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Beschluss

3 Kart 463/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0115.3KART463.24.00
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Leitsätze

Zum Umfang der Ermittlungspflicht der Bundesnetzagentur bei der Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der insbesondere auf die Festlegung zur Stärkung der Bilanzkreistreue vom 11. Dezember 2019 (BK6-19-218) zurückgehenden Übermittlungspflichten eines Messstellenbetreibers.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der am 26. Juni 2024 berichtigte Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Februar 2024 … hinsichtlich der Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit jeweils notwendigen außergerichtlichen Auslagen tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur zur Hälfte.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Umfang der Ermittlungspflicht der Bundesnetzagentur bei der Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der insbesondere auf die Festlegung zur Stärkung der Bilanzkreistreue vom 11. Dezember 2019 (BK6-19-218) zurückgehenden Übermittlungspflichten eines Messstellenbetreibers. Auf die Beschwerde wird der am 26. Juni 2024 berichtigte Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Februar 2024 … hinsichtlich der Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit jeweils notwendigen außergerichtlichen Auslagen tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur zur Hälfte. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe : A. Die Beschwerdeführerin ist bundesweit (unter anderem) als wettbewerbliche Messstellenbetreiberin tätig. Sie wendet sich gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur, mit dem ein Zwangsgeld festgesetzt und ihr ein weiteres Zwangsgeld angedroht wurde, um auf die Einhaltung von Datenübermittlungsvorgaben hinzuwirken, die insbesondere auf die Festlegung zur Stärkung der Bilanzkreistreue vom 11. Dezember 2019 (BK6-19-218) zurückgehen. Die genannte Festlegung vom 11. Dezember 2019 war Teil eines Maßnahmenpakets der Bundesnetzagentur, dessen Erlass durch Ereignisse im Juni 2019 veranlasst wurde, bei denen es zu Abweichungen der Systembilanz in systemgefährdender Größenordnung gekommen war. Deshalb wurden Messstellenbetreibern, Netzbetreibern und Lieferanten über die zuletzt durch Beschluss vom 20. Dezember 2018 (BK-6-18-032 – Marktkommunikation 2020) getroffenen bzw. geänderten Vorgaben hinaus diverse (weitere) Pflichten auferlegt. So wurden mit Tenorziffer 1 der Festlegung vom 11. Dezember 2019 die Messstellenbetreiber ab dem 1. April 2020 im Wege einer entsprechenden Änderung der Anlage 1 zur Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-09-034 – WiM [in der Fassung des Beschlusses vom 20. Dezember 2018]) dazu verpflichtet, dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die viertelstündlichen Messwerte von Marktlokationen mit registrierender Last- bzw. Einspeisegangmessung (im Folgenden: RLM) zu übermitteln (mit Fernauslesung werktäglich, spätestens bis 12:00 Uhr des Folgetags bzw. des nächsten Werktags; ohne Fernauslesung monatlich, spätestens bis zum Ablauf des achten Werktags des Folgemonats). Der Empfängerkreis dieser Daten wurde damit im Vergleich zur Lage unter Geltung der Festlegung vom 20. Dezember 2018 erweitert. Nicht betroffen von der mit der Festlegung vom 11. Dezember 2019 eingeführten Übermittlungspflicht waren die Daten bei per RLM gemessenen Einspeisungen durch Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 100 kW sowie Daten von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis 10.000 kWh (siehe dazu die Klarstellungen der Bundesnetzagentur ausweislich des Senatsbeschlusses vom 19. Mai 2021 – VI-3 Kart 159/20 [V], juris Rn. 55 f.). Tenorziffer 2 des Beschlusses vom 11. Dezember 2019 verpflichtete im Weiteren die Netzbetreiber zur Übermittlung von Netzgangzeitreihen an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber mittels einer Änderung der Anlage 1 zur Festlegung von Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (BK6-07-002 – MaBiS [in der Fassung des Beschlusses vom 20. Dezember 2018]). Tenorziffer 3 des Beschlusses vom 11. Dezember 2019 regelte die aufgrund von Tenorziffer 1 erforderliche Stammdatensynchronisation durch Anpassung der Anlage 1 zur Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität (BK6-06-009 – GPKE [in der Fassung des Beschlusses vom 20. Dezember 2018]). Nachfolgend wurden die Vorgaben zur Datenübermittlung durch Tenorziffer 2 der Festlegung vom 21. Dezember 2020 zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (BK6-20-160 – Marktkommunikation 2022) dahin geändert, dass die dem Messstellenbetreiber obliegende Übermittlung ab dem 1. April 2022 kalendertäglich zu erfolgen habe. Zudem wurden die Übermittlungszeitpunkte bei RLM und intelligenten Messsystemen (iMS) angeglichen (zukünftig einheitlich 11:00 Uhr). Mit Mitteilung Nr. 27 vom 2. Februar 2022 verschob die Bundesnetzagentur die „Umsetzung … der Marktkommunikation 2022“ auf den 1. Oktober 2022. Kurz darauf änderte die Bundesnetzagentur die GPKE und WiM nochmals mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2023 (Beschluss vom 21. November 2022 – BK6-22-128). Mit mehreren Emails teilte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin in den Jahren 2022 und 2023 mit, dass es ausweislich der Berichte der vier Übertragungsnetzbetreiber (TenneT, 50 Hertz, Amprion und Transnet BW) „beim Versand viertelstundenscharfer Last- bzw. Einspeisegangdaten … in Bezug auf Marktlokationen bzw. Netzgangzeitreihen“ zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu jeweils Stellung. Unter anderen brachte sie vor, dass zum Teil die systemseitige Stammdatenpflege des Übertragungsnetzbetreibers gefehlt habe. Mit Email vom 24. Mai 2023 erläuterte die Bundesnetzagentur, dass zu den typischen Fehlerquellen unter anderem ein unterbliebener Abgleich der Marktlokationen mit dem Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fehler im Stammdatenaustausch zählten. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass man die zuständigen Netzbetreiber bereits kontaktiert habe, damit diese die an die Übertragungsnetzbetreiber zu sendenden Stammdaten anpassten. Mit – hier insgesamt in Bezug genommenen – Beschluss vom 22. August 2023 drohte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den Fall an, dass sie den Verpflichtungen, die durch den Beschluss vom 11. Dezember 2019 (BK6-19-218) vorgegeben worden seien, nicht spätestens ab dem 1. Oktober 2023 nachkommen sollte. Die Bundesnetzagentur führte hierzu aus, dass mit dem besagten Beschluss Messstellenbetreibern, Netzbetreibern und Lieferanten diverse Datenlieferungs- und Verhaltenspflichten auferlegt worden seien. Diese beinhalteten konkret eine kalendertägliche Übermittlung viertelstündlicher Messwerte per RLM und per Zählerstandsgang (ZSG) gemessener Marktlokationen sowie der Netzgangzeitreihen an die Übertragungsnetzbetreiber. Diese Verpflichtungen seien zum 1. April 2020 in Kraft getreten. Aus Berichten von Übertragungsnetzbetreibern gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin der Pflicht zur kalendertäglichen Übermittlung viertelstündlich gemessener Marktlokationen sowie der Netzgangzeitreihen nicht nachkomme. Aus den Daten für Mai und Juni 2023 ergäben sich nunmehr insgesamt 40 bzw. 38 Fälle, in denen die Daten an mehr als fünf Tagen nicht oder nicht rechtzeitig an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt worden seien. Soweit von der Beschwerdeführerin augenscheinlich Fehler in den Stammdaten als Grund für einige Fälle der fehlgeschlagenen Messwertübermittlung angeführt worden seien, sei nicht bedacht worden, dass eine Stammdatensynchronisation bei Wegfall der Zuständigkeit stets unverzüglich durch den bisherigen Messstellenbetreiber zu erfolgen habe. Wenn die Stammdatensynchronisation nicht weitergeführt werde (Loop), dürfe die Sache nicht auf sich beruhen. Vielmehr sei der bisherige Messstellenbetreiber aufgefordert, den Marktpartner zur Mitwirkung zu bewegen und sich bei Ausbleiben der Teilnahme an die Beschlusskammer zu wenden. Die Beschwerdeführerin bat – ohne die Zwangsgeldandrohung anzufechten – mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 um Nichtverhängung des Zwangsgelds. Sie erläuterte – teils unter Wiederholung ihrer früheren Stellungnahmen – aufgetretene Probleme und Maßnahmen, die aktuell seitens ihres Dienstleisters ergriffen würden. Mit dem angefochtenen Beschluss, der die Datumsangabe 20. Februar „2023“ enthielt, aber erst am 21. Februar 2024 zugestellt wurde, setzte die Bundesnetzagentur gegen die Beschwerdeführerin das Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest. Zudem drohte sie unter Nr. 2 der Entscheidungsformel der Beschwerdeführerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für den Fall an, dass die Beschwerdeführerin den Verpflichtungen gemäß den Tenorziffern 1, 2 und 3 der Festlegung vom 11. Dezember 2019 nicht spätestens ab dem 1. Mai „2023“ nachkommen sollte. Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur aus, dass eine Besserung der Datenlage ausgeblieben sei. Ausweislich der Berichte der vier Übertragungsnetzbetreiber seien im November 2023 die Daten in 36, 57, 20 und 11 Fällen an mehr als fünf Tagen nicht übermittelt worden. Im Dezember 2023 seien 43, 61, 22 und 24 solcher Fälle zu verzeichnen. Die Zuverlässigkeit entspreche weiterhin nicht dem geforderten Niveau. Zwar habe die Beschwerdeführerin nach der Zwangsgeldandrohung vorgetragen, weitere Maßnahmen ergriffen zu haben. Dies scheine aber nicht zu einer nachhaltigen und erfolgreichen Gewährleistung der Datenübermittlung geführt zu haben. Sofern es dabei um die Initiierung der Korrektur von Stammdaten gehen möge, könne dies anhand der vorliegenden Daten nicht nachvollzogen werden. So seien etwa die im April 2023 bei Transnet BW betroffenen Fälle auch im Dezember 2023 noch in der Liste enthalten. Weitere Fälle mit verspäteter Übermittlung an sämtlichen Tagen des Monats seien hinzugekommen. Hier hätte bei Nichtkooperation des Netzbetreibers eine Rückmeldung an die Beschlusskammer erfolgen können und sollen. Auch wenn die Mitteilung an diesen erfolgt sei, dürfe der Sachverhalt nicht einfach auf sich beruhen. Dies hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Zwangsgeldandrohung auch initiativ bedenken können, um weitere Nachteile von sich abzuhalten. Sofern Probleme mit der korrekten Übermittlungszeit oder weitere IT-bedingte Probleme angegeben worden seien, beschreibe keines davon einen Sachverhalt, der außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beschwerdeführerin liege. Unter anderem eine Rücksprache mit dem Übertragungsnetzbetreiber wäre insoweit hilfreich gewesen, um eventuell unerkannte Fehler zu erkennen. Aufgrund der Zunahme der melderelevanten Marktlokationen in den vergangenen Monaten könnte es sich um Neuanlagen handeln, die wegen unterschiedlicher Anmeldezeitpunkte von Messstellenbetreiber und Netzbetreiber monatsweise bekanntermaßen zu Fehlerständen führten. Träfe dies zu, müsste jedoch eine sukzessiv einsetzende Datenmeldung zu verzeichnen sein. Das sei aber nicht der Fall. Die Androhung eines erneuten Zwangsgelds beruhe auf § 94 EnWG in Verbindung mit § 13 Abs. 6 VwVG. Sie sei verhältnismäßig, da zu befürchten stehe, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin keine fristgerechte Übermittlung der RLM-Daten an den Übertragungsnetzbetreiber oder Initiierung der Stammdatenkorrektur gewährleiste. Bei der Höhe des Zwangsgelds würden die Zunahme der melderelevanten Marktlokationen sowie noch aus der Anmeldung im November 2023 fortwirkende Verzögerungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Eine Festsetzung erfolge, wenn sich binnen sechs Monaten nach Zustellung der Androhung keine oder keine hinreichende Besserung der Datenübermittlungsqualität zeige. Nach Erlass der besagten Entscheidung – und zwar mit Beschlüssen vom 21. März 2024 (BK6-22-024) und vom 24. Oktober 2024 (BK6-24-174) – änderte die Bundesnetzagentur nochmals die Vorgaben der GPKE und WiM. Geregelt wurde mit dem Beschluss vom 21. März 2024 unter anderem eine Modifikation der „Prozesse zur Stammdatenänderung“. Zudem wurde hiermit der gesonderte Prozess „Stammdaten zur Bilanzkreistreue“ vorgesehen. Die Neufassung wird allerdings erst im Verlaufe des Jahres 2025 anzuwenden sein. In den Gründen des Beschlusses vom 21. März 2024 heißt es auszugsweise: „Kernpunkt der Änderungen bei der Stammdatenverteilung ist der Wegfall der bisher gesonderten Aufgabe des Verteilers der Stammdaten, die beim Netzbetreiber angesiedelt war. Aus den Erfahrungen der über 1000 Aufsichtsverfahren zur Bilanzkreistreue, wovon mehr als 160 in Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung mündeten, zieht die Bundesnetzagentur den Schluss, dass Datenschiefstände bzw. eine unterlassene oder fehlerhafte Datensynchronisation zwischen den Berechtigten in vielen Fällen mindestens mitursächlich für die vorzufindenden Probleme waren und sind.“ Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 erklärten die Beschlusskammermitglieder, dass die Datumsangaben in dem hier verfahrensgegenständlichen Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt würden. Das Datum der Beschlussfassung weise korrekterweise den 20. Februar „2024“ aus. Entsprechend müsse die Frist in Tenorziffer 2 auf den 1. Mai „2024“ lauten. Mit ihrer am 20. März 2024 eingelegten und am 21. Mai 2024 begründeten Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung nebst erneuter Androhung. Sie führt einleitend aus, dass die veröffentlichten Marktprozesse und Datenformate bereits im Ausgangspunkt nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Die ausgearbeiteten Formate seien aus IT-Sicht teils „steinzeitlich“. Hinzu komme eine strukturelle Vernachlässigung der prozessualen Einbindung von wettbewerblichen Messstellenbetreibern. Diese fänden wegen der üblichen Doppelrolle eines Messstellen- und Netzbetreibers etwa an wesentlichen Stellen der BDEW-Anwendungshilfe zur Stammdatensynchronisation keine Erwähnung, obwohl es sich hierbei um eine Vorbedingung für eine erfolgreiche Datenübermittlung durch den Messstellenbetreiber handele. Vor dem Hintergrund der für die Bundesnetzagentur selbst nicht beherrschbaren Komplexität habe die Behörde im angefochtenen Beschluss auf eine Konkretisierung der behaupteten Verstöße verzichtet und sich im Verfahren auf eine rudimentäre und unzureichende Ermittlungsmethode beschränkt. Der Beschluss beruhe allein auf den ihm beigefügten fehlerhaften Listen. Aus diesen ergebe sich nicht, ob die Marktlokationen tatsächlich ihr – der Beschwerdeführerin – zuzuordnen seien (was teils nicht der Fall sei). Ebenso wenig sei ihnen zu entnehmen, warum den Übertragungsnetzbetreibern die Daten nicht vorgelegen hätten. Schon aus dem Grund der für eine Datenübermittlung notwendigen Vorprozesse, in die sie als Messstellenbetreiberin nicht eingebunden sei, seien die Tabellen als solche nicht zur Begründung einer Zwangsgeldfestsetzung geeignet. Auch im konkreten Fall hätten sich die Daten als massiv fehlerbehaftet erwiesen. Bei einem Abgleich der Daten hätte sich eine Vielzahl an Fehlerquellen herausgestellt, die keinesfalls ihren Verantwortungsbereich beträfen. So enthielten die Tabellen ihr unbekannte Marktlokationen. Ein Großteil der übrigen Fälle sei darauf zurückzuführen, dass die Synchronisation der Stammdaten, die im Verantwortungsbereich der Verteilernetzbetreiber liege, nicht zuverlässig erfolge. Teilweise würden die Marktprozesse um mehrere Monate verzögert. Im Einzelnen stelle sich die Lage wie folgt dar: TenneT im November 2023 (laut Tabelle 42 Fälle): In 28 der 42 Fällen nachweislich Datenübermittelung entsprechend der vorgegebenen Marktprozesse; in mindestens fünf weiteren Fällen Nichtumsetzung der Umstellung der Bilanzierung von Standardlastprofil (SLP) auf RLM bzw. ZSG durch den Netzbetreiber; d.h. in über 75 Prozent zweifelsfrei Verantwortlichkeit Dritter; TenneT im Dezember 2023 (laut Tabelle 46 Fälle): Bei 27 der 46 Marktlokationen nachweislich Datenübermittlung entsprechend der vorgegebenen Marktprozesse; in mindestens fünf weiteren Fällen Nichtumsetzung der Umstellung der Bilanzierung von SLP auf RLM bzw. ZSG; bei vier weiteren Fällen lediglich Verzögerung um wenige Stunden (einmaliger Vorfall); d.h. in über 75 Prozent zweifelsfrei Verantwortlichkeit des Übertragungsnetzbetreibers oder Verteilernetzbetreibers; 50 Hertz im November 2023 (laut Tabelle 21 Fälle): Bei 15 der 21 Marktlokationen nachweislich Datenübermittlung entsprechend der vorgegebenen Marktprozesse; in mindestens einem weiteren Fall Nichtumsetzung der Umstellung der Bilanzierung von SLP auf RLM bzw. ZSG; in einem weiteren Fall Nichtanzeige der Lokationsbündeländerung durch den Verteilernetzbetreiber; d.h. bei über 80 Prozent der genannten Marktlokationen zweifelsfrei Verantwortlichkeit Dritter; 50 Hertz im Dezember 2023 (laut Tabelle 22 Fälle): Bei 17 der 22 Marktlokationen nachweislich Datenübermittlung entsprechend der vorgegebenen Marktprozesse; in mindestens zwei weiteren Fällen Nichtumsetzung der Umstellung der Bilanzierung von SLP auf RLM bzw. ZSG; in einem weiteren Fall Nichtanzeige der Lokationsbündeländerung; d.h. bei über 90 Prozent der genannten Marktlokationen Verantwortlichkeit Dritter; Amprion im November 2023 (laut Tabelle 60 Fälle): Bei 34 der 60 Marktlokationen nachweislich Datenübermittlung entsprechend der vorgegebenen Marktprozesse; in mindestens drei weiteren Fällen verspätete Übermittlung der Stammdaten durch den Netzbetreiber; in zwei weiteren Fällen ausstehender Klärungsprozess; d.h. bei 65 Prozent der Marktlokationen zweifelsfrei Verantwortlichkeit Dritter; Amprion im Dezember 2023 (laut Tabelle 61 Fälle): Einmaliges Übermittlungsproblem bei 30 Marktlokationen am 20. Dezember 2023; bei 17 im gesamten Monat verzögerungsfreie Übermittlung; d.h. bei 77,04 Prozent nachweislich Datenübermittlung entsprechend der vorgegebenen Marktprozesse (abgesehen vom einmaligen Vorfall am 20. Dezember 2023); in mindestens drei weiteren Fällen verspätete Übermittlung der Stammdaten durch den Netzbetreiber; in zwei weiteren Fällen ausstehender Klärungsprozess; d.h. bei über 80 Prozent zweifelsfrei Verantwortung Dritter; Transnet BW im November 2023 (laut Tabelle 12 Fälle): Bei vier der 12 Marktlokationen nachweislich Datenübermittlung entsprechend der vorgegebenen Marktprozesse; bei vier weiteren Marklokationen Unmöglichkeit der Durchführung eines automatisierten Prozesses wegen uneinheitlich gehandhabter Prozesse und unklaren Prozessbeschreibungen bei Einspeisemarktlokationen; d.h. bei über 65 Prozent der Marktlokationen zweifelsfrei Verantwortung Dritter; Transnet BW im Dezember 2023 (laut Tabelle 24 Fälle): Bei sechs der 24 Marktlokationen nachweislich Datenübermittlung entsprechend der vorgegebenen Marktprozesse; bei weiteren neun Marktlokationen wiederum uneinheitliche Handhabung (Einspeisemarktlokationen) mit Notwendigkeit zur manuellen Einrichtung; drei weitere Marktlokationen seien nicht bekannt; d.h. bei über 75 Prozent der Marktlokationen zweifelsfrei Verantwortung Dritter. Der angegriffene Beschluss sei danach rechtswidrig, zumal die Bundesnetzagentur ihn schon auf eine fehlerhafte Ermächtigungsgrundlage gestützt habe. Im Unterschied zu § 65 EnWG ermächtige § 76 MsbG nur zu Aufsichtsmaßnahmen bei Verstößen gegen (formelle und materielle) Gesetze. Ein Verweis auf Festlegungen bzw. Festlegungsverstöße fehle. Zudem sei der Bundesnetzagentur ein Verfahrensfehler unterlaufen, weil sie den Sachverhalt entgegen § 24 VwVfG nicht aufgeklärt habe. Die korrekte Datenübermittlung eines Messstellenbetreibers an den Übertragungsnetzbetreiber setze voraus, dass mehrere Informations- und Bestellprozesse zwischen Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und Lieferant korrekt vollzogen worden seien (Use-Case „Information über die Zuordnung einer Marktlokation zur Datenaggregation durch den Übertragungsnetzbetreiber“; „Bestellung einer Konfiguration vom NB oder LF an MSB“). Vor diesem Hintergrund genüge ein Rückgriff auf Tabellen nicht. Vielmehr sei regelmäßig davon auszugehen, dass sämtliche Fehler Dritter dem Messstellenbetreiber zugerechnet würden. Danach sei der Beschluss auch materiell rechtswidrig. Es fehle an einem feststellungsfähigen Pflichtverstoß. Die Bundesnetzagentur sei materiell beweisbelastet. Schließlich sei auch die Zwangsgeldandrohung für sich genommen rechtswidrig. Sie gelte für Verstöße ab dem 1. Mai 2023, sei aber erst am 21. Februar 2024 zugestellt worden. Mit der Replik vertieft die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen insbesondere wie folgt: Die Beschwerdeerwiderung der Bundesnetzagentur bestätige, dass aus Listen der Übertragungsnetzbetreiber ersichtliche Fehler ins Blaue hinein dem Messstellenbetreiber zugewiesen würden. Es spreche für sich, dass die Bundesnetzagentur geltend mache, sie könne die Richtigkeit der in der Beschwerdebegründung enthaltenen Behauptung einer weit überwiegend korrekten Übermittlung nicht nachvollziehen. Der weitere Schluss der Bundesnetzagentur, in den übrigen Fällen sei es zu Pflichtverstößen gekommen, werde für alle in den Tabellen aufgelisteten Marktlokationen ausdrücklich bestritten. Schon die Auswahl der Marktpartner, die von der Bundesnetzagentur um Erstellung und Übersendung der Tabellen gebeten worden seien (ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde), lasse auf eine einseitige Vorverurteilung bestimmter Akteure schließen. Der Bundesnetzagentur wäre es durchaus möglich, die gesamten dem Fehler vorgelagerten Prozesse zumindest stichprobenprobenhaft, dann aber im Detail nachzuverfolgen. Sie selbst habe nunmehr einige besonders prägnante Fälle bis ins letzte Detail untersucht. Im Alltagsgeschäft sei es aber kaum möglich, diese „Detektivarbeit“ jeden einzelnen Monat zu leisten. Erforderlich sei eine klarere Strukturierung der Marktprozesse, die alle Marktakteure in die Verantwortung nehme und die Fehlerbeseitigung dort anmahne, wo die Fehler entstanden seien. Die Bundesnetzagentur habe selbst die Ursache für die gerügten Probleme gesetzt. Der Stammdatenaustausch und der Austausch der Abrechnungsdaten liefen nicht parallel. Die Bundesnetzagentur hätte eine direkte sternförmige Marktkommunikation sinnvoll umsetzen sollen. Dass die Datenübermittlungspflicht gleichwohl in vielen anderen Fällen mit Erfolg umgesetzt werde, werde mit Nichtwissen bestritten. Anhand dreier Fallgruppen könne (keinesfalls abschließend) aufgezeigt werden, wie fehlerbehaftet die Listen der Übertragungsnetzbetreiber seien. So ergebe sich aus der als Anlage BF05 vorgelegten Tabelle, dass bezüglich der Marktlokationen mit den Endungen -1111 und -2222 (TenneT) die Datenübermittlung an jedem einzelnen Tag im November 2023 ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Zudem sei der Tabelle zu entnehmen, dass der Netzbetreiber die Stammdatenänderungen akzeptiert habe. Die Umsetzung sei aber nach fünffacher Erinnerung erst zum 1. März 2024 erfolgt. Die Anlage BF06 veranschauliche, dass auch bei den Marktlokationen mit den Endungen -4567, -1234 und -3456 (50 Hertz) alle Übermittlungen im November 2023 fristgerecht durchführt worden seien. Warum diese Marktlokationen in der Liste aufgetaucht seien, könne ausschließlich damit erklärt werden, dass die IT-Systeme des Übertragungsnetzbetreibers ausgefallen seien oder auf sonstige Weise fehlerhaft gearbeitet worden sei. Ein drittes Beispiel ergebe sich aus der Tabelle von 50 Hertz für den Monat Dezember 2023. Die Marktlokation mit der Endung -3333 sei bei ihr bis zum 8. Mai 2024 mit einer anderen Nummer mit SLP geführt worden, weil der Netzbetreiber nicht fähig gewesen sei, ihr die notwendige Marktlokations-ID zu melden (Anlage BF07). Ein gravierender Teil der Datenschiefstände resultiere auch aus der fehlenden Klarheit der bestehenden Prozesse. Ihr Dienstleister habe die Bundesnetzagentur bereits im November 2023 darauf hingewiesen, dass es bei der Neuanmeldung von PV-Anlagen kein einheitliches Prozessverständnis gebe. Von der Bundesnetzagentur werde dies ignoriert. Sie selbst habe hingegen unter anderem ein Rechtsgutachten dazu beauftragt, in welcher Weise die derzeitigen Unklarheiten bereinigt werden könnten (Anlage BF10). Die Einleitung von Zwangsgeldmaßnahmen erscheine unverhältnismäßig, solange die Bundesnetzagentur nicht selbst dafür Sorge trage, die von ihr geschaffenen Probleme auszuräumen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Februar „2023“ … aufzuheben. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie weist in ihrer Beschwerdeerwiderung einleitend darauf hin, dass auch nach dem aktuellen Stand eine Wiederholung der säumigen Umsetzung zu befürchten sei. So ergäben sich aus den Daten von 50 Hertz für den April 2024 bei 44 Marktlokationen insgesamt 44 Fälle mit mehr als fünf Tagen (wobei 15 Neuanlagen in Abzug zu bringen seien). Bei Amprion (76 Marktlokationen insgesamt) seien 67 Fälle mit mehr als fünf Ausfalltagen zu verzeichnen (vor Abzug von fünf Fällen wegen Neuanlagen). Bei TenneT seien es 74 Fälle bei 89 Marktlokationen (wobei 22 Neuanlagen in Abzug zu bringen seien) und schließlich bei Transnet BW 66 von 67 Marktlokationen (vor dem Abzug der Neuanlagen). Im Übrigen macht die Bundesnetzagentur geltend, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Verstößen im Konkreten größtenteils nicht nachvollzogen werden könnten. Es lasse sich nicht ermitteln, wie sich die Anzahl und Prozentsätze derjenigen Marktlokationen ergäben, für die angeblich „nachweislich die Datenübermittlung … entsprechend der … vorgegebenen Marktprozesse erfolgt“ sei. Es zeige sich jedoch, dass zu einem erheblichen Teil Daten nicht an sämtlichen Tagen der betrachteten Monate gefehlt hätten, sondern in unterschiedlicher Häufung. Lasse man mögliche Stammdatenprobleme und Neuanlagen außer Betracht, so stelle auch die verbleibende Ausfallzahl einen hinreichenden Anlass für die getroffene Maßnahme dar. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits im Bescheid vom 22. August 2023 darauf hingewiesen worden, dass sie Fälle mit Stammdatenfehlern nicht auf sich beruhen lassen dürfe. Der Bescheid sei danach rechtmäßig. Insbesondere sei sie ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung ausreichend nachgekommen. Die vier Übertragungsnetzbetreiber erstatteten seit etwa Juni 2020 monatlich Bericht. Bei der Auswertung zählten Daten als nicht (fristgerecht) übermittelt, wenn die Viertelstundenwerte nicht spätestens bis 11:00 Uhr des Folgetages übermittelt worden oder zwar zugegangen seien, wegen Formatfehlern jedoch nicht hätten verarbeitet werden können. Dabei werteten die Übertragungsnetzbetreiber den Dateneingang für sämtliche Marklokationen aus, die für einen bestimmten Messstellenbetreiber in ihrem System hinterlegt seien. Basierend auf diesem Überwachungsprozess hätten sich bei der Beschwerdeführerin fortgesetzt Auffälligkeiten gezeigt. Dabei sei die Beschlusskammer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bewusst frühzeitig aktiv geworden. Denn es sei ein kontinuierlicher Zubau von Neuanlagen absehbar gewesen, der bei weiterem Zuwarten eine deutliche Steigerung des Zwangsgelds bedeutet hätte. Als Ermächtigungsgrundlage sei zutreffend § 94 EnWG in Verbindung mit § 14 VwVG herangezogen worden. Zwar sei eine grundsätzliche Pflicht zur Datenübermittlung bereits im MsbG geregelt. Das „Wie“ der Datenübermittlung werde jedoch durch Festlegungen weiter konkretisiert. Es sei daher zu kurz gegriffen, sich hier allein auf die Durchsetzung der Vorgabe aus dem MsbG zu stützen. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch hinreichend bestimmt. Die Pflichten aus der Festlegung vom 11. Dezember 2019 seien dort unmissverständlich festgehalten. Die Beschwerdeführerin wisse genau, was von ihr erwartet werde. Um ihr eine detaillierte Betrachtung zu ermöglichen, seien Listen übersandt worden, aus denen die betroffenen Marktlokationen hervorgingen. Zudem bestehe die Gelegenheit zur Selbstkontrolle oder Erfragung des Verarbeitungsstands beim Übertragungsnetzbetreiber. Insoweit gehe die Pflicht zur Übermittlung von RLM-Messwerten mit einem gewissen Maß an Eigenverantwortung einher. Hinreichend bestimmt sei im Übrigen auch die (bestandskräftige) Zwangsgeldandrohung. Insbesondere sei in dieser ausdrücklich gesondert auf die Pflichten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Stammdatensynchronisation eingegangen worden. Auch sei die in der Androhung gesetzte Frist abgelaufen, ohne dass eine ausreichende Umsetzung der Pflichten erkennbar geworden sei. Für einen Teil der Marktlokationen räume die Beschwerdeführerin dies selbst ein. Nach ihrem eigenen Vorbringen verblieben je nach Monat und Regelzone zwischen 10 und 35 Prozent, zu denen keinerlei Vortrag erfolge. Darüber hinaus sei die Betrachtung der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar. Insgesamt enthielten nur fünf der acht Datenlisten überhaupt Fehlerfälle mit maximal fünf Fehltagen, d.h. solche, die innerhalb der Erheblichkeitsschwelle blieben. Welche Ursachen im Einzelnen zu der Nichtübermittlung geführt hätten (möglicherweise IT-Probleme), sei nicht zu erkennen. Die Probleme bei der Stammdatensynchronisation, auf welche die Beschwerde maßgeblich gestützt werde, seien der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Synchronisation sei ein äußerst wichtiger Baustein des Systems. Der Übertragungsnetzbetreiber gehe zunächst von der Richtigkeit der hinterlegten Stammdaten auf. Stelle sich heraus, dass Daten offenbar nicht korrigiert worden seien, sei auch die Beschwerdeführerin bezüglich der Aufklärung und Bereinigung des Stammdatenschiefstands in der Pflicht (vgl. den GPKE-Prozess „Anfrage zur Stammdatenänderung von MSB an NB [verantwortlich]“). Werde dies trotz Kenntnis der Fehlerhaftigkeit unterlassen, so müsse die Beschwerdeführerin bereits mangels erforderlicher Mitwirkung am Stammdatenclearing den Vorwurf des Prozessverstoßes gegen sich gelten lassen. Erfolge die Korrektur nicht, gelte der Messstellenbetreiber im Verhältnis zum Übertragungsnetzbetreiber mangels verfahrenskonformer Erklärung weiterhin als verantwortliche Partei. Seine Untätigkeit führe zudem dazu, dass die vom nunmehr zuständigen Messstellenbetreiber übermittelten Messwerte nicht zugeordnet werden könnten. Insoweit sei ihr – der Bundesnetzagentur – durchaus bewusst, dass das Hinwirken auf eine bilaterale, teils manuelle Klärung Zeit in Anspruch nehme. Dementsprechend würden lange Zeiträume zugestanden. So verfahre sie auch, wenn für einzelne Monate Störungen durch Naturereignisse oder außergewöhnliche Umstände geltend gemacht würden. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch Marktlokationen, die stillgelegt oder gekündigt worden seien, gar nicht abgemeldet habe, sei ihr auch insoweit ein Verstoß gegen Vorgaben der Marktkommunikation im Strombereich vorzuwerfen. Für diese Verpflichtungen bleibe die Beschwerdeführerin verantwortlich, auch wenn sie sich eines Dienstleisters bediene. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin aber folgen wollte und diejenigen Versäumnisse außer Acht ließe, die wahrscheinlich auf Fehlern bei der Stammdatensynchronisation beruhten, verbliebe eine signifikante Anzahl nicht rechtzeitig übermittelter Datensätze. Schon die Anzahl der Marktlokationen, die nicht an sämtlichen, aber mehr als an fünf Tagen des Monats betroffen gewesen seien, hätte Anlass zur Festsetzung des auf den Mindestbetrag lautenden Zwangsgelds gegeben. Die Festsetzung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen und verhältnismäßig. Sie verlange nicht eine 100-prozentige Datenübermittlungsquote und schreite bei geringfügigen Verstößen nicht ein. Bei dauerhaften Mängeln seien aber Maßnahmen der Zwangsvollstreckung geboten. Auch die erneute Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig. Hinsichtlich des Fristenendes sei eine Berichtigung erfolgt. Die Anzahl der angemeldeten Marktlokationen sei berücksichtigt worden, wobei bei der erstmaligen Androhung ein Betrag von 50 Euro, bei der erneuten Androhung ein Betrag von 75 Euro pro Marktlokation in Ansatz gebracht werde. Nach den im Zeitpunkt der Androhung aktuellen Zahlen habe die Beschwerdeführerin über … Marktlokationen verfügt. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin seien die Zunahme der melderelevanten Marktlokationen seit November 2023 sowie noch aus dem November 2023 fortwirkende Verzögerungen berücksichtigt worden. Die Höhe des wiederholt angedrohten Zwangsgelds sei somit von … Euro auf 10.000 Euro reduziert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Verhandlungsprotokoll vom 27. November 2024 Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der erneuten Zwangsgeldandrohung. Im Übrigen – d.h. soweit sie sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung richtet – ist die Beschwerde zurückweisen. I. Die Zwangsgeldfestsetzung ist rechtmäßig. 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt es nicht an einer Ermächtigungsgrundlage für diese Maßnahme. Die Bundesnetzagentur konnte die Zwangsgeldfestsetzung auf § 94 EnWG in Verbindung mit § 14 VwVG stützen. a) Gemäß § 94 Satz 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Da solche Anordnungen zumeist auf die Vornahme unvertretbarer Handlungen gerichtet sind, kommt als anzuwendendes Zwangsmittel in der Regel das Zwangsgeld im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. b, § 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG in Betracht (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 9. August 2023 – VI-3 Kart 43/22 [V], juris Rn. 70; vom 27. Mai 2009 – VI-3 Kart 45/08 [V], juris Rn. 17 f.). Dieses ist im sogenannten gestreckten Verfahren zunächst gemäß § 13 VwVG anzudrohen und sodann gegebenenfalls festzusetzen, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird (§ 14 Satz 1 VwVG). Voraussetzung einer solchen Zwangsvollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt. Die Vollziehbarkeit dieses Grundverwaltungsakts kann sich aus dessen Bestandskraft oder daraus ergeben, dass - wie es in § 76 Abs. 1 EnWG geregelt ist - eine gegen ihn gerichtete Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats finden die § 13, § 14 VwVG auch Anwendung bei der Durchsetzung der Datenübermittlungspflichten, die den Messstellenbetreibern namentlich mit der Festlegung vom 11. Dezember 2019 (BK6-19-218) auferlegt worden sind (vgl. zur Zwangsgeldandrohung Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2023 – VI-3 Kart 47/22 [V], juris Rn. 26 ff; zur Zwangsgeldfestsetzung Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2024 – VI-3 Kart 221/23 [V], S. 22 f. [n.v.]; vom 8. Mai 2024 – VI-3 Kart 233/23 [V], S. 20 f. [n.v.]). Dies ergibt sich insbesondere aus § 76 Abs. 4 MsbG. Nach dieser Vorschrift findet für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach dem MsbG unter anderem § 94 EnWG entsprechende Anwendung. Die Bundesnetzagentur kann danach Festlegungen, welche – wie hier – eine gesetzlich geregelte Datenübermittlungspflicht näher ausgestalten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021 – VI-3 Kart 159/20 [V], juris Rn. 46), mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen, ist also – anders als die Beschwerdeführerin meint – nicht gezwungen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. 2. Es liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung vor. Das Zwangsgeld ist der Beschwerdeführerin wirksam angedroht worden, ohne dass die Verpflichtung innerhalb der hierfür bestimmten Frist erfüllt worden wäre (§ 14 Satz 1 VwVG). Dies hat die Bundesnetzagentur ohne Verstoß gegen ihre Pflicht zur Sachverhaltsermittlung angenommen. Eine gerichtliche Sachaufklärung ist nicht veranlasst. a) Die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro für den Fall der Nichterfüllung ihrer Pflichten ab dem 1. Oktober 2023 ist der Beschwerdeführerin mit dem nicht angefochtenen und damit bestandskräftigen Beschluss vom 22. August 2023 angedroht worden. Auf dessen Rechtmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 1995 – 5 S 71/95, juris Rn. 34). Die Androhung leidet auch nicht an einem solchen Fehler, der ihr die Eignung als Grundlage für eine Zwangsgeldfestsetzung nähme (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. Februar 2024 – VI-3 Kart 221/23 [V], S. 19 f. [n.v.]; VGH Baden-Württemberg aaO; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2000 – 10 B 306/00, juris Rn. 4) oder gar zur Nichtigkeit im Sinne des § 44 VwVfG führte. Insbesondere war die Androhung hinreichend bestimmt. Ihr war trotz mehrerer Ungenauigkeiten (noch) zu entnehmen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin mit der Festsetzung des Zwangsgelds zu rechnen hatte. aa) Die Grundverfügung ordnet eine Vielzahl an Handlungspflichten an, dies schon deshalb, weil die in der Festlegung vom 11. Dezember 2019 vorgesehene Datenübermittlung nicht bloß einmalig, sondern wiederholt und bei jeder betroffenen Marktlokation zu erfolgen hat. Unter solchen Umständen muss die Androhung erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2024 – VI-3 Kart 221/23 [V], S. 20 [n.v.]). Dem wurde die Androhung gerecht. (1) Ihr war unzweideutig zu entnehmen, dass die einmalige Festsetzung des Zwangsgeldes in voller Höhe nicht von der kumulativen Verletzung aller Handlungspflichten abhängen sollte, sondern bereits für den Fall angedroht worden ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem 1. Oktober 2023 gegen eine einzelne Verpflichtung verstoßen sollte. Dies ergibt sich aus den Begriffen „Verpflichtungen“ und „unbedingte Verpflichtung zur Umsetzung“ auf Seite 3 des Beschlusses vom 22. August 2023 (ebenso Senatsbeschluss vom 8. Mai 2024 – VI-3 Kart 233/23 [V], S. 19 [n.v.]). Dass die Bundesnetzagentur die Zwangsgeldfestsetzung bereits für einen einzelnen Verstoß angedroht hat, wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie im Beschluss vom 22. August 2023 die Erwartung einer qualitativ und quantitativ „regelmäßig“ vollständigen Werteübermittlung formuliert und allein Marktlokationen mit Ausfällen an mehr als fünf Tagen eines Monats textlich hervorgehoben hat. Hiermit hat die Bundesnetzagentur aus Sicht eines objektiven Empfängers bloß zu erkennen gegeben, dass sie bei der Festsetzung noch Ermessen ausüben und etwa Bagatellverstöße außer Betracht lassen werde. Sie hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Zwangsgeldfestsetzung nur für den Fall einer gewissen Mindestanzahl an Verstößen oder lediglich unter der Voraussetzung einer Häufung von Verstößen pro Marktlokation angedroht werde. (2) An der Bestimmung des Regelungsgehalts der Androhung änderte sich auch dann nichts, wenn man sich bei der Auslegung ergänzend an dem mutmaßlichen Willen der Behörde zum rechtmäßigen Handeln orientierte, d.h. unter verschiedenen Möglichkeiten zur Auslegung im Zweifel diejenige bevorzugte, bei der der Verwaltungsakt rechtmäßig ist (dafür etwa OVG Bremen, Urteil vom 5. Juli 2023 – 3 LB 5/23, juris Rn. 26). Denn im hier maßgeblichen Zusammenhang ist die Androhung eines Zwangsgelds, jedenfalls wenn es sich der Höhe nach im unteren Bereich des Rahmens des § 94 Satz 3 EnWG bewegt, auch dann angemessen, wenn die Festsetzung für die Verletzung auch nur einer einzigen Pflicht angekündigt wird (siehe Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2023 – VI-3 Kart 47/22 [V], juris Rn. 53; vom 14. Februar 2024 – VI-3 Kart 218/23 [V], S. 27 [n.v.]; vom 8. Mai 2024 – VI-3 Kart 233/23 [V], S. 28 f. [n.v.]). Eine solche Androhung ist insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren, da bei der Prüfung, ob für jede einzelne Verpflichtung ein Zwangsgeld in dieser Höhe angemessen ist (darauf abstellend OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 6 B 407/21, juris Rn. 39), Praktikabilitätsgesichtspunkte und der bei der eigentlichen Festsetzung verbleibende Ermessensspielraum Berücksichtigung finden können (siehe OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2003 – 13 B 1313/03, juris Rn. 10 sowie Senatsbeschlüsse vom 9. August 2023 – VI-3 Kart 43/22 [V], juris Rn. 74; vom 8. Mai 2024 aaO, S. 29). Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgelds bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen ist in diesem Sinne verfahrensökonomisch. Zum einen veranlasst eine solche Androhung den betroffenen Messstellenbetreiber zu größtmöglichen Anstrengungen. Zum anderen wird die Bundesnetzagentur so von der nur mit erheblichem Aufwand zu erfüllenden Aufgabe entbunden, bereits im Zeitpunkt der Androhung den Umfang der potentiellen zukünftigen Nichterfüllung mittels einer abgestuften Androhung abzubilden, bei welcher auch die naheliegende Möglichkeit einer veränderlichen Gesamtanzahl an betroffenen Marktlokationen Berücksichtigung finden müsste. bb) Auch hinsichtlich des Umfangs und Inhalts der von ihr erfassten Pflichten war die Zwangsgeldandrohung (noch) hinreichend bestimmt. (1) Zwar wurde in der Androhung lediglich auf die Verpflichtungen aus der Festlegung vom 11. Dezember 2019 und den seit Geltungsbeginn verstrichenen Zeitraum abgestellt. Die Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 (BK-6-18-032) und vom 21. Dezember 2020 (BK6-20-160) wurden hingegen nicht ausdrücklich zitiert, obwohl diese bei Messungen per iMS sowie für wesentliche Einzelheiten der Übermittlungspflicht (Uhrzeit und Kalendertag) maßgeblich sind. Ebenso wenig wurde klargestellt, ob der Beschluss vom 21. November 2022 (BK6-22-128) für die in Rede stehenden Pflichten von Bedeutung ist. Gleichwohl war der Androhung aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Rolle der Beschwerdeführerin aber noch zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur auf die jeweils aktuellen, d.h. im Wesentlichen durch die Festlegung vom 21. Dezember 2020 (BK6-20-160) vorgegebenen Datenübermittlungspflichten eines Messstellenbetreibers abstellen und auf deren Befolgung hinwirken wollte. Dafür spricht nicht nur die ausdrückliche Erwähnung der Pflicht zur kalendertäglichen Übermittlung (an Stelle einer bloß werktäglichen Datenlieferung), sondern auch der erkennbare Zweck der Androhung. Geht es um die zukünftige Pflichterfüllung, liegt es fern, die Einhaltung längst überholter Vorgaben anzumahnen. (2) Zweifel am Umfang des von der Androhung umfassten Pflichtenkreises konnten sich schließlich auch nicht daraus ergeben, dass in ihr von der Pflicht der Beschwerdeführerin zur Übermittlung der Netzgangzeitreihen die Rede ist, d.h. von einer Verpflichtung, die gemäß Tenorziffer 2 der Festlegung vom 11. Dezember 2019 lediglich den Netzbetreiber trifft. Diese punktuelle Zuschreibung der Netzbetreiberrolle in den Gründen der Androhung konnte und musste die Beschwerdeführerin als bloßes Versehen in Form einer unzureichenden Anpassung eines für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Androhungstextes erkennen. Denn infolge der Bezugnahme in der Zwangsgeldandrohung auf den ihr vorausgegangenen E-Mail-Verkehr wurde der Beschwerdeführerin hinreichend deutlich, dass es der Bundesnetzagentur um die Last- und Einspeisegangdaten ging. cc) Die Eignung der Zwangsgeldandrohung als Grundlage für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entfällt auch nicht wegen einer Verletzung des Gebots inhaltlicher Korrespondenz von Grundverwaltungsakt und Androhung. Weil die Zwangsvollstreckung der Durchsetzung des Grundverwaltungsakts dient, also lediglich ein Mittel ist, um den schon mit der Anordnung erstrebten Erfolg zu verwirklichen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2015 – VI-3 Kart 3/15 [V], juris Rn. 50), müssen Zwangsmittelandrohung und -festsetzung mit dem Grundverwaltungsakt korrespondieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – OVG 11 N 73.17, juris Rn. 12; VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2019 – W 8 K 18.1161, juris Rn. 42). Mit einer Zwangsgeldandrohung darf im sogenannten gestreckten Verfahren nicht auf die Erfüllung einer Handlungspflicht hingewirkt werden, die dem Betroffenen mit dem Grundverwaltungsakt überhaupt nicht auferlegt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar war in der Androhung vom 22. August 2023 davon die Rede, dass der Messstellenbetreiber dazu aufgefordert sei, sich an die Beschlusskammer zu wenden, wenn Marktpartner den sogenannten Loop zur Stammdatensynchronisation nicht weiterführten. Eine derartige Anzeigepflicht sehen die eigentlichen Use-Cases der GPKE indes nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – vor. Aus Sicht eines objektiven Empfängers waren die entsprechenden Ausführungen der Bundesnetzagentur aber nicht dahin zu verstehen, dass sie ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Grundverwaltungsakts – d.h. auch über dessen Regelungsgehalt hinaus – die Festsetzung eines Zwangsgelds für den Fall androhte, dass die Beschwerdeführerin einer subsidiär eingreifenden Pflicht zur Kontaktierung der Beschlusskammer zukünftig nicht nachkommen sollte. Vielmehr hat die Bundesnetzagentur mit den bezeichneten Erwägungen lediglich eine Reaktionsmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf Versäumnisse Dritter aufgezeigt und zum Ausdruck gebracht, dass deren Nichtwahrnehmung ein Indiz für insgesamt unzureichende Bemühungen sei. b) Die Beschwerdeführerin hat auch ihre Pflicht innerhalb der gesetzten Frist im Sinne von § 14 VwVG nicht erfüllt. Dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung vorliegen, hat die Bundesnetzagentur – anders als die Beschwerdeführerin meint – ohne Verstoß gegen ihre Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und damit verfahrensfehlerfrei angenommen. Es besteht auch kein Anlass für eine weitere Erforschung des Sachverhalts durch den Senat nach § 82 EnWG. aa) Die Bundesnetzagentur hat nach § 68 Abs. 1 EnWG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 76 Abs. 4 MsbG) sowie dem subsidiär anzuwendenden § 24 VwVfG diejenigen Maßnahmen zu treffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei ist der Ermittlungsbedarf normbezogen zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2019 – VI-3 Kart 806/19 [V], juris Rn. 41). bb) Unter Anlegung dieses Maßstabs ist es unbedenklich, dass die Bundesnetzagentur sich bei ihrer Zwangsgeldfestsetzung auf die Berichte der Übertragungsnetzbetreiber gestützt und davon abgesehen hat, die Richtigkeit aller ihr berichteten Einzelangaben in Frage zu stellen oder die Ursache für jeden Fall der Meldung einer Nichtübermittlung detailliert aufzuklären. (1) An der Verwertbarkeit der besagten Listen, deren Anforderung nach Meinung der Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, besteht kein Zweifel. Die an die Übertragungsnetzbetreiber gerichtete Aufforderung der Bundesnetzagentur zur Erstellung monatlicher Berichte stellt eine Maßnahme zur Sachaufklärung im Sinne der § 68 EnWG, § 24 VwVfG dar. Der Anwendung dieser Regelungen steht nicht ein „Verbot von Vorfeldermittlungen“ (dafür Wende in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht 4. Auflage § 68 EnWG Rn. 12) entgegen. Vielmehr hat die Bundesnetzagentur bei materieller Betrachtung bereits mit der ersten Anforderung der Berichte gegen jeden potentiell betroffenen Marktakteur ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Selbst wenn es sich aber um ein „massenhaftes Monitoring“ außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens handelte, bestünden keine grundlegenden Bedenken, die Befugnis zur derartigen Überwachungsmaßnahmen als Annexkompetenz zu qualifizieren, welche die Ermächtigung zur Ausgestaltung der Datenübermittlungspflicht ergänzt. (2) Die bezeichneten Berichte der Übertragungsnetzbetreiber sind – anders als die Beschwerdeführerin meint – auch nicht aufgrund der Besonderheiten der Marktkommunikation, d.h. der wechselseitigen Abhängigkeit der beteiligten Akteure, als Beweismittel unbrauchbar. Zwar kann das Ausbleiben einer Datenlieferung oder die bloße Aufnahme eines angeblichen Ausfalltages in einen Bericht eines Übertragungsnetzbetreibers für sich genommen keinen Aufschluss darüber geben, ob ein im Verantwortungsbereich des Messstellenbetreibers liegender Fehler ursächlich für die angeführte Nichtübermittlung von Messwerten war. Denn ein erfolgreicher Datentransfer setzt die Mitwirkung anderer Marktakteure insbesondere im Vorfeld der eigentlichen Messwertübermittlung voraus, dies etwa zur Bereinigung etwaiger Abweichungen in den Stammdaten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn – wie hier – Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nicht personenidentisch sind und der wettbewerbliche Messstellenbetreiber mit einer Vielzahl an Netzbetreibern interagiert. Dieser – der Bundesnetzagentur unter anderem ausweislich ihres Beschlusses vom 21. März 2024 (BK6-22-024) bekannte – Umstand nimmt den besagten Berichten der Übertragungsnetzbetreiber aber nicht jeden Beweiswert. Ihnen können gleichwohl deutliche Hinweise darauf zu entnehmen sein, dass (auch) der Messstellenbetreiber nach Fristablauf diejenigen Pflichten verletzt hat, auf deren Erfüllung die Zwangsgeldandrohung hinwirken sollte. Möglich ist dies mittels einer mehrere Berichtsmonate einbeziehenden und die Anzahl an betroffenen Kalendertagen berücksichtigenden Gesamtbetrachtung. So geht die Bundesnetzagentur mit Recht davon aus, dass die Anzahl der Fehlermeldungen pro Marktlokation Hinweise auf die Ursache der Nichtübermittlung bzw. nicht-fristgerechten Übermittlung geben kann. Fehlte es ausweislich der Berichte des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers bei einer bestimmten Marktlokationen über den gesamten Monat oder gar mehrere Monate hinweg an einer (fristgerechten) Datenlieferung, liegt es nahe, dass der Messstellenbetreiber die Daten entweder durchgehend nicht (rechtzeitig) gesendet hat oder aber dem Übertragungsnetzbetreiber die Datenverarbeitung generell unmöglich gewesen ist, dies etwa aufgrund eines ihm noch unbekannten, tatsächlich erfolgten Messstellenbetreiberwechsels oder eines sonstigen Stammdatenschiefstands. Im letztgenannten Fall könnte ein anderer Marktakteur – etwa der (dritte) Netzbetreiber – in erster Linie für das Scheitern der Übermittlung verantwortlich sein und dies insbesondere, wenn der Messstellenbetreiber bereits vergeblich versucht hat, den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen. Von einer solchen Drittverantwortung ist hingegen im Grundsatz nicht auszugehen, wenn die Anzahl der monatlichen Ausfalltage in Bezug auf eine einzelne Marktlokation über mehrere Monate hinweg variiert. Denn dies bietet einen deutlichen Hinweis darauf, dass dem Übertragungsnetzbetreiber der Datenempfang bzw. die Datenverarbeitung durchaus möglich ist und möglich gewesen wäre. Treten solche Konstellationen ausweislich der Berichte gehäuft auf, handelt es sich um ein gewichtiges Indiz für eigene Versäumnisse des Messstellenbetreibers. Dies gilt erst recht, wenn hinzukommt, dass die berichteten Übermittlungsprobleme einen erheblichen Teil oder gar die Mehrheit aller Marktlokationen des Messstellenbetreibers betreffen. (3) Sind den Berichten derartige Anzeichen für eine Nichterfüllung im Sinne des § 14 VwVG zu entnehmen, ist es grundsätzlich mit § 68, § 24 VwVfG vereinbar, eine Zwangsgeldfestsetzung darauf zu stützen und auf weitere Maßnahmen zur Aufklärung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu verzichten. (a) Dass die von den Übertragungsnetzbetreibern erstellten Listen in der Regel erst in der Gesamtschau, nicht aber in Bezug auf einzelne, konkret identifizierte Marktlokationen den Schluss auf Pflichtverletzungen des Messstellenbetreibers zulassen, begründet für sich genommen keinen Anlass zu weitergehenden Ermittlungen. Der Umfang der Ermittlungspflicht wird normbezogen dadurch begrenzt, dass die Zwangsgeldfestsetzung nach § 14 Satz 1 VwVG und dem Regelungsgehalt des Beschlusses vom 22. August 2023 nicht von der Feststellung einer bestimmten Mindest-anzahl an Verstößen abhängt. War eine Zwangsgeldfestsetzung – wie hier – bereits für den Fall eines Verstoßes gegen eine einzelne Verpflichtung angedroht worden, ist es nicht erforderlich, jedes der Bundesnetzagentur von einem Übertragungsnetzbetreiber berichtete Übermittlungsversäumnis eingehend zu untersuchen. Eine solche Ermittlung von Einzelverstößen, die von der Beschwerdeführerin selbst als höchst aufwendig beschrieben wird, ist nicht zweckmäßig. Vielmehr ist es sachgerecht, sich bei der Aufklärung des Sachverhalts in erster Linie auf die Auswertung der Berichte der Übertragungsnetzbetreiber zu konzentrieren und im Wege einer Gesamtschau die Feststellung von Pflichtverstößen zu treffen. Diese – von der Beschwerdeführerin als „rudimentär“ kritisierte – Ermittlungsweise dient dem Ziel eines möglichst effizienten Einsatzes beschränkter Ressourcen im Rahmen der Aufgabe, für die Beachtung und Durchsetzung von Datenlieferungspflichten Sorge zu tragen, die täglich bundesweit zehn- oder gar hunderttausendfach zu erfüllen sind. Die so gewonnenen Erkenntnisse sind grundsätzlich auch nicht weniger aussagekräftig als das Ergebnis von stichprobenhaften Detailanalysen, wie sie von der Beschwerdeführerin eingefordert werden. Eine solche Einzelfallanalyse mag Aufschluss über ein bestimmtes (tatsächliches oder vermeintliches) Datenlieferungsversäumnis geben. Ob das ermittelte Problem auch in anderen Fällen für die Nichtübermittlung von Daten ursächlich war, steht damit aber nicht zwangsläufig fest. (b) Begrenzt wird die Amtsaufklärungspflicht der Bundesnetzagentur zudem durch die den Messstellenbetreiber treffende Mitwirkungslast. Der Pflicht der Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts stehen Obliegenheiten der Beteiligten gegenüber, die bei der Ermittlung des Sachverhalts mithelfen und insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben sollen (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 – EnVR 79/07, juris Rn. 21; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 – KVZ 38/20, NZKart 2023, 369 Rn. 84). Dies gilt auch im Zwangsvollstreckungsverfahren (siehe BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 9 ZB 19.999, juris Rn. 8, wo darauf abgestellt wird, ob die Erfüllung der Verpflichtung bis Fristablauf gegenüber der Behörde substantiiert geltend gemacht wurde oder für die Behörde auch unabhängig davon ersichtlich war; offenbar sogar für Darlegungs- und Beweislast des Pflichtigen OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2000 – 10 B 306/00, juris Rn. 23). Danach ist der Messstellenbetreiber gehalten, substantiiert aufzuzeigen, dass und warum bestimmte Marktlokationen aus seiner Sicht zu Unrecht in den Bericht eines Übertragungsnetzbetreibers aufgenommen worden seien, etwa weil er seine Pflichten erfüllt habe oder ihm die Erfüllung subjektiv unmöglich gewesen sei, d.h. ein Vollstreckungshindernis vorgelegen habe und weiterhin vorliege. Diese Obliegenheit trifft ihn nicht nur dann, wenn er – wie hier nicht – unmittelbar vor Erlass der Zwangsgeldfestsetzung zu aktuell berichteten Übermittlungsversäumnissen angehört wird. Angehalten ist er hierzu bereits im Vorfeld der eigentlichen Zwangsgeldfestsetzung. Sind ihm in diesem Zeitraum Übersichten zu einzelnen angeblichen Verstößen unter Nennung von Marktlokationsnummern übersandt worden, ist es ihm möglich und zumutbar, in Bezug auf jede einzelne aufgeführte Marktlokation substantiiert anzugeben, welche Erkenntnisse zur Fehlerursache er bei der gebotenen Analyse gewonnen habe. (4) Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat die Bundesnetzagentur hier verfahrensfehlerfrei – d.h. ohne Verstoß gegen § 68 EnWG, § 24 VwVfG – angenommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflicht im Sinne von § 14 VwVG verletzt hat. Denn zum einen ließen die Berichte der Übertragungsnetzbetreiber einen hinreichend sicheren Schluss auf eine mindestens teilweise Nichterfüllung der Vorgaben nach Ablauf der in der Androhung bezeichneten Frist zu. Dies ergibt sich aus einer marklokationsbezogenen Betrachtung der Ausfallmeldungen ab den ersten Beanstandungen bis zu den für die Zwangsgeldfestsetzung wesentlichen Monaten November und Dezember 2023. Zum anderen hatte die Beschwerdeführerin die Indizwirkung dieser Berichte im Verwaltungsverfahren auch nicht entkräftet. Aus ihren Stellungnahmen ergaben sich keine Anzeichen dafür, dass die Berichte in jeder Hinsicht fehlerhaft seien bzw. die berichteten Übermittlungsversäumnisse ausschließlich auf Pflichtverletzungen anderer Marktakteure beruht haben könnten und der Beschwerdeführerin die Datenlieferung in jedem einzelnen Fall unmöglich gewesen sei. (a) Den von TenneT erstellten Listen war zu entnehmen, dass die Anzahl der Ausfalltage pro Marktlokation monatsweise zum Teil erheblich variierte, was einen deutlichen Hinweis darauf bot, dass dem Übertragungsnetzbetreiber die Datenverarbeitung insoweit durchaus möglich war bzw. möglich gewesen wäre. Dies gilt sowohl für Marktlokationen, die im Gesamtzeitraum neu hingekommen waren (etwa Endung -4444: 18 Tage im November, 31 Tage im Dezember; Endung -5555: 11 Tage im November, 10 Tage im Dezember), als auch für die fünf schon in dem Bericht für Januar 2023 aufgeführten Marktlokationen (mit den Endungen -6666, -7777, -8888, -9999 und -0000). Letztere waren ursprünglich mit 21 bis 30 Ausfalltagen gemeldet worden. Der Bericht für Mai 2023 listete sodann – mutmaßlich aufgrund eines zwischenzeitlichen Zuwachses der der Beschwerdeführerin zugeordneten Stellen – weitaus mehr Marktlokationen mit Ausfallmeldungen auf (nunmehr sowohl RLM als auch iMS). Lediglich zwei der neu hinzugekommenen Stellen wurden mit Ausfällen an sämtlichen Tagen des Monats aufgeführt, während sich hinsichtlich der schon im Januar-Bericht genannten Marktlokationen zunächst eine deutliche Reduktion der Ausfalltage zeigte (zwischen zwei und sieben), deren Anzahl ausweislich des Berichts für den Folgemonat Juni dann aber zum Teil wieder signifikant anstieg (24 bzw. 25 Tage bei den Endungen -8888 und -7777). Eben diese beiden im Juni 2023 besonders auffälligen Marktlokationen finden sich mit 30 oder 31 Ausfalltagen auch noch in den der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegenden Berichten für November und Dezember 2023, während die übrigen Marktlokationen aus dem Januar-Bericht mit immerhin zwei bis 12 Tagen vermerkt worden sind. (b) Derart ungleichförmige und damit auf eigene Versäumnisse der Beschwerdeführerin hinweisende Fehlmeldungen ergeben sich auch aus den Berichten der weiteren Netzbetreiber. Vier der sechs Marktlokationen, die von 50 Hertz für den Juni 2022 ursprünglich aufgeführt worden waren, finden sich mit variierender Anzahl an Ausfalltagen auch in den weiteren Berichten (Endung -1234: 30 Tage im Juni 2022, vier bzw. drei Tage im Mai bzw. Juni 2023, sechs bzw. neun Tage in den jeweils mit dem Begriff „November“ versehenen Berichten für November und Dezember 2023; Endung -2345: 30 Tage im Juni 2022, sechs bzw. zwei im Mai bzw. Juni 2023, neun Tage in den „November-Tabellen“; Endung -3456: ursprünglich 17 Tage (Juni 2022), sodann sieben Tage bzw. ein Tag (Mai/Juni 2023), letztlich fünf und acht Tage („November Tabellen“). Dazu zählte die Marktlokation mit der Endung -4567, zu welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Email vom 19. August 2022 angemerkt hatte, dass sie diese nicht zuordnen könne (erst 16 Tage, dann fünf und neun Tage, letztlich sieben und neun Tage). Eine für den Juni 2022 mit 30 Ausfalltagen aufgeführte Marktlokation (mit der Endung -5678), die laut der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. August 2022 in die Zuständigkeit eines dritten Messstellenbetreibers fiel, fand sich ab Mai 2023 hingegen nicht mehr in den Berichten. Insoweit war eine Behebung des Problems bzw. Bereinigung der Stammdaten offenbar gelungen. Ein ähnliches Bild ergab sich aus den Berichten der Amprion. Diese hatte für den Juni 2022 sechs Marktlokationen aufgeführt, wobei eine (mit der Endung -1122) an allen Tagen des Monats betroffen war, während für die übrigen 11 bis 24 Ausfalltage vermerkt wurden. Sämtliche dieser Marktlokationen fanden sich auch in dem Bericht für den Dezember 2022, diesmal jedoch mit bloß einem Ausfalltag, während lediglich bei vier der neu hinzugekommenen Marktlokationen (nunmehr über 30) an sämtlichen Tage des Monats eine fristgerechte Datenübermittlung unterblieben sein sollte. Im Mai und Juni 2023 zeigte sich sodann wieder eine leichte Zunahme an Ausfällen bei den schon für den Juni 2022 beanstandeten Marktlokationen (bis zu fünf oder vier Tage). Erstmals ab November 2023 kam es bei insgesamt steigender Gesamtanzahl an Marktlokationen dazu, dass mehr als die Hälfte aller im Bericht aufgelisteten Marktlokationen an allen Tagen des Monats betroffen war. Die Marktlokation mit der Endung -1122 zählte aber nicht zu dieser Gruppe, sondern wurde für den November und Dezember 2023 mit Ausfällen an 27 und acht Tagen gemeldet. Schließlich fanden sich auch in den von Transnet BW für die Monate November und Dezember 2023 erstellten Berichten diejenigen vier Marktlokationen, die schon in den Berichten für März, Mai und Juni 2023 aufgeführt waren (ursprünglich dreimal 31 und einmal [Endung -2233] vier Ausfalltage, sodann im Mai und Juni 2023 zwischen acht und 31 bzw. fünf und 30 Ausfalltage). Sie zählten zu der Gruppe derjenigen Marktlokationen, die nunmehr bei ansteigender Gesamtanzahl (12 bzw. 24) an sämtlichen Tagen des jeweiligen Monats betroffen waren. (c) Die nach dem Vorgesagten zu bejahende hinreichende Indizwirkung der Berichte hatte die Beschwerdeführerin auch nicht durch substantiiertes Vorbringen im Verwaltungsverfahren entkräftet. Ihren damaligen Stellungnahmen war nicht zu entnehmen, dass die Berichte der Übertragungsnetzbetreiber in jeder Hinsicht fehlerhaft und somit unbrauchbar sein könnten bzw. ausschließlich Versäumnisse anderer Marktakteure widerspiegelten. Ab dem August 2022 war der Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit gegeben worden, zu den aktuell berichteten Fehlern Stellung zu nehmen. Anzeichen für eine alleinige Drittverantwortlichkeit ergaben sich aus ihren Antworten nicht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin durchaus eigene Versäumnisse bzw. solche ihres Dienstleisters eingeräumt (zur Einbindung eines Dienstleisters siehe Senatsbeschluss vom 8. Mai 2024 – VI-3 Kart 233/23 [V], S. 24 f. [n.v.]), etwa in Gestalt einer verspäteten Aktivierung des Versands oder in Form systemseitiger Fehler (Emails vom 25. August 2022 und vom 21. Februar 2023). Zudem hat sie von Maßnahmen berichtet, die zu einer Verbesserung beitragen sollten (z.B. Umstellung auf Einzelversand), und noch mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 erklärt, dass der Dienstleister abermals aufgefordert worden sei, sich um die Behebung der Unstimmigkeiten „zu kümmern“. Soweit Probleme mit Stammdaten Erwähnung fanden, beschränkte die Beschwerdeführerin sich auf Einzelaspekte. Eine detaillierte und umfassende Darstellung des Geschehensablaufs fehlte ebenso wie eine substantiierte Erläuterung etwaiger Überprüfungsmaßnahmen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin zu dem Schluss gekommen sein könnte, dass die Daten „an jedem Tag … fristgerecht versendet worden“ seien. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die bisherigen Ausfallmeldungen insgesamt und allein auf Versäumnisse Dritter zurückzuführen seien, ergaben sich auch nicht aus der Email, die der Dienstleister der Beschwerdeführerin der Bundesnetzagentur im November 2023 übersandt hatte. Diese Email betraf – ebenso wie das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eingeholte Rechtsgutachten – eine Problematik im Fall einer Neuanmeldung von Photovoltaikanlagen mit iMS, bei der es aufgrund einer unterschiedlichen Interpretation der Vorgaben zu Übermittlungsversäumnissen kommen mag. Pflichtverletzungen bei Marktlokationen mit iMS sind aber laut der hier herangezogenen Listen der Übertragungsnetzbetreiber von lediglich untergeordneter Bedeutung. Die weit überwiegende Anzahl der dort aufgeführten Marklokationen verfügt über RLM-Technik. cc) Schließlich gibt auch das weitere Vorbringen im Beschwerdeverfahren keinen Anlass für Zweifel an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 VwVG. Die Beschwerdeführerin zeigt wiederum nicht hinreichend substantiiert auf, dass die der Zwangsgeldfestsetzung vorausgegangenen Berichte der Übertragungsnetzbetreiber für die November und Dezember 2023 in jeder Hinsicht unrichtig oder die darin aufgelisteten Versäumnisse ausschließlich auf Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen seien. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass die Berichte der Übertragungsnetzbetreiber mindestens hinsichtlich der (weit überwiegenden) Mehrzahl der aufgelisteten Fälle unrichtig seien. Ihr Vorbringen erschöpft sich aber in pauschalen Ausführungen. Insbesondere ist sie nicht im Einzelnen auf die in den Tabellen aufgelisteten Marktlokationen eingegangen, so dass etwa nicht nachvollzogen werden kann, welche konkreten Marktlokationen ihr schon nicht zuzuordnen seien und aufgrund welcher Maßnahmen sie zu dem Schluss einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Vorgaben in einem bestimmten (Mindest-) Umfang gekommen sei. Schon deshalb hat sie ihrer Vortragslast nicht genügt. Selbst wenn man aber die von der Beschwerdeführerin angegebene (hinsichtlich Monat und Übertragungsnetzbetreiber spezifizierte) „Fehlerquote“ von ca. 65 bis 90 Prozent zugrunde legte, ergäben sich im November 2023 bei etwa 36 und im Dezember 2023 bei etwa 31 Marktlokationen Übermittlungsversäumnisse, die dem eigenen Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin zuzurechnen wären. Eine mindestens teilweise Nichterfüllung im Sinne von § 14 VwVG steht deshalb außer Zweifel, zumal Pflichtverletzungen in dem beschriebenen Umfang auch eingedenk einer stetigen Zunahme der Gesamtsumme an Marktlokationen der Beschwerdeführerin nicht als vereinzelte Bagatellverstöße eingeordnet werden könnten. Denn ausweislich des angegriffenen Beschlusses und der Beschwerdeerwiderung waren der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 lediglich … Marktlokationen zugeordnet. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik in Bezug auf sämtliche in den Tabellen aufgeführten Marktlokationen (und damit wohl auch hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung eingeräumten „einmaligen Vorfälle“) bestreitet, dass sie ihre Pflichten verletzt habe, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. An einer Gesamtdarstellung, aus der sich für jede einzelne Marktlokation in nachvollziehbarer Form die (mutmaßliche) Ursache für das Ausbleiben der (erwarteten) Datenlieferung ergäbe, fehlt es weiterhin. Die Beschwerdeführerin geht bloß auf sechs Marktlokationen näher ein, wobei davon lediglich ein Teil (-4567, -1234 und -3456 [50 Hertz]) zu der besonders aussagekräftigen Gruppe mit monatsweise variierender Anzahl an Ausfalltagen zählt. Die Beschwerdeführerin hat es somit auch in der Replik unterlassen, im Einzelnen darzulegen, weshalb sie keinerlei Verantwortung dafür treffe, dass andere Marktlokationen seit der jeweils ersten Beanstandung unverändert in den Listen der Übertragungsnetzbetreiber aufgeführt werden und dies durchaus mit mehr als fünf Ausfalltagen pro Monat, d.h. unter Überschreitung der in der Beschwerdeerwiderung genannten „Erheblichkeitsschwelle“. Schließlich ist es der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2024 nicht gelungen, im Einzelnen darzutun, dass ausschließlich „Scheinverstöße“ in die Berichte der Übertragungsnetzbetreiber aufgenommen worden seien. Vielmehr hat sie verschiedenartige Probleme erwähnt, die jedenfalls zum Teil ihren eigenen Verantwortungsbereich betreffen. Hinsichtlich der Behauptung der vollständigen Pflichterfüllung hat die Beschwerdeführerin nach alledem ihrer Mitwirkungslast nicht genügt, welche auch die Ermittlungspflicht des Gerichts begrenzt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – EnVZ 56/21, juris Rn. 15). 3. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers aufzuheben. a) Auf der zweiten Stufe des Verwaltungszwangs setzt § 14 VwVG für die Festsetzung des Zwangsmittels lediglich voraus, dass die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Damit geht § 14 VwVG erkennbar davon aus, dass die Festsetzung des Zwangsmittels – hier des Zwangsgelds – die regelmäßige Folge der Zwangsandrohung ist. Insoweit ist das Ermessen gelenkt bzw. intendiert. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des abgestuften Vollstreckungsverfahrens. In dessen Rahmen können die einzelnen Verfahrensschritte ihre gesetzlich gewollte Warn- und Mahnfunktion nur dann erzielen, wenn das Vollstreckungsverfahren im Regelfall – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen – konsequent zu Ende geführt wird (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2024 – VI-3 Kart 233/23 [V], S. 23 f. [n.v.]; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09, juris Rn. 13). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96, juris Rn. 14; Senatsbeschluss aaO). b) Nach diesen Maßstäben ist ein Ermessensfehler zu verneinen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist auch insoweit nicht veranlasst. aa) Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Die Bundesnetzagentur hat erkannt, dass ihr ein (intendiertes) Ermessen zukommt, indem sie hervorgehoben hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die Ausfalltage „auf ein vertretbares Maß“ zu senken. bb) Dass die Bundesnetzagentur die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten haben könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu generellen Mängeln der bestehenden Prozesse. Hierbei handelt es sich um Angriffe gegen die Anordnung bzw. Ausgestaltung der Datenübermittlungspflichten. Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kommt es aber nicht auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts an. Der Verwaltungsvollzug setzt lediglich einen wirksamen, d.h. unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsakt voraus (OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 12 B 1339/12, juris Rn. 3). cc) Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil die Ermessensentscheidung auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen beruht. (1) Ein Ermessensfehler ergibt sich nicht schon daraus, dass die Listen der Übertragungsnetzbetreiber, anhand derer die Bundesnetzagentur eine monatsbezogene Bezifferung der Nichtübermittlungsfälle vorgenommen hat, in einem Teilbereich fehlerbehaftet sein können. Denn die Bundesnetzagentur hat ihren Entschluss zur Zwangsgeldfestsetzung nicht in der Annahme getroffen, dass die Berichte der Übertragungsnetzbetreiber inhaltlich vollständig fehlerfrei seien und die Ursache für jede einzelne mitgeteilte Unregelmäßigkeit ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin stammte. Die Bundesnetzagentur hat zwar an die besagten Berichte angeknüpft, war sich deren eingeschränkter Aussagekraft aber bewusst. In der Folge hat die Bundesnetzagentur nicht konkrete Verstöße in bestimmter Mindestanzahl identifiziert, sondern eine Gesamtschau, d.h. eine „Würdigung aller erklärten Ursachen und Maßnahmen“ vorgenommen und dabei ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie im Ungewissen über einzelne Umstände ist („scheint … nicht zu einer nachhaltigen und erfolgreichen Gewährleistung der Datenübermittlung geführt zu haben“; „kann … nicht nachvollzogen werden“). Insbesondere war ihr – was der Beschluss vom 21. März 2024 (BK6-22-024) nochmals bestätigt – bekannt, dass eine erfolgreiche Datenübermittlung bisweilen an Versäumnissen Dritter scheitert. Hat die Bundesnetzagentur sich gleichwohl auf eine Gesamtschau beschränkt, wird ihr Entschluss zur Zwangsgeldfestsetzung im Grundsatz nicht dadurch infrage gestellt, dass nachträglich nähere Erkenntnisse über etwaige Mängel der ihr erstatteten Berichte gewonnen werden. (2) Es ist auch nicht festzustellen, dass die Bundesnetzagentur das tatsächliche Ausmaß der Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin oder die wesentliche Ursache für das Ausbleiben der Datenlieferungen in einem für die Ermessensausübung bedeutsamen Umfang (eventuell) verkannt und damit außergewöhnliche Fallumstände nicht erwogen hat. (a) Die grundsätzliche Möglichkeit eines derartigen Ermessensfehlers ergibt sich aus der Begründung der Zwangsgeldfestsetzung. In ihr hat die Bundesnetzagentur zum einen hervorgehoben, dass der Beschwerdeführerin eine Reduktion der Ausfalltage „auf ein vertretbares Maß“ nicht gelungen sei. Zum anderen hat die Bundesagentur explizit die Möglichkeit eines Fehlverhaltens Dritter erörtert, die darauf bezogenen Behauptungen der Beschwerdeführerin jedoch im Wesentlichen als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Dies zeigt, dass nicht nur die Anzahl an Ausfällen im Verhältnis zur Gesamtsumme an Marktlokationen, sondern auch die Ursache der Nichtübermittlung für die Bundesnetzagentur von Bedeutung ist. Diese Ermessensausübung stellt – wie dargelegt – ein Korrektiv dar, nachdem in der Zwangsgeldandrohung aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf verzichtet worden ist, die Festsetzung nur für den Fall einer (erheblichen) Mehrzahl an Verstößen anzudrohen. (b) Ein Irrtum der Bundesnetzagentur über den Umfang der tatsächlichen Versäumnisse oder die Verantwortung Dritter für die Nichtübermittlung von Daten wäre in quantitativer Hinsicht jedoch allenfalls dann von Relevanz, wenn er die weit überwiegende Anzahl der Ausfallmeldungen beträfe, die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegen. Zwar hat die Bundesnetzagentur in der Zwangsgeldfestsetzung nicht ausdrücklich angegeben, bis zu welcher Ausfallquote sie von einem „vertretbaren Maß an Ausfalltagen“ ausgeht. Die Summe an Unregelmäßigkeiten, die im Vorfeld der Zwangsgeldandrohung jeweils zu einer Aufforderung zur Pflichterfüllung per Email geführt hatten, veranschaulicht aber, dass die Bundesnetzagentur bereits bei einer geringen absoluten Anzahl an betroffenen Marktlokationen Anlass für ein Tätigwerden im Wege des Verwaltungszwangs sieht. Dies gilt insbesondere für den Fall einer signifikanten Pflichtverletzungsquote, d.h. unter der Voraussetzung einer – wie hier – recht niedrigen Gesamtzahl an Marktlokationen des pflichtigen Messstellenbetreibers. Zudem hat die Bundesnetzagentur berücksichtigt, ob Marktlokationen über mehrere Monate hinweg mit unterschiedlicher Anzahl an Ausfalltagen insbesondere oberhalb der „Erheblichkeitsschwelle“ von fünf Tagen aufgelistet worden sind. Danach steht außer Zweifel, dass die Bundesnetzagentur in der Beschwerdeerwiderung wahrheitsgemäß vorbringt, dass auch unter Außerachtlassung der Versäumnisse, die (aus ihrer Sicht) wahrscheinlich auf Fehlern bei der Stammdatensynchronisation beruhten, ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden im Wege des Verwaltungszwangs bestanden hätte. (c) Einen nach dem Vorgesagten für die Ermessensausübung möglicherweise relevanten behördlichen Irrtum hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret aufgezeigt. Sie hat damit ihrer Mitwirkungslast, welche die Ermittlungspflicht des Gerichts begrenzt (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – EnVZ 56/21, juris Rn. 15), auch insoweit nicht genügt. Der Beschwerdeführerin oblag es, substantiiert darzulegen, dass die aufgelisteten Fälle in weit überwiegender Anzahl auf Versäumnisse Dritter zurückzuführen bzw. „Scheinverstöße“ seien, so dass ihr etwa ohne die Pflichtverletzungen anderer Akteure in den Monaten November und Dezember 2023 eine Reduktion der Ausfalltage „auf ein vertretbares Maß“ gelungen wäre. Von dieser Mitwirkungs- und Vortragslast ist sie nicht deshalb entbunden, weil in den Tabellen der Übertragungsnetzbetreiber eine durchaus hohe Anzahl an Marktlokationen mit 30 oder 31 Ausfalltagen aufgeführt worden war. Denn daraus ergibt sich lediglich ein Anzeichen für eine (primäre) Drittverantwortung in unbekanntem Umfang. Dementsprechend war jedenfalls für den Großteil der Marktlokationen von der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, welche Überprüfungsmaßnahmen sie ergriffen habe und weshalb sie jeweils zu dem Schluss gekommen sei, dass das Ausbleiben der Datenlieferungen etwa vom Netzbetreiber zu verantworten sei. Dem hat die Beschwerdeführerin nicht genügt. Vielmehr hat sie in der Beschwerdebegründung – wie bereits dargelegt – nur pauschal die Fehlerhaftigkeit der Listen behauptet mit der Maßgabe, dass selbst unter Zugrundelegung der angegebenen Fehlerquote eine objektiv erhebliche Anzahl an Verstößen verbliebe. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit der Replik ergänzt hat, hat sie sich nicht mit dem Großteil, sondern nur beispielhaft mit einzelnen Marktlokationen näher befasst. Schließlich waren auch ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen rechtlich erheblichen Sachverhaltsirrtum der Bundesnetzagentur zu entnehmen. dd) Da es der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, einen die Ermessensausübung beeinflussenden sachverhaltsbezogenen Irrtum der Bundesnetzagentur über das Ausmaß und/oder die Ursache der Versäumnisse darzulegen, kann offenbleiben, ob ein solcher Irrtum stets beachtlich ist (so wohl BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 – 1 C 29/85, NJW 1988, 660 unter 3) oder lediglich dann einen Ermessensfehler begründen kann, wenn der Behörde im behördlichen Verfahren ein Verstoß gegen ihre Aufklärungspflicht unterlaufen ist (vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht 5. Auflage § 114 VwGO Rn. 48; NK-VwVfG/Schönenbroicher, 2. Auflage § 40 Rn. 206; siehe im Übrigen erneut BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 9 ZB 19.999, juris Rn. 8, wo darauf abgestellt wird, ob die Erfüllung der Verpflichtung bis Fristablauf gegenüber der Behörde substantiiert geltend gemacht wurde oder für die Behörde auch unabhängig davon ersichtlich war). Ebenso kann dahinstehen, ob die Bundesnetzagentur aufgrund von Art. 3 GG an einer alleinigen Inanspruchnahme des Messstellenbetreibers gehindert sein könnte, wenn das Verhalten Dritter primär ursächlich für das Ausbleiben von Datenlieferungen ist (vgl. zum Baurecht BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 – 7 B 106/91, NVwZ-RR 1992, 360 unter 1; OVG Thüringen, Urteil vom 16. März 2010 – 1 KO 760/07, juris Rn. 43), und ob dies im Verfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung noch geltend gemacht werden könnte (verneinend für die Auswahl des Störers OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 – 2 A 923/13, juris Rn. 9). II. Die erneute Zwangsgeldandrohung ist hingegen aufzuheben. Sie ist schon deshalb rechtswidrig, weil es an einer gesetzmäßigen Fristbestimmung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG fehlt. 1. Die Rechtmäßigkeit einer Fristbestimmung hängt insbesondere davon ab, dass das Ende der Frist entweder mit einem kalendermäßigen Datum oder mit einer genauen Zeitdauer oder in sonstiger Weise hinreichend bestimmbar festgesetzt wird (Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG 10. Auflage §13 VwVG Rn. 45). Der Betroffene soll verlässlich wissen und sich darauf einrichten können, bis zu welchem (kalendertaggenauen oder bestimmbaren) Termin er einer Handlungsverfügung nachzukommen hat bzw. ab welchem Termin er mit der Anwendung des angedrohten Zwangsmittels rechnen muss (OVG Thüringen, Beschluss vom 12. März 2008 - 3 EO 283/07, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 1995 - 10 S 3057/94, juris Rn. 9). 2. Diesen Anforderungen wird die erneute Zwangsgeldandrohung im angefochtenen Bescheid nicht gerecht. Dies ergibt sich aus einem Widerspruch zwischen der Fristsetzung unter Nr. 2 der Entscheidungsformel und der für die Auslegung wesentlichen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – EnVR 2/17, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 27. April 2022 – VI-3 Kart 87/21 [V], juris Rn. 31) Begründung des angegriffenen Beschlusses. a) Ob die – hier die Jahreszahl („2023“) betreffende – Berichtigungsbedürftigkeit einer Datumsangabe in der Entscheidungsformel bereits für sich genommen zur Unbestimmtheit einer kalendertaggenauen Fristsetzung führen kann, kann dahinstehen. Selbst wenn in der Entscheidungsformel von vornherein der 1. Mai „2024“ als Enddatum genannt worden wäre, hätte dies einem objektiven Dritten in Person der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung der Androhung nicht hinreichende Gewissheit über die Länge der gesetzten Frist verschafft. Es blieb vielmehr unklar, ob die Bundesnetzagentur eine etwa zweimonatige Frist (bis zum 1. Mai 2024) oder aber einen längeren – und zwar sechsmonatigen – Zeitraum zur Behebung der Fehler gewähren wollte. Denn in der Beschlussbegründung findet der 1. Mai „2023“ bzw. „2024“ als Enddatum der Frist keinerlei Erwähnung. Vielmehr ist dort davon die Rede, dass die Zwangsgeldfestsetzung erfolgen werde, wenn sich nicht „binnen sechs Monaten nach Zustellung der vorliegenden Anordnung keine oder keine hinreichende Besserung der Datenübermittlungsqualität“ zeigen werde. b) Hinzu kommt, dass noch eine weitere Ungenauigkeit im angefochtenen Bescheid zu verzeichnen ist, aufgrund derer sich für einen objektiven Dritten in Person der Beschwerdeführerin aufdrängte, dass die Entscheidungsformel in großem Umfang dem behördlichen Willen widersprach und sich der Berichtigungsbedarf somit nicht auf die bloße Korrektur der Jahreszahl „2023“ beschränkte. Laut der Entscheidungsformel erstreckt sich die Androhung auch auf die Verpflichtung zur Befolgung der Tenorziffer 2 der Festlegung vom 11. Dezember 2019. Diese findet jedoch in der Begründung der Androhung nicht weiter Erwähnung und dies zu Recht, weil die Pflicht materiell lediglich Netzbetreiber, nicht aber die Beschwerdeführerin als wettbewerbliche Messstellenbetreiberin betrifft. c) Es kommt hier auch nicht in Betracht, im Sinne eines vermeintlichen Meistbegünstigungsprinzips von der Setzung der längeren, d.h. sechsmonatigen Frist zur Erfüllung der Vorgaben auszugehen. Gegen eine solche teilweise Aufrechterhaltung in Gestalt einer verlängerten Frist spricht der Zweck des Bestimmtheitsgebots im Vollstreckungsverfahren. Mit einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Frist soll aus rechtsstaatlichen Gründen gewährleistet werden, dass der Adressat sein Verhalten daran orientieren kann (OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2018 - 8 B 418/18, juris Rn.31). Bei Zustellung der Androhung vermochte die Beschwerdeführerin jedoch nicht abzusehen, ob die Bundesnetzagentur auf der Fristsetzung bis zum 1. Mai 2024 beharren oder den Bestimmtheitsmangel einräumen würde. Wollte sie ihre Maßnahmen zur Behebung der Fehlerquellen planen, konnte sie nicht darauf vertrauen, dass sie ab Zustellung noch einen sechsmonatigen Zeitraum zur Verfügung haben werde. d) Der Bestimmtheitsmangel ist schließlich auch nicht durch die Berichtigung der Jahresangabe durch das Schreiben vom 26. Juni 2024 beseitigt worden. Diese Korrektur änderte nichts an dem hier maßgeblichen Widerspruch zwischen Entscheidungsformel und Beschlussbegründung. Im Übrigen kommt eine nachträgliche Klarstellung bzw. Heilung des Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot, die grundsätzlich möglich sein mag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32/06, juris Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 10 B 1542/21, juris Rn. 5), jedenfalls nach Ablauf der gewollten Frist – wie es hier der Fall wäre – nicht mehr in Betracht. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Die hälftige Kostentragung entspricht angesichts des festzusetzenden Gegenstandswerts der Billigkeit. II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Der festgesetzte Betrag ergibt sich aus der Summe des festgesetzten Zwangsgelds (5.000 Euro) zuzüglich der Hälfte des angedrohten weiteren Zwangsgelds (10.000 Euro / 2 = 5.000 Euro). D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die streitentscheidenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG). Rechtsmittelbelehrung : Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 1. Januar 2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 87 Abs. 4 Satz 1, § 80 Satz 2 EnWG).