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Urteil

20 U 107/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:1128.20U107.24.00
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Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 10. Juli 2024 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04. November 2020 (11 O 80/19) wird aufgehoben, der diesbezügliche Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen..

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 10. Juli 2024 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04. November 2020 (11 O 80/19) wird aufgehoben, der diesbezügliche Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04. November 2020 (11 O 80/19) auf Klage des jetzigen Beklagten hin verurteilt worden, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr betreffend Tierfachhhandel Angebote zu veröffentlichen und oder/unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, bei denen es sich um nach Gewicht von 10 g oder mehr Angebote und/oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, jeweils wie in eingelichteten Fällen geschehen. Der Kläger hat Vollstreckungsgegenklage erhoben mit der Begründung, die Beklagte sei nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs am 02. Dezember 2020 mangels Eintragung in das Register gemäß § 8b UWG n.F. nicht mehr aktivlegitimiert. Die Nichteintragung führe spätestens seit dem 01. September 2021 (s. § 15a Abs. 1 UWG n.F.) dazu, dass der Beklagte nicht mehr anspruchsberechtigt sei. Sie hat daher beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04. November 2020 (11 O 80/19) für unzulässig zu erklären, solange der Kläger nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamts für Justiz nach § 8b UWG eingetragen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat darauf verwiesen, er habe beim Bundesamt für Justiz rechtzeitig einen Antrag gestellt. Seine Aktivlegitimation bestehe jedenfalls nach § 15a Abs. 1 UWG fort. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben sowie die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld (11 O 80/19 bis zur Rechtskraft des jetzigen Urteils oder zur Eintragung des Beklagten einstweilig eingestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege ein Grund im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO vor. Die Aktivlegitimation des Beklagten sei nachträglich weggefallen, weil er nicht in die Liste gemäß § 8b UWG eingetragen sei. Verfahren im Sinne des § 15a Abs. 1 UWG sei lediglich das Erkenntnisverfahren, nicht aber das Vollstreckungsverfahren. Zwar könne der nicht eingetragene Verband bei dieser Auslegung nicht mehr aus dem erstrittenen Unterlassungstitel vollstrecken, jedoch drohe bei der von dem jetzigen Beklagten bevorzugten Auslegung des § 15a Abs. 1 UWG die Gefahr, dass ein nicht eingetragener und nicht eintragungsfähiger Verband insoweit zeitlich unbegrenzt weiterhin die Vollstreckung aus einem „Alttitel“ betreiben könne. Das könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, zumal ein Verband in der Frist des § 15a Abs. 1 UWG genügend Zeit für eine Eintragung gehabt habe. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Bei der Antragsbefugnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UwG handele es sich nicht um eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung im Sinne des § 750 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin sei zudem weiterhin zur Unterlassung verpflichtet, da sich die materielle Rechtslage nicht geändert habe. Dass die Antragsbefugnis des Beklagten im Augenblick nicht bestehe, sei als bloß prozessrechtliche Voraussetzung für den materiell-rechtlichen Anspruch unerheblich. Zudem habe das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs keine Rückwirkung auf bestehende Titel. § 15a Abs. 1 UWG betreffe unmittelbar bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 03. Dezember 2020 noch laufende Erkenntnisverfahren, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Verband eine Eintragung beantrage und ob der Rechtsstreit über den 01. September 2021 hinaus andauere. Das Gesetz lasse zudem erkennen, dass aus „Alttiteln“ weiterhin die Vollstreckung möglich sein solle. Jedenfalls sei der Klägerin zuzumuten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Eintragungsantrag des Beklagten abzuwarten. Er beantragt daher, das angefochtene Urteil abzuändern sowie die Vollstreckungsabwehrklage und den Antrag auf einstweilige Anordnung von Vollstreckungsschutz abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG diene dazu, den Verbänden die dafür notwendige Zeit zu gewähren. Diese Frist sei ausreichend, wie sich bei anderen Verbänden gezeigt habe. Der Kläger habe damit genügend Zeit für eine Eintragung gehabt. II. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. 1. Allerdings ist die Zwangsvollstreckungsgegenklage zulässig. Bei der Frage der Antragsbefugnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt es sich nicht allein um eine prozessrechtliche Frage, sondern auch die materiellrechtliche Anspruchsinhaberschaft (vgl. Köhler/Feddersen, in Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8 Rn. 3.9/10). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in früheren Fällen, in denen Verbände ihre Klagebefugnis verloren hatten, eine Zwangsvollstreckungsgegenklage zugelassen (vgl. die Nachweise bei BGH GRUR 2024, 486 – Antragsbefugnis im Ordnungsmittelverfahren Rn. 23). Dass das Fehlen der Anspruchsinhaberschaft möglicherweise nur vorübergehender Natur ist, ist unerheblich (vgl. zu bestimmten rechtshemmenden Einreden: Karsten Schmidt/Brinkmann, Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl., § 767 Rn. 69). Dass ein entsprechender materiellrechtlicher Anspruch Dritter auf Unterlassung weiterhin besteht, ist gleichfalls unerheblich. Wenn die Beklagte die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf den Zeitraum der Nichteintragung des Beklagten begrenzt, die Zwangsvollstreckung nach einer Eintragung also wieder zulässig sein soll, so mag diese Eingrenzung möglicherweise unnötig sein, sie stellte dann aber lediglich ein Minus gegenüber dem dar, was die Klägerin möglicherweise verlangen könnte. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Aktivlegitimation des Beklagten für „Alttitel“ ist nicht weggefallen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Senat der Auffassung, der Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG lasse sich letztlich entnehmen, dass der spätere Wegfall der Aktivlegitimation eines Verbandes mangels Eintragung nicht dazu führt, dass davon auch „Alttitel“ betroffen sind (so andeutungsweise BGH GRUR 2024, 486 – Antragsbefugnis im Ordnungsmittelverfahren Rn. 23; nicht erörtert bei Ahrens, in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 15a Rn. 11/12; anders Scholz, in BECKOK UWG, 26. Ed. 1.10.2024, § 15a Rn. 5a unter Berufung auf OLG Hamm GRUR 2023, 1126 Rn. 44). Ohne eine Übergangsvorschrift hätte in laufenden Verfahren ein nicht mehr klagebefugter und aktivlegitimierter Verband mit Krafttreten des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG am 01.12.2021 (Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs) für erledigt erklären müssen; ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungstitel hätte nicht mehr ergehen können. Dies hätte für „Alttitel“ zur Folge gehabt, dass auf eine Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterlassungstitels hätte für unzulässig erklärt werden müssen. Der Gesetzgeber hat davon in § 15a Abs. 1 UWG ausdrücklich für solche Verfahren eine Ausnahme vorgesehen, als nach früherem Recht klagebefugte und aktivlegitimierte Verbände bis zum 01. September 2021 rechtshängig gemachte Unterlassungsklagen mit diesem Antrag fortsetzen konnten. Dieser Termin mag von der Erwartung getragen gewesen sein, dass Verbände, die ihre Tätigkeit fortsetzen wollen, bis dahin eine Eintragung werden erlangen können, und die Tätigkeit damit keine Unterbrechung erleiden wird (vgl. BT-Drs. 19/12084 S. 37 zu Art. 1 Nr. 7). Allerdings hat der Gesetzgeber keinen Endtermin für eine solche Eintragung gesetzt (anders der Sache nach OLG Hamm GRUR 2023, 1037 Rn. 13). Auch Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs zum Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. erst am 01. Dezember 2021, mithin erst 1 Jahr nach Inkrafttreten der übrigen Vorschriften des Gesetzes, enthält einen solchen Endtermin nicht. Ein solcher ist in der Gesetzesbegründung nicht angesprochen. Nach der bisherigen Rechtsprechung kommt es damit nicht darauf an, wann der rechtzeitig begonnene Unterlassungsprozess endet (vgl. OLG Karlsruhe NZG 2023, 425 Rn. 19; zustimmend Köhler, a.a.O., § 15a Rn. 2). Damit kommt § 15a Abs. 1 UWG auch dem Verband zugute, der von vornherein keinen Eintragungsantrag gestellt hat oder dessen Antrag zurückgewiesen worden ist. Mit dieser Regelung hat er jedenfalls für diese Fallgruppe klargestellt, dass auch nach Rechtskraft der Entscheidung eine Zwangsvollstreckungsgegenklage ausscheidet (vgl. auch § 767 Abs. 2 ZPO). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dem – nicht mehr klagebefugten – Verband zwar zunächst die Möglichkeit der Erlangung eines Unterlassungstitels zuspricht, das Erlangte aber sofort wieder durch eine Zwangsvollstreckungsgegenklage nimmt. Für „Altitel“, d.h. für vor dem 01.12.2021 rechtskräftig ergangene Unterlassungstitel, ist damit zwar unmittelbar nichts gesagt. Es gibt aber keine Gründe dafür, „Altitel“ insoweit anders zu behandeln als in Übergangsfällen ergangen Unterlassungstitel. Wenn der Gesetzgeber in Übergangsfällen entstandene Unterlassungstitel hinnimmt, muss dies auch für früher entstandene Unterlassungstitel gelten. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln und in welchem Umfange er von ihm als missbräuchlich angesehenes Verhalten von Verbänden er bekämpft. Die Gefahr, dass aus „Altiteln“ „in alle Ewigkeit“ die Vollstreckung erfolgen kann, obwohl der damalige Kläger aufgrund geänderter Rechtslage nicht mehr aktivlegitimiert wird, besteht, hat der Gesetzgeber jedoch mangels eines „Enddatums“ hingenommen. 2. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht gemäß § 770 S. 1, § 769 ZPO einstweiligen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 03. November 2020 einstweilen eingestellt. Einen Antrag auf Vorabentscheidung (§ 770 S. 2 i.V.m. § 718 Abs. 1 S. 1 ZPO) hat der Beklagte zwar nicht gestellt. Diese Entscheidung ist jedoch Teil des Gegenstands der Anfechtung, sie ist aufzuheben. 3. Die Entscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist wegen Rechtsgrundsätzlichkeit der Rechtsfrage zuzulassen, ob von nach dem UWG n.F. nicht eingetragenen Verbänden nach dem UWG a.F. erstrittene Unterlassungstitel infolge der Rechtsänderung erfolgreich im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage angegriffen werden können. Diese Rechtsfrage hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von „Alttiteln“ und – mittelbar – von Unterlassungsvereinbarungen, die die Beklagte erlangt hat. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. … … …