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Urteil

18 U 47/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0212.18U47.24.00
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Tenor

Die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 28.12.2023 (I-18 U 111/22) wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Restitutionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 28.12.2023 (I-18 U 111/22) wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Restitutionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin verlangt im Wege der Restitutionsklage, die Beklagte unter Aufhebung des Senatsurteils vom 28.12.2023 (I-18 U 111/22) zur Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Die am 00.00.2015 geborene Klägerin besuchte 2020 als Kindergartenkind die KITA A. der Beklagten. Durch Schreiben vom 20.10.2020, hinsichtlich dessen Wortlaut auf die Anlage K1 zur Klageschrift vom 09.03.2021 (Bl. 32 ff. Akte 12 O 37/21, nachfolgend: LGA) Bezug genommen wird, erging durch das Gesundheitsamt der Beklagten eine Absonderungsanordnung an „die Eltern / Erziehungsberechtigten der Kinder der Gruppen 1, 2, 3 und 4 der KITA A.", in der unter der Überschrift „Corona-Fall in der KITA A.“ eine 14-tägige Isolierung wie folgt angeordnet und begründet wurde: „ Ihr Kind/Ihre Kinder hatte/hatten in der KITA A. möglicherweise am 14.10.20. 15.10.20 und/oder am 16.10.20 einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person. Es kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass Ihr Kind/Ihre Kinder durch diesen Kontakt ebenfalls Kontakt zum Virus bekommen hat und infiziert wurde, da der Abstand zum Infizierten nicht eingehalten wurde. Das bedeutet nicht, dass Ihr Kind/Ihre Kinder erkranken muss/müssen, es kann aber unter Umständen Überträger des Virus werden und andere Menschen anstecken. Daher muss Ihr Kind/müssen Ihre Kinder in eine sogenannte 14-tägige häusliche Isolierung (…) “ Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 21.10.2021, auf den ebenfalls im Übrigen verwiesen wird (Anlage K 2 zur Klageschrift = Bl. 37 ff. LGA), ordnete das Gesundheitsamt der Beklagten die Absonderung in sog. häuslicher Quarantäne gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 16 IfSG für den Zeitraum vom 16.10.2020 bis zum 29.10.2020 an und begründete dies mit einem Kontakt der Klägerin zu einer mit dem neuartigen Coronavirus infizierten Person sowie den Empfehlungen des B.-Instituts für das Management von Kontaktpersonen der „Kategorie 1“ („höheres" Infektionsrisiko), für die grundsätzlich eine häusliche Absonderung empfohlen werde. Mit ihrer im Vorprozess erhobenen Klage hat die Klägerin ein Schmerzensgeld von wenigstens 4.000,00 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Sie hält die Absonderungsanordnung für rechtswidrig. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12.04.2022 (12 O 37/21, Bl. 431 ff. LGA) und auf das Senatsurteil vom 28.12.2023 (I-18 U 111/22) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.04.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 839 BGB, Art. 34 GG zu. Es liege keine Amtspflichtverletzung vor. Die auf §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG gestützte Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die Klägerin aufgrund der fernmündlichen Angaben der Leitung der Kindertagesstätte zu den Kontakten sowie dem positiven Testergebnis der Mitarbeiterin bei Betrachtung der Gesamtumstände der Einrichtung in nicht zu beanstandender Weise als ansteckungsverdächtige Person eingestuft. Die klägerseits hervorgehobenen Probleme und Nachteile von PCR-Tests könnten dahinstehen. Ein anderer oder besserer Weg zur Identifizierung infizierter bzw. ansteckender Personen sei nicht bekannt und werde auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Die Beklagte habe sich zudem im Hinblick auf die Geeignetheit der PCR-Tests für die Identifizierung infizierter Personen auf die Empfehlungen des B. verlassen dürfen. Auch die Berufung auf einzelne Studien zur Verbreitung des Virus durch Kinder begründe im Hinblick auf die geltenden Empfehlungen des B. als gesetzlich normierte Fachbehörde keine Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Gesundheitsamtes der Beklagten. Dementsprechend sei die Dauer der Absonderung für 10 Tage ab Erlass des Bescheides ohne Freitesten entsprechend der Empfehlungen des B. in rechtmäßiger Weise ergangen. Jedenfalls aber liege kein Verschulden der Beklagten vor, wenn sie sich an Vorgaben des B. halte. Auch die erforderliche Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei im Hinblick auf den Stand der damaligen Erkenntnisse gegeben gewesen. Die Quarantäneanordnung sei auch formal in Ordnung gewesen und ein etwaiger Mangel wegen der persönlichen Adressierung des Bescheides an die minderjährige Klägerin jedenfalls geheilt. Die Klägerin könne von der Beklagten nicht die namentliche Benennung der Kontaktperson verlangen. Der Richtervorbehalt sei nicht verletzt, weil keine Freiheitsentziehung vorliege. Ein Anspruch der Klägerin bestehe schließlich auch deshalb nicht, weil sie es entgegen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen habe, gegen die Quarantäneanordnung vorzugehen. Weder habe sie einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt noch habe sie einen anderen Rechtsbehelf eingelegt. Dieses wäre den Eltern als gesetzlichen Vertretern jedoch möglich gewesen, wie sich bereits daran zeige, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch während der andauernden Quarantäne beauftragt worden sei. Sofern die Quarantäneanordnung rechtswidrig gewesen wäre, hätte Rechtsschutz binnen kurzer Zeit erzielt werden können, da in diesen Fällen eine besonders eilige Bearbeitung durch die Gerichte zu erwarten sei. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hatte die Klägerin geltend gemacht, das Landgericht habe ihr Recht auf Beweis in eklatantem Maße verletzt und ihr substantiiertes Bestreiten zu den Vorgängen in der Kindertagesstätte sowie der Testung übergangen. Sie habe außerdem wiederholt darauf hingewiesen, dass ein – wie auch immer im einzelnen gearteter – PCR-Test alleine und als solcher nicht geeignet gewesen sei, eine relevante Infektion festzustellen. Das Gesundheitsamt der Beklagten habe in keiner Weise dargelegt, im konkreten Falle den Vorgaben des B. gefolgt zu sein, eine Beweisaufnahme hierzu sei pflichtwidrig unterblieben. Fehlerhaft sei die Quarantäneanordnung nur auf das unspezifische Hörensagen der Kindertagesstätten-Mitarbeiterin gestützt und eine rationale Überprüfung mangels Angaben zu der angeblichen Indexperson von vornherein unmöglich. Die Entscheidung übergehe weiterhin – entgegen der rechtlich herrschenden Meinung – (verfassungs-) rechtswidrig den Richtervorbehalt. Selbst wenn man ihr den Schuldvorwurf entgegenhalten wollte, sie habe es unterlassen, frühzeitiger gegen die Quarantäneanordnung mit meinem Eilverfahren vorzugehen, bringe dieser Gesichtspunkt nicht den gesamten geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch zu Fall. Der Senat hat die Berufung durch Urteil vom 28.12.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus dem allein in Betracht kommenden § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu. Hierfür könne dahingestellt bleiben, ob die Absonderungsanordnung überhaupt ausreichend wäre, um einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen oder die Freiheitsbeschränkung bei einer Betrachtung der Gesamtsituation des Pandemiegeschehens und seiner Folgen die Annahme eines ausgleichswürdigen immateriellen Schadens ausschließe. Weiter könne dahinstehen, ob die Klägerin es versäumt habe, gemäß § 839 Abs. 3 BGB einen Eilrechtschutzantrag anzubringen. Jedenfalls sei kein Anspruch gegeben, da die Beklagte keine Amtspflicht verletzt habe. Ermächtigungsgrundlage für die Absonderungsanordnung sei § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG. Es stelle keine Amtspflichtverletzung der Beklagten dar, dass diese sich als Entscheidungsgrundlage auf positive Ergebnisse von PCR-Tests gestützt habe. Selbst wenn der PCR-Test – wie die Klägerin unter Bezugnahme auf einzelne Gutachten bzw. Stellungnahmen meine – tatsächlich zur Diagnostik ungeeignet sein sollte und dies bereits im Herbst 2020 wissenschaftlich diskutiert worden sei, würde es an einem Verschulden der Beklagten fehlen, wenn diese ihr Handeln an den Empfehlungen des B. ausgerichtet habe, dessen Einschätzung der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt habe. Etwas Anderes wäre unter den Bedingungen der Pandemie, in der es darum gegangen sei, schnell zu entscheiden, um weitere Infektionen zu vermeiden, auch nicht möglich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass dessen Einschätzung offensichtlich falsch gewesen sei und die Empfehlungen nicht gerechtfertigt gewesen wären, hätten nicht bestanden. Im Gegenteil sei bis zum heutigen Zeitpunkt keine zuverlässigere Möglichkeit der Diagnostik vorhanden und etabliert. Die Beklagte habe es auch nicht vorwerfbar unterlassen, die CT-Werte der Ausgangs- bzw. Indexpersonen mitzuteilen. Die Klägerin verkenne, dass von einer etwaigen geringen Viruslast in einer Probe bereits nicht darauf geschlossen werden könne, dass von dem Betroffenen im Zeitpunkt des relevanten Kontaktes keine Infektionsgefahren ausgegangen seien. Es begegne weiter keinen Bedenken, dass die Feststellungen zu dem erforderlichen Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG auf fernmündlichen Mitteilungen der stellvertretenden Leiterin der KITA dem Gesundheitsamt gegenüber beruhe. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass unstreitig sei, dass die Leitung der Kindertagesstätte der Beklagten am 20.10.2020 mitgeteilt habe, eine Mitarbeiterin der Einrichtung sei positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden und habe entsprechende Symptome der Covid-19-Erkrankung gezeigt; die bestreffende Mitarbeiterin sei – vor Auftreten der Symptome – über mehrere Tage in allen Gruppen und auf allen Etagen der Kindertagesstätte eingesetzt worden mit Kontakt zu einer Vielzahl von Kindern ohne Mund-Nasen-Schutz und ohne Abstand. Dies sei zur Feststellung eines Ansteckungsverdachts ausreichend. Die Klägerin überspanne die Anforderungen an die für die Beklagte zumutbare Sachverhaltsaufklärung in der konkreten Situation. Eine uneingeschränkte Übermittlung von Daten an Dritte durch den Arbeitgeber sei nicht erforderlich. Die Behörde entscheide über Art und Umfang der Ermittlungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Die gebotene Ermittlungstiefe zu möglichen Kontakten des Betroffenen mit infizierten Personen oder Gegenständen werde insbesondere durch die Eigenheiten der Krankheit, namentlich die Ansteckungsfähigkeit des Krankheitserregers, sowie durch die epidemiologischen Erkenntnisse vorgegeben. Rechtsfehlerfrei habe es die Beklagte und auf dieser Grundlage nach den geschilderten Gesamtumständen in der Kindertagesstätte (Kontakt ohne Mund-Nasen-Schutz und Abstand, körpernahe Hilfestellungen über mehrere Tage) unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens im Herbst 2020 und der Einstufungen des B. als ausreichend wahrscheinlich angesehen, dass die Klägerin Krankheitserreger aufgenommen habe. Die Maßnahme sei nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere unverhältnismäßig. Die Anordnung einer 13-tägigen Quarantäne stehe vielmehr im Einklang mit der 14-tägigen Regeldauer. Zudem seien im Zeitpunkt der Anordnung bereits fünf Tage verstrichen gewesen. Es sei weder möglich noch zu verlangen, in diesem Zusammenhang weitere ärztliche Untersuchungen vorzunehmen. Die der Klägerin gegenüber ergangene Anordnung sei nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund des weltweiten Pandemiegeschehens zu beurteilen, dass nicht nur für sie, sondern für nahezu alle Menschen in der Bundesrepublik Deutschland Einschränkungen mit sich brachte. Das Pandemiegeschehen habe ein schematisiertes Vorgehen an Hand bestimmter Vorgaben unvermeidlich gemacht. Schließlich verstoße die Absonderungsanordnung nicht gegen den Richtervorbehalt im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Eine Freiheitsentziehung liege nur dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben werde. Dies sei durch die bloße Anordnung, die Wohnung nicht zu verlassen, nicht der Fall, zumal auch ein sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft anschließender Balkon, eine Terrasse oder ein Garten hätten betreten werden dürfen. Die verfügte Absonderung sei auch nicht im Wege des Verwaltungsvollzuges vollstreckbar. Erst wenn sich der Betroffene weigere, der Absonderung nachzukommen, sei die Anordnung nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 IfSG, der insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 104 Abs. 2 GG berücksichtige, durchsetzbar. Selbst wenn man - wie nicht - die Absonderung als Freiheitsentziehung einstufen wollte, wäre die Anordnung nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung aufzufassen, denn dann wäre die wortgetreue Anwendung der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes ohne Hinzuziehung eines Richters nicht schuldhaft gewesen. Die sich erst später entwickelnde rechtswissenschaftliche Diskussion habe die Beklagte nicht berücksichtigen können. Mit ihrer am 22.04.2024 eingegangenen Restitutionsklage verfolgt die Klägerin ihr Klageziel aus dem Erstprozess weiter. Die Klägerin hält es für eine tragende Erwägung der Urteile sowohl des Landgerichts als auch des Senats, dass die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes der Beklagten sich auf die wissenschaftliche Expertise des B.-Institutes hätten verlassen dürfen; Anhaltspunkte dafür, dass dessen Einschätzung offensichtlich falsch und seine Empfehlungen nicht gerechtfertigt gewesen seien, hätten nach Ansicht des Landgerichts und des Senats nicht bestanden. Diese den Urteilen zugrundeliegende Annahme werde erschüttert durch ein B.-Protokoll vom 16.03.2020, welches die Klägerin im Erstprozess nicht habe vorlegen können, da es erst am 20.03.2024 durch das C.-Magazin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Das Ergebnisprotokoll des B.-Instituts sei eine Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung, deren Vorlage der Senat durch das B.-Institut anfordern könne. Durch den Artikel „D.“ des Journalisten E. vom 18.03.2024 im C.-Magazin sei die Öffentlichkeit darüber informiert worden, dass besagtes Magazin die Protokolle des Corona-Krisenstabes des B.-Institutes „freigeklagt“ habe. Auf den als Anlage K9 zur Klageschrift vorgelegten Artikel (Bl. 11 ff. OLGA) und das als Anlage K10 in geschwärzter Form überreichte Ergebnisprotokoll der Krisenstabssitzung vom 16.03.2020 (Bl. 18 ff. OLGA) wird hinsichtlich ihres Wortlautes Bezug genommen. In dem Artikel wird darüber informiert, die im März 2020 verkündete Verschärfung der Risikobewertung von ‚mäßig‘ auf ‚hoch‘ - Grundlage sämtlicher Lockdown-Maßnahmen und Gerichtsurteile dazu - gründe nicht auf einer fachlichen Einschätzung des B.-Instituts, sondern auf der politischen Anweisung eines externen Akteurs, dessen Name in den Protokollen geschwärzt sei. Die verschärfte Risikobewertung auf die Dynamik des Infektionsgeschehens und steigende Fallzahlen zu stützen sei nicht tragfähig, da die Erhöhung der Fallzahlen ins Verhältnis zu dem erhöhten Testaufkommen zu setzen sei. Hieraus folgert der Artikel, dass die Entscheidung des B.-Instituts andere Gründe gehabt haben müsse, zumal das Institut bis dahin lediglich am 02.03.2020 die Risikoeinschätzung von ‚gering bis mäßig‘ auf ‚mäßig‘ erhöht und an dieser Einschätzung trotz Druck – in einem Hinweis auf weitere Artikel zum Thema ist von einem international verzweigten F.-Netzwerk die Rede – festgehalten habe. Es habe eine „interne fachliche Diskussion zur Risikoeinschätzung“ des B. gegeben. Die Hochstufung im März 2020 indes sei „abrupt“ erfolgt und „offenbar von außerhalb des B. initiiert“ gewesen. Hierauf deute folgender Passus im Protokoll vom 16.03.2020 hin: „Am WB wurde eine neue Risikobewertung vorbereitet. Es soll diese Woche hochskaliert werden. Die Risikobewertung wird veröffentlicht, sobald [geschwärzt] ein Signal dafür gibt.“ (Bl. 16 OLGA) Zu dem geschwärzten „Akteur“ spekuliert der Artikel: „Vielleicht war das G., vielleicht auch jemand anderes.“ (Bl. 16 OLGA) Auf Basis wissenschaftlicher Beratungen könne die Hochstufung nicht erfolgt sein, denn Dokumente, die sich mit der Änderung der Risikobewertung befassten, habe das B.-Institut – auf Herausgabe in Anspruch genommen – nicht herausgeben können. Die Klägerin geht des Weiteren davon aus, dass aufgrund zu sensibel konturierter PCR-Testmethoden, die eine Gefahrenlage nur suggeriert hätten, sich die Gefahr auch nach Kenntnis des B.-Institutes als abnehmend dargestellt hätte. Die Inzidenz von 5,5/100.000 Einwohner am 16.03.2020 (Vortag: 5,0/100.000 Einwohner) weise Corona als seltene Erkrankung aus, weshalb der Erhöhung der Risikobewertung augenscheinlich sachfremde Erwägungen zugrunde lägen, wobei als Signalgeber der „geschwärzte Anonymus“ in Betracht komme. Die Klägerin stützt sich ferner auf ein Balkendiagramm die Risikobewertungen betreffend (Anlage K13, Bl. 33 OLGA) und meint, durch dieses werde verdeutlicht, dass die Implausibilität der Risikoeinschätzungen einem sorgfältigen Behördenmitarbeiter in der Lage des Gesundheitsamtes der Beklagten ohne Weiteres ex ante hätte bewusst sein müssen. Hätte die Beklagte Gegentestungen in den Klärschlämmen der städtischen Kläranlagen durchgeführt, wäre die Implausibilität offenkundig geworden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten – ebenso wie diejenigen des B.-Instituts – angesichts der offenkundigen Implausibilitäten remonstrieren müssen. Auf einen Hinweis des Senatsvorsitzenden, hinsichtlich dessen Wortlaut auf Bl. 50 f. OLGA Bezug genommen wird, hat die Klägerin ihr Vorbringen durch Schriftsätze vom 12.08.2024 und 10.01., 15.01. und 21.01.2025, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vertieft. Dabei hat sie u.a. mitgeteilt, mittlerweile sei geklärt, dass der Vizepräsident des B.-Institut H. der Signalgeber war, dessen Name im Protokoll vom 16.03.2020 geschwärzt wurde (Bl. 93 OLGA). Dies werfe die für die Überzeugungsbildung des Gerichts relevante Frage auf, warum dieser „nicht hinter einer Schwärzung hat hervortreten wollen“ (Bl. 93 OLGA). Weiter führt die Klägerin aus: „Hätte ein Gericht ihn — wie von der Klägerin beantragt — als Zeugen gehört, wäre er in der Lage gewesen, dem Gericht zu bestätigen, dass er am 23. Februar 2020 um 17:43 Uhr noch per E -Mail an die B.-Kollegen J., K., L., M. und N. geschrieben hatte: ‚Ich habe die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung weiter bei ,gering` belassen, da wir in D weiterhin keinen Hinweis auf Viruszirkulation haben und sich insofern nichts geändert hat. Ich tue mich mit einer Hochstufung auf ,gering bis mäßig` zum jetzigen Zeitpunkt aber noch schwer, denn wir haben wie gesagt zum einen keine Kenntnis, dass sich in D etwas geändert hat. Aber auch mit Blick in die Zukunft müssen wir uns überlegen, wie wir die weiteren Schwellen setzen wollen und dürfen schon allein deshalb m. E. jetzt nicht zu früh hochstufen. Ich würde meinen, bei einem größeren lokalen Ausbruch wäre die Gefahr für die Gesundheit im D auf ,gering bis mäßig‘ hochzustufen Eine Hochstufung auf ,hoch' für alle Personen in D sehe ich eher gar nicht ..." (Bl. 93 OLGA) Die Klägerin hält daran fest, die von dem B.-Institut veröffentlichten Risikobewertungen hätten nicht auf wissenschaftlich-fachlicher Expertise beruht, sondern seien der fachfremd motivierten Weisungsbefugnis des vorgesetzten Ministeriums gefolgt. Den Mitarbeitern des Krisenstabes sei bedeutet worden, dass ihre weitere Rolle in der „Pandemie" vollends verlorengehen könne, wie dies im Protokoll des Krisenstabes vom 05.05.2020 dokumentiert sei: „Kommt das B. der politischen Forderung nicht nach, besteht das Risiko, dass politische Entscheidungsträger selbst Indikatoren entwickeln und/oder das B. bei ähnlichen Auftragen nicht mehr einbinden." (Bl. 95 OLGA) Hätten das Landgericht und ihm folgend der Senat in dem Vorprozess sich nicht nur scheinbar mit den Argumenten auseinandergesetzt und den Veröffentlichungen des B.-Instituts nicht blind vertraut, sondern wären sie nach Maßgabe der angetretenen Beweise pflichtgemäß in die Sachaufklärung eingetreten, hätte ihnen die Implausibilität, Unangemessenheit und Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu Lasten der Klägerin nicht unentdeckt bleiben können. Aus einem Ergebnisprotokoll des B.-Institutes vom 02.10.2020 ergebe sich, dass die Fachexperten dort Isolationsanordnungen gegenüber Kindern unter 10 bis 12 Jahren als extrem eingestuft hätten. Die Klägerin hält das Unterlassen einer gerichtlichen Tatsachenaufklärung trotz Beweisanerbieten für eine Gehörsverletzung. Auf die übrigen Ausführungen der Klägerin in den vorbezeichneten Schriftsätzen wird Bezug genommen. Die Klägerin hat die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück in dem Verfahren 3 A 224/22 angeregt. Die Klägerin zitiert aus einem Vorlage-Beschluss dieses Verwaltungsgerichts an das Bundesverfassungsgericht wie folgt, wobei „B.“ für das B.-Institut und „H.“ für dessen Vizepräsidenten stehe: „Zur Frage der wissenschaftlichen Unabhängigkeit des B.s liegen mittlerweile neue, eine abweichende Bewertung verlangende Erkenntnisse vor. Am 30. Mai 2024 hat das B. die Protokolle seines COVID-19-Krisenstabs von Januar 2020 bis April 2021 weitestgehend ungeschwärzt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt (vgl. wvvw.B..de/covid-19-krisenstabsprotokolle). Zeitgleich hat das B. angekündigt, die Protokolle von Mai 2021 bis Juli 2023, dem Ende der Krisenstabs-Sitzungen, nach entsprechender Prüfung und Drittbeteiligung so schnell wie möglich zu veröffentlichen. Seit dem 23. Juli 2024 wird u.a. der angeblich "komplette Datensatz alter Sitzungsprotokolle des B.-Krisenstabs von 2020 bis 2023, ungeschwärzt" von externer Stelle zum Download angeboten (vgl. https://B.-transparenzbericht.de/). Auch wenn das B. auf seiner Internetseite angibt, die Datensatze weder geprüft noch verifiziert zu haben, und angekündigt hat, die verbleibenden Protokolle bis zum Ende der Krisenstabs-Sitzungen im Juli 2023 so schnell wie möglich zu veröffentlichen (vgl. B., "Stellungnahme zu von extern veröffentlichten Datensätzen mit B.-Krisenstabsprotokollen, 2020-2023" vom 23. Juli 2024, https://www.B..de/DE/Content/InfAZ/C/COVID-19-Pandemie/Stellungnahme-Protokolle-2024-07-23.html, zuletzt abgerufen am 2. August 2024), hat die Kammer keinen Zweifel an der Echtheit der Protokolle, zumal sich auch aus den vom B. bereits veröffentlichten Protokollen im Zeitraum bis April 2021 hinreichende Anhaltspunkte für neue Tatsachen hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 20a IfSG ergeben. Darüber hinaus hat auch das E. mittlerweile durch den auf seiner Homepage veröffentlichten Hinweis auf den seiner Ansicht nach durch die Veröffentlichung der ungeschwärzten Protokolle begangenen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften mittelbar die Echtheit der Protokolle bestätigt (vgl. "Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen nach Art. 34 Abs. 3 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung: Rechtswidrige Veröffentlichung der B.-Krisenstabsprotokolle sowie weiterer Dokumente (07.08.2024)", abrufbar unter https://www.B..de/DE/Gontent/InfAZ/C/COVID-19-Pandemie/ Protokolle_DSGVO. html, zuletzt abgerufen am 26. August 2024).... [es folgen detaillierte Einzeldarstellungen aus den Protokollen] Die soeben wiedergegebenen Passagen aus den Ergebnisprotokollen des B.s belegen zu Überzeugung der Kammer, dass das B. entgegen der Annahme des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss von. 27. April 2022 (a.a.0., Rn. 137 f, Rn. 160) zumindest im hier relevanten Zeitraum der sog. Coronapandemie gerade keine unabhängige wissenschaftliche Institution war, sondern regelmäßig in seiner Funktion als der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (vgl. § 5 des Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Matz 2024 (8381. 2024 I Nr. 102) unterstellte oberste Bundesbehörde (Art 87 Abs. 3 GG) auf Weisungen und "Wünsche" des Bundesministeriums für Gesundheit, insbesondere des jeweiligen Ministers, gehandelt hat. lnsofern hat auch der seinerzeitige Leiter des Corona Krisenstabes, der als Zeuge vernommene H., gegenüber der Kammer bekundet, dass sein Selbstverständnis der Wissenschaftsfreiheit des Instituts seinerzeit sich auf die Methodik bezogen habe, mit der Forschung betrieben worden sei, dass man aber selbstverständlich Weisungen entgegengenommen habe. Er hat zudem erklärt, dass aus seiner, jedenfalls damaligen, Sicht die wissenschaftliche Rechtfertigbarkeit von Grundrechtseingriffen nicht mehr Teil der Wissenschaft, sondern als von ihm so bezeichnete „Managementgröße“ Teil der Politik sei. Diese aus Sicht der Kammer mit der umfassend dargelegten gesetzlichen Konzeption des B.s nicht vereinbare tatsächliche Kompetenzverlagerung auf die Exekutive war als Tatsache zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 2022 noch nicht bekannt. Erst durch die mittlerweile veröffentlichten Protokolle wird deutlich, dass die verfassungsgerichtliche Grundannahme, dass sich die Bundesregierung mit dem B. einer sachlich unabhängigen Institution bedient hat, fehlgeht. Angesichts dieser Entwicklungen ist eine ausnahmsweise erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 20a IfSG dringend geboten." (Bl. 126 – 128 OLGA). Die Klägerin macht diese Ausführungen zum Gegenstand ihres Vorbringens. Sie behauptet, H. habe als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück „bestätigt, dass der Hochskalierung eine wissenschaftliche Entscheidung nicht zugrunde lag.“ (Bl. 131 OLGA). Sie führt in Erwiderung auf das Beklagtenvorbringen aus ihrer Sicht namhafte Stimmen aus der Politik und Rechtsprechung auf, die sich der Sichtweise des Journalisten E. angeschlossen hätten. Mit Schriftsatz vom 15.01.2025 behauptet die Klägerin Geldflüsse, die aus ihrer Sicht die Frage aufwerfen, ob die Begründung der pandemischen Risikolage durch das B.-Institut ohne wissenschaftliche Begründung auch deswegen politisch induziert worden sei, weil ein und derselbe Geldgeber (die O.) Zahlungen ausgebracht habe. Schließlich sieht sie im Schriftsatz vom 21.01.2025 in der Begnadigung des Immunologen P. durch den scheidenden Präsidenten Q. eine Prognoseentscheidung nicht ohne Auswirkung auf die Darlegungs- und Beweislasten in Rechtsstreitigkeiten im Nachgang zur Corona-Krise. Die Klägerin beantragt in der Sache: 1. Das rechtskräftige Berufungsurteil I-18 U 111/22 des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 28. Dezember 2023 wird aufgehoben. 2. Das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2022 verkündete erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes Duisburg (12 0 37/21) wird abgeändert; die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.000,- nebst Prozesszinsen zu zahlen und die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Halle von € 413,64 freizustellen. Die Beklagte beantragt in der Sache, die Restitutionsklage vom 22.04.2024 abzuweisen. Die Beklagte hält die Restitutionsklage für unzulässig, da die von der Klägerin vorgelegte Urkunde nicht die von der Klägerin unterstellte Aussagekraft besitze. Sie stellt die Seriosität des Journalisten E. infrage und verweist darauf, dass das B.-Institut – unstreitig – zu dem Protokoll vom 16.03.2020 auf seiner Internetseite Folgendes ausführe: „Zur Einordnung des Protokolls vom 16.03.2020 ist zu erinnern, dass die Infektionszahlen in Deutschland sehr stark stiegen (siehe tägliche Situationsberichte und insbesondere die beiden Berichte vom 15. und 16.03.2020 -jeweils Abbildung 3 "EPD biologische Kurve") dass die WHO vom 11.03.2020 die Pandemie ausgerufen hat, dass in Bergamo im Februar/März sehr viele Menschen an COVID-19 starben, dass mehrere Länder kurz vorher ein Einreiseverbot verhängt haben (darunter die USA), dass mehrere Länder das öffentliche Leben heruntergefahren haben (Spanien, Italien). Verschiedene Medien haben gemutmaßt, dass die Hochstufung der Risikoeinschätzung nicht unabhängig erfolgte. Das ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass hinter der Schwärzung und dem Satz "die Risikobewertung wird veröffentlicht, sobald (Name geschwärzt) ein Signal darf gibt" ein B.-Mitarbeiter steht. Schwärzungen von Namen bei Herausgabe interner Protokolle an die Öffentlichkeit sind üblich und dienen dem Schutz der Mitarbeitenden (…)" (Bl. 84, 85 OLGA) Die Beklagte macht sich diese Aussagen zueigen. Ein Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück ist nach Meinung der Beklagten nicht gegeben, zumal dort eine andere Rechtsfrage - die Rechtmäßigkeit der Impfpflicht für das Pflegepersonal - in Rede stehe. II. Die Restitutionsklage ist unzulässig. Da aus diesem Grunde nicht in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, mithin keine Vorgreiflichkeit bestehen kann, war dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Rechtsstreites vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück, 3 A 224/22, gemäß § 148 Abs. 1 ZPO nicht zu entsprechen. Mangels Zulässigkeit der Restitutionsklage kann im Übrigen auch dahinstehen, dass sie mangels Grundes zur Wiederaufnahme unbegründet wäre. 1. Gemäß § 580 Nr. 7b) ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand versetzt wird, die eine ihr günstige Entscheidung hierbeigeführt haben würde. Für die Feststellung, ob die nachträglich aufgefundene Urkunde eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sind außer der Urkunde nur der Prozessstoff des Vorprozesses und die im Zusammenhang mit der Urkunde vom Restitutionskläger neu aufgestellten Behauptungen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 12.12.1962 - IV ZR 127/62, BGHZ 38, 333; Urt. v.13.06.1983 - II ZR 211/81, WM 1983, 959; Urt. v. 03.08.2021 – II ZR 283/19, Rz. 12, juris). Wird ein Wiederaufnahmegrund – vorliegend: das Auffinden einer Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde – nicht schlüssig behauptet, fehlt es an der von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit (Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 580 Rz. 8 unter Hinweis auch auf das Kausalitätserfordernis; Kern in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., Vorbem. zu §§ 578-591 ZPO, Rz. 4). Vorliegend fehlt es an der Zulässigkeit der Restitutionsklage, weil bereits keine Urkunde vorgelegt wird, die eine günstigere Entscheidung im Vorprozess zu bewirken in der Lage gewesen wäre. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es als Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 7b) ZPO grundsätzlich ausreicht, eine Urkunde, durch die der Beweis geführt werden soll, beizubringen, wohingegen die Bewertung des Beweiswertes der Urkunde eine Frage der Begründetheit der Restitutionsklage darstellt (BGH, Urt. v. 28.10.1971, IX ZR 79/67 Rz. 9 m.w.N.). Dies kann allerdings nicht dazu führen, dass der Restitutionskläger die Hürde der Zulässigkeit durch die Präsentation irgendeiner Urkunde ungeachtet ihres Inhalts überwinden kann, indem er die Vorlage mit der Behauptung eines Beweiswerts für den Vorprozess verbindet. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Inhalt der Urkunde nach dem schlüssigen Vorbringen des Restitutionsklägers in einem wie auch immer gearteten Widerspruch zur Entscheidung im Vorprozess steht. Hieran fehlt es. Die Restitutionsklage hätte indes auch bei Überwindung der Zulässigkeitsschwelle keinen Erfolg gehabt, weil die Urkunde aus den gleichen Gründen, aus denen sich ihre Ungeeignetheit als Urkunde i.S.d. § 580 Nr. 7b) ZPO ergibt, ohne Beweiswert für den Vorprozess ist. a. Als Urkunde i.S.d. § 580 Nr. 7b) ZPO hat die Klägerin das Protokoll der Krisenstabssitzung des B.-Instituts vom 16.03.2020 benannt und den Ausdruck des im Internet verfügbaren und vom B.-Institut veröffentlichten Protokolls zur Akte gereicht. Allerdings besitzt diese Urkunde nicht den von der Klägerin zugrunde gelegten Aussagegehalt. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar vorgetragen geschweige denn sonst feststellbar, weshalb diese Urkunde geeignet gewesen sein sollen, bei Vorlage im Vorprozess eine der Klägerin günstige Entscheidung herbeizuführen. aa. Die von der Klägerin vornehmlich in Bezug genommene Passage „Am WE wurde eine neue Risikobewertung vorbereitet. Es soll diese Woche hochskaliert werden. Die Risikobewertung wird veröffentlicht, sobald [geschwärzt] ein Signal dafür gibt“, gibt für die Annahme, das B.-Institut bzw. sein Krisenstab habe die Risikobewertung nicht auf wissenschaftlicher Grundlage getroffen, sondern sei politischen Weisungen unterlegen, nichts her. Soweit der Journalist E. in seinem Artikel „D.“ spekuliert hat, hinter dem zunächst geschwärzten Akteur könne sich der Gesundheitsminister verbergen, hat sich dies als nicht zutreffend herausgestellt. Vielmehr sollte das Signal vom Vizepräsidenten des B.-Institutes gegeben werden. Die angebliche Einmischung von Außen wird durch den in diesem Punkt unstreitigen Inhalt des Protokolls in seiner nicht geschwärzten Form, auf die es vorliegend ausschließlich ankommen kann, gerade nicht belegt. bb. Dem Protokoll der Krisenstabssitzung kann nichts zu der Behauptung entnommen werden, die Hochstufung sei nicht auf wissenschaftlicher Basis erfolgt. Das Protokoll der Krisenstabssitzung vom 16.03.2020 enthält an zahlreichen von der Klägerin unerwähnt gelassenen Stellen Feststellungen zur Entwicklung der pandemischen Lage, weshalb die Annahme, der Krisenstab habe die Entscheidung zur Änderung der Risikobewertung nicht auf fachlicher Grundlage getroffen, im Inhalt der Urkunde keinen Anhalt findet. Im Gegenteil ist der Urkunde die genaue Beobachtung der globalen und lokalen pandemischen Lage zu entnehmen, weshalb bei Kenntnis der Urkunde im Vorprozess das Prozessergebnis dasselbe gewesen wäre. Es werden international 157.044 Fälle festgestellt (+9.587), davon 5.839 (3,7 %) Todesfälle (+257), davon in China 80.996 (+25) Fälle, davon 3.203 (4,0 %) Todesfälle (+10). Bezogen auf die EURO-Region werden 47.248 Fälle (+8.333) vermerkt, davon 1.817 (3,8 %, + 223) Todesfälle und >2.000 schwere Verläufe (Bl. 19 OLGA). Für Deutschland wird von 12 Todesfällen ausgegangen, wobei die Presse bereits von 13 Fällen ausgehe (Bl. 23 oben). Das Protokoll nimmt Bezug auf „Trendanalysen“ (Seiten 2, 5) und „Flussdiagramme“ (Seite 4), die von der Klägerin indes nicht vorgelegt werden. Für einzelne Länder (UK, Frankreich, Spanien, Österreich, Schweiz, Italien und Ägypten) werden Maßnahmen und/oder Zahlen zur Infektion aufgeführt. Es wird die Betroffenheit mittlerweile aller Bundesländer festgestellt, bald auch diejenige aller Kreise. Die bundesweite Inzidenz wird mit 5,5/100.000 Einwohner (Vortag; 5,0/100.000 Einwohner) festgestellt. Speziell für Nordrhein-Westfalen, somit das für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bundesland, wird eine Inzidenz von 8,6/100.000 Einwohner und für den Kreis R.-Stadt eine solche von 253,2/100.000 Einwohner festgestellt. cc. Es kommt nicht auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage an, warum H. an der bezeichneten Stelle „nicht hinter einer Schwärzung hat hervortreten wollen“ (Bl. 93 OLGA), denn Grundlage der Bewertung gemäß § 580 Nr. 7b) ZPO ist die Urkunde im Original mit ihrem Inhalt ohne Schwärzungen. Das teilweise Schwärzen einer Urkunde bei deren Veröffentlichung stellt keinen der in § 580 Nr. 1 bis 8 ZPO abschließend aufgeführten Gründe für eine Restitutionsklage dar. Die Schwärzung wäre überdies nicht indiziell von Bedeutung, denn im Protokoll sind alle Namen geschwärzt, weshalb eine Sonderbehandlung des H., die Anlass zu Spekulationen bieten könnte, nicht schlüssig vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. dd. Da das Protokoll aus den vorstehend dargestellten Gründen weder einen Anhalt für eine politische Einflussnahme Dritter enthält, noch einen Anhalt dafür, dass die Risikobewertung aufgrund dieser Einflussnahme oder aus sonstigen Gründen nicht auf wissenschaftlicher Basis erfolgt ist, kommt es auf die nicht aus der Urkunde gemäß § 580 Nr. 7b) ZPO, sondern aus dem Artikel des Journalisten E. entlehnte Behauptung der Klägerin, es existierten keine Dokumente, die sich mit der Änderung der Risikobewertung befassten, da solche vom B.-Institut nicht herausgegeben worden seien, nicht an. Dasselbe gilt für die übrigen Behauptungen, die eine Wiederholung und Vertiefung der Argumentation aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren darstellen. Anderenfalls würde auch eine unzulässige Restitutionsklage unter Vorlage irgendeiner Urkunde Tür und Tor öffnen für damit in Zusammenhang vorgebrachte neue Prozessbehauptungen, die ihrerseits keinem der in § 580 ZPO abschließend aufgeführten Gründe für eine Restitutionsklage zugeordnet werden können. Ohnehin und hiervon unabhängig vermag der Senat weder anhand des Vorbringens der Klägerin noch anhand des Artikels des Journalisten E. zu erkennen, über welche Dokumente das B.-Institut oder die am Krisenstab in dessen Lagezentrum Beteiligten insgesamt verfügt haben und welche Dokumente freiwillig oder aufgrund von Gerichtsentscheidungen herausgegeben wurden oder hätten herausgeben werden müssen. Rückschlüsse aufgrund des „Fehlens“ von Dokumenten sind daher nicht möglich. Schließlich ist das „Fehlen“ von Dokumenten keiner der in § 580 ZPO abschließend aufgeführten Restitutionsgründe, insbesondere kein solcher gemäß § 580 Nr. 7b) ZPO. b. Soweit die Klägerin unter Beweisantritt behauptet, H. habe als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (3 A 224/22) bestätigt, dass der geänderten Risikobewertung eine wissenschaftliche Entscheidung nicht zugrunde lag, kommt es hierauf nicht an, weil neuer Sachvortrag in der Restitutionsklage nur insoweit berücksichtig werden kann, als diese überhaupt zulässig ist und der Vortrag im Zusammenhang mit der präsentierten Urkunde steht. Dies ist aus den vorstehend unter a. genannten Gründen nicht der Fall. Dessen ungeachtet handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein und den unzulässigen Versuch einer Ausforschung. Der angebliche Inhalt der Aussage wird mit keinem Wort geschildert. Es wird auch nicht dargelegt, wodurch die Klägerin Kenntnis vom angeblichen Inhalt der Aussage erlangt hat. Insbesondere enthält der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück keinen Hinweis darauf, dass H. dort die von der Klägerin behauptete Aussage getroffen haben könnte. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts („lnsofern hat auch der seinerzeitige Leiter des Corona Krisenstabes, der als Zeuge vernommene M., gegenüber der Kammer bekundet, dass sein Selbstverständnis der Wissenschaftsfreiheit des Instituts seinerzeit sich auf die Methodik bezogen habe, mit der Forschung betrieben worden sei, dass man aber selbstverständlich Weisungen entgegengenommen habe.“) kommt bei verständiger Würdigung nicht die Bedeutung zu, die Risikobewertung beruhe nicht auf wissenschaftlicher Erkenntnis und sei alleine Folge einer politischen Weisung. Es handelt sich um völlig allgemeine Ausführungen zum Amtsverständnis von H. ohne erkennbaren Bezug zu der im März 2020 geänderten Risikobewertung. Auf diese allgemeinen Ausführungen hätte das Verwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss sicherlich nicht zurückgegriffen, wenn H. die von der Klägerin abweichend behaupteten konkreten Aussagen getroffen hätte. Es ist aufgrund der in § 4 Abs. 1 S. 3 IfSG gesetzlich normierten Aufgaben des B.-Institutes ohnehin selbstverständlich und liegt insofern auch dem mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteil zugrunde, dass zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und dem B.-Institut eine Zusammenarbeit mit entsprechendem Informations- und Meinungsaustausch stattgefunden hat. Daher führt das Bundesverfassungsgericht in Kenntnis des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 03.09.2024 und unter Bezugnahme auf diesen zu Versuchen der politischen Einflussnahme („daraus“) zutreffend und überzeugend aus: „Daraus folgt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - jedoch nicht, dass die amtlichen Auskünfte dieser Fachbehörde prozessrechtlich nicht als Beweismittel verwertet werden konnten. Seine Ausführungen machen nicht ansatzweise plausibel, dass die angeführten Einflussnahmen zu einer mit wissenschaftlichen Erkenntnissen der Fachbehörde nicht mehr zu vereinbarenden Bewertung geführt haben könnten.“ 2. Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin kommt es nicht an, da die Restitutionsklage unzulässig ist. Über den Antrag, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück, 3 A 224/22, auszusetzen, konnte angesichts dessen in den vorliegenden Urteilsgründen (vgl. Roth in Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2024, § 148 ZPO Rz. 36) befunden werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, gemäß §§ 591, 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. IV. Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf 4.000,- EUR festgesetzt. … … …