Beschluss
3 W 22/25
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0318.3W22.25.00
18Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Vorsitzender – vom 27. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die hilfsweise gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Art. 44 Abs. 1 lit. a) und lit. b) Brüssel Ia VO i.V.m. § 1115 Abs. 6 ZPO werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Vorsitzender – vom 27. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. II. Die hilfsweise gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Art. 44 Abs. 1 lit. a) und lit. b) Brüssel Ia VO i.V.m. § 1115 Abs. 6 ZPO werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. G r ü n d e : I. Mit Urteil vom 03.12.2018 (Nr. 505/2018) verurteilte der Juzgado De Lo Social Numero 2 (Arbeits- und Sozialgericht) von Almeria in Spanien die Antragstellerin zur Zahlung von 50.804,61 Euro zzgl. 10 % Zinsen seit dem 07.12.2016 an den Antragsgegner. Hintergrund war, dass der Antragsgegner Arbeitnehmer einer mittlerweile insolventen spanischen Tochtergesellschaft der Antragstellerin in Spanien war. Gegenstand des Rechtsstreits war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung von rückständigem Lohn sowie einer Abfindung (Anl. ASt A 2). Eine beglaubigte Kopie des Urteils in spanischer Sprache zusammen mit der am 15.09.2022 ausgestellten Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia VO in spanischer und in deutscher Sprache wurden der Antragstellerin am 08.12.2023 durch die Obergerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Duisburg im Rahmen eines am 19.11.2023 bei Gericht eingegangenen Vollstreckungsauftrags zugestellt (Anl. ASt A 2). Aus der Bescheinigung geht unter Ziff. 4.4. hervor, dass das Urteil im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen, unter Ziff. 4.4.1., dass die Entscheidung am 13.06.2019 für vollstreckbar erklärt wurde, und unter Ziff. 4.5.1., dass die Entscheidung der Antragstellerin am 04.12.2018 zugestellt wurde (Anl. ASt A 2, Bl. 26 f. GA I). Bei der Antragstellerin war und ist A., Mitglied der Geschäftsleitung der Antragstellerin, zuständig für die frühere spanische Tochtergesellschaft der Antragstellerin. Dieser beauftragte den der spanischen Sprache mächtigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 11.12.2023 mit der Prüfung der Vollstreckungsunterlagen (Schriftsatz vom 19.02.2024, dort Seite 5 f., Bl. 44 GA I). Die schriftliche Prozessvollmacht, die die gerichtliche Vertretung für Verfahren aller Art in Deutschland und in Spanien umfasst, wurde am 14.12.2023 erteilt (Anl. ASt. A 1). Die Antragstellerin hat gemeint, die Vollstreckung aus dem Urteil widerspreche offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik Deutschland als ersuchtem Mitgliedstaat und sei deshalb nach Art. 46 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 lit. a) Brüssel Ia VO zu versagen. Die titulierte Forderung sei im Zeitpunkt der Zustellung der Vollstreckungsunterlagen am 08.12.2023 bereits verjährt gewesen. In Spanien könne aus Urteilen gemäß Art. 518 der spanischen Zivilprozessordnung (LEC) nur fünf Jahre vollstreckt werden, danach erlösche der Anspruch und sei nicht, wie nach deutschem Recht, nur nicht mehr durchsetzbar (§ 214 BGB). Bei Urteilen, denen eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zugrunde liege, greife sogar Art. 243 des Gesetzes 36/11, das nur eine Geltendmachung binnen eines Jahres zulasse. Art. 39 Brüssel Ia VO setze einen Titel voraus, der im Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, vollstreckbar sei. Daran fehle es bereits. Sie, die Antragstellerin, berufe sich ausdrücklich auf die Verjährung des titulierten Anspruchs. Zur höchst vorsorglich hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsgegenklage hat die Antragstellerin vorgetragen, eine Sozialversicherung in Spanien, die „FOGASA“ habe - unstreitig - im Jahre 2020 auf die Forderungen bereits einen Betrag von insgesamt 27.916,60 Euro gezahlt. Dementsprechend habe der Antragsgegner durch seinen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich auch nur 28.982,19 Euro geltend gemacht (Anl ASt. A 5). Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 hat die Antragstellerin beim Landgericht beantragt, 1. anzuordnen, dass die Vollstreckung des Urteils Nr. 505/2018 des Arbeitsgerichts („Juzgado De Lo Social“) in Almeria, Spanien, vom 03.12.2018, versagt wird; hilfsweise , dass die Vollstreckung nur gegen umfassende und vom Gericht festzulegende Sicherheitsleistung des Antragsgegners abhängig gemacht wird; weiter hilfsweise , das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen zu beschränken; höchst vorsorglich hilfsweise beantragt, die Zwangsvollstreckung in Höhe von 27.916,60 Euro für unzulässig zu erklären (-> Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Teil des Anspruchs); sollte sich der Beklagte nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gegen diesen – höchst hilfsweise – gestellten Klageantrag verteidigen, wird der Erlass eines Versäumnisurteils gemäß § 331 Abs. 3 ZPO beantragt 2. dem Antragsgegner aufzugeben, eine deutsche Übersetzung des vorgenannten Urteils Nr. 505/2018 des Arbeitsgerichts vom 03.12.2018 in Almeria vorzulegen, wobei diese Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzer zu erstellen ist (Artt. 42 Abs. 4, 57 Brüssel Ia VO, § 1113 ZPO). Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er hat gemeint, eine etwaige Verjährung des titulierten Anspruchs nach spanischem Recht stehe einer Vollstreckung in Deutschland unter Berücksichtigung des ordre public nach Art. 45 Abs. 1 lit. a) Brüssel Ia VO nicht entgegen. Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Brüssel Ia VO stelle auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im ersuchten Mitgliedsstaat ab. Im Übrigen sei der Anspruch auch nicht verjährt. Die Vollstreckung sei bereits am 19.11.2023, mithin vor Ablauf der nach Art. 518 LEC geltenden fünfjährigen Frist beantragt worden, was maßgeblich sei. Art. 243 des Gesetzes 36/11 von 2011 sei nicht anwendbar. Im Übrigen hätten die Parteien verhandelt und die Forderung sei durch vertretungsberechtigte Personen der Antragstellerin, den Prokuristen B., anerkannt worden (Bl. 31 GA I). Es sei beabsichtigt, die unstreitigen Zahlungen der FOGASA bei der Vollstreckung in Abzug zu bringen. Mit Beschluss vom 27.12.2024 hat der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg den Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antrag sei unbegründet, weil die Antragstellerin einen Versagungsgrund nach Art. 45 Abs. 1, 46 Brüssel Ia VO nicht dargetan habe. Ein Fall des Art. 45 Abs. 1 lit. a) Brüssel Ia VO wegen Verstoßes gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland liege nicht vor. Der Verjährungseinwand falle bereits nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Die Antragstellerin wende sich nicht gegen die Richtigkeit der Entscheidung, sondern erhebe nach dem Erlass des Urteils entstandene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die nicht im Versagungsverfahren nach Art. 46 ff. Brüssel Ia VO, sondern nur nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 2 Brüssel Ia VO geltend gemacht werden könnten. Im Übrigen widerspreche die Vollstreckung des Urteils auch nicht dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland, selbst wenn der titulierte Anspruch nach spanischem Recht verjährt sei. Denn nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährten rechtskräftig festgestellte Ansprüche erst nach 30 Jahren. Durch die Vollstreckung eines ggfs. nach spanischem Recht in kürzerer Zeit verjährten Anspruchs würden demnach grundlegende unverzichtbare Werte der deutschen Rechtsordnung nicht berührt. Ein Versagungsgrund nach Art. 45 Abs. 1 lit. b) Brüssel Ia VO sei nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Für die ausdrücklich nur hilfsweise und nicht einstweilen beantragten Anordnungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Brüssel Ia VO bestehe nach Zurückweisung des Versagungsantrags keine Veranlassung mehr. Die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung, die die Antragstellerin äußerst hilfsweise in Höhe eines Teilbetrages begehre, sehe das Verfahren nach Art. 46 ff. Brüssel Ia VO nicht vor. Die Verbindung des Versagungsantrags mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 1117, 794 Abs. 1 Nr. 9, 795 Satz 1, 767 ZPO im Wege einer objektiven Antragshäufung sei unzulässig, weil über die Vollstreckungsabwehrklage weder in derselben Verfahrensart (Beschlussverfahren gemäß § 1115 Abs. 4 ZPO) noch durch denselben Spruchkörper (den Vorsitzenden der Zivilkammer) entschieden werden könne (§ 260 ZPO analog). Auch eine Abtrennung der Vollstreckungsabwehrklage (§ 145 Abs. 1 ZPO analog) komme nicht in Betracht, weil die Erhebung der Klage grundsätzlich bedingungsfeindlich sei und nicht von der Entscheidung über einen von einem anderen Spruchkörper in einer anderen Verfahrensart zu behandelnden Antrag abhängig gemacht werden könne. Die Antragstellerin werde insoweit auf die Erhebung einer selbstständigen, unbedingten Klage verwiesen. Hiergegen richtet sich die beim Oberlandesgericht frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, in der sie ihre Ausführungen wiederholt und vertieft. Insbesondere weist sie darauf hin, dass der Versagungsgrund des Art. 45 Abs. 1 lit. a) Brüssel Ia VO erfüllt sei, da die Vollstreckung wegen einer in Spanien infolge der Verjährung nicht mehr existenten Forderung gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland verstoße. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 27.12.2024 ihrem Antrag vom 29.12.2023 zu entsprechen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Der Senat kann, obwohl das auch im Verfahren nach § 1115 Abs. 5 ZPO vorgesehene Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 ZPO nicht durchgeführt worden ist, in der Sache selbst entscheiden. 1.1. Soweit unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel I VO) davon ausgegangen wurde, dass im Hinblick auf die Regelung in Art. 11 Abs. 2 AVAG, wonach der Vorsitzende beim Landgericht eine dort eingelegte Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen hat, ein Abhilfeverfahren nicht durchzuführen sei (Geimer/Schütze, EurZivilVerfR/Geimer, 4. Aufl. 2020, EuGVVO Art. 49 Rn. 1 i.V.m. Art. 39 Rn. 237, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2004 – 16 W 21/04, Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2004 – 8 W 457/03, Rn. 14, juris; OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.05.2005 – 3 W 165/04, BeckRS 2005, 6239 Rn. 6, beck-online; BT-Drs. 11, 351 S. 22), ist diese Argumentation auf die Neuregelung in Artt. 46 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (im Folgenden: Brüssel Ia VO) i.V.m. § 1115 ZPO nicht übertragbar. Die Brüssel Ia VO schafft das bisher notwendige Vollstreckbarerklärungsverfahren ab. Daher finden die Vorschriften des AVAG auf die Brüssel Ia VO keine Anwendung. Die neue Verordnung folgt bei der Anerkennung und Vollstreckung vielmehr dem Beispiel solcher zivilprozessualen Rechtsinstrumente, die das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Teilbereichen bereits abgeschafft haben und deren Durchführungsvorschriften gleichfalls im Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union) der ZPO enthalten sind (BT Drs. 18/823 S. 16). Soweit die Brüssel Ia Verordnung oder § 1115 ZPO keine besonderen Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung (BT-Drs. 18/823 S. 16 zu § 1115 ZPO-E). Die Bundesrepublik Deutschland hat den in Art. 49 Abs. 1 Brüssel Ia VO vorgesehenen unionsrechtlichen Rechtsbehelf durch einen Verweis in § 1115 Abs. 5 Satz 1 ZPO auf die Bestimmungen der sofortigen Beschwerde ausgestaltet. Die damit in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO hat der deutsche Gesetzgeber lediglich in zwei Punkten modifiziert. Zum einen hat er in § 1115 Abs. 5 Satz 2 ZPO die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO von zwei Wochen auf einen Monat verlängert. Zum anderen hat er in § 1115 Abs. 5 Satz 3 ZPO die Rechtsbeschwerde von Gesetzes wegen eröffnet. Das bedeutet im Umkehrschluss: Von diesen beiden Modifikationen abgesehen, richtet sich der zweitinstanzliche Rechtsschutz im Versagungsverfahren nach den geltenden Regeln der sofortigen Beschwerde (so bereits Senat, Beschluss vom 10.12.2021 – I – 3 W 18/20, S. 3 f., nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Durchführung des Abhilfeverfahrens (MüKOZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, § 1115 Rn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 45. Aufl. 2024, § 1115 Rn. 6 mit Verweis auf Mankowski, IPRax 2022, 251, 255; Roth, IPRax 2006, 22, 24). 1.2. Der Senat macht von der Möglichkeit, das Verfahren zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung an das Landgericht zurückzugeben, im vorliegenden Einzelfall keinen Gebrauch. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Verfahrensvor-aussetzung für das Beschwerdeverfahren, sondern dient im Wesentlichen der Entlastung des Beschwerdegerichts. Das Fehlen des Abhilfeverfahrens steht der Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht und einer Beschwerdeentscheidung daher nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - XII ZB 462/16, Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2014 - 6 W 187/14, Rn. 6; OLG Celle Beschluss vom 05.05.2021 – 9 W 58/21, BeckRS 2021, 10606 Rn. 7-9, beck-online). 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Versagung der Vollstreckung nach Art. 46 Brüssel Ia VO ist nach Art. 49 Brüssel Ia VO i.V.m. §§ 1115 Abs. 5 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach den §§ 567 ff. ZPO zulässig. 3. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Endergebnis richtig entschieden. Gemäß Art. 46 Brüssel Ia VO wird die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Art. 45 Brüssel Ia VO genannten Gründe vorliegt. 3.1. Der Anwendungsbereich der Brüssel Ia VO ist in zeitlicher und sachlicher Hinsicht eröffnet: Grundlage der Vollstreckung ist ein Verfahren, das am 10.01.2015 oder danach eingeleitet worden ist (Art. 66 Abs. 1 Brüssel Ia VO). Ferner handelt es sich bei der Streitigkeit, die ihren Ursprung im Arbeitsrecht hat, um eine Zivil- und Handelssache, wobei es auf die Art der Gerichtsbarkeit nicht ankommt (Art. 1 Abs. 1 Brüssel Ia VO). Ein Ausnahmefall nach Art. 1 Abs. 2 Brüssel Ia VO liegt nicht vor. 3.2. Ein Antrag der Antragstellerin als Schuldnerin des Titels an das nach § 1115 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO zuständige Landgericht Duisburg liegt vor. 3.3. Das Urteil des Arbeitsgerichts in Almeria, Spanien, ist ferner eine Entscheidung i.S. des Art. 2 lit. a) Satz 1 Brüssel Ia VO. 3.4. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die zu vollstreckende Entscheidung erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 39 Brüssel Ia VO, weil die nach spanischem Recht geltende Frist für die Vollstreckung abgelaufen sei. Nach Art. 39 Brüssel Ia VO ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Antragstellerin meint, der Ablauf der Frist führe zum Entfall der Vollstreckbarkeit nach dieser Vorschrift. Die möglicherweise auf die Entscheidung anwendbaren Vorschriften, die die Vollstreckbarkeit zeitlich einschränken, lauten wie folgt (jeweils übersetzt mit google translate): Ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil (im Folgenden: LEC, sinngemäß Zivilprozessordnung vom 7.1.2000) Artikel 518. Erlöschen einer Vollstreckungsmaßnahme aufgrund eines Gerichtsurteils, eines Schiedsspruchs oder einer Mediationsvereinbarung. Die Vollstreckung auf Grundlage eines Urteils, einer gerichtlichen Entscheidung (…) erlischt, wenn die entsprechende Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils oder der Entscheidung eingereicht wird. (Hervorhebung durch Verf.) ( https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2000-323 ) Ley 36/2011, de 10 de octubre, reguladora de la jurisdicción social (Gesetz 36/2011 vom 10. Oktober zur Regelung der Sozialgerichtsbarkeit) Artikel 237. Gerichtsbarkeit. 1. Rechtskräftige Urteile und andere gerichtliche oder außergerichtliche Titel, für die dieses Gesetz die Befugnis zur unmittelbaren Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens einräumt, werden in der im Zivilprozessordnung für die Vollstreckung von durch gerichtliche Intervention ergangenen Urteilen und Titeln festgelegten Weise vollstreckt, wobei die in diesem Gesetz vorgesehenen Sonderbestimmungen gelten . (…) Artikel 243. Frist für die Beantragung der Vollstreckung. 1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 279 entspricht die Frist für die Beantragung der Zwangsvollstreckung der Frist, die im materiellen Recht für die Geltendmachung des Anspruchs vorgesehen ist, dessen Durchsetzung beantragt wird. Dieser Zeitraum stellt in jeder Hinsicht eine Verjährungsfrist dar. 2. Die Frist für die Geltendmachung der Verpflichtung zur Herausgabe von Geldbeträgen beträgt in jedem Fall ein Jahr. (…) (Hervorhebung durch Verf.) (https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2011-15936) Es kann dahinstehen, welche der genannten Vorschriften im vorliegenden Fall auf den in Rede stehenden Titel anwendbar ist. Denn jedenfalls führt in beiden Fällen der Ablauf der genannten Frist nicht zu einer fehlenden Vollstreckbarkeit i.S. des Art. 39 Brüssel Ia VO. Nach Art. 39 Brüssel Ia VO ist zwar die Vollstreckbarkeit der betreffenden Entscheidung im Urteilsmitgliedstaat eine Voraussetzung für die Vollstreckung der Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 29.04.1999, Coursier ./. Fortis Bank SA , Rs. C-267/97, Rn. 23 zu Art. 31 des Übereinkommens vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVÜ), IPRax 2000, 18, 19). Wenn insoweit den Entscheidungen durch die Anerkennung grundsätzlich die Wirkungen beigelegt werden sollen, die ihnen in dem Mitgliedstaat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind, geht es nicht an, einem Urteil bei seiner Vollstreckung Rechtswirkungen zuzuerkennen, die es im Ursprungsmitgliedstaat nicht hat oder die ein unmittelbar im Vollstreckungsstaat ergangenes Urteil derselben Art nicht erzeugen würde (EuGH, Urteil vom 28.04.2009 Apostolides ./. Orams , Rs. C-420/07, Rn. 66 zu Art. 38 Brüssel I VO, BeckRS 2009, 70441, beck-online). Der Umfang der Vollstreckbarkeit richtet sich dabei nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats (Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl. 2024, Art. 39 EUV 1215/2012, Rn. 7). Eine Vollstreckung kommt somit nicht in Betracht, wenn der zur Vollstreckung im Zweitstaat anstehende ausländische Titel nach dem Recht des Erststaates nicht (mehr) vollstreckbar ist (OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2010 – I-16 W 12/10, Rn. 6, juris; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 39 EUV 1215/2012, Rn. 9). a) Der Europäische Gerichtshof (im Folgenden: Gerichtshof der Europäischen Union) differenziert in diesem Zusammenhang allerdings zwischen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung in formeller Hinsicht (beispielsweise ist die Verurteilung zu einer Leistung vollstreckbar, nicht aber ein Feststellungsausspruch) und materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die titulierte Forderung (beispielsweise wegen Begleichung der Schuld oder dass aus einem anderen Grund nicht mehr vollstreckt werden darf (EuGH, Urteil vom 29.04.1999, Rs. C-267/97, a.a.O., Rn. 24). Der Begriff „vollstreckbar“ i.S. des Art. 31 EuGVÜ und der Nachfolgeregelungen in Art. 38 Abs. 1 Brüssel I VO und Art. 39 Brüssel Ia VO betrifft alleine die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im Urteilsstaat vollstreckt werden kann. Hierüber befindet vielmehr das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates (EuGH, Urteil vom 29.04.1999 – C-267/97, a.a.O., Rn. 29, 33; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 39 EUV 1215/2012, Rn. 10; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 55. Ed., Stand: 01.12.2024, Brüssel Ia-VO Art. 39 Rn. 15, 17 f.; Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, VO (EU) 1215/2012 Art. 39 Rn. 2; Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2022, Art. 39 EuGVVO Rn. 15). Die Brüssel I VO und die Brüssel Ia VO regeln demnach nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lassen die Durchführung der Zwangsvollstreckung unberührt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt (EuGH, Urteil vom 28.04.2009 – C-420/07, Rn. 69, a.a.O. zur Brüssel I VO). Grundlage für die Zwangsvollstreckung ist gemäß Art 42 Abs. 1 lit. a) und lit. b) Brüssel Ia VO der erststaatliche Vollstreckungstitel in Verbindung mit der nach Art. 53 Brüssel Ia VO ausgestellten Bescheinigung (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 39 EUV 1215/2012, Rn. 2). Die Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat wird durch die in Art. 53 Brüssel Ia VO bzw. Art. 54 Brüssel I VO vorgesehene Bescheinigung für den Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung festgestellt (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2009 – C-420/07, Rn. 68 zu Brüssel I VO). Diese Bescheinigung liegt im Entscheidungsfall vor. b) Jenseits der Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist vom Vollstreckungsstaat lediglich der Umstand zu berücksichtigen, dass die vollstreckbare Entscheidung im Ursprungsstaat durch ein Gericht nachträglich aufgehoben worden ist. Denn die ausländische Entscheidung kann im Vollstreckungsland keine stärkeren Rechtswirkungen entfalten als im Ursprungsland (BGH Beschluss vom 09.07.2020 – IX ZB 86/18, BeckRS 2020, 19018 Rn. 9, beck-online zur Brüssel I VO). Darum geht es vorliegend indes nicht. Denn die zur Vollstreckung anstehende spanische Gerichtsentscheidung ist nicht im Instanzenzug aufgehoben worden; vielmehr soll der Ablauf der fünfjährigen Vollstreckungsfrist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zum Erlöschen des titulierten Anspruchs geführt haben. Es handelt sich damit um einen materiell-rechtlichen Einwand gegen den Bestand der titulierten Forderung, der – wie noch auszuführen sein wird (Abschnitt 3.7.) – im Vollstreckungsverfahren nach deutschen Recht zu beurteilen ist. c) Demgegenüber hindert es nicht die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung im Vollstreckungsstaat, wenn ihr im Ursprungsstaat ein rein praktisches Hindernis entgegenstehen würde. Zu Art. 38 Abs. 1 Brüssel I VO, der Parallelvorschrift zu Art. 39 Brüssel Ia VO, hat der Gerichtshof der Europäischen Union deshalb entschieden, dass der Umstand, dass eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats betreffend ein Grundstück (…) in der Praxis nicht am Ort des Grundstücks vollstreckt werden kann, kein Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist und auch nicht bedeutet, dass eine solche Entscheidung nicht im Sinne von Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung vollstreckbar ist (EuGH, Urteil vom 28.04.2009 – C-420/07, BeckRS 2009, 70441, beck-online). d) Daraus folgt: Ist die formelle Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidung durch Bescheinigung nachgewiesen, kann im Einzelfall die faktische Vollstreckbarkeit des Titels im Vollstreckungsmitgliedstaat weitergehen als im Ursprungsmitgliedstaat. Sobald die Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaats in die Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats integriert ist, gelten die innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats über die Vollstreckung in gleicher Weise wie für Entscheidungen, die von dessen nationalen Gerichten selbst erlassen wurden. Dabei sind allein die Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats anwendbar (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Prism Investments BV./. Jaap Anne van der Meer , Rs. C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 04.10.2018 – Società Immobiliare Al Bosco – Rs. C-379/17, Rn. 35 f., beide juris zu Art. 38, 45 Brüssel I VO). Zu § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO – danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist – hat der Gerichtshof der Europäischen Union folgerichtig entschieden, dass die Anwendung der genannten Vorschrift auf einen in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Vollstreckungstitel, der in Deutschland für vollstreckbar erklärt wurde, der Vorschrift des Art. 38 Brüssel I VO nicht entgegensteht (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 – Rs. C-379/17, Rn. 51, juris). In die dargestellte Rechtslage fügt sich gleichermaßen ein, dass aus einer nach italienischem Recht ergangenen Entscheidung, die zu einer Sicherungsbeschlagnahme ermächtigt und die in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist, nach Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Deutschland nicht mehr vollstreckt werden kann, obwohl das italienische Recht eine derartige Ausschlussfrist nicht kennt (BGH, Beschluss vom 13.12.2018 – V ZB 175/15, Rn. 7 ff., juris). Ebenso hat der Oberste Gerichtshof von Spanien entschieden, dass aus einem in Finnland erlassenen, auf Zahlung gerichteten rechtskräftigen Urteil, das in Spanien für vollstreckbar erklärt worden ist, wegen Ablaufs der fünfjährigen Frist des Art. 518 LEC (s.o.) in Spanien nicht mehr vollstreckt werden kann. Dabei hat der Oberste Gerichtshof nicht beanstandet, dass die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 39 ff. Brüssel I VO in Spanien erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist erfolgt war. Denn Einwendungen gegen die Vollstreckung als solche sind – so der Gerichtshof – nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren, sondern erst im anschließenden, dem Recht des Vollstreckungsstaates unterworfenen Vollstreckungsverfahren zu prüfen (STS, Urteil vom 16.10.2024, Az. 573/2024, https://vlex.es/vid/549269442 , übersetzt mit google translate). e) Nach der zitierten Rechtsprechung steht mithin der Ablauf der Frist des Art. 518 LEC - und dementsprechend auch einer gleichartigen kürzeren Frist in Art. 243 des Gesetzes 36/2011 vom 10. Oktober zur Regelung der Sozialgerichtsbarkeit – nicht der Annahme entgegen, dass die Entscheidung i.S. des Art. 38 Brüssel I VO und Art. 39 Brüssel Ia VO vollstreckbar ist. Zwar hatte sowohl die vorstehend erörterte Entscheidung des Bundesgerichtshofs als auch diejenige des Obersten Gerichtshofs von Spanien in den damaligen Entscheidungsfällen zur Folge, dass aus einer Entscheidung im Urteilsstaat (Italien bzw. Finnland) noch hätte vollstreckt werden können, während die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat (Deutschland bzw. Spanien) aufgrund der dort geltenden nationalen Vollstreckungsvorschriften nicht mehr zulässig war. Die konkrete Vollstreckung im Vollstreckungsstaat war demnach gegenüber derjenigen im Urteilsstaat, in dem entsprechende Ausschlussfristen nicht bestanden, eingeschränkt. Für die umgekehrte Konstellation, dass – wie hier – aus einem rechtskräftigen spanischen Zahlungstitel, der in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar ist, wegen einer im Vollstreckungsmitgliedstaat Deutschland fehlenden vollstreckungsrechtlichen Ausschlussfrist länger vollstreckt werden kann als im Ursprungsmitgliedstaat Spanien, kann nichts Anderes gelten. In dem einen wie in dem anderen Fall richtet sich die Vollstreckbarkeitserklärung nach dem Recht des Ursprungslandes und das Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des Vollstreckungslandes. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu entschieden, dass die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats Bestimmungen des nationalen Rechts des Ursprungsmitgliedstaats nicht anwenden, die für die Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats andere Fristen vorsehen als das eigene Recht (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 – C-379/17, Rn. 36 f., juris, ausdrücklich auch zu Art. 39 Brüssel Ia VO). Vollstreckungshindernisse aus dem Erststaat sind im Zweitstaat folglich nicht zu beachten. Die rein territoriale Behandlung der Vollstreckungshindernisse kann somit zwar zu einer „hinkenden Vollstreckbarkeit“ führen. Dass Titel in manchen Ländern durchsetzbar sind, in anderen hingegen nicht, ist indes der fehlenden Harmonisierung der Vollstreckungsrechte geschuldet und hinzunehmen (Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 67. EL Juni 2024, VO (EG) 1215/2012 Art. 39 Rn. 43 f., beck-online). 3.5. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass ein Versagungsgrund nach Art. 45 Abs. 1 Brüssel Ia VO nicht vorliegt. 3.5.1 . Einen der in Art. 45 Abs. 1 lit. b) bis lit. e) Brüssel Ia VO genannten Versagungsgründe macht die Antragstellerin weder geltend, noch ist deren Vorliegen ersichtlich. 3.5.2. Aber auch der Versagungsgrund nach Art. 45 Abs. 1 lit. a) Brüssel Ia VO liegt nicht vor. 3.5.2.1. Danach wird die Anerkennung einer Entscheidung auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde. Die Anerkennungsversagung aufgrund Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung stellt in der Systematik von Abs. 1 einen Auffangtatbestand dar, der erst dann greift, wenn keiner der besonderen Versagungsgründe vorliegt. Abs. 1 lit. a) ist eng auszulegen und soll nur in Ausnahmefällen zur Anerkennungsversagung führen, wie auch das ausdrückliche Erfordernis eines „offensichtlichen“ Verstoßes zum Ausdruck bringt (Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 45 Brüssel Ia VO Rn. 14). Die Anwendbarkeit des Art. 45 Abs. 1 lit. a) Brüssel Ia VO kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates, zu der neben dem jeweiligen nationalen Recht auch das Unionsrecht gehört, stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (BGH, Beschluss vom 12.10.2023 – IX ZB 60/21, Rn. 40, juris; EuGH, Urteil vom 28.04.2009 – C-420/07, Rn. 59, a.a.O.). 3.5.2.2. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass die Vollstreckung trotz der - zu unterstellenden - Versäumung der Vollstreckungsfrist in Art. 243 des Gesetzes 36/2011 vom 10. Oktober zur Regelung der Sozialgerichtsbarkeit oder in Art. 518 LEC - deren Anwendbarkeit auf das streitgegenständliche Urteil unterstellt - einen offensichtlichen Widerspruch zur öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland i.S. des Art. 45 Abs. 1 lit. a) Brüssel Ia VO darstellen würde. Das ist nicht der Fall. Insoweit zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass angesichts der nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB geltenden dreißigjährigen Verjährungsfrist von rechtskräftig festgestellten Ansprüchen eine Vollstreckung eines Titels später als ein Jahr (Art. 243 des Gesetzes 36/2011 vom 10. Oktober zur Regelung der Sozialgerichtsbarkeit) oder fünf Jahre (Art. 518 LEC) nach Rechtskraft der Entscheidung zum ordre public der Bundesrepublik Deutschland nicht in Widerspruch steht. 3.6. Ein Versagungsgrund folgt auch nicht aus Erwägungsgrund 30 zur Brüssel Ia VO. Dieser sieht im ersten Satz vor, dass - so weit wie im Einklang mit dem Rechtssystem des ersuchten Mitgliedstaats möglich - im selben Verfahren auch die im Rechte dieses Staats für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung vorgesehenen Gründe innerhalb der nach diesem Recht vorgeschriebenen Fristen geltend gemacht werden können. Selbst wenn man demnach die Auffassung vertritt, dass im Versagungsverfahren nach Art. 46 ff. Brüssel Ia VO neben unionsrechtlichen Versagungsgründen auch die sich aus dem Recht des Zweitstaats ergebenden und unmittelbar gegen den titulierten Anspruch gerichteten Einwendungen zu berücksichtigen seien (vgl. Nachweise bei BGH, Beschluss vom 12.10.2023 – IX ZB 60/21, Rn. 33, juris), kann die Antragstellerin vorliegend hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn bei der Versäumung der in Art. 243 des Gesetzes 36/2011 vom 10. Oktober zur Regelung der Sozialgerichtsbarkeit und in Art. 518 LEC geregelten Vollstreckungsfristen handelt es sich nicht um Gründe, die im Vollstreckungsstaat – der Bundesrepublik Deutschland – eine Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigen würden. Die spanischen Regelungen gehören nicht zu dem allein maßgeblichen deutschen Vollstreckungsrecht als der lex fori, die allein zu berücksichtigen ist. Das Verfahren nach Art. 46 Brüssel Ia VO ist nicht eröffnet, um die Änderung oder Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels im Ursprungsstaat geltend zu machen (Thomas/Putzo/ Nordmeier , ZPO, 45. Aufl. 2024, Art. 46 EuGVVO, Rn. 1). 3.7. Auch der Einwand der Antragstellerin, die Wirkungen der Verjährung („Prescripción“) seien nach spanischem Recht weitreichender als nach deutschem Recht, weil sie nicht nur zur fehlenden Durchsetzbarkeit, sondern zum Erlöschen des titulierten Anspruchs („Extinción“) führten, verfängt nicht. Selbst wenn man unterstellt, der titulierte Anspruch wäre infolge des Ablaufs einer der genannten Fristen nach spanischem Recht erloschen und das Erlöschen des Anspruchs auch nach deutschem Vollstreckungsrecht zu beachten, resultiert daraus kein Einwand, den die Antragstellerin im Vollstreckungsversagungsverfahren geltend machen könnte. Für die Brüssel I VO war geklärt, dass im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nur Anerkennungsversagungsgründe geltend gemacht werden konnten, nicht aber nachträgliche materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch wie Erfüllung oder Aufrechnung: Art. 45 Brüssel I VO war nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass die Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat erlassenen Entscheidung nur aus den in Art. 34, 35 Brüssel I VO aufgeführten Gründen aufgehoben oder versagt werden konnte. Die Aufzählung der eng auszulegenden Versagungsgründe sei abschließend (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Prism Investments BV - Rs. C-139/10, EuZW 2011, 869 Rn. 32 f., 43; BGH, Beschluss vom 12.10.2023 – IX ZB 60/21, Rn. 30, juris). Auch nach Art. 46 Brüssel Ia VO wird die Vollstreckung einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners (nur) versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Art. 45 Brüssel Ia VO genannten Gründe gegeben ist. Allerdings sieht der 30. Erwägungsgrund zur Brüssel Ia VO in Satz 1 vor, dass - so weit wie im Einklang mit dem Rechtssystem des ersuchten Mitgliedstaats möglich - im selben Verfahren auch die im Rechte dieses Staats für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung vorgesehenen Gründe innerhalb der nach diesem Recht vorgeschriebenen Fristen geltend gemacht werden können. Danach bleibt es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, materiell-rechtliche Einwendungen im Versagungsverfahren zuzulassen. Nichts Anderes folgt aus Art. 41 Abs. 2 Brüssel Ia VO. Die Norm gestattet lediglich die Anwendung der im Zweitstaat existierenden Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung, soweit hierdurch die einschränkenden Verweigerungsgründe von Art. 45 Brüssel Ia VO nicht umgangen werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass nationale Verweigerungsgründe des Vollstreckungsstaats im Versagungsverfahren nach Art. 46 Brüssel Ia VO vorgebracht werden können (Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, VO (EG) 1215/2012 Art. 46 Rn. 14). Der deutsche Gesetzgeber hat im XI. Buch der ZPO nicht ausdrücklich erlaubt, dass materiell-rechtliche Einwendungen im Verfahren nach Art. 46 EuGVVO geltend gemacht werden können. Eine Regelung vergleichbar § 12 AVAG a.F., wonach der Verpflichtete mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung einer Entscheidung richtete, auch nach dem Erlass der Entscheidung entstandene Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machten konnte, hat er nicht eingeführt. Eine Verbindung des Verfahrens nach § 1115 ZPO mit den Rechtsbehelfen des nationalen Rechts, die einem Schuldner gegen erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die unterschiedliche Ausgestaltung der jeweiligen Verfahren und insbesondere ihrer Zuständigkeiten hindern derzeit die Integration in § 1115 ZPO. Der Gesetzgeber hat bislang lediglich - und auch dies außerhalb des § 1115 ZPO - Verfahrensfragen zur Vollstreckungsabwehrklage geregelt (vgl. § 1117 ZPO). In Ermangelung einer ausdrücklichen positiven Regelung fehlt deutschen Gerichten folglich schon die Rechtsgrundlage zur Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen im Verfahren nach Art. 46 Brüssel Ia VO (Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, a.a.O., VO (EG) 1215/2012 Art. 46 Rn. 16 m.w.N.; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 41 EuGVVO Rn. 18; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – IX ZB 60/21, Rn. 37, juris zu § 929 Abs. 2 ZPO a.F.). Im Übrigen bestimmt Erwägungsgrund 30 in Satz 2 zur Brüssel Ia VO, dass die Anerkennung einer Entscheidung nur versagt werden sollte, wenn mindestens einer der in dieser Verordnung genannten Versagungsgründe gegeben ist. Daraus folgt, dass in jedem Fall auch einer der abschließend geregelten Versagungsgründe nach Art. 45 Brüssel Ia VO vorliegen muss (Thomas/Putzo/Nordmeier, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall. Damit kann die Antragstellerin die möglicherweise nach spanischem Recht eingetretene Verjährung, die zum Erlöschen des titulierten Anspruchs führt, im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen. 3.8. Aus demselben Grund kann die Antragstellerin die unstreitig erfolgte Zahlung der FOGASA, die i.H. von 27.916,60 Euro zum Erlöschen des titulierten Anspruchs geführt hat, im hiesigen Vollstreckungsversagungsverfahren nicht geltend machen. 4. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 24.01.2025 auf ihren Antrag vom 29.12.2023 Bezug nimmt und beantragt, „dem diesseitigen Antrag vom 29.12.2023 zu entsprechen“, hat sie die bereits gegenüber dem Landgericht gestellten, auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Hilfsanträge im Beschwerdeverfahren wiederholt. Die Anträge bleiben erfolglos. 4.1. Inhaltlich handelt es sich bei den hilfsweise bzw. weiter hilfsweise gestellten Anträgen, dass die Vollstreckung aus dem Urteil nur gegen umfassende und vom Gericht festzulegende Sicherheitsleistung des Antragsgegners abhängig gemacht wird bzw. dass das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt wird, um Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1115 Abs. 6 ZPO i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a) und lit. b) Brüssel Ia VO. § 1115 Abs. 6 ZPO sieht vor, dass über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung und den Antrag, die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (Art. 44 Abs. 1 Brüssel Ia VO), durch einstweilige Anordnung entschieden wird, wobei die Entscheidung unanfechtbar ist. 4.2. Die auf § 1115 Abs. 6 ZPO, Art. 44 Abs. 1 Brüssel Ia VO gestützten, hilfsweise gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind aber nicht begründet. Wurde die Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 44 Abs. 1 Brüssel Ia VO auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken (lit. a), die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen (lit. b) oder - was vorliegend nicht ausdrücklich beantragt ist - das Vollstreckungsverfahren insgesamt oder teilweise aussetzen (lit. c). Es fällt in das Entschließungsermessen des angerufenen Gerichts, ob es eine Schutzmaßnahme anordnet. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, in welche vor allem die Erfolgsaussichten des Versagungsantrags und die dem Schuldner drohenden Schäden auf der einen sowie das Interesse des Gläubigers an einer effektiven (grenzüberschreitenden) Vollstreckung auf der anderen Seite einzubeziehen sind. Dem Schuldner obliegt die Darlegungslast dafür, dass eine Aussetzung der Vollstreckung geboten ist. Er muss substantiiert darlegen, warum der Erlass von Schutzmaßnahmen geboten ist. Auf der Rechtsfolgenseite hat das Gericht ein Auswahlermessen, welche der drei unterschiedlich eingreifenden Maßnahmen des Art. 44 Abs. 1 Brüssel Ia VO es auswählt. Während die Beschränkung des Vollstreckungsverfahrens auf Sicherungsmaßnahmen (lit. a) und die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Gläubigers (lit. b) auch dann in Betracht kommen, wenn der Ausgang des Verfahrens auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung offen ist, kommt eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Vollstreckung (lit. c) nur in Betracht, wenn der Erfolg des Verfahrens sehr wahrscheinlich ist und bedeutende Schuldnerinteressen für eine Aussetzung (und nicht etwa bloß für eine Beschränkung auf Sicherungsmaßnahmen) sprechen (BGH, Beschluss vom 02.06.2022 – IX ZB 60/21, Rn. 8 - 10, juris m.w.N.). Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nicht gegeben. Denn das Verfahren auf Versagung der Vollstreckung hat vor dem Senat keinen Erfolg. Der Senat sieht auch keinen Anlass, im Hinblick auf das der Antragstellerin zur Verfügung stehende Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses einstweilige Maßnahmen anzuordnen. Die Antragstellerin hat nichts dazu vorgetragen, warum die Anordnung von Schutzmaßnahmen geboten sein soll und welcher konkrete Schaden ihr durch die Vollstreckung droht. Sowohl in der Antragsschrift vom 29.12.2023 als auch in der Beschwerdeschrift vom 24.01.2025 fehlt insoweit jegliche Begründung. Sollte sich die Antragstellerin zur Einlegung der ihr (nur) gegen den Beschlussausspruch zu Ziff. I zustehenden Rechtsbeschwerde entscheiden, bleibt es ihr unbenommen, die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Rechtsbeschwerdegericht erneut zu stellen. 5. Gegen die Zurückweisung der in der Antragsschrift vom 29.12.2023 höchst vorsorglich hilfsweise erhobene Vollstreckungsabwehrklage in Höhe eines Teils des Anspruchs nach §§ 1117, 767 ZPO als unzulässig unter Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses wendet sich die sofortige Beschwerde nicht. Hierüber hatte der Senat nicht zu befinden. 6. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.01.2025 auch auf den Antrag bzw. die Anregung zu Ziff. 2 im Schriftsatz vom 29.12.2023 Bezug nimmt, dem Antragsgegner aufzugeben, eine deutsche Übersetzung des Urteils nach Artt. 42 Abs. 4, 57 Brüssel Ia VO i.V.m. § 1113 ZPO vorzulegen, ist der Senat nicht zur Entscheidung über diesen Antrag berufen. Dieser Antrag ist schon nach dem Wortlaut des Art. 42 Abs. 4 Brüssel Ia VO an die zuständige Vollstreckungsbehörde zu richten, im vorliegenden Fall an den zuständigen Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Duisburg als das für die Vollstreckung von Geldforderungen zuständige Vollstreckungsorgan (§ 802a ZPO). III. Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung für die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, weil für das vorliegende Rechtsmittelverfahren eine Festgebühr erhoben wird (Ziff. 1520 KV GKG). … … …