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Beschluss

3 WF 81/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:1024.3WF81.24.00
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Tenor

I. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in B.-Stadt bewilligt.

II.  Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 06.03.2024 aufgehoben und die Erbausschlagungserklärung der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin für das minderjährige Kind C. vom 25.01.2024 nach dem am 24.12.2023 verstorbenen D. (Großvater väterlicherseits) familiengerichtlich genehmigt.

III. Gerichtskosten für beide Instanzen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden für beide Instanzen nicht erstattet.

IV. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in B.-Stadt bewilligt. II. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 06.03.2024 aufgehoben und die Erbausschlagungserklärung der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin für das minderjährige Kind C. vom 25.01.2024 nach dem am 24.12.2023 verstorbenen D. (Großvater väterlicherseits) familiengerichtlich genehmigt. III. Gerichtskosten für beide Instanzen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden für beide Instanzen nicht erstattet. IV. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Aus der nichtehelichen Beziehung der Kindesmutter mit dem Kindesvater stammt der am 00.00.2015 geborene C. Die Kindesmutter übt die elterliche Sorge allein aus. Nach dem Ableben des Großvaters des Kindes am 24.12.2023 haben alle drei Söhne des Erblassers, auch der Kindesvater, das Erbe für sich und ihre Kinder ausgeschlagen. E., geb. F., hat das Erbe am 25.01.2024 für sich und gemeinsam mit seiner Ehefrau für sein Kind G. ausgeschlagen. H. hat das Erbe am 02.02.2024 ausgeschlagen. J., der Vater des hier betroffenen Kindes, hat das Erbe am 25.01.2024 für sich und mit der gemeinsam sorgeberechtigten Frau K. für seinen weiteren Sohn L. ausgeschlagen. Kraft gesetzlicher Erbfolge war damit C. Erbe geworden. Mit Erklärung vom 25.01.2024 hat die Kindesmutter in Vertretung des Kindes die Erbschaft für dieses ausgeschlagen und zugleich die familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Familiengericht die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Erbausschlagung. Das Familiengericht begründete die Entscheidung damit, dass die Kindesmutter eine Überschuldung des Erblassers nicht dargelegt habe. Zu dem Nachlass gehöre eine Eigentumswohnung in M.-Stadt, welche auf 75.000,00 € geschätzt werde. Verbindlichkeiten bestünden in Höhe von ca. 38.520,00 €. Für die Schulden einer ebenfalls ins Erbe fallenden GmbH hafte das Gesellschaftsvermögen. Soweit die Einlage in Höhe von 12.500,00 € noch nicht geleistet sei, könne dies nachgeholt werden. Mit ihrer Beschwerde rügt die Kindesmutter weiterhin eine Überschuldung des Nachlasses und beruft sich bezüglich des Privatvermögens des Erblassers auf zwei im Jahr 2023 aufgenommene Kredite in Höhe von insgesamt 32.000,00 € (14.000,00 € und 18.000,00 €) und auf Schulden aus einem Leasingvertrag für ein Kfz des Erblassers in Höhe von ca. 4.000,00 €. Ferner sei die Visakarte des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls mit ca. 1.570,00 € belastet gewesen und bestehe ein Mietrückstand in Höhe von 3.015,87 €. Relevant seien zudem die Verbindlichkeiten aus der GmbH des Erblassers, die sich in Liquiditätsschwierigkeiten befunden habe. Mit Schreiben vom 28.09.2023 habe der Steuerberater auf die zu geringe Eigenkapitalausstattung und eine bilanzielle Überschuldung sowie auf eine drohende Insolvenz hingewiesen. Die von der Steuerberatung angeregten Sanierungsmaßnahmen seien nicht durchgeführt worden. Im Raum stehe zudem eine Insolvenzverschleppung mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen. Angesichts des § 15 b InsO drohe die persönliche Haftung des Kindes für versäumte Zahlungen und für die Folgen einer etwaigen Insolvenzverschleppung. Derzeit bestünden Sozialversicherungs-, Krankenversicherungs- und Mietschulden für die Geschäftsräume in unbekannter Höhe sowie offene Gehaltsforderungen von mindestens 27.007,48 €. Zudem beruft sie sich darauf, dass sämtliche Söhne des Erblassers für sich und ihre Kinder das Erbe deshalb ausgeschlagen hätten. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung ihrer Erbausschlagung für das betroffene Kind hat Erfolg. Eine Erbausschlagung des alleinsorgeberechtigten Elternteils für sein minderjähriges Kind ist gemäß § 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB zu genehmigen, wenn sie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697 a BGB). Sie ist demgemäß zu versagen, wenn die Ausschlagung nicht dem Kindeswohl entspricht. Die Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung hängt somit von den wirtschaftlichen Interessen des Kindes ab, also vom Bestand des Nachlasses. Sofern ein Nachlass nicht überschuldet ist, wird regelmäßig kein hinreichender Grund für die Erteilung der Genehmigung der Ausschlagung bestehen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 2 WF 81/16 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend hat das Familiengericht indes die für eine Überschuldung des Nachlasses sprechende Indizwirkung nicht hinreichend beachtet, die durch die Erbausschlagung des Kindesvaters und dessen Brüdern sowie für deren Kinder entstanden ist. Schlägt nämlich ein nahes Familienmitglied des Verstorbenen die Erbschaft wegen befürchteter Überschuldung aus, bestehen allein schon deswegen indizielle Anhaltspunkte für die naheliegende Annahme, dass dann auch die Erbausschlagung seitens der gesetzlichen Vertreterin dem Kindeswohl dient (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.04.2015 – 6 WF 42/15 –, juris, Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.02.2013 – 10 WF 204/12 –, juris, Rn. 10,12; OLG Rostock, Beschluss vom 18.11.2015 – 10 UF 260/15 –, juris, Rn. 4). Diese Indizwirkung der Erbausschlagung durch den Kindesvater und dessen Geschwister rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass diese als nahe Angehörigen des Verstorbenen eine deutlich bessere Sicht und eine bessere Erkenntnisquelle dahingehend haben, wie es um den Nachlass tatsächlich bestellt ist (vgl. OLG Rostock, a.a.O.). Der Indizwirkung steht auch nicht entscheidend entgegen, dass tatsächlich eine werthaltige Immobilie in den Nachlass gefallen ist. Vielmehr führen die in der obigen Sachverhaltsdarstellung aufgeführten Ausschlagungserklärungen sämtlicher unmittelbarer Erben des Erblassers die Annahme, dass die Söhne des Erblassers ungeachtet der Immobilie angesichts der weiteren privaten Verbindlichkeiten des Erblassers und angesichts der unklaren Umstände bezüglich der GmbH und einer in diesem Zusammenhang naheliegenden persönlichen Haftung des Erblassers gleichwohl von einer (versteckten) bestehenden oder künftig entstehenden, jedenfalls wahrscheinlichen Überschuldungssituation des Nachlasses ausgegangen sind, der sie oder ihre Kinder als Erbe ausgesetzt wären. Der Senat stellt mithin an dieser Stelle maßgeblich auf die Ausschlagungserklärungen des Kindesvaters und dessen Geschwister ab, welche zum einen in Bezug auf ihre eigene Erbenstellung als auch in Bezug auf die Erbenstellung ihrer Nachkommen abgegeben worden sind. Die von den (unmittelbaren) Erben in diesem Zusammenhang vorgenommen Einschätzung und Wertung bezüglich der finanziellen Situation des Nachlasses, insbesondere die des Kindesvaters, kann auch für die vom Senat vorzunehmende Prüfung nutzbar gemacht werden, ob (auch) für das hier verfahrensgegenständliche Kind eine Ausschlagung des Erbes dessen hier maßgeblichen Interessen entspricht. Das bestehende Risiko bislang nicht näher aufgeklärter privater Verbindlichkeiten und darüber hinaus erheblicher Verbindlichkeiten der GmbH, bezüglich derer das Risiko einer persönlichen Haftung gemäß § 15 b InsO des Erblassers und damit auch der Erben als naheliegend zu bewerten ist, könnte sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Kindes konkret nachteilig realisieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einlage bislang nicht geleistet wurde und von dem betroffenen Kind zu leisten wäre. Diese bei lebensnaher Betrachtung sämtlicher Umstände nicht mit hinreichender Gewähr auszuschließende Gefahr einer Überschuldung des Nachlasses ist im Ergebnis der ausschlaggebende Umstand, auf dessen Grundlage die Ausschlagung des Nachlasses als allein kindeswohlgemäß zu bewerten ist. Vor diesem Hintergrund war für die Erbausschlagung die familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen, ohne dass im Wege der Amtsermittlung eine weitergehende Sachaufklärung erforderlich war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1, 3 FamGKG. … … …