I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 08.08.2023 (Az. 487 F 43/23) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die am 00.00.2025 geborene A. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.04.2021 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.125,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.05.2023 zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den am 00.00.2009 geborenen B. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.01.2024 rückständigen Unterhalt in Höhe von 10.369,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 8.446,00 € ab dem 07.05.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 01.06.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 03.07.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 01.08.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 01.09.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 02.10.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 02.11.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 01.12.2023 und aus weiteren 229,00 € seit dem 02.01.2024 zu zahlen. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die am 00.00.2014 geborene C. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.09.2024 rückständigen Unterhalt in Höhe von 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 6.651,00 € ab dem 07.05.2023, aus weiteren 181,00 € seit dem 01.06.2023, aus weiteren 181,00 € seit dem 03.07.2023, aus weiteren 181,00 seit dem 01.08.2023, aus weiteren 181,00 € seit dem 01.09.2024, aus weiteren 181,00 € seit dem 02.10.2023, aus weiteren 181,00 € seit dem 02.11.2023, aus weiteren 181,00 € seit dem 01.12.2023, aus weiteren 174,00 € seit dem 02.01.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 01.02.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 01.03.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 02.04.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 02.05.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 03.06.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 01.07.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 01.08.2024 und aus weiteren 301,00 € seit dem 02.09.2024 zu zahlen. 4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die am 00.00.2014 geborene C. ab dem 01.10.2024 bis längstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergeldes, d.h. einen derzeitigen Zahlbetrag von 301,00 €, bis zum Ersten eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. 5. Die sofortige Wirksamkeit von Ziffer 4. der Beschlussformel wird angeordnet. II. Die Kosten beider Instanzen tragen der Antragsteller zu 35 % und der Antragsgegner zu 65%. III. Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG auf bis 35.000,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. 1. Der Antragsgegner ist der leibliche Vater der am 00.00.2025 geborenen A., des am 00.00.2009 geborenen B. und der am 00.00.2014 geborenen C. Die Kinder leben im Haushalt der Kindesmutter. Der Antragsteller hat für die Kinder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in folgender Höhe erbracht: 07/19-12/19 2020 01/21 02/21- 04/21 05/21 – 12/21 2022 2023 01/24 ab 02/24 A. 272,00 293,00 309,00 309,00 - - - - B. 202,00 220,00 232,00 309,00 309,00 314,00 338,00 395,00 C. 150,00 220,00 232,00 232,00 232,00 236,00 252,00 301,00 301,00 Über die Antragstellung und Leistungsgewährung wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 08.07.2019, zugestellt am 11.07.2019, informiert. Der Antragsgegner ist im Umfang von 16 Wochenstunden in einem Restaurant beschäftigt und bezieht ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In den Jahren 2019 und 2020 erzielte er nach eigenen Angaben ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 550,00 €, im Jahr 2021 in Höhe von 565,00 € und seit dem Jahr 2022 in Höhe von 636,01 €. 2. Der Antragsteller hat mit am 06.05.2023 zugestelltem Antrag den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen und beantragt, a. den Antragsgegner zu verpflichten, aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind A., geb. am 00.00.2025, wohnhaft in 00000 D.-Stadt, für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.04.2021 an den Antragsteller Unterhaltsrückstände in Höhe von 5.375,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, b. den Antragsgegner zu verpflichten, aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind B., geb. am 00.00.2009, wohnhaft in 00000 D.-Stadt, für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.04.2023 an den Antragsteller Unterhaltsrückstände in Höhe von 12.109,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, c. den Antragsgegner zu verpflichten, aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind C., geb. am 00.00.2014, wohnhaft in 00000 D.-Stadt, für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.04.2023 an den Antragsteller Unterhaltsrückstände in Höhe von 9.830,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, d. den Antragsgegner zu verpflichten, ab dem 01.05.2023 bis längstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres des nachfolgenden Kindes an den Antragsteller laufenden Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich eines vollen Kindergeldes für ein erstes Kind aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem UVG für das Kind B., geb. 00.00.2009, fällig zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen, e. den Antragsgegner zu verpflichten, ab dem 01.05.2023 bis längstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres des nachfolgendes Kindes an den Antragsteller laufenden Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich eines vollen Kindergeldes für ein erstes Kind aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem UVG für das Kind C., geb. 00.00.2014, fällig zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. 3. a. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, seiner Inanspruchnahme stehe die Vorschrift des § 7a UVG entgegen. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, eine tatsächlich durchgeführte Erwerbstätigkeit zu bestrafen. § 7a UVG sei so auszulegen, dass Bezieher von Sozialleistungen nur im Falle eines hohen Verbleibs von Einkommen aus Erwerbstätigkeit und nur geringer Aufstockung nach dem SGB II in Anspruch genommen werden könnten. Im Übrigen hat der Antragsgegner fehlende Leistungsfähigkeit eingewandt. Er könne weder in Vollzeit arbeiten noch einer Nebenbeschäftigung nachgehen, da er seine Kinder von sonntagabends bis dienstagsmorgens betreue. Sein Selbstbehalt sei wegen erhöhter Wohnkosten heraufzusetzen. b. Der Antragsteller hat eingewandt, dass § 7a UVG keine schuldnerschützende Wirkung für barunterhaltspflichtige Elternteile entfalte, die über eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II verfügten. Der Wortlaut des § 7a UVG sei eindeutig. Dies sei auch dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.02.2017 zu entnehmen (BT-Drucksache 18/11135, S. 163). Dort heiße es wörtlich: „Um verwaltungsaufwändige und unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen zu vermeiden, wird im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt, dass der Rückgriff für die Unterhaltsvorschussstellen bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, der auf SGB II-Leistungen angewiesen ist und kein eigenes Einkommen erwirtschaftet, entfällt, da er den Grundsätzen des Förderns und Forderns im SGB II unterliegt“. Des Weiteren heiße es im Gesetzentwurf, dass in Fällen, in denen also kein eigenes Einkommen neben dem Bezug von SGB II-Leistungen erwirtschaftet werde, vom barunterhaltspflichtigen Elternteil kein Unterhalt beigetrieben werden könne. Auch in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushaltsausschusses vom 31.05.2017 werde explizit nur auf einen barunterhaltspflichtigen Elternteil, der auf SGB II-Leistungen angewiesen sei und kein eigenes Einkommen erwirtschafte, Bezug genommen. Wie vorgenannt gehe man weiterhin davon aus, dass in diesen Fällen vom barunterhaltspflichtigen Elternteil insbesondere wegen aktueller tatsächlicher Leistungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit kein Unterhalt beigetrieben werden könne. Der Gesetzgeber habe ganz bewusst § 7a UVG nur auf barunterhaltspflichtige Elternteile begrenzt, die auf SGB II-Leistungen angewiesen seien und kein eigenes Einkommen erwirtschafteten. Der Fall, wie vorliegend, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil neben dem Bezug von SGB II-Leistung eigenes Einkommen erwirtschafte, sei von dem Fall, in dem neben den SGB II-Leistung keinerlei eigenes Einkommen erwirtschaftet werde, insbesondere auch deshalb zu unterscheiden, da bei eigenem Einkommen neben SGB II-Leistungen Unterhalt beigetrieben werden könne. Diesbezüglich werde auf den Beschluss des BGH vom 15.01.2020 verwiesen (BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZB 5/19, BeckRS 2020, 608). Für eine privilegierte Pfändung des Arbeitseinkommens wegen eines Unterhaltsanspruchs sei durch den vorgenannten Beschluss klargestellt, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil neben dem Bezug von SGB II-Leistungen nur derjenige Teil seines Arbeitseinkommens als pfändungsfrei verbleibe, der zusammen mit den SGB II-Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich sei. Folglich könne ein Teil des Arbeitseinkommens bei gleichzeitigem Bezug von SGB II-Leistungen zur Beitreibung des Unterhalts gepfändet werden. Auch dem Beschluss des BGH vom 31.05.2023 sei eindeutig zu entnehmen, dass § 7a UVG voraussetze, dass der Unterhaltsschuldner neben Sozialleistungen über kein weiteres Einkommen verfüge (BGH, Beschluss vom 31.05.2023 – XII ZB 190/22, BeckRS 2023, 16030, Rn. 18). Im Übrigen habe der Antragsgegner eine fehlende Leistungsfähigkeit nicht schlüssig dargetan. Der auf Mindestunterhalt in Anspruch genommene Antragsgegner sei verpflichtet, einlassungsfähige Ausführungen zu seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang zu machen. Dies umfasse Zeitpunkt und Niveau seines Schulabschlusses und insbesondere eine lückenlose Darstellung seines Ausbildungsganges und seiner nach Ausbildungsabschluss ausgeübten Tätigkeiten sowie seiner dabei erzielten Einkommen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 – 13 WF 244/16, BeckRS 2016, 112177). Entsprechende Ausführungen fehlten jedoch gänzlich. Der Antragsgegner sei unter Berücksichtigung fiktiver Erwerbseinkünfte aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit sowie aus Nebentätigkeit (8 Wochenstunden) hinreichend leistungsfähig. Als Briefzusteller hätte er eine reale Beschäftigungsmöglichkeit gehabt und als tariflich angestellter Beschäftigter nach der Entgelttabelle Post-TV in der Entgeltgruppe 1 Stufe 0 hinreichende Einkünfte erzielen können. Mangels dargelegter Bewerbungsbemühungen sei eine fiktive unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit anzunehmen. Unter Vorlage von Stellenangeboten des Stellenportals indeed.com hat der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe eine reale Beschäftigungschance in verschiedenen Branchen zu Stundenlöhnen zwischen 13,13 € und 21,17 € gehabt. Auch die Ausübung von Umgangskontakten stünde der Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit nicht entgegen. Auch der Selbstbehalt sei nicht zu reduzieren. Eine Unangemessenheit der Wohnkosten werde bestritten und im Übrigen habe der Antragsgegner keine Nachweise vorgelegt, dass er sich um kostengünstigere Wohnungen bemüht habe. 4. Das Amtsgericht hat die Anträge mit am 08.08.2023 verkündeten Beschluss unter Verweis auf § 7a UVG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 31.05.2023 (XII ZB 190/22) entschieden, dass § 7a UVG bereits die gerichtliche Geltendmachung durch den Träger der Unterhaltsvorschusskasse hindere und nicht etwa erst die Vollstreckung. Die Vorschrift fände nicht nur dann Anwendung, wenn ausschließlich SGB-II-Leistungen bezogen würden, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Unterhaltsschuldner gewisse Erwerbseinkünfte erziele, die aber so niedrig seien, dass sie nicht ausreichen, um sein Existenzminimum zu sichern, und die den Anrechnungsvorschriften des SGB-II unterliegen. Erkennbar sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, zu verhindern, dass sich Unterhaltsschuldner auf § 7a UVG berufen, obwohl sie in der Zwischenzeit wieder Einkünfte erzielten. Es sei dem Gesetzgeber aber nicht darum gegangen, jeglichen Hinzuverdienst - sei er auch noch so geringfügig - dadurch zu bestrafen, dass dem Unterhaltsschuldner die schuldnerschützende Wirkung des § 7a UVG entzogen werde. Wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, beziehe die Vorschrift die Interessen des Unterhaltspflichtigen, hinsichtlich dessen Obliegenheiten sie die sozialrechtlichen Anforderungen (Fördern und Fordern) als ausreichend anzusehen seien, in die Betrachtung mit ein. Das Argument des Schuldnerschutzes gelte für gänzlich einkommenslose SGB-II-Bezieher als auch für "Aufstocker" in gleicher Weise. Eine Ungleichbehandlung beider Gruppen wäre sachgrundlos und damit mit Art. 3 Grundgesetz nicht vereinbar. Außerdem würde eine Ungleichbehandlung dem Zweck des SGB-II, nämlich Fördern und Fordern, zuwiderlaufen. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung stelle für viele SGB-II-Bezieher den im Rahmen ihrer Förderung am ehesten erfolgversprechenden Schritt heraus aus der Bedürftigkeit dar. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Aufnahme von legalen geringfügigen Beschäftigungen neben dem SGB-II-Bezug dadurch faktisch zu verunmöglichen, dass dann der Schuldnerschutz des § 7a UVG entfalle. Neben dem Schuldnerschutz habe § 7a UVG auch den weiteren Zweck der Vermeidung verwaltungsaufwändiger und unwirtschaftlicher Rückgriffsbemühungen der Unterhaltsvorschussstellen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auf SGB II-Leistungen angewiesen sei und kein ausreichendes eigenes Einkommen erwirtschafte, da er den Grundsätzen des Förderns und Forderns im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unterliege. Auch dieser weitere Gesetzeszweck, staatliche Stellen vor der Entfaltung unwirtschaftlicher Geltendmachungsversuche zu bewahren, rechtfertige die Anwendung des § 7a UVG nicht nur in den Fällen gänzlich fehlenden Erwerbseinkommens, sondern auch in den Fällen geringfügigen Aufstockungseinkommens. Eine erfolgreiche Vollstreckung in geringfügige Zusatzeinkünfte sei mit Blick auf Pfändungsfreibeträge schon rechtlich kaum möglich, jedenfalls aber faktisch sinnlos, da dem Aufstocker jede Motivation genommen werden würde, die geringfügige Beschäftigung fortzuführen. Mithin finde die Schuldnerschutzvorschrift des § 7 a UVG auch dann Anwendung, wenn - wie hier - der Unterhaltsschuldner und SGB-II-Bezieher geringfügige Einkünfte bezieht. Rechtsfolge der Anwendung des § 7a UVG sei, dass der Rückgriffsanspruch nicht verfolgt werde. Eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung finde nicht statt. Denn von einer Regelung, die eine solche sozialrechtliche Vergleichsberechnung ermöglichen würde, habe der Gesetzgeber abgesehen, was als verbindliche gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren sei. Eine (ggf. teilweise) Titulierung von Unterhaltsansprüchen zugunsten des Antragstellers in das geringfügige Erwerbseinkommen des Antragsgegners könne nicht erfolgen, da § 7a UVG keine Einschränkung des Verfolgungsverbots vorsehe. 5. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller sein erstinstanzliches Anspruchsbegehren zunächst vollumfänglich weiterverfolgt und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Moers vom 08.08.2022, Aktenzeichen 487 F 43/23, beantragt, a. den Antragsgegner zu verpflichten, aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind A., geb. am 00.00.2025, wohnhaft in 00000 D.-Stadt, für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.04.2021 an den Antragsteller und Beschwerdeführer Unterhaltsrückstände in Höhe von 5.375,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, b. den Antragsgegner zu verpflichten, aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind B., geb. am 00.00.2009, wohnhaft in 00000 D.-Stadt, für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.09.2023 an den Antragsteller und Beschwerdeführer Unterhaltsrückstände in Höhe von 13.799,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, c. den Antragsgegner zu verpflichten, aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind C., geb. am 00.00.2014, wohnhaft in 00000 D.-Stadt, für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.09.2023 an den Antragsteller und Beschwerdeführer Unterhaltsrückstände in Höhe von 11.090,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, d. den Antragsgegner zu verpflichten, ab dem 01.10.2023 bis längstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres des nachfolgenden Kindes an den Antragsteller und Beschwerdeführer laufenden Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich eines vollen Kindergeldes für ein erstes Kind aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem UVG für das Kind B., geb. 00.00.2009, fällig zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen, e. den Antragsgegner zu verpflichten, ab dem 01.10.2023 bis längstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres des nachfolgenden Kindes an den Antragsteller und Beschwerdeführer laufenden Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich eines vollen Kindergeldes für ein erstes Kind aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem UVG für das Kind C., geb. 00.00.2014, fällig zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen. Nach Einstellung der Leistungsgewährung für B. zum 31.01.2024 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.03.2024 bezüglich des Antrags zu Ziffer d.) Teilerledigung ab dem 01.02.2024 erklärt. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Amtsgericht habe richtigerweise erkannt, dass sich der vermeintliche Unterhaltsschuldner auch auf § 7a UVG berufen könne, wenn dieser neben SGB-II-Leistungen gewisse Erwerbseinkünfte erziele. Äußerst hilfsweise werde angemerkt, dass § 7a UVG zumindest einer Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus fiktivem Einkommen entgegenstehe. Sollte tatsächlich vom Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen Beziehern von SGB II Leistungen in voller Höhe und über Bezieher von Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung eigenen Einkommens gewollt gewesen sein, so habe der Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt, dass dem „Aufstocker“ weniger Einkommen verbleiben solle als dem nicht erwerbstätigen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Gemeint haben kann hier der Gesetzgeber nur die Konstellation, in denen unter Berücksichtigung seines Einkommens und den ergänzenden Leistungen nach dem SGB II so hohe Beträge verbleiben, dass dieser ohne Zurechnung fiktiver Einkünfte leistungsfähig zur Zahlung von Unterhalt ist. 6. Der Senat hat mit Beschluss vom 19.07.2024 den Beschwerdewert auf bis 35.000,00 € gesetzt und den Beteiligten die nachfolgenden Hinweise erteilt: „ Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Antragsgegner ist in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf der Basis fiktiver Erwerbseinkünfte zu verpflichten, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht gemäß §§ 7 UVG, 1601, 1603, 1612a BGB rückständigen Kindesunterhalt für die am 00.00.2025 geborene A. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.04.2021 in Höhe von 3.125,00 €, für den am 00.00.2009 geborenen B. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.01.2024 in Höhe von 10.369,00 € und für die am 00.00.2014 geborene C. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2024 in Höhe von 9.898,00 € sowie ab dem 01.08.2024 laufenden Unterhalt für C. in Höhe von derzeit monatlich 301,00 € zu zahlen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: I. 1. Dass der Antragsgegner dem Grunde nach seinen im Haushalt der Kindesmutter lebenden minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet war und bezüglich C. fortlaufend ist, steht ebenso wenig in Rede wie der Übergang des Anspruchs auf den Antragsteller. 2. Der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs steht § 7a UVG nicht entgegen. Die Vorschrift untersagt – auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen – nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 31.05.2023 – XII ZB 190/22 -, juris Rn. 15; Senat, Beschluss vom 07.04.2022 – II-3 UF 142/21 -, juris Rn. 19). Der Antragsgegner kann sich jedoch entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht mit Erfolg auf § 7a UVG berufen. Nach ihrem Wortlaut ist die Vorschrift anwendbar, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II verfügt. Diese beiden Voraussetzungen müssen nach dem eindeutigen Wortlaut kumulativ erfüllt sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Antragsgegner bezog und bezieht zwar Leistungen nach dem SGB II, zugleich hat er jedoch im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung erzielt, die ausweislich der vorgelegten Bescheide des Jobcenters auf seinen Leistungsanspruch nach Abzug der Freibeträge angerechnet wurden. Auf die Höhe der Erwerbseinkünfte kommt es nicht an. Die Vorschrift des § 7a UVG ist nach ihrem Wortlaut lediglich dann anwendbar, wenn der Unterhaltspflichtige – neben dem Leistungsbezug nach dem SGB II – überhaupt kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II wie eigenen Arbeitslohn oder Rente bezieht. Der Schutz des § 7a UVG entfällt nach zutreffender Auffassung bereits mit – auch nur geringfügigem – eigenen Einkommen und nur noch „aufstockenden Leistungen“ nach dem SGB II, selbst wenn die Einnahmen nicht ausreichen, um den sozialrechtlichen Lebensbedarf oder den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abzudecken (Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 8, Rn. 275a; BeckOK SozR/Engel-Boland, 71. Ed. 1.12.2023, UnterhVG § 7a Rn. 8; Schürmann, NZFam 2023, 1043 sowie in FamRB 2023, 356-357 [357]). Ein Einkommensbezug „zerstört“ stets die Voraussetzungen des § 7a UVG (Götsche, jurisPR-FamR 23/2023 Anm. 2). Soweit vereinzelt vertreten wird, die Vorschrift des § 7a UVG gelte auch bei einem auf den Leistungsanspruch des Unterhaltspflichtigen anzurechnenden Einkommen, solange dieses den Anspruch nach dem SGB II nicht vollständig ausschließe (AG Lüdinghausen, Beschluss vom 16.01.2024 – 31 F 34/23 -, BeckRS 2024, 902 Rn. 48) bzw. den Leistungsbezug nicht hindere (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.2023 – 6 UF 121/23 -, juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf Buchheister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht, 1. Aufl. Stand: 04.01.2024, § 7a UhVorschG), schließt sich der Senat einer solchen erweiternden Auslegung nicht an. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der den gänzlich fehlenden Einkommensbezug voraussetzt. Auch sprechen Praktikabilitätserwägungen gegen ein solches Verständnis. Es stellt sich die Frage, ab welcher Einkommenshöhe der Schutzbereich eröffnet sein sollte. Aus Gründen der Rechtssicherheit verbietet sich eine entgegen des eindeutigen Wortlauts unzulässige Ausdehnung der Vorschrift. Der Schutzbereich des § 7a UVG wäre selbst für Unterhaltspflichtige eröffnet, die neben Erwerbseinkünften lediglich noch geringfügige aufstockende Leistungen nach dem SGB II beziehen. Dies wäre auch nach dem rechtlichen Verständnis des Antragsgegners nicht die gewollte gesetzliche Intention. Auch vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nicht bloß in einzelnen Monaten geringfügige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielte, sondern vielmehr im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch fortlaufend nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Amtsgerichts regelmäßige Erwerbseinkünfte in nicht unerheblicher Höhe erwirtschaftete. Es war und ist dem Antragsgegner möglich und zumutbar, seine Teilzeittätigkeit auszuweiten, um nicht nur seine eigene Lebenssituation zu verbessern, sondern auch den Staat zu entlasten und den Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder sicherstellen zu können. Etwaige Erwerbshindernisse sind weder dargelegt noch ersichtlich. Aus dem Umstand, dass das Jobcenter die Ausübung einer bloßen Teilzeittätigkeit durch den Antragsgegner seit Jahren unter sozialhilferechtlichen Erwägungen akzeptiert, folgt nicht, dass der Antragsgegner auch seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit genügt. Der sozialhilferechtliche Zweck des SGB II in Gestalt des „Förderns und Forderns“ entfaltet für die unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten des Unterhaltspflichtigen keinerlei Auswirkungen. Der Antragsgegner, der seit Jahren in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert ist, unterlässt eine ihm offenkundig mögliche und zumutbare Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit. Dieser Verstoß gegen seine allgemeine Erwerbspflicht ist unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren und die Versäumnisse des Antragsgegners können nicht damit belohnt werden, ihn in den Schutzbereich des § 7a UVG miteinzubeziehen. Es mag zutreffen, dass die rechtlichen Konsequenzen der Regelung auch unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift verbundenen Schuldnerschutzes im Einzelfall – jedoch nicht vorliegend - kontraproduktiv wirken können und sich Unterhaltspflichtige mit einem geringen Verdienst aus Erwerbstätigkeit unerfüllbaren Erwartungen an ihre Leistungsfähigkeit ausgesetzt sehen können, obgleich unter der Prämisse des „Förderns und Fordern“ eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen ihres eindeutigen Wortlauts unzulässig auszudehnen und insbesondere die Unterhaltspflichtigen, die ihrer allgemeinen Erwerbspflicht nicht nachkommen, zu begünstigen. § 7a UVG stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die restriktiv anzuwenden ist. Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG zuzulassen. II. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, auf der Grundlage seiner tatsächlichen Einkünfte im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum nicht in der Lage gewesen zu sein, den Unterhaltsbedarf seiner minderjährigen Kinder jedenfalls teilweise zu decken. Dem Antragsgegner sind vielmehr Einkünfte aus schuldhaft unterlassener vollschichtiger Erwerbstätigkeit und Nebentätigkeit in folgender Höhe fiktiv zuzurechnen, die jedenfalls eine teilweise Leistungsfähigkeit für die geltend gemachten Ansprüche begründen: 2019 2020 2021 01/22 – 09/22 10/22 – 12/22 2023 2024 Haupttätigkeit 1.259,62 1.290,55 1.325,99 1.384,63 1.524,78 1.543,00 1.602,94 Nebentätigkeit 200,00 200,00 200,00 200,00 250,00 250,00 250,00 Insgesamt 1.459,62 1.490,55 1.525,99 1.584,63 1.774,78 1.793,00 1.852,94 Hierzu im Einzelnen: 1. a. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. verschärfte Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nach ständiger Rechtsprechung daher nicht nur durch sein tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage bestmöglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich erzielt. Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen daher auch Einkünfte, die der Unterhaltspflichtige in zumutbarer Weise erzielen könnte, aber tatsächlich nicht erzielt (Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 1, Rn. 736 m.w.N.). Ein verschärft haftender Unterhaltspflichtiger hat sich intensiv, das heißt unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen. Er muss alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt der Kinder verwenden, alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen, um ein die Zahlung des Mindestunterhalts sicherstellendes Einkommen zu erzielen. Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Stelle zu bemühen; bei Arbeitsstellen mit geringerem Einkommen ist entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – II-1 UF 186/17 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben nicht ausreichender Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungsmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischer Weise zu erzielen ist (BGH, Beschluss vom 24.09.2014 – XII ZB 111/13 –, juris Rn. 18). Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen, was auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance gilt (BGH, Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 185/12 –, juris Rn. 11). b. Unter Wahrung dieser Grundsätze ist auf Seiten des Antragsgegners ein fiktives Einkommen auf Basis einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum nach eigenen Angaben keine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich auch nicht um eine entsprechende Anstellung konkret bemüht. Der Antragsgegner war jedoch unter Berücksichtigung seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gehalten gewesen, mit intensiven Bemühungen eine vollschichtige Beschäftigung zu beginnen bzw. seine vorhandene Teilzeittätigkeit auszuweiten. Wer arbeitslos ist oder in Teilzeit arbeitet oder eine am Maßstab der eigenen Möglichkeiten schlecht bezahlte Tätigkeit ausübt, hat sich deshalb um Arbeit oder besser bezahlte Arbeit zu bemühen, indem er nach freien Arbeitsstellen sucht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.12.2014 – 13 UF 25/12 -, juris Rn. 41). Auf Seiten des Antragsgegners sind keine Erwerbshindernisse festzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner dargelegten und von der Kindesmutter schriftlich bestätigten Umgangskontakte mit den Kindern von sonntagabends bis dienstagmorgens. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es insoweit nicht. Der Antragsgegner ist durch die Wahrnehmung von Umgangskontakten in dem von ihm dargelegten Umfang unter Berücksichtigung der Fremdbetreuung der Kinder in den Betreuungseinrichtungen an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit offenkundig nicht gehindert. In Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit kann aufgrund der allgemeinen Arbeitsmarklage auch nicht von einer fehlenden realen Beschäftigungsmöglichkeit ausgegangen werden. c. Die Höhe fiktiver Einkünfte ist im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Maßgeblich ist in diesen Fällen stets das erzielbare Einkommen. Geschätzt wird ein Nettobetrag, der nach Abzug von Steuern und Vorsorgeaufwendungen erzielt werden könnte (Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 1, Rn. 793). Es ist vorliegend nicht gerechtfertigt, für die Schätzung des erzielbaren Stundenlohnes lediglich den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn anzusetzen, da der Antragsgegner zwar über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, jedoch langjährig berufserfahren ist. Dem Antragsgegner war und ist es beispielsweise möglich und zumutbar, eine Tätigkeit im Reinigungsgewerbe auszuüben, für die ein besonderer Mindestlohn gezahlt wird, der über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgeht. Der Ansatz eines noch höheren Stundenlohnes erscheint hingegen nicht realistisch. Der Mindestlohn im Reinigungsgewerbe betrug pro Stunde im Jahr 2019 10,56 €, im Jahr 2020 10,80 €, im Jahr 2021 11,11 €, im Jahr 2022 zunächst 11,55 € und wurde zum 01.10.2022 auf 13,00 € erhöht. Eine weitere Erhöhung erfolgte zum 01.01.2024 auf 13,50 €. Der Antragsgegner war unterhaltsrechtlich verpflichtet, vollschichtig, d.h. 40 Stunden in der Woche bzw. 173,9 Stunden im Monat, berufstätig zu sein. Hieraus ergeben sich die nachfolgend aufgeführten bereinigten Nettolöhne. Der Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendung ist bei der Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten (BGH, Urteil vom 03.12.2008 – XII ZR 182/06 – juris, Rn. 39). 2019 2020 2021 01/22-09/22 10/22-12/22 2023 2024 1.259,62 1.290,55 1.325,99 1.384,63 1.524,78 1.543,00 1.602,94 Hierzu im Einzelnen: (1.) 2019: Name der Variante II West_2019_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2019 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 10,56 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 173,9 insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.836,38 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -146,41 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -170,78 Euro Arbeitslosenversicherung (2,5 % / 2) . . . . . -22,95 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0,9%/2) . . . -142,32 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . . -28,00 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.325,92 Euro abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -66,30 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.259,62 Euro (2.) 2020: Name der Variante II West_2020_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2020 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 10,80 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 173,9 insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.878,12 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -148,25 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -174,67 Euro Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) . . . . . -22,54 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0,9%/2) . . . -145,55 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . . -28,64 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.358,47 Euro abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -67,92 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.290,55 Euro (3.) 2021: Name der Variante II West_2021_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2021 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2021 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 11,11 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 173,9 insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.932,03 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,3 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -150,33 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -179,68 Euro Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) . . . . . -23,18 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 1,3%/2) . . . -153,60 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . . -29,46 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.395,78 Euro abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -69,79 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.325,99 Euro (4.) 01/22 bis 09/22: Name der Variante II West_2022_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2022 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2022 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 11,55 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 173,9 insgesamt: . . . . . . . . . . . 2.008,55 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,3 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -149,83 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -186,80 Euro Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) . . . . . -24,10 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 1,3%/2) . . . -159,68 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . . -30,63 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.457,51 Euro abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -72,88 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.384,63 Euro (5.) 10/22 bis 12/22: Name der Variante II West_2022_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2022 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2022 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 13,00 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 173,9 insgesamt: . . . . . . . . . . . 2.260,70 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,3 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -204,08 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -210,25 Euro Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) . . . . . -27,13 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 1,3%/2) . . . -179,73 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . . -34,48 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.605,03 Euro abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -80,25 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.524,78 Euro (6.) 2023: Name der Variante II West_2023_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2023 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 13,00 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 173,9 insgesamt: . . . . . . . . . . . 2.260,70 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,6 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -179,25 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -210,25 Euro Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . . -29,39 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 1,6%/2) . . . -183,12 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . . -34,48 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.624,21 Euro abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -81,21 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.543,00 Euro (7.) 2024: Name der Variante II West_2024_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2024 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2024 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 13,50 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 173,9 insgesamt: . . . . . . . . . . . 2.347,65 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,7 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -180,25 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -218,33 Euro Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . . -30,52 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 1,7%/2) . . . -191,33 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,7 %) . . . . . -39,91 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.687,31 Euro abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -84,37 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.602,94 Euro 2. Darüber hinaus sind auf Seiten des Antragsgegners weitere Einkünfte aus Nebentätigkeit fiktiv zu berücksichtigen. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB kann von einem Unterhaltspflichtigen zur Sicherstellung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder eine Erwerbstätigkeit verlangt werden, die über die Regelarbeitszeit hinausgeht. Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, neben einer Vollzeitstelle Nebentätigkeiten aufzunehmen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist regelmäßig auf (6 Tage x 8 Stunden =) 48 Stunden begrenzt (BGH a.a.O. Rn. 22). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner an der Ausübung einer Nebentätigkeit grundsätzlich gehindert ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsgegner an jedem Montag die Kinder am Nachmittag betreut, dürfte ihm die Ausübung einer Nebentätigkeit von jedenfalls sechs Stunden die Woche, also von gerundet 25,00 Monatsstunden [6 x 4,33] möglich und zumutbar sein. Unter Zugrundelegung des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns sind dem Antragsgegner weitere bereinigte Erwerbseinkünfte aus Nebentätigkeit in dem Zeitraum 01.07.2019 bis 30.09.2022 in Höhe von monatlich gerundet 200,00 € und ab dem 01.10.2022 und fortlaufend unter Berücksichtigung der Anhebung des Mindestlohns in Höhe von gerundet 250,00 € zuzurechnen. Hierzu im Einzelnen: a. 2019: Name der Variante II West_2019_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2019 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2019 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 9,19 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 25 insgesamt: . . . . . . . . . . . . 229,75 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro (Geringfügigkeitsgrenze:450) sozialabgabenfrei –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 229,75 Euro Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung. abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -25,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . . 204,75 Euro b. 2020: Name der Variante II West_2020_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2020 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 9,35 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 25 insgesamt: . . . . . . . . . . . . 233,75 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro (Geringfügigkeitsgrenze:450) sozialabgabenfrei –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 233,75 Euro Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung. abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -25,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . . 208,75 Euro c. 01/21 bis 06/21: Name der Variante II West_2021_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2021 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2021 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 9,50 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 25 insgesamt: . . . . . . . . . . . . 237,50 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,3 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro (Geringfügigkeitsgrenze:450) sozialabgabenfrei –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 237,50 Euro Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung. abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -25,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . . 212,50 Euro d. 07/21 bis 12/21: Name der Variante II West_2021_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2021 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2021 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 9,60 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 25 insgesamt: . . . . . . . . . . . . 240,00 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,3 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro (Geringfügigkeitsgrenze:450) sozialabgabenfrei –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 240,00 Euro Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung. abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -25,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . . 215,00 Euro e. 01/22 bis 06/22: Name der Variante II West_2022_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2022 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2022 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 9,82 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 25 insgesamt: . . . . . . . . . . . . 245,50 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,3 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro (Geringfügigkeitsgrenze:450) sozialabgabenfrei –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 245,50 Euro Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung. abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -25,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . . 220,50 Euro f. 07/22 bis 09/22: Name der Variante II West_2022_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2022 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2022 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 10,45 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 25 insgesamt: . . . . . . . . . . . . 261,25 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,3 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro (Geringfügigkeitsgrenze:450) sozialabgabenfrei –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 261,25 Euro Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung. abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -25,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . . 236,25 Euro g. 10/22 bis 12/23: Name der Variante II West_2022_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2022 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2022 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 12,00 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 25 insgesamt: . . . . . . . . . . . . 300,00 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,3 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro (Geringfügigkeitsgrenze:450) sozialabgabenfrei –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 300,00 Euro Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung. abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -25,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . . 275,00 Euro h. 2024: Name der Variante II West_2024_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2024 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2024 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 12,41 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 25 insgesamt: . . . . . . . . . . . . 310,25 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,7 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro (Geringfügigkeitsgrenze:538) sozialabgabenfrei –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 310,25 Euro Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung. abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -25,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . . 285,25 Euro 3. Nach Abzug des jeweiligen notwendigen Selbstbehalts eines Erwerbstätigen verbleibt die folgende Verteilungsmasse zur Bedienung des Kindesunterhalts: 2019 2020 2021 01/22 – 09/22 10/22 – 12/22 2023 2024 Einkommen 1.459,62 1.490,55 1.525,99 1.584,63 1.774,78 1.793,00 1.852,94 Selbstbehalt 1.080,00 1.160,00 1.160,00 1.160,00 1.160,00 1.370,00 1.450,00 Verbleiben 379,62 330,55 365,99 424,63 614,78 423,00 402,94 Gerundet 380,00 330,00 366,00 425,00 615,00 423,00 403,00 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine Erhöhung des Selbstbehalts nicht veranlasst. Der Antragsgegner hat seine tatsächlichen Wohnkosten im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum der Höhe nach bereits nicht dargetan. Aus den Verfahrenskostenhilfeunterlagen ergeben sich lediglich für das Jahr 2023 Angaben zu den Wohnkosten, die im Mai 2023 monatlich 664,90 € und im September 2023 monatlich 672,00 € betragen haben sollen. Im Übrigen fehlen bereits konkrete Angaben zur Höhe der Warmmiete. Auch hat der Antragsgegner eine etwaige Unvermeidbarkeit höherer Mietkosten nicht dargetan. Konkrete Bemühungen zum Auffinden einer günstigeren Wohnung werden vom Antragsgegner nicht dargelegt. III. Das verbleibende Einkommen des Antragsgegners ist auf die nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangigen Unterhaltsansprüche der betroffenen Kinder aufzuteilen. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Antragsteller für die Kinder im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in folgender Höhe erbracht: 07/19-12/19 2020 01/21 02/21- 04/21 05/21– 12/21 2022 2023 01/24 Ab 02/24 A. 272,00 293,00 309,00 309,00 - - - - - B. 202,00 220,00 232,00 309,00 309,00 314,00 338,00 395,00 - C. 150,00 220,00 232,00 232,00 232,00 236,00 252,00 301,00 301,00 624,00 733,00 773,00 850,00 541,00 550,00 590,00 696,00 301,00 Es ergibt sich daher folgende Unterhaltsberechnung: 1. 01.07.2019 bis 31.12.2019 Der Antragsgegner schuldet für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.12.2019 unter Berücksichtigung seines verfügbaren Einkommens von 380,00 € für A. monatlich gerundet 166,00 € [272,00 € x 380,00 € / 624,00 € = 165,64 €], für B. monatlich gerundet 123,00 € [202,00 € x 380,00 € / 624,00 € = 123,01 €] und für C. monatlich gerundet 91,00 € [150,00 € x 380,00 € / 624,00 € = 91,34 €]. Es ergibt sich demnach ein Unterhaltsrückstand für A. von 996,00 € [6 x 166,00], für B. von 738,00 € [6 x 123,00 €] und für C. von 546,00 € [6 x 91,00 €]. 2. 01.01.2020 bis 31.12.2020 Im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 schuldet der Antragsgegner unter Berücksichtigung seines verfügbaren Einkommens von 330,00 für A. monatlich gerundet 132,00 € [293,00 € x 330,00 € / 733,00 € = 131,90 €] und für B. und C. monatlich gerundet 99,00 € [220,00 € x 330,00 € / 733,00 € = 99,04 €]. Es ergibt sich ein Unterhaltsrückstand für A. von 1.584,00 € [12 x 132,00] und für B. und C. von jeweils € 1.188,00 € [12 x 99,00 €]. 3. Januar 2021 Für Januar 2021 schuldet der Antragsgegner unter Berücksichtigung seines verfügbaren Einkommens von 366,00 € für A. monatlich gerundet 146,00 € [309,00 € x 366,00 € / 773,00 € = 146,30 €] und für B. und C. monatlich jeweils gerundet 110,00 € [232,00 € x 366,00 € / 773,00 € = 109,84 €]. 4. 01.02.2021 bis 30.04.2021 Im Zeitraum 01.02.2021 bis 30.04.2021 schuldet der Antragsgegner für A. und B. monatlich jeweils gerundet 133,00 € [309,00 € x 366,00 € / 850,00 € = 133,05 € und für C. monatlich gerundet 100,00 € [232,00 € x 366,00 € / 850,00 € = 99,89 €]. Es ergibt sich ein Unterhaltsrückstand für A. und B. in Höhe von jeweils 399,00 € [3 x 133,00] und für C. von 300,00 € [3 x 100,00 €]. 5. 01.05.2021 bis 31.12.2021 Nach Wegfall der Leistungen für A. schuldet der Antragsgegner für B. monatlich gerundet 209,00 € [309,00 € x 366,00 € / 541,00 € = 209,04 €] und für C. monatlich gerundet 157,00 € [232,00 € x 366,00 € / 541,00 € = 156,95 €]. Es ergibt sich ein Unterhaltsrückstand für B. in Höhe von 1.672,00 € [8 x 209,00] und für C. von 1.256,00 € [8 x 157,00 €]. 6. 01.01.2022 bis 30.09.2022 Unter Berücksichtigung seines verbliebenen Einkommens von 425,00 € schuldet der Antragsgegner für B. monatlich gerundet 243,00 € [314,00 € x 425,00 € / 550,00 € = 242,63 €] und für C. monatlich gerundet 182,00 € [236,00 € x 425,00 € / 550,00 € = 182,36 €]. Es ergibt sich ein Unterhaltsrückstand für B. in Höhe von 2.187,00 € [9 x 243,00] und für C. von 1.638,00 € [9 x 182,00 €]. 7. 01.10.2022 bis 31.12.2022 Nach Erhöhung des verbliebenen Einkommens auf 615,00 € war der Antragsgegner im Zeitraum 01.10.2022 bis 31.12.2022 für den begehrten Unterhaltsanspruch in Höhe von 314,00 € für B. und 236,00 € für C. vollständig leistungsfähig. Es ergibt sich ein Unterhaltsrückstand für B. in Höhe von 942,00 € [3 x 314,00] und für C. von 708,00 € [3 x 236,00 €]. 8. 01.01.2023 bis 31.12.2023 Unter Berücksichtigung seines verbliebenen Einkommens von 423,00 € schuldet der Antragsgegner für B. monatlich gerundet 242,00 € [338,00 € x 423,00 € / 590,00 € = 242,32 €] und für C. monatlich gerundet 181,00 € [252,00 € x 423,00 € / 590,00 € = 180,67 €]. Es ergibt sich ein Unterhaltsrückstand für B. in Höhe von 2.904,00 € [12 x 242,00 €] und für C. von 2.172,00 € [12 x 181,00 €]. 9. Januar 2024 Unter Berücksichtigung seines verbliebenen Einkommens von 403,00 € schuldet der Antragsgegner für B. im Monat Januar 2024 gerundet 229,00 € [395,00 € x 403,00 € / 696,00 € = 228,71 €] und für C. gerundet 174,00 € [301,00 € x 403,00 € / 696,00 € = 174,28 €]. 10. 01.02.2024 bis 31.07.2024 Nach Wegfall der Leistungen für B. schuldet der Antragsgegner ab dem 01.02.2024 den begehrten Unterhaltsbetrag für C. in Höhe von monatlich 301,00 €. Der Antragsgegner ist vollständig leistungsfähig. Für C. ergibt sich bis 31.07.2024 ein weiterer Unterhaltsrückstand von 1.806,00 € [6 x 301,00 €]. 11. a. Es ergibt sich zusammenfassend für A. ein Unterhaltsrückstand im Zeitraum 01.07.2019 bis 30.04.2021 in Höhe von insgesamt 3.125,00 € [996,00 € + 1.584,00 € + 146,00 € + 399,00 €]. Für B. berechnet sich ein Unterhaltsrückstand im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.01.2024 in Höhe von insgesamt 10.369,00 € [738,00 € + 1.188,00 € + 110,00 + 399,00 € + 1.672,00 € + 2.187,00 € + 942,00 € + 2.904,00 € + 229,00 €]. Für C. ergibt sich im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2024 ein Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 9.898,00 € [546,00 € + 1.188,00 € + 110,00 € + 300,00 € + 1.256,00 € + 1.638,00 € + 708,00 € + 2.172,00 € + 174,00 € + 1.806,00 €]. Insgesamt schuldet der Antragsgegner für die betroffenen Kinder einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 23.392,00 €. b. Der Antragsgegner schuldet ferner ab dem 01.08.2024 laufenden Kindesunterhalt für C. in Höhe des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024) abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergeldes, also einen derzeitigen Zahlbetrag von 301,00 €.“ II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsgegner ist auf der Basis fiktiver Erwerbseinkünfte zu verpflichten, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht gemäß §§ 7 UVG, 1601, 1603, 1612a BGB rückständigen Kindesunterhalt für die am 00.00.2025 geborene A. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.04.2021 in Höhe von 3.125,00 €, für den am 00.00.2009 geborenen B. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.01.2024 in Höhe von 10.369,00 € und für die am 00.00.2014 geborene C. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.09.2024 in Höhe von 10.500,00 € sowie ab dem 01.10.2024 laufenden Unterhalt für C. in Höhe von derzeit monatlich 301,00 € zu zahlen. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung und den Berechnungen im Beschluss vom 19.07.2024 nach erneuter Beratung fest. Die Beteiligten haben gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Ausführungen bereits keine Einwände erhoben. Der Auffassung des Antragsgegners, dass § 7a UVG auch vorliegend eine Sperrwirkung entfaltet, kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufs berechnet sich bezüglich C. bis einschließlich 30.09.2024 ein Unterhaltsrückstand in Höhe von nunmehr 10.500,00 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Der Gegenstandswert von bis 35.000,00 € folgt für beide Instanzen aus § 51 FamGKG. Der Antragsteller hat mit am 26.04.2023 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag einen Unterhaltsrückstand für A. in Höhe von 5.375,00 €, für B. in Höhe von 12.109,00 € und für C. in Höhe von 9.830,00 €, also insgesamt 27.314,00 € begehrt. Ferner hat der Antragsteller ab dem 01.05.2023 laufenden Unterhalt für B. sowie für C. geltend gemacht, so dass insoweit weitere Beträge von 4.056,00 € [12 x 338,00 €] und von 3.024,00 € [12 x 252,00 €] den Verfahrenswert auf 34.394,00 € [27.314,00 € + 3.024,00 € + 4.056,00 €] erhöhten. Der Verfahrenswert I. Instanz war nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG abzuändern. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bezüglich des für C. geschuldeten laufenden Unterhalt beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, da die Anwendung von § 7a UVG im Falle des Einkommensbezugs neben lediglich „aufstockenden“ Leistungen nach dem SGB II in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist. … … …