Beschluss
11 W 34/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0515.11W34.23.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt ist.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt ist. G r ü n d e : I. Der Kläger verlangt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von der Beklagten als früherer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Insolvenzschuldnerin vor allem wegen behaupteter Pflichtverletzungen bei der Erstellung von Sanierungs- und Bewertungsgutachten Schadenersatz in Höhe von 8.180.670,10 €. In dem seit dem Jahr 2006 anhängigen Verfahren hatte der abgelehnte – nunmehr in den Ruhestand getretene – Vorsitzende Richter der 37. Kammer für Handelssachen … mit Beschluss vom 21.09.2017 ein eingeholtes Sachverständigengutachten als nicht brauchbar erachtet. Darauf folgte eine mündliche Verhandlung am 11.10.2018, in dem der abgelehnte Richter den Verkündungstermin im Hinblick auf den Umfang der Angelegenheit auf den 31.01.2019 bestimmte. Nach fünf Verlegungen des Verkündungstermins hob er diesen am 27.06.2019 auf, weil eine (nochmalige) Erörterung der Sache erforderlich sei. Anschließend bestimmte der abgelehnte Richter am 09.08.2019 einen Erörterungstermin auf den 21.11.2019. Dieser fand nach dreimaliger Verlegung – jeweils wegen dringenderer einstweiliger Verfügungsverfahren – am 06.02.2020 statt. In diesem wurde die Sache erörtert; weitere Maßnahmen sollten von Amts wegen ergehen. In einer Verfügung vom 26.06.2020 kündigte der Vorsitzende Richter am Landgericht an, sich „in den Monaten Juli und August schwerpunktmäßig“ mit dem streitgegenständlichen Verfahren zu befassen (Bl. 1751 der erstinstanzlichen Akten „EA“). In einer Verfügung vom 03.11.2020 übersandte das Gericht dem Kläger Schriftsätze der Beklagten vom 14.09.2020 sowie 09.10.2020 und sagte eine Bearbeitung bis Mitte November 2020 zu. Mit Verfügung vom 11.12.2020 stellte er eine Bearbeitung bis zum Ende des Jahres in Aussicht. Am 14.01.2021 fragte der Kläger nach, wann mit verfahrensfördernden Maßnahmen zu rechnen sei und erhob am 11.03.2021 die Verzögerungsrüge. Am 19.03.2021 erließ der Vorsitzende Richter am Landgericht einen Beweisbeschluss. In diesem wies er auf die Verjährung von vertraglichen Ansprüchen des Klägers hin. Zugleich übersandte er die „letzten Schriftsätze der Beklagten vom 14.09.2020 und 02.10.2020“ und bestimmte Termin zur Beweisaufnahme auf den 10.06.2021. Mit Schriftsatz vom 31.03.2021 merkte der Kläger darauf an, dass aufgrund von Bezugnahmen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 14.09.2020 und 09.10.2020 auf einen Schriftsatz vom 25.08.2020 auch ein solcher vorhanden sein müsse, der ihm, dem Kläger, jedoch nicht zugegangen sei. Im Hinweisbeschluss vom 01.06.2021 (Bl. 1902 EA) führte das Gericht aus, dass „auf der Suche nach dem im Schriftsatz vom 31.03.2021 erwähnten weiteren Beklagtenschriftsatz vom 25.08.2020“ aufgefallen sei, dass auch die Schriftsätze der Beklagten vom 29.07., 18.08. und 24.08.2020 „hier falsch zugeordnet“ worden seien. Zugleich mit einer Entschuldigung werde die Übersendung nachgeholt. Der Kläger reichte mit Schriftsatz vom 04.06.2021 (Bl. 1914 ff. EA) eine umfassende Stellungnahme zum Hinweisbeschluss vom 19.03.2021 sowie zum Beklagtenschriftsatz vom 14.09.2021 unter Neuformulierung der Klageanträge ein. Dies veranlasste die Beklagte zu einem Antrag auf Terminsverlegung, dem der abgelehnte Richter am selben Tag, dem 07.06.2021, nachkam. Daraufhin wechselten die Parteien unter jeweiliger Fristsetzung durch das Gericht Schriftsätze bis zum umfassenden Schriftsatz der Beklagten vom 17.10.2021. Am 29.10.2021 bat der Kläger um Akteneinsicht, die der abgelehnte Richter am 16.02.2022 im Rahmen eines Beschlusses gewährte (Bl. 2173 EA). Er bestimmte zugleich einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 07.07.2022 unter vorbereitender Ladung verschiedener Zeugen. Zudem führte der abgelehnte Richter aus, der sich mit Verjährungsfragen befassende Schriftsatz der Beklagten vom 25.08.2020 habe ihm zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 19.03.2021 nicht vorgelegen. Der Kläger erhielt in dem genannten Beschluss zudem eine Schriftsatzfrist bis zum 25.04.2022 (Bl. 2173 EA). Nachdem der Schriftsatz des Klägers fristgemäß eingegangen war, verfügte der abgelehnte Richter am 01.07.2022 die Terminsaufhebung für den 07.07.2022 und kündigte aktualisierte Beweisanordnungen bis Ende Juli 2022 an. Nach Abstimmungen mit den Parteien und Zeugen wurde einer neuer Termin am 11.08.2022 (Bl. 2269 EA) auf den 26.09.2022 bestimmt. Am 07.09.2022 erinnerte der Kläger an die angekündigten aktualisierten Beweisanordnungen. Am 19.09.2022 verlegte der Vorsitzende Richter am Landgericht den Beweisaufnahmetermin auf den 12.12.2022 und übersandte dem Kläger weitere sechs ihm bislang nicht zugestellte Schriftsätze. Zugleich erließ er zwei Beweisbeschlüsse, die er mit den Zusätzen „I“ und „II“ kennzeichnete, von denen allerdings den Kläger zunächst, d.h. bis zum 06.10.2022, nur der „Beweisbeschluss I“ erreichte. Der Kläger stellte daraufhin am 06.10.2022 mit Ergänzung am 14.10.2022 einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund der zuvor dargestellten Verhandlungsführung. Nach der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters samt Ergänzung vom 12.11.2022 hat das Landgericht den Antrag mit Beschluss vom 20.07.2023 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.08.2024 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 09.10.2023 nicht abgeholfen hat. Nachdem der Vorsitzende Richter am Landgericht mit Ablauf des Monats Oktober 2023 in den Ruhestand getreten ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.12.2023 die sofortige Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine entsprechende Feststellung beantragt (Bl. 97 GA). Dies hat die Beklagte wegen der fehlenden Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zurückgewiesen. II. Der zulässige Feststellungsantrag, dass die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters bis zum Zeitpunkt von dessen Eintritt in den Ruhestand gegeben war, ist begründet. 1. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers und die folgerichtig von ihm begehrte Feststellung, dass das statthafte Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – dem Eintritt des abgelehnten Richters in den Ruhestand – zulässig und begründet war, ist ihrerseits zulässig. Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil im Falle eines unstreitigen erledigenden Ereignisses nur auf diese Weise etwa eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist. Da eine sofortige Beschwerde nach dem Ausscheiden des abgelehnten Richters mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wird, wäre sie auf Kosten des Beschwerdeführers zu verwerfen, § 97 Abs. 1 ZPO. Gleiches gilt für die Rücknahme des Rechtsmittels. Die Kosten eines erfolgreichen, d.h. zulässigen und begründeten Rechtsmittels wären dagegen solche des Rechtsstreits, so dass eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren selbst nicht veranlasst wäre. Dieses kostenrechtliche Ergebnis ist auch im Falle der Erledigung eines zuvor zulässigen und begründeten Rechtsmittels angemessen. Daher kann der Beschwerdeführer das von ihm eingelegte Rechtsmittel einseitig für erledigt erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – III ZB 61/19 –, Rn. 9 f., juris). 2. Die sofortige Beschwerde des Klägers war bis zu ihrer Erledigung zulässig und in der Sache begründet. Sein Ablehnungsgesuch war entgegen der Auffassung des Landgerichts berechtigt. a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei auch Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 Rn. 9 m.w.N.). Eine unsachgemäße Verfahrensleitung - auch die stark verzögerte Bearbeitung einer Sache - stellt im Allgemeinen noch keinen Ablehnungsgrund dar, zumal sie regelmäßig beide Parteien gleich trifft (OLG Düsseldorf, MDR 1998, 1052; OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 3 W 526/09 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2012 -1 W 18/12 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 20 WF 402/13 –, Rn. 12, juris). Etwas anderes gilt aber, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich von dem normalerweise üblichen Verfahren so sehr entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2012 -1 W 18/12 -, juris). Das kommt etwa in Betracht, wenn der Richter eine Sache lang andauernd nicht bearbeitet und dieses Vorgehen aus der verständigen Sicht eines in gleicher Weise wie die Partei auf Rechtsgewährung angewiesenen Dritten einer Rechtsverweigerung nahekommt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 3 W 526/09 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 20 WF 402/13 –, Rn. 12, juris). b) In einer Gesamtschau auf die Verfahrensgestaltung des abgelehnten Richters hat der Kläger einen Grund glaubhaft gemacht, der geeignet ist, ein berechtigtes Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Das Verhalten des Richters kann auch aus Sicht einer verständigen Partei den Eindruck erwecken, dass dieser das Verfahren nicht fördern wollte. Das Landgericht hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die hiesige lange Verfahrensdauer nur zum Teil der Untätigkeit des abgelehnten Richters anzulasten ist. Der komplexe Streitgegenstand, mehrere Änderungen der Klageanträge und eine sich aus den Akten ergebende starke Belastung des Vorsitzenden Richters am Landgericht lassen erkennen, dass ein grundsätzliches Verständnis für eine verzögerte Verfahrensführung angebracht ist. In der Summe kommen jedoch die ohne Verfahrensförderung verstrichenen Zeiträume, die zahlreichen Verlegungen, die Nichteinhaltung von Bearbeitungszusagen sowie die etlichen Nachlässigkeiten nur schon bei der Übermittlung von Schriftsätzen sowie Beschlüssen der Kammer selbst einer Rechtsverweigerung gleich. Diese Auffälligkeiten beziehen auch eine vom Vorsitzenden Richter am Landgericht ohne Begründung geäußerte Auffassung zur Verjährung von Ansprüchen ein. aa) Die im Laufe des Rechtsstreits ohne eine Verfahrensförderung allein seit der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2018 verstrichene Zeit summiert sich auf eine erhebliche Zeitdauer, die angesichts des Verfahrensbeginns im Jahre 2006 nicht zu rechtfertigen ist. Denn das Gericht hat auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08 –, juris). Der im Anschluss an die vorgenannte mündliche Verhandlung bestimmte Verkündungstermin wurde schlussendlich nach mehreren Verlegungen aufgehoben. Eine erneute Verhandlung fand im Februar 2020 und somit nach mehr als 15 Monaten statt, ohne dass es in der Zwischenzeit zu einer Förderung des Verfahrens seitens des Gerichts gekommen wäre. Ohne zwischenzeitliche inhaltliche richterliche Maßnahmen erließ der abgelehnte Richter dann am 19.03.2021 einen Beweisbeschluss. Seit der letzten Verhandlung waren damit abermals mehr als 13 Monate vergangen. Auch wenn der auf den 07.06.2021 vom Vorsitzenden Richter am Landgericht bestimmte Termin wegen eines umfassenden Klägerschriftsatzes vom 04.06.2021 verständlicherweise aufgehoben wurde, kam es erst für den 07.07.2022 – also wiederum nach Ablauf von 13 Monaten – zu einer neuen Terminsanberaumung. Auch dieser wie der nachfolgend auf den 26.09.2022 verlegte Termin konnten nicht stattfinden, weil der Richter von ihm zuvor angekündigte aktualisierte Beweisanordnungen erst am 19.09.2022 erlassen hatte. Insgesamt sind damit in einem Zeitraum von fast vier Jahren als inhaltliche richterliche Maßnahmen lediglich ein mündlicher Erörterungstermin und an zwei Daten erlassene, aber unausgeführt gebliebene Beweisbeschlüsse zu verzeichnen. bb) Zudem können die zahlreichen Verlegungen von Verkündungs- und Verhandlungsterminen auf richterlicher Seite aus Sicht einer verständigen Partei den Eindruck erwecken, der für ihn zuständige Richter wolle sich inhaltlich nicht mit seiner Klage befassen. Allein die fünfmalige Verlegung und die anschließende Aufhebung eines Verkündungstermins erstreckten sich auf einen Zeitraum von mehr als acht Monaten. Weiter kann die dreimalige Verlegung eines Verhandlungstermins jeweils wegen vorrangiger einstweiliger Verfügungsverfahren bei einer Partei, deren Verfahren seit dem Jahre 2006 anhängig ist und das deswegen einer besonderen Förderung bedarf, die Frage aufwerfen, ob es nicht andere, deutlich kürzere Zeit anhängige Verfahren gab, bei denen die Aufhebung des Termins eher angebracht gewesen wäre. Schließlich erwecken die jeweils kurz vor dem Termin bestimmten Verlegungen vom 07.07.2022 auf den 26.09.2022 und diejenige vom 26.09.2022 auf einen unabgestimmten Termin am 12.12.2022 nicht den Eindruck, der Richter wolle das so langjährige Verfahren priorisieren. cc) Darüber hinaus hat der abgelehnte Richter die von ihm selbst jeweils genannten ausdrücklichen Bearbeitungszusagen zu keinem Zeitpunkt eingehalten. So kündigte der Vorsitzende Richter am Landgericht in einer Verfügung vom 26.06.2020 an, sich in den Monaten Juli und August 2020 schwerpunktmäßig mit diesem Verfahren zu befassen. Dies geschah jedoch ebenso wenig wie die am 03.11.2020 zugesagte Bearbeitung bis Mitte November 2020 oder die am 11.12.2020 gemachte Zusage einer Förderung bis zum Ende des Jahres 2020. Auch die von dem abgelehnten Richter am 01.07.2022 angekündigte Aktualisierung von Beweisanordnungen bis Ende Juli 2022 fand nicht statt. dd) Die zahlreichen und damit erheblichen Nachlässigkeiten bei der Übermittlung von Schriftsätzen sowie der Beweisbeschlüsse vom 19.09.2022 können auch bei einer verständigen Partei, die um die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Übermittlung von Verfügungen und Beschlüssen weiß, den nachvollziehbaren Anschein erwecken, der Richter lasse ihm gegenüber jegliche Sorgfalt vermissen. So sind dem Kläger die Schriftsätze der Beklagten vom 14.09.2020 und 02.10.2020 am 03.11.2020 zugegangen (Bl. 1861 EA). Im Beschluss vom 19.03.2021 führt der Vorsitzende Richter am Landgericht aus, diese vorgenannten Schriftsätze seien die letzten des Klägers (Bl. 1882 EA). Der vorherige Schriftsatz der Beklagten vom 25.08.2020 erreichte den Kläger erst am 01.06.2021, nachdem dieser auf die fehlende Übersendung hingewiesen hatte. Zugleich erhielt der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Beklagtenschriftsätze vom 29.07., 18.08. und 24.08.2020 sowie vom 06.04.2021 und 25.08.2021 (Bl. 1902, 1905 EA). Am 19.09.2022 veranlasste der Vorsitzende Richter am Landgericht die Übersendung weiterer sechs bislang nicht übermittelter Schriftsätze an den Kläger (Bl. 2285 EA). Angesichts dieser Versäumnisse ist verständlich, dass der Kläger nicht unmittelbar den Umstand hinterfragte, dass der ihm übermittelte Beweisbeschluss vom 19.09.2022 mit dem Zusatz „I“ darauf hindeuten könnte, dass es auch einen Beweisbeschluss mit dem Zusatz „II“ vom gleichen Datum geben könne bzw. müsse. Die Nichtbeantwortung der zahlreichen Bitten des Klägers um Verfahrensförderung wie auch die Gewährung von Akteneinsicht erst am 16.02.2022 nach dem klägerischen Antrag vom 29.10.2021 (Bl. 2169 EA) zeigen weitere fehlende bzw. verzögerte richterliche Reaktionen. ee) Auch wenn die richterliche Bewertung von Rechtsfragen wie der Verjährung grundsätzlich als Ausübung der in richterlicher Unabhängigkeit vorgenommenen Verfahrensleitung keinen Anlass für eine Befangenheit geben, ist Folgendes festzuhalten: Erst im Beschluss vom 19.03.2021 ging der Vorsitzende Richter am Landgericht nach 15 Jahren Verhandlungsdauer erstmals von einer Verjährung der vertraglichen klägerischen Ansprüche aus. Diese – auch nicht ausdrücklich als vorläufige – Rechtsauffassung geäußerte Meinung blieb in dem Beschluss ohne jegliche Begründung. Einen Schriftsatz der Beklagten vom 25.08.2020, der die Verjährungsfrage ausführlicher thematisiert, hat der abgelehnte Richter dem Kläger erst auf dessen Nachfrage nach Übermittlung des Beschlusses vom 19.03.2021 übersandt und insoweit ausgeführt, dass dieser erst jetzt aufgefunden und zuvor „hier falsch zugeordnet“ worden sei. Da selbst diese Sachverhaltsbeschreibung letztlich vage bleibt, ist auch aus Sicht einer verständigen Partei – zumal unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Unregelmäßigkeiten – nachvollziehbar, dass sie den vom Richter dargelegten Ablauf in Frage stellt. ff) Angesichts dieser Gesamtumstände kann eine verständige Partei in der Lage des Klägers nachvollziehbar den Eindruck gewinnen, der Vorsitzende Richter am Landgericht nehme seine Anliegen nicht ernst, verweigere die Rechtsfindung über eine erhebliche Zeitspanne hinweg und stehe ihm nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit gegenüber. Entscheidend ist dieser nach außen hin erweckte Eindruck, nicht, dass nach Auffassung des Senats vor allem die erhebliche sonstige Überbelastung des Richters in Verbindung mit unglücklichen organisatorischen Handhabungen in einem tatsächlich wie rechtlich außerordentlich komplexen Verfahren die entscheidende Ursache für die verzögerte Bearbeitung bilden dürfte. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Bei erfolgreicher Beschwerde sind deren Kosten solche des Rechtsstreits (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 46 Rn. 22 m.w.N.). Der Streitwert wird auf 8.180.670,10 € bestimmt, wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung den Wert der Hauptsache zugrunde legt. … … …