1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland über den über die Internetadresse https://www. … / erreichbaren Dienst a. seine Leistungen anzubieten und dabei im Impressum folgende Angaben zu verwenden und/oder verwenden zu lassen: … Ein Betrieb im KRD Hauptsitz… Königreich Deutschland Aufsichtsbehörde: Königreich Deutschland Betriebsregister ID (BR-ID): … wenn dies geschieht wie im nachfolgenden Screenshot wiedergegeben: und/oder b. seine Leistungen anzubieten und dabei den folgenden Hinweis zu verwenden und/oder verwenden zu lassen: Wir weisen darauf hin, daß Sie für die Dauer der Interaktion/Geschäftsbeziehung (Anbahnung, Abschluß, Dienstleistung, Training, Coaching, Lieferung Rechnungslegung, Bezahlung) inkl. einer evt. Gewährleistungszeit, eine temporäre Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD) besitzen. Sie nutzen damit die Verfassung, die Gesetze und die Gerichtsbarkeit des KRD, die Sie bei rechtlichen Streitigkeiten erstrangig zu wählen haben. Es entstehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.“ wenn dies geschieht wie im nachfolgenden Screenshot wiedergegeben: 2. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger € 299,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember.2023 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Beklagte betreibt eine Kampfsportschule in X. Auf seiner Webseite www. … bietet er Informationen zu und Trainingskurse für Kung Fu an. Die Unterseite „impressum“ ist gestaltet wie im Tenor als Screenshot wiedergegeben. Dies beanstandet der Kläger, ein gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Er macht geltend, bei dem Königreich Deutschland handele es sich um einen fiktiven Staat. Indem der Beklagte falsche Angaben zur Aufsichtsbehörde angebe, verstoße er gegen § 5 TMG. Die Angabe zum anzuwendenden Recht sei mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I VO nicht vereinbar. Er beantragt daher, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland über den über die Internetadresse https://www. .../ erreichbaren Dienst a. seine Leistungen anzubieten und dabei im Impressum folgende Angaben zu verwenden und/oder verwenden zu lassen: … Ein Betrieb im KRD Hauptsitz … Königreich Deutschland Aufsichtsbehörde: Königreich Deutschland Betriebsregister ID (BR-ID): … wenn dies geschieht wie im Tenor wiedergegeben; und/oder b. seine Leistungen anzubieten und dabei den folgenden Hinweis zu verwenden und/oder verwenden zu lassen: Wir weisen darauf hin, daß Sie für die Dauer der Interaktion/Geschäftsbeziehung (Anbahnung, Abschluß, Dienstleistung, Training, Coaching, Lieferung Rechnungslegung, Bezahlung) inkl. einer evt. Gewährleistungszeit, eine temporäre Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD) besitzen. Sie nutzen damit die Verfassung, die Gesetze und die Gerichtsbarkeit des KRD, die Sie bei rechtlichen Streitigkeiten erstrangig zu wählen haben. Es entstehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.“ wenn dies geschieht wie im Tenor wiedergegeben. 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von € 299,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dem 16. Dezember 2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, es handele sich bei der Kampfsportschule nicht um eine gewerbliche Schule, sondern um ein vereinsinternes Angebot (innerhalb des sog. Königreich Deutschland). Der Kläger sei kein Hoheitsträger und zu einem derartigen Vorgehen nicht berechtigt. Es handele sich bei dem Königreich Deutschland nicht um einen Pseudostaat, sondern um einen Staat im völkerrechtlichen Sinne, was näher ausgeführt wird. Die Gerichte des Königreich Deutschlands könnten gegebenenfalls als Vereins- oder Schiedsgerichte qualifiziert werden. Art. 6 Abs. 2 Rom-I VO gelte nicht gegenüber Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU seien (wie leider das Königreich Deutschland). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Vorab ist klarzustellen, dass der Kläger nicht als Beliehener (auf öffentlich-rechtlicher Grundlage), sondern als Privatperson tätig wird und aufgrund seiner Eintragung gemäß § 4 UKlaG klagebefugt ist. 1. Klageantrag zu 1.a. Der Beklagte verstößt gegen § 5 TMG, indem er auf seiner Webseite als Aufsichtsbehörde das Königreich Deutschland angibt. a) Der Beklagte unterliegt den in § 5 TMG genannten Pflichten. Das ergibt sich zwar entgegen der Darstellung des Klägers nicht aus Art. 6 Rom-I VO, weil es sich bei der Pflicht aus § 5 TMG nicht um eine vertragliche Pflicht handelt. § 5 TMG gilt vielmehr deshalb, weil der Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland belegen ist. Soweit der Beklagte meint, das Betriebsgrundstück gehöre zum Königreich Deutschland und nicht zur Bundesrepublik Deutschland, trifft dies aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen nicht zu: - zum einen ist ein deutsches Gericht verfassungsrechtlich daran gehindert, die (einseitige) Sezession deutschen Staatsgebietes anzuerkennen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2016 – 2 BvR 349/16, abrufbar über juris, mit zustimmender Anm. Hillgruber JA 2017, 238), - zum anderen existiert auch völkerrechtlich kein Staat „Königreich Deutschland“. Zwar ist – anders als im Vereinigten Königreich (vgl. Urteil des UK Supreme Court vom 2.12.2012, [2021] UKSC 57 „Maduro Board“ of the Central Bank of Venezuela v „Guaidò Board“ of the Central Bank of Venezuela) – ein deutsches Gericht grundsätzlich (zu einer Ausnahme s. oben) nicht daran gehindert, die Existenz eines fremden Staates von sich aus ohne Erklärung der Bundesregierung festzustellen. Es fehlt jedoch an einem hinreichend konsolidierten Staatsgebiet (zu den Anforderungen OVG Münster NVwZ 1989, 790). Eines Gutachtens hierzu, wie vom Kläger beantragt, bedarf es nicht. Allein dadurch, dass bestimmte Grundstücke zu Bestandteilen des „Königreichs Deutschland“ erklärt werden, entsteht kein Staatsgebiet des „Königreichs Deutschland“. Die deutsche Staatsgewalt wird auch auf diesen Grundstücken fortwährend ausgeübt, wie auch die von dem Beklagten erwähnten Handlungen der BaFin zeigen. b) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG hat ein Diensteanbieter in den Telemedien die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben, wenn die angebotene Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf. Dass der Betrieb einer Kampfsportschule als solcher einer behördlichen Zulassung bedarf, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Es reicht nicht aus, dass die Nutzung eines Gebäudes der Baugenehmigung bedarf. Die Angabe „Aufsichtsbehörde: Königreich Deutschland“ ist damit unter zweierlei Gesichtspunkten falsch: - zum einen unterliegt die Beklagte – gewerberechtlich – keiner Zulassung, - zum anderen ist jedenfalls nicht das „Königreich Deutschland“ zuständige Aufsichtsbehörde. Der Kläger beanstandet lediglich den zweitgenannten Gesichtspunkt. Damit dringt er durch, denn es handelt sich um eine irreführende Angabe. Soweit der Beklagte meint, es handele sich lediglich um ein vereinsinternes Angebot, ist dies unerheblich. Er bietet nämlich seine Dienstleistungen nicht als „Vereinsleistung“ öffentlich an (vgl. auch Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 312 Rn. 7), sondern im eigenen Namen. Angemerkt sei lediglich, dass der Beklagte nicht generell daran gehindert ist, sein Zugehörigkeitsgefühl zum Königreich Deutschland auf seiner Webseite kundzutun. Es mag sogar sein, dass er lauterkeitsrechtlich nach § 5a UWG dazu verpflichtet ist, weil dieses Zugehörigkeitsgefühl seine Dienstleistung und deren Abwicklung maßgeblich mitprägt und es sich damit um eine „wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG handelt. Daran wird der Beklagte nicht gehindert. Untersagt ist lediglich die konkrete irreführende Information. 2. Klageantrag zu 1.b. Bei der angegriffenen Klausel handelt es sich um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der Begriff setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt danach vor, wenn ein im Vertrag enthaltener Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (zum Ganzen BGH NJW 2024, 669 Rn. 14 m.w.N.). Danach handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die angegriffenen Sätze können nur so verstanden werden, dass sich der Kunde mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Beklagten mit ihrem Inhalt einverstanden erklärt. b) Die Allgemeine Geschäftsbedingung ist unwirksam. aa) Was die Inanspruchnahme der Gerichte des Königreichs Deutschland betrifft, so kann dem in Deutschland wohnhaften Verbraucher die Inanspruchnahme deutscher Gerichte nicht genommen werden. Das ergibt sich im Verhältnis zu ausländischen Unternehmen aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO (s. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO) und versteht sich im Inland von selbst. Für die Existenz eines Vereins (mit Mitgliedern und einer Mitgliederversammlung, die eine Satzung aufgestellt hat) ist aus den vorgelegten Unterlagen nichts ersichtlich, geschweige denn für die Existenz einer – in einer von einer Mitgliederversammlung aufgestellten Satzung vorgesehenen - Vereinsgerichtsbarkeit (vgl. Ellenberger, a.a.O., § 25 Rn. 19 ff.), ganz abgesehen davon, dass unklar ist, ob die Nutzer „Vereinsmitglieder“ werden sollen. Vorgelegt sind nur Erklärungen des „Königs“. Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern bedürfen der in § 1031 Abs. 5 ZPO vorgesehenen besonderen Form, für deren Einhaltung nichts ersichtlich ist; im Übrigen ist für die Existenz eines Schiedsgerichts nichts ersichtlich. bb) Was die Vereinbarung des Rechts des Königreichs Deutschland betrifft, so kann ein in Deutschland ansässiger Verbraucher den zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts nicht entzogen werden. Dies würde nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I VO auch bei Vereinbarung ausländischen Rechts gelten, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um das Recht eines Mitgliedstaates oder Nichtmitgliedstaates handelt. 3. Klageantrag zu 2. Damit steht dem Kläger auch der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch für die Abmahnung zu, § 5 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG. 4. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Der Senat ist der Auffassung, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Streitwertbemessung in UKlaG-Verfahren (vgl. Köhler/Alexander, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 21) einer vorsichtigen Anpassung bedarf. Dabei muss zum einen die allgemeine Preisentwicklung berücksichtigt werden, aber auch die Tatsache, dass der Verbraucherschutzverband in UKlaG-Verfahren neuen Rechts eine Instanz und die damit verbundenen Kosten spart, so dass das vom Bundesgerichtshof zur Streitwertbemessung herangezogene Argument, die Verbraucherverbände seien vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen, von geringerem Gewicht ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zwar ist § 708 Nr. 10 ZPO nicht einschlägig, weil es sich nicht um ein Berufungsurteil handelt. Auch greift § 708 Nr. 11 ZPO nicht ein, weil der Verurteilungsbetrag 1.250,00 € übersteigt. Von der an sich nach § 709 S. 1 ZPO notwendigen Sicherheitsleistung ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 713 ZPO abzusehen, weil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die letztgenannte Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass der Schuldner im Falle der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels keines Schutzes bedarf (vgl. Lackmann, in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 713 Rn. 1; s. auch Götz, in Münchner Kommentar ZPO, 6. Aufl., § 713 Rn. 1). Bei den Gesetzesberatungen, die zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte geführt haben, ist nicht berücksichtigt worden, dass die daraufhin ergehenden Urteile zwar vielfach der Vorschrift des § 709 S. 1 ZPO unterfallen, der Schuldner aber dennoch keines Schutzes bedarf. Diese Lücke ist durch eine analoge Anwendung des § 713 ZPO zu schließen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.