutachtens auf zahlreiche Quellen des IS, auf Veröffentlichungen aus dem arabischen, türkischen und angloamerikanischen Raum, Literatur und Presse sowie auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren, bei denen er gutachterlich tätig war, gestützt. 2. Zum Tatgeschehen Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten. Diese hat sich weitestgehend wie festgestellt geständig eingelassen. Soweit die Angeklagte ihre Kenntnisse hinsichtlich der ihren Kindern im Herrschaftsgebiet des IS drohenden Risiken relativiert hat, indem sie angab, sie sei naiv gewesen und habe gedacht, das Leben gestalte sich dort in etwa wie zuvor in Deutschland und sie werde voraussichtlich in XX, jedenfalls weitab von Kampfhandlungen wohnen, vermochte der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Angesichts des unbekannten Schicksals ihrer beiden Söhne leidet die Angeklagte ersichtlich bis heute unter der Last ihrer Verantwortung hierfür und tat sich erkennbar schwer, diese Verantwortung auch öffentlich zu übernehmen. Allerdings hat die Angeklagte ebenfalls eingeräumt, dass sie durchgängig erhebliche Bedenken gegen eine Ausreise in das IS-Gebiet hatte, als sie sich noch in Deutschland und der Türkei befand. Ihre Schwiegermutter sowie ihre Mutter hätten ihr zuvor von einer Ausreise nach Syrien abgeraten. Dies macht bereits deutlich, dass die Angeklagte konkrete Gefahren für sich und ihre Kinder im Falle einer Ausreise sah. Die Angeklagte stammt zudem ihrerseits aus einer Kriegsregion und hat ihre tschetschenische Heimat als Jugendliche aufgrund des (zweiten) Tschetschenienkrieges verlassen. Sie hat – wie sie im Rahmen des letzten Wortes noch einmal zum Ausdruck brachte – „in Tschetschenien Krieg erlebt“, so dass sie eine Vorstellung davon hatte, was ein Aufenthalt in einem Bürgerkriegsgebiet bedeutete. Überdies waren die Geschehnisse in Syrien im Sommer 2015 – also rund ein Jahr nach der Ausrufung des Kalifats – in den auch von der Angeklagten genutzten Medien deutlich präsent. Schließlich waren der Angeklagten durch den in Istanbul behandelten, in Syrien durch eine Scharfschützin verletzten jungen tschetschenischen Mann die Gefahren in einem Bürgerkriegsgebiet noch einmal deutlich vor Augen geführt worden. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass die Angeklagte die ihr und ihren Kindern dort drohenden Gefahren wahr- und ernstnahm, sich darüber aber zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann im Sinne einer bewussten Entscheidung für diesen Lebensweg hinweggesetzt hat. Der festgestellte Zeitpunkt und die Umstände ihrer Einreise in das Herrschaftsgebiet des IS werden überdies gestützt durch den verlesenen Vermerk des Bundeskriminalamtes (BKA) vom XX (KHK XX) zu einem sogenannten XX XX. Hierbei handelt es sich ausweislich dieses Vermerks um eine Gästehausliste des IS, die 2016 im Raum XX gesichert und durch US-amerikanische Behörden weitergeleitet worden ist. Darin findet sich auch der Name der Angeklagten und die vorgesehene Verwendung ihres Mannes innerhalb der IS-Administration. In der Zusammenschau mit dem weiteren verlesenen Vermerk des XX (KHK XX) vom XX ergibt sich als Registrierungsdatum der X. oder XX. XX. XXXX. Der Inhalt der Verhandlungen und Entscheidungen durch das Zentrale Strafgericht in Bagdad ergibt sich überdies aus dem verlesenen Vermerk des XX (KOK XX) vom XX. .XX.XXXX sowie den verlesenen Übersetzungen der irakischen Entscheidungen vom XX. XX. XXXX. Die Feststellungen zu den Haftbedingungen in dem Gefängnis für ausländische Frauen der irakischen Antiterroreinheiten ergeben sich überdies ergänzend aus den verlesenen Vermerken des BKA (KD XX) vom XX. XX XXXX sowie vom XX. XX XXXX (EKHK XX). C. Rechtliche Würdigung Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat sich die Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) strafbar gemacht. I. § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S. 1 u. 2 StGB Die Angeklagte hat sich gemäß § 129b Abs. 1 S. 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung im Ausland IS. 1. IS als eine terroristische Vereinigung im Ausland Der überwiegend im Irak und in Syrien aktive IS ist sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009, 3 StR 552/08, juris Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i. V. m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, juris Rn. 27), eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 2. Mitgliedschaft der Angeklagten im IS Die erforderliche vorsätzliche Eingliederung der Angeklagten in die Organisation ist gegeben. Eine solche kommt – nach altem wie nach neuem Recht – nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen heraus und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist jedoch, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach vielmehr eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022, AK 33/22 m. w. N.; vom 21. April 2022, AK 14/22, juris Rn. 28, sowie AK 18/22, juris Rn. 5). Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr Verbandsleben integriert (s. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021, 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20). Bestehen jedoch bei der zu beurteilenden Vereinigung – wie dem IS – eine ausgeprägte Organisation und ein verbindlicher Gruppenwille, ist auch nach der aktuellen Gesetzeslage dieses von der bisherigen Rechtsprechung verlangte Kriterium von Bedeutung; die Eingliederung in die auf diese Weise strukturierte Personenmehrheit geht typischerweise mit dem einvernehmlichen Willen zur Teilnahme am Verbandsleben einher (s. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82). Im Übrigen genügt nach neuem Recht insoweit jedenfalls ein entsprechender Wille zur auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der Vereinigung (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022, AK 14/22, juris Rn. 29; vom 21. April 2022, AK 18/22, juris Rn. 6). Dabei kann die Förderungshandlung des Mitglieds darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten; auch eine Tätigkeit von entsprechendem Gewicht, die den Aufbau, Zusammenhalt oder die Tätigkeit der Organisation fördert, ist daher für eine mitgliedschaftliche Betätigung ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019, AK 22/19, juris Rn. 24). Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Angeklagte nicht nur passives Mitglied des IS, sondern förderte aktiv dessen Ziele. Sie entschloss sich bewusst in Kenntnis der beabsichtigten mitgliedschaftlichen Beteiligung ihres Mannes XX XX XX an der Vereinigung des IS und des vom IS geführten bewaffneten Kampfes vor Ort und damit unter Billigung der Ziele und Vorgehensweisen des IS zu einer Auswanderung aus Deutschland über die Türkei in Begleitung der gemeinsamen Söhne XX und XX in das vom IS beherrschte Gebiet, das sie plangemäß am X. oder X XX XXXX erreichte, und lebte während des zu beurteilenden Tatzeitraumes bis zu ihrer Festnahme durch irakische Streitkräfte am XX. XX XXXX durchgängig im IS-Gebiet. Bereits vor ihrer Ausreise aus Deutschland wusste die Angeklagte überdies darum, dass im Hoheitsgebiet des IS die Scharia, verbunden etwa mit den damit zusammenhängenden strengen Kleidungsvorschriften, galt, und akzeptierte dies. Dass der vom IS in dessen Herrschaftsgebiet geführte Kampf die Tötung von – aus Sicht der Vereinigung – Ungläubigen beinhaltete, wusste sie von ihrem Ehemann. Dies nahm sie auf der Grundlage der von ihrem Ehemann hierfür gegebenen Erläuterung, dies sei nach dem Islam gerechtfertigt, hin. Damit kannte sie, jedenfalls in groben Zügen, die Ideologie, die Handlungsweise und die Ziele des IS. Ihre Ausreise in Kenntnis dieser Umstände zeigt, dass sie sich hiermit abfand. Dass sie, wie sie selbst angab, spätestens seit ihrem Aufenthalt im Irak den Jihad irrtümlich als eine der fünf Säulen des Islams verstand, dokumentiert, dass sie (auch) hierin einen legitimen Schwerpunkt des islamischen Glaubensverständnisses sah. Das Ziel ihrer Ausreise war von Anfang an der Personenverband des IS, in dessen Strukturen sie unmittelbar nach ihrer Einreise in dessen Herrschaftsgebiet integriert wurde. Aktive, nicht gesondert strafbewehrte Förderungshandlungen der Angeklagten bestanden darin, dass sie den Haushalt für ihren Ehemann nach der Beendigung seiner Ausbildung als IS-Kämpfer führte und durchgängig die ebenfalls in den Herrschaftsbereich des IS verbrachten Kinder XX und XX unter Beachtung der Vorgaben des IS – etwa im Hinblick auf die Beschulung von XX – versorgte. Die durchgängig fortbestehende mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten und die klar abgrenzbare Integration in die Strukturen der Organisation während ihres Aufenthalts im Herrschaftsgebiet des IS bis zu ihrer Festnahme am XX. XX XXXX zeigt sich auch darin, dass sie durch den IS zunächst als Ehefrau ihres ersten Ehemannes, über dessen Tod hinaus eigenständig und nach der Eheschließung mit dem weiteren IS-Mitglied und ehemaligen Kämpfer XX wieder über diesen alimentiert wurde. Während ihrer Witwenzeit war sie Gegenstand der Fürsorge der IS-Institutionen und unterstand deren Autorität, der sie sich unterordnete. Diese Unterordnung unter die Regeln der Vereinigung zeigt sich auch in der anschließenden Eheschließung mit dem weiteren IS-Mitglied XX. Bis kurz vor ihrer Festnahme durfte sie IS-Einrichtungen nutzen, wie das in Mossul eingerichtete Krankenhaus der Vereinigung, in dem sie schließlich verschüttet wurde. All dies macht deutlich, dass sie sich in dieser Zeit ihrerseits als Mitglied des IS verstand und auch seitens der Organisation als ein solches wahrgenommen wurde. Die Angeklagte ordnete sich der Vereinigung unter. Dies geschah auch mit Zustimmung der Verantwortlichen. Nach der Ankunft der Angeklagten im Hoheitsgebiet des IS im Juli 2015 wurde sie als Ehefrau eines IS-Mannes durch die Organisation überprüft, registriert und anschließend in die Versorgung durch die Vereinigung durch Geld und Wohnraum eingebunden. Hierdurch wurde auch der Einsatz der Angeklagten für die Organisation entlohnt und diese damit seitens der Organisation als eigenständiges Mitglied wahrgenommen. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld Die Angeklagte handelte als Mitglied des IS rechtswidrig und schuldhaft. 4. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung a) Das deutsche Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Angeklagte ist jedenfalls auch deutsche Staatsbürgerin und das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, unterlag im Tatzeitraum effektiv keiner staatlichen Strafgewalt. Abgesehen davon ist die Tat auch im Irak, wie sich aus der Festnahme und Anklage nach dem irakischen Anti-Terror-Gesetz Nr. 13 von 2005 ergibt, jedenfalls grundsätzlich – als Zugehörigkeit zu bewaffneten Terrorgruppen nach dem irakischen Gesetz zur Terrorismusbekämpfung – mit Strafe bedroht. b) Daneben liegen auch die in § 129b Abs. 1 StGB normierten Voraussetzungen für die Anwendung des § 129a StGB auf terroristische Vereinigungen außerhalb der Europäischen Union vor. Maßgeblich ist insoweit neben der deutschen Staatsbürgerschaft der Angeklagten (§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB) eine nach § 129b Abs. 1 Satz 3 und 4 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung, welche das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 6. Januar 2014 hinsichtlich der Vereinigung ISIG erteilt und am 13. Oktober 2015 an die nunmehr von der Organisation geführte Bezeichnung IS angepasst hat. II. § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S. 1 u. 2, § 171 StGB 1. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht Indem die Angeklagte im Juli 2015 als fürsorge- und erziehungspflichtiger Elternteil ihren am XX. XX XXXX geborenen Sohn XX und ihren am XX. XX XXXX geborenen Sohn XX in den vom IS kontrollierten Landesteil Syriens und anschließend des Iraks verbrachte, um dort dauerhaft zu leben, und damit wissentlich in ein Kriegsgebiet, in dem diese über Jahre hinweg allen damit verbundenen Gefahren ausgesetzt waren, hat die Angeklagte die ihr obliegenden Fürsorge- und Erziehungspflichten gröblich verletzt. Der Tatbestand des § 171 StGB ist erfüllt, wenn die betreffende Handlung objektiv in einem besonders deutlichen Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Erziehung steht und subjektiv, gemessen an den Möglichkeiten des Täters, ein erhöhtes Maß an Verantwortungslosigkeit erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 43). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Nach dem Willen der Angeklagten, die mit ihren Söhnen nach Syrien ausreiste, mussten ihre Kinder in einem Gebiet leben, in dem diese – wie die Angeklagte ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm – dem anhaltenden Risiko von Krieg und Gewalt ausgesetzt waren und zudem der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation unterstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 25; MüKoStGB/Ritscher, 4. Aufl. 2021, StGB § 171 Rn. 16). Der Angeklagten waren die physischen und psychischen Gefahren im Herrschaftsgebiet des IS durch ihre eigene Biographie als Kriegsflüchtling und dem Wissen um den bewaffneten Kampf vor Ort bekannt. Sie hatte, wie sie eingeräumt hat, erhebliche Bedenken, dorthin auszureisen, wobei diese Bedenken durch Äußerungen ihrer Mutter und ihrer Schwiegermutter verstärkt wurden und auch zu Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann wegen der beabsichtigten Ausreise führten. In der gleichwohl durchgeführten Ausreise kommt insgesamt ein erhöhtes Maß an Verantwortungslosigkeit der Angeklagten zum Ausdruck, wodurch ihre Söhne, was die Angeklagte ernstlich für möglich hielt und bereits bei der Ausreise zumindest billigend in Kauf nahm, in die konkrete Gefahr gerieten, in ihrer körperlichen und psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden. Die durch den Aufenthalt im Herrschaftsgebiet des IS bewirkte Gefahr für die körperliche und psychische Entwicklung ihrer Söhne zeigte sich zunächst dadurch, dass jedenfalls dem älteren der beiden durch die radikal-islamistische Indoktrination vor Ort der Eindruck vermittelt wurde, im Falle einer Flucht aus dem Hoheitsgebiet des IS in die „Hölle“ zu kommen, was dieser auch in der Audionachricht vom XX. XX XXXX an seine Tante zum Ausdruck brachte. Überdies existierten für die beiden Söhne vor Ort während der überwiegenden Zeit ihres Aufenthaltes im IS-Gebiet keine vorschulischen und schulischen Angebote. Spätestens seit Herbst 2016 waren die beiden Söhne dem anhaltenden Kriegsgeschehen in Mossul im Rahmen der sich über Monate hinziehenden Rückeroberung der Stadt durch irakische Truppen ausgesetzt. Die Angeklagte musste mit ihren Kindern aufgrund der ständigen Bombardements immer wieder ihre Unterkunft wechseln. Zudem litten die Kinder aufgrund der kriegsbedingt schlechten Versorgung an Hunger. Die Gefährdung der beiden Söhne der Angeklagten gipfelte schließlich in dem Bombardement des Lazarettgebäudes, in dem die Angeklagte um Hilfe für ihren Armbruch nachgesucht hatte. Bei diesem Angriff sind die Kinder der Angeklagten möglicherweise getötet worden; jedenfalls aber wurden sie dauerhaft von der Mutter getrennt und sind seitdem verschollen. 2. Mitgliedschaftliche Beteiligung Zudem hat sich die Angeklagte durch die Verbringung ihrer Kinder in das Hoheitsgebiet des IS auch tateinheitlich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S. 1 und 2 StGB strafbar gemacht, indem sie ihre Kinder hierdurch der ideologischen Beeinflussung durch den IS aussetzte und diesem deren mögliche Vereinnahmung für das von ihm angenommene Staatswesen erleichterte. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld Die Angeklagte handelte auch insoweit rechtswidrig und schuldhaft. 4. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung Deutsches Strafrecht ist auch hier anwendbar. Hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung kann auf die vorstehenden Ausführungen – auch zur Verfolgungsermächtigung – Bezug genommen werden. Hinsichtlich der Verletzung von § 171 StGB ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da die Angeklagte auch Deutsche ist, die Tat im Ausland begangen wurde und sich der Tatort zur Tatzeit unter alleiniger Kontrolle des IS befand und damit faktisch keiner Strafgewalt unterlag. III. Konkurrenzen Die mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen, die keinen weiteren Straftatbestand erfüllen, sind als tatbestandliche Handlungseinheit und damit als eine Handlung i. S. v. § 52 StGB zu bewerten. Die mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung der Angeklagten, die darüber hinaus zugleich einen weiteren Straftatbestand erfüllt, weist einen erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt auf. Sie unterfällt deshalb nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit i. S. v. § 52 StGB. Vielmehr tritt sie – idealkonkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung der §§ 129a, 129b StGB – neben die verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit und steht zu dieser in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 3 StR 355/16, Rn. 5). D. Strafzumessung I. Einzelstrafe wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Vereinigung IS gemäß § 129b Abs. 1 S. 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB 1. Strafrahmen Für die gegen die Angeklagte zu verhängende Einzelstrafe wegen der (allgemeinen) mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS hat der Senat den Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Eine Strafmilderung gemäß § 129a Abs. 6 StGB scheidet für die Angeklagte aus, weil ihre Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung war. Sie war über rund zwei Jahre Mitglied des IS. 2. Strafzumessungserwägungen Bei der Strafzumessung im engeren Sinne für die allgemeine mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten an der Terrororganisation IS hat der Senat zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie sich bereits während ihrer ersten Vernehmung am XX. XX XXXX durch Beamte des BKA im Irak umfassend geständig eingelassen hat; an diesem geständigen Einlassungsverhalten hat die Angeklagte auch in der Hauptverhandlung letztendlich festgehalten. Strafmildernd berücksichtigt der Senat überdies, dass die Ausreise in das Herrschaftsgebiet des IS jedenfalls maßgeblich von der großen emotionalen Nähe zu ihrem Ehemann XX motiviert war, sowie der Sorge, anderenfalls alleine zurückzubleiben. Strafmildernd hat der Senat zudem berücksichtigt, dass die mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten bereits rund sieben Jahre zurückliegt. Als Tatfolge hatte sie überdies mit erheblichen Einschränkungen verbundene Haftzeiten im Irak hinzunehmen. Die Angeklagte hat zudem in den letzten Tagen der Eroberung Mossuls eine schwere Armverletzung erlitten, die während der Haft im Irak nur rudimentär versorgt und in Deutschland operativ nachbehandelt werden musste und eine bleibende Behinderung zur Folge hat. Maßgeblich hat der Senat zudem strafmildernd berücksichtigt, dass das Schicksal der beiden Söhne der Angeklagten ungeklärt ist, worunter die Angeklagte nach wie vor glaubhaft leidet und ihren damaligen Ausreiseentschluss angesichts dieser Folgen nachhaltig bereut. Sie ist zudem nicht vorbestraft. Zu Lasten der Angeklagten fiel dagegen ins Gewicht, dass die mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten an der Vereinigung IS erfolgte. Diese Vereinigung stellt eine der radikalsten Vereinigungen sowie gleichzeitig die zur damaligen Zeit erfolgreichste islamistische Terrororganisation dar. Ebenfalls wirkt sich die lange Dauer der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen der Angeklagten von rund zwei Jahren strafschärfend aus. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 2 (zwei) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. II. Einzelstrafe wegen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Vereinigung IS gemäß § 129b Abs. 1 S. 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 171 StGB 1. Strafrahmen Für die gegen die Angeklagte zu verhängende Einzelstrafe für die mitgliedschaftliche Beteiligung an der Vereinigung IS in Tateinheit mit der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht hat der Senat gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB ebenfalls dem Strafrahmen des § 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB entnommen. Diese Norm droht die schwerste Strafe – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren – an. Eine Strafmilderung gemäß § 129a Abs. 6 StGB scheidet für die Angeklagte auch hier aus, weil ihre Mitwirkung durch die Verbringung der gemeinsamen Söhne nach Syrien ebenfalls nicht von untergeordneter Bedeutung war. 2. Strafzumessungserwägungen Bei der Strafzumessung gelten zunächst hinsichtlich der strafmildernden Umstände die Erwägungen bezogen auf die Einzelstrafe wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Vereinigung IS entsprechend. Hier hat der Senat insbesondere erneut das ungeklärte Schicksal der beiden Söhne der Angeklagten und die Übernahme der Schuld hierfür durch die Angeklagte maßgeblich strafmildernd berücksichtigt. Als strafschärfender Gesichtspunkt ist wiederum die besondere Gefährlichkeit der Vereinigung IS als Terrororganisation zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht wiegt besonders schwer, dass die Angeklagte über einen langen Zeitraum die hohe Gefährdung von gleich zwei Kindern verursacht hat. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten als Einzelfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet. III. Gesamtstrafenbildung Aus den beiden gegen die Angeklagte verhängten Einzelfreiheitsstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu Gunsten der Angeklagten die oben aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der strafmildernden Umstände. Besonders hat der Senat auch in diesem Zusammenhang in den Blick genommen, dass die Angeklagte unter widrigen Bedingungen im Irak in Haft saß, ein Geständnis abgelegt hat und anhaltend unter dem Verlust ihrer Kinder leidet. Insoweit hat die Angeklagte glaubhaft zum Ausdruck gebracht, sie verdiene angesichts des Schicksals ihrer Söhne nicht mehr, glücklich zu sein. Zu Gunsten der Angeklagten fiel bei der Gesamtwürdigung überdies maßgeblich ins Gewicht, dass die beiden Taten sachlich in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die Einzelstrafen auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten zurückgeführt, die der Senat für tat- und schuldangemessen erachtet. Diese Gesamtfreiheitsstrafe reicht aufgrund der persönlichen Umstände in der Person der Angeklagten zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus. Sie ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen und dem Schuldprinzip noch gerecht zu werden. IV. Anrechnung von Haftzeiten im Irak/Bewährungsentscheidung 1. Soweit die Angeklagte im Irak wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu der Vereinigung IS Freiheitsentziehung in Form von Militärpolizeigewahrsam und Untersuchungshaft (bis einschließlich XX. XX XXXX) erlitten hat, war diese Zeit gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 1 StGB wie folgt anzurechnen: In der Zeit von ihrer Festnahme am XX. XX XXXX bis XX. XX XXXX war die Angeklagte zunächst in Mossul in einer Sammelzelle mit zahlreichen weiteren Frauen und deren Kindern untergebracht (Zeitraum 1, vier Tage). Seit dem XX. XX XXXX war die Angeklagte bis einschließlich XX. XX XXXX in Bagdad mit sieben weiteren Frauen und deren Kindern in einer Zelle in einem Gefängnis der irakischen Antiterroreinheiten (Zeitraum 2, vier Tage). Ab dem XX. XX XXXX befand sich die Angeklagte bis einschließlich XX. XX XXXX polizeilich überwacht im Ibn-Sina-Krankenhaus (Zeitraum 3, sechs Tage). Ab dem XX. XX XXXX bis einschließlich XX. XX XXXX befand sich die Angeklagte wieder im Gefängnis der irakischen Antiterroreinheiten (Zeitraum 4, 113 Tage). Ab dem XX. XX XXXX bis zum XX. XX XXXX war die Angeklagte im Frauengefängnis in Bagdad (Zeitraum 5, 92 Tage). Die festgestellten Haftbedingungen waren gegenüber denjenigen des Vollzugs von Untersuchungshaft in Deutschland deutlich, wenngleich in unterschiedlichem Maß, erschwert. Gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 StGB hat der Senat eine Anrechnung auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe mit den folgenden Verhältnissen als angemessen erachtet: Zeitraum 1), 2) und 4) im Verhältnis 1:3 (entspricht 363 Tagen) Zeitraum 3) im Verhältnis 1:2 (entspricht 12 Tagen) Zeitraum 5) im Verhältnis 1:4 (entspricht 368 Tagen; vgl. zum Umrechnungsmaßstab auch LG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 19 KLs 45 Js 877/10 –, juris). 2. Aufgrund der Anrechnung von insgesamt 743 Tagen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ist diese bereits vollständig verbüßt. In einer solchen Konstellation entfällt mangels noch zu vollstreckender Strafe auch eine Entscheidung über die Strafaussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 3 StR 54/21 –, juris, Rn 4). Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat durch die Anrechnung bereits vollständig Erledigung gefunden. 3. Da bereits durch die angerechnete Untersuchungshaft Vollverbüßung anzunehmen ist, kann im Übrigen die Frage der Anrechenbarkeit der nach dem XX. XX XXXX bis zur Rückführung am XX. XX XXXX wegen eines Verstoßes gegen das irakische Aufenthaltsgesetz im Irak verbüßten Strafhaft hier offen bleiben. E. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Dr. P M. Dr. K Ausgefertigt M., Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Inhaltsverzeichnis A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten II. Feststellungen zur Sache 1. Die terroristische Vereinigung IS 2. Tatgeschehen B. Beweiswürdigung I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten II. Zur Sache 1. Zur terroristischen Vereinigung IS 2. Zum Tatgeschehen C. Rechtliche Würdigung I. § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S. 1 u. 2 StGB 1. IS als eine terroristische Vereinigung im Ausland 2. Mitgliedschaft der Angeklagten im IS 3. Rechtswidrigkeit und Schuld 4. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung II. § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S. 1 u. 2, § 171 StGB 1. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht 2. Mitgliedschaftliche Beteiligung 3. Rechtswidrigkeit und Schuld 4. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung III. Konkurrenzen D. Strafzumessung I. Einzelstrafe wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Vereinigung IS gemäß § 129b Abs. 1 S. 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB 1. Strafrahmen 2. Strafzumessungserwägungen II. Einzelstrafe wegen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Vereinigung IS gemäß § 129b Abs. 1 S. 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 171 StGB 1. Strafrahmen 2. Strafzumessungserwägungen III. Gesamtstrafenbildung IV. Anrechnung von Haftzeiten im Irak/Bewährungsentscheidung E. Kosten