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Urteil

20 U 139/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0808.20U139.23.00
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Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 24. November 2023 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az. 38 O 135/23 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 24. November 2023 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az. 38 O 135/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe: I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet. II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung vollumfänglich anschließt und die durch das Berufungsvorbringen der Antragsgegnerinnen auch nicht entkräftet werden. A. Soweit das Landgericht angenommen hat, dass die Antragstellerin den für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht habe, bringt die Berufung hiergegen nichts vor. B. Mit Recht hat das Landgericht einen Verfügungsanspruch wegen der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters durch das Angebot des streitbefangenen Verletzungsmusters bejaht. Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr gegen die Antragsgegnerinnen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 19 Abs. 1, Art. 10, Art. 89 Abs. 1 lit. a) GGV zusteht. Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Einwendungen gehen fehl. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in der bloßen Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens und gehen aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, fehl. Für den Senat besteht daher lediglich Anlass zu folgenden, konkret auf die Berufungsangriffe zugeschnitten Ausführungen: 1. Gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV ist von der für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster - auch im Verfügungsverfahren - geltenden Vermutung der Rechtsgültigkeit auszugehen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1826 - Staubsaugerdüse ; GRUR-RR 2012, 200 – Tablet PC ). Der von den Antragsgegnerinnen erhobene und im Verfügungsverfahren gemäß Art. 90 Abs. 2 GGV zulässige Einwand der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters ist unbegründet. 1.1. Das Verfügungsgeschmacksmuster weist folgende Merkmale auf: (1) Einen zylindrisch zulaufenden Lampenschirm und einen flachen, quadratischen Sockel, wobei a) die Länge der Diagonalen des quadratischen Sockels größer ist als der Durchmesser des unteren, breiteren Teils des Lampenschirms, während b) die Kantenlänge des Sockels kleiner ist als der Durchmesser des unteren, breiteren Teils des Lampenschirms. (2) Im Zentrum der (jedenfalls weitgehend) geschlossen ausgestalteten Oberseite des Lampenschirms befindet sich ein „An-/Aus-Knopf“-Symbol. (3) Der im Verhältnis zu seiner Breite flach gehaltene Sockel und der Lampenschirm werden durch einen schmalen, relativ langen Stiel verbunden, welcher ein Mehrfaches der Höhe des Lampenschirms beträgt. (4) Der Sockel bildet ein proportionales Gegengewicht zum Lampenschirm. (5) Eine glatte Oberflächenstruktur mit nahezu ununterbrochenen Übergängen zwischen den Bauelementen der Lampe. a. Für den Gesamteindruck sind insbesondere die Gestaltungsmerkmale (1), (2), (4) und (5) von maßgeblicher Bedeutung. Prägend ist, dass der Benutzer der im Zentrum weitgehend geschlossen ausgestalteten Oberseite des Lampenschirms besondere Beachtung schenkt, da auf ihr das prägnante „An-/Aus-Knopf“-Symbol aufgebracht ist (Gestaltungsmerkmal (2)). Dem steht nicht entgegen, dass das „An-/Aus“-Symbol – wie die Berufung ausführt – seit jeher bekannt ist. Die Anordnung des „An-/Aus“-Symbols im Zentrum der weitgehend geschlossen ausgestalteten Oberseite des Lampenschirms ist nach dem unwidersprochen gebliebenen und glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin durchaus ungewöhnlich-innovativ und wird von dem Betrachter als Ausdruck eines modernen Designs verstanden, das in einem gewissen Kontrast zu der Formgebung im Übrigen steht, da sowohl der zylindrisch zulaufende Lampenschirm als auch der flache, quadratische Sockel in den Bereich der herkömmlichen Formensprache fallen. Nicht nur in der Draufsicht, sondern auch in der typischen Benutzungssituation bei Betätigung des „An-/Aus-Kopfes“ fallen die Proportionen zwischen dem zylindrisch zulaufenden Lampenschirm und dem flachen, quadratischen Sockel ins Auge (Gestaltungsmerkmal (1)). Der Benutzer erkennt, dass die Länge der Diagonalen des quadratischen Sockels größer ist als der Durchmesser des unteren, breiteren Teils des Lampenschirms, während die Kantenlänge des Sockels kleiner ist als der Durchmesser des unteren, breiteren Teils des Lampenschirms. Aufgrund dieser Proportionen bildet der Sockel - unabhängig davon, dass er im Verhältnis zu seiner Breite vergleichsweise flach gehalten ist - ein optisches Gegengewicht zum Lampenschirm. Er erzeugt einen kompakten Eindruck, der sich harmonisch mit der filigranen, geradlinigen Formensprache verbindet, die durch den schmalen, relativ langen Stiel erzeugt wird (Gestaltungsmerkmal (3)). Es handelt sich um eine schlichte und moderne Lampe, die aufgrund ihrer Proportionen sowie der glatten Oberflächenstruktur mit nahezu ununterbrochenen Übergängen zwischen den einzelnen Bauelementen (Gestaltungsmerkmal (5)) durchdesignt, gefällig sowie formschön anmutet und in ihrer Formgebung an eine Miniatur-Stehleuchte erinnert. b. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Berufung auf den Schutzausschlussgrund gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV. Sie hat nicht darzulegen vermocht, dass einzelne Merkmale aufgrund ihrer ausschließlichen technischen Bedingtheit bei der designrechtlichen Beurteilung auszublenden sind. aa. Betreffend die Gestaltungsmerkmale (1), (3), (4) und (5) ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin an keiner Stelle dargelegt hat, weshalb diese Merkmale bei der Prüfung von Schutzfähigkeit und Schutzumfang unberücksichtigt zu bleiben haben. Auch die von ihr als Anlage BKL 5 vorgelegte „Bewertung der ausschließlich technisch bedingten Merkmale“ vom 27. Juni 2024 verhält sich dazu nicht. Dies geht zu ihren Lasten, denn bei Art. 8 Abs. 1 GGV handelt es sich um eine die Schutzfähigkeit ausschließende bzw. einschränkende Ausnahmevorschrift, so dass die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei der Antragsgegnerin liegt (vgl. BGH RUR 2023, 887 Rn. 19 - Tellerschleifgerät ; 2021, 473 Rn. 27 – Papierspender ; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 211 , 213 Rn. 28 – Zentrierstifte II ; Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Auflage, Art. 8 Rn. 80). bb. Der Vortrag der Berufung zur Frage der technischen Bedingtheit bezieht sich allein auf das Gestaltungsmerkmal (2). Die Antragsgegnerin macht unter Hinweis auf die „Bewertung der ausschließlich technisch bedingten Merkmale“ vom 27. Juni 2024 (Anlage BKL 5) geltend, sowohl der flache, waagerechte Abschluss der Oberseite des Lampenschirms durch eine Milchglasscheibe als auch der zentral angebrachte An-/Aus-Knopf in der Grafik des Schaltsymbols hätten aufgrund ihrer technischen Bedingtheit bei der designrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben müssen. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. (1) Technisch bedingte Merkmale dürfen bei der Ermittlung der Eigenart nur dann vollständig ausgeklammert werden, wenn sie in sämtlichen Details an den Vorgaben der Technik ausgerichtet sind. Dabei ist die Prüfung für jedes Erscheinungsmerkmal gesondert vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2023, 887 Rn. 19 – Tellerschleifgerät ; GRUR 2021, 473 Rn. 27 – Papierspender ). (2) So liegen die Dinge hier indes nicht. Die Antragsgegnerin hat nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass das Gestaltungsmerkmal (2) ausschließlich technisch bedingt ist. Sie hat es bereits versäumt, in der gebotenen Weise zwischen einerseits technisch bedingten und andererseits ausschließlich technisch bedingten, für den Gesamteindruck prägenden Gestaltungsmerkmalen zu unterscheiden. (a) Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen unterliegen überhaupt nur dann dem Schutzausschluss im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GVV, wenn sie ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind. Diese Voraussetzung berücksichtigt, dass häufig technische Überlegungen in die Formgebung einfließen bzw. die Form regelmäßig auch an technischen Erfordernissen ausgerichtet ist, ohne dass dies der alleinige Maßstab wäre (vgl. Jestaedt, in: Jestaedt/Fink/Meister, Designgesetz, GGV, 7. Auflage, Art. 8 Rn. 6). Von einer ausschließlichen technischen Bedingtheit von Gestaltungsmerkmalen kann nur dann ausgegangen werden, wenn Erwägungen andere Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612, 614 Rn. 31 – DOCERAM ; GRUR 2023, 633 Rn. 20 – Papierfabrik Doetinchem ; BGH, GRUR 2021, 473 Rn. 10 – Papierspender , GRUR 2023, 887 Rn. 17 – Tellerschleifgerät ). Es geht dabei nicht um die Feststellung des subjektiven Entwerferwillens, sondern um die Feststellung von Umständen, in denen sich dieser nach außen erkennbar manifestiert hat (vgl. BGH, GRUR 2021, 473 Rn. 25 – Papierspender ). Die Beurteilung, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612, 614 Rn. 37 - DOCERAM ). Auch wenn allein daraus, dass es Designalternativen gibt, nicht darauf geschlossen werden kann, dass das jeweilige Merkmal nicht ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist, können Gestaltungsalternativen gleichwohl als Indizien objektiver Art Rückschlüsse auf die Motivation des Entwerfers erlauben. Lediglich für sich genommen reicht die Existenz alternativer Geschmacksmuster nicht aus, um die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 GGV auszuschließen (vgl. BGH GRUR 2021, 473 Rn. 39 – Papierspender ). Relevant sind daneben der konkrete Gegenstand und dessen Einsatzzweck (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 42 – Spannseil-Set ). Die Werbung für das Erzeugnis stellt ebenfalls grundsätzlich einen im Rahmen der Gesamtwürdigung nach Art. 8 Abs. 1 GGV berücksichtigungsfähigen Umstand dar. Ebenso können die Markterwartungen für das Erzeugnis einbezogen werden, wenn sich hierüber objektivierbare Feststellungen treffen lassen (vgl. BGH GRUR 2021, 473 Rn. 34 – Papierspender ). (b) In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes kann auf Grundlage des von der Antragsgegnerin gehaltenen Sachvortrages eine ausschließliche technische Bedingtheit weder in Bezug auf den flachen, waagerechten Abschluss der Oberseite des Lampenschirms durch eine Milchglasscheibe (aa) noch in Bezug auf den zentral angebrachte An-/Aus-Knopf in der Grafik des Schaltsymbols (bb) festgestellt werden. (aa) Der obere Abschluss mag zur Abdeckung der technischen Bauteile technisch notwendig sein. Es kann auch unterstellt werden, dass das im Lampenschirm verbaute elektronische Bauteil zur Aufnahme der LED-Träger für die Abgabe des Lichts nach unten und für die Abgabe des Lichts nach oben einer lichtdurchlässigen Abdeckung zwingend bedürfen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass die filigranen, elektrischen Bauteile beschädigt oder verschmutzt werden (siehe Seite 9 der Anlage BKL 5). Gleichwohl folgt allein daraus schon nicht, dass die Oberseite des Lampenschirms einer Tisch- oder Stehleuchte zwingend geschlossen sein muss. Die Tatsache, dass LEDs, wie sie bei dem Verfügungsgeschmacksmuster Verwendung gefunden haben, im Vergleich zu klassischen Glühlampen im Betrieb eine um ein Vielfaches geringere Oberflächentemperatur haben mit der Folge, dass eine Luftzirkulation um das Leuchtmittel nicht erforderlich ist (siehe Seite 7 der Anlage BKL 5), eröffnet die Möglichkeit, das obere Ende des Lampenschirms mit einer Abdeckung zu versehen. Es liegt allerdings auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung, dass die Gestaltungsmöglichkeit keine technische Notwendigkeit begründet. Erst recht ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, den Abschluss - wie geschehen - flach, waagerecht auszuführen. Dem Entwerfer stand es aus technischer Sicht vollkommen frei, einen anders geformten Abschluss zu entwickeln. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung dessen, dass die Oberseite des Lampenschirms vorliegend eine ringförmige Ausgestaltung erfahren hat. Wie durch den vorbekannten Formenschatz belegt ist, existieren Designalternativen, was zeigt, dass es bei der konkreten Art der Gestaltung der Oberseite des Lampenschirms zumindest auch um nicht technische Aspekte ging. Dem Entwerfer stand es aus technischer Sicht frei, einen anders geformten Abschluss zu entwickeln, der in gleicher Weise geeignet ist, die filigranen, elektrischen Bauteile vor Beschädigung oder Verschmutzung zu schützen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass vorliegend die LED-Technologie zum Einsatz gekommen ist. Der Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters ist nicht auf akkubetriebene LED-Leuchten beschränkt. Auch gibt das Verfügungsgeschmacksmuster nicht vor, dass die Oberseite des Lampenschirms transparent oder jedenfalls lichtdurchlässig ausgestaltet sein muss. Dass das Verfügungsgeschmacksmuster sowohl Licht nach unten als auch nach oben abgibt, ist Ausdruck einer originär gestalterischen Entscheidung des Entwerfers. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nicht - auch nicht auf Seite 8 der Anlage BKL 5 - vorzutragen vermocht. Gleiches gilt für die Platzierung des Akkus sowie weiterer elektronischer Bauteile im Lampenschirm, da auch zwanglos im Sockel hätten untergebracht werden können. Dafür, dass beim Entwurf des Verfügungsgeschmacksmusters auch nicht technische Aspekte eine Rolle gespielt haben, spricht, dass die Optik des in Rede stehenden Erzeugnisses für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist und sie deshalb eine erhebliche Marktrelevanz besitzt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können Markterwartungen für das Erzeugnis in die Beurteilung einbezogen werden, wenn sich hierüber objektivierbare Feststellungen treffen lassen (vgl. BGH, GRUR 2021, 473 Rn. 34 – Papierspender ). Bei Produkten, die nur von Fachkreisen erworben, sodann in Maschinen verbaut und anschließend allein im Rahmen industrieller Fertigung benutzt werden, entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Merkmale eines Produkts ausschließlich dessen Funktion geschuldet sind (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 211, 213 Rn. 29 – Zentrierstifte II ). Anders liegen die Dinge dagegen bei Erzeugnissen, die nicht für den vollständigen Einbau bestimmt sind, sondern bei denen erfahrungsgemäß auch Ästhetik und Design die Kaufentscheidung beeinflussen. Dies ist hier der Fall. Der Verkehr legt beim Erwerb von Tisch- oder Stehleuchten einen gewissen Wert auf die Optik, weshalb alles dafürspricht, dass auch Unternehmen bei der Entwicklung solcher Erzeugnisse gestalterische Aspekte miteinbeziehen. (bb) Auch in Bezug auf den An-/Aus-Knopf des Verfügungsgeschmacksmusters ist nicht feststellbar, dass dieser ausschließlich technisch bedingt ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass der An-/Aus-Knopf eine technische Funktion erfüllt. Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff der technischen Funktion tendenziell weit zu verstehen ist (vgl. BGH, GRUR 2021, 473 Rn. 40 – Papierspender ). Gemessen daran ist es sicherlich zwingend, dass eine Tisch- oder Stehleuchte über einen Mechanismus verfügt, mit dem sie an- und ausgeschaltet werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet mag die bloße Existenz eines An-/Aus-Knopfes ausschließlich technisch bedingt sein. Diese Betrachtungsweise greift indes zu kurz. Sie lässt außer Acht, dass es neben einem physischen Schalter in Form eines An-/Aus-Knopfes noch andere technische Möglichkeiten zum An- und Ausschalten einer Lampe gibt. In Betracht zu ziehen sind beispielsweise ein Touch-Schalter, bei dem die Lampe durch kurzes Tippen des Lampensockels ein- und ausgeschaltet wird, ohne dass dies zu einer mechanischen Instabilität führt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Lampe beim Betätigen eines im Sockel befindlichen Touch-Schalters ins Schwanken gerät oder sogar umkippet (siehe dazu Seite 11 der Anlage BKL 5). Möglich ist auch ein herkömmlicher Zugschalter mit Schnur zum An- und Ausschalten. Es mag zwar zutreffen, dass sich ein derartiger separater Schalter in allzu großer Entfernung von der LED-Platine befinden sollte (vgl. Seite 11 - 12 der Anlage BKL 5). Dass dies hier der Fall wäre, behauptet die Antragsgegnerin aber nicht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich die technischen Möglichkeiten zum An- und Ausschalten einer Lampe an ganz unterschiedlichen Stellen befinden können - zum Beispiel am Stiel, am Lampensockel oder - soweit es sich nicht um eine akkubetriebene Lampe handelt - auch am Anschlusskabel. Es mag zwar technisch vorteilhaft und kostensparend sein, den Touch-Schalter möglichst exakt in der Mitte einer LED-Platine zu platzieren, damit er zu jeder LED über einen exakt gleichen Abstand verfügt und auf diese Weise zu verhindern, dass einzelne LED früher ein- bzw. ausgeschaltet werden als andere LED (vgl. Seite 10 - 11 der Anlage BKL 5). Eine ausschließlich technische Notwendigkeit begründet dies aber nicht. Die Argumentation der Antragsgegnerin, die Anordnung der Akkus sowie LED-Platinen mit Leuchtmitteln im Lampenschirm erfordere auch die Anordnung eines Tasters oder Schalters zum Ansteuern der LED unmittelbar am Lampenschirm (siehe Seite 10 der Anlage BKL 5), verfängt nicht. Sie beruht auf der durch nichts belegten Annahme, dass es technisch zwingend sei, die Akku-Technologie innerhalb des Lampenschirms zu platzieren. Dem Senat erschließt sich mangels entsprechender Darlegungen nicht, weshalb die Akku-Technologie nicht auch innerhalb des Sockels hätte platziert werden können. Dass die Anordnung der Akkus im Lampenschirm ausschließlich technisch bedingt ist, lässt sich Anlage BKL 5 nicht entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall. Fazit der „Bewertung der ausschließlich technisch bedingten Merkmale“ vom 27. Juni 2024 ist: „ Die Anordnung des Schalters zur Ansteuerung der LEDs in der Mitte der oberen Abdeckung ist zur Vermeidung einer mechanischen und elektrischen Instabilität der Leuchte nicht nur die einfachste und sicherste technische Lösung, sondern zudem auch technisch erforderlich .“ [Hervorhebung durch den Senat]. Von einer ausschließlichen technischen Bedingtheit, wie sie für den Schutzausschluss im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GVV zu fordern ist, ist keine Rede. (cc) Eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht in Bezug auf das Schaltsymbol. Dem An-/Aus-Knopf wohnt ein über die rein technische Funktion hinausgehendes gestalterisches Elemente inne, das sich als Ergebnis einer „intellektuellen Anstrengung“ (so EuGH, Urteil vom 08. März 2018, Az.: C-395/16 - DOCERAM , zitiert nach juris Rn. 37) seitens des Entwerfers darstellt. Der Entwerfer des Verfügungsgeschmacksmusters hat sich für ein „An-/Aus“-Symbol entschieden, bei dem es sich - so die Antragsgegnerin - um das „universal power standby symbol“ handelt, welches unter Nr. 5009 gemäß der Bildzeichen-Datenbank ISO 7000 / IEC 60417 „Graphical symbols for use on equipment“ bekannt gemacht wurde (siehe Seite 12 der Anlage BKL 5). Daraus lässt sich zwar ableiten, dass dieses „An-/Aus“-Symbol eine gewisse Normierung und Standardisierung erfahren hat. Dies ändert aber nichts daran, dass zur Kennzeichnung der Stelle, an der die Lampe ein- und ausgeschaltet wird, auch ganz andere Symbole hätten verwendet werden können. Denkbar sind beispielsweise andere geometrische Formen (z.B.: Kreis, Dreieck, Viereck, Rechtseck, Sechseck, Achteck), die - insbesondere dann, wenn sie zusätzlich auffällig farbig gestaltet sind - einen ganz anderen gestalterischen Eindruck vermitteln. Das für das Verfügungsgeschmacksmuster verwendete „An-/Aus“-Symbol wird aufgrund seiner funktionalen Schlichtheit von dem Betrachter als Ausdruck eines modernen, funktionalen Designs verstanden, das in einem gewissen Kontrast zu der Formgebung im Übrigen steht, da sowohl der zylindrisch zulaufende Lampenschirm als auch der flache, quadratische Sockel in den Bereich der herkömmlichen Formensprache fallen. Angesichts dieser Umstände spricht alles dafür, dass sich der Entwerfer bei seiner Entscheidung für das in Rede stehende Schaltsymbol - jedenfalls auch - von gestalterischen, von der technischen Funktion unabhängigen Erwägungen hat leiten lassen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die die gegenteilige Annahme nahelegen, sind von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. 1.2. Das Verfügungsgeschmacksmuster ist nicht wegen Widersprüchlichkeit in der Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a) GGV in Verbindung mit Art. 3 lit. a) GGV nichtig. a. Eine etwaige Widersprüchlichkeit führt nur dann zur Nichtigkeit des Geschmackmusters, wenn trotz der Auslegungsmöglichkeiten ein Widerspruch zwischen den verschiedenen Ansichten einer Geschmacksmusteranmeldung besteht (Ruhl, in: Ruhl/Tollkmit, GGV, 4. Auflage, Art. 3, Rn. 149). Denn die Wiedergabe eines Geschmacksmusters ist der Auslegung zugänglich, wobei zu fragen ist, was der Anmelder nach außen erkennbar gewollt hat. Hierbei darf zugunsten des Anmelders unterstellt werden, dass er eine wirksame und nicht eine völlig sinnlose Anmeldung einreichen wollte (Ruhl, in: Ruhl/Tollkmit, GGV, 4. Auflage, Art. 3, Rn. 149). b. Die hinterlegten Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters zeigen ein und nicht etwa mehrere Erzeugnisse oder Ansichten von verschiedenen Erzeugnissen. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichthofes der Europäischen Union, der zufolge das Geschmacksmuster aus der Eintragung eindeutig erkennbar sein muss (EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018, Rs. C-217/17 - Jägermeister/EUIPO ), sind die hinterlegten Abbildungen der Auslegung zugänglich (vgl. BGH GRUR 2019, 832 – Sporthelm , GRUR 2019, 835 – Sportbrille ). Hierbei ist zu fragen, was der Anmelder nach außen erkennbar gewollt hat, wobei auf den Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffenden Sektors abzustellen ist. Bei der Ermittlung des in der Anmeldung zum Ausdruck kommenden wirklichen Willen des Anmelders in analoger Anwendung des § 133 BGB kann das designmäßige Originalerzeugnis zur Veranschaulichung verwendet werden, um die anhand der Beschreibung und der Darstellung in der Anmeldung bereits getroffenen Schlussfolgerungen zu bestätigen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 506 Rn. 73; BGH GRUR 2018, 832 Rn. 33 – Ballerinaschuh ; Meiser, in: Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 7. Auflage, § 11 Rn. 28). In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes stehen die Abbildungen 004555001-0006.1 und 004555001-0006.4 auf der einen und die übrigen Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters auf der anderen Seite stehen im Einklang miteinander. Die Auslegung ergibt, dass der Anmelder offensichtlich keine Lampe ohne oder mit nur sehr kurzem Lampenstiel anmelden wollte, was bereits den Abbildungen 004555001-0006.2, 004555001-0006.3, 004555001-0006.5, 004555001-0006.6 und 004555001-0006.7 eindeutig zu entnehmen ist. Es handelt sich bei den hinterlegten Zeichnungen nicht um Perspektivzeichnungen, die die Wahrnehmung des menschlichen Auges imitieren. Wie allgemein bekannt ist, erlaubt zwar eine perspektivische Darstellung, dreidimensionale Objekte auf einer zweidimensionalen Fläche so abzubilden, dass dennoch ein räumlicher Eindruck entsteht (siehe dazu Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02. Februar 2023, Az.: 14c O 74/22, zitiert nach juris mit Hinweis auf EUIPO, Dritte Beschwerdekammer, Entscheidung vom 01. Februar 2022, R 2060/2019-3, GRUR-RS 2022, 1909, Rn. 25 ff.). Gleichwohl ist eine solche Darstellung, die die Wahrnehmung des menschlichen Auges imitiert, bezüglich der absoluten Maße der einzelnen Eigenschaften des abgebildeten Objekts nicht aussagekräftig. So wird bei visueller Wahrnehmung ein näher gelegener Gegenstand, oder ein sich näher befindendes Merkmal als größer empfunden als ein Gegenstand oder Merkmal in weiterer Entfernung. Bei einer perspektivischen Darstellung wären durch den vom Lampenstab erzeugten Abstand zwischen Lampenschirm und Sockel in der Draufsicht und in der Sicht von unten die Größenverhältnisse verändert, so dass beispielsweise beim Blick mit kurzem Abstand von oben der Lampenschirm den Sockel vollständig überdeckte, obwohl der Durchmesser des unteren Teils des Lampenschirms kleiner ist als die Diagonale des Sockels. Wiederum würde der Sockel umso mehr zu sehen sein, je weiter sich der Fluchtpunkt der perspektivischen Darstellung - das menschliche Auge - von der Leuchte entfernte und mithin die Sichtstrahlen zunehmend parallel liefen. Die Zeichnungen vermöchten so die Größenverhältnisse - ohne Angabe des Fluchtpunktes - gerade nicht exakt wiederzugeben. Aus diesem Grunde wurden für das Verfügungsgeschmacksmuster technische Zeichnungen hinterlegt, die - wie dafür üblich - von netzparallelen Sichtstrahlen ausgehen und bei denen die tatsächlichen Maße in die technische Zeichnung übertragen werden, um die Größenverhältnisse eindeutig wiederzugeben (siehe dazu Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02. Februar 2023, Az.: 14c O 74/22, zitiert nach juris). Die hinterlegten technischen Zeichnungen stellen sich als gänzlich konsistente Abbildungen dar, die den üblichen Gepflogenheiten entsprechen. Eine Nichtigkeit wegen Widersprüchlichkeit scheidet mithin aus. c. Der Auslegung zugänglich sind überdies die beiden aus den Abbildungen in der Seitenansicht ersichtlichen - feinen - Linien auf dem Stab im Bereich des Übergangs zum Sockel sowie Lampenschirm. Hierbei handelt es sich nicht etwa um die Andeutung produktionsbedingter Bauteilnähte oder ähnliches. Vielmehr soll dem erkennbaren Willen des Entwerfers mit Hilfe dieser feinen Linien graphisch-perspektivisch dargestellt werden, dass es sich um einen runden Stab handelt, der - ausgehend von der Linie - eine Verbreiterung erfährt. Dies wird bestätigt, wenn das designmäßige Originalerzeugnis zur Veranschaulichung verwendet wird. Dieses weist eine glatte Oberflächenstruktur mit nahezu ununterbrochenen Übergängen zwischen den einzelnen Bauelementen der Lampe auf, wovon sich der Senat durch Inaugenscheinnahme des Originalerzeugnisses im Rahmen des Senatstermins überzeugt hat. In Übereinstimmung damit hat das Landgericht ausweislich seiner Merkmalsanalyse die glatte Oberflächenstruktur mit nahezu ununterbrochenen Übergängen zwischen den einzelnen Bauelementen der Lampe (Merkmal (5)) für den Gesamteindruck prägend erachtet, ohne dass die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung hiergegen etwas zu erinnern hat. 1.3. Entgegen der von den Antragsgegnerinnen vertretenen Auffassung ist das so beschriebene Verfügungsgeschmacksmuster auch nicht gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. b) GGV wegen fehlender Neuheit und Eigenart nichtig. Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist, wobei zwei Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Elementen unterscheiden, Art. 5 GGV. Ein Geschmacksmuster besitzt Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Betrachter hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vorbekanntes anderes Geschmacksmuster bei diesem Betrachter hervorruft, Art. 6 GGV. a. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Schutzfähigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters sei zu verneinen, weil es sich nicht in der erforderlichen Weise vom vorbekannten Formenschatz unterscheide. Dies trifft nicht zu. aa. Hervorzuheben ist, dass es für die Frage der Neuheit und Eigenart eines Geschmacksmusters nicht auf einzelne Elemente ankommt, sondern dass es um den Gesamteindruck geht, den die Kombination einzelner Elemente hervorruft (EuGH GRUR 2014, 774 Rn. 35 - KMF/Dunnes ; BGH GRUR 2019, 398 - Meda Gate ). Dabei ist die Frage des unterschiedlichen Gesamteindrucks aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (vgl. EuG, Urteil vom 22. Juni 2010, Az.: T-153/08, zitiert nach juris, Rn. 46 – Shenzhen Taiden , Urteil vom 21. November 2013, Az.: T-337/12, zitiert nach juris Rn. 23 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI ). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2011, Rs. C-281/10, zitiert nach juris, Rn. 59 – PepsiCo/Grupo Promer ). Zu berücksichtigen ist zudem, dass eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers dazu führen können, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während eine geringe Musterdichte und damit ein größerer Gestaltungsspielraum selbst bei größeren Gestaltungsunterschieden beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (zu § 2 Abs. 3 DesignG: BGH GRUR 2011, 1112 Rn 32 – Schreibgeräte ; zu Art. 10 GGV: BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: I ZR 102/11, zitiert nach juris, Rn. 31 – Kinderwagen II mit weiteren Nachweisen). bb. In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes hält das Verfügungsgeschmacksmuster von sämtlichen vorgelegten Entgegenhaltungen aufgrund seiner kompakten, geradlinigen, schlichten, modernen Formgebung einen seine Eigenart begründen Abstand. Die Ansicht der Berufung, das Verfügungsgeschmacksmuster werde nahezu vollständig im vorbekannten Formenschatz vorweggenommen, teilt der Senat nicht. (1) Die vom Landgericht in Bezug auf die Entgegenhaltung RCD 001 (Anlage AG 3 - „A.“) angestellten Erwägungen treffen in jeder Hinsicht zu und sind auch in Ansehung des Berufungsvorbringens nicht ergänzungsbedürftig. Die Berufung greift zu kurz, wenn sie meint, die der Formgebung zuzuordnenden Merkmale wie Fuß, Stab und Schirm seien gleich. Sie bleibt einer bloß isolierten Betrachtung einzelner Gestaltungsmerkmale verhaftet und berücksichtigt nicht hinreichend, dass es - wie dargetan - für die Frage der Neuheit und Eigenart nicht auf einzelne Elemente, sondern auf den Gesamteindruck ankommt. Die Berufung hat es versäumt, sich in diesem Punkt mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der gebotenen Weise auseinander zu setzen. Mit ihrem Vortrag, die Entgegenhaltung EU 001 greife die schon seit den vierziger Jahren vorbekannten Gestaltungsmerkmale mit einer eigenen Proportionalität auf, vermag sie den vom Landgericht dargestellten Unterschieden nichts Erhebliches entgegenzusetzen. Für den Gesamteindruck kommt es im Streitfall in besonderer Weise auf die Kombination der Elemente und die sich daraus das Design prägenden Proportionen an. Bei der Entgegenhaltung 001 ist die Kantenlänge des Sockels erheblich kleiner als der untere, breite Teil des Lampenschirms, weil der Durchmesser des unteren, breiten Teils des Lampenschirms deutlich größer ist als beim Verfügungsgeschmacksmuster, was für den informierten Benutzer auf den ersten, nur flüchtigen Blick wahrnehmbar ist. Dadurch, dass der Lampenschirm bei der Entgegenhaltung 001 im unteren Teil - verglichen mit dem Verfügungsgeschmacksmuster - breiter ist, entsteht der optisch Eindruck, dass der Stab schmaler ist. Insgesamt wirkt die Entgegenhaltung 001 angesichts der Proportionen von Sockel und Lampenschirm weniger stabil, kompakt und formschön als das Verfügungsgeschmacksmuster. Hinzu kommt, dass die Oberseite des Lampenschirms der Entgegenhaltung 001 im Gegensatz zum Verfügungsgeschmacksmuster offen ausgestaltet ist, was im Gesamteindruck - insbesondere in Kombination mit den Proportionen von Sockel und Lampenschirm - dazu führt, dass sie weniger modern und schlicht, sondern verspielter anmutet. Der Unterschied in der Ausgestaltung der Oberseite des Lampenschirms hat - wie dargetan - auch nicht etwa wegen ausschließlicher technischer Bedingtheit bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Entgegenhaltung 001 ausreichend weit vom Verfügungsgeschmacksmuster beabstandet ist. (2) Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin erstmals in der Berufungsinstanz auf die britische Patentanmeldung GB 000000 (siehe Seite 4 der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2024), denn diese erzeugt beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck. Sie verfügt über einen im Verhältnis zum Durchmesser ihres Sockels wesentlich größeren Lampenschirm und wirkt dadurch deutlich gedrungener und weniger filigran. Zudem ist der Lampenschirm transparent und gewährt dem Betrachter den Blick auf die Leuchttechnologie, wodurch ein unruhiger und - im Vergleich zum Verfügungsgeschmacksmuster - weniger moderner und schlichter Eindruck erzeugt wird. (3) Auch die Entgegenhaltung EU 002 (Anlage BKL 2) übernimmt die das Verfügungsgeschmacksmuster prägenden Merkmale nicht. Von dieser Entgegenhaltung unterscheidet sich das Verfügungsgeschmacksmuster deutlich durch seien erheblich dickeren und größeren Sockel, durch die geschlossene(re) Oberseite des Lampenschirms mit dem „An-/Aus-Knopf“-Symbol und seinem dickeren Stil. Im Gegensatz dazu scheint die Oberseite des Lampenschirms der Entgegenhaltung EU 002 offen zu sein und weist in ihrer Mitte die Spitze des Ständers auf. Überdies liegt, was die Antragsgegnerin einräumt, ein markanter Unterschied in der Teilung des Stiels in eine etwas dickere und etwas dünnere Hälfte. Es fehlt daher an der das Verfügungsgeschmacksmuster prägenden glatten Oberflächenstruktur mit nahezu ununterbrochenen Übergängen zwischen den einzelnen Bauelementen. (4) Unter Berücksichtigung der zuvor vom Senat angestellten Überlegungen ist festzustellen, dass das Verfügungsgeschmacksmuster von der Entgegenhaltung DE 003 (Anlage AG 4) noch weiter beabstandet ist als von der Entgegenhaltung RCD 001 (Anlage AG 3). Die Antragsgegnerin macht in der Berufungsinstanz keine Ausführungen zum Gesamteindruck, sondern greift wiederum lediglich mosaikartig einzelne Gestaltungselemente - hier: den Lampenschirm - heraus. Diese Vorgehensweise ist zur Beurteilung der Eigenart unzulässig; sie entspricht nicht den Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesgerichtshofes (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, Az.: C-345/13 - Karen Millen Fashions / Dunnes Stores ; BGH, GRUR 2019, 398 Rn. 24 - Meda Gate ). 1.4. Der Senat sieht sich mit seiner zur Frage der Rechtsbeständigkeit vertretenen Auffassung in Übereinstimmung mit dem EUIPO, das in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2023 den Rechtsbestand des Verfügungsgeschmacksmusters umfassend geprüft und bestätigt hat (Anlage BKL 4 bzw. AR 36). Diese Entscheidung, die aufgrund ihrer Eintragung ins Register gemäß Art. 53 Abs. 3 GGV in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 lit. q) der Richtlinie VO (EG) Nr. 2245/2002 bestandskräftig ist, entfaltet zwar keine unmittelbare Bindungswirkung im Sinne von Art. 86 GGV. Der Antragsgegnerin ist es allerdings im Rahmen des vorliegenden Verfahrend nicht gelungen, die vom EUIPO in seiner Rechtsbestandsentscheidung angestellten Erwägungen zu entkräften. Ihr diesbezüglicher Vortrag erschöpft sich in der Behauptung, die Entscheidung sei inhaltlich unzutreffend und enthalte systemische Fehler. Diese Kritik stellt keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des EUIPO dar. 2. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 (a) GGV zu, weil das angegriffene Erzeugnis beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster hervorrufen, Art 10 Abs. 1 GGV. 2.1. Zuzustimmen ist der Berufung darin, dass angesichts der hohen Musterdichte und des eher geringen Abstandes zum nächstkommenden Formenschatz von einem eher engen Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters auszugehen ist. Auf die diesbezüglichen - ergänzenden - Ausführungen der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2024 kommt daher es nicht an. 2.2. Gleichwohl ist die Annahme des Landgerichts, dass das angegriffene Erzeugnis auch unter Zugrundelegung eines engen Schutzbereichs denselben Gesamteindruck erzeugt wie das Verfügungsgeschmacksmuster, nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht und die durch das Berufungsvorbringen auch nicht entkräftet werden. a. Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe mit zweierlei Maß gemessen, weil es einerseits geringfügige Details habe genügen lassen, um dem Verfügungsgeschmacksmuster Schutzfähigkeit zuzusprechen, andererseits beim Vergleich mit den angegriffenen Erzeugnissen deutlich strenger gewesen sei, verfängt nicht. Die Berufung verkennt, dass das Verfügungsgeschmacksmuster - wie dargetan - aufgrund einer Vielzahl den Gesamteindruck prägender Merkmale einen die Neuheit und Eigenart begründenden Abstand zum vorbekannten Formenschatz wahrt, wohingegen das Verletzungsmuster die die Eigenart begründenden Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters nahezu identisch übernimmt. b. Die Verletzungsprüfung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat keine tatsächlichen oder rechtlichen Fehler aufgezeigt. Sie stützt sich maßgeblich auf einen Einzelvergleich von Merkmalen verschiedenen Perspektiven, ohne - wie es notwendig gewesen wäre - auf den Gesamteindruck abzustellen. Hervorzuheben ist die nahezu identische Übernahme derjenigen Gestaltungsmerkmale (1), (2) und (4), die – wie dargetan – die neuartige Formensprache des Verfügungsgeschmacksmusters begründen. Im Vergleich dazu sind die vorhandenen Unterschiede unterzugewichten, da sie für den Gesamteindruck weniger prägend sind. Der von der Antragsgegnerin herausgearbeitete Unterschied zwischen „Sockel“ und „Bodenplatte“ ist rein semantischer Natur. Der Sockel des Verletzungsmusters ist, wovon sich der Senat nach Inaugenscheinnahme überzeugt hat, zwar schmaler ausgestaltet und fällt mithin weniger wuchtig aus als beim Verfügungsgeschmacksmusters. Dies hat aber keinen entscheidenden Einfluss auf den Gesamteindruck, denn das Verfügungsgeschmacksmuster und das Verletzungsmuster verfügen über identische Proportionen. Wie beim Verfügungsgeschmacksmuster ist auch beim Verletzungsmuster die Länge der Diagonalen des quadratischen Sockels größer als er Durchmesser des unteren, breiteren Teils des Lampenschirms, während die Kantenlänge des Sockels kleiner ist als der Durchmesser des unteren, breiteren Teils des Lampenschirms. Die schmalere Ausgestaltung des Sockel des Verletzungsmusters ändert dies nichts daran, dass der Sockel im Gesamteindruck - ebenso wie beim Verfügungsgeschmacksmuster - ein optisches Gegengewicht zum Lampenschirm bildet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die klare und kompakte Linienführung, die sowohl das Verfügungsgeschmacksmuster als auch das Verletzungsmuster in Gänze kennzeichnet, durch diesen nur marginalen Unterschied in der Gestaltung des Sockels keine Beeinträchtigung erfährt. Vor allem fällt in Bezug auf den Gesamteindruck die übereinstimmende quadratische Grundform des Sockels ins Gewicht, die sowohl beim Verfügungsgeschmacksmuster als auch beim Verletzungsmuster mit dem identisch zylindrisch zulaufenden Lampenschirm in charakteristischer Weise kontrastiert. Die sich gegenüberstehenden Ausführungsformen vermitteln in gleicher Weise den Eindruck von Stabilität und Kompaktheit. Eine abweichende Beurteilung gebietet auch nicht die unterschiedliche Ausgestaltung des Übergangs von Sockel zum Stab. Dieser Bereich, der beim Verletzungsmuster weicher bzw. mehr trichterförmig ausgestaltet ist als beim Verfügungsgeschmacksmuster ist für den Gesamteindruck nur von untergeordneter Bedeutung. Der Senat verkennt nicht, dass dieser Unterschied - isoliert betrachtet - das Verletzungsmuster im Vergleich zum Verletzungsmuster kantiger und weniger formschön wirken lässt. Zu würdigen ist jedoch auch, dass der Stab im Übrigen nahezu identisch ausgeführt ist. Er weist im Verhältnis zu Sockel und Lampenschirm dieselben Proportionen auf und ist gleichermaßen durch eine glatte Oberflächenstruktur gekennzeichnet. In der Gesamtbetrachtung werden die sich gegenüberstehenden Ausführungsformen vom informierten Benutzer übereinstimmend als schlichte, moderne Stehleuchten wahrgenommen; die vorhandenen Unterschiede erschöpfen sich in für den Gesamteindruck nur unbedeutenden Details. Insbesondere die übereinstimmenden Proportionen der sich gegenüberstehenden Ausführungsformen erzeugen denselben kompakten und geradlinigen Gesamteindruck und vermitteln dieselbe klare, schlichte Formensprache. 3. Das Angebot der angegriffenen Ausführungsform durch die Antragsgegnerin stellt eine verbotene Benutzung des Verfügungsgeschmacksmusters im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GGV dar. 4. Nachdem die Antragsgegnerin auf die Abmahnung der Antragstellerin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, besteht insoweit eine Wiederholungsgefahr. 5. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf Art. 88 Abs. 3 GGV in Verbindung mit § 890 Absatz 2 ZPO. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . 2. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird entsprechend der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 250.000,- € festgesetzt. … … …