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Beschluss

26 W 13/20 [AktE]

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0521.26W13.20AKTE.00
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Tenor

Auf die Gegenvorstellung des gemeinsamen Vertreters vom 08.04.2024 wird der mit Senatsbeschluss vom 18.03.2024 festgesetzte Geschäftswert von 200.000 € abgeändert und auf

7,5 Mio. €

festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Gegenvorstellung des gemeinsamen Vertreters vom 08.04.2024 wird der mit Senatsbeschluss vom 18.03.2024 festgesetzte Geschäftswert von 200.000 € abgeändert und auf 7,5 Mio. € festgesetzt. I. Dem Spruchverfahren liegt ein im Jahr 2010 durchgeführter Ausschluss der Minderheitsaktionäre der K. im Wege des Squeeze-Out zugrunde. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.08.2020 die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der K. auf die Hauptaktionärin von 15,01 € auf 17,33 € je Stückaktie erhöht und den Geschäftswert auf 7,5 Mio. € festgesetzt. Die dagegen gerichteten wechselseitigen Beschwerden einzelner Antragsteller sowie der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 18.03.2024 zurückgewiesen, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Antragsgegnerin auferlegt und den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der gemeinsame Vertreter und macht geltend, für den Geschäftswert sei - auch in der Beschwerdeinstanz - der Betrag maßgeblich, der nach Abschluss des Verfahrens insgesamt zusätzlich zu dem angebotenen Betrag gefordert werden könne. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Senat sei zu einer nachträglichen Änderung des Geschäftswerts gem. § 79 Abs. 2 GNotKG nicht befugt, da keine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten sei. Eine Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtfertige die nachträgliche Änderung des Geschäftswerts nicht. II. Die Gegenvorstellung des gemeinsamen Vertreters gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ist als Anregung zur Abänderung des Geschäftswerts von Amts wegen gem. § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GNotKG zulässig. In der Sache ist die Gegenvorstellung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie führt zur Abänderung des festgesetzten Geschäftswerts auf 7,5 Mio. €. 1. Zu Recht macht der gemeinsame Vertreter geltend, dass für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens vorliegend nicht der Mindestwert, sondern zunächst – wie für den Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens – der Unterschiedsbetrag zu der angebotenen Kompensation maßgeblich ist. Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Beschwerdeinstanz beruht auf § 74 Satz 1 GNotKG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Nach der – der Vorgängerregelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG a.F. wortgleichen – Vorschrift des § 74 Satz 1 GNotKG ist der Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz der Betrag, der von allen antragsberechtigten Anteilsinhabern nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; er beträgt mindestens 200.000 € und höchstens 7,5 Mio. €. Durch die Mindestgebühr soll der Aufwand des Gerichts auch für den Fall abgegolten werden, dass kein oder ein nur sehr geringer zusätzlicher Abfindungsbetrag festgesetzt wird; durch den Höchstgeschäftswert von 7,5 Mio. € wird das Kostenrisiko für Antragsteller und Antragsgegner nach oben hin begrenzt (vgl. BT-Drs. 15/371 S. 17 zur Vorgängerregelung). Der Geschäftswert wird damit – auch in der Beschwerdeinstanz – bestimmt durch den Differenzbetrag, der sich nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens zwischen der im Unternehmensvertrag angebotenen und der angemessenen Abfindung ergibt und der zu vervielfältigen ist mit der Anzahl der Aktien aller außenstehenden Aktionäre. Der Mindestwert ist - unabhängig von dem im Einzelfall verfolgten wirtschaftlichen Interesse - (allein) dann anzusetzen, wenn keine Erhöhung der Barabfindung erfolgt oder deren Berechnung einen Wert von unter 200.000 € ergibt (sog. Differenzmethode; so bereits OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.08.2004 – I-19 W 6/04 (AktE), Rn. 5; Senat, Beschl. v. 08.11.2018 – I-26 W 12/18 (AktE), Rn. 1; OLG München, Beschl. v. 06.08.2019 – 31 Wx 340/17, Rn. 81; BeckOGK/Drescher, SpruchG, 01.02.2024, § 15 Rn. 11; MünchKommAktG/Krenek, 6. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 12; Koch, AktG, 18. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 7. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 4 f.; K. Schmidt/Lutter/Wittgens, AktG, 5. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 3; KölnKomm/Rosskopf, SpruchG, 4. Aufl., § 15 Rn. 22). Nach Maßgabe dessen ist der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der wechselseitig von einigen Antragstellern und der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerden mit 7,5 Mio. € festzusetzen. Nach der – infolge des Senatsbeschlusses vom 18.03.2024 rechtskräftigen – Entscheidung des Landgerichts vom 12.08.2020 kann ein Betrag von 2,32 € je Aktie zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag von den Anteilsinhabern gefordert werden. Multipliziert mit der Anzahl der bei Einleitung des Spruchverfahrens im Streubesitz befindlichen Anteile ergibt sich - rechnerisch - ein Gesamtbetrag von 15.672.702 €, mit der Folge, dass für den Geschäftswert in der Beschwerdeinstanz der in § 74 Satz 1 GNotKG vorgesehene Höchstbetrag von 7,5 Mio. € gilt. 2. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Senat nicht gehindert, den Geschäftswert gem. § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GNotKG zu ändern. Nach zutreffender Ansicht (Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22. Aufl., § 79 Rn. 28; Toussaint/Zivier, Kostenrecht, 54. Aufl, § 79 GNotKG Rn. 36; Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, § 79 GNotKG Rn. 30; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 79 Rn. 58; a.A. Schneider/Volpert/Fölsch/Fackelmann, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 79 GNotKG Rn. 34; BeckOK Kostenrecht/El Duwaik, 01.04.2024, § 79 GNotKG Rn. 26) ist der Geschäftswert nicht nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse neu festzusetzen, sondern auch wenn das Gericht – wie vorliegend – wesentliche Aspekte übersehen hat.