Beschluss
3 Kart 230/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0326.3KART230.23.00
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Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.05.2023 (Az. …) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, dem Beschwerdeführer auf sein im Ausschreibungstermin für Biomasseanlagen zum Gebotstermin 01.04.2023 abgegebenes Gebot einen Zuschlag mit einer Gebotsmenge von 1.500 kW und einem Gebotswert in Höhe von 19,49 ct/kWh zu erteilen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert wird auf … EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.05.2023 (Az. …) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, dem Beschwerdeführer auf sein im Ausschreibungstermin für Biomasseanlagen zum Gebotstermin 01.04.2023 abgegebenes Gebot einen Zuschlag mit einer Gebotsmenge von 1.500 kW und einem Gebotswert in Höhe von 19,49 ct/kWh zu erteilen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Bundesnetzagentur. Der Beschwerdewert wird auf … EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer betreibt eine Biomasseanlage in der Gemarkung X in Y. Dieser Landkreis zählte zu der im Ausschreibungsverfahren für Biomasseanlagen zum Gebotstermin 01.04.2023 vorrangig zu berücksichtigenden Südregion. Der Beschwerdeführer gab für seine Bestandsanlage in diesem Ausschreibungsverfahren ein Gebot über 1.500 kW mit einem Gebotswert von 19,49 ct/kWh ab. In dem Ausschreibungsverfahren wurden bei einem Ausschreibungsvolumen von 300 MW insgesamt 495 Gebote eingereicht, von denen die Bundesnetzagentur 470 Gebote mit einer Gebotsmenge von insgesamt 509.851 kW zum Zuschlagsverfahren zuließ. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 39d Abs. 2 EEG 2023 separierte sie zunächst die zugelassenen Gebote für Projekte in der Südregion entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 3 EEG 2023 nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, wobei Gebote mit den gleichen Gebotswerten aufsteigend nach der jeweiligen Gebotsmenge gereiht wurden. Sodann erteilte sie den separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang des jeweiligen Gebots bis zum Erreichen bzw. erstmaligen Überschreiten einer Zuschlagsmenge von 50 Prozent des zu vergebenden Ausschreibungsvolumens, d.h. 150 MW. Bezuschlagt wurden 130 Gebote, wobei das letzte Gebot einen Gebotswert von 19,49 ct/kWh bei einer Gebotsmenge von 730 kW hatte. Die kumulierte Gebotsmenge der bezuschlagten, für die Südregion abgegebenen Gebote lag bei 150.710 kW. Sodann sortierte die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits einen Zuschlag erhalten hatten, ebenfalls entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 3 EEG 2023 und erteilte Zuschläge im Umfang des jeweiligen Gebots, bis eine weitere Gebotsmenge von 150 kW erstmals durch einen Zuschlag erreicht oder überschritten wurde. Das letzte bezuschlagte Gebot mit einem Zuschlagswert von 19,40 ct/kWh befand sich auf dem Rangplatz 271, das Gebot des Beschwerdeführers auf Rangplatz 352. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage BG 3 vorgelegten, teilgeschwärzten Zuschlagsbericht, wegen des Inhalts einzelner Gebotsformulare auf die Darstellung in den rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter den 80 Geboten, die zwischen dem letzten bezuschlagten Gebot und dem Gebot des Beschwerdeführers lagen, befanden sich vier Gebote für Bestandsanlagen in der Südregion, die jeweils eine Gebotsmenge von bis zu 1.499 kW, in der Gesamtsumme von 4.142 kW hatten. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.05.2023 hat die Bundesnetzagentur dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Gebot keinen Zuschlag erhalten habe. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass der Gebotswert des streitgegenständlichen Gebots sich genau an der Zuschlagsgrenze befunden, aber nach § 32 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EEG keinen Zuschlag mehr erhalte habe, da die Zuschlagsgrenze von Geboten gleichen Gebotswerts mit einer geringeren Gebotsmenge erreicht worden sei. Der Bescheid ist mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: „Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: …) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: …) eingeht.“ Auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm Einsicht in die Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte der Bundesnetzagentur zu gewähren sowie hilfsweise die Offenlegung der Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte gemäß § 83a Abs. 1, § 85 Abs. 3 EEG 2023 i.V.m. § 84 Abs. 1 EnWG zu beschließen, ist dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren Einsicht in den am 03.05.2024 von der Bundesnetzagentur in elektronischer Form übersandten Verwaltungsvorgang zum Az. … gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 23.08.2023 hat der Beschwerdeführer – unter anderem – umfassende Akteneinsicht in die gesamten Unterlagen des Ausschreibungsverfahrens einschließlich der Gebote beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Gewährung von Akteneinsicht sei zur Begründung der hiesigen Beschwerde gegen die Nichtbezuschlagung vom 30.05.2023 erforderlich, da sich durch die Offenlegung weitere für das Beschwerdeverfahren relevante Erkenntnisse gewinnen ließen, mit denen er nachweisen könne, dass er einen Zuschlag hätte erhalten müssen, weil andere Bieter ihm rechtswidrig vorgezogen worden seien. Mit ihrem Bescheid vom 26.09.2023 hat die Bundesnetzagentur den Akteneinsichtsantrag überwiegend abgelehnt. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid vor dem Senat unter dem Az. VI-3 Kart 484/23 [V] geführten Beschwerdeverfahrens hat die Bundesnetzagentur sodann dem Beschwerdeführer infolge einer am 26.06.2024 getroffenen Einigung Einsicht in die Unterlagen der bezuschlagten Gebote unter Schwärzung des Gebotswerts, der personenbezogenen Daten sowie in die Sicherheiten unter Schwärzung der Kreditinstitute und der personenbezogenen Daten gewährt. Der Beschwerdeführer hat seine am 30.06.2023 erhobene Beschwerde am 30.05.2024 begründet und die Begründung unter Berücksichtigung der durch Einsicht in die Gebotsunterlagen anderer Bieter gewonnenen Erkenntnisse mit seiner Replik vom 15.11.2024 ergänzt. Er macht geltend, dass seinem zulässigen Gebot ein Zuschlag hätte erteilt werden müssen, weil zahlreiche bezuschlagte Gebote anderer Bieter vom Zuschlagsverfahren hätten ausgeschlossen werden müssen. Wäre dies geschehen, hätte er mit seinem Gebot in der Südregion unterhalb der Zuschlagsgrenze gelegen und einen privilegierten Zuschlag erhalten. Zunächst hätten mehrere Gebote ausgeschlossen werden müssen, weil diesen im gleichen Gebotstermin bereits ein – nicht entwerteter – Zuschlag erteilt worden sei. Bei einheitlichen Anlagen hätte nur ein Gebot für jede Anlage im Sinne des EEG bezuschlagt werden dürfen. Bei Biomasseanlagen gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der sogenannte weite Anlagenbegriff, der auch bei der Prüfung gemäß § 39d Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 zugrunde zu legen sei. Bei Anlegung der hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe, die in den Auslegungsrichtlinien der Clearingstelle in der Empfehlung 2012/19 konkretisiert worden seien, fielen mehrere jeweils gesondert bezuschlagte Anlagen, wie aus den als Anlagen ASt 9 bis 13 vorgelegten Satellitenaufnahmen mit eingefügten Abstandsmessungen ersichtlich sei, jeweils unter den einheitlichen Anlagenbegriff. Von einer einheitlichen Anlage sei dann auszugehen, wenn eine räumliche Nähe oder eine funktionale Verbindung vorliege. Bei der räumlichen Nähe gäbe es keine in Meter zu fassende Grenze, allerdings dürften dasselbe bzw. das Nachbargrundstück immer umfasst sein. Im Streitfall seien die aufgeführten Anlagen alle in räumlicher Nähe errichtet und Gründe für eine getrennte Betrachtung trotz räumlicher Nähe nicht erkennbar. Zudem wiesen sie in den meisten Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eine funktionale Verbindung auf. Eine solche sei jedenfalls bei einer Einspeisung in ein gemeinsames Wärmenetz anzunehmen. Gründe für eine räumliche und/oder funktionale Trennung hätte die Bundesnetzagentur prüfen und begründen müssen. Die von der Bundesnetzagentur vertretene Auffassung, dass für die Ausschreibung ein eigener Anlagenbegriff gelte, widerspreche dem Gesetzeswortlaut und finde auch sonst keine Stütze. Dem EEG liege ein einheitlicher Anlagenbegriff zugrunde. Der Gesetzgeber habe hiervon abweichende Inhalte gesondert geregelt, ín § 39c EEG 2023 aber keine von der Anlage nach § 3 Nr. 1 EEG 2023 abweichende „Ausschreibungsanlage“ normiert. Der Verweis der Bundesnetzagentur auf die Netzbetreiberprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MaStrV gehe in diesem Zusammenhang fehl, da diese nicht die Prüfung der Bundesnetzagentur im Ausschreibungsverfahren ersetze. Das EEG 2023 normiere kein vollständig automatisiertes Ausschreibungsverfahren, sondern sehe zahlreiche Ermittlungspflichten und Ermessensentscheidungen der Bundesnetzagentur als Herrin des Verfahrens vor. Der Anlagenbegriff könne angesichts seines eindeutigen Wortlauts auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion verkürzt werden. Der Verweis der Bundesnetzagentur auf die Gesetzesbegründung zu § 39c EEG 2023 überzeuge nicht. Zweck des § 39c EEG 2023 sei es, eine Doppelbezuschlagung zu vermeiden. Die Bindungswirkung des anlagenbezogenen Zuschlags nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 1 EEG 2023 würde indes umgangen, wenn der Bieter trotz des Zuschlags für die Anlage erneut an einer Ausschreibung teilnehmen könne. Dass jede Anlage nur einen Zuschlag erhalten solle, ergebe sich beispielsweise auch aus § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 2 Nr. 2 und § 39 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2023. Die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 18 EEG 2023, wonach ausnahmsweise bereits bezuschlagte Anlagen nochmals an einer Ausschreibung teilnehmen dürften, wäre, wenn man der Rechtsansicht der Bundesnetzagentur folge, nicht erforderlich, da dies danach stets der Fall wäre. Die Überprüfung des weiten Anlagenbegriffs sei der Bundesnetzagentur auch möglich, in einem ersten Schritt anhand eines Abgleichs der Flurstücknummern und Gemarkungen, der Übereinstimmung von Genehmigungsinhabern und den öffentlich zugänglichen Daten des Marktstammdatenregisters, die massengeschäftstauglich erfasst seien, und in einem zweiten Schritt anhand von Luftbildern, einer Recherche öffentlich zugänglicher Daten und anhand von Rückfragen an die Bieter und Netzbetreiber. Der Netzbetreiber prüfe nach Ziff. II.1.1.25 bei Eintragung ins Marktstammdatenregister nicht, ob es sich um eine (einheitliche) Anlage handele, sondern erst bei der Berechnung etwaiger Vergütungsansprüche. Zudem wäre eine solche Prüfung jedenfalls für vor 2009 in Betrieb genommene Anlagen wegen der hierfür nach § 55 Abs. 1a EEG 2009 vorzunehmenden Prüfung nach dem Anlagenbegriff des EEG 2004 auch nicht aussagekräftig. Jedenfalls gebe es keinen Prüfvermerk durch den Netzbetreiber, aus dem sich insbesondere der Inhalt der Prüfung ersehen lasse. Unter Zugrundelegung des dargestellten weiten Anlagenbegriffs handele es sich bei den Blockheizkraftwerken (im Folgenden: BHKW) zu den Geboten BIO23-1/AAA der A GmbH & Co. KG über 770 kW bzw. BIO23-1/BBB der A Satelliten-BHKW GmbH & Co. KG über 999 kW um eine einheitliche Biomasseanlage, da die Anlagen, die ca. 855 m auseinander lägen, denselben Fermenter nutzten und keine unabhängigen landwirtschaftlichen Betriebe vorlägen (aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die Gebote – auch im Folgenden – nicht mit der Gebots-, sondern der Zuschlagsnummer bezeichnet). Die BHKW zu den Geboten der B GbR BIO23-1/CCC über 2110 kW, BIO23-1/DDD über 1471 kW und BIO23-1/EEE über 2110 kW lägen nur 768 bzw. 1230 m Luftlinie voneinander entfernt und verfügten nicht über die technischen Einrichtungen, um selbstständig betrieben zu werden. Bei den bezuschlagten Geboten der C Vertriebs-GmbH BIO23-1/FFF über 250 kW und BIO23-1/GGG über 400 kW lägen die beiden bezuschlagten Anlagen nur ca. 540 m auseinander und schienen über ein einheitliches Wärmenutzungskonzept zu verfügen. Die Stadtwerke Z würden mit einem verbundenen Wärmenetz werben. Hier versorgten mehrere BHKW, auch die ebenfalls bezuschlagte Biomasseanlage der D GmbH & Co. KG (Gebot BIO23-1/HHH über 600 kW), die in der Mitte zwischen den beiden vorgenannten Anlagen liege, ein und dasselbe Wärmenetz. Lediglich letztere Anlage verfüge über die notwendige Gärstrecke, die für einen eigenständigen Betrieb erforderlich sei, so dass die Gebote BIO23-1/FFF und BIO23-1/GGG keinen Zuschlag hätten erhalten dürfen. Auch die Gebote BIO23-1/JJJ der E GmbH & Co. KG über 999 kW und BIO23-1/III der Energie GmbH über 330 kW seien für eine einheitliche Biomasseanlage abgegeben worden. Letztere Anlage verfüge über keine eigene Gärstrecke, was für einen unabhängigen Betrieb Voraussetzung sei, die Anlagen lägen 940 m weit auseinander. Die sonstigen technischen Voraussetzungen für einen eigenständigen Betrieb des BHKW zum Gebot BIO23-1/III seien nicht erkennbar. Schließlich müssten die Biomasseanlagen der F GmbH & Co. KG (BIO23-1/KKK über 1155 kW), der G GmbH & Co. KG (BIO23-1/LLL über 1436 kW) und der H (BIO23-1/NNN über 2864 kW) als einheitliche Anlage angesehen werden, da sie – wie aus einem Luftbild ersichtlich – nicht über die für einen eigenständigen Betrieb erforderlichen baulichen Voraussetzungen verfügten. Zudem seien mehrere Gebote mit einem Gesamtgebotswert von 9.988 kW fehlerhaft und hätten nach § 33 Nr. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2023 ausgeschlossen werden müssen, weil für sie eine unrichtige bzw. keine postalische Adresse angegeben sei, obwohl eine solche existiere. Die Anlagen zu den Geboten BIO23-1/MMM, BIO23-1/OOO und BIO23-1/PPP befänden sich nicht unter der jeweils angegebenen Firmenanschrift, sondern einer anderen, im Einzelnen angegebenen anderen Anschrift. Die Anlage zum Gebot BIO23-1/QQQ verfüge ebenfalls über eine nicht angegebene postalische Adresse. Dies könne auch für die Anlagen zu den Geboten BIO23-1/RRR, BIO23-1/SSS und BIO23-1/TTT gelten, eine Überprüfung sei aufgrund von Schwärzungen der Gebotsunterlagen aber nicht möglich. Hinsichtlich der Anlage BIO23-1/UUU, die unstreitig gegenwärtig über eine postalische Adresse verfüge, sei nicht nachvollziehbar, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung im Frühjahr 2023 noch nicht existent gewesen sein solle, da das betroffene Gebiet zu dem Zeitpunkt bereits erschlossen gewesen sei. Bei mehreren Geboten seien die Formulare falsch bzw. unvollständig ausgefüllt worden und hätten deshalb vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen werden müssen. So seien in den Geboten BIO23-1/VVV und BIO23-1/WWW mit einem Gebotswert von insgesamt 605 kW entgegen der von der Bundesnetzagentur nach § 30a Abs. 1 EEG 2023 festgesetzten Formatvorgaben statt der EEG-Nummer jeweils die SEE-Nummer der jeweiligen Einheit verwendet worden, so dass die Gebote nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 zwingend von der Ausschreibung auszuschließen gewesen wären. Wegen eines Verstoßes gegen verbindliche Formatvorgaben wären auch die Gebote BIO23-1/XXX, BIO23-1/YYY, BIO23-1/ZZZ und BIO23-1/AAB zwingend auszuschließen gewesen, da bei ihnen jeweils das Datum der Bürgschaftserklärung eigenhändig geschrieben bzw. bei dem Gebot BIO23-1/AAC nur gestempelt sei. Die Bundesnetzagentur weise auf ihrer Webseite – unstreitig – darauf hin, dass die benötigten Formulare am Computer auszufüllen seien und handschriftlich ausgefüllte Formulare nicht den Formatvorgaben entsprächen. Zudem befinde sich bei dem Gebot BIO23-1/AAF ein falsches Buchungsdatum neben der Überweisung, bei dem Gebot BIO23-1/AAE ein falsches Datum neben der Unterschrift. Das Gebot BIO23-1/AAG weise überhaupt kein Buchungsdatum auf. Das Gebot BIO23-1/AAJ der V mit einer Gebotsmenge von 350 kW hätte nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 ausgeschlossen werden müssen, weil es infolge der fehlenden Registrierung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Marktstammdatenregister nicht die Anforderungen des § 39g Abs. 5 Nr. 1a EEG 2023 erfülle. Auf die Meldepflichten nach § 6 MaStRV komme es insoweit nicht an, die Bestandsanlage hätte gemäß § 39g Abs. 5 Nr. 1a EEG 2023 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 inklusive Genehmigung gemeldet sein müssen. Auszuschließen wären deshalb auch die Gebote BIO23-1/XXX, BIO23-1/AAH, BIO23-1/AAI und BIO23-1/AAK, bei denen jeweils das im Gebot angegebene Aktenzeichen der Genehmigung nicht mit dem Aktenzeichen im Marktstammdatenregister übereinstimme. Bei dem Gebot BIO23-1/AAL finde sich eine Abweichung zwischen dem im Gebotsformular und im Formular „Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem BImSchG“ angegebenen Genehmigungsaktenzeichen, weshalb zu dem im Gebot angegebenen Genehmigungsaktenzeichen keine Eigenerklärung als zwingend beizufügendes Formular vorliege. Die Ausführungen der Bundesnetzagentur zur Unverhältnismäßigkeit eines Ausschlusses bei Nichteinhaltung der Formatvorgaben überzeugten nicht, da der Ausschluss nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 nicht im Ermessen der Behörde stehe, sondern zwingend sei. Im Übrigen sei eine Ermessensentscheidung auch nicht erfolgt und es widersprüchlich, sich zum einen auf den Massencharakter des Ausschreibungsverfahrens und zum anderen auf die Unverhältnismäßigkeit eines Ausschlusses zu berufen. Des Weiteren sei die bezuschlagte EEG-Anlage von Q S (BIO23-1/AAM, Gebotsmenge 600 kW) laut Marktstammdatenregister endgültig stillgelegt, den Stammdaten sei zu entnehmen, dass kein Zuschlag in einer Ausschreibung erlangt worden sei. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrem Schreiben vom 26.09.2023 mitgeteilt habe, dass ein Zuschlag in Höhe von 300 kW entwertet worden sei, seien die Gründe hierfür nicht angegeben. Schließlich seien bei einzelnen, näher bezeichneten Geboten die Flurstückangaben fehlerhaft, so dass die Richtigkeit der Gebote nicht überprüft werden könne. Auch bei Anlagen in der Nordregion sei es in fünf Fällen zu Mehrfachbezuschlagungen einheitlicher Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2023 gekommen. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.05.2023 mit dem Az. … aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, ihm einen Zuschlag mit einer Gebotsmenge von 1.500 kW und einem Gebotswert in Höhe von 19,49 ct/kWh zu erteilen. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Bundesnetzagentur ist der Ansicht, dass keine Rechtsverstöße anderer Bieter vorlägen, die zu einem Ausschluss der betroffenen Gebote und einer Zuschlagsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätten führen müssen. Es seien keine Gebote für Anlagen bezuschlagt worden, die bereits einen Zuschlag erlangt hätten. Zunächst lege der Beschwerdeführer seiner Wertung ein falsches Verständnis des weiten Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2023 zugrunde. Dieser könne nicht dahin verstanden werden, dass mehrere technisch und funktional eigenständige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse bereits wegen einer Nähe von unter 1000 m zueinander oder dem Anschluss an dasselbe Wärmenetz als einheitliche Biomasseanlage anzusehen seien. Zur Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen einer Anlage zählten für Biogasanlagen, die das Biogas vor Ort herstellten, zwar neben dem Generator (beispielsweise dem BHKW) auch die Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung von Biogas aus Biomasse (Fermenter), ohne dass ein Fermenter zwingender Bestandteil einer Biogasanlage sein müsse, damit diese als technisch betriebsbereite, eigenständige Anlage angesehen werden könne. Dass der Anschluss an einen gemeinsam genutzten Fermenter keine allein ausschlaggebende Voraussetzung für die Feststellung der Anlageneigenschaft sein könne, folge bereits aus § 24 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023, für den andernfalls kein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibe. Mit der überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung sei für abgesetzte BHKW das Vorliegen einer einheitlichen Anlage mit der Vor-Ort-Anlage bei einer größeren räumlichen Entfernung abzulehnen. Bei Zugrundelegung des Indizienkatalogs, den die Clearingstelle hinsichtlich der betriebstechnischen Selbstständigkeit und räumlichen Abgrenzung eines abgesetzten BHKW zur Vor-Ort-Anlage entwickelt habe, sei bei den Anlagen, auf die sich die beanstandeten Zuschläge bezögen, höchst zweifelhaft, dass es sich um selbstständige Anlagen handele. Auf den vom Beschwerdeführer als Anlagen ASt 9 bis 13 vorgelegten Satellitenbildern seien trennende Landschafts- und Infrastrukturelemente erkennbar. Im Ergebnis komme es hierauf aber auch nicht an, da im Rahmen der Prüfung nach § 39c EEG 2023 ein abweichender Prüfungsmaßstab heranzuziehen sei. Eine am weiten Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2023 orientierte Prüfung, die eine wertende Gesamtschau anhand einer Vielzahl von (nach den gesetzlichen Vorgaben in den Geboten nicht abgefragten) Kriterien erfordere, sei für Ausschreibungsverfahren für Biomasseanlagen offenkundig ungeeignet, eine solche Prüfung erkennbar nicht – wie erforderlich – massenverfahrenstauglich. Im Rahmen des § 39c EEG 2023 sei vielmehr eine an der jeweiligen Genehmigung bzw. als genehmigt vorgenommenen Realisierung der Biomasseanlagen orientierte Prüfung vorzunehmen. Ein vom Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2023 abweichender, eigenständiger Anlagenbegriff für das Ausschreibungsverfahren werde hierdurch nicht geschaffen. In teleologischer Hinsicht folge der anzulegende Prüfungsmaßstab daraus, dass sich die Prüfung nach dem Willen des Gesetzgebers an der in dem Gebot angegebenen Genehmigung und deren Registrierung im Marktstammdatenregister orientiere, durch welche der jeweiligen EEG-Anlage eine eindeutige Registernummer zugewiesen werde. Die Prüfung solle demnach in erster Linie eine erneute Teilnahme von Projekten während der laufenden Realisierungsfrist verhindern. Zudem sei das Ausschreibungsverfahren nach dem EEG streng formalisiert, die Prüfung nach § 39c EEG 2023 müsse anhand der in den Geboten angegebenen, ihrem Umfang nach gesetzlich vorgesehenen Informationen erfolgen. Hierzu zählten nach § 39 EEG 2023 insbesondere die Registrierungsnummer der Anlage im Marktstammdatenregister, das Aktenzeichen, unter dem die Genehmigung der Anlage erteilt und unter dem sie im Marktstammdatenregister registriert worden sei sowie die Genehmigungsbehörde und deren Adresse, nicht aber, ob weitere Flurstücke zum Betriebsgrundstück gehörten oder ein eigener Fermenter vorhanden sei. Die in § 39 Abs. 3 Nr. 2 (ggfs. i.V.m. § 39g Abs. 5 EEG 2023) geforderte Eigenerklärung, dass kein wirksamer Zuschlag aus einer früheren Ausschreibung für die Anlage bestehe, könne sich von vornherein nicht auf die Anlagen anderer Anlagenbetreiber erstrecken. Die Prüfung, ob es sich um eine oder mehrere Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2023 handele, werde nicht im Ausschreibungsverfahren und nicht durch sie, die Bundesnetzagentur, vorgenommen. Zunächst müsse die Genehmigungsbehörde prüfen, ob es sich bei mehreren Generatoren um eine gemeinsame Anlage handele und welche Anlagenteile und Nebeneinrichtungen zu der Anlage gehörten, wie sich aus § 1 Abs. 2 bis 5 der BImSchV ergebe. Nach der Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister prüfe der sachnähere und ortsansässige zuständige Netzbetreiber nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MaStRV unter anderem den bzw. die Standorte der Anlage und ob es sich um eine einheitliche Anlage nach dem EEG handele. Auf diese Prüfungen müsse sie sich verlassen dürfen. Auch die nach § 85d Abs. 1 EEG 2023 von ihr einholbaren Auskünfte ermöglichten eine Prüfung, ob es sich bei Anlagen mit verschiedenen Genehmigungen um eine einheitliche Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2023 handele, nicht. Das Missbrauchspotential durch die Aufteilung von Anlagen, die ohnehin zulässigerweise an Ausschreibungen teilnähmen, sei gering, zumal in der streitgegenständlichen Ausschreibungsrunde die Prognose des grenzsetzenden Gebotswerts ohnehin kaum möglich gewesen wäre. Die nach dem hiernach anzulegenden Maßstab durchzuführende Prüfung der Gebote auf eine unzulässige Mehrfachbeteiligung von Anlagen bzw. wirksamen Zuschlägen aus früheren Ausschreibungsrunden habe keine Hinweise auf unzulässige Mehrfachteilnahmen ergeben. Auch im Übrigen lägen keine Rechtsverstöße vor. Hinsichtlich des Gebots BIO23-1/AAJ über 350 kW hätte keine Genehmigung im Marktstammdatenregister hinterlegt sein müssen, da die Pflicht zur Angabe der Genehmigung im Marktstammdatenregister nur bei Projekten und Neuanlagen greife (§ 6 MaStRV i.V.m. dessen Anlage, Ziff. II.1.2.) und die bezuschlagte Anlage ausweislich des vom Netzbetreiber geprüften Eintrags im Marktstammdatenregister erstmals am 25.10.2005 in Betrieb genommen worden sei. Für die Teilnahme von Bestandsanlagen gelte § 39g EEG 2023, nach dessen Absatz 5 Nummer 1a – anders als in § 39 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 für Neuanlagen vorgesehen – lediglich die Anlage zum Register gemeldet werden müsse. Die Genehmigungsnummer sei im Gebot anzugeben und auch angegeben. Die unterlassene Angabe einer postalischen Adresse einer Biomasseanlage sei kein Ausschlussgrund. § 30 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2023 sehe vor, dass die postalische Adresse des Gebäudes nur dann anzugeben sei, wenn eine solche auch vergeben sei. Nach der Gesetzesbegründung ziele die Vorschrift vor allem auf neu zu errichtende Anlagen ab, um deren Realisierung besser nachvollziehen zu können. Durch die Angabe von Flur- und Flurstück seien die Anlagen indes hinreichend bestimmbar. Für die Gebotsabgabe sei daher die fehlende Angabe einer postalischen Adresse kein zwingender Ausschlussgrund, auch im Lichte von Art. 12 und 14 GG. Die dem Zuschlag BIO23-1/UUU zugrundeliegende Anlage sei zudem in einem Gebiet errichtet, das erst nach der Zuschlagserteilung als Gewerbe- und Industriegebiet weiterentwickelt worden sei, so dass die Annahme naheliege, dass dem Anlagenstandort im Frühjahr 2023 noch keine postalische Adresse zugeordnet gewesen sei. Es lägen auch keine Verstöße gegen zwingend einzuhaltende Formatvorgaben vor. Bei der im Gebotsformular als Hinweis gekennzeichneten Aufforderung, für Neuanlagen die Registernummern der Einheiten (SEE-Nr.) und für Bestandsanlagen die Registernummern der EEG-Anlage (EEG-Nr.) einzutragen, handele es sich um keine zwingende Formatvorgabe. Wenn ein Gebot für eine Bestandsanlage aufgrund einer im Gebot angegebenen Registernummer eindeutig einer EEG-Anlage bzw. EEG-Nummer im Marktstammdatenregister zugeordnet werden könne, wäre ein Ausschluss zudem unverhältnismäßig. Die Vorgabe diene der Erleichterung der Prüfung einer Doppelbezuschlagung, die in jedem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fall möglich gewesen sei. Die Gebote, in denen jeweils das Datum der Bürgschaftsurkunde handschriftlich geschrieben bzw. gestempelt worden sei, verstießen nicht gegen die Formatvorgabe, andere Formulare am Computer auszufüllen. Der entsprechende Hinweis befinde sich nur im Gebotsformular und weiteren Formularen, nicht aber im Bürgschaftsformular. Die bereitgestellten Formulare für die Bürgschaften dienten dazu, die Einhaltung der Vorgaben des § 31 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 EEG 2023 zu erleichtern. Da als Bürgen nur Kreditinstitute und Kreditversicherer in Betracht kämen, sei stets auch § 350 HGB zu beachten. Ein falsches Buchungsdatum bei der Überweisung, ein vermeintlich falsches Datum neben der Unterschrift sowie ein fehlendes Buchungsdatum seien als Fehler so gering zu bewerten, dass sie den Ausschluss des Gebots nicht rechtfertigen könnten. Schließlich verfingen auch die Ausführungen zu fehlerhaften Genehmigungsaktenzeichen im Marktstammdatenregister nicht. Im Hinblick auf den Zuschlag BIO23-1/AAL könne keine Abweichung zwischen den im Gebotsformular und im Marktstammdatenregister angegebenen Genehmigungsaktenzeichen festgestellt werden. Bei den Anlagen, die den Geboten BIO23-1/XXX und BIO23-1/AAI zugrunde lägen, handele es sich um Bestandsanlagen, bei denen die Registrierung der Genehmigung im Marktstammdatenregister irrelevant sei. Bei der Angabe des Genehmigungsaktenzeichens im Gebotsformular zum Zuschlag BIO23-1/AAH habe sich ein Zahlendreher bei der Abteilungskennziffer ereignet, der Gebotsgegenstand sei aber durch die Meldung der Genehmigung im Marktstammdatenregister und die Nennung der SEE-Nummer im Gebot eindeutig identifizierbar. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der Senatssitzung vom 12.02.2025 Bezug genommen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens VI-3 Kart 484/23 [V] waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. B. Die zulässige Beschwerde ist begründet. I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 83a Abs. 1 Satz 1 EEG 2023 statthaft. Danach sind gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Sie ist zudem am 30.06.2023 nicht nur innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 1 Satz 1 EnWG (in der bis zum 28.12.2023 geltenden Fassung) form- und fristgemäß bei der Bundesnetzagentur eingelegt, sondern am 30.05.2024 auch fristgemäß begründet worden. Die Beschwerdebegründungsfrist bestimmt sich, wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 07.09.2023 (Bl. 37 f. GA) ausgeführt hat, nicht nach § 75 Abs. 3 Satz 2 EnWG. Vielmehr gilt entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO wegen einer unrichtigen Belehrung über die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs hierfür die Jahresfrist. Das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung für Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergibt sich aus § 85 Abs. 3 EEG 2023 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG, wobei der notwendige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung und die Rechtsfolgen einer unrichtigen Belehrung im EnWG nicht geregelt sind. Diese Regelungslücke ist durch einen Rückgriff auf das Verwaltungsprozessrecht zu schließen (BGH, Beschl. v. 11.11.2008 – EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 9 – citiworks; Beschl. v. 21.01.2014 – EnVR 22/13, NVwZ-RR 2014, 449 Rn. 11 – Öffentliche Bekanntmachung), das in § 58 Abs. 1 VwGO den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung regelt und in § 58 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass bei einer unrichtigen Belehrung die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ein Jahr seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung beträgt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist deshalb dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält. Zu belehren ist danach (schriftlich oder elektronisch) über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist. Zur Belehrung über Rechtsbehelf und einzuhaltende Frist gehört der in der hier streitgegenständlichen Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilte Hinweis auf die Notwendigkeit der Begründung der Beschwerde und die diesbezügliche Monatsfrist (Theobald/Werk in: Theobald/Kühling, Energierecht, 127. EL Oktober 2024, § 73 EnWG Rn. 20). Dies entspricht der überzeugenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, jeweils auch über die zweite Stufe, d.h. die Begründungsfrist, zu belehren ist (grundlegend BVerwG, Beschl v. 05.07.1957 – GrSen 1.57, NJW 1957, 1571; ebenso Urt. v. 30.06.1998 – 9 C 6/98, NVwZ 1998, 1311, 1313; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 9 m.w.N.; zweifelnd Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 58 VwGO Rn. 27 m.w.N.). Die gesetzliche Vorgabe, die Beschwerde fristgemäß zu begründen, stellt mithin keine – von § 58 Abs. 1 VwGO nicht erfasste – bloße die Art und Weise der Beschwerdeeinlegung betreffende Formvorgabe dar. II. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten zwar unstreitig geblieben, dass sich das Gebot des Beschwerdeführers oberhalb der Zuschlagsgrenze befand, so dass es nach § 39d Abs. 2 Satz 7 EEG 2023 keinen Zuschlag mehr erhalten durfte. Dies gilt insbesondere für die erste Zuschlagsrunde, die sich auf privilegierte Anlagen der Südregion beschränkte. Wie sich aus dem von der Bundesnetzagentur als Anlage BG 3 vorgelegten, teilgeschwärzten Zuschlagsbericht ergibt, wurden insgesamt 271 Gebote bezuschlagt, wovon 130 Gebote für Neu- und Bestandsanlagen in der Südregion einen privilegierten Zuschlag erhielten. Die kumulierte Zuschlagsmenge belief sich auf 150.710 kW. Die Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 83a Abs. 1 Satz 1 EEG 2023 ist allerdings deshalb erfolgreich, weil mehrere Zuschläge, die anderen Bietern im Ausschreibungsverfahren für Biomasseanlagen zum Gebotstermin 01.04.2023 für die Südregion betreffende Gebote erteilt worden sind, in einem Umfang materiell rechtswidrig sind, dass bei Ausschluss dieser Zuschläge das Gebot des Beschwerdeführers zu bezuschlagen gewesen wäre. 1. Maßgeblich für den Erfolg der Beschwerde ist, dass der Beschwerdeführer Rechtsverstöße aufzeigen kann, die zu einer materiellen Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidungen zugunsten anderer Bieter geführt haben mit der Folge, dass bei Ausschluss der entsprechenden Gebote dem Beschwerdeführer ein Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Dass es für die Begründetheit der Beschwerde allein auf die materielle Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung und nicht auf eine etwaige Verletzung von Prüfpflichten der Bundesnetzagentur oder darauf ankommt, ob diese ein Gebot nach § 33 oder § 34 EEG 2023 vom Zuschlagsverfahren hätte ausschließen können, ist bereits höchstrichterlich entschieden (zum EEG 2017 BGH, Beschl. v. 11.2.2020 − EnVR 101/18, EnWZ 2020, 258 Rn. 10 f. – Bürgerenergiegesellschaft; ebenso vorausgehend Senat, Beschl. v. 05.09.2018 – VI-3 Kart 80/17 [V], BeckRS 2018, 28574 Rn. 27 ff.). Dies folgt daraus, dass die um den Zuschlag konkurrierenden Bieter einen Anspruch darauf haben, dass die Regeln des EEG 2023, die den Wettbewerb zwischen ihnen grundlegend prägen, eingehalten werden, weil sie sich auf ein durch Art. 12 GG vermitteltes Recht auf gleiche Teilhabe am Wettbewerb und einen aus Art. 3 GG vermittelten umfassenden Anspruch auf Gleichbehandlung stützen können; dieser Rechtsposition würde nicht genügt, wenn ein Bieter im Rahmen der Verpflichtungsbeschwerde nach § 83a Abs. 1 EEG 2017 nicht erfolgreich geltend machen könnte, dass ein bezuschlagtes Gebot den gesetzlichen Anforderungen an ein zulässiges Gebot materiell nicht genügt, nur weil der Bundesnetzagentur dies ohne ein Behördenverschulden unbekannt geblieben ist und sie den Zuschlag deshalb ohne eigenes Verschulden erteilt hat (i.E. Senat, a.a.O. Rn. 29 f.). Maßgeblich ist mithin allein das Vorliegen der in § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 EEG 2023 genannten Ausschlussgründe. Danach schließt die Bundesnetzagentur Gebote unter anderem dann vom Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG 2023 aus, wenn bei der Gebotsabgabe die Anforderungen und Formatvorgaben gemäß den §§ 30, 30a EEG 2023 nicht vollständig eingehalten wurden (Satz 1) oder wenn die für die Biomasse als Energieträger in den §§ 39, 39c 39g und 39i EEG 2023 gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind (Satz 2). 2. Für einen Erfolg der Beschwerde ist es im Streitfall erforderlich, dass Gebote mit einer Gesamtgebotsmenge von 4.853 kW vom Zuschlagsverfahren hätten ausgeschlossen werden müssen, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an ein Gebot materiell nicht genügt haben. Dies folgt daraus, dass die gesamte bezuschlagte Gebotsmenge 150.710 kW betragen hat. Wenn man zu dieser die Gebotsmenge von 4.142 kW hinzurechnet, die noch vorrangig vor dem Gebot des Beschwerdeführers zu bezuschlagen gewesen wäre, weil sie sich auf (vier) für die Südregion abgegebene Gebote mit jeweils demselben Gebotswert wie dem des streitgegenständlichen Gebots, aber einer niedrigeren Gebotsmenge bezieht, so ergibt sich eine vorrangig zu bezuschlagende Gebotsmenge von insgesamt 154.852 kW. Damit das Gebot des Beschwerdeführers einen Rang erreicht, bei dem das privilegiert zu bezuschlagende Gebotsvolumen von 150.000 kW noch nicht oder erstmalig erreicht ist, sein Gebot mithin noch einen Zuschlag erhalten hätte, müssten vorrangige Gebote im Umfang von 4.853 kW auszuschließen gewesen sein. 3. Mit seinem in erster Linie anspruchsbegründend gehaltenen Vortrag, dass die Gebote BIO23-1/AAN, BIO23-1/DDD, BIO23-1/EEE, BIO23-1/AAI, BIO23-1/GGG, BIO23-1/III, BIO23-1/LLL und BIO23-1/KKK vom Zuschlag hätten ausgeschlossen werden müssen, weil für dieselbe Anlage jeweils bereits ein weiteres Gebot im selben Gebotstermin abgegeben und bezuschlagt worden sei, dringt der Beschwerdeführer allerdings nicht durch. Eine Mehrfachbezuschlagung einer einheitlichen Anlage liegt in den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fällen nicht bzw. jedenfalls nicht in dem zum Erfolg der Beschwerde erforderlichen Umfang vor. Denn die vom Beschwerdeführer monierten Geboten beziehen sich – jedenfalls ganz überwiegend – jeweils auf eigenständige Biomasseanlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2023. a) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob im Falle der mehrfachen Teilnahme einer einheitlichen Biomassenanlage in einem Gebotstermin der zwingende Ausschluss eines darauf bezogenen Gebots – bzw. aller darauf bezogenen Gebote – bereits auf Grundlage von § 33 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 39c EEG 2023 zu erfolgen hat, da er jedenfalls aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 und 2 EEG 2023 folgt. aa) Gegen die Anwendung des energieträgerspezifischen Ausschlusstatbestands des § 39c EEG 2023, wonach die Bundesnetzagentur Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren ausschließt, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz oder der kWK-Ausschreibungsverordnung erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, spricht bereits der Wortlaut. Dieser impliziert, dass hiervon nur Fallkonstellationen adressiert sind, in denen ein Zuschlag bereits in einer vorangehenden Ausschreibungsrunde erteilt worden ist, da der Zuschlag im Zeitpunkt des vorzunehmenden Ausschlusses bereits erteilt worden sein muss („erteilt hat“) und die Zuschlagserteilung zeitlich nach der Prüfung (und dem Ausschluss) der Gebote bzw. Bieter nach den §§ 33, 34 EEG 2024 erfolgt (siehe § 39d Abs. 2 Satz 3 und 5 EEG 2023, der insoweit dem § 32 Abs. 1 Satz 4 EnWG 2023 nachgebildet ist). Zudem können nur Zuschläge bis zum Gebotstermin entwertet worden sein, die bereits in einer vorangegangenen Ausschreibungsrunde erteilt worden sind. Für ein solches Verständnis spricht auch die Gesetzesbegründung, nach der die Vorschrift den Ausschluss von Geboten für Anlagen bezweckt, bei denen in früheren Ausschreibungsrunden bereits ein Zuschlag auf der Grundlage des Nachweises der Genehmigung nach dem BImSchG erteilt wurde und dieser Zuschlag noch nicht entwertet wurde (Hervorhebung durch den Senat, BT-Drs. 18/8860, S. 211 i.V.m. 222; vgl. auch von Bredow/Hoffmann in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 39c EEG 2014 Rn. 1). Das zum Ausschluss eines Gebots führende Verbot, für eine einheitliche Biomasseanlage in einer Gebotsrunde mehrere Gebote abzugeben, folgt indes jedenfalls aus dem Regelungsgehalt des § 39 Abs. 1 und 2 EEG 2023. Darin kommt zum Ausdruck, dass Gegenstand des Gebots eine – und nicht etwa ein Teil einer – Biomasseanlage ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023). Die in § 39 Abs. 1 EEG 2023 aufgestellten Anforderungen und nach § 39 Abs. 2 EEG beizubringenden Nachweise knüpfen ebenfalls an eine einheitliche Biomasseanlage an, die Gegenstand der mitzuteilenden und nachzuweisenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und Eintragung im Marktstammdatenregister ist. Das Verständnis, dass Gegenstand des Gebots stets eine (einheitliche) Anlage ist, wird durch die in § 30 EEG 2023 normierten, energieträgerübergreifenden allgemeinen Anforderungen an Gebote bestätigt. So wird in § 30 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2023 klargestellt, dass sich das Gebot auf eine Anlage bezieht. Wenn nach § 30 Abs. 3 EEG 2023 Bieter in einer Ausschreibungsrunde mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben dürfen, sofern sie diese nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören, spricht dies dafür, dass die Abgabe mehrerer Gebote für eine Anlage unzulässig ist, da zu erwarten gewesen wäre, dass der Gesetzgeber einen solchen Fall in vergleichbarer Weise geregelt hätte, wenn er Mehrfachgebote auf eine einheitliche Anlage für zulässig erachtet hätte. Hiervon ist indes schon deshalb nicht auszugehen, weil die Möglichkeit, mehrere Gebote für eine einheitliche Anlage in einer Ausschreibungsrunde abzugeben, erhebliches Missbrauchspotential bietet. So würde die Aufteilung der Anlagenleistung in kleinere Gebotsmengen gegenüber anderen Bietern ungerechtfertigte Vorteile bei der Reihung der Gebote im Rahmen des Zuschlagsverfahrens schaffen, da Gebote bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge sortiert und danach bezuschlagt werden (§ 39d i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EEG 2023). Auch in der Literatur wird deshalb angenommen, dass das Bieten auf Teile einer Anlage (nur) konsekutiv über mehrere Ausschreibungsrunden zulässig ist (Huerkamp in: Theobald/Kühling, 127. EL Oktober 2024, EEG 2023 § 30 Rn. 11). bb) Dahinstehen kann im Streitfall mangels Entscheidungserheblichkeit auch die Frage, ob alle Gebote, die in einem Ausschreibungstermin für eine einheitliche Anlage abgegeben werden, auszuschließen wären, oder ob einem der Gebote ein Zuschlag erteilt werden kann. b) Der Beschwerdeführer hat im rechtlichen Ausgangspunkt noch zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Frage, ob für eine im Gebot angegebene Biomasseanlage bereits ein Zuschlag erteilt worden ist bzw. gleichzeitig in derselben Ausschreibungsrunde erteilt wird, allein anhand des materiell-rechtlichen weiten Anlagenbegriffs des § 3 Nr. 1 EEG 2023 beurteilt (ausdrücklich für die Prüfung nach § 39c EEG von Bredow/Hoffmann in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 39c EEG 2014 Rn. 3). aa) Wie unter 1. bereits aufgezeigt, ist entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur der Prüfungsmaßstab, anhand dessen sie im Zuschlagsverfahren die Mehrfachbezuschlagung einer Anlage als Ausschlussgrund prüft, für die Frage der Rechtmäßigkeit des Zuschlags nicht erheblich. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass sich die Prüfung nach § 39c EEG 2023 wie auch die Prüfung, ob die Anforderungen an Gebote nach § 39 bzw. 30 EEG 2023 erfüllt sind, mit Blick auf den Anlagenbegriff an der Genehmigung der Anlage orientiert. Der Senat verkennt nicht, dass eine umfassende Prüfung, ob sich mehrere Gebote auf eine einheitliche Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2023 erstrecken, anhand der von den Bietern nach § 39 Abs. 2 EEG 2023 zu machenden Angaben nicht durchgeführt werden kann und gesetzlich auch nicht vorgesehen ist. Eine solche Prüfung wäre auch von ihrem Umfang her nicht massenverfahrenstauglich durchführbar. Der Bundesgerichtshof geht aber davon aus, dass selbst in Fällen, in denen einen Ausschluss des Gebots durch die Bundesnetzagentur nicht erfolgen kann , die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung allein anhand materiell-rechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen ist (vgl. vorstehend unter 1.). bb) Der Anlagenbegriff ist auch nicht abweichend von dem in § 3 Nr. 1 EEG 2023 normierten Begriffsverständnis ausschreibungsspezifisch zu bestimmen mit der Folge, dass im Ausschreibungsverfahren ein eigener, genehmigungs- bzw. registrierungsbezogener Anlagenbegriff zugrundezulegen wäre. Der Anlagenbegriff ist in § 3 Nr. 1 EEG 2023 grundlegend für den gesamten Anwendungsbereich des EEG definiert (Schumacher in: BerlK-EnR, 5. Aufl. 2022, EEG 2021 § 3 Nr. 10; von Richthofen in: Baumann/Gabler/Günther, EEG, 1. Aufl. 2019, § 3 Rn. 1). Der Gesetzgeber hat sich insoweit um eine systematisierende Definition der verwendeten Begriffe bemüht und den Anlagenbegriff etwa von dem in § 3 Nr. 27 EEG 2023 definierten Begriff des Generators oder dem in § 3 Nr. 43b EEG 2023 definierten Begriff der Stromerzeugungsanlage abgegrenzt. Es liegt deshalb schon aus systematischen Gründen fern, dass er innerhalb des EEG einen von dem allgemeinen, in § 3 Nr. 1 EEG 2023 legaldefinierten Anlagenbegriff abweichenden Begriff verwendet haben sollte, ohne diesen als solchen zu kennzeichnen und seinerseits zu definieren. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in den allgemeinen Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren in den §§ 28 bis 35a EEG 2023 und/oder in den besonderen Vorgaben für Biomasseanlagen in den §§ 39 bis 39i EEG 2023 von einem vom allgemeinen Begriffsverständnis abweichenden Anlagenbegriff ausgegangen wäre. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass sich der Prüfungsmaßstab wie von der Bundesnetzagentur im Einzelnen dargelegt an der jeweiligen Genehmigung der Anlage bzw. an deren Registrierung im Marktstammdatenregister orientiert, nicht die Annahme eines gesetzlich vorgegebenen genehmigungs- bzw. registerlagebezogenen eigenständigen Anlagenbegriffs. Dies könnte man allenfalls dann annehmen, wenn der Genehmigung oder Registrierung hinsichtlich der Feststellung der Anlageneigenschaft eine bindende Wirkung zukäme, was nicht der Fall ist. (1) Hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gilt dies schon deshalb, weil die zuständige Genehmigungsbehörde die Frage, ob es sich bei mehreren Generatoren um eine gemeinsame Anlage handelt und welche Anlagenteile und Nebeneinrichtungen zu den Anlagen gehören, anhand der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 bis 5 der 4. BImSchV beurteilt. Der Anlagenbegriff in diesen Vorgaben ist bereits nicht deckungsgleich mit dem Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 EEG 2023, so dass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kein Aussagegehalt mit Blick auf den Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2023 zukommen kann. (2) Des Weiteren prüft zwar der Netzbetreiber nach der für die Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren nach dem EEG erforderlichen Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 MaStRV (in der vom 29.07.2022 bis 15.05.2024 anwendbaren Fassung) nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur unter anderem, ob es sich um eine Anlage nach dem EEG handelt (Ziff. II.1.1.25). Die Netzbetreiberprüfung führt jedoch nicht zu einer bindenden Feststellung der Richtigkeit der bestätigten Angaben. Die Registrierung hat, wie unmittelbar aus § 8 Abs. 3 MaStRV folgt, nicht den Zweck, das Vorliegen von Tatsachen festzustellen (so bereits Senat, Beschl. v. 11.12.2024 – VI-3 Kart 535/24 [V], NJOZ 2025, 78 Rn. 59; Lietz in: Theobald/Kühling, Energierecht, 127. EL Oktober 2024, § 8 MaStRV Rn. 5: „Insbesondere förderrelevante Aspekte werden damit nicht verbindlich festgestellt und energierechtsrelevante Rechtsbeziehungen bleiben unverändert.“). Die Unverbindlichkeit des Ergebnisses der Netzbetreiberprüfung folgt auch daraus, dass diese nur auf einer eingeschränkten Prüfgrundlage erfolgt. Nach der Verordnungsbegründung sollen die Netzbetreiber für die Prüfungen auf bereits bei ihnen vorhandene Daten zurückgreifen, ohne dass von ihnen aufwendige eigene Ermittlungen verlangt werden, da ihnen zum Beispiel kein Betretungsrecht zusteht (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (IIIB2), VO über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten, S. 60). Erklärte Zielsetzung der Netzbetreiberprüfung ist die Verbesserung des Datenbestands (Referentenentwurf, a.a.O.), nicht die verbindliche Feststellung der Richtigkeit der geprüften Angaben. Demgemäß dient auch die nach § 13 Abs. 3 MaStRV erfolgende Kennzeichnung der erfolgten Überprüfung der Netzbetreiberprüfung durch die Bundesnetzagentur nur der „Bekräftigung“ der Richtigkeit des eingetragenen Datenbestands (Lietz in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 13 MaStRV Rn. 8), ohne dass dieser damit durch die Bundesnetzagentur verbindlich festgestellt wäre. c) In den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fällen sind die einzelnen Gebote – jedenfalls zum Großteil – indes jeweils für eine eigenständige Biomasseanlage abgegeben worden und erfüllen damit die gesetzlichen Anforderungen an Gebote, so dass die diesbezüglich erteilten Zuschläge nicht materiell rechtswidrig sind. aa) Nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2023 ist eine Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Der Anlagenbegriff ist dabei, wie in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt und höchstrichterlich bereits entschieden ist, weit zu fassen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 23.10.2023 (VIII ZR 262/12, juris Rn. 22 f.; bestätigt durch Urt. v. 04.11.2015 – VIII ZR 244/14, juris Rn. 16 f.) entschieden, dass nach der gesetzgeberischen Intention Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 "die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen" ist, wobei hierzu "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen abzustellen" ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/8148, S. 38 f.). § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2023 bezieht somit in den Anlagenbegriff nicht allein die zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendigen Mindestkomponenten ein, sondern alle in den Produktionsprozess eingebundenen, technisch und baulich notwendigen Installationen. Der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf das von § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 noch geforderte und zu Auslegungsschwierigkeiten führende Merkmal der "technischen Selbständigkeit" die Anlage in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 nun als größere Einheit ("Gesamtheit") definiert wissen, so dass auf alle zur Zweckerreichung erforderlichen technischen und baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit und nicht mehr auf die einzelnen Komponenten abzustellen ist. Der Anlagenbegriff erschöpft sich nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23.10.2013 – VIII ZR 262/12, juris Rn. 34, 36 f., Urt. v. 04.11.2015 – VIII ZR 244/14, juris Rn. 19) mithin nicht in einer rein technisch-baulichen Betrachtung derjenigen Einrichtungen, ohne die kein Strom produziert werden könnte. Vielmehr ist auch einzubeziehen, nach welchem Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Gesamtheit bilden sollen. Daher ist über die technisch-baulichen Mindestvoraussetzungen hinaus maßgeblich, ob die der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50) nach dessen Konzept als eine Gesamtheit funktional zusammenwirken und sich damit nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 39) als eine Anlage darstellen. Energieträgerspezifisch hat der Bundesgerichtshof dies dahingehend konkretisiert, dass in unmittelbarer Nähe zueinander errichtete BHKW, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, eine einzige Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden (BGH, Urt. v. 23.10.2013 – VIII ZR 262/12, juris Rn. 15, 64; ebenso zuvor bereits OLG Düsseldorf, 2. Kartellsenat, Urt. v. 05.12.2012 – VI-2 U (Kart) 7/12, juris). Maßgeblich hat er zum einen auf die gemeinsame Nutzung eines (oder mehrerer) Fermenter und zum anderen auf die räumliche Nähe der BHKW abgestellt. Die Erforderlichkeit einer räumlichen Nähe betont der Bundesgerichtshof mehrfach (etwa Rn. 20, 23 f., 38 ff.). Dass nicht allein der funktionale Zusammenhang durch die Nutzung derselben Biogaserzeugungsanlage maßgeblich ist, sondern auch der räumliche Zusammenhang, wird zudem unter Rn. 50 des Urteils vom 23.10.2013 ausdrücklich klargestellt, wenn es heißt: „Denn die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter führt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht stets zum Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009. So sind Blockheizkraftwerke, die durch einen gemeinsamen Fermenter versorgt werden, dann nicht als eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Entfernung als selbständige Anlagen zu werten sind (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38; vgl. ferner BT-Drucks. 15/2327, S. 21 [zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004]).“ Zutreffend geht deshalb die Clearingstelle in ihrer Empfehlung zum „Austausch und Versetzen von Anlagen und Anlagenteilen (außer PV und Wasserkraft) im EEG 2009 und EEG 2012“ vom 02.07.2014 (Empfehlung 2012/19 Rn. 52) davon aus, dass die Gesichtspunkte funktionale Zusammengehörigkeit und räumliche Nähe vom Bundesgerichtshof gleichrangig verwendet werden und mithin kumulativ vorliegen müssen (ebenso Henning/von Bredow/Valentin in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 3 EEG 2014 Rn. 17; Schumacher in: BerlK-EnR, 4. Aufl. 2018, § 3 EEG Rn. 24). bb) Nach diesem weiten Begriffsverständnis der Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EG 2023 liegen den vom Beschwerdeführer monierten Geboten – jedenfalls ganz überwiegend – schon deshalb jeweils eigenständige Biomasseanlagen zugrunde, weil es zwischen den BHKW an der erforderlichen räumlichen Nähe fehlt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob diese betriebstechnisch jeweils vollständig autark sind oder ob sie gemeinsame technische Einrichtungen wie Fermenter oder Gärstrecken nutzen. (1) Da es nach dem Bundesgerichtshof darauf ankommt, ob aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers die der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen nach dessen Konzept als eine Gesamtheit funktional zusammenwirken und sich damit nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch als eine Anlage darstellen (BGH, Urt. v. 23.10.2013 – VIII ZR 262/12, juris Rn. 34, 36 f.; siehe auch Urt. v. 04.11.2015 – VIII ZR 244/14, juris Rn. 19), ist für die Bestimmung der Anlage stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen (von Richthofen in: Baumann/Gabler/Günther, EEG, 1. Aufl. 2019, § 3 Rn. 14; Salje, EEG 2023, 10. Aufl. 2023, § 3 Rn. 7 ff.). Ein schematisches Abstellen auf eine Mindestentfernung von 500 m, ab der nach der älteren Fachliteratur grundsätzlich von einer Eigenständigkeit eines Satelliten-BHKW gegenüber der „Vor-Ort-Anlage“ ausgegangen werden soll, verbietet sich daher (so auch Clearingstelle, a.a.O. Rn. 61). Diese Auffassung war damit begründet worden, dass eine derart große Entfernung stets dazu führe, dass ein verständiger objektiver Betrachter, der aus einer gewissen Entfernung die Biogasanlage einerseits und das mindestens 500 m entfernt liegende Satelliten-BHKW andererseits ansieht, keinesfalls mehr eine Wertung dahingehend vornehmen könnte, dass dies ein und dieselbe Anlage darstellen würde (etwa Loibl, ZNER 2014, 152, 163 m.w.N.). Es bietet sich daher ein Rückgriff auf die von der Clearingstelle in ihrer Empfehlung für die Beurteilung der räumlichen Entfernung aufgeführten, für bzw. gegen eine hinreichende räumliche Entfernung sprechenden Indizien an, die im Einzelfall zu bewerten und gewichten sind (Empfehlung 2012/19 Rn. 58 f.). Indizien dafür, dass es sich um verschiedene Standorte handelt, können danach sein: - Die BHKW liegen auf verschiedenen Betriebsgeländen (z. B. auf verschiedenen Hofstellen, voneinander unabhängigen landwirtschaftlichen Betrieben o. ä.), die durch äußere Merkmale eindeutig voneinander abgrenzbar sind, z. B. durch unterschiedliche Anschriften. - Zwischen den Anlagen liegt eine Siedlung. - Nicht unmittelbar zu dem einen oder anderen Betriebsgelände gehörende, eine eindeutige Trennung herstellende Landschaftselemente (wie bspw. ein Waldstück oder ein Fluss), Infrastruktureinrichtungen (wie bspw. eine Eisenbahntrasse) oder Siedlungsbestandteile bewirken, dass die Anlagen äußerlich als eigenständige Einheiten erkennbar sind. Dafür, den Begriff der erforderlichen (unmittelbaren) räumlichen Nähe im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 im Zweifel eng auszulegen, spricht dabei, dass der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass auch Anlagen, die aufgrund ihrer räumlichen Entfernung voneinander selbständige Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind, eine unmittelbare räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 EEG 2009 aufweisen können (BGH, a.a.O. Rn. 50), also den Begriff der räumlichen Nähe im Kontext des § 3 Nr. 1 EEG 2009 enger als das Tatbestandsmerkmal „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ in § 19 Abs. 1 EEG 2009 versteht (Hennig/Bredo/Valentin in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 3 EEG 2014 Rn. 17). (2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der Abstände zwischen den jeweiligen Anlagen, wie sie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Satellitenbilder mit Abstandsmessung ersehen lassen, keine räumliche Nähe in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 EEG entwickelten Sinne vor. Bei der vorzunehmenden lebensnahen Gesamtbetrachtung (vgl. hierzu BGH, a.a.O. Rn. 40) werden die sich gegenüberstehenden Anlagen – jedenfalls ganz überwiegend – nicht als eine, sondern vielmehr als mehrere Anlagen wahrgenommen werden. (a) Für die Anlagen, die Gegenstand der Gebote BIO23-1/AAA und BIO23-1/BBB sind, spricht hierfür schon der deutliche Abstand von ca. 855 m. Hinzu tritt, dass die Anlagen auf Betriebsgrundstücken verortet sind, die durch mehrere Straßen, landwirtschaftliche Flächen und ein kleines Waldstück voneinander getrennt sind. Die eine Anlage befindet sich im Außenbereich, die andere in einer zusammenhängenden Bebauung, ohne dass ein räumlicher Zusammenhang erkennbar wäre. (b) Die BHKW zu den Geboten BIO23-1/ CCC, BIO23-1/DDD und BIO23-1/EEE liegen ebenfalls mit 768 bzw. 1230 m Luftlinie deutlich beanstandet und befinden sich auf jeweils durch mehrere andere Grundstücke bzw. (landwirtschaftliche) Freiflächen bzw. mehrere Straßen, darunter eine Bundesstraße, getrennten Betriebsgrundstücken. (c) Die Biomasseanlagen zu den Geboten BIO23-1/KKK, BIO23-1/LLL und BIO23-1/NNN liegen nicht nur mehr als einen bzw. drei Kilometer auseinander, sie befinden sich auch in verschiedenen Ortschaften, zwischen den zahlreichen landwirtschaftliche Nutzflächen liegen. (d) Die den Geboten BIO23-1/JJJ und BIO23-1/AAP zugrundeliegenden Anlagen liegen nahezu einen Kilometer voneinander beanstandet und sind durch ein größeres Waldstück und mehrere landwirtschaftliche Nutzflächen voneinander getrennt, so dass ein objektiver Betrachter in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers diese nicht als funktional zusammenwirkende Gesamtheit ansehen wird. (e) Offenbleiben kann, ob es sich bei den in Ulm liegenden, möglicherweise eine Wärmesenke versorgenden und nur über eine gemeinsame Gärstrecke verfügenden drei Anlagen zu den Geboten BIO23-1/FFF, BIO23-1/GGG und BIO23-1/HHH um eine einheitliche Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2023 handelt, was – jedenfalls mit Blick auf die offenbar auf einem Betriebsgrundstück gelegenen Anlagen BIO23-1/FFF und BIO23-1/HHH nicht allein anhand der vorgelegten Satellitenbilder abschließend beurteilt werden kann und eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfordern würde. Denn die drei Anlagen betreffen insgesamt eine Gebotsmenge von 1.000 kW, so dass eine materielle Rechtswidrigkeit sogar sämtlicher Zuschläge für sich betrachtet nicht zum Erfolg der Beschwerde führen kann. 4. Die Beschwerde hat aber deshalb Erfolg, weil jedenfalls die Gebote BIO23-1/QQQ mit einem Gebotswert von 780 kW, BIO23-1/MMM mit einem Gebotswert von 3.942 kW und BIO23-1/AAG mit einem Gebotswert von 760 kW, d.h. Gebote mit einem Gebotswert von insgesamt 5.482 kW, mithin mehr als den für einen Erfolg der Beschwerde erforderlichen 4.853 kW, die als Gebote für die Südregion einen privilegierten Zuschlag erhalten haben, vom Zuschlagsverfahren hätten ausgeschlossen werden müssen, da sie die gesetzlichen Anforderungen an Gebote nicht erfüllen. a) Die Gebote BIO23-1/QQQ und BIO23-1/MMM hätten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2023 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen werden müssen. Die Anlagen zu diesen Geboten verfügten zum Gebotstermin über eine postalische Adresse, ohne dass diese, wie gesetzlich vorgesehen, im Gebotsformular angegeben worden ist. aa) Nach § 30 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2023 müssen die Gebote Angaben zu den Standorten der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken enthalten; im Fall von Solaranlagen des zweiten Segments oder in Gebäuden und von Biomasseanlagen muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden. Gebote, die die Anforderungen für Gebote nach § 30 EEG 2023 nicht vollständig einhalten, schließt die Bundesnetzagentur nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 zwingend vom Zuschlagsverfahren aus (Senat, Beschl. v. 05.04.2023 – VI-3 Kart 34/22 [V], juris Rn. 29; Huerkamp in: Theobald/Kühling, Energierecht, 127. EL Oktober 2024, § 30 EEG 2023 Rn. 2; Kerth in BerlK-EnR, 5. Aufl. 2022, § 33 EEG 2017, § 33 Rn. 5; Herms/Leutritz/Richter in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 33 EEG 2017 Rn. 6; vgl. auch BT-Drs. 18/8860, 206 f.). Auf die Frage, ob die Bundesnetzagentur die Richtigkeit der gemachten Angaben im Zuschlagsverfahren überprüfen kann oder ihr – wie hier – eine Überprüfung mit zumutbarem Aufwand im Massenverfahren nicht möglich ist, kommt es in diesem Zusammenhang nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an (vgl. hierzu bereits unter 1.). Die Vorgabe des § 30 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2023 gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift für alle Biomasseanlagen ungeachtet dessen, ob es sich um eine Neuanlage oder um eine vor dem 01.01.2017 in Betrieb genommene Bestandsanlage i.S.d. § 36g Abs. 1 Satz 1 EEG 2023 handelt. Anlass, die Vorschrift, soweit sie das Erfordernis der Angabe einer vorhandenen postalischen Adresse normiert, einschränkend nicht auf Bestandsanlagen zu erstrecken, besteht nicht. Ein solches teleologisch reduziertes Verständnis könnte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn die vom Gesetzgeber mit der Anforderung verfolgte Zielsetzung bei Bestandsanlagen in keiner Weise erreicht werden kann. Dies ist nicht der Fall. Die in § 30 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2023 abgefragten Standortangaben dienen allgemein dazu, den erforderlichen Projektbezug herzustellen, da sich ein Gebot – und im Fall des Zuschlags auch dieser – auf Anlagen bezieht, die an diesem Standort errichtet werden (BT-Drs. 18/8860, 204, zur Standortbezogenheit des Zuschlags auch Senat, Beschl. v. 18.01.2023 – VI-3 Kart 24/22 [V], BeckRS 2023, 515 Rn. 37; vgl. auch Greb in: BeckOK EEG, 16. Ed. 01.11.2024, § 30 EEG 2023 Rn. 20; Wernsmann in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 30 EEG Rn. 1). Der Standort soll für die Bundesnetzagentur klar ersichtlich werden (Greb in: BeckOK EEG, a.a.O.). Die Standortangaben sind dabei insbesondere im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Gebots nach § 32 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 33 Abs. 2 EEG 2023 von praktischer Relevanz (Kerth in BerlK-EnR, 5. Aufl. 2022, § 30 EEG 2021 Rn. 14). Konkret hat der Gesetzgeber zur Begründung der Anforderung der Angabe einer – vorhandenen – postalischen Adresse für Solaranlagen des zweiten Segments und in Gebäuden sowie für Biomasseanlagen, die erst durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 (BGBl. I. S. 3026) eingefügt wurde, ausgeführt (BT-Drs. 19/31009, S. 36): „Die Betreiber nutzen die Adresse bei der Registrierung der Anlagen im Marktstammdatenregister zur Standortangabe, im Gebot werden jedoch bislang Flur und Flurstück abgefragt. Damit die Bundesnetzagentur nachvollziehen kann, welche Anlage realisiert wurde, um die Sicherheiten auskehren zu können, ist auch die Angabe der Adresse erforderlich.“ Auch wenn bei Bestandsanlagen kein Bedarf besteht, ihre Realisierung zu überprüfen, nimmt der Gesetzgeber ausdrücklich die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister in den Blick. Es dient der Transparenz und Überprüfbarkeit der Standortangaben für die Bundesnetzagentur, wenn dieser ein Abgleich mit den im Marktstammdatenregister hinterlegten Daten ohne Weiteres möglich ist. Dies setzt voraus, dass eine vorhandene postalische Adresse im Gebot angegeben ist, weil nach Ziffer II.1.1.2. der Anlage zu § 6 MaStRV (in der vom 29.07.2022 bis 15.05.2024 geltenden Fassung) der Standort der Einheit im Marktstammdatenregister durch die Angabe der Adresse oder der Flurstücke bestimmt wird. Auch bei Bestandsanlagen sind daher Flurstückangaben nicht zwingend Gegenstand der Meldung im Marktstammdatenregister, so dass die Angabe der postalischen Adresse in jedem Fall zu einer Verbesserung der Identifizierbarkeit des Standorts für die Bundesnetzagentur beiträgt. Die Angabe einer vorhandenen postalischen Adresse einer Bestandsanlage erfolgt entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur mithin nicht völlig zweckfrei. Im Übrigen ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei Aufnahme der Angabe der postalischen Adresse in den Anforderungskatalog des § 30 Abs. 1 EEG 2023 eine Ausnahme für Bestandsanlagen ausdrücklich vorgesehen hätte, wenn er eine solche gewollt hätte. Denn er hat die zusätzliche Anforderung von vorherein auf bestimmte Energieträger (Solaranlagen des zweiten Segments und in Gebäuden und Biomasseanlagen) beschränkt und gleichzeitig in den biomasseanlagenspezifischen Anforderungen an Gebote zwischen Neu- und Bestandsanlagen differenziert (§ 39g Abs. 5 EEG 2023), mithin den Besonderheiten, die sich für Bestandsanlagen ergeben, an anderer Stelle durchaus Rechnung getragen. bb) Hinsichtlich des Gebots BIO23-1/QQQ ist unstreitig geblieben, dass sich die Anlage nicht an der angegebenen Firmenadresse … befindet, sondern mit … in … über eine eigenständige postalische Adresse verfügt, die im Gebot nicht angegeben ist. cc) Auch hinsichtlich des Gebots BIO23-1/MMM ist unter Würdigung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass die Anlage über eine im Gebotsformular entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht angegebene postalische Adresse verfügt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass sich an der im Gebotsformular angegebenen Firmenadresse … keine Biogasanlage befinde, sondern diese an der – nicht im Gebotsformular angegebenen – postalischen Adresse … belegen sei. Zwar hat die Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2025 erklärt, dass ihr keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass die in den Geboten angegebenen Anlagen jeweils über eine postalische Anschrift verfügten und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe verfügt hätten. Hierin liegt indes – die Rechtzeitigkeit des diesbezüglichen Vorbringens dahingestellt – kein erhebliches, da hinreichend substantiiertes Bestreiten des Sachvortrags des Beschwerdeführers. Jedenfalls wenn wie im Falle der Anlage zum Gebot BIO23-1/MMM anhand allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen, etwa dem – auch durch Senatsmitglieder erfolgten – erfolgreichen Abfragen der Anschrift über die Postleitzahlensuche der Deutschen Post und dem Aufruf der Anschrift über „googlemaps.de“, bei dem unter der Anschrift Aufnahmen des Grundstücks mit der sich darauf befindlichen Biogasanlage erkennbar sind, der Sachvortrag des Beschwerdeführers indiziell bestätigt wird, hätte die Bundesnetzagentur konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen sie in Zweifel zieht, dass die Biogasanlage über eine postalische Anschrift verfügt bzw. bei Gebotsabgabe verfügt hat. Diesbezügliche niedrigschwellige Erkenntnismöglichkeiten sind in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Dass der Bundesnetzagentur konkreterer Vortrag möglich ist, zeigt im Übrigen ihr Vortrag bezüglich der Anlage zum Gebot BIO23-1/UUU. Da die Bundesnetzagentur ihrer diesbezüglichen Darlegungslast nicht genügt hat, ist der Vortrag des Beschwerdeführers in diesem Punkt der rechtlichen Würdigung zugrundezulegen, ohne dass Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestünde. b) Offenbleiben kann, ob auch weitere Gebote die Anforderungen des § 30 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2023 nicht erfüllen. Jedenfalls das Gebot BIO23-1/AAG mit einem Gebotswert von 760 kW hätte wegen eines Verstoßes gegen eine verbindliche Formatvorgabe der Bundesnetzagentur vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen werden müssen, da das unter 5.2.5. des Gebotsformulars abgefragte Buchungsdatum der Überweisung der Gebühr nicht angegeben ist. aa) Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023 hat die Bundesnetzagentur Gebote dann vom Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG 2023 auszuschließen, wenn bei der Gebotsabgabe die Anforderungen und Formatvorgaben gemäß §§ 30, 30a EEG 2023 nicht vollständig eingehalten wurden. § 30 Abs. 1 EEG 2023 legt dabei fest, welche Angaben ein Bieter bei der Abgabe seines Gebots machen muss, damit dieses zum Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG 2023 zugelassen werden kann (BT-Drs. 18/8860, S. 203). Hieraus folgt, dass ein Gebot, bei dem die Angaben nach § 30 Abs. 1 EEG 2023 unvollständig sind, zwingend auszuschließen ist und der Ausschluss nicht etwa im Ermessen der Bundesnetzagentur steht (Senat, Beschl. v. 04.07.2018 – VI-3 Kart 110/17 [V], juris Rn. 18; Beschl. v. 30.11.2022 – VI-3 Kart 4/22 [V], juris Rn. 29; Kerth in: BerlK-EnR, 4. Aufl., § 33 EEG 2017 Rn. 5; Herms/Leutritz/Richter in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl. 2017, § 33 Rn. 6, vgl. auch BT-Drs. 18/8860, S. 206 f.). bb) Die unter Ziff. 5.2.5 abgefragte Angabe ist als eine verbindliche Formatvorgabe der Bundesnetzagentur i.S.d. § 30a Abs. 1 EEG 2023 zu qualifizieren. (1) Zwar stellt nicht jede in einem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen, für eine Teilnahme am EEG-Ausschreibungsverfahren zu verwendenden Formular gemachte Vorgabe, sei es durch Abforderung einer Angabe oder durch Ausfüllhinweise, eine verbindliche Formatvorgabe der Bundesnetzagentur im Sinne des § 30a Abs. 1 EEG 2023 dar. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Auslegung der Reichweite einer Formatvorgabe deren Sinn und Zweck in den Blick zu nehmen und hierbei zu berücksichtigen ist, dass Formatvorgaben keinen Selbstzweck darstellen, sondern zum reibungslosen und massenverfahrenstauglichen Ablauf des Ausschreibungsverfahrens beitragen und der rechtssicheren Administrierbarkeit und Prüfbarkeit der Gebote sowie der Vereinfachung des Verfahrens nicht nur für die ausschreibende Stelle, sondern auch für den Bieter dienen müssen (Beschl. v. 05.04.2023 – VI-3 Kart 34/22 [V], juris Rn. 35). Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Auslegung der Reichweite einer – etwa durch den Hinweis auf die Rechtsfolge einer Missachtung – eindeutig als solche erkennbaren Formatvorgabe, sondern auch für die Prüfung, ob ein Ausfüllhinweis der Bundesnetzagentur als verbindliche Formatvorgabe i.S.d. § 30a Abs. 1 EnWG 2023 zu qualifizieren ist. Denn der Gesetzgeber hatte mit § 32 EEG 2023 im Vergleich zur Freiflächenausschreibungsverordnung die formellen Anforderungen an Gebote deutlich reduziert, um die Zahl der Gebotsausschlüsse zu verringern (BT-Drs. 18/8860, S. 203). Diese Absicht würde konterkariert, wenn man sämtliche Vorgaben in den von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Formularen unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Relevanz stets als verbindliche Formatvorgabe einordnen würde. Denn letztlich dienen Formatvorgaben auch dem Abbau von Hürden für weniger professionelle Bieter (Huerkamp in: Theobald/Kühling, Energierecht, 126. EL Juli 2024, EEG 2023 § 30a Rn. 4). Es ist hiernach im Rahmen einer am objektiven Erklärungswert der Vorgabe orientierten Auslegung zu ermitteln, ob diese eine verbindliche Formatvorgabe i.S.d. § 30a Abs. 1 EEG 2023 darstellt. Maßgeblich ist dabei der objektive Erklärungswert entsprechend § 133 BGB, wie ihn der durch die Erklärung Betroffene, hier der Bieter, bei verständiger Würdigung verstehen durfte (vgl. Senat, Beschl. v. 25.08.2014 – VI-3 Kart 57/13 [V], BeckRS 2016, 43718; Beschl. v. 23.09.2009 – VI-3 Kart 25/08 [V] , BeckRS 2009, 87780, jeweils m.w.N.). Hierfür kommt es neben der äußeren Form der Vorgabe auch auf deren für den Bieter erkennbare materiell-rechtliche Relevanz für die Zuschlagserteilung an. Auch in seinen bisherigen, zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Geboten ergangenen Entscheidungen hatte der Senat die materiell-rechtliche Relevanz der jeweils im Streit stehenden gesetzlichen Anforderungen an ein Gebot bzw. der in Streit stehenden Formatvorgabe der Bundesnetzagentur in den Blick genommen (vgl. Beschl. v. 04.07.2018 – VI-3 Kart 110/17 [V], juris Rn. 30; Beschl. v. 30.11.2022 – VI-3 Kart 4/22 [V], juris Rn. 56 ff.). bb) Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen stellt die unter Ziff. 5.2.5 abgefragte Datumsangabe bereits eine verbindliche Formatvorgabe dar. Schon der Umstand, dass die Bundesnetzagentur die Angabe des Datums der Zahlung der Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 22, Anlage Abschnitt 11 Nr. 4 BNtzAGebV als gesonderte Pflichtangabe in dem insgesamt nur fünfseitigen Gebotsformular abfragt, zeigt, dass sie dieser Angabe und dem damit ausweislich der Überschrift von Ziffer 5.2 verfolgten Zweck der Identifikation der Überweisung eine gewichtige Bedeutung beimisst. Sie eröffnet die Möglichkeit, im Interesse des Bieters eine Zahlung möglicherweise auch dann zuordnen zu können, wenn dies nicht bereits über den zusätzlichen angegebenen Verwendungszeck der Überweisung möglich ist, indem sämtliche Zahlungseingänge tagesbezogenen mit einem zumutbaren Verwaltungsaufwand geprüft werden können. Die Zahlung der Gebühr ist gleichzeitig eine Zuschlagsvoraussetzung, die von der Bundesnetzagentur zwingend zu prüfen ist. Bei verständiger Würdigung muss der Bieter deshalb die Angabe für eine so bedeutsame Pflichtangabe halten, dass bei ihrer Nichtbeachtung ein Ausschluss des Gebots zu erwarten ist. 5. Auf die Frage, ob weitere für Südregion bezuschlagte Gebote, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer einen Mangel gerügt hat, der im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. den hierzu zu machenden Angaben steht, nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EEG 2023 wegen Nichterfüllung der Anforderungen der § 39 Abs. 1 Nr. 3, § 39 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 39g Abs. 5 Nr. 1a EEG 2023 ebenfalls vom Zuschlagsverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, kommt es nach alledem nicht mehr an. Gleiches gilt für die Frage, ob weitere Gebote gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1a EEG 2023 wegen Nichteinhaltung von Formatvorgaben zuschließen gewesen wären. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg hat, sind der Bundesnetzagentur die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen. II. Die Festsetzung des Beschwerdewerts findet ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Da der Beschwerdeführer die Erteilung eines Zuschlags in einem EEG-Ausschreibungsverfahren für Biomasse begehrt, ist die einschlägige Senatsformel (etwa Beschl. v. 11.07.2018 – VI-3 Kart 114/17, n.v., Beschl. vom 10.10.2018 – VI-3 Kart 116/17, BeckRS 2018, 53681 Rn. 50) mit der Maßgabe anwendbar, dass die Förderdauer für Bestandsanlagen nur 10 und nicht 20 Jahre beträgt, wie aus § 39h Abs. 3 Satz 1 EEG 2023 folgt: Gebotswert in Euro/kWh x produzierte Strommenge in kWh/a (Anlagengröße kWp x 6000 h/a Volllast) x 10 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (Gewinn). Hiernach errechnet sich ein Beschwerdewert in Höhe von … Euro (… x … x 6.000 x 10 x 0,05). Eine Berücksichtigung etwa von Bemessungsgrenzen, Flexibilitätszuschlägen oder tatsächlichen Jahresstundenzahlen im Einzelfall ist mit dem pauschalierenden Ansatz von Volllaststunden und Gewinnerwartung, der der Senatsformel zugrunde liegt, nicht vereinbar, so dass der Senat von einer solchen Berücksichtigung abgesehen hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 87 Abs. 4 Satz 1, § 80 Satz 2 EnWG).