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Beschluss

4 U 228/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0827.4U228.21.00
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Tenor

I.

Die mündliche Verhandlung wird im Hinblick auf den neuen Vortrag der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Juli 2024 sowohl zur Notwendigkeit eines Abzugs des Restwerts als auch zum Zeitpunkt des Nachweises der Sicherstellung der Wiederherstellung wiedereröffnet.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis zum 20. September 2024. Insbesondere mögen die Beklagten sich dazu erklären, ob es sich bei dem in den inhaltlich übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. A. und Dipl.-Ing. B., dort insbesondere auf dem Deckblatt ausgewiesenen „Restwert Werk 2“ in Höhe von € 1.359.046,00 um den Restwert der nicht beschädigten Teile bzw. des nicht schadenbetroffenen Teiles des Werkes 2 oder aber um den „Schrottwert“ der vom Brand betroffenen Teile handelt.

II.

Vorbehaltlich einer abschießenden Würdigung der Sach- und Rechtslage weist der Senat die Parteien auf Folgendes hin:

Entscheidungsgründe
I. Die mündliche Verhandlung wird im Hinblick auf den neuen Vortrag der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Juli 2024 sowohl zur Notwendigkeit eines Abzugs des Restwerts als auch zum Zeitpunkt des Nachweises der Sicherstellung der Wiederherstellung wiedereröffnet. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis zum 20. September 2024 . Insbesondere mögen die Beklagten sich dazu erklären, ob es sich bei dem in den inhaltlich übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. A. und Dipl.-Ing. B., dort insbesondere auf dem Deckblatt ausgewiesenen „Restwert Werk 2“ in Höhe von € 1.359.046,00 um den Restwert der nicht beschädigten Teile bzw. des nicht schadenbetroffenen Teiles des Werkes 2 oder aber um den „Schrottwert“ der vom Brand betroffenen Teile handelt. II. Vorbehaltlich einer abschießenden Würdigung der Sach- und Rechtslage weist der Senat die Parteien auf Folgendes hin: 1. Entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 25. April 2024 im Einzelnen dargelegten und begründeten Auffassung folgt aus der unter B.8 im Versicherungsschein getroffenen Führungsklausel ebenso wenig wie aus der dort geregelten Prozessführungsklausel eine Bindung der Beklagten an die Regulierungsentscheidung des führenden Versicherers bzw. eine Folgepflicht zur Regulierung des noch offenen Schadens. Nach Maßgabe der Führungsklausel in B.8.1 ist der führende Versicherer – lediglich – bevollmächtigt und verpflichtet, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. Eine Berechtigung zur Abgabe von alle beteiligten Versicherer bindenden Willenserklärungen folgt aus dieser Klausel gerade nicht. Die Prozessführungsklausel in B.8.2 besagt – lediglich –, dass der Versicherungsnehmer bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen wird und die beteiligten Versicherer die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich anerkennen, soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine vor- bzw. außergerichtliche Einigung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem führenden Versicherer als für sich verbindlich anzuerkennen, folgt aus dieser Regelung nicht. Auch im Wege der Auslegung der Führungs- und der Prozessführungsklausel lässt sich eine Bindung der Beklagten an die Regulierungsentscheidung des führenden Versicherers bzw. eine Folgepflicht zur Regulierung des noch offenen Schadens nicht begründen, zeigen die getroffenen Regelungen doch die klaren Grenzen der Wirkungen des Handels des führenden Versicherers für die beteiligten Versicherer auf. Die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Wirksamkeit von Führungs- und Prozessführungsklausel teilt der Senat nicht. 2. Zur Frage des Abzugs des Restwertes haben sich die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 geäußert und in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen (vgl. Bl. 1510 ff. GA), dass es in den Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. A. und Dipl.-Ing. B., jeweils auf Seite 19 (Bl. 85 und 392 GA), wörtlich heißt: „XI. Vorhandene Restwerte Im Rahmen der Sachverständigenernennung wurden die Sachverständigen damit beauftragt, die Restwerte für jede vom Schaden betroffene Sache zu ermitteln. Restwerte bestehen in Höhe eines Gesamtbetrags von € 1.359.046,-. Bezüglich der Details verweise ich auf die Ermittlung der Einzelwerte. Eine Aufstellung der Einzelwerte ist der „Anlagen 0, sonstige Dokumente“ beigefügten Datei „Ermittlung der Restwerte“ zu entnehmen.“ 3. Auch in Ansehung der rechtlichen Ausführungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Juli 2024 hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass eine Verzinsung nicht vor Entstehung des in Rede stehenden Anspruchs auf die Neuwertspitze einsetzen kann. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, der Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze sei ab Anzeige des Schadens zu verzinsen, argumentativ – zutreffend (vgl. Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 91 VVG Rdnr. 1) – ausführt, Hintergrund der Regelungen in den Versicherungsbedingungen sei das Leitbild des § 91 S. 1 VVG, wonach die Verzinsung der Entschädigung einen Ausgleich dafür biete, dass gemäß § 14 Abs. 1 VVG die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst mit Beendigung der zur Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs erforderlichen Erhebungen eintrete, auf die der Versicherungsnehmer keinen Einfluss habe (vgl. Bl. 1306 GA), verkennt sie, dass der Anspruch auf die Neuwertspitze im Falle des Vorliegens einer – wie hier – strengen Wiederherstellungsklausel anders als der Anspruch auf Zahlung des Zeitwertes nicht bereits mit Eintritt des Versicherungsfalles, sondern eben erst mit der Sicherstellung der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung entsteht. Die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die Neuwertspitze (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004, Az. IV ZR 94/03, zitiert nach juris, Rdnr. 11). Steht dem Versicherungsnehmer noch kein Anspruch auf die Neuwertspitze zu, weil er die für Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung notwendigen Schritte noch nicht unternommen hat, besteht kein Bedürfnis, ihm insoweit als Ausgleich für die Dauer der Schadensregulierung Zinsen zukommen zu lassen. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des IVa. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 19. September 1984, Az. IVa ZR 67/83, ergibt sich nichts Anderes. So hat der IVa. Zivilsenat wörtlich ausgeführt (BGH, Urteil vom 19. September 1984, Az. IVa ZR 67/83, zitiert nach juris, Rdnr. 15): „Die Verzinsung ist – ohne Rücksicht auf Verzug – als Ausgleich dafür gedacht, daß der Versicherer die Entschädigungssumme bis zur Auszahlung behält, obwohl sie an sich schon dem Versicherungsnehmer zusteht.“ Ein Anspruch, der nicht bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, sondern – wie der Anspruch auf die Neuwertspitze im Falle einer strengen Wiederherstellungsklausel erst mit der Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung – entsteht, steht dem Versicherungsnehmer eben nicht bereits im Zeitpunkt der Anzeige des Schadens zu. Dem Versicherungsnehmer gleichwohl bereits vorher „als Ausgleich“ Zinsen zuzusprechen, ist weder geboten noch systemgerecht. 4. Die Klägerin hat im nachgelassenen Schriftsatz angekündigt, auf weitere Hinweise des Senats gegebenenfalls vom Urkundenprozess Abstand nehmen zu wollen. Ein Abstehen vom Urkundenprozess ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch noch im Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung, § 263 ZPO, zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält, und zwar mit der Wirkung, dass der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012, Az. VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662 Rdnr. 12 ff; Urteil vom 2. April 2020, Az. IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rdnr. 13; Urteil vom 7. Juli 2022, Az. IX ZR 144/20, BeckRS 2022, 19731 Rdnr. 8); das noch in der ersten Instanz anhängige Nachverfahren wird gegenstandslos (BGH, Urteil vom 2. April 2020, Az. IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407, 2409 Rdnr. 17). Hier dürfte die Sachdienlichkeit insofern zu bejahen sein, als das Abstehen vom Urkundenprozess erlaubt, den Streitstoff umfassend zu würdigen und damit den Streit der Parteien im laufenden Rechtsstreit zu einem endgültigen Abschluss zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2020, Az. IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407, 2410 Rdnr. 25). III. Angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage, des nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Juli 2024 für die Klägerin ungünstigen Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme im Nachverfahren und der hieraus resultierenden vorhersehbaren Verfahrensdauer und -kosten erlaubt sich der Senat den Hinweis auf die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 erklärte Bereitschaft zu einer kaufmännischen Verständigung. Es wird den Parteien nahegelegt, erneut in Vergleichsverhandlungen einzutreten. …Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht …Richterin am Oberlandesgericht …Richter am Landgericht