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Beschluss

14 W 23/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:1211.14W23.24.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.11.2024 (13 O 321/24) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Wert bis 10.000,00 EUR.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.11.2024 (13 O 321/24) wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Wert bis 10.000,00 EUR. Gründe: Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Antragstellerin hat keine einen Verfügungsanspruch tragende Tatsachen glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat die zwischen den Parteien bestehenden Giroverträge zu den Konten mit den Nummern 001 und 002 mit Schreiben vom 08.07.2024 (Anlage-Ast_6, Bl. 15 Anlagenheft Ast) gem. Nr. 19 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ordentlich zum 12.09.2024 gekündigt. a) Nach § 675h Abs. 1 BGB kann der Zahlungsdienstleister, also die Antragsgegnerin, einen Zahlungsdiensterahmenvertrag kündigen, wenn der Vertrag, was hier der Fall war, auf unbestimmte Zeit geschlossen und ein Kündigungsrecht vereinbart wurde, wobei die Kündigungsfrist zwei Monate nicht unterschreiten darf. Nach Ziff. 19 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, von denen unstreitig ist, dass sie in die Geschäftsbeziehung der Parteien einbezogen wurden, kann die Antragsgegnerin soweit - wie hier - weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, auch ohne besonderen Grund mit einer Frist von zwei Monaten ordentlich kündigen (vgl. Grüneberg in: Grünberg, BGB, 83. Auflage, § 675h BGB, Rn. 3). Es lag auch ein die ordentliche Kündigung der Antragsgegnerin - als Genossenschaftsbank - rechtfertigender, sachlicher Grund vor (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 50/23, juris, Rn. 24), so dass die Kündigung auch nicht treuwidrig ist. Ein die Kündigung rechtfertigender Grund folgt hier aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Diese Vorschrift begründet für die Antragsgegnerin als Kreditinstitut und damit als Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GwG) verstärkte Sorgfaltspflichten, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellt, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG liegt ein höheres Risiko insbesondere vor, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist, ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in diesem Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist. Trifft ein Kreditinstitut danach eine verstärkte Sorgfaltsanforderung, stellt dies einen sachlichen Grund für eine Kündigung eines Girovertrags dar, ohne dass es darauf ankommt, ob das Kreditinstitut zur Erfüllung der verstärkten Sorgfaltsanforderungen in der Lage ist oder ob die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden für es hierdurch defizitär wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2020, 9 W 42/20, Rn. 11). Denn für die Annahme einer sachgerechten Kündigung reicht es aus, wenn ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion hält. Aus Sicht eines unvoreingenommenen, vernünftigen Beobachters ist es legitim, wenn ein Kreditinstitut die Geschäftsbeziehung zu Kunden beendet, deren Aufrechterhaltung einen im Vergleich zu einem Durchschnittskunden erhöhten Arbeitsaufwand erfordert und erhöhte Risiken mit sich bringt. Das Kreditinstitut muss die Möglichkeit haben, frei zu entscheiden, ob und inwieweit es sich zur Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung den verstärkten Sorgfaltsanforderungen nach § 15 GwG unterwerfen will. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde bereit ist, für den Mehraufwand einen angemessenen Ausgleich zu zahlen. Es muss daher der Antragsgegnerin überlassen bleiben, zu entscheiden, ob und inwieweit sie dieses Risiko eingehen will (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 12). b) Dass, die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, die von der Antragsgegnerin ausgesprochene ordentliche Kündigung der Girokonten der Antragstellerin, für die es grundsätzlich keines Grundes bedarf, nicht missbräuchlich sondern gerechtfertigt war, hat die Antragsgegnerin substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht. aa) Hierzu hat die Antragsgegnerin vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die von ihr ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht Folge eines ihr unbekannten Rundschreibens (vgl. Ziffer 7 der eidesstattlichen Versicherung des Generalbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Anlage_KE_01, Bl.179, 180 OLG) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) war, sondern wegen einer aktualisierten Risikobewertung vor dem Hintergrund der Verpflichtungen der Antragsgegnerin mit Blick auf die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und strafbaren Handlungen erfolgte. Dabei habe sie nach einer Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 KWG am 11.06.2024 durch die BaFin erkennen müssen, dass sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Antragstellerin nach §§ 10 ff. GwG, insbesondere der Durchführung von Risikobewertungen gemäß § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 GwG, der Identifizierung von Vertragspartnern und der für diese auftretenden Personen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG i.V.m. §§ 11 bis 13 GwG, 25j KWG und § 10 Abs. 9 GwG sowie die der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 9 GwG obliegenden Anforderungen an die Einholung von Informationen zum Zweck und zur Art der Geschäftsverbindung nicht leisten könne, da Auftraggeber- oder Empfängerländer der Auslandszahlungen Länder wie China, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate und mithin zum Teil Drittstaaten im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG bzw. Staaten waren, bei denen ein hohes Risiko im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG bestehe. Die insoweit erforderlichen Kontrollmaßnahmen seien, nachdem die Antragsgegnerin die Komplexität der Geschäftsbeziehung und die ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Sorgfaltspflichten erkannt hatte, nicht zu leisten. Die Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin sei in die höchste Risikoklasse einzustufen. bb) Diesen Vortrag, aus dem sich ein die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin rechtfertigender Grund ergibt, hat die Antragsgegnerin durch die eidesstattliche Versicherung ihres Generalbevollmächtigten A. glaubhaft gemacht (Anlage_KE_1, Bl. 179 OLG). So lässt sich dieser insbesondere entnehmen, dass am 11.06.2024 durch die BaFin eine Prüfung der Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und strafbaren Handlungen in Bezug auf die der Antragsgegnerin obliegenden Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden nach §§ 10 ff GwG, insbesondere der Durchführung von Risikobewertungen nach dem Geldwäschegesetz stattfand und die Antragsgegnerin nach sorgfältiger Würdigung der von der BaFin festgestellten Defizite feststellen musste, dass sie die ihr obliegenden verstärkten Sorgfaltspflichten gem. § 15 GwG in Bezug auf die Antragstellerin angesichts der Größenordnung und Vielzahl von Einzeltransaktionen und vor allem dem regelmäßigen Auslandszahlungsverkehr, insbesondere mit Auftraggeber- oder Empfängerländern wie China, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate, nicht gewährleisten konnte. cc) Damit hat die Antragsgegnerin auch glaubhaft gemacht, dass allein die vorstehenden Umstände zur Kündigung der Konten geführt haben, die Kündigung also weder durch ein ihr, der Antragsgegnerin, unbekanntes Rundschreiben der BaFin aus dem Frühjahr 2024 noch die Überlegung, „US-amerikanisches Recht im Geltungsbereich des Grundgesetzes und der Europäischen Union zu befolgen“ veranlasst war. Daher ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Kündigung nach der sog. EU-Blocking-Verordnung unwirksam sein könnte. dd) Die Kündigung ist auch nicht zur Unzeit oder unter nicht hinreichender Beachtung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Antragstellerin erfolgt, zumal die vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Monaten sogar etwas verlängert wurde. Die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Vertragspartners geht nicht soweit, als dass dieser zur dauerhaften oder jedenfalls unabsehbar langfristigen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung verpflichtet wäre, weil sein Vertragspartner keinen anderen Geschäftspartner findet. Dass dem eigenen Geschäftsmodell durch Änderungen bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Boden entzogen wird, weil die Zusammenarbeit für potentielle Geschäftspartner an Attraktivität verliert, ist letztendlich, auch wenn die Auswirkungen existenziell sind, das eigene Geschäftsrisiko jedes Wirtschaftsteilnehmers (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 20). 2. Schließlich hat die Antragstellerin auch einen den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigenden Grund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. a. Dass ihr infolge der Kündigung der Geschäftsbeziehung existenzbedrohende Nachteile drohen – was Voraussetzung für eine Leistungsverfügung und mithin eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre - stellt die Antragstellerin lediglich pauschal in den Raum ohne dass sie die von der Antragsgegnerin bestrittenen existenzbedrohenden Nachteile substantiiert dargetan und in geeigneter Weise glaubhaft gemacht hat. So verfügt die Antragstellerin unstreitig über ein Girokonto im europäischen Zahlungsraum (SEPA) bei der B. und kann hierüber ihren Zahlungsverkehr zumutbar abwickeln. Die von ihr behaupteten, mit der Nutzung eines Kontos mit einer litauischen IBAN vermeintlich einhergehenden, Nachteile hat sie mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss (dort Seite 3) als auch im Nichtabhilfebeschluss vom 03.12.2024 Bezug genommen. Zudem hat die Antragsgegnerin dargetan und glaubhaft gemacht, dass die B., bei der die Antragstellerin unstreitig über ein Girokonto im europäischen Zahlungsraum (SEPA) verfügt, inzwischen über eine deutsche Zweigniederlassung (so dem Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg im Registerblatt HRB 000000 B zu entnehmen) verfügt und seit Anfang Oktober 2024 ausdrücklich damit wirbt, dass Neukunden ein Konto mit deutscher IBAN erhalten können und bestehende Kunden in den kommenden Monaten nachziehen werden (vgl. Anlage_KE_03, Bl. 207 OLG). Dass es der Antragstellerin gleichwohl nicht möglich sein soll, auch ein Girokonto im europäischen Zahlungsraum (SEPA) mit einer deutschen IBAN zu erhalten, zeigt sie nicht auf. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. b. Zudem scheidet ein Anordnungsgrund auch wegen Selbstwiderlegung aus, wobei hier dahinstehen kann, ob eine solche bereits nach einem Zuwarten von einem oder erst bei einem solchen von mehr als zwei Monaten anzunehmen ist. Die Antragstellerin, der die Kündigung vom 08.07.2024 nach eigenem Vortrag (Seite 5 der Antragsschrift) bereits am 09.07.2024 zugegangen war, hat erst am 11.11.2024 und mithin über vier Monate nach Erhalt der Kündigung den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Infolge Selbstwiderlegung fehlt ein Verfügungsgrund, wenn der Antragsteller die Annahme der Dringlichkeit durch sein eigenes Verhalten ausgeschlossen hat, insbesondere, weil er nach Eintritt der Gefährdung seines Rechts lange Zeit mit einem Antrag zugewartet oder das Verfügungsverfahren nicht zügig betrieben hat (BeckOK ZPO/Mayer, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO, § 935, Rn. 16; MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 935 Rn. 19-21). Eine späte Antragstellung ist dann schädlich, wenn dem Antragsteller die Gefährdung seiner Rechtstellung bekannt war oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (BeckOK ZPO/Mayer, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO, § 935, Rn. 17). Starre Fristen bestehen dabei nicht, weil die Umstände des Einzelfalls stets zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden dem Antragsteller aber nicht mehr als ein bis zwei Monate zugebilligt (vgl. BeckOK ZPO/Mayer, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 935 Rn. 17 m.w.Nw.). Ein Zuwarten bis zum 11.11.2024 war vorliegend aufgrund der Gesamtumstände eindeutig dringlichkeitsschädlich. So trägt die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift (dort Bl. 6 f.) selbst vor, dass verschiedene Banken bereits im Juni und Anfang Juli 2024 dazu übergegangen waren, verschiedene Konten der Antragstellerin und mit ihr verbundener Personen und Gesellschaften zu kündigen. Zudem wusste sie ausweislich der von ihr zur Akte gereichten Anlage_Ast_9, einer E-Mail des Sparkasse C.-Stadt an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 08.07.2024, dass auch die Sparkasse C.-Stadt bereits im Juli 2024 entschlossen war, die Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin zu beenden. Daher konnte sie nicht darauf vertrauen, die Kündigung ihrer Konten bei der Sparkasse C.-Stadt –gerade angesichts der Vielzahl der bereits ausgesprochenen Kündigungen – noch abwenden zu können und mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der bei der hiesigen Antragsgegnerin geführten Konten zuzuwarten, bis auch noch die Sparkasse kündigt. Zudem hätte auch die Möglichkeit bestanden, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Fortführung der Konten zu beantragen, statt erst knapp 2 Monate nach Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, der zudem auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin die Kündigung offenbar zunächst akzeptierte, als er mit Schreiben vom 02.10.2024 (Anlage_KE_04, Bl. 208 OLG) um Überweisung des auf den gekündigten Konten vorhandenen Guthabens bat und erst über einen Monat später um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchte, mit der die Fortführung der Konten begehrt wird, die er zuvor guthabenlos gestellt hatte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.