OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 U 25/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0813.23U25.23.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das am 11.01.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden könnte. Sie erhalten Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

13.09.2024

Stellung zu nehmen.

Innerhalb dieser Frist besteht auch Gelegenheit mitzuteilen, ob aus Kostengründen die Berufung zurückgenommen wird. Im Falle einer Rücknahme ermäßigt sich die allgemeine Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0.

Entscheidungsgründe
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das am 11.01.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden könnte. Sie erhalten Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 13.09.2024 Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist besteht auch Gelegenheit mitzuteilen, ob aus Kostengründen die Berufung zurückgenommen wird. Im Falle einer Rücknahme ermäßigt sich die allgemeine Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0. G r ü n d e I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz in Zusammenhang mit steuerliche Dienstleistungen in Anspruch. Die Kläger zu 1. und zu 2. sind Gesellschafter der A.-GmbH. An der A.-GmbH sind zu 30 % die Kläger zu 1. und 2. und zu 70 % die B.- GmbH beteiligt. Der Kläger zu 1. ist Geschäftsführer der Klägerin zu 3., welche Immobilien an die A.-GmbH vermietet. Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2013 erfolgte eine Einbringung der Anteile der Kläger zu 1. und 2. an der C.-GmbH in die heute als A.-GmbH firmierende Gesellschaft, unter anderem im Wege einer gemischten Sacheinlage gegen Gewährung von neuen Geschäftsanteilen an der Gesellschaft (Anteilstausch). Die A.-GmbH verpflichtete sich gemäß Ziff. 2.8 des Vertrags, die eingebrachten Einbringenden-Geschäftsanteile in ihrer Steuerbilanz mit einem Wert anzusetzen, der den Einbringenden eine steuerneutrale Einbringung nach § 21 UmwStG oder vergleichbarer Vorschriften ermöglicht (Buchwertverknüpfung) und einen Antrag auf Ansatz dieses Wertes spätestens zur erstmaligen Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den GmbH-Geschäftsanteilskauf- und Einbringungsvertrag vom 26.06.2013 Bezug genommen (Anlage K 6). Mit der Buchhaltung der A.-GmbH für das Jahr 2013 war die Zeugin D. von der E.-GmbH befasst (Bl. 43 GA-OLG). Im September 2014 beauftragte die A.-GmbH die Beklagte mit der Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen und der E-Bilanz. Im Oktober 2014 übermittelte die Beklagte die Steuererklärungen und die E-Bilanz nach Freigabe durch die Geschäftsführung der A.-GmbH an das zuständige Finanzamt. Dabei setzte sie den in die F.-GmbH eingebrachten Anteil mit dem gemeinen Wert an, wodurch der Einbringungsgewinn in voller Höhe besteuert wurde. Einen Antrag auf Buchwertfortführung stellte die Beklagte nicht. Die Kläger werfen der Beklagten vor, sich weder im erforderlichen Umfang erkundigt noch auf das Bewertungswahlrecht hingewiesen zu haben. Ob die Beklagte bzw. der für sie zum damaligen Zeitpunkt tätige Steuerberater G. Kenntnis von dem Einbringungsvertrag und dem Anteilstausch hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen mit Urteil vom 11.01.2023, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Vertragliche Ansprüche würden schon deshalb ausscheiden, weil zwischen den Parteien kein Schuldverhältnis bestehe. Ein Anspruch aus den §§ 675, 634, 611, 280 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheitere daran, dass es bereits am erforderlichen Schutzinteresse fehle. Die Beklagte sei mit der Erstellung und Übermittlung der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen sowie der E-Bilanz für das Jahr 2013 beauftragt gewesen. Dagegen habe keine über die Prüfung hinausgehende Leistung erbracht werden sollen, die Vermögensdispositionen der Kläger zu 1. und 2. als Gesellschafter der A.-GmbH habe beeinflussen können Dies gelte erst recht für die Klägerin zu 3., die lediglich in einer Vertragsbeziehung mit der A.-GmbH stehe und an diese Immobilien vermiete. Ungeachtet dessen sei die Klage auch deshalb unbegründet, da die beweisbelasteten Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht haben beweisen können. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge G. von dem Einbringungsvorgang Kenntnis gehabt habe. Es sei auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb der Zeuge G. anhand der übersandten Unterlagen habe erkennen können und müssen, dass ein Einbringungsvorgang stattgefunden habe. Im Übrigen sei die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet gewesen, Erkundigungen nach etwaigen Einbringungsvorgängen einzuholen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Sie halten unter anderem daran fest, dass seitens der Kläger ein Einbeziehungsinteresse bestehe, hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. wegen der Versteuerung in deren Sonderbetriebsvermögen und hinsichtlich der Klägerin zu 3. unter gewerbesteuerlichen Gesichtspunkten, da der Gewinn aus der Versteuerung der stillen Reserven der Anteile der Kläger im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin zu 3. in deren Gewerbesteuerertrag nach § 5 GewStG einzubeziehen sei (Bl. 42 GA-OLG). Zudem greifen sie die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil an und werfen dem Landgericht vor, ihren Vortrag nicht gewürdigt zu haben, wonach der Zeuge G. den Einbringungsvorgang habe erkennen können und müssen, und ihr darauf bezogenes Beweisangebot übergangen zu haben (Bl. 50 ff. GA-OLG). Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1.) 156.337,21 €, an den Kläger zu 2.) 155.418,21 € sowie an die Klägerin zu 3.) 93.590,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger „zu und zu“ Rechtsanwaltskosten in Höhe von als Verzugsschaden € 3.572,90 nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung der Kläger ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. 1. Das Landgericht hat die Klage aus den zutreffend dargelegten Gründen, denen sich der Senat anschließt, abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Kläger greifen nicht durch. a) Soweit die Kläger zunächst mit ihrer Klageschrift Schadensersatz aus einem „zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag“ verlangt haben (Bl. 9 GA-LG), halten sie daran nicht weiter fest. b) Ein Anspruch aus §§ 675, 611, 280 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, auf den sie sich in ihrer Berufung beziehen, besteht ebenfalls nicht. aa) Durchgreifende Zweifel dürften bereits daran bestehen, dass die Kläger in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der A.-GmbH geschlossenen Steuerberatervertrag einbezogen sind. Zwar kann dies bei Gesellschafter im Falle des Vertragsschlusses zwischen einer GmbH und einem Steuerberater der Fall sein. Dies würde hier allerdings ohnehin nur die Kläger zu 1. und 2. betreffen, da die Klägerin zu 3. keine Gesellschafterin der A.-GmbH war, sondern mit dieser nur durch einen Mietvertrag verbunden ist. Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind jeweils durch Auslegung des jeweiligen Vertrages zu ermitteln (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.06.2012, IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297-315, juris, m.w.N.). Die Beklagte war hier mit der Erstellung und Übermittlung der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung sowie der E-Bilanz für das Jahr 2013 beauftragt, die gegenüber dem Finanzamt abzugeben sind, nicht (auch) mit der Gestaltung und Abwicklung des GmbH-Geschäftsanteilsverkaufs- und Einbringungsvertrags vom 26.06.2013, an dessen Abschluss die Beklagte nicht beteiligt war (vgl. anders die Konstellation, über die das OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2000, 1 U 130/99, juris, zu entscheiden hatte, da hier eine steuerliche Beratung bei der Umwandlung der GmbH in eine KG geschuldet war). Danach war die A.-GmbH, deren Geschäftsführer seinerzeit der Kläger zu 1. war (Bl. 47 GA-OLG), verpflichtet, die eingebrachten Einbringenden-Geschäftsanteile in ihrer Steuerbilanz mit einem Wert anzusetzen, der den Einbringenden eine steuerneutrale Einbringung nach § 21 UmwStG ermöglicht (Buchwertverknüpfung) und einen Antrag auf Ansatz dieses Wertes spätestens zur erstmaligen Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Die A.-GmbH hat die Beklagte jedoch auch nach Abschluss des Vertrags vom 26.06.2013 nicht in die Umsetzung des Vertrags in der Weise einbezogen, dass die Beklagte damit beauftragt wurde, einen solchen Antrag zu stellen. Dagegen dient die Erstellung und Abgabe der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung sowie der E-Bilanz in erster Linie der Gesellschaft. Dass die von der Beklagten insoweit geschuldete Leistung zum Gebrauch auch gegenüber den Klägern bestimmt und dies für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. bb) Darüber hinaus lässt sich aus den vom Landgericht dargelegten Gründen eine Pflichtverletzung nicht feststellen. Welche Aufgaben der Steuerberater zu erfüllen hat, richtet sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats (BGH, Urteil vom 07.03.2013, IX ZR 64/12, juris m.w.N.). Im Rahmen des ihm erteilten Auftrages ist der Steuerberater verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrages zu beachten sind. In den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber jedoch zusätzlich auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört es, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zu Tage liegen, hinzuweisen. Danach wäre ein Hinweis auf einen Antrag gemäß § 21 UmwStG hier allenfalls dann geboten gewesen, wenn die Beklagte entweder den GmbH-Geschäftsanteilsverkaufs- und Einbringungsvertrags vom 26.06.2013 gekannt hätte oder sie zumindest aus den ihr für die Erstellung der Steuererklärung und der E-Bilanz vorgelegten Unterlagen hätte erkennen können, dass es zu einem Anteilstausch gekommen ist und dies steuerliche nachteilige Folgen auch für die Kläger hätte haben können. Beides hat das Landgericht nicht feststellen können. Die dagegen geführten Angriffe der Berufung führen nicht zum Erfolg. (1) Die Beklagte, die erstmals im Jahr 2014 von der A.-GmbH beauftragt worden war, hatte sich mit E-Mail vom 30.09.2014 bei der A.-GmbH nach Verträgen mit den Gesellschaftern in 2013 erkundigt (Anlage K 9). Ob sie über den Anteilstausch in Kenntnis gesetzt worden ist, ist streitig. Das Landgericht war nach Vernehmung der Zeugen G., D. und H. nicht davon überzeugt. Dieses Beweisergebnis hat der Senat gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen, weil keine Zweifel an der vollständigen und richtigen Feststellung bestehen. Das Landgericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung gelangt und hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sämtliche Gründe, die für die vom Landgericht gewonnene Überzeugung leitend waren, mitgeteilt. Die mitgeteilten Erwägungen zur Beweiswürdigung sind umfassend und folgerichtig. Sie lassen Rechtsfehler, vor allem einen Verstoß gegen Erfahrungs- und Denkgesetze, nicht erkennen. Der Zeuge G. hatte – wie er bekundet hat – keine Erinnerung an „irgendeine Einbringung“. Nach seiner Aussage habe er weder von der Zeugin D. einen Kauf- oder Einbringungsvertrag übermittelt bekommen, was auch mit ihrer Aussage übereinstimmt, noch mit ihr oder dem Zeugen H. darüber kommuniziert. Der seinerzeit bei der B. tätige Zeuge H. hat im Rahmen seiner Vernehmung vor dem ersuchten Richter zwar nicht ausgeschlossen, dass er mit dem Zeugen G. einmal telefoniert habe, eine konkrete Erinnerung daran hatte er jedoch nicht (Bl. s147 f. GA-LG). Der Zeuge H. hat damit auch den Vortrag der Kläger nicht bestätigt, er habe dem Zeugen G. die Details der Übertragung, die sich aus dem notariellen Einbringungsvertrag ergeben hätten, vor der Übertragung der E-Bilanz und der Steuererklärungen an das Finanzamt J.-Stadt mitgeteilt. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen G. für plausibel und glaubhaft erachtet. Die dagegen vorgebrachten Angriffe der Berufung sind nicht durchgreifend. Entgegen der Berufung kommt es nicht darauf an, wann der Einbringungsvorgang abgeschlossen war (Bl. 48 GA-OLG). Soweit die Kläger die Aussage dahingehend darstellen „ hinsichtlich des Einbringungsvorgangs waren nach seiner Erinnerung da K.-Stadt Rechtsanwälte eingeschaltet“ (Bl. 48 GA-OLG, Hervorhebung nicht im Original), trifft das ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 106 GA-LG) nicht zu. Der Zeuge hat dies nicht ausdrücklich auf den Einbringungsvorgang bezogen, auch wenn er zuvor die Frage der Einbindung der Beklagten in die steuerliche Beratung hinsichtlich dieses Vorgangs verneint hatte, zumal er klargestellt hat, dass er bei Erstellung und Absendung der Steuererklärung und der E-Bilanz für das Jahr 2013 weder den Einbringungsvertrag noch Anhaltspunkte für einen solchen Vertrag hatte. Die Aussage ist auch nicht deshalb unverwertbar, weil sich der Zeuge, wie er offen angegeben hat, durch die von der Beklagten an ihn übermittelte Klageschrift vorbereitet hatte, was das Landgericht ebenso wie seine Stellung bei der Beklagten, die sich schon aus den unstreitigen Feststellungen ergibt, berücksichtigt hat. Soweit die Zeugin D. bekundet hat, mit dem Zeugen G. über den Einbringungsvorgang gesprochen und ihn diesbezüglich an Herrn H. von der Firma B. verwiesen zu haben (Bl. 100 GA-LG), ist das Landgericht dem nicht gefolgt. Auch dies unterliegt keinen Rechtsfehlern. Zu Recht führt das Landgericht aus, dass die Angaben der Zeugin sehr pauschal und ihr nähere Details, unter anderem zu den konkreten Inhalten der Gespräche, nicht mehr erinnerlich waren. Sie konnte auch weder die Anzahl der Gespräche mit dem Zeugen G. eingrenzen noch hatte sie Erinnerung an ein konkretes Gespräch oder eine bestimmte Email-Kommunikation. Hinzu kommt, dass nach Aussage der Zeugin die Initiative in Bezug auf das Gespräch über den Einbringungsvorgang von dem Zeugen G. ausgegangen sein soll (Bl. 100 GA-LG); der Zeuge G. habe sie danach gefragt (Bl. 102 GA-LG). Dies würde indes voraussetzen, dass er darüber bereits informiert gewesen sein muss, was sich auch mit seiner Nachfrage in der E-Mail vom 30.09.2014 nicht ohne Weiteres in Einklang bringen lässt. Denn darin hat er sich ganz allgemein nach etwaigen Verträgen mit den Gesellschaftern erkundigt. Auch in Bezug auf diese E-Mail war der Zeugin D. eine nähere Zuordnung zu dem Gespräch über den Einbringungsvorgang nicht möglich. Die Kläger zeigen danach keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung, etwa eine Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung oder Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, auf. Vielmehr beschränkt sich die Berufungsbegründung im Ergebnis auf eine andere Beweiswürdigung. (2) Die Kläger legen im Übrigen nach wie vor nicht schlüssig dar, dass die Beklagte auch ohne ausdrückliche Information hätte erkennen können und müssen, dass es zu einem Anteilstausch gekommen ist. Vielmehr tragen sie lediglich allgemein vor, die Einbringung habe der Beklagten durch den Zeugen G. dem Grunde nach bekannt sein müssen (Bl. 40 GA-OLG), der Auftrag der Beklagten sei ohne Kenntnis der Einbringungsverträge nicht nachvollziehbar (Bl. 44 GA-OLG). Dabei stellen sie auf die Steuerbilanz ab, in der die Anteile der Gesellschafter durch qualifizierten Anteilsaustausch aufgenommen werden sollten (Bl. 41 GA-OLG). Allerdings war die Beklagte – wie auch das Landgericht ausgeführt hat (Seite 8 des Urteils, Bl. 11 GA-OLG) – nicht mit der Erstellung einer Jahresbilanz beauftragt, sondern lediglich damit, auf der Grundlage der von der Firma E. erstellten Jahresabschlüsse die betrieblichen Steuererklärungen und die E-Bilanz zu erstellen. Damit setzen sich die Kläger in ihrer Berufung nicht konkret auseinander. Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag die Informationen verarbeitet, die ihr von der A.-GmbH bzw. von der für Buchhaltungszwecke eingesetzten E.-GmbH in komprimierter Form zur Verfügung gestellt worden sind (Bl. 42 GA-LG). Etwas Anderes, insbesondere ein konkreter Hinweis auf einen Anteilstausch, ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Aus dem Betriebsprüfungsbericht, der nur auszugsweise vorgelegt worden ist und die „A./C. Grundbesitz“ betrifft, ergibt sich, dass sich anhand des Vergleichs der Buchführungsdaten mit der eingereichten Steuerbilanz zeige, dass die Einbringung bei der A.-GmbH mit dem gemeinen Wert angesetzt worden ist (S. 6 des Berichts, Anlage K 5). Für die vorgelagerte Frage, inwieweit sich aus den der Beklagten vorgelegten Unterlagen konkrete Hinweise auf einen Anteilstausch ergeben haben, lässt sich daraus nichts herleiten. Soweit sich die Kläger auf die E-Bilanz (Anlage K 4) und dort auf die Positionen „Anlagevermögen / Finanzanlagen / Beteiligungen / Beteiligungen an Kapitalgesellschaften“ in Höhe von jeweils 2.607.224,71 € auf der Aktiv-Seite und auf eine Kapitalrücklage von rund 1,3 Mio. € auf der Passiv-Seite berufen (Bl. 63 GA-LG), hat das Landgericht den Klägervortrag nicht übergangen, sondern zu Recht für nicht schlüssig erachtet (Seite 8 des Urteils, Bl. 11 GA-OLG). Dass aufgrund dieser Zahlen auf einen Anteilstausch geschlossen werden kann, legen die Kläger, die ihren bisherigen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21.01.2021 lediglich wörtlich zitieren, weiterhin nicht nachvollziehbar dar. Entsprechendes gilt, soweit sie darauf aufstellen, bereits die Bilanzsumme habe um 1,3 Mio. € gegenüber der Anfangsbilanz erhöht gewesen sein müssen (vgl. Bl. 51 GA-OLG). Schon mangels substantiiertem Vortrag ist dem Antrag der Kläger auf Einholung eines Gutachtens der Steuerberaterkammer nicht nachzugehen. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 405.345,00 € festzusetzen. … … …