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Urteil

5 U 3/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:1021.5U3.23.00
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Leitsätze

§ 20a, 20b GasNEV, § 18 StromNEV, § 120 EnWG

  • 1.

    20a Satz 1 GasNEV in der durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 mit Wirkung zum 09.09.2010 eingeführten Fassung begründet einen auf zehn Jahre befristeten pauschalen Entgeltanspruch des Transportkunden gegen den Netzbetreiber für vermiedene Netzkosten.

  • 2.

    Für die Berechnung des Zehnjahreszeitraums kommt es mangels Überleitungsvorschrift allein auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzanschlusses an.

  • 3.

    Die Annahme, dass § 20a Satz 1 GasNEV eine Befristung enthält, ist verfassungsgemäß. Die Einführung der Befristung des Anspruchs durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 führt insbesondere nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.09.2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Dortmund (8 O 9/23 [Kart]) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 20a, 20b GasNEV, § 18 StromNEV, § 120 EnWG 1. 20a Satz 1 GasNEV in der durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 mit Wirkung zum 09.09.2010 eingeführten Fassung begründet einen auf zehn Jahre befristeten pauschalen Entgeltanspruch des Transportkunden gegen den Netzbetreiber für vermiedene Netzkosten. 2. Für die Berechnung des Zehnjahreszeitraums kommt es mangels Überleitungsvorschrift allein auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzanschlusses an. 3. Die Annahme, dass § 20a Satz 1 GasNEV eine Befristung enthält, ist verfassungsgemäß. Die Einführung der Befristung des Anspruchs durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 führt insbesondere nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.09.2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Dortmund (8 O 9/23 [Kart]) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin macht als Betreiberin einer Biogaserzeugungs- und -aufbereitungsanlage (nachfolgend: Biogasanlage) gegenüber der Beklagten als Gasnetzbetreiberin ein Entgelt für vermiedene Netzkosten nach § 20a Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) für die Zeit vom 01.10.2019 bis zum 31.12.2020 geltend. Betreiberin des Gasnetzes war ursprünglich die S-GmbH (nachfolgend: S), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Biogasanlage am Standort Horn-Bad Meinberg wurde von der T-GmbH im Jahr 2007 errichtet. Diese schloss mit der S am 21.09.2009 einen Netzanschlussvertrag (Anlage K 1) und am 02.11.2009 einen Einspeisevertrag (Anlage K 2). Teil der getroffenen Vereinbarungen waren die Allgemeinen Bedingungen für Gasnetzzugang (Biogas) und die Allgemeinen Anschlussbedingungen (Biogas) der S (Anlagen K 3 und K 4). In den Allgemeinen Bedingungen für Gasnetzzugang (Biogas) ist unter anderem Folgendes geregelt: „ 7 Pauschales Entgelt für vermiedene Netzkosten Der VNB zahlt dem Transportkunden für das am Übergabepunkt übergebene Biogas ein pauschales Entgelt für vermiedene Netzkosten in der gesetzlich festgelegten Höhe. 8 Abrechnung des Entgeltes für vermiedene Netzkosten (1) Die Abrechnung des Entgeltes für vermiedene Netzkosten nach § 20a GasNEV erfolgt monatlich endgültig auf Basis der fernausgelesenen Zählwerte. […]“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vier Anlagen verwiesen. Seit dem 21.09.2009 speist die Biogasanlage aufbereitetes Biomethan in Erdgasqualität über den Netzanschluss in das Erdgasnetz der S bzw. der Beklagten ein. Mit Übernahme des Betriebs des Gasnetzes von der S trat die Beklagte in den Netzanschlussvertrag und den Einspeisevertrag mit der T-GmbH ein. Seit dem 01.01.2019 betreibt die Klägerin, die die Anlage zuvor von der T-GmbH gepachtet hatte, diese in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. In der Zeit vom 21.09.2009 bis zum 30.09.2019 leisteten die S bzw. später die Beklagte an die T-GmbH bzw. später an die Klägerin die entsprechenden Entgelte für vermiedene Netzkosten nach § 20a Satz 1 GasNEV. In dem Zeitraum zwischen dem 01.10.2019 und dem 31.12.2020 speiste die Klägerin 71.398.061 kWh in das Gasnetz der Beklagten ein, für die sie keine Entgelte für vermiedene Netzkosten mehr erhielt. Mit Schreiben vom 25.06.2021 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Augsburg (Urt. v. 26.11.2020 – 101 O 3627/18) die weitere Auszahlung des Entgelts für vermiedene Netzkosten für die Zeit ab September 2019 – richtigerweise: Oktober 2019 – mit der Begründung, dass die Ersteinspeisung aus ihrer Biogasanlage am 21.09.2009 und damit vor Einführung der zehnjährigen Befristung gemäß § 20a Satz 1 GasNEV durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 mit Wirkung zum 09.09.2010 (nachfolgend: § 20a Satz 1 GasNEV) erfolgt sei. Die Beklagte lehnte eine solche Zahlung ab. Die Parteien entschieden sich, in die Klärung dieser Frage die Bundesnetzagentur einzubeziehen. Die Bundesnetzagentur vertrat in ihrer Antwort-E-Mail vom 11.05.2022 die Auffassung, dass ein Anspruch aus § 20a Satz 1 GasNEV für die Klägerin nur bis zum 30.09.2019 bestanden habe. Bei dieser Einschätzung blieb die Bundesnetzagentur auch im Hinblick auf eine weitere Eingabe der Klägerin. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zahlung vermiedener Netzkosten in Höhe von 499.786,43 € (0,007 €/kWh multipliziert mit 71.398.061 kWh) für die Zeit vom 01.10.2019 bis zum 31.12.2020. Sie hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Neuregelung in § 20a Satz 1 GasNEV nicht um eine Ausschlussfrist, sondern einen gesetzlich garantierten Mindestzeitraum handele. Die Höhe des Entgelts werde im Rahmen des jährlichen Monitorings überprüft und könne vom Verordnungsgeber nach Ablauf des garantierten Mindestzeitraums von zehn Jahren angepasst werden. Geschehe dies nicht, sei von der Netzbetreiberin unverändert 0,007 €/kWh für das eingespeiste Biogas zu zahlen. Da der Mindestzeitraum von zehn Jahren bei ihrer Biogasanlage inzwischen abgelaufen sei, es aber bislang zu keiner Anpassung der Anspruchshöhe durch den Verordnungsgeber gekommen sei, bestehe ihr Anspruch in unveränderter Höhe auch über den 30.09.2019 hinaus fort. Für dieses Verständnis spreche nicht nur der Wortlaut der Norm, es folge auch aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesetzessystematik. Entsprechendes lasse sich insbesondere der Gesetzesbegründung entnehmen; der verwendete Begriff der „Festschreibung“ spreche dafür, dass der Verordnungsgeber nur die Höhe des Entgelts für einen Zeitraum von zehn Jahren habe festlegen wollen. Der Vergleich mit § 18 StromNEV, der dasselbe Ziel wie § 20a GasNEV verfolge, zeige, dass sich der Verordnungsgeber im Bereich der Stromeinspeisung im Jahr 2017 explizit gegen ein Auslaufen des Anspruchs bei Bestandsanlagen mit nicht volatiler Erzeugungsleistung bis zum Jahr 2030 entschieden habe; er sei also davon ausgegangen, dass der Anspruch für Bestandsanlagen für unbestimmte Zeit gerechtfertigt sei. Dasselbe müsse auch im vorliegenden Biogasbereich gelten. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber im Rahmen von § 120 EnWG und § 18 StromNEV eindeutige Formulierungen gefunden, soweit er eine zeitliche Befristung habe setzen wollen. Außerdem werde die vom Verordnungsgeber angestrebte Entlastung der dezentralen Einspeiser von Biogas und deren Beteiligung an den vermiedenen Netzkosten insbesondere dann erreicht, wenn man nicht von einer Befristung, sondern einer Mindestgarantie ausgehe. Eine Befristung mache also vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks keinen Sinn, zumal auch nach Ablauf von zehn Jahren durch die Einspeisung von Biogas keine Netzkosten für die vorgelagerte Ebene anfallen würden. Schließlich spreche eine verfassungskonforme Auslegung von § 20a GasNEV gegen eine Befristung. Hierdurch würde der Tatbestand einer unzulässigen unechten Rückwirkung erfüllt, da sie, die Klägerin, einen erheblichen Vertrauensschaden erleide, während von einem öffentlichen Interesse an einer Befristung nicht auszugehen sei. Allerdings vermöge sie nicht konkret einzuschätzen, inwieweit ihre Rechtsvorgängerin darauf vertraut habe, dass sie einen unbefristeten Anspruch auf das Entgelt für vermiedene Netzkosten habe. Hiervon sei jedoch auszugehen. Die Beklagte ist der Argumentation der Klägerin entgegengetreten und hat u.a. die Ansicht vertreten, der Wortlaut von § 20a Satz 1 GasNEV sei eindeutig im Sinne einer Befristung zu verstehen. Auch die Entstehungsgeschichte spreche für die Annahme einer Befristung, weil bereits im ersten Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2008 die Förderung der Einspeisung von Biogas stark umstritten gewesen und deshalb das Monitoring eingeführt worden sei. Die Anlagenbetreiber hätten schon deshalb jederzeit mit einer Abschaffung der Förderung rechnen müssen. Wenn der Verordnungsgeber eine Mindestfrist hätte etablieren wollen, hätte er dies leicht formulieren können. § 18 StromNEV sei für die Auslegung von § 20a GasNEV ungeeignet, weil die Ausgangssituation und auch die darauf basierenden Ziele unterschiedlich seien. Mit der Förderung gemäß § 20a GasNEV verfolge der Verordnungsgeber klimapolitische Ziele, während § 18 StromNEV die dezentrale Stromerzeugung habe fördern sollen, weil sie zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzen geführt habe. Verstehe man § 20a Satz 1 GasNEV als Regelung zur Förderung der Biogaseinspeisung, ergäben sowohl die zeitliche Befristung als auch das Monitoring Sinn. Mit letzterem werde der Tatsache Rechnung getragen, dass es um einen Zielkonflikt zwischen den Zielen der Preisgünstigkeit und der Umweltverträglichkeit der Energieversorgung gehe. Eine verfassungskonforme Auslegung streite nicht für das von der Klägerin gewünschte Ergebnis. Die hier gegebene unechte Rückwirkung sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe kein Vertrauen in den Bestand der Rechtslage aus dem Jahr 2008 und damit in einen immerwährenden Auszahlungsanspruch haben dürfen. Ungeachtet dessen, dass es sich um ein oftmals Änderungen unterworfenes Rechtsgebiet handele, habe § 20a GasNEV schon aufgrund des Monitorings unter Novellierungsvorbehalt gestanden. Der Interpretation der Klägerin stehe zudem das Ziel entgegen, eine Überförderung auf Kosten der Netzkunden zu vermeiden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht aus § 20a GasNEV, da nach dem Wortlaut ein Anspruch auf vermiedene Netzkosten keinesfalls länger als zehn Jahre bestehe. Durch die Novelle des Jahres 2010 sei dem § 20a Abs. 1 Satz 1 GasNEV eine Befristung des Zahlungsanspruchs auf zehn Jahre hinzugefügt worden. Der Entstehungsgeschichte lasse sich nichts anderes entnehmen. Hätte der Verordnungsgeber eine Mindestfrist etablieren wollen, hätte er dies ohne Weiteres formulieren können. Die amtliche Begründung enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber eine Mindestfrist habe etablieren wollen. Dies folge auch nicht aus dem Biogas-Monitoring-Bericht 2011 und 2012 der Bundesnetzagentur, denn der darin enthaltene Hinweis auf die Förderung mindestens für zehn Jahre sei ohne Weiteres auch als Bezugnahme auf den fortbestehenden Prüfungsvorbehalt nach § 41g GasNZV zu verstehen. Anderes ergebe sich nicht aus § 18 StromNEV, da die tatsächliche Ausgangssituation bei Stromnetzen und darauf basierend die Ziele, die der Verordnungsgeber mit beiden Normen verfolgt habe, unterschiedlich seien. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift spreche nicht für ein anderes Auslegungsergebnis, da § 20a Abs. 1 Satz 1 GasNEV in allen Fassungen in erster Linie als Regelung zur Förderung der Biogaseinspeisung zu verstehen sei, weshalb sowohl das Monitoring als auch die zeitliche Befristung Sinn ergäben. Das Monitoring trage der Tatsache Rechnung, dass es um einen Zielkonflikt zwischen den widerstreitenden Zielen der Preisgünstigkeit und der Umweltverträglichkeit der Energieversorgung gehe. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass die dezentrale Einspeisung zur Entlastung bei den Transportnetzentgelten führe, doch sei es eine politische Entscheidung, ob die auf diesem Wege generierten wirtschaftlichen Vorteile Anlagenbetreibern oder Netzkunden zugutekommen sollten. So diene die zeitliche Befristung auch der Vermeidung einer Überförderung der Anlagenbetreiber zu Lasten der Preisgünstigkeit. Dieses Ergebnis werde durch den systematischen Vergleich mit der Regelung in § 12 Abs. 3 EEG 2004 bzw. § 21 Abs. 2 EEG 2009 gestützt. Auch eine verfassungskonforme Auslegung gebiete kein anderes Ergebnis. Es liege ein Fall unechter Rückwirkung vor. Eine solche sei im Grundsatz zulässig. Ein vertraglicher Anspruch bestehe ebenfalls nicht. In Ziffer 7 der AGB für den Gasnetzzugang habe sich die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin ein Entgelt für vermiedene Netzkosten „in der gesetzlich festgelegten Höhe“ zu zahlen, zudem sei in Ziffer 8 explizit vom Entgelt für vermiedene Netzkosten nach § 20a GasNEV die Rede. Beides sei so zu verstehen, dass ein Anspruch wegen vermiedener Netzkosten nur im Gleichlauf mit den gesetzlichen Zahlungspflichten habe vereinbart sein sollen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der – aus ihrer Sicht interpretationsbedürftige – Wortlaut von § 20a Satz 1 GasNEV vorrangig nur die von ihr favorisierte Auslegung zulasse. Da die Bundesregierung das Entgelt bislang nicht geändert habe, bedeute dies, dass ein Entgelt in Höhe von 0,007 €/kWh nach wie vor zutreffend sei. In der Folge belaufe sich das ihr, der Klägerin, zustehende Entgelt unabhängig davon, wann die Anlage in Betrieb genommen worden und ob der 10-Jahreszeitraum abgelaufen seien, weiterhin auf 0,007 €/kWh. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung dieser Auffassung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie für das im Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 31.12.2020 in das Gasnetz eingespeiste Biogas ein Entgelt für vermiedene Netzkosten in Höhe von 499.786,43 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie hält an ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Auffassung fest und wiederholt und vertieft ihr diesbezügliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere der jeweils vertretenen Rechtsauffassungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat aus den ausführlich mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil enthält weder Rechtsverletzungen im Sinne von § 546 ZPO, die sich zu Lasten der Klägerin ausgewirkt haben, noch rechtfertigen die vom Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Sachentscheidung, § 513 ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 499.786,43 € für vermiedene Netzkosten in der Zeit vom 01.10.2019 bis zum 31.12.2020 sowohl aus § 20a Satz 1 GasNEV als auch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis iVm Ziffer 7 der AGB der Beklagten verneint. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten den eingeklagten Betrag nicht aus § 20a Satz 1 GasNEV verlangen. Nach § 20a Satz 1 GasNEV erhalten Transportkunden von Biogas vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 € je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas. Da der Netzanschluss für die von der Klägerin im Jahr 2018 durch Pachtvertrag übernommene Biogasanlage von der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 21.09.2009 in Betrieb genommen wurde, ist der in der Norm genannte Zehnjahreszeitraum jedenfalls Ende September 2019 abgelaufen, so dass der Klägerin seit dem 01.10.2019 kein weiteres Entgelt für vermiedene Netzkosten mehr zusteht. § 20a Satz 1 GasNEV enthält einen auf zehn Jahre befristeten Entgeltanspruch, dessen Frist mit der Inbetriebnahme des Netzanschlusses am 21.09.2009 zu laufen begann. Das folgt aus dem Wortlaut der Norm. Das von der Klägerin vertretene Verständnis, wonach die Norm eine Festschreibung lediglich der Entgelthöhe für zehn Jahre in dem Sinne enthalte, dass die Entgelthöhe so lange gelte, bis der Verordnungsgeber eine anderweitige Festschreibung vornehme, ist vom Wortlaut nicht mehr gedeckt. Eine solche Auslegung ist auch weder aufgrund der Entstehungsgeschichte, den Begründungen des Verordnungsgebers sowie des Sinns und Zwecks der Regelung noch aufgrund von sonstigen systematischen Erwägungen geboten. Eine verfassungskonforme Auslegung ist ebenfalls weder erforderlich noch geboten. Das von der Klägerin vertretene Normverständnis würde vielmehr die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Bereits der Wortlaut der Norm spricht für eine auf zehn Jahre seit Inbetriebnahme des Netzanschlusses gerichtete Befristung des von den Netzbetreibern zu zahlenden Entgeltes. Auch wenn der Begriff der „Befristung“ nicht ausdrücklich genannt ist, ist aufgrund der Formulierung „für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses“ und aufgrund des Fehlens jeglicher weiterer Formulierungen, die in Richtung der Auslegung der Klägerin deuten würden, hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass nach Ablauf dieser zehn Jahre kein weiterer Zahlungsanspruch besteht. So ist an keiner Stelle davon die Rede, dass es sich bei dem Zehnjahreszeitraum – wie die Klägerin besonders in erster Instanz betont hat – um einen „Mindest“-Zeitraum handele, innerhalb dessen das Entgelt in der in der Norm genannten Höhe zu zahlen sei. Auch die von der Klägerin in die Norm hineingelesenen Regelungen, wonach die Höhe des Entgeltes so lange gelte, bis der Verordnungsgeber aufgrund des Monitorings erneut tätig werde und ein anderweitiges Entgelt festsetze, finden keinen Anhaltspunkt im Wortlaut. Eine derartige Interpretation würde – im Gegensatz zu der Annahme einer Befristung – die wenigen vorhandenen Formulierungen überspannen und dazu führen, dass die Grenzen des Bestimmtheitsgebotes, die der Verordnungsgeber bei der Formulierung einer Norm zu beachten hat, zu Lasten der Netznutzer, die verpflichtet wären, auf unbestimmte Zeit über den im Gesetz genannten Zeitraum hinaus Entgelte für vermiedene Netzkosten zu zahlen, überschritten werden. Gesetzesbegriffe müssen die tatbestandliche Grenzziehung selbst leisten und diese nicht dem Ermessen des Rechtsanwenders überlassen. Je schwerwiegender oder belastender die individuellen Auswirkungen eines Gesetzes sind, desto genauer müssen die Voraussetzungen vom Gesetzgeber normiert sein (BVerfG, Urt. v. 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07, NJW 2008, 1505, 1509, Rn. 94 f.; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 133f. mwN). Nichts Anderes kann für den Wortlaut von Verordnungen gelten. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es zwingend erforderlich gewesen, klarere Formulierungen mit dem von der Klägerin genannten Inhalt zu wählen, hätte der Verordnungsgeber unmittelbar die Netzbetreiber bzw. mittelbar die Netznutzer mit den jährlich ohne Weiteres mehrstellige Millionenbeträge erreichenden Entgelten für vermiedene Netzkosten belasten wollen. Denn wirtschaftlich enthält § 20a Satz 1 GasNEV eine Subvention zugunsten des Betreibers von Biogasanlagen auf Kosten der Netznutzer. Dies folgt aus dem Prinzip der Kostenabwälzung hinsichtlich der Netzentgelte gemäß § 20b GasNEV (vgl. zum vergleichbaren Fall des § 18 StromNEV: BGH, Beschl. v. 27.10.2020 – EnVR 70/19, EnWZ 2021, 230, Rn. 18). Sie würden sich in diesem Fall einem erheblichen Eingriff ausgesetzt sehen, den der Verordnungsgeber nicht ausdrücklich formuliert hätte. Im Übrigen hat die Klägerin selbst – ebenso wie die mit einer wirtschaftlichen Analyse von diversen Biogasanlagenbetreibern im Jahr 2018 beauftragte Deutsche Energie-Agentur und später auch die Bundesnetzagentur in ihrer Stellungnahme vom 11.05.2022 – in ihrem Anspruchsschreiben vom 25.06.2021 noch die Auffassung vertreten, § 20a Satz 1 GasNEV beinhalte eine Befristung. Dies entspricht dem natürlichen Wortverständnis der Norm, das sie – wie auch die anderen Beteiligten – zutreffend erfasst hatte. Soweit die Klägerin hilfsweise die Auffassung vertritt, der Zehnjahreszeitraum gelte für sie erst ab dem 09.09.2010, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Verordnung, steht dem ebenfalls der klare Wortlaut der Norm entgegen, wonach es – ohne zwischen alten und neuen Anlagen zu differenzieren – allein auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzanschlusses ankommt. Da der Verordnungsgeber keine Übergangsregelungen geschaffen hat, kommt es für die Klägerin mithin auf die Inbetriebnahme des Netzanschlusses am 21.09.2009 an. b) Auch Verordnungsbegründung, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte für das von der Klägerin begehrte Auslegungsergebnis. Vielmehr stehen sie ohne Weiteres im Einklang mit dem durch den Wortlaut indizierten natürlichen Verständnis der Rechtsnorm im Sinne einer Befristung des Entgeltanspruchs. aa) In ihrer Ursprungsfassung vom 12.04.2008 beinhaltete § 20a Satz 1 GasNEV keine zeitliche Beschränkung des zu zahlenden Entgelts („Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten.“). Anlässlich der Einführung des Zusatzes „für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses“ durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 hat der Verordnungsgeber sodann – lediglich – ausgeführt, die neue Regelung berücksichtige, dass gegenwärtig die pauschalen Entgelte für vermiedene Netzkosten weder in der Berechnung des Verkaufspreises für Biogas noch in der Wirtschaftlichkeitsrechnung von Anlagen berücksichtigt würden; insbesondere finanzierende Kreditinstitute integrierten diese pauschalen Entgelte nicht in die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Vor diesem Hintergrund sei die „Festschreibung“ der Entgelte erforderlich, um in diesem Zusammenhang Erleichterung zu schaffen (BR-Drs. 312/10 vom 20.05.2010, S. 105). Dort ist indessen an keiner Stelle davon die Rede, dass es sich bei der „Festschreibung“ um eine solche handele, die lediglich die Höhe des Entgeltes erfasse, diese für „mindestens“ oder „zunächst“ zehn Jahre gelten solle und sie so lange weitergelte, bis der Verordnungsgeber auf Grundlage des Monitorings gemäß Satz 3 der Norm eine anderweitige Festschreibung der Höhe der Entgelte vornehme. Den Wortlaut der knappen Verordnungsbegründung überstrapazierend ist die Annahme der Klägerin, all dies würde aus der bloßen Verwendung des Begriffs „Festschreibung“ folgen. Dieser Begriff lässt sich nicht nur mit einer bestimmten Entgelthöhe, sondern gleichermaßen mit einer zeitlichen Befristung der Entgeltpflicht des Netzbetreibers in Einklang bringen. Hätte der Verordnungsgeber die von der Klägerin angenommenen komplexen Regelungen zur Fortgeltung des bestehenden Entgeltes nach Ablauf von zehn Jahren treffen wollen, hätte er dies vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots und des damit verbundenen Eingriffs zu Lasten der Netznutzer nicht nur im Verordnungstext, sondern auch in der Begründung konkret zum Ausdruck bringen müssen und zum Ausdruck gebracht. bb) Die Annahme einer Befristung steht der Zielsetzung der Norm nicht entgegen. Ziel der Änderung von § 20a GasNEV im Jahr 2010 war es, den Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sowie von Gaskraftwerken eine erhöhte Planungs- und Investitionssicherheit zu bieten, da nach dem Befund des Verordnungsgebers insbesondere finanzierende Kreditinstitute die pauschalen Entgelte nicht in der Wirtschaftlichkeitsrechnung integrierten (BR-Drs. 312/10 vom 20.05.2010, Vorblatt S. 1, 2; S. 105). Dies beruhte – auch nach Auffassung der Klägerin – darauf, dass nach der ursprünglichen Regelung das pauschale Entgelt jederzeit hätte angepasst werden können. Die Einführung des Monitorings gemäß § 20a Satz 3 GasNEV vom 12.05.2008 diente dem Ziel, die pauschalierten Entgelte gegebenenfalls zeitnah zu ändern. Eine überhöhte Erstattung sollte nur für einen begrenzten Zeitraum in Kauf genommen werden (BR-Drs. 24/08 (Beschluss) vom 15.02.2008, S. 3, zu Art. 2 Nr. 1). Der Verordnungsgeber behielt sich mithin eine jederzeit mögliche Änderung der Entgelte vor. Die spätere Festschreibung der Entgelte durch die Verordnung vom 03.09.2010 sollte demgegenüber die Berücksichtigung der pauschalen Entgelte für vermiedene Netzkosten sowohl in der Berechnung des Verkaufspreises für Biogas, als auch in der Wirtschaftlichkeitsrechnung von Anlagen für einen planbaren Zeitraum erleichtern (Elspas/Graßmann/Rasbach/Fabritius, EnWG, 2. Aufl. 2023, § 20a GasNEV Rn. 2; Säcker/Fabritius, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2018, § 20a GasNEV Rn. 19). Dieses Ziel wird durch eine Befristung des Entgeltanspruchs bei gleichzeitiger Garantie der Höhe des Anspruchs erreicht, während bei dem von der Klägerin unterstellten Regelungsinhalt nach Ablauf von zehn Jahren erneut Unsicherheiten entstünden, die bereits Anlass für die Einführung der Festschreibung waren. cc) Der Annahme einer Befristung steht auch das mit Einführung von § 20a GasNEV idF 12.04.2008 verfolgte Ziel nicht entgegen, die Biogaseinspeisung in das Erdgasnetz zu erleichtern und eine deutliche Kostenerleichterung für Netzanschluss und Einspeisung von Biogas zu schaffen (BR-Drs. 24/08 vom 04.01.2008, S. 1 der Einleitung) sowie die in das Erdgasnetz eingespeiste Biogasmenge möglichst zeitnah deutlich zu steigern (BR-Drs. 24/08 (Beschluss) vom 15.02.2008, S. 3, zu Art. 2 Nr. 1). Dieses Ziel wird durch die im Jahr 2010 eingeführte Regelung im Sinne einer Befristung, die zugleich als Garantie der Entgelthöhe während des Planungszeitraums ausgestaltet ist, durchaus gefördert. Der Verordnungsgeber hatte ein – angesichts der Möglichkeit, den Entgeltanspruch jederzeit zu ändern – plausibles Umsetzungsdefizit festgestellt, wenn er ausführt, die neue Regelung sei erforderlich, weil insbesondere finanzierende Kreditinstitute die pauschalen Entgelte nicht in die Wirtschaftlichkeitsrechnung integriert hätten. Wegen der bei der Ursprungsfassung fehlenden Planungs- und Investitionssicherheit kam es mithin offensichtlich nicht zu den ursprünglich angestrebten Steigerungseffekten bei der Einführung von Biogas. Ziel der Neuregelung war es somit, dieses Defizit durch Herstellen der Planungs- und Investitionssicherheit zu beheben und damit gleichermaßen den bei Einführung der Norm im Jahr 2008 verfolgten Zweck weiter zu fördern. Vor dem Hintergrund der neu gewährleisteten Planungs- und Investitionssicherheit stellt ein auf zehn Jahre befristeter, der Höhe nach aber garantierter Entgeltanspruch einen gestärkten Anreiz zur Einspeisung von Biogas dar. Im Übrigen handelt es sich bei dem Entgeltanspruch aus § 20a Satz 1 GasNEV nur um eine von mehreren Regelungen zugunsten von Biogasanlagenbetreibern, die im Jahr 2008 eingeführt wurden, weshalb eine Befristung bei gleichzeitig deutlich gestärkter Planungs- und Investitionssicherheit nicht notwendig eine Schlechterstellung beinhaltet. dd) Dem Verständnis, dass § 20a Satz 1 GasNEV eine zeitliche Befristung enthält, steht schließlich nicht der ursprüngliche Zweck bei Einrichtung des Monitorings gemäß Satz 3 der Norm entgegen. Das auch nach der Verordnungsänderung im Jahr 2010 durchzuführende Monitoring verliert nicht dadurch seinen Sinn, dass innerhalb der Befristung ein fester Entgeltwert von 0,007 €/kWh für eingespeistes Biogas gezahlt werden soll. Es macht Sinn, auch die Angemessenheit dieses Wertes weiterhin einer Überwachung zu unterziehen, um auch insoweit auf Dauer eine Über- oder Unterzahlung der Biogasanlagenbetreiber zu vermeiden und eine hinreichende Informationsgrundlage für eine etwaige gesetzliche Neuregelung nach Ablauf der Frist zu schaffen. c) Die für ihre Auslegung von der Klägerin vorgetragenen gesetzessystematischen Erwägungen unter Verweis auf § 120 EnWG und § 18 StromNEV vermögen nicht zu überzeugen. Tatsächlich sprechen die am 17.07.2017 eingeführten Änderungen des § 18 StromNEV eher für die hier vertretene Auslegung als gegen sie. Ähnlichkeiten zwischen § 20a GasNEV und § 18 StromNEV liegen allein darin begründet, dass § 18 StromNEV bis zum Jahr 2017 ebenso wie § 20a Satz 1 GasNEV bis zum Jahr 2010 keine zeitliche Begrenzung für den Anspruch auf Zahlung eines Entgeltes für vermiedene Netzkosten / Netzentgelte beinhaltete. § 120 EnWG sah allerdings sodann mit seiner Einführung am 17.07.2017 den schrittweisen Abbau der Entgelte für die dezentrale Einspeisung von Strom vor. Diese Ermächtigung ist Grundlage des neuen Abs. 5 des § 18 StromNEV, der durch Art. 4 des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes vom 17.07.2017 eingeführt wurde und der in diesem Zusammenhang Einzelheiten des Abbaus der Entgelte regelt (Kment/Winkler, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 120 Rn. 12). Ansonsten ähneln sich Aufbau und Formulierung der Normen nicht, so dass sich keine Rückschlüsse ziehen lassen. Rückschlüsse lassen sich schließlich nicht aus der jeweiligen Gesetzesbegründung ziehen; auch wenn sich der Gesetzgeber im Rahmen der Begründung des Erlasses von § 120 EnWG klarer über das „Auslaufen“ der Leistung vermiedener Netzentgelte (BR-Drs. 73/17, S. 12) ausgedrückt hat, bedeutet das für die rund sieben Jahre zuvor erlassene Regelung in § 20a GasNEV nichts. Der schrittweise Abbau der Entgelte für vermiedene Netzkosten gemäß § 18 StromNEV im Strombereich zeigt vielmehr, dass der Verordnungsgeber im Einzelfall eine Absenkung bzw. Abschaffung eines Entgelts für vermiedene Netzkosten in vorgelagerten Ebenen grundsätzlich für möglich und sinnvoll hält, obwohl – wie im Fall der Klägerin – durch die fortgesetzte Einspeisung auch in Zukunft weiter Netzkosten vermieden werden. Damit ist das Argument der Klägerin widerlegt, die Entgelte müssten allein deshalb weitergezahlt werden, weil der Grund für die Einführung der Entgelte nicht entfallen sei. Bei den Regelungen über die Zahlung von Entgelten für vermiedene Netzkosten handelt es sich vielmehr – wie ausgeführt – um eine Subvention auf Kosten der Netznutzer (BGH, Beschl. v. 27. 10. 2020, aaO, Rn. 18; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Henn, EnWG, 4. Aufl. 2023, § 120 Rn. 3), deren Einführung oder Abschaffung letztlich auf politischen Entscheidungen unter Abwägung der jeweiligen Interessen der Anlagenbetreiber und der Allgemeinheit der Netznutzer beruhen. d) Schließlich ist eine verfassungskonforme Auslegung von § 20a Satz 1 GasNEV im Sinne der Klägerin nicht geboten. Die Norm ist weder dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass sie eine Festschreibung der Höhe der Entgelte für „mindestens“ zehn Jahre beinhaltet und dass diese Entgelthöhe so lange gilt, bis der Verordnungsgeber eine anderweitige Festschreibung vornimmt, noch ist sie dahingehend auszulegen, dass für die Klägerin die Zehnjahresfrist erst ab Einführung der geänderten Fassung zum 09.09.2010 zu laufen beginnt. aa) Die am Wortlaut ausgerichtete Auslegung, wonach § 20a Satz 1 GasNEV eine Befristung des Anspruchs auf Entgelt für vermiedene Netzkosten auf zehn Jahre seit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzanschlusses regelt, ist verfassungsgemäß. Die Einführung einer Befristung des Anspruchs durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 führt insbesondere nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung. Zu unterscheiden ist zwischen echter und unechter Rückwirkung einer neu eingeführten Rechtsnorm. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Da das Grundgesetz das Vertrauen darauf schützt, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben, belastende Gesetze daher nur insoweit erlaubt sind, als Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten, ist eine echte Rückwirkung grundsätzlich verfassungswidrig. Das Rückwirkungsverbot greift allerdings nicht, wenn ausnahmsweise das Vertrauen der Betroffenen nicht schützenswert ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rechtsfolge rückbewirkt wird, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte (BVerfG, Beschl. v. 25.03.2021 – 2 BvL 1/11, Rn. 52; Huber/Voßkuhle/Sommermann, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 295, 296; jeweils mwN). Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, liegt eine unechte Rückwirkung vor. Eine solche ist nicht grundsätzlich unzulässig. Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschl. v. 25.03.2021, aaO, Rn. 53; Huber/Voßkuhle/Sommermann, aaO, Rn. 296). Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschl. v. 25.03.2021, aaO, Rn. 54; Beschl. v. 07.07.2010 – 1 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1, Rn. 57 f.; BGH, Urt. v. 13.11.2018 – EnZR 39/17, EnWZ 2019, 221, 224, Rn. 56; Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, GG, 103. EL 01/2024, Art. 20 Rn. 88f., mwN). Gemessen daran ist in Bezug auf die streitgegenständliche Biogasanlage ein Fall unechter Rückwirkung gegeben. Die Einführung der Befristung im Jahr 2010 hat nur einen zukünftigen Sachverhalt, nämlich die Einspeisung von Biogas durch die Klägerin ab dem 01.10.2019, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung, neu geregelt. Dieser Sachverhalt wurde durch die Inbetriebnahme des Netzanschlusses bereits im Jahr 2009 ins Werk gesetzt. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die nachträgliche Befristung der Subvention nicht ersichtlich. Eine auf zehn Jahre beschränkte Förderung bei gleichzeitiger Garantie der Entgelthöhe ist – wie oben ausgeführt – geeignet und erforderlich, um den Normzweck zu fördern. Im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen der Klägerin und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe kommt dem Vertrauen der Klägerin nur ein sehr geringes Gewicht zu, so dass es hinter den nachfolgend im Einzelnen dargelegten, die Allgemeinheit betreffenden Erwägungen zurücktreten muss. So ist zu berücksichtigen, dass bereits bei der Ursprungsfassung von § 20a Satz 1 GasNEV das Vertrauen der Biogasanlagenbetreiber in die Höhe des ihnen zustehenden Entgeltes nur gering war, weil das angeordnete Monitoring zu einer jederzeitigen Änderung ihrer Vergütung hätte führen können. Dieser „Novellierungsvorbehalt“ hatte dementsprechend in der Praxis dazu geführt, dass Wirtschaftlichkeitsberechnungen schwierig waren und Kreditinstitute die Entgelte aus § 20a GasNEV in diesem Zusammenhang nicht hinreichend berücksichtigt hatten. Erschwerend kommt im Fall der Klägerin hinzu, dass sie die Biogasanlage erst mit Wirkung zum 01.01.2019 übernommen hat, zu einem Zeitpunkt also, zu dem die Neuregelung des § 20a Satz 1 GasNEV bereits seit mehr als acht Jahren in Kraft getreten war. Zu diesem Zeitpunkt war – wie die Wirtschaftlichkeitsanalyse der Deutsche Energie-Agentur aus dem Jahr 2018 erweist – branchenweit bekannt, dass hierin eine Befristung gesehen wurde. Wer indessen in Kenntnis der aktuellen Rechtslage eine Biogasanlage kurz vor Ablauf der durch Rechtsverordnung normierten Frist für die Förderung übernimmt, kann nicht darauf vertrauen, gleichwohl über den Fristablauf hinaus eine weitere Vergütung für vermiedene Netzkosten zu erhalten. Dem steht nicht nur das legitime Ziel des Verordnungsgebers gegenüber, Planungs- und Investitionssicherheit für die Biogasanlagenbetreiber zu schaffen, was mit einer Garantie der Entgelthöhe innerhalb der Förderfrist gelungen ist. Besonders hatte der Verordnungsgeber auch das legitime Ziel der Allgemeinheit im Auge zu behalten, die Netznutzer nicht mit dauerhaft erhöhten Netzentgelten zu belasten. Denn im Ergebnis sind es die Netznutzer, die die den Biogasanlagenbetreibern zukommende Förderung gemäß § 20b GasNEV finanzieren. Angesichts dessen erscheint eine zehnjährige Förderungsdauer keinesfalls zu kurz bemessen. Hinter dem Interesse der Netznutzer an nicht erhöhten Entgelten hat das nur gering zu bewertende Vertrauen der Klägerin, eine unbefristete Förderung zu erhalten, zurückzutreten. bb) Eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Klägerin scheidet auch deshalb aus, weil die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung dort endet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Verordnungsgebers in Widerspruch träte. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11, Rn. 86 mwN zur ständigen Rechtsprechung). Beide von der Klägerin vorgetragenen Auslegungsergebnisse wären indes, wie bereits dargelegt, nicht mehr vom Wortlaut des § 20a Satz 1 GasNEV gedeckt. 2. Der von der Klägerin verfolgte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte folgt nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, insbesondere aus Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen für Gasnetzzugang (Biogas), weil bereits der gesetzliche Anspruch aus § 20a Satz 1 GasNEV nicht besteht. Die Regelung in Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen für Gasnetzzugang (Biogas) beinhaltet eine dynamische Verweisung auf die jeweils bestehende Fassung des § 20a Satz 1 GasNEV. Das folgt aus einer Auslegung gemäß §§ 157, 133 BGB. In Ziffer 7 der AGB ist ausgeführt, die Klägerin erhalte ein pauschales Entgelt für vermiedene Netzkosten in der „gesetzlich festgelegten Höhe“. In Ziffer 8 ist explizit vom Entgelt für vermiedene Netzkosten nach § 20a GasNEV die Rede. Dass mit beidem § 20a Satz 1 GasNEV nur in der jeweils gültigen Fassung und nicht allein in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung gemeint ist, folgt aus dem Wortlaut. Denn es ist nicht von der „derzeit gesetzlich festgelegten Höhe“ bzw. „§ 20a GasNEV in der Fassung vom 08.04.2008“ die Rede. Hierfür spricht auch, dass es – von der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. von ihr selbst erkannt – aus Sicht der Beklagten keinen Anlass gab, sich zu verpflichten, gegebenenfalls über Jahrzehnte an die Klägerin über die gesetzliche Regelung hinausgehende Zahlungen zu leisten, die sie selbst nicht nach § 20b GasNEV auf die Netznutzer umlegen kann. II. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 11.09.2024, mit dem sie unter Bezugnahme auf einen anderweitigen Rechtsstreit vor dem OLG München und die dort vom Gericht getätigten Äußerungen ihre Rechtsauffassung untermauert, bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Dies gilt schon deshalb, weil die hiesigen Parteien an dem dortigen Rechtsstreit nicht beteiligt sind. Ob und inwieweit die sich in dem dortigen Verfahren gestellten Rechtsprobleme mit den vorliegenden Rechtsfragen vergleichen lassen, entzieht sich einer sachgerechten Beurteilung. Bereits in der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, dass der Rechtsstreit vor dem OLG München auf Grundlage seiner nicht bekannten näheren Umstände für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat vor dem Hintergrund des eindeutigen Auslegungsergebnisses keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 499.786,43 € festgesetzt.