Urteil
3 U 19/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0123.3U19.24.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 44.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 44.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Kläger erwarb – nachdem er in einem Store der Beklagten eine Probefahrt mit dem zum Kauf in Aussicht genommenen Fahrzeugmodell gemacht hatte – aufgrund seines Auftrags vom 24. März 2022 über das Internet einen Neuwagen A. der Beklagten zum Preis vom 43.970 Euro. Die Beklagte bestätigte den Kaufvertragsabschluss noch am selben Tag. Die dem Kläger übermittelte Widerrufsbelehrung der Beklagten und das Muster-Widerrufsformular hatten den folgenden Inhalt: „Widerrufsrecht Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (B.-GmbH, C.-Straße 00, 00000 D.-Stadt, 000000@000000.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an B.-GmbH, C.-Straße 00, 00000 D.-Stadt oder an Ihr örtliches B.-Center zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) –An B.-GmbH, C.-Straße 00, 1200000 D.-Stadt, 000000@000000.com: – Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) – Bestellt am (*)/erhalten am (*) – Name des/der Verbraucher(s) – Anschrift des/der Verbraucher(s) – Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) – Datum __________ (*) Unzutreffendes streichen.“ Die Fahrzeugübergabe an den Kläger erfolgte am 21. Dezember 2022. Mit Schreiben vom 7. September 2023 erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber ohne Angabe von Gründen den Widerruf des Fahrzeugkaufvertrages und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Dies lehnte die Beklagte ab. Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Übereignung des Pkw – hilfsweise nach Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs – sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Freistellung von den nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Widerruf des Kaufvertrages sei nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist – und damit verfristet – erklärt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen und habe dementsprechend den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Die Beklagte sei – anders als der Kläger geltend mache – nicht gehalten gewesen, ihre Telefonnummer in die Belehrung aufzunehmen. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers mit Rechtsausführungen. Außerdem rügt der Kläger zweitinstanzlich weitere Mängel der Widerrufsbelehrung, nämlich irreführende Angaben zur Erstattung der Bestellgebühr, einen Ausschluss des Widerrufsrechts durch die Vereinbarung einer Mindesthaltedauer sowie die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.970,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Model A., Fahrgestellnummer (FIN) 000000, zu zahlen, hilfsweise : die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.970,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2023 nach erfolgter Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Model A., Fahrgestellnummer (FIN) 000000, zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 22.09.2023 in Annahmeverzug hinsichtlich der Rückgabe und Rückübereignung des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 950,45 Euro freizustellen. hilfsweise , das angefochtene Urteil des Landgerichts Duisburg aufzuheben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Duisburg zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei und im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat und der Kläger dementsprechend im September 2023 nicht mehr berechtigt war, den Fahrzeugkaufvertrag zu widerrufen. Infolge dessen bleiben sowohl das Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrages als auch die dazu eingeklagten Nebenansprüche auf Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten erfolglos. Unbegründet ist ebenso der Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. A. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet – soweit vorliegend die Vorschriften zu den Informationspflichten des Unternehmers in einem Fernabsatzgeschäft und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Rede stehen – das bei Vertragsschluss am 23. März 2022 geltende Recht Anwendung. B. Dem Kläger stand danach das Recht zu, den online abgeschlossenen Fahrzeugkaufvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ab Fahrzeugübergabe am 21. Dezember 2022 zu widerrufen. 1. Das Widerrufsrecht folgte aus § 312 g Abs. 1 BGB (2018). Nach dieser Vorschrift steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Einen solchen Fernabsatzvertrag haben die Parteien geschlossen. a) Gemäß § 312 c Abs. 1 BGB (2014) sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Zu den Fernkommunikationsmitteln gehören gemäß § 312c Abs. 2 (2014) BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. b) Der Kaufvertrag der Parteien vom 23. März 2022 ist ein Fernabsatzvertrag in diesem Sinne. Denn sowohl die Vertragsverhandlungen als auch der Vertragsabschluss sind ausschließlich über das Internet erfolgt. Dass der Kläger anfangs in einem Store der Beklagten eine Probefahrt mit dem zum Erwerb in Aussicht genommenen Fahrzeugmodell durchgeführt hatte, ist rechtlich unerheblich. Denn die Probefahrt diente auf Seiten des Klägers alleine zur Klärung der Frage, ob das betreffende Fahrzeug ernsthaft zum Kauf in Frage kommt. Die Probefahrt war nicht Teil der Vertragsverhandlungen, sondern diente lediglich einer etwaigen Anbahnung von Vertragsverhandlungen mit der Beklagten. 2. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage. Sie wird – sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen und keine speziellere Regelung eingreift – mit Vertragsabschluss in Gang gesetzt. Im Entscheidungsfall war daher für den Fristbeginn grundsätzlich die Fahrzeugübergabe am 21. Dezember 2022 maßgeblich. Denn nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB (2016) beginnt die Widerrufsfrist bei einem – hier vorliegenden – Verbrauchsgüterkauf, wenn nicht eine näher bezeichnete Ausnahme vorliegt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat. Diese Regelung hat die Beklagte zutreffend in ihrer Widerrufsbelehrung wiedergegeben. Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist ist allerdings, dass der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt hat. Die vierzehntägige Widerrufsfrist beginnt gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB (2016) bei Fernabsatzverträgen nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Die danach geschuldete Verbraucherinformation hat die Beklagte dem Kläger erteilt. a) Im Rahmen des Fernabsatzvertrages muss der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 312 d BGB nach Maßgabe des Artikels 246 a EGBGB informieren. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (2018) bestimmt, dass der Unternehmer verpflichtet ist, dem Verbraucher seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, mitzuteilen. Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) regelt für den vorliegenden Fall eines Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 1 BGB, dass der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu informieren, wobei der Unternehmer seine Informationspflichten dadurch erfüllen kann, dass er das in Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt (Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (2018)). b) Die Beklagte hat den Kläger bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und dadurch den Lauf der Widerrufsfrist am 21. Dezember 2022 in Gang gesetzt. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung musste entgegen der Ansicht der Berufung nicht die Telefonnummer der Beklagten enthalten und sie weist auch nicht die zweitinstanzlich gerügten weiteren oder andere Unzulänglichkeiten auf. aa) Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihre Telefonnummer in den Text der Widerrufsbelehrung aufzunehmen. (1) Die Informationspflichten der Beklagten ergeben sich nicht aus Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (2018), sondern alleine aus Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018). Während die erstgenannte Bestimmung die allgemeinen vorvertraglichen und über §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB schadensersatzbewehrten Informationspflichten des Unternehmers in einem Fernabsatzgeschäft regelt, normiert die letztgenannte Vorschrift als lex specialis, welche Informationen der Unternehmen dem Verbraucher in Bezug auf sein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB zu erteilen hat. In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 lit. h) der RL 2011/83/EU schreibt Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) eine Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 vor. (2) Für die Erfüllung dieser Informationspflicht im Streitfall ist ohne Belang, ob die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 EGBGB (2018) die Telefonnummer der Beklagten hätte enthalten müssen. (2.1) Berücksichtigt man den Gestaltungshinweis 2 dieser Muster-Widerrufsbelehrung in der maßgeblichen Fassung des Anhangs I Teil A zu Art. 6 Abs. 1 lit. h) der RL 2011/83/EU (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 24.9.2020, I ZR 169/17), wonach der Unternehmer seinen „ Namen “, die „ Anschrift “ und „ soweit verfügbar, … (die) Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse “ einfügen soll, und legt man zum Normverständnis das dazu ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 14. Mai 2020 in der Rechtssache C-266/19 zugrunde, hätte die Muster-Widerrufsbelehrung im Entscheidungsfall auch die Telefonnummer der Beklagten ausweisen müssen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nämlich an mehreren Stellen auf der Internetseite ihre Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit für ihre Kunden angegeben, und zwar im Impressum unter dem Link https://www.000000 und auf der Kontaktseite unter dem Schriftzug „ uns finden “ mit einem Hyperlink auf eine Karte, auf der alle Geschäftsstellen mit Anschrift und Telefonnummer aufgeführt waren. Schließlich wurde den Kunden der Beklagten unter dem Link https://www.000000 eine Auflistung sämtlicher Stores in Deutschland mit der jeweiligen Telefonnummer zur Verfügung gestellt. Für einen solchen Fall, in dem einem Durchschnittsverbraucher, d. h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Nummer auch für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt, hat der EuGH in dem erwähnten Urteil entschieden, dass die Telefonnummer als „ verfügbar “ im Sinne des Anhangs I Teil A zu Art. 6 Abs. 1 lit. h) der RL 2011/83/EU anzusehen ist und daher in die Muster-Widerrufsbelehrung aufgenommen werden muss. (2.2) Auf den erforderlichen Inhalt der Muster-Widerrufsbelehrung kommt es vorliegend indes nicht an. (2.2.1) Die Beklagte hat – wie zu Recht außer Streit steht – für die Belehrung des Klägers den Mustertext nicht unverändert verwendet und richtig ausgefüllt (siehe dazu: BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22), sondern von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, den Informationspflichten nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) durch einen selbst formulierten Text zu genügen. (2.2.2) Der Inhalt der Muster-Widerrufsbelehrung definiert auch keinen Mindeststandard für den Inhalt einer Widerrufsbelehrung mit der Konsequenz, dass jede inhaltliche Abweichung vom Mustertext eine unzureichende Verbraucherinformation zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22; BGH, Urteil vom 20.5.2021, III ZR 126/19 m.w.N.). Die Bedeutung der Muster-Widerrufsbelehrung erschöpft sich in der gesetzlichen Fiktion durch Art. 246 a Abs. 2 Satz 2 EGBGB (2018), dass bei ihrer Verwendung die vorgeschriebenen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung erfüllt sind; dadurch sollen die Geschäftspraxis für den Unternehmer vereinfacht, Rechtssicherheit hergestellt und in der Folge die Rechtspraxis entlastet werden. Der Inhalt des Mustertextes modifiziert demgegenüber nicht die in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB (2016), Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) geregelten gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers (zu Allem: BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22). Ausschließlich an diesen Anforderungen ist deshalb auch die Widerrufsbelehrung der Beklagten zu messen. (3) Die Belehrung hält – entgegen der Ansicht der Berufung – auch ohne eine Mitteilung der Telefonnummer der Beklagten diese gesetzlichen Vorgaben ein. (3.1) Welche Anforderungen an die Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB im Sinne von § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB (2016), Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) zu stellen sind, ist höchstrichterlich geklärt. Die gesetzlichen Vorschriften zur Information über das Widerrufsrecht bezwecken den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung, insbesondere das Erfordernis in Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB, dem Verbraucher die geforderten Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben. Der regelmäßig rechtsunkundige Verbraucher soll unter anderem über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert werden, er darf über ihre Berechnung nicht im Unklaren gelassen werden. Entscheidend ist, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht und dem Verbraucher eine informierte Entscheidung ermöglicht wird. Unzulässig ist eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20.5.2021, III ZR 126/19 m.w.N.). Dementsprechend kann sich ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, dann nicht auf die Schutzwirkung von § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (BGH, Urteil vom 20.5.2021, III ZR 126/19 m.w.N.). Aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben sich keine abweichenden oder darüber hinausgehenden Erfordernisse. Das Urteil vom 10. Juli 2019 in der Rechtssache C-649/17 befasst sich mit der allgemeinen Informationspflicht des Unternehmers nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) der RL 2011/83/EU und nicht mit der – hier streitbefangenen – Informationspflicht über das Widerrufsrecht nach Art. 6 Abs. 1 lit. h) der genannten Richtlinie. Das in der Rechtssache C-266/19 ergangene Urteil vom 14. Mai 2020 betrifft zwar die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. c) wie auch von Art. 6 Abs. 1 lit. h) der RL 2011/83/EU; es konkretisiert im Zusammenhang mit der letztgenannten Richtlinienbestimmung aber alleine die Anforderungen, die an die Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A zu Art. 6 Abs. 1 lit. h) der RL 2011/83/EU zu stellen sind, und hat ausschließlich in diesem Kontext die Frage geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer seine Telefonnummer in den Text der Muster-Widerrufsbelehrung aufnehmen muss. Zu der vorliegend relevanten Frage, ob und wann ein vom Unternehmer selbst verfasster Belehrungstext die Telefonnummer des Unternehmers enthalten muss, ist dem Urteil des EuGH nichts zu entnehmen. (3.2) Diese Frage beurteilt sich vielmehr nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB (2016), Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018), Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Insoweit gilt: (3.2.1) Der Wortlaut von Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) gibt für eine Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer mitzuteilen, nichts her. Die Vorgabe, den Verbraucher über „d as Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB “ zu unterrichten, schreibt weder die Bekanntgabe der Telefonnummer noch eines bestimmten Übermittlungswegs für den Vertragswiderruf vor. Berücksichtigt man, dass der deutsche Gesetzgeber in § 356 e Satz 1 BGB i.V.m. Art. 249 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (2018) für Verbraucherbauverträge ausdrücklich die Verpflichtung des Unternehmers vorschreibt, in der Widerrufsbelehrung auch seine Telefonnummer auszuweisen, legt der davon abweichende Wortlaut von § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB (2016), Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) vielmehr den gegenteiligen Schluss nahe. (3.2.2) Die Gesetzessystematik spricht gleichfalls gegen das Erfordernis, dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer des Unternehmers bekanntgeben zu müssen. Der europäische Gesetzgeber hat bei der allgemeinen Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2011/83/EU normiert, dass der Unternehmer „ gegebenenfalls seine Telefonnummer , …..“ anzugeben hat, bei der einige Buchstaben später in Art. 6 Abs. 1 lit. h) der Richtlinie geregelten Widerrufsbelehrung diese Anforderung indes nicht wiederholt, sondern nur in allgemeiner Form eine Information über „ das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts “ gefordert. Das lässt nur den Rückschluss zu, dass Art. 6 Abs. 1 lit. h) der Richtlinie 2011/83/EU für die Widerrufsbelehrung weder stets noch gegebenenfalls die Angabe der Telefonnummer verlangt noch die Information über einen bestimmten Übermittlungsweg vorschreibt. Wegen der vom europäischen Gesetzgeber angestrebten Vollharmonisierung des Rechts muss dasselbe für Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) gelten. (3.2.3) Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflicht zur Widerrufsbelehrung erfordern gleichermaßen nicht die Mitteilung der Telefonnummer des Unternehmers. Kommt es für die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformation entscheidend darauf an, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22 m.w.N.), kann vom Unternehmer unter dem Erfordernis einer Unterrichtung des Verbrauchers über „d as Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB “ in Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) die Bekanntgabe seiner Telefonnummer nicht verlangt werden. Wird dem Verbraucher – wie hier – in der Widerrufsbelehrung die vollständige Postanschrift und die zutreffende E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt, kann das gesetzliche Widerrufsrecht problemlos, rechtssicher und ohne einen hindernden Aufwand ausgeübt werden. Es gibt keine Notwendigkeit, dass der Unternehmer dem Verbraucher für die Ausübung seines Widerrufsrechts darüber hinaus noch seine Telefonnummer bekanntgibt, damit anhand der Widerrufsbelehrung auch ein mündlicher Vertragswiderruf ermöglicht wird. Das gilt umso mehr, als es sich für einen Verbraucher bei vernünftiger Betrachtung schon aus Nachweisgründen aufdrängt, den Widerruf des Vertrages nicht mündlich, sondern in schriftlicher Form zu erklären, und der Widerruf – weil er gemäß § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB nicht begründet werden muss – nicht mehr als einen Satz erfordert. Eine Widerrufserklärung, die per Briefpost oder E-Mail übersandt wird, verkürzt auch nicht die volle vierzehntägige Widerrufsfrist, die dem Verbraucher im Falle eines telefonisch erklärten Widerrufs zur Verfügung steht. Wird der Widerruf elektronisch an den Unternehmer versandt, liegen zwischen Absendung und Zugang im Allgemeinen nur wenige Sekunden. Wird das Widerrufsschreiben auf dem Postweg versandt, verkürzt dieser Übermittlungsweg die Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht, weil zur Fristwahrung nach § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Vor dem dargestellten Hintergrund ist es bezeichnend, dass auch der Kläger für seine Widerrufserklärung die Schriftform – und nicht den im Prozess reklamierten telefonischen Übermittlungsweg – gewählt hat. bb) Der Inhalt der Widerrufsbelehrung war nicht irreführend. Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte durch die unterbliebene Bekanntgabe ihrer Telefonnummer nicht den Eindruck erweckt, der Widerruf könne nicht mündlich erklärt werden. (1) Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer durch eine Belehrung inhaltlich seine Informationspflichten gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018), Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt, ist grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen, sondern ein objektivierter, an den Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Maßstab anzulegen. Es ist zu prüfen, wie ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Information über das Widerrufsrecht versteht. Dieser wird in Rechnung stellen, dass der Unternehmer angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten und Zeitpunkte eines Vertragsschlusses regelmäßig nicht alle Umstände des Einzelfalls antizipieren und bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung in der gebotenen eindeutigen, klaren und verständlichen Weise berücksichtigen kann. Mithin kommt es für die Frage, ob der Unternehmer durch seine Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Anforderungen an die Informationspflichten gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018), Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt, nur auf solche Gesichtspunkte an, die sich bereits aus der Formulierung der Belehrung selbst ergeben. Daher erfüllt beispielsweise eine Belehrung nicht die Anforderung einer hinreichend klaren Formulierung der Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist, wenn auf den regelmäßig für den Verbraucher nicht erkennbaren Umstand des Zugangs einer Vertragsausfertigung beim Unternehmer abgestellt wird. Gleiches gilt, wenn mit dem Begriff " frühestens " ein für sich genommen nicht eindeutiger Begriff verwendet wird. Dagegen ist die Anknüpfung des Beginns der vierzehntägigen Widerrufsfrist an den Tag des " Vertragsschlusses " nicht zu beanstanden (zu Allem: BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22 m.w.N.). (2) Nach diesen Maßstäben entsteht durch die unterbliebene Nennung der Telefonnummer nicht der Eindruck, der Vertrag könne lediglich in schriftlicher Form und nicht auch mündlich widerrufen werden. (2.1) Zwar hat die Beklagte in der Widerrufsbelehrung mit der Formulierung, dass für den Widerruf ein „ mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail“ genügt, ausschließlich Übermittlungswege aufgezählt, die eine schriftliche Widerrufserklärung voraussetzen. Durch den weiteren Inhalt ihrer Belehrung wird beim verständigen Verbraucher aber mit hinreichender Deutlichkeit dem Irrtum vorgebeugt, ein mündlich erklärter Widerruf sei unwirksam. Die Übermittlungswege per Post, Telefax und E-Mail werden durch den Zusatz „ z.B. “ ausdrücklich als eine beispielhafte und nicht abschließende Aufzählung gekennzeichnet. Überdies ist durch die offene Formulierung, dass der Widerruf eine eindeutige Widerrufs- „Erklärung“ erfordert, klargestellt, dass eine Schriftlichkeit nicht vorausgesetzt wird. Folgerichtig wird in der Belehrung das beigefügte Muster-Widerrufsformular nur als eine in Betracht kommende Form des Vertragswiderrufs bezeichnet, ohne andere schriftlich verfasste oder mündliche Widerrufserklärungen auszuschließen („ Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist ). Offen formuliert ist ebenso die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung aller erhaltenen Zahlungen. Unter der Überschrift „ Folgen des Widerrufs “ heißt es, dass die Rückzahlungsverpflichtung spätestens vierzehn Tage ab dem Tag zu erfüllen ist, an dem die „Mitteilung über …. (den) Widerruf … (des) Vertrags“ bei der Beklagten eingegangen ist . Schriftlichkeit setzt diese „ Mitteilung “ nicht voraus. Mit dem erörterten Inhalt der Widerrufsbelehrung entsteht für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher an keiner Stelle der Eindruck, ein mündlich erklärter Vertragswiderruf sei rechtlich ausgeschlossen. (2.2) Ein dahingehender Schluss lässt sich auch nicht mit dem Argument begründen, ohne Angabe der Telefonnummer informiere der Unternehmer den Verbraucher nicht vollständig über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, weshalb der Rückschluss naheliege, ein mündlich erklärter Widerruf sei ausgeschlossen. Denn der Unternehmer schuldet – wie der Bundesgerichtshof überzeugend entschieden hat (BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22 m.w.N.) – keine lückenlose und auf alle Eventualitäten und möglichen Gegebenheiten des Einzelfalls zugeschnittene Belehrung, weshalb es für die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten ausschließlich auf solche Gesichtspunkte ankommt, die sich bereits aus der Formulierung der Belehrung selbst ergeben. cc) Die Widerrufsbelehrung weist auch keine Unzulänglichkeit im Zusammenhang mit der Verwendung der Telefaxnummer der Beklagten auf. Zwar setzt der in der Belehrung genannte Übermittlungsweg per Telefax die Verwendung einer von der Beklagten dafür bereitgestellten Telefaxnummer voraus, und eine solche ist dem Text der Widerrufsbelehrung nicht zu entnehmen. Daraus erwächst für den Verbraucher indes nicht die Gefahr, dass er über das Verfahren für die Ausübung seines Widerrufsrechts irregeführt und/oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. (1) Von einem rechtzeitigen Widerruf wird der Verbraucher nicht abgehalten, weil er der Beklagten seine Widerrufserklärung anhand der Angaben in der Widerrufsbelehrung zweifelsfrei und ohne weiteres per Brief oder E-Mail übermitteln kann. Damit werden dem Verbraucher zwei ausreichende Übermittlungswege benannt; mehr fordert Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) nicht. (2) Die fehlende Angabe der Telefaxnummer in der Belehrung führt den Verbraucher auch nicht in die Irre. Sie macht es lediglich erforderlich, dass der Verbraucher dann, wenn er den Widerruf per Telefax – und nicht per Brief oder E-Mail – erklären will, die Telefaxnummer der Beklagten erfragen oder selbst recherchieren muss. Das mag mit einem gewissen Aufwand verbunden sein und dazu führen, dass der eine oder andere Verbraucher diesen Übermittlungsweg nicht beschreitet. Eine Fehlvorstellung über das Verfahren für den Widerruf des Vertrages kann dieser Umstand beim Verbraucher aber nicht hervorrufen; ebenso wenig kann die fehlende Nennung der Faxnummer den Verbraucher davon abhalten, den Widerruf rechtzeitig per Brief oder E-Mail zu erklären. dd) Unbegründet ist der Vorwurf des Klägers, die Widerrufsbelehrung führe in Bezug auf die Pflicht des Verbrauchers zur Erstattung der Bestellgebühr in die Irre. Der in Rede stehende Text ist eindeutig und lautet: „Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.“ Dass aus anderen Verlautbarungen der Beklagten (zum Beispiel in den FAQ, im Rahmen der Konfiguration oder in der Bestellbestätigung) ein gegenteiliger Eindruck entsteht, spielt für die Feststellung, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen entspricht, keine Rolle. Denn durch die genannten anderweitigen Äußerungen der Beklagten wird der Inhalt ihrer Widerrufsbelehrung weder irreführend noch unklar noch inhaltlich modifiziert. Zu Unrecht verweist der Kläger für seine abweichende Rechtsansicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2004 (II ZR 352/02). Dort hat der Bundesgerichtshof alleine die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher durch den unterschiedlichen Inhalt mehrerer Widerrufsbelehrungen in die Irre geführt wird (ebenso in BGH, Urteil vom 20.5.2021, III ZR 126/19 m.w.N.). Um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. ee) Aus demselben Grund wird die Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht nicht dadurch unzureichend oder irreführend, dass die Beklagte dem Fahrzeugkäufer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dauer von sechs Monaten nach Auslieferung des Fahrzeugs einen Weiterverkauf untersagt. Da die Geschäftsbedingungen weder Inhalt der Widerrufsbelehrung sind noch dort in Bezug genommen werden, kann der Kläger schon aus diesem Grund vernünftigerweise nicht annehmen, das in der Belehrung ausdrücklich erläuterte Widerrufsrecht bestehe tatsächlich nicht. Es kommt hinzu, dass die Mindesthalteverpflichtung des Fahrzeugkäufers schon auf erste Sicht alleine dazu dient, den Direktvertrieb der Beklagten abzusichern und einen parallelen Handel mit A.-Fahrzeugen zu verhindern. Kein vernünftig denkender Kunde kann durch die Mindesthalteverpflichtung zu der Annahme geführt werden, die Beklagte stelle mit dem zeitweiligen Weiterveräußerungsverbot auch das gesetzlich garantierte vierzehntägige Widerrufsrecht des Fahrzeugkäufers in Frage. ff) Geradezu hanebüchen ist schließlich der Vorwurf des Klägers, die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei zu beanstanden, weil sie unbestimmte Rechtsbegriffe (Verbraucher, Verwendung von Fernkommunikationsmitteln) enthalte und dem Verbraucher insoweit das Subsumtionsrisiko zuweise. Bei richtiger Betrachtung liegen die Dinge genau andersherum. Da die Beklagte als Unternehmen die gesetzliche Informationspflicht über das Widerrufsrecht zu erfüllen hat und der Lauf der Widerrufsfrist erst durch eine ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt wird, trägt sie – und nicht der Kläger als Verbraucher – das Risiko, zutreffend unter den Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften subsumiert und ihre gesetzliche Informationspflicht erfüllt zu haben. C. Der Kläger hat sein Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt. Seine Widerrufserklärung vom 7. September 2023 ist mehr als acht Monate nach Fristablauf abgegeben worden und war daher wirkungslos. Infolge dessen kann der Kläger von der Beklagten weder die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs noch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. Ebenso wenig hat sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befunden. D. Der Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, ist gleichfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Streitfall in einem fehlerfreien Verfahren zutreffend entschieden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs geklärt. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall verleiht dem Prozess keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. … … …