Urteil
20 UKI 5/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:1121.20UKI5.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger, ein im Verzeichnis nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, verlangt von der Beklagten Zahlung einer seiner Ansicht nach verwirkten Vertragsstrafe. Der Kläger mahnte die A.-eG, die im Jahre 2016 auf die Beklagte verschmolzen wurde (zukünftig: Rechtsvorgängerin), am 25. Januar 2014 im Hinblick auf Buchungsentgelte ab. In dem Schreiben hieß es u.a. (Bl. 21 e-Akte): Die generelle Berechnung von Buchungskostenentgelten ist unzulässig. Nach bestehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 217/95) sind fünf Freiposten für Barein- und auszahlungen am Kassenschalter zu gewähren. Beruht ein vom Kreditinstitut bepreister Buchungsposten außerdem beispielsweise auf einer durch die Bank verursachten Fehlbuchung, kann dies nicht dem Kunden zur Last gelegt werden. Entsprechende Entgeltregelungen sind nach ständiger instanzengerichtlicher Rechtsprechung unzulässig. … Auch eine Entgeltberechnung für Buchungsposten, die im Interesse des Kreditinstituts entstehen (z.B. bei der Vereinnahmung diverser Bankentgelte), ist unzulässig, da die hierfür anfallenden Buchungen keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern von der Bank in ihrem eigenen Interesse durchgeführt werden. Tätigkeiten, die im Interesse erfolgen, dürfen von ihr nicht bepreist werden (…). Banken und Sparkassen gehen nun zunehmend dazu über, Entgelte für Gutschriften auf dem Girokonto zu verlangen. Gutschriften als Teil der Kontoführung können jedoch ebenfalls nicht bepreist werden, da sie keine eigenständige Zahlungsdienstleistung darstellen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten gab daraufhin am 07. Oktober 2014 (Anlage K 3, Bl. 44) folgende „Strafbewehrte Unterlassungserklärung“ ab: In der „Entgeltinformation“ der Beklagten, die dem von der BAFin herausgegebenen Muster entspricht, heißt es u.a.: Gutschrift einer Überweisung 0,55 EURLastschrift 0,55 EUR Dies beanstandet der Kläger und meint, die Beklagte habe dadurch gegen ihre vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Es werde nicht darauf hingewiesen, dass die Entgelte bei unberechtigten Gutschriften bzw. Lastschriften nicht gelte. Bei der „Entgeltinformation“ handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auf das Muster der BAFIN könne sich die Beklagte nicht berufen, weil dieses ergänzende Eintragungen zulasse. Auf die Definitionen im Glossar könne die Beklagte die Verbraucher schon deswegen nicht verweisen, weil dieses nicht mit der Entgeltinformation im Wege eines Links verknüpft sei. Der Kläger beantragt daher – nachdem die Klage vom Amtsgericht Langenfeld an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen worden ist -, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das beanstandete Verhalten unterfalle nicht der Unterwerfungserklärung ihrer Rechtsvorgängerin. Bei der Entgeltinformation im Sinne der §§ 4 ff. ZKG, die der Kläger angreife, handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine vorvertragliche Information. Zudem seien ihr Format und Inhalt durch das ZKG, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 und die von der BAFin veröffentlichte „Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste“ sowie das Muster für Entgeltinformationen vorgegeben. Jedenfalls fehle es daher an einem Verschulden. Im Übrigen sei dadurch, dass die „Freipostenrechtsprechung“ des BGH nicht mehr gelte, die versprochene Vertragsstrafe zu hoch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstades wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Der Kläger hat im Termin angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung über das Verfahren BGH Az: XI ZR 129/24 auszusetzen. Die Beklagte hat dem widersprochen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. I. Vorab ist klarzustellen, dass eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht in Betracht kommt. Alleine die Tatsache, dass ein ähnliches Verfahren bei dem Bundesgerichtshof anhängig ist, reicht dazu nicht aus. Auch die Vorschrift des § 148 Abs. 4 ZPO n.F. greift nicht ein, weil das Verfahren BGH Az: XI ZR 129/21 nicht zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmt worden ist. II. Das angerufene Gericht ist jedenfalls aufgrund des bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 28. Juni 2024 zuständig, § 281 ZPO. Im Hinblick auf die Ausführungen des OLG Stuttgart (NJW 2024, 2771 Rn. 18 ff.; ebenso OLG Naumburg, Urteil vom 02.10.2024 – 5 U 54/24, Anlage K 13; wie hier jedoch OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2024 – 7 UKl 2/23, Anlage K 14) sei lediglich auf Folgendes hingewiesen: Es handelt sich bei einer Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe, die ihren Grundlage in einer auf das UKlaG gestützten Abmahnung des Klägers gegen die Beklagte und einer danach erfolgenden vertragsstrafenbewehrten Unterwerfung der Beklagten hat, um eine „Klage nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 6 Abs. 1 UKlaG. Das UKlaG kennt nicht nur den Unterlassungsanspruch (§ 1 1. Alt., § 2 Abs. 1 1. Alt. UKlaG), den Widerrufsanspruch (§ 1 2. Alt. UKlaG), den Beseitigungsanspruch (§ 2 Abs. 1 S. 1 2. Alt. UKlaG) und den Veröffentlichungsanspruch (§ 7 UKlaG), sondern über die Verweisung in § 5 UKlaG auch den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG), der Kosten einer Rechtsanwaltsberatung (§ 13 Abs. 5 UWG) und auch der Vertragsstrafe (§ 13a UWG). Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart ist die Vertragsstrafe damit im UKlaG geregelt. Der BGH (WRP 2017, 179 Rn. 22) hat zum UWG sogar zu einem Zeitpunkt, in dem das UWG den Vertragsstrafenanspruch noch nicht kannte, aus Sachgründen die UWG-Gerichtsstände auch für Vertragsstrafenansprüche aus lauterkeitsrechtlichen Unterwerfungsverträgen angenommen (dem folgend für das UKlaG OLG Hamm GRUR-RR 2017, 464). Ähnliches gilt in der Praxis auch bei Unterwerfungsverträgen aus behaupteten Schutzrechtsverletzungen. Diese Rechtsprechung muss nunmehr umso mehr gelten, als die Vertragsstrafe nunmehr im UWG und im UKlaG geregelt ist. Der enge Zusammenhang zwischen Sachgebiet und Vertragsstrafenanspruch zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, in dem sich komplexe Fragen des AGB-Rechts und des ZKG stellen. Entsprechendes gilt für den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO, der aus der Vollziehung einer auf dem UKlaG beruhenden einstweiligen Verfügung entstanden sein soll (vgl. Zülche, in Teplitzky, Großkommentar UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 21; Tolkmitt, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 14 Rn. 13; Thiering, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 140 Rn. 8; aA Feddersen, in Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 14 Rn. 3). III. Die Klage ist nicht begründet. 1. Die Beklagte haftet allerdings für Verbindlichkeiten ihrer Rechtsvorgängerin, die gemäß § 2 Nr. 1, §§ 4 ff. UmWG auf sie – die Beklagte – verschmolzen worden ist, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmWG. Dies gilt auch für vertragliche Unterlassungsverpflichtungen des Rechtsvorgängers und die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verletzung der Unterlassungsverpflichtung (Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 201; BGH GRUR 1996, 995 – Übergang des Vertragsstrafenversprechens, LG Düsseldorf WRP 2012, 496; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362; Feddersen, in Teplitzky, UWG, 2. Aufl., § 12 B Rn. 184 m.w.N.; Büch, in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap. 15 Rn. 15; Buchmann, WRP 2024, 1303 Rn. 38; aA Köhler WRP 2000, 921; wohl ebenso Brüning, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 13 Rn. 184). 2. Die Unterlassungserklärung ist auch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. I. letzter Absatz der Unterlassungserklärung) vollständig hinfällig geworden. Der Kläger hatte ursprünglich ausweislich der im Antwortschreiben der Beklagten vom 08. Dezember 2023 auszugsweise mitgeteilten Abmahnung, die zur Auslegung der aus sich heraus schwer verständlichen Unterlassungserklärung heranzuziehen ist, vier Punkte beanstandet: - das Fehlen einer Freipostenregelung, - die Bepreisung von Korrekturbuchungen, - die Bepreisung von Buchungen von Entgeltforderungen der Beklagten, - die Bepreisung von Gutschriften. Die sogenannte Freipostenrechtsprechung (BGH NJW 2015, 3025 Rn. 39 m.w.N.) hat der Bundesgerichtshof allerdings infolge einer Rechtsänderung aufgegeben (NJW 2019, 3771 Rn. 28). Daraus ergibt sich auch, dass nunmehr Gutschriften im Allgemeinen bepreist werden dürfen. Hintergrund der Abmahnung war jedoch auch, dass die Klausel so ausgelegt werden konnte, dass sie auch im Falle von Korrekturbuchungen, also Buchungsvorgängen, die fehlerhafte vorherige Buchungen rückgängig machten, gelten sollte. Die dies untersagende Rechtsprechung gilt jedoch fort (vgl. BGH NJW 2015, 3025 Rn. 42). 3. Die Vertragsstrafe ist jedoch nicht verwirkt. Die Beklagte hat nicht gegen eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. a) Es handelt sich bei der beanstandeten Entgeltinformation nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (Gerlach/Bohne, BKR 2024, 492; OLG Naumburg, a.a.O.; aA OLG Brandenburg, a.a.O.; offen gelassen von OLG Stuttgart NJW 2024, 2771 Rn. 26 m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung; s. auch Jordans/Rösler BKR 2024, 950). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der Begriff setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt danach vor, wenn ein im Vertrag enthaltener Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (zum Ganzen BGH NJW 2024, 669 Rn. 14 m.w.N.). Danach liegt bei einer Entgeltinformation nach §§ 5 – 9, § 14 ZKG keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor. Es handelt sich dabei nämlich zum einen um eine vor vertragliche Information des Zahlungsdienstleisters gegenüber möglichen Kunden (§ 5 ZKG), zum anderen um eine allgemeine Information von Verbrauchern (§ 14 ZKG), insbesondere im Internet (§ 14 Abs. 3 S. 2 ZKG). Solche Informationen sind kraft Gesetzes zu erteilen und werden als solche nicht Bestandteil eines Girokontenvertrages/Zahlungsdiensterahmenvertrages. Auch Art. 248 § 4 Abs. 1, § 5 EGBGB unterscheidet zwischen vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen (zum Verhältnis zwischen vorvertraglicher Information und Vertrag nach dem ZKG BGH, BeckRS 2024, 25677 Rn. 15 ff.: Ansprüche aus vorvertraglichen Informationspflichten erlöschen mit dem Abschluss des Hauptvertrages; zum Verhältnis zwischen vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen im Allgemeinen Wendehorst, in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl., § 312d Rn. 8-13). Dementsprechend ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2012, 3647 Rn. 33 zu § 10a VAG a.F.) davon ausgegangen, dass es sich bei vorvertraglichen Informationen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Auch der Charakter der Entgeltinformation spricht gegen eine solche Einordnung. Die Entgeltinformation ist nämlich (worauf das OLG Naumburg – a.a.O. - zutreffend hinweist) nicht erschöpfend, vielmehr auf das Wesentliche beschränkt und muss nach § 6 Abs. 2 ZKG den Hinweis enthalten, dass eine vollständige Information in anderen Dokumenten zu finden sind. Sie ist auf bestimmte Zahlungsdienstleistungen beschränkt, kurz zu fassen und soll nur einen Grobüberblick vermitteln (s. auch Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257/214). Die Information ist für einen Interessenten zu diesem Zeitpunkt auch von geringem Gewicht, weil Fehlbuchungen und folgende Stornobuchungen nur sehr selten vorkommen und diese Frage daher bei einer Entscheidung des Kunden für oder gegen das Angebot einer Bank nahezu unerheblich ist. Entgegen der Auffassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Charakter der Entgeltinformation als bloße vorvertragliche Information für den potentiellen Kunden ohne Weiteres ersichtlich. Bereits einleitend wird auf den Informationscharakter hingewiesen, zudem darauf, dass diese Information nicht umfassend ist, insbesondere weitere Entgelte anfallen können. Die Entgeltinformation wird auch nicht dadurch zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, dass sie als solche in einen später geschlossenen Vertrag mit einem Verbraucher einbezogen wird. Eine § 312d Abs. 1 S. 2 BGB oder § 54 Abs. 4 TKG entsprechende Vorschrift fehlt im ZKG. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dies einer Berücksichtigung der Entgeltinformation in einem späteren Vertrag nicht von vornherein entgegensteht (vgl. Wendehorst, a.a.O., § 312d Rn. 6; s. auch BGH NJW 2012, 3647 Rn. 33: möglicherweise bei Auslegung zu berücksichtigen), gilt dies hier bereits deswegen nicht, weil die Beklagte beim Vertragsschluss die vom Kläger vermissten einschränkenden Bemerkungen in ihrer Preisliste verwendet und damit günstiger wäre als die vorvertragliche Information; ist der Vertragsinhalt für den Kunden günstiger als die vorvertragliche Information, gilt § 312d Abs. 1 S. 2 BGB nicht (Wendehorst, a.a.O., Rn. 9). Entgegen der Auffassung des Klägers besteht dadurch nicht die Gefahr, dass Verbraucherverbänden kein Rechtsschutz gegen fehlende oder unzureichende Entgeltinformationen zusteht. Richtige Anspruchsgrundlage ist hierfür nicht § 1 UKlaG, sondern § 2 Abs. 1 UKlaG, da es sich bei dem ZKG um ein Verbraucherschutzgesetz handelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 15 UKlaG). Es handelt sich auch nicht um eine „rechtswidrige Klausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle“. Abgesehen davon, dass es sich aus den oben genannten Gründen nicht um eine „Klausel“ handelt und sie aus den unter b) noch näher genannten Gründen auch nicht rechtswidrig ist, waren mit dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ nur solche im Sinne des § 5 PAngV oder Preisblätter gemeint, wie sie bei Abschluss des Unterwerfungsvertrages existierten und die als solche Bestandteil des Vertrages wurden; eine Entgeltinformation nach dem ZKG mit eigenständigen Vorschriften über ihre Ausgestaltung existierte damals noch nicht (s. näher dazu c) b) Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Entgeltinformation entsprechend den abschließenden Anforderungen des ZKG erstellt. Die Unterwerfungserklärung kann nicht so ausgelegt werden, dass sie später eingeführten abweichenden Vorschriften über die Ausgestaltung entgegenstünde. Die Beklagte musste sich nach § 9 ZKG des standardisierten Präsentationsformats bedienen und zu den vorgegebenen maßgeblichen Zahlungskontendiensten verhalten. Des Weiteren musste sich die Beklagte der standardisierten Zahlungskontenterminologie bedienen (§ 8 Abs. 1 ZKG). Diese Terminologie ist der Beklagten vorgegeben. Danach bedeutet „Gutschrift einer Überweisung“ „Der Kunde erhält den Betrag einer Überweisung aus den EWR-Staaten auf seinem Zahlungskonto in Euro gutgeschrieben“ wobei „Überweisung“ als „Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto durch“ definiert wird. Unter „Lastschrift“ ist „Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger) den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren vom Kunden und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers“ zu verstehen. Danach setzen Buchungen jeweils wirksame Anweisungen des Kunden (bzw. bei Überweisungen auf das Konto des Kunden) Anweisungen des Dritten zur Zahlung gerade auf das Konto des Kunden voraus. Der Fall von Korrekturbuchungen ist damit gerade nicht erfasst. Der Kläger kann nicht einwenden, dass dem Kunden die Terminologie nicht bekannt und er auch nicht unmittelbar auf die Definitionen zurückgreifen kann. Die Beklagte hat insoweit keinen Spielraum. Sie muss sich der Terminologie bedienen. Nach Erwägungsgrund 15 zur Richtlinie 2014/92/EU dient die Benutzung einer einheitlichen Terminologie zur besseren Vergleichbarkeit für den Kunden. Es reicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 ZKG aus, wenn das Glossar dem Kunden jederzeit leicht zugänglich zur Verfügung gestellt wird. Zudem wird in der Entgeltinformation selbst auf das Glossar verwiesen. Eine Verknüpfung, wie sie der Kläger fordert, ist nicht erforderlich. § 14 Abs. 5 ZKG lässt es ausdrücklich ausreichen, wenn das für das Glossar von der BAFin veröffentlichte Muster verwendet wird. Davon geht auch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018 L6/35) in Art. 6 in Verbindung mit dem Anhang aus, wonach ein bloßer Hinweis auf das Glossar ausreicht (so auch Jordans/Rösler, a.a.O.). Die Beklagte war mithin nicht gehalten, zusätzlich zum Glossar noch durch Fußnoten oder ähnliches die Standardbegriffe „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ näher zu definieren. c) Schließlich ist bei der Auslegung der Unterwerfungserklärung (dazu allgemein Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 179 ff.) zu berücksichtigen, dass sie spätere gesetzliche Entwicklungen naturgemäß nicht im Blick haben konnte. Insofern ist bereits aus diesem Grunde Zurückhaltung bei der Auslegung geboten. Diese Entwicklungen erfordern, wie auch hier, komplexe Erwägungen, die die Parteien naturgemäß bei Abschluss nicht vorhersehen konnten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte hinsichtlich eines Phänomens unterwerfen wollte, dass sie überhaupt noch nicht kannte. Das gilt hier umso mehr, als die später eingeführte Entgeltinformation in ihrer Form und in ihrem Inhalt gesetzlich genau beschrieben wurde. Die Beklagte konnte bei Vertragsschluss hinsichtlich dieser Bestimmungen keine Erwägungen anstellen und wollte sich insoweit ersichtlich auch nicht binden. Bereits dies schließt es aus, hier einen Verstoß anzunehmen. Hätte es sich um einen gerichtlichen Unterlassungstitel gehandelt, wäre die beanstandete Handlung bereits deswegen nicht in den Kernbereich des Titels gefallen, weil die unter die unter a) und b) abgehandelten Fragen sämtlich nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens, vielmehr einer erneuten umfangreichen Rechtsprüfung gewesen wären (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O., 3 12 Rn. 5.4 m.w.N.). 4. Auf die Frage, ob angesichts der Tatsache, dass auch nach Auffassung des Klägers die Entgeltinformation – anders als in der Abmahnung noch angegeben – allenfalls in einem Randbereich unrichtig ist, die versprochene Vertragsstrafe herabzusetzen ist, kommt es daher nicht mehr an. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5, § 6 Abs. 1 S. 3 UKlaG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 14. November 2024 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Revision ist im Hinblick auf die divergierenden Urteile der OLG Stuttgart, Naumburg und Brandenburg zuzulassen, § 545 Abs. 2 ZPO. … … …