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Beschluss

IV-2 ORbs 97/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:1002.IV2ORBS97.24.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des

Amtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung

des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 wird zugelassen. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen. OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS IV-2 ORBs 97/24 371 Js 1601/22 OWi StA Duisburg In der Bußgeldsache g e g e n pp. w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 2. Senat für Bußgeldsachen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R. als Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG am 2. Oktober 2024 auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 (409 OWi 158/22) zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft - 2 - b e sc h l os s e n: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 wird zugelassen. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen. Gr ü nd e : I. Mit Bußgeldbescheid vom 2. August 2022 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 17. Mai 2022 eine Geldbuße von 165 Euro festgesetzt. Auf den zulässigen Einspruch des Betroffe- nen beraumte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung für den 17. Februar 2023 an, zu dem weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Das Amtsgericht entband den Betroffenen im Termin der Hauptverhandlung antrags- gemäß von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und verhandelte in Abwesenheit (§ 74 Abs. 1 OWiG). Mit dem angefochtenen Urteil hat es den Betrof- fenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er die Verletzung for- mellen und materiellen Rechts rügt. - 3 - II. Der frist- und formgerecht angebrachte und begründete Zulassungsantrag ist zu- lässig und auch begründet. Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Hier führt letztgenannte Rüge der Versa- gung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zur Zulassung der Rechtsbe- schwerde. 1. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben worden, denn sie genügt den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 3, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erge- benden formellen Darstellungsanforderungen. 2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet, da das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 700/91 m. w. N.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Aus- führungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsa- chenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juni 2021 – I OLG 95/21; OLG Frankfurt, Be- schluss vom 25.Mai 2020 – 1 Ss-OWi 464/20). Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, da nicht erkennbar ist, dass das Amtsgericht die vor der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen und Anträge des Betroffenen zur Kenntnis genommen und diese erwogen hat. - 4 - Der Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden und im Termin zur Hauptverhandlung weder selbst anwesend, noch war sein Verteidiger erschienen. Der Betroffene hatte aber im Vorfeld der Hauptver- handlung über seinen Verteidiger in einem Schriftsatz vom 16. Februar 2023 ver- schiedene Anträge gestellt und zum Verfahren vorgetragen, insbesondere Ein- wendungen hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung vorgebracht. § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG bestimmt, dass die Hauptverhandlung dann in Abwe- senheit des Betroffenen durchgeführt wird, wenn er – wie hier – nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Ge- mäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG sind frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesent- lichen Inhalts oder Verlesung in die Haupthandlung einzuführen. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG soll sicherstellen, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durch- brechung der auch im Bußgeldverfahren zu beachtenden Mündlichkeits- und Un- mittelbarkeitsgrundsätze alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene in ir- gendeinem Stadium des Verfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgegeben hat, im Falle des ihm gestatteten Fernbleibens von der Hauptverhand- lung bei der Entscheidung berücksichtigt werden; es handelt sich hierbei um zwin- gendes Recht (vgl. Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage, § 74 Rn 11 m. w. N.). Hierzu sind auch Sacheinlassungen des Verteidigers zu zählen, jedenfalls dann, wenn dieser, wie vorliegend, gemäß § 73 Abs. 3 OWiG bevoll- mächtigt war (vgl. Senge , a. O., Rn 10 m. w. N.). Die Verlesung bzw. Bekanntga- be gehört dabei zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Ja- nuar 1996 – 2 ObOWi 911/95). Vorliegend lässt weder das Urteil, welches in fehlerhafter Weise keine Gründe enthält, obwohl die Voraussetzungen des § 77b OWiG nicht gegeben waren, noch das Hauptverhandlungsprotokoll eine hinreichende Auseinandersetzung mit den schriftsätzlichen Ausführungen des Betroffenen erkennen. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2023 ist nur Seite 1 des Schriftsatzes vom 16. Februar 2023, nicht aber der vollständige - 5 - Schriftsatz zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Weiter wird in dem Hauptverhandlungsprotokoll auf den Schriftsatz vom 16. Februar 2023 le- diglich bezüglich des Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen sowie dem Antrag auf Terminverlegung eingegangen. Dem Hauptverhandlungsprotokoll kann indes nicht entnommen werden, dass das Amtsgericht sich mit dem Antrag auf Einsicht in die im Schriftsatz vom 16. Februar 2023 auf Seite 2 näher bezeichneten Unterlagen, dem Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung sowie dem diesbezüglich gerügten Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Seiten 2 bis 5 des Schriftsatzes) auseinandergesetzt bzw. darüber entschieden hat, sowie, dass der Betroffene über seinen Verteidiger die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wegen Nichtspeicherung von Messdaten gerügt und der Einführung des Messfotos und des Geschwindigkeits- ergebnisses sowie der Verwertung dieser Beweismittel widersprochen (Seiten 5 bis 6 des Schriftsatzes) hat, und dass er zur Unverwertbarkeit der Messung in Be- zug auf die Nichteinhaltung des Messbereichs (Seite 6 des Schriftsatzes) und zu einer fehlerhaften und nicht bzw. schlecht sichtbaren Beschilderung vorgetragen hat. Es ist deshalb zu besorgen, dass das Amtsgericht die Ausführung des Betroffenen nicht ausreichend zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs war die Rechtsbeschwerde deshalb zuzulassen. 3. Die Rechtsbeschwerde erweist sich aus diesem Grunde auch als begrün- det. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver- handlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zu- rückzuverweisen. 4. Ergänzend ergeht folgender Hinweis: Vorliegend wird bei erneuter Entscheidung das Vorliegen einer rechtsstaatswidri- gen Verfahrensverzögerung zu prüfen sein, da das Urteil vom 17. Februar 2023 - 6 - dem Betroffenen (über seinen Bevollmächtigten) erst knapp 16 Monate später – am 10. Juni 2024 – wirksam zugestellt worden ist. Die im Strafverfahren entwickelten Grundsätze für erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen (sog. Vollstreckungslösung) finden auch im Bußgeldverfahren Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003 – 2 BvR 273/03; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 2 RBs 171/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 3 Ss OWi 1386/08; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 4 RBs 13/21, OLG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019 – 2 RBs 27/17). Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, somit das Verfahren ohne zwingenden Grund für eine nicht unerhebliche Dauer zum Stillstand gekommen ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch eine Verzögerung seitens der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens seinem Gegenstand nach sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Da zur Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe geringeren Eingriffsintensität aber ein milderer Maßstab anzulegen ist, legt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die schuldhafte Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, a. a. O., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2008 – IV-5 Ss (OWi) 33/07 – (OWi) 9/08 I). R.