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Urteil

26 U 14/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:1021.26U14.23.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21.09.2023 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.097,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2022 abzüglich am 27.01.2023 gezahlter 8.356,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Hilfsantrag wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21.09.2023 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.097,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2022 abzüglich am 27.01.2023 gezahlter 8.356,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Hilfsantrag wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat aus den in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien ausführlich erörterten Gründen in der Sache nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Der Hilfsantrag ist als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. a) Die Berufung wurde von den als Gesamtschuldnern verurteilten Beklagten eingelegt. Ein Parteiwechsel dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eingangs seines Berufungs- und Berufungsbegründungsschriftsatzes die Beklagten als „handelnd als Grundstücksgemeinschaft (GbR)“ bezeichnet hat, liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat hierzu erklärt, es handele sich um einen redaktionellen Fehler, der sich aus der Übertragung des Rubrums einer anderen Sache eingeschlichen habe. Die mit der Berufung wie auch mit der Berufungsbegründung zum Ausdruck kommende Prozesserklärung, für wen diese Erklärungen abgegeben werden sollen, sind auslegungsfähig. Unabhängig davon, ob die angegebene Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt teilrechtsfähig ist, ist dieser Zusatz ein offensichtliches Versehen, da die Beklagten nicht handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verurteilt worden sind, es also nur in ihrem Interesse liegen kann, persönlich gegen die Verurteilung vorzugehen und sie in der Berufungsbegründung zu einem etwaigen Parteiwechsel keinerlei Ausführungen gemacht haben. b) Es ist ebenfalls zulässig, dass die Beklagten mit der Berufungsbegründung zunächst ihren Berufungsantrag auf die Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts beschränkt haben, soweit sie über 001.987,85 € nebst Zinsen hinausgehend verurteilt worden sind, diesen Antrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedoch auf den Gesamtbetrag ihrer Verurteilung ausgeweitet haben. Denn der Eintritt der Rechtskraft wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt (§ 705 ZPO). Die Hemmungswirkung des Rechtsmittels erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Urteil. Sie erfasst insbesondere auch diejenigen Teile, die ausweislich der Berufungsanträge nicht angefochten werden. Es würde nur dann teilweise rechtskräftig werden, wenn die Rechtsmittelschrift insoweit eine Beschränkung im Sinne eines teilweisen Rechtsmittelverzichts enthielte (BGH, Urt. v. 12.05.1992 – VI ZR 118/91, Rn. 10 m.w.N.; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 82. Aufl., § 520 Rn. 42 Stichwort Teilanfechtung; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 520 Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. 2. Die Berufung ist größtenteils unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen verwiesen wird, die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 433 Abs. 2 BGB für die Lieferung von Strom zur Zahlung verurteilt. Es hat sich in seiner Entscheidung ausführlich und überzeugend mit den Einwendungen der Beklagten gegen die Forderungen der Klägerin auseinandergesetzt, so dass der Senat sich veranlasst sieht, im Schwerpunkt nur auf die Rügen der Beklagten gegen die Entscheidung einzugehen. Allerdings haben die Beklagten mit ihrer nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz geltend gemachten und von der Klägerin im Berufungsverfahren aufgegriffenen Einwendung, sie hätten auf die Ausgangsrechnungen bislang nicht berücksichtigte Zahlungen erbracht, jedenfalls in Höhe eines Gesamtbetrags von 559,34 € Erfolg, so dass der Klägerin Ansprüche in Höhe von insgesamt 26.097,44 € nebst Zinsen abzüglich gezahlter 8.356,20 € zustehen. a) Die Klägerin stützt ihre Forderungen auf die Zweiten Korrekturrechnungen vom 07.12.2022, die ausdrücklich den Zeitraum des Strombezugs vom 07.12.20001 bis zum 31.12.2021 umfassen. Damit hat die Klägerin bereits in erster Instanz die Begleichung eines Gesamtstromverbrauchs von 111.893 kWh – die Summe des von den Zweiten Korrekturrechnungen vom 07.12.20001 bis 31.12.2021 ausgewiesenen Stromverbrauchs – verlangt, nicht nur den vom Zähler Nr. 001 erfassten Verbrauch von 101.055 kWh. Dies konnten die Beklagten aus der ersten Rechnung für den Zeitraum vom 07.12.20001 bis zum 05.12.2014 und aus der letzten Rechnung für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 ersehen. Aus der jeweils dritten Seite dieser Rechnungen ist zu entnehmen, dass vom 07.12.20001 bis zum 30.10.2014 der Verbrauch durch den Zähler Nr. 002 und vom 18.05.2021 bis zum 31.12.2021 durch den Zähler Nr. 003 erfasst worden ist. Nur in der dazwischenliegenden Zeit vom 31.10.2014 bis zum 17.05.2021 erfolgte die Verbrauchserfassung durch den Zähler Nr. 001. Den durch den Zähler Nr. 001 für den Zeitraum vom 31.10.2014 bis zum 17.05.2021 ermittelten Gesamtverbrauch von 101.055 kWh hat die Klägerin nach ihren Angaben taggenau linear auf die einzelnen Abrechnungszeiträume verteilt. Dies ist nicht zu beanstanden. Da der tatsächliche vom Zähler Nr. 001 gemessene Verbrauch in den einzelnen Zeitabschnitten nicht mehr rekonstruiert werden kann, verblieb der Klägerin nur die Möglichkeit einer linearen Verteilung auf die einzelnen Abrechnungszeiträume. Nur bezogen auf diese Verteilung beruhen die Zweiten Korrekturrechnungen – wie die Klägerin zurecht betont – auf einer Schätzung. Die Alternative einer Abrechnung der über den bisher mit den Ausgangsrechnungen abgerechneten Verbrauch hinausgehenden, durch den Zähler gemessenen Spitze zum Zeitpunkt der Ablesung am 17.05.2021 wäre für die Beklagten deutlich zum Nachteil gewesen, da der entsprechende Arbeitspreis der höchste im gesamten Abrechnungszeitraum war. b) Die Beklagten sind nicht berechtigt, gem. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StromGVV die Zahlung der Stromrechnungen zu verweigern. aa) Gem. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV berechtigen Einwände gegen Rechnungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub und zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Der in dieser Vorschrift vorgesehene Einwendungsausschluss beruht auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollten, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl ihrer oft kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen. Der Kunde soll somit zwar regelmäßig darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen. Dadurch wird der Kunde aber nicht rechtlos gestellt, denn es handelt sich um eine nur vorläufige Regelung, mit der lediglich die Beweisaufnahme über die darin erfassten Einwendungen in den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert wird. Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen. Der typische Anwendungsbereich des Einwendungsausschlusses betrifft Streitigkeiten über Mess- und Ablesefehler, in denen es regelmäßig um überschaubare Beträge geht und es dem Haushaltskunden auch zumutbar ist, mit der Prüfung seiner Einwände auf eine Beweisaufnahme im Regressprozess verwiesen zu werden. Von diesem Rahmen sind allerdings Fallgestaltungen, in denen dem Haushaltskunden weit außerhalb jeder Plausibilität liegende Verbrauchsmengen und dementsprechend Nachforderungen in einer Höhe in Rechnung gestellt werden, die zu einer finanziellen Bedrängnis eines durchschnittlichen Privathaushalts führen können, nicht erfasst. Dabei ist der Kunde für die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV darlegungs- und beweisbelastet, d.h. er hat Tatsachen vorzutragen, die dem Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Schluss auf die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ermöglichen (BGH, Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 148/17, Rn. 18 f., 21, 23). Solche Tatsachen tragen die Beklagten – wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend erörtert hat – nicht vor. Auch mit der Berufungsbegründung konkretisieren die Beklagten ihren Vortrag zu den Zeiträumen, in denen sie abwesend waren, und zu ihrem, von ihnen allgemein als bescheiden eingeordneten Lebenszuschnitt nicht, obwohl das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass ihr Vortrag insoweit unzureichend ist. Die Beklagten haben zwar schon in erster Instanz vorgetragen, dass eine Auflistung der in ihrem Haushalt befindlichen dauerhaften Stromabnehmer keinen Anhaltspunkt für den mit den Zweiten Korrekturrechnungen abgerechneten hohen Gesamtverbrauch böten, der etwa drei- bis viermal höher als der Verbrauch eines Referenzhaushalts mit drei bis vier Personen sei. Indessen legen sie diese Auflistung nicht vor, wie sie auch im Übrigen keine Angaben etwa zu ihren Wohnverhältnissen, angefangen mit dem Zuschnitt des von ihnen bewohnten Hauses, machen. Somit bleibt der Vortrag zu ihren konkreten Lebensverhältnissen vage und nicht fassbar. Soweit die Beklagten Vergleiche mit ihren Verbräuchen außerhalb der mit den Zweiten Korrekturrechnungen erfassten Zeiträume anstellen und damit deutlich machen wollen, dass der nunmehr abgerechnete Gesamtverbrauch völlig aus dem Rahmen fällt, verfängt auch dieser Vortrag nicht. Auch mit dieser Frage hat sich das Landgericht bereits ausführlich befasst und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagten einen Vergleich mit vergangenen Abrechnungszeiträumen erst gar nicht anstellen und insoweit keine Rechnungen vorlegen. Zu ergänzen ist allenfalls, dass sich auch aus dem Sprung im abgerechneten Verbrauch von jährlich 2.920 kWh für das Jahr 2014 auf 14.164 kWh für den nächsten Zeitraum von nur 335 Tagen, also um deutlich mehr als das Vierfache, keine genügenden Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ergibt. Denn die Beklagten selbst berufen sich für die Zeit nach den Zweiten Korrekturrechnungen, also ab 2022, auf einen tatsächlichen jährlichen Verbrauch von etwa 9.600 kWh, den sie auch für die vorhergehende Zeit ansetzen wollen. Daran zeigt sich aber, dass sie einen Anstieg des Verbrauchs von jährlich 2.920 kWh auf 9.600 kWh, also um mehr als das Dreifache, für zutreffend erachten. Hieraus lässt sich schließen, dass ihnen größere Veränderungen in ihrem Verbrauchsverhalten durchaus bewusst sind, ohne dass sie deren Gründe allerdings offenlegen. bb) Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV liegen schon deshalb nicht vor, weil der Zähler Nr. 001 und der nachfolgende Zähler Nr. 003 untersucht worden sind und keine technischen Fehler festgestellt werden konnten. Hinsichtlich des Verbrauchs für die Zeit vom 07.12.20001 bis zum 30.10.2014 haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass der abgerechnete Verbrauch mehr als doppelt so hoch war wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 S. 1 StromGVV nicht vor, so dass die Ansprüche der Klägerin nicht nach Absatz 2 der Vorschrift auf längstens drei zurückgehende Jahre beschränkt sind oder die Klägerin im Rahmen der Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 der Vorschrift eine erneute Schätzung des Verbrauchs vornehmen müsste. Schon der Ausgangspunkt der Beklagten, im Falle einer fehlerhaften oder zu Unrecht erfolgten Schätzung des Verbrauchs in den Ausgangsrechnungen liege ein Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags im Sinne der Vorschrift vor, trifft nicht zu. Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags können auf der Verwechslung von Zählernummern, auf Rechen- und Schreibfehlern oder auf schlichten Ablesefehlern beruhen. Kein Berechnungsfehler im Sinne der vorgenannten Vorschrift stellt eine unterbliebene Abrechnung dar (BeckOGK/Tüngler, Stand 15.12.2023, § 433 BGB Rn. 375). Auch Fehler bei der Verbrauchsschätzung des Kunden unterfallen nicht den Anspruchsbeschränkungen der Vorschrift. Denn die Beschränkung des Nachforderungsrechts basiert auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens des Kunden darin, dass die ihm aufgrund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Ein solches Vertrauen kann jedoch derjenige nicht gewonnen haben, dem eine Abrechnung erkennbar auf Schätzbasis erteilt wurde (OLG Köln, Urt. v. 28.08.20001 – 11 U 209/12, Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 – I-3 U 28/08, Rn. 48 ff.; BeckOGK/Tüngler, a.a.O.). Rechtsfolge einer nach § 11 Abs. 3 StromGVV in den Fassungen vom 17.10.2008 und 14.03.2019 bzw. § 40a Abs. 2 EnWG unzulässigen Schätzung ist nicht, dass das Versorgungsunternehmen auch nur teilweise nicht abrechnen dürfte, sondern es muss den tatsächlichen Verbrauch, sofern er bestritten ist, im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen (BGH, Urt. v. 16.10. 20001 – VIII ZR 243/12, Rn. 21; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Im vorliegenden Verfahren bedarf es eines solchen Nachweises nicht, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der im Nachgang erfolgreich geprüfte Zähler Nr. 001 für die Zeit vom 31.10.2014 bis zum 17.05.2021 den Verbrauch von 101.055 kWh gemessen hat. Soweit die Beklagten dennoch bestreiten, dass sie diese Menge Strom verbraucht haben, tragen sie nichts zu etwaigen Ursachen der von ihnen geltend gemachten Diskrepanz vor. Im Übrigen ist – ohne dass es nach den vorigen Ausführungen noch darauf ankäme – anzumerken, dass die Beklagten eine Schätzung des Verbrauchs in den Ausgangsrechnungen nicht einmal schlüssig vorgetragen haben. So haben sie im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27.02.2023 (Bl. 70 GA-LG) zunächst vorgetragen, die Beklagte (gemeint ist: die Klägerin, Anm. des Senats) habe nach Ablesung der Messeinrichtungen durch Mitarbeiter oder Vertreter der Beklagten (wiederum gemeint: der Klägerin, Anm. des Senats) jeweils die Jahresabrechnung unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen erteilt, die die Beklagten beglichen hätten. Mit Schriftsatz vom 13.06.2023 (Bl. 206 GA-LG) haben die Beklagten dagegen behauptet, die Klägerin habe die Ablesung des Zählers ursprünglich nicht vorgenommen, sondern die Ausgangsrechnungen unberechtigt auf Schätzungen gestützt. Im Berufungsverfahren tragen sie nunmehr vor, ein Mitarbeiter der Klägerin sei jeweils zur Ablesung des Zählers vor Ort gewesen und habe die Zählerstände mit seinem Mobiltelefon fotografiert. In den Ausgangsrechnungen sei vermerkt gewesen, dass der „Zählerstand vom Marktpartner übermittelt (rechnerisch ermittelt)“ worden sei, dennoch seien die Verbräuche in den Rechnungen geschätzt worden. Die zur Überprüfung entscheidende dritte Seite der Ausgangsrechnungen haben die Beklagten jedoch – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht vorgelegt, sondern nur die jeweils erste Seite der Rechnungen. Eine Erklärung für ihren wechselnden Vortrag geben die Beklagten nicht, so dass ihr Vortrag zur Frage der Ablesungen des Zählers in Vorbereitung der Ausgangsrechnungen beliebig wirkt. d) Die Gesamtforderung der Klägerin belief sich auf die Summe der zweiten Korrekturrechnungen in Höhe von 26.683,78 €. Hiervon hat die Klägerin 26.656,78 € eingeklagt. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 07.10.2024 unter Bezugnahme auf die Anl. BE 1 der Klägerin (Bl. 196 GA-OLG) darauf hinweisen, dass die Klage unter Berücksichtigung des von der Klägerin ermittelten Betrags von 25.526,32 € schon arithmetisch in Höhe von 1.0010,46 € abzuweisen sei, kann dem nicht in Gänze gefolgt werden. Denn die Klägerin hat offensichtlich versehentlich in der Spalte „Rechnungsbetrag brutto“ die in den zweiten Korrekturrechnungen für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils in Ansatz gebrachten ersten Abschläge für das Folgejahr nicht berücksichtigt. Dass sie diese bewusst fallenlassen wollte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bietet der jüngste Schriftsatz der Beklagten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen. Allerdings ist die Gesamtforderung der Klägerin bereits vor Beginn des vorliegenden Rechtsstreits in Höhe eines Gesamtbetrags von 559,34 € durch Zahlungen der Beklagten auf die Ausgangsrechnungen der Klägerin gem. § 362 BGB teilweise erloschen. aa) Die Beklagten haben erstinstanzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.07.2023 (Bl. 222 f. GA-LG, Anl. BTI, Bl. 228 GA-LG) und mit ihrer Berufungsbegründung vom 13.02.2024 (Bl. 121 ff. GA-OLG i.V.m. Anl. BB I, Bl. 0015 GA-OLG) geltend gemacht, dass die Klägerin und das Landgericht ihre Zahlungen auf die jeweiligen Ausgleichsrechnungen nicht berücksichtigt habe. Insoweit dieser Vortrag nach den Ausführungen der Klägerin mit der Berufungserwiderung (Bl. 191 ff. GA-OLG i.V.m. Anl. BE 1, Bl. 196 GA-OLG) unstreitig ist, ist er im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Streitig gebliebener Vortrag der Beklagten ist jedoch gem. § 531 Abs. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, da die Beklagten ihn vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz in das Verfahren hätten einführen müssen. Ihr erstinstanzlicher Schriftsatz vom 12.07.2023 genügte hierfür schon deshalb nicht, weil das Landgericht in der mündlichen Verhandlung die Schriftsatzfrist nur gewährt hatte, um etwaige Rechnungen, die auf tatsächlichen Ablesungen durch die Klägerin beruhen sollen, einreichen zu können. (a) Im Einzelnen sind folgende Zahlungen der Beklagten unstreitig: Ausgangsrechnung für 2014 24,34 € Ausgangsrechnung für 2016 115,58 € Ausgangsrechnung für 2017 38,07 € Ausgangsrechnung für 2018 228,24 € Ausgangsrechnung für 2019 153,11 € 559,34 € (b) Soweit die Beklagten zu den Ausgangsrechnungen für 2017 und 2018 geltend machen, es müssten die Zahlungen der dort ausgewiesenen ersten Abschläge für das Folgejahr über 32 € bzw. 44 € zusätzlich berücksichtigt werden, hat die Klägerin erwidert, diese Abschläge seien in der jeweils nächsten Jahresabrechnung als gezahlter Abschlag berücksichtigt worden. Wenn die Beklagten, die für die Erfüllung nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet sind, dies entkräften wollten, müssten sie zu den einzelnen Zahlungen auf die Abschläge hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe weiter vortragen und den entsprechenden Nachweis erbringen. Hiermit sind sie jedoch wegen Verspätung ausgeschlossen, weil der Vortrag streitig ist. (c) Für das Jahr 2019 haben die Beklagten den ihnen eigentlich günstigen Vortrag, sie hätten auf eine Korrekturrechnung der Klägerin 223,01 € gezahlt, bestritten, so dass der von ihnen selbst angesetzte Betrag von 153,11 € zu berücksichtigen ist. (d) Schließlich ist auch der Vortrag der Parteien zur Zahlung auf die Ausgangsrechnung für das Jahr 2020 streitig geblieben. Während die Klägerin auf die behauptete Zahlung der Beklagten von 223,47 € angegeben hat, den Beklagten sei auf der Grundlage einer späteren Korrekturrechnung ein Guthaben von 182,24 € entstanden, das auf Wunsch der Beklagten auf eine Wasserrechnung angerechnet worden sei, haben die Beklagten erwidert, von dieser Korrekturrechnung gar keine Kenntnis erlangt zu haben. bb) Soweit die Klägerin eine Teilabweisung ihrer Klage aufgrund der weiteren Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 559,34 € dadurch zu vermeiden sucht, dass sie die Zahlungen in der nicht streitgegenständlichen Jahresabrechnung für 2022 berücksichtigt haben will, hat dies keinen Erfolg. Da die Beklagten für die Klägerin ersichtlich auf den ausgewiesenen Sollbetrag der einzelnen Ausgangsrechnungen gezahlt haben, haben sie – soweit mehrere Forderungen der Klägerin noch unbeglichen gewesen sein sollten – jeweils mit einer Tilgungsbestimmung gem. § 366 Abs. 1 BGB geleistet, so dass die jeweiligen Forderungen der Klägerin erloschen sind. Der Klägerin steht es als Gläubigerin nicht frei, diese Tilgungen nachträglich anderen und zudem deutlich späteren Forderungen zuzuordnen. e) Dem Hilfsantrag auf Feststellung, dass nach Zahlung des titulierten Zahlungsbetrags unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle des späteren Rückforderungsstreits der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 BGB), fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Wenn die Beklagten den titulierten Betrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen, ist vor dem Hintergrund von § 17 StromGVV klar, dass keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB bewirkt werden soll. II. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO und einer entsprechenden Anwendung von § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO, da die Zahlung von 8.356,20 € vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist und die Klage daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.300,58 € festgesetzt. … … …