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Beschluss

24 U 1/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0604.24U1.23.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 11. Juni 2024 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 18.472,88 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der auf den 11. Juni 2024 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 18.472,88 festgesetzt. Gründe: I. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Denn bereits eine Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht feststellbar. 1. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen behaupteter finanzieller Nachteile durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom 12./20. Dezember 2019 (Anlagenband Klägerin, im Folgenden „AK“, Bl. 2-5) mit ihrer vormaligen Arbeitgeberin, der A.-B.V. & Co. KG. Im März 2020 begann ein Insolvenzverfahren, von dem auch die Arbeitgeberin der Klägerin betroffen war. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass über eine mögliche Insolvenz von A. im Zuge der Mandatsbearbeitung durch den Beklagten nicht gesprochen wurde. Die Klägerin hatte erstinstanzlich vorgetragen, sie als „Verkäuferin und Mutter“ habe das Risiko einer Insolvenz nicht erkannt, weil sie in rechtlichen Dingen unerfahren sei (Klageschrift vom 28. Januar 2022, S. 4, LG-GA 5). Der Beklagte hätte sie auf das Insolvenzrisiko unaufgefordert hinweisen müssen, zumal dies aufgrund des erheblichen Personalabbaus bei A., von welchem sie im Sommer 2019 während ihres Erziehungsurlaubs erfahren habe, nahegelegen habe. Hätte der Beklagte für sie keine Absicherungsmöglichkeiten für den Insolvenzfall nachverhandeln können, hätte sie das Abfindungsangebot nicht angenommen und wäre weiter für A. tätig gewesen. Die Klägerin hat – von dem Beklagten bestritten - vorgetragen, ihr seien seit dem 1. Juli 2020 Vermögenseinbußen durch das im Verhältnis zum Lohn reduzierte Arbeitslosengeld und die geringeren Lohnansprüche des von ihr nachfolgend begründeten Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber entstanden, die sich auf EUR 18.806,00 beliefen. Erhalten habe sie für ihre in der Insolvenztabelle angemeldete Forderung lediglich EUR 333,12. 2. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus §§ 675, 611ff., 280f. BGB zu. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Klägerin nicht defizitär beraten und im Zuge des Abschlusses des Aufhebungsvertrages mit A. vertreten hat. Denn über die Möglichkeit einer Insolvenz des Arbeitgebers der Klägerin musste der Beklagte nicht belehren und bei seiner Tätigkeit für die Klägerin bei Abschluss des Aufhebungsvertrages eine solche auch nicht berücksichtigen. Denn hierfür hatte er keine Anhaltspunkte, geschweige denn eine Kenntnis über eine Insolvenzgefahr gehabt. a. Die Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden, besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des erteilten Mandats (BGH, Urteile vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97; Beschluss vom 14. April 2005 – IX ZR 253/02, Rn. 10 mwN, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris). Der Anwalt hat den Mandanten vor Gefahren zu warnen, die er erkennt (vgl. zur Steuerberaterhaftung BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 – IX ZR 142/99, Rn. 15) bzw. die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines eingeschränkten Mandats aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist (BGH, Urteile vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97; Beschlüsse vom 14. April 2005 – IX ZR 253/02, Rn. 10 und vom 7. Juli 2011 – IX ZR 161/09, Rn. 5). So muss ein Rechtsanwalt etwa auf eine drohende Anspruchsverjährung hinweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 – IX ZR 161/09, Rn. 5; Urteil vom 26. Juni 2008 – IX ZR 145/05, Rn. 15). Eine Warn- und Hinweispflicht kann auch außerhalb des eigentlichen Mandatsgegenstandes bestehen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17 Rn. 12 mwN), wobei hier offenbleiben kann, welchen konkreten Umfang das Mandat des Beklagten hatte. Denn in den Grenzen des ihm erteilten Auftrags ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1983 – I ZR 183/81, Rn. 12; vom 6. Februar 1992 – IX ZR 95/91, Rn. 10, vom 1. März 2007 – IX ZR 261/03, Rn. 10; vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17, Rn. 8). Die bei Beurteilung des „sichersten Weges“ erforderliche Voraussehbarkeit von möglichen Risiken setzt indes ebenfalls voraus, dass der Anwalt sie kennt bzw. sie für ihn offenkundig werden. Derartige Warn- und Hinweispflichten knüpfen an das Informations- und Wissensgefälle zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten an. Sie folgen aus § 242 BGB und sollen verhindern, dass das Ziel des Beratungsvertrages trotz der für sich genommen vertragsgemäßen Beraterleistung (die der Beklagte hier mit der Prüfung und dem anschließenden Abschluss des Aufhebungsvertrages nach vorheriger, indes erfolgloser Anfrage bei A., ob eine höhere Abfindung gezahlt werden könne, für die Klägerin erfüllt hat) verfehlt wird. Voraussetzung derartiger Pflichten ist, dass die dem Mandanten drohenden Gefahren dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats hätten aufdrängen müssen. Voraussetzung ist weiter, was aber erst zum Tragen kommen kann, wenn der Anwalt das Risiko erkannt hat bzw. es für ihn offenkundig wurde, dass der Anwalt Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahren nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, Rn. 15; vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, Rn. 48 mwN; Urteil vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17 Rn. 12 mit zahlreichen Nachweisen; zur Steuerberaterhaftung BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – IX ZR 25/17, Rn. 16). b. Hier fehlt es an der Voraussetzung, dass dem Beklagten die drohende Insolvenzgefahr von A. bekannt gewesen sei. Dahingehendes trägt die Klägerin nicht vor, vielmehr ist unstreitig, dass sie eine mögliche oder drohende Insolvenz in den Gesprächen mit dem Beklagten nicht thematisiert hat. Da der Beklagte über eine mögliche Insolvenz keine Kenntnis hatte, konnte er auch keine dahingehenden Überlegungen anstellen und nachfolgend Hinweise an die Beklagte erteilen. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Umstände, aus denen Warn- und Hinweispflichten des Beraters, auch über das ihm erteilte Mandat hinaus folgen, ist der Mandant. Denn es handelt sich um haftungsbegründende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17 Rn. 14). Zu einer Kenntnis des Beklagten von der Insolvenzgefahr im Zeitraum der Mandatsbearbeitung hat die Klägerin nichts dargetan. c. Die Insolvenzgefahr von A. war auch nicht offenkundig. Offenkundig sind die Gefahren, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind; sie müssen sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandates aufdrängen (zu einem beschränkten Mandat: BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZR 184/08, Rn. 6; Urteil vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17, Rn. 15 mwN). Auch solche Umstände werden von der Klägerin weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. d. Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe auch ohne konkrete Anhaltspunkte eine mögliche Insolvenz ihres damaligen Arbeitgebers in Betracht ziehen und sie über mögliche Folgen des zu schließenden Aufhebungsvertrages belehren müssen, trifft diese Rechtsauffassung nicht zu. Zwar sind an einen Rechtsanwalt regelmäßig hohe Anforderungen an seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu stellen. Der Rechtsanwalt muss die rechtlichen Grundlagen des Falles kennen, insbesondere die maßgeblichen Gesetze, untergesetzliche Rechtsnormen und private Rechtsquellen (BGH, Urteile vom 22. September 2005 - IX ZR 23/04; vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17, Rn. 17), die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99; vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, Rn. 9; vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17, Rn. 17), etwa zu wahrende Fristen und das jeweilige Verfahrensrecht. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten können jedoch nicht allgemein, jederzeit und unter allen Umständen verlangt werden. Solchen Anforderungen könnte niemand gerecht werden. Dies gilt auch für Kenntnisse zu tatsächlichen Umständen, die sich aus anderen Gründen zulasten des Mandanten auswirken können. Bei einer möglicherweise drohenden Insolvenz eines Unternehmens handelt es sich zudem nicht um Rechtskenntnisse, sondern um allgemeine Kenntnisse zu betriebswirtschaftlichen Sachverhalten eines Unternehmens. Kenntnisse, die für die Beratung nicht erforderlich sind, die für den Mandanten aber gleichwohl nützlich sein könnten, braucht der Anwalt nicht zu haben. Er ist auch nicht verpflichtet, sie aus Anlass des Mandates zu erwerben (BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17, Rn. 18), weshalb ein Anwalt nicht verpflichtet ist, das Umfeld seines Auftragsgegenstandes nach schutzwerten Interessen des Auftraggebers abzusuchen (vgl. Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Aufl. 2021, Kap. 2, Rn. 266). e. Der Beklagte hat seine Pflicht auch nicht dadurch verletzt, dass er die Klägerin nicht im Rahmen der Informationsbeschaffung zu einer möglichen Insolvenzgefahr bei A. befragt hat. Die Klägerin hat hierzu in der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2023 (S. 3, GA 52) erstmals vorgetragen, sie hätte dem Beklagten, sofern er nach der finanziellen Situation von A. gefragt hätte, Anhaltspunkte für eine drohende Insolvenz nennen können. Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, allgemeine Erkundigungen beim Mandanten einzuholen. Es besteht keine allgemeine Ermittlungspflicht, was auch dem Berufsbild des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zuwiderliefe (vgl. Fahrendorf/Mennemeyer, aaO, Kap. 2 Rn. 82). Grundsätzlich darf sich ein Rechtsanwalt auf die Vollständigkeit der tatsächlichen Informationen seines Auftraggebers verlassen, soweit keine Anhaltspunkte für eine Oberflächlichkeit oder Lückenhaftigkeit gegeben sind (Fahrendorf/Mennemeyer, aaO, Kap. 2 Rn. 88 mwN). Erwartet wird von ihm nur eine mandatsbezogene Rechtskenntnis, die zudem mit der Informationspflicht des Mandanten in Wechselwirkung steht: Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, Rn. 16; vom 22. September 2005 – IX ZR 23/04, Rn. 14). Dies gilt insbesondere für die Informationserteilung, welche die berufliche Tätigkeit des Auftraggebers betrifft (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79; vom 22. September 2005 – IX ZR 23/04, Rn. 14). Es hätte somit der Klägerin oblegen, unaufgefordert diese nach ihrer Behauptung bekannten Informationen, die den Mitarbeitern gegenüber „offen kommuniziert“ worden sein sollen, dem Beklagten mitzuteilen. Denn die Informationen zur wirtschaftlichen Stabilität der Arbeitgeberin gehören - ohne sich aus dem Mandat ergebende Anhaltspunkte - nicht zu den tatsächlichen Umständen, nach denen sich ein Rechtsanwalt ungefragt erkundigen oder die er ermitteln muss. Dies ist in etwa vergleichbar damit, dass sich ein Rechtsanwalt auch nicht zu Umständen betreffend schwere Erkrankungen, Alter, schlechte wirtschaftliche Verhältnisse etc. eines (menschlichen) Gegners des Mandanten erkundigen muss. Diese Verhältnisse können zwar grundsätzlich Einfluss auf die Mandatsbearbeitung und die Anspruchsdurchsetzung nehmen, stellen aber auch nur einzelne von vielen in Betracht kommenden tatsächlichen Gesichtspunkten dar. Hier war eine Nachfrage des Beklagten nicht zwingend veranlasst, denn aus den vom Landgericht genannten, in Betracht kommenden Gründen eines Personalabbaus bei A. können dahingehende unternehmerische Entscheidungen eines Arbeitgebers vielfältige Ursachen haben, die nichts über seine Zahlungsfähigkeit aussagen. Auch bei wirtschaftlich gesunden Unternehmen können Umstrukturierungen durch Personalabbau durchgeführt werden, ohne dass dies eine drohende Insolvenz impliziert. Zudem hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Möglichkeit einer späteren Insolvenz bei jedem Vertragspartner ergeben kann und hier durch die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages im Dezember 2019 nicht vorhersehbare Coronapandemie mit den Geschäftsschließungen im Einzelhandel beeinflusst wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das landgerichtliche Urteil (vgl. LGU, S. 5-6, LG-GA 93-94) ergänzend Bezug genommen. Das wiederholte Abstellen der Klägerin darauf, sie sei „Verkäuferin und Mutter“ (Klageschrift vom 28. Januar 2022, S. 4, LG-GA 5) bzw. „Hausfrau und Mutter“ (Berufungsbegründung aaO, S. 3, GA 52) und in wirtschaftlichen bzw. rechtlichen Dingen unerfahren, entband sie nicht davon, ihren Anwalt vollständig und unaufgefordert mit den Informationen zur drohenden Insolvenz zu versorgen, sofern ihr diese – wie sie im Berufungsrechtszug erstmals und vom Beklagten bestritten behauptet – tatsächlich im Dezember 2019 bereits bekannt gewesen sein sollten. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die Bevölkerungsgruppe der „Verkäuferin und Mutter“ bzw. „Hausfrau und Mutter“ in gleicher Weise zur vollständigen Information eines Rechtsanwalts befähigt ist wie kinderlose Bevölkerungsgruppen mit anderen beruflichen Qualifikationen. II. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, Rn. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rn. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN). Düsseldorf, den 04. Juni 2024 Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat … … … Vorsitzender Richter am Richterin am Richterin am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht