Beschluss
5 SA 24/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0703.5SA24.24.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Landgericht Düsseldorf ist für den Rechtsstreit örtlich zuständig.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Düsseldorf ist für den Rechtsstreit örtlich zuständig. Gründe: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aufgrund der behaupteten Beschädigung eines von der Beklagten gemieteten Güterwagens geltend. Das Amtsgericht Hagen (Mahnabteilung) hat die Sache nach Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid mit Abgabeverfügung vom 29.12.2023 an das Landgericht Kleve abgegeben. Im Rahmen der einleitenden Verfügung vom 16.02.2024 (Bl. 540 GA) hat das Landgericht Kleve die Parteien darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sei. Eine Zuständigkeit ergebe sich nicht nach § 38 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Eisenbahnwagen. Zwar hätten die Parteien dort den „Sitz des Vermieters“ als Gerichtsstand vereinbart. Maßgebend sei dabei aber nicht der heutige Sitz der Klägerin in A.-Stadt, sondern der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ausweislich der vorgelegten Anlage K3 sei der Vertrag bereits am 17./20.11.2003 abgeschlossen worden. Zu jenem Zeitpunkt habe sich der Sitz der Klägerin ausweislich der Eintragung im Handelsregister AG Kleve HRB 0000 aber noch in B.-Stadt befunden. Die Sitzverlegung nach A.-Stadt sei erst aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.12.2005, also erst mehr als 2 Jahre nach Vertragsschluss erfolgt. Vereinbart sei im Vertrag aber der Sitz, den die Klägerin bei Vertragsschluss gehabt habe, nicht ein noch gar nicht absehbarer verlegter Sitz, den es in Zukunft eventuell einmal geben könnte. Mit Schriftsatz vom 28.02.2024 hat die Klägerin klargestellt, an einer Zuständigkeit des Landgerichts Kleve festhalten zu wollen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Mietvertrag bestehe seit über 20 Jahren und sei in dieser Zeit jeweils unter Verweis auf die „Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Eisenbahnwagen“ (Stand: Oktober 2006) zweimal verlängert worden. Die Gerichtstandsklausel laute in beiden Fassungen der „Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Eisenbahnwagen“: „Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz des Vermieters.“ Die beiden Verlängerungen seien der Beklagten jeweils mit Schreiben der Klägerin mitgeteilt worden. Dem in beiden Fällen verwendeten Briefbogen habe sich entnehmen lassen, dass die Klägerin ihren Sitz mittlerweile in A.-Stadt gehabt habe. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen. In einem folgenden Schriftsatz vom 05.04.2024 (Bl. 584 GA) hat die Klägerin die Klage um Ansprüche aus einem Mietvertrag mit der Nr. 001 aus dem Jahre 2006 erweitert. Daraufhin hat das Landgericht Kleve das Verfahren hinsichtlich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Streitgegenstände mit Beschluss vom 14.12.2023 abgetrennt und sich mit Beschluss vom gleichen Tag hinsichtlich der verbleibenden Klage für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat die Kammer die Ausführungen aus ihrem vorangegangenen Hinweis an die Parteien wiederholt. Das Landgericht Düsseldorf hat sich nach dortigem Eingang der Sache und nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 16.05.2024 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Kleve zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kleve ergebe sich aus § 38 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 14 Nr. 1 der dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zugrundeliegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Eisenbahnwagen Im öffentlichen Verkehr Stand: Oktober 2006“. Die Klägerin habe auf den Hinweis des Landgerichts Kleve in der prozessleitenden Verfügung vom 16.02.2024 mit Schriftsatz vom 28.02.2024 vorgetragen, dass Grundlage der mit der Klage verfolgten Ansprüche das verlängerte und auf dem ursprünglich im Jahr 2003 geschlossenen Mietvertrag „002“ (vgl. Anlage K 3) fußende Vertragsverhältnis sei. Insoweit habe die Klägerin insbesondere auch vorgetragen, dass mit der Verlängerung jeweils auch der Verweis auf die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden „Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Eisenbahnwagen (Stand: Oktober 2006)“ verbunden gewesen sei und hierzu die beiden Schreiben vom 21.08.2015 sowie vom 27.01.2021 vorgelegt. Die „Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Eisenbahnwagen“ (Stand: Oktober 2006)“ sähen in § 14 Nr. 1 folgende Regelung vor: „Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz des Vermieters.“ Der Umstand der Verlängerung des Ursprungsvertrages habe bei der Verweisung des Rechtsstreits nach dem Wortlaut des Beschlusses des Landgerichts Kleve keine Berücksichtigung gefunden. Zum Zeitpunkt der Verlängerung, d.h. mithin des Neuabschlusses des Mietvertrages auf Grundlage des Ursprungsvertrages (mit zum Teil unveränderten und zum Teil veränderten Konditionen), habe die Klägerin ihren Sitz in A.-Stadt, also im Bezirk des Landgerichts Kleve gehabt. Dies sei für die Beklagte auch schon deshalb ersichtlich, weil auf den beiden o.g. Schreiben in der Fußzeile die Geschäftsadresse der Klägerin in A.-Stadt angegeben gewesen sei, ebenso wie die Eintragung im Handelsregister des Registergerichts in Kleve. Einer Zurückverweisung stehe der insoweit anderslautende Verweisungsbeschluss des Landgerichts Kleve vom 17.04.2024 nicht entgegen, da dieser infolge der fehlenden Berücksichtigung des klägerischen Vortrags zu den Vertragsverlängerungen nach Sitzverlegung keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfalte. Das Landgericht Kleve hat die Übernahme der Sache mit Beschluss vom 24.05.2024 (Bl. 907 GA) abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung führt es aus, dass es an der Auffassung zur fehlenden eigenen Zuständigkeit festhalte. Die Verlängerung des Mietvertrages führe insofern nicht zu einer anderen Bewertung, da durch diese lediglich das alte Mietverhältnis unverändert fortbestehe und mithin der vereinbarte Gerichtsstand nicht berührt werde. Lediglich bei neu abgeschlossenen Verträgen würde dieser geändert, was die Kammer auch berücksichtigt habe und deshalb den mit Klageerweiterung geltend gemachten Anspruch abgetrennt habe. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin erachtet das Landgericht Kleve als zuständig. Sie trägt vor, der Mietvertrag sei nicht automatisch aufgrund der im Vertrag enthaltenen Verlängerungsklausel verlängert worden, sondern durch Vereinbarung der Parteien. Die erste Verlängerung sei um 60 Monate bis zum 30.06.2021 erfolgt; die zweite Verlängerung ab dem 01.07.2021 um weitere 24 Monate. II. 1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung der (örtlichen) Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Oberlandesgericht Düsseldorf liegen vor. a) Sowohl das Landgericht Kleve als auch das Landgericht Düsseldorf haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen örtlichen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 15.08.2017, Az. X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213, zit. nach juris, dort Rn. 12). b) Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen, da es im Verhältnis zu den am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichten das nächsthöhere Gericht darstellt. 2. Zuständig ist das Landgericht Düsseldorf. Dies folgt jedenfalls aus der Bindungswirkung, die dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Kleve vom 17.04.2024 gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zukommt. a) Im Interesse der Prozessökonomie sind zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkte Verzögerungen bzw. Verteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar. Dies gilt selbst bei einer rechtlich fehlerhaften Verweisung, wobei die Bindungswirkung auch nicht über ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO überwunden werden kann, weil das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht die Bindungswirkung bei seiner Entscheidung zu beachten hat. Das heißt, es bleibt selbst dann bei der Verweisung, wenn das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu der Erkenntnis gelangt, das verweisende Gericht sei nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften selbst zuständig gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss lediglich dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 15.08.2017, Az. X ARZ 204/17, zit. nach juris, dort Rn. 15; BGH, Beschluss vom 27.05.2008, Az. X ARZ 45/08, zit. nach juris; Beschluss vom 13.12.2005, Az. X ARZ 223/05, zit. nach juris, dort Rn. 12; Beschluss vom 10.06.2003, Az. X ARZ 92/03, zit. nach juris). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht von einer willkürlichen Verweisung des Landgerichts Kleve an das Landgericht Düsseldorf auszugehen. Ob eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Kleve gemäß § 38 ZPO angenommen werden kann, ist insoweit nicht maßgeblich, denn die diesbezügliche Ablehnung des jeweiligen Gerichtsstands durch das Landgericht Kleve ist jedenfalls nicht unvertretbar. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung dahingehend, dass mit dem „Sitz des Vermieters“ der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Sitz gemeint ist und nicht ein zukünftiger Sitz, an den die Gesellschaft nach Vertragsschluss verlegt wird. Das Landgericht Kleve hat seine Rechtsauffassung zur Auslegung dieser Regelung nachvollziehbar dargelegt und sich auch mit einer möglichen abweichenden Lesart befasst. Die Ausführungen der Kammer verdeutlichen, dass das Landgericht Kleve die in Betracht kommende Zuständigkeit gemäß § 38 ZPO ernsthaft geprüft hat. Soweit das Landgericht Düsseldorf sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des OLG Bremen vom 28.12.2011, Az. 2 W 123/11, bezieht, in dem dieses entschieden hat, dass mit einer Klausel, die auf einen Geschäftssitz Bezug nimmt, der jeweils bei Klageerhebung bestehende Geschäftssitz gemeint sei, kann nicht festgestellt werden, dass sich diese Auffassung in Rechtsprechung und Literatur allgemein durchgesetzt hätte; so schreibt Heinrich in Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 38 Rn. 7: „Die nach Abschluss der Vereinbarung erfolgte Verlegung des maßgeblichen Sitzes führt dann aber nicht ohne weiteres zur Begründung der Zuständigkeit des Gerichts am neuen Sitz.“ Die erwähnte Entscheidung des OLG Bremen führt er unter Zitierung zustimmender Literaturstimmen als hierzu „abweichend“ auf. Vor diesem Hintergrund kann das Ergebnis, zu dem das Landgericht Kleve schließlich gelangt ist, zumindest nicht als unvertretbar bewertet werden. bb) Auch im Übrigen ist die Verneinung der eigenen Zuständigkeit des Landgerichts Kleve nicht als willkürlich zu bewerten. Das Landgericht Düsseldorf führt insofern aus, die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses sei entfallen, da das Landgericht Kleve sich mit Vorbringen der Klägerin nicht befasst habe, das bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 28.02.2024 zwar ausgeführt, der Mietvertrag sei zweimal verlängert worden zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte ihren Sitz bereits nach A.-Stadt verlegt habe. Das Landgericht Kleve hat diesen Vortrag jedoch nicht ohne Weiteres übergangen und sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Landgericht Kleve nur die Verweisung eines Teils des Rechtsstreits beschlossen hat und den anderen Teil abgetrennt und eine eigene Zuständigkeit bejaht hat. Insofern hat das Landgericht jeweils erkennbar darauf abgestellt, wann der ursprüngliche Vertrag geschlossen worden ist. Gerade im Hinblick darauf, dass das Landgericht Kleve bezogen auf Ansprüche aus einem nach Verlegung des Sitzes abgeschlossenen Vertrag die eigene Zuständigkeit bejaht hat, kann geschlossen werden, dass es für die Bestimmung der Zuständigkeit ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellen wollte und nicht auf die verlängernden Vereinbarungen. Diese Intention hat das Landgericht Kleve auch im Rahmen seiner Vorlage nach § 36 ZPO bekräftigt. Das Landgericht hat sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass eine Verlängerung den Inhalt des Vertrages grundsätzlich unangetastet lasse und demnach auch der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertrages bestehende Sitz entscheidend bleibe. Auch wenn Argumente gegen eine solche Einordnung sprechen mögen, kann diese Lesart nicht als unvertretbar bewertet werden. Nach alledem kommt dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Kleve bindende Wirkung zu. Damit ist das Landgericht Düsseldorf für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. … … …