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Beschluss

III-7 St 1/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0628.III7ST1.24.00
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Tenor

1. Die Anklage des Generalbundesanwaltes vom 28. Februar 2024 (Aktenzeichen: 2 BJs 35/21-5a) wird zur Hauptverhandlung zugelassen.

2. Das Hauptverfahren wird vor dem Landgericht – Staatsschutzkammer – Dortmund eröffnet.

Entscheidungsgründe
1. Die Anklage des Generalbundesanwaltes vom 28. Februar 2024 (Aktenzeichen: 2 BJs 35/21-5a) wird zur Hauptverhandlung zugelassen. 2. Das Hauptverfahren wird vor dem Landgericht – Staatsschutzkammer – Dortmund eröffnet. Gründe I. 1. Der Generalbundesanwalt hat in dem von ihm geführten Ermittlungsverfahren unter dem 28. Februar 2024 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Mit ihr wird den vier Angeklagten ein Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot zur Last gelegt, weil sie ab dem 6. Oktober 2020 in Eisenach, Detmold, Greimerath und anderenorts in Deutschland als Rädelsführer den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ aufrechterhalten haben sollen, obwohl diese Vereinigung wegen ihrer Ausrichtung gegen die verfassungsgemäße Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung unanfechtbar verboten gewesen sei, strafbar gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Konkret wird den Angeklagten zur Last gelegt, in Kenntnis der ab dem 6. Oktober 2020 bestandskräftigen Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat gegen die – mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte – Vereinigung „Combat 18 Deutschland“, deren Zweck der Aufbau und die Verfestigung einer Gemeinschaft in Deutschland sei, die eine gemeinsame nationalsozialistische, rassistische, antisemitische, fremden- und demokratiefeindliche Ideologie teile, diese in führender Rolle fortgeführt und den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung unter Beibehaltung der nationalsozialistischen Ideologie aufrechterhalten zu haben. In unterschiedlichen Positionen und Konstellationen sollen die Angeklagten regelmäßig Treffen ausgerichtet, Aufnahmeprüfungen durchgeführt, sich mit anderen rechtsextremistischen Gruppen vernetzt, aber auch Rechtsrockkonzerte veranstaltet und vereinigungsbezogene Kleidung verkauft haben. Dabei habe der als „König“ bezeichnete Angeklagte AB. eine herausgehobene Stellung eingenommen und der Angeklagte CD. als dessen rechte Hand fungiert; der Angeklagte EF. habe im Internet und auf Konzertveranstaltungen Tonträger und Kleidungsstücke mit Bezug zu „Combat 18 Deutschland“ vertrieben und der Angeklagte GH. sei für die Organisation des praktischen Teils der Aufnahmeprüfung in Gestalt von „Leistungsmärschen“ zuständig gewesen. Die Fortführung von „Combat 18 Deutschland“ werde vor allem durch zahlreiche, nahezu monatliche Treffen der aus wenigstens 20 Mitgliedern bestehenden Vereinigung dokumentiert. So seien in der Zeit vom 31. Oktober 2020 bis zum 26. März 2022 in Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern drei Wanderungen, darunter ein „Leistungsmarsch“, zwei Feiern, neun Zusammenkünfte, darunter auch ein Treffen mit dem „Combat 18“-Europachef mit vorheriger Teilnahme an einem Trauermarsch für den verstorbenen Dortmunder Neonazi Siegfried Borchart, organisiert und durchgeführt worden. Die Fortführung der Vereinigung sei wesentlich auch durch den Vertrieb von Bekleidung mit Bezug zu „Combat 18 Deutschland“ gewährleistet worden; zudem habe die Vereinigung unter Federführung des Angeklagten EF. zwei Rechtsrockkonzerte organisiert; daneben habe der Angeklagte AB. auch den Vertrieb von Musikstücken mit Bezug zu „Combat 18 Deutschland“ geplant. 2. Der Generalbundesanwalt hat die besondere Bedeutung im vorliegenden Fall im Kern damit begründet, dass „Combat 18 Deutschland“ in der rechten Szene mit einer großen Anziehungs- und Strahlkraft verbunden sei und für den gewaltbereiten Rechtsextremismus stehe. Der Fall rage deshalb weit über die Durchschnittsfälle hinaus, weil die Vereinigung Verbindungen zu in weiteren europäischen Ländern existierenden gleichgesinnten Strukturen unterhalte und unter dem erkennbaren Einfluss des europaweit agierenden Anführers William Browning von „Combat 18“ in Europa stehe. Wesentlich für die besondere Bedeutung des Falles sei zudem das erkennbare Streben der Angeklagten nach einer großen und einflussreichen rechtsextremistischen Bewegung unter ihrer Führung, wobei das Gefährdungspotential auch deshalb erhöht sei, weil sich die Vereinigung gezielt die Anziehungskraft in der Musikszene insbesondere für junge Menschen zu Nutze machte, um die gewaltbereite rechtsextreme Szene auszubauen, zusammenzuführen und zu koordinieren. Letztlich ziele die nach gesellschaftlicher Radikalisierung strebende Vereinigung darauf ab, einen Beitrag zur Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu leisten, die Straße zum „Kampfplatz“ unter ihrer Herrschaft zu machen und hierdurch ein Klima der Einschüchterung und Schutzlosigkeit Andersdenkender zu schüren. Dadurch werde nicht nur das Gewaltmonopol des Staates, sondern – gerade aufgrund der bestehenden Kontakte zu rechtsextremistischen Strukturen in anderen europäischen Staaten – auch das Ansehen Deutschlands im In- und Ausland gefährdet. II. 1. Die Angeklagten sind der ihnen mit der Anklage vom 28. Februar 2024 zur Last gelegten Straftat gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinreichend verdächtig, sodass die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen war. 2. Die Ausnahmezuständigkeit des Oberlandesgerichts ist jedoch nicht begründet, weil der Sache eine besondere Bedeutung im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG jedenfalls nicht mehr zukommt und die Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat nach § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG auch nicht geboten erscheint. Die Sache war bei Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GVG an die zuständige Staatschutzkammer des Landgerichts Dortmund zu verweisen. Im Einzelnen: a) Die von der grundsätzlichen landgerichtlichen Zuständigkeit für Straftaten nach § 85 StGB abweichende Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug ist nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 GVG nur gegeben, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 GVG die Verfolgung übernimmt. Entsprechend dem in der Norm zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sowie mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 96 Abs. 5 GG fällt die Strafverfolgung der in § 120 Abs. 2 GVG aufgeführten Delikte grundsätzlich in die Kompetenz der Bundesländer (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 und Urteil vom 22. Dezember 2000 – 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253). An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil nicht nur in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eingegriffen, sondern durch die Übernahmeerklärung der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 m.w.N.). Die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründende besondere Bedeutung ist deshalb erst zu bejahen, wenn es sich unter Beachtung des Ausmaßes der Rechtsgutsverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, dass es die Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 m.w.N.). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Tat- und Schuldschwere, d. h. der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung des Gewichts des Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Staates. Dabei sind in erster Linie die konkreten Tatfolgen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik, insbesondere die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung, daneben aber auch die mögliche Signalwirkung auf potentielle Nachahmungstäter sowie die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Bundesrepublik Deutschland in solchen Staaten, die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbunden sind, in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – StB 12/07 Rn. 17 m.w.N.). b) Gemessen an diesen Anforderungen ist nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die besondere Bedeutung des Falles auf der Grundlage der Anklageschrift des Generalbundesanwalts zu verneinen. aa) Zwar richtete sich die Vereinigung nach dem angeklagten Sachverhalt gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Angeklagten bezweckten danach den Aufbau und die Verfestigung einer Gemeinschaft in Deutschland, die eine gemeinsame nationalsozialistische, rassistische, antisemitische, fremden- und demokratiefeindliche Ideologie teilt und hatten Kontakt zu rechtsextremistischen Strukturen in anderen europäischen Staaten. Zudem liegt es grundsätzlich im zentralen Interesse Deutschlands, die sich bundesweit zunehmend verfestigenden rechtsradikalen Strukturen und die aus ihnen heraus begangenen Straftaten in effektiver Weise aufzuklären, um weitere einschlägige Straftaten wirksam bekämpfen zu können (hierzu schon BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 – 3 StR 378/00 –, BGHSt 46, 238, 256). Im vorliegenden Fall tritt erschwerend hinzu, dass die Vereinigung eine sehr deutliche rechtsextremistische und fremdenfeindliche Zielrichtung zeigte und die Angeklagten – teilweise in führender Funktion – den Kern der Vereinigung bildeten. Auch beschränkte sich ihr Betätigungsfeld nicht auf eine Region, sondern umfasste mehrere Bundesländer. bb) Indes vermögen diese – im Grundsatz durchaus die Annahme der besonderen Bedeutung rechtfertigenden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 – StB 4/02 Rn. 15) – Umstände eingedenk der strengen und verfassungsrechtlich verankerten Anforderungen im konkreten Fall nicht die Zuständigkeit des Senats zu begründen. Eine konkret von den Angeklagten ausgehende Gefahr für die Schutzgüter des Staates, namentlich für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung, ist durch den Anklagesachverhalt nicht in ausreichendem Maße anzunehmen. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des Ansehens der Bundesrepublik. (1) Die Vereinigung umfasst nicht mehr als 20 Mitglieder. An den von ihr organsierten drei Wanderungen nahmen sechs, sieben und 20 Mitglieder teil, an den beiden Feiern, die jeweils im Keller des Wohnhauses des Angeklagten AB. und in einem Fall aus Anlass seines Geburtstages abgehalten wurde, sieben und 15 Mitglieder. Bei den allerdings regelmäßigen Treffen der Vereinigung waren nur in zwei Fällen mehr als zehn Mitglieder anwesend, in den übrigen Fällen häufig nur drei bis sieben Mitglieder. Selbst für die Teilnahme an dem – ohnehin nicht von der Vereinigung organsierten – Trauermarsch für einen verstorbenen Neonazi in Dortmund mit einer anschließenden Besprechung mit dem „Combat 18“-Europachef Browning kamen nur drei Mitglieder zusammen. Dass in diesem Zusammenhang von Browning maßgeblich Einfluss auf die Vereinigung genommen worden ist, ist auch nach der Anklageschrift nicht anzunehmen; vielmehr soll der Angeklagte AB. am Rande des Trauermarsches lediglich die Gelegenheit für eine Besprechung mit dem „Combat 18“-Europachef wahrgenommen haben, bei der er ihm ein – von AB. selbst entworfenes – Shirt mit Gruppierungsbezug gezeigt haben soll, welches bei Browning auf Zustimmung gestoßen sein soll. Auch die überwiegend überschaubare Teilnehmerzahl und die häufigen Verabredungen in privaten Räumlichkeiten sprechen nicht dafür, dass von diesen Zusammenkünften nennenswerte Außenwirkung ausging oder diese zu erheblichen Beeinträchtigungen des Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung beigetragen hätten. (2) Eine weitergehende Außenwirkung ist auch nicht anzunehmen, soweit die Vereinigung gezielt auf die Anziehungskraft in der Musikszene und das Herstellen von Tonträger gesetzt haben soll, was namentlich mit Blick auf die von den Angeklagten veranstalteten beiden Rockkonzerte deutlich wird. Das erste Konzert fand nach der Anklage im Bereich einer Grillhütte statt und wurde neben zehn Mitglieder der Vereinigung nur von einigen weiteren Personen besucht; das zweite wurde aus Anlass des Geburtstages eines Angeklagten ausgerichtet, der hierzu zwar 13 Mitglieder der Vereinigung und weitere Gäste eingeladen hatte, die jedoch größtenteils bereits bei ihrer Anreise von der Polizei abgewiesen wurden. Die von der Anklageschrift herangezogene Anziehungs- und Strahlkraft der Vereinigung ist in diesen Veranstaltungen nicht reflektiert. Dass die Vereinigung mit der Herstellung von Tonträgern mit „Combat 18“-Bezug einen größeren Erfolg hat erzielen können, ist im Übrigen auch deshalb nicht ersichtlich, weil die hergestellten 800 Tonträger bei den Exekutivmaßnahmen im Verbotsverfahren aufgefunden und beschlagnahmt worden sind. Nichts anders ergibt sich bezüglich des Herstellens und Versendens von Kleidungsstücken mit Aufdrucken mit Bezug zu „Combat 18“. Auch die Anklageschrift geht nicht davon aus, dass die Kleidungsstücke nach Art der bei den Durchsuchungen aufgefundenen Stücken in großer Zahl verbreitet wurden. (3) Maßgeblich tritt hinzu, dass das sich schon zu Beginn der Ermittlungen zeigende Streben der Angeklagten nach einer großen und einflussreichen rechtsextremistischen Bewegung auch nach dem Vorwurf der Anklageschrift letztlich keine erkennbaren Früchte trug. Die von der Vereinigung durchgeführten Zusammenkünfte blieben im Wesentlichen auf Treffen in privaten Räumlichkeiten und auf einen überschaubaren Teilnehmerkreis beschränkt. In eineinhalb Jahren hat die Vereinigung lediglich zwei neue Mitglieder gewinnen können. Die von den Angeklagten organsierten Veranstaltungen wie „Rockkonzerte“ haben keinen relevanten Zulauf gefunden und blieben auf unterem Niveau. Es fehlt auch nach der Anklageschrift an tragfähigen Anknüpfungspunkten, die auf eine zunehmend verfestigte organisatorische Struktur oder zumindest eine dahingehende Entwicklung schließen lassen, so dass das für sich genommen beachtliche Argument der europaweiten Gruppenbildung und des damit möglicherweise verbundenen erhöhten Gefahrenpotentials hier keine ausschlaggebende Bedeutung gewinnt. Zu einer die Gefährlichkeit und Bedeutung erhöhenden Vernetzung mit anderen Vereinigungen kam es auch gegen Ende des angeklagten Zeitraums gerade nicht. Genauso fehlen Anzeichen für eine wegen ihrer inneren Struktur und guten Organisation zunehmend schlagkräftigeren und damit gefährlicheren Vereinigung, zumal diese im Übrigen auch nicht durch eine sonderlich konspirative Arbeitsweise geprägt war. Auch der Umstand, dass die von dem Generalbundesanwalt zur Begründung der besonderen Bedeutung herangezogene – im Ansatz von dem Senat geteilte – Bewertung, dass bei Demonstrationen aller Art zu beobachten sei, dass diese durch gewaltbereite Rechtsextremisten genutzt würden, die Straße zum „Kampfplatz“ zu machen und ein Bild der „Macht über die Straße“ zu zeichnen, wiederum nicht durch den Anklagesachverhalt unterfüttert ist, lässt sich hier zwanglos einfügen. Dass die Angeklagten an solchen Demonstrationen teilgenommen haben, an denen es zu Gewalttätigkeiten gekommen ist, nimmt die Anklage auch nicht an. (4) Hiermit korrespondiert im Übrigen auch, dass sich ein größeres mediales Echo in Bezug auf die Vereinigung nicht feststellen lässt, was wiederum nicht ohne weiteres damit zu vereinbaren ist, dass „Combat 18 Deutschland“ in der rechten Szene im Vergleich zu anderen rechten Vereinigungen mit besonders großer Anziehungs- und Strahlkraft verbunden sein soll. Ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit liegt angesichts der im Rahmen der Ermittlungen lediglich festgestellten 20 Mitglieder, die sich vorwiegend im kleinen Rahmen in privaten Räumlichkeiten trafen, allerdings auch nicht nahe. (5) Nach alledem sind schon auf der Grundlage des angeklagten Sachverhalts weder die die Tat prägenden Umstände noch deren Auswirkungen von einem derartigen Gewicht, dass ihre Bedeutung als besonders eingestuft werden könnte. Konkrete Tatfolgen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik, insbesondere – vereinigungsspezifische – Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung sind dem Wirken der Vereinigung nicht zuzuschreiben. Eine erkennbare Beeinträchtigung der Tätigkeiten anderer war mit dem angeklagten Verstoß gegen das Vereinigungsverbot nicht verbunden. Es fehlen zudem konkrete Hinweise auf eine mögliche Signalwirkung auf potentielle Nachahmungstäter. Damit ist es trotz der durchaus bedenklichen Kontakte mit weiteren rechtsextremistischen Gruppierungen auch nicht zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Bundesrepublik Deutschland in solchen Staaten gekommen, die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbunden sind. Auch nach einer abschließenden Gesamtwürdigung unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlich abgesicherten Garantie des gesetzlichen Richters und der Kompetenzverteilung von Bund und Ländern ragt der angeklagte Sachverhalt weder durch das Ausmaß der Rechtsverletzung noch durch die Auswirkungen der Tathandlungen in besonderer Weise aus der Masse der durchschnittlichen Fälle hervor. Auch in ihrer Gesamtheit erreichen die einzelnen Umstände nicht das Gewicht, dass die besondere Bedeutung anzunehmen ist. (6) Dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2022 auf die Beschwerde eines der im vorliegenden Verfahren Angeklagten gegen den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2022 die Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes als gegeben angesehen und zur Begründung u.a. ausgeführt hat, dass „Combat 18“ vor ihrem Verbot aus wenigstens 20 Personen bestanden habe, die nationalsozialistisch, rassistisch, fremdenfeindlich und antisemitisch ausgerichtet seien, ein Klima der Einschüchterung verbreiten und bestrebt seien, die gewaltbereite rechtsradikale Szene in Deutschland unter ihrem Namen zu vereinen, ändert an dem Ergebnis nichts. Denn zum einen steht dem Generalbundesanwalt bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung des Falles im Ermittlungsverfahren mit dessen sich häufig verändernden Erkenntnisstand grundsätzlich ein – sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens mit dem Vorliegen gesicherter Erkenntnisse immer mehr einengender (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – StB 12/07 Rn. 18) – Beurteilungsspielraum zu, so dass sie im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur einer eingeschränkten Überprüfung auf Vertretbarkeit unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2001 – StB 18/01 Rn. 3). Zum anderen hat sich die der Vereinigung im Zuge des Ermittlungsverfahrens noch zugeschriebene Einfluss- und Breitenwirkung – wie oben beschrieben – gerade nicht bestätigt. c) Dass eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat nach § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG geboten erscheint, ist trotz der in verschiedenen Bundesländern befindlichen Wohnorte der Angeklagten nicht ersichtlich. d) Im Rahmen der hiernach verbleibenden Zuständigkeit des Landgerichts obliegt die Verhandlung und Entscheidung gemäß § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG der Staatsschutzkammer. e) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich gem. § 8 Abs. 1 StPO daraus, dass der Angeklagte GH. seinen Wohnsitz in Castrop-Rauxel und damit im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm hat. f) Die Eröffnungszuständigkeit des Senates folgt aus § 209 Abs. 1 StPO. IJ. KM. NO. PQ. RS. Ausgefertigt X. Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle