Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.02.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, Az.: 3 O 138/23, abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des Erblassers A. zu erteilen durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zum Stichtag des Todes des Erblassers am 06.02.2021 bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzuziehen ist. Hinsichtlich der weiteren Stufen (Anträge zu 2., 3. und 4 der Klageschrift vom 12.05.2023) wird unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Pflichtteilsstufenklage als unzulässig und verfolgt ihr Klagebegehren fort. Die Klägerin und ihre Geschwister Frau B., Herr C. sowie Frau D. sind die Kinder des am 06.02.2021 verstorbenen Herrn A. (nachfolgend Erblasser). Weitere Abkömmlinge hinterließ der verwitwete Erblasser nicht. Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Erblassers. Mit handschriftlichem Testament vom 24.10.2020 bestimmte der Erblasser: „Hiermit setze ich […] meine Lebensgefährtin E. […] zu meiner Alleinerbin ein.“ (Anlage K1.2, Bl. 7 der LG-Akte). Nach dem Tod des Erblassers nahm die Beklagte die Erbschaft an. Die Schwester der Klägerin, Frau D., forderte die Beklagte außergerichtlich mit Schreiben vom 19.12.2022 u.a. zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis auf. Mit Vereinbarung vom 03.01.2023 traten alle drei Geschwister der Klägerin ihre aus dem Pflichtteilsrecht nach dem Erblasser folgenden Rechte ab. Die Klägerin nahm die Abtretung an (Anlage K2, Bl. 8 der LG-Akte). Mit Schreiben vom 28.02.2023 erklärten die Klägervertreter aus den übermittelten Auskünften ergeben sich Aktiva von 148.263,56 Euro (Bankguthaben) und Passiva von 710,26 Euro. Der rechnerische Reinnachlasswert sei mithin 147.553,19 Euro, so dass sich für alle Kinder des Erblassers daraus ein Pflichtteil von 73.776,60 Euro ergebe. Sie erinnerten an die Geltendmachung von unbezifferten Zahlungsansprüchen mit – nicht vorliegendem – Schreiben vom 07.02.2023 und gaben an, dass Zahlungen auf das Kanzleikonto geleistet werden könnten. Die Beklagte ließ daraufhin unter dem 07.03.2023 mitteilen, dass die 73.776,60 Euro angewiesen werden und sie davon ausgehe, dass mit der Zahlung die Pflichtteilsansprüche insgesamt erledigt seien. Am 08.03.2023 ging die Zahlung auf dem Kanzleikonto der Klägervertreter ein. Die Klägerin hat behauptet, ihr stünden über die gezahlten 73.776,60 Euro hinaus aus eigenem und abgetretenem Recht weitere Zahlungsansprüche aus Pflichtteilsrecht zu. Die Auskünfte der Beklagten seien nicht vollständig, im Übrigen sei das geltend gemachte Zuziehungsrecht missachtet worden. Es müsse ein höherer Aktivnachlass des Erblassers vorhanden gewesen sein, denn dieser habe aus dem Verkauf eines Einfamilienhausgrundstücks nur rund 10 Monate vor seinem Tod eine Zahlung von 172.500,00 Euro erhalten (Anlage K4, Bl. 73 ff. der LG-Akte). Ohne lebzeitige Schenkungen sei ein höheres Bankguthaben zu erwarten gewesen. Es sei u.a. zudem zu vermuten, dass die Beklagte Gelder vom Konto des Erblassers abgehoben habe und diese nicht – jedenfalls nicht ausschließlich – auftragsgemäß etwa für Alltagsgeschäfte des Erblassers, wie Lebensmitteleinkäufe und Einkäufe für Körperpflegeprodukte, verwendet habe. Denn die Beklagte habe – insoweit unstreitig – noch zwei Tage vor dem Tod des Erblassers 1.000,00 Euro von dessen Konto abgehoben (Anlage K6, Bl. 94 der LG-Akte). Darüber hinaus seien die Auskünfte unvollständig, weil sie sich nicht zu weiteren im Besitz des Erblassers vorhandenen Gegenständen verhielten, etwa Schmuck und Uhren. Ferner sei es unglaubhaft, dass der Erblasser kein Bargeld hinterlassen habe und keinerlei Schenkungen gemacht haben solle. Sie gehe von einem weiteren Zahlungsanspruch von mindestens 7.500,00 Euro aus. Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zum Todesstichtag, für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt werde, zur Versicherung an Eides statt, zur Wertermittlung der Nachlassgegenstände und zur Zahlung der sich ergebenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer Geschwister verlangt. Die Beklagte ist zum Verhandlungstermin trotz Ladung nicht erschienen, nachdem zuvor das Landgericht mit Beschluss vom 31.07.2023 den Streitwert vorläufig auf 2.500,00 Euro festgesetzt und unter Bezugnahme hierauf, die Parteien darauf hingewiesen hatte, dass es nicht sachlich zuständig sei (Bl. 55 f. der LG-Akte). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit Urteil vom 26.02.2024 hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei sachlich nicht zuständig. Vielmehr sei das Amtsgericht zuständig. Der auf 2.500,00 Euro festgesetzte Streitwert sei berechtigt, da im Vorfeld des Verfahrens Verhandlungen zwischen den Parteien gelaufen seien und ein erheblicher Pflichtteil gezahlt worden sei. Es sei nicht ansatzweise erkennbar und substantiiert vorgetragen, woraus sich noch weitere Ansprüche ergeben sollten, die einen höheren Nachlasswert als 3.000 bis 5.000 Euro rechtfertigen könnten. Die Zulässigkeit sei eine Position, die auch im Rahmen der Säumnis einer Partei geprüft werden müsse. Gegen die Abweisung ihrer Klage als unzulässig wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen aus, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es nicht sachlich zuständig gewesen sei. Unter Annahme eines weiteren Zahlungsanspruches von 7.500,00 Euro sei ihr Interesse „für die ersten drei Stufen (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Wertermittlung) mit jeweils 1.875,00 Euro“ zu beziffern, mithin „jeweils ein Viertel des unterstellten Leistungsbetrages“. Insgesamt ergebe sich ein Zuständigkeitsstreitwert von 13.125,00 Euro. Die Festsetzung des Landgerichts auf 2.500,00 Euro sei demgegenüber willkürlich. Anders als es die Beklagte darstelle, habe der Erblasser sein Vermögen nicht bis zum Todeseintritt selbst verwaltet. Vielmehr habe die Beklagte im Erbscheinverfahren selbst vortragen lassen, dass sie die EC-Karte für das Tagesgeldkonto mit zugehöriger PIN für die Erledigung von Alltagsgeschäften erhalten habe. Das Vorbringen der Beklagten unterstreiche, dass sie den Nachlassbestand nicht ordentlich ermittelt habe, da sie die Kontoauszüge nicht durchgesehen habe. Bezogen auf den Schmuck habe die Beklagte noch vor dem Nachlassgericht angegeben, der Schmuck der verstorbenen Ehefrau sei im Besitz des Erblassers gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des Erblassers A., geboren am 00.00.1937, verstorben am 06.02.2021, zu erteilen durch Vorlage eines durch eine Notarin oder einen Notar ermittelten und erstellten Bestandsverzeichnisses nach §§ 2314, 260 BGB (Nachlassverzeichnis), zum Stichtag des Todes des Erblassers am 06.02.2021, wobei sie, die Klägerin, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzuzuziehen ist, 2. hinsichtlich der weiteren Stufen das Urteil und das Verfahren aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Im Übrigen entspreche der gezahlte Betrag den gesamten Pflichtteilen. Die Auskünfte sowie die Zahlung sei akzeptiert worden. Der Erblasser habe sein Vermögen bis zum Todeseintritt selbst verwaltet. Sie habe keine Kenntnis von Vermögensdispositionen des Erblassers. Es hätten sich auch kein Schmuck oder Uhren im Nachlass befunden. Gleiches gelte für Bargeld. Der wertlose Hausrat sei entsorgt worden. Sie habe 1.000,00 Euro kurz vor dem Tod des Erblassers abgeholt, um für diesen notwendige Ausgaben zu begleichen. Soweit die Klägerin insoweit Rechnungslegung und mögliche Erstattung verlange, werde sie dies tun. Der Erblasser habe sich mehrfach beklagt, dass seine Töchter von ihm in unregelmäßigen Abständen Geldzahlungen haben wollten. Nachfolgend räumte sie ein, dass sich Schmuck der ersten Ehefrau sowie Erinnerungsstücke im Nachlass des Erblassers befunden hätten. Sie lege hierauf keinen Wert und sei bereit, diese auszuhändigen. Gleiches gelte für 8 Umzugskartons mit Büchern und anderen wertlosen Gegenständen. II. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin einen 600 Euro übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes dargelegt, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit es an einer Glaubhaftmachung i.S.d. § 511 Abs. 3 ZPO fehlt, schätzt der Senat unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin, dass sie weitergehende Zahlungsansprüche von 7.500,00 Euro verfolgt (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 511 ZPO, Rn. 34). B. Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Klage der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht zur Entscheidung über diese sachlich zuständig gewesen. Gem. § 71 Abs. 1 ZPO gehören vor die Zivilkammern der Landgerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Abseits der hier nicht einschlägigen Sonderzuständigkeiten der Amtsgerichte nach § 23 Nr. 2 GVG sind die Amtsgerichte gem. § 23 Nr. 1 GVG zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftauschend Euro nicht übersteigt. Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Zuständigkeitsstreitwert nur bis zu 2.500,00 Euro beträgt. Wie es auf diesen Wert kommt, legt es selbst nicht offen. Es verweist lediglich darauf, dass die Klägerin hierzu nicht hinreichend vorgetragen habe und ein erheblicher Pflichtteil bereits gezahlt worden sei. Auf den konkreten Vortrag der Klägerin geht es mit keinem Wort ein. Die Ausführungen des Landgerichts offenbaren vielmehr, dass es diesen nicht wirklich zur Kenntnis genommen hat. Denn es hat ihn weder im Tatbestand aufgeführt, noch sich in den Entscheidungsgründen mit ihm erkennbar auseinandergesetzt. Hiermit hat das Landgericht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Zwar ist entgegen der Ansicht der Klägerin der Zuständigkeitsstreitwert der von ihr erhobenen Stufenklage nach zutreffender Auffassung nicht durch Addition der Stufen nach § 5 ZPO zu bestimmen, sondern wertbestimmend ist allein der höchste Einzelwert, mithin in der Regel der unbezifferte Leistungsantrag (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. April 2019 – 2 AR 12/19 –, Rn. 9, juris; Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Stufenklage, Rn. 2_4606; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 5 Rn. 21, beck-online; Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 5 Rn. 9, beck-online; a.A. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_160; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 3 Rn. 15, beck-online). Auch im Rahmen des § 5 ZPO ist nämlich darauf abzustellen, ob das den verschiedenen prozessualen Ansprüchen zugrundeliegende Interesse der klagenden Partei sich – wirtschaftlich betrachtet – auf denselben Gegenstand richtet und damit sich als wirtschaftliche Einheit darstellt (Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Stufenklage, Rn. 2_4607). Dies ist bei der Stufenklage gerade der Fall. Aber nichtsdestotrotz liegt der Zuständigkeitswert über 5.000,00 Euro, so dass die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte eröffnet ist. Da das angerufene Landgericht auch örtlich gem. §§ 27 Abs. 1, 12 ZPO zuständig ist, hat es die Klage rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen. Dass der Zuständigkeitswert über 5.000,00 Euro liegt, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin. Denn diese legt im Einzelnen dar, warum sie davon ausgeht, dass die bisherigen Auskünfte der Beklagten unvollständig sind und daher zu erwarten ist, dass sie aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer drei Geschwister einen weiteren Zahlungsanspruch in einer Größenordnung von 7.500,00 Euro haben könnte. Die Vermutung der Klägerin, der Erblasser habe binnen 10 Monaten den an ihn zu überweisenden Kaufpreis von 172.500,00 Euro nicht i.H.v. von rund 24.000,00 Euro für sich selbst verbraucht (172.500,00 Euro abzüglich 148.263,56 Euro), ist nicht derart abwegig, das er als ins Blaue hinein vorgetragen anzusehen ist. Die Klägerin hat zum Nachweis, dass in dieser Höhe eine Kaufpreiszahlung auf das Konto des Erblassers erfolgen sollte, den Notarvertrag (Anlage K4, Bl. 73 ff. der LG-Akte) vorgelegt. Soweit die Beklagte sich hierzu mit Nichtwissen erklärt, ist dies bereits deshalb nicht zulässig, weil sie als Erbin des Erblassers in dessen rechtliche Stellung eingetreten ist. Es erscheint zumindest möglich, dass der Erblasser die Differenz nicht nur verlebt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte – insoweit unstreitig – noch 2 Tage vor dem Tod des Erblassers 1.000,00 Euro von dessen Konto abgeholt hat. Was die Beklagte konkret mit dem Geld gemacht hat, trägt sie nicht vor. Vielmehr erklärt sie in der Berufungsinstanz, sie würde hierzu – wenn gewollt – Rechnung legen und gegebenenfalls eine Erstattung vornehmen. Im Übrigen belegt der weitere Vortrag der Beklagten, dass sie sehr wohl Schmuck und andere Gegenstände noch aus dem Besitz des Erblassers hat. Hieraus können sich weitere Zahlungsansprüche ergeben. Schlussendlich könnten sich weitere Zahlungsansprüche aus Schenkungen ergeben. Dass die bisherige Auskunft der Beklagten hierzu nicht ordnungsgemäß erfolgt sein kann, belegt bereits der Umstand, dass sie selbst vortragen lässt, die Kontoauszüge des Erblassers nicht durchgesehen zu haben (vgl. Bl. 104 der OLG-Akte). 2. Die Klage der Klägerin ist auf erster Stufe auch begründet. Sie hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses des Erblassers zum Zeitpunkt dessen Todes nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 4 BGB sowie gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Recht auf Hinzuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses. a) Die Klägerin ist als leibliches Kind des Erblassers und damit gesetzliche Erbin gem. § 1924 Abs. 1 BGB von diesem aufgrund dessen handschriftlichen Testaments vom 24.10.2020 gem. § 1937 Abs. 1 BGB enterbt worden. Denn der Erblasser hat die Beklagte zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Gleiches gilt für die Geschwister der Klägerin, deren Rechte sie aus abgetretenem Recht verfolgt. Die Beklagte ist als Alleinerbin des Erblassers Schuldnerin von etwaigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. b) Vorbereitend hierzu hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB. Dieser ist auch nicht bereits erfüllt. Der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf ein amtliches Verzeichnis (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB) wird durch ein privates Verzeichnis seitens des Erben (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich nicht berührt (BGH, Urteil vom 2. November 1960 – V ZR 124/59 –, BGHZ 33, 373-381, Rn. 22). Allerdings können dem Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses – wie jedem anderen Anspruch auch – ein Erlass, Schikane, Verwirkung oder die Unzulässigkeit der Rechtsausübung entgegenstehen (BGH, Urteil vom 2. November 1960 – V ZR 124/59 –, BGHZ 33, 373-381, Rn. 23). Für diese Ausnahmen liegen vorliegend indes keine Anhaltspunkte vor. Ein Verzicht der Klägerin gegenüber der Beklagten auf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus der vorgerichtlichen Kommunikation der Parteien. Für eine Schikane der Klägerin bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Vielmehr schöpft sie ihre Rechte aus, wobei es in der Praxis durchaus üblich ist, zunächst ein privatschriftliches Verzeichnis zu fordern. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch nicht verwirkt, denn weder das Zeit- noch das Umstandsmoment liegen hiervor vor. Schließlich können auch keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich ist. Vielmehr benennt die Klägerin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das privatschriftliche Nachlassverzeichnis nicht vollständig ist, insbesondere bezogen auf Schenkungen. Hierfür spricht zudem der Umstand, dass die Beklagte selbst angegeben hat, die Kontoauszüge des Erblassers nicht durchgesehen zu haben. Auch vor dem Hintergrund der noch 2 Tage vor dem Versterben des Erblassers von der Beklagten abgeholten 1.000,00 Euro steht im Raum, dass gegebenenfalls Rückforderungsansprüche in den Nachlass des Erblassers fallen. 3. Die Berufung gegen die Abweisung der zweiten, dritten und vierten Stufe der Stufenklage (Anträge zu 2., 3. und 4.) wegen zu Unrecht angenommener Unzuständigkeit hat vorläufig Erfolg dahin, dass das abweisende Urteil nebst zugrundeliegendem Verfahren in diesem Umfang aufzuheben ist und die Sache, wie von der Klägerin beantragt, entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Hat bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht die Klage insgesamt abgewiesen und verurteilt das Berufungsgericht zur Auskunftserteilung, so ist eine Zurückverweisung der Sache wegen der folgenden Stufen in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 – VIII ZR 168/05 –, Rn. 13 ff., juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. Juni 2011 – 13 U 108/09 –, Rn. 35 f., juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 538 ZPO, Rn. 48). Vorliegend ist die Zurückverweisung zudem nach § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, da das Landgericht die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat. C. Eine Kostenentscheidung unterbleibt bei einem zurückverweisenden Urteil (vgl. (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 538 ZPO, Rn. 58). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. D. Anlass, die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht. E. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt. … … …