Urteil
U (Kart) 2/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0402.U.KART2.24.00
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Tenor
- I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Februar 2024 verkündete Zwischenurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln, AZ. 31 O 118/21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2024 wird zurückgewiesen.
- II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
- III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Februar 2024 verkündete Zwischenurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln, AZ. 31 O 118/21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2024 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerinnen begehren die Feststellung von Schadensersatzverpflichtungen der beiden Beklagten wegen vorsätzlichen Kartellverstoßes. Diesen sehen die Klägerinnen im Kern darin begründet, dass sie durch die von den Beklagten einseitig festgelegten Regeln des X.-Karten-Zahlungssystems daran gehindert worden seien und weiterhin gehindert würden, an von ihnen in Deutschland betriebenen Geldautomaten für Bargeldabhebungen von Kunden anderer Kreditinstitute (nachfolgend: Fremdkunden) mit X.-Zahlungskarten Gebühren zu erheben. Im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung dieses Begehrens streiten die Parteien hier gesondert über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Klägerinnen sind Kreditinstitute in Form rechtsfähiger Anstalten des öffentlichen Rechts. Jede der in der Bundesrepublik regional tätigen Klägerinnen betreibt in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet Geldautomaten, an denen sie an die Inhaber von Girocards., X.-Zahlungskarten sowie anderer Zahlungskarten (z.B. N.) Bargeld auszahlt und zwar nicht nur an Kunden, die bei ihr ein Konto unterhalten, sondern auch an Fremdkunden. Die in den USA ansässige Beklagte zu 2. ist die Konzernobergesellschaft der X.-Gruppe. Sie ist Inhaberin des weltweiten X.-Zahlungskartensystems, das sie in Europa seit Juli 2016 zusammen mit ihrer seither 100%-igen Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 1., betreibt. Zuvor hatte die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte zu 1. das Europageschäft des X.-Systems als ein bis dahin eigenständiges und als Mitgliederorganisation von Banken verfasstes Unternehmen betrieben. Die Beklagten selbst geben keine Zahlungskarten aus, vielmehr gestatten sie den teilnehmenden Kreditinstituten (im Folgenden auch Geldinstitute) im Vertragswege, an ihrem Zahlungskartensystem zu von den Beklagten festgelegten Regeln teilzunehmen und die X.-Zahlungskarten selbst an Kunden auszugeben. Die grundlegenden Bestimmungen zum X.-System finden sich in dem zentralen Regelwerk der Beklagten zu 2., den international geltenden „X. Core Rules and X. Product and Service Rules“ (im Folgenden: „X. Core Rules“). Neben der Funktion als Zahlungskarte im stationären und Online-Handel kann mit X.-Karten auch Bargeld an Geldautomaten der teilnehmenden Kreditinstitute abgehoben werden. Sofern sowohl kartenausgebendes als auch automatenbetreibendes Geldinstitut am X.-Kartensystem teilnehmen, geschieht dies nach den dafür geltenden Regeln des X.-Karten-Systems grundsätzlich wie folgt: Das teilnehmende Kreditinstitut ist im Rahmen des X.-Karten-Systems insoweit verpflichtet, an seinen Geldautomaten an jeden Inhaber einer X.-Karte Bargeld auszuzahlen; handelt es sich dabei um einen Fremdkunden, erhält es hierfür von dem kartenausgebenden Kreditinstitut ein in den Regeln des X.-Karten-Systems festgelegtes Entgelt, das sog. Cash Disbursement Fee („CDF“); neben oder anstatt diesem (zur Veranschaulichung hier so genannten) Interbankenentgelts auch vom jeweiligen Fremdkunden für die Finanzdienstleistung >Bargeldauszahlung< ein direktes Entgelt zu erheben, ist in der Regel im Verhältnis zwischen teilnehmendem Geldinstitut und den Beklagten durch die Bestimmungen des X.-Karten-Systems verboten (Ziffer 6.4.1.1 Satz 1 der X. Core Rules - im Folgenden: DKE-Verbot ). Die dem zugrundeliegenden Regeln für die Teilnahme am X.-Zahlungskarten-System in Europa werden im Zusammenwirken der beiden Beklagten festgesetzt. Sie verwalten die Marken- und Warenzeichenrechte und erbringen Zulassungs- und Abrechnungsdienstleistungen für die kartenausgebenden und die händleranwerbenden Kreditinstitute. Die Klägerinnen sind – jedenfalls teilweise – als assoziierte Mitglieder in das X.-Zahlungskarten-System eingebunden und dessen Regeln unterworfen. Ihre Mitgliedschaft wird durch den E. als „Principle Member“ (Hauptmitglied) vermittelt. Im Einzelnen haben der E. und die seinerzeit noch eigenständige und als Mitgliederorganisation verfasste Beklagte zu 1. am 1. Dezember 2015 eine sogenannte Membership Deed über die Mitgliedschaft im X.-Zahlungskartensystem abgeschlossen. Diese sieht unter Ziffer 22 folgende Bestimmung vor (hier in der von den Klägerinnen vorgelegten und nicht beanstandeten deutschen Übersetzung): „22.1 Diese Vereinbarung und sämtliche außervertraglichen Verpflichtungen aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unterliegen englischem Recht und sind nach diesem auszulegen. 22.2 Die NUTZERIN sowie ... (Beklagte zu 1.) erteilen jeweils ihre unwiderrufliche Zustimmung dahingehend, dass für die Entscheidung möglicher Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausschließlich die Gerichte in England zuständig sind und dass dementsprechend sämtliche Klagen aus oder in Zusammengang mit dieser Vereinbarung vor diesen Gerichten zu erheben sind. ... (Beklagte zu 1.) und die NUTZERIN erkennen jeweils die Zuständigkeit dieser Gerichte unwiderruflich an und verzichten darauf, vor diesen Gerichten erhobenen Klagen unter Berufung auf den Gerichtsstand oder auf die Klageerhebung in einem ungünstigen Forum zu widersprechen.“ In einem mit der Beklagten zu 1. weiter abgeschlossenen Side Letter erkennt der E. namens und in Vollmacht aller seiner Mitglieder, darunter auch die Klägerinnen, die Gültigkeit der Membership Deed an. Bei Abschluss der Membership Deed war ferner die spätere – nämlich Mitte 2016 erfolgte – Übernahme aller Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1. durch die Beklagte zu 2. bereits absehbar; die entsprechende Kaufoption zugunsten der Beklagten zu 2. wird im Membership Deed ebenso ausdrücklich erwähnt wie auch Regelungen für den Ausübungsfall, insbesondere welche Klauseln des Membership Deeds dann beendet und welche aufrechterhalten werden sollten. Letztlich sind die Membership Deed wie auch der Side Letter jedenfalls einschließlich der vorgenannten Ziffer 22. nach Zusammenschluss der Beklagten zu 1. und 2. im Jahr 2016 weiter in Kraft. In der Hauptsache begehren die Klägerinnen die Feststellung von Schadensersatzverpflichtungen der Beklagten wegen vorsätzlichen Kartellverstoßes. Im DKE-Verbot sehen die Klägerinnen einen Verstoß gegen das Kartellverbot in § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV: Das Verbot - ob es nun als gemeinsame Festlegung verbindlicher Systemregeln durch Beschlussfassung der aus den beiden Beklagten bestehenden Unternehmensvereinigung oder jedenfalls infolge der Unterwerfung der Klägerinnen unter die einseitig festgesetzten Systemregeln durch Vereinbarung mit der Beklagten zu 1. in Gestalt des Membership Deeds besteht - stelle sich als bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Geldautomaten betreibenden Kreditinstituten im Wettbewerbsfaktor Preis für die an den abhebenden Fremdkunden erbrachte Finanzdienstleistung dar. Zugleich liege hierin aber auch ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot nach § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB / Art. 102 AEUV, indem – wie die Klägerinnen hierzu vorgetragen haben - die Beklagten als Teil des den Kreditkartensystemmarkt neben N. beherrschenden Duopols mit dem DKE-Verbot jeglichen Wettbewerb um die Nachfrager von Bargeldauszahlungsleistungen ausschließen. Die Klägerinnen haben behauptet, aufgrund dieses Kartellverstoßes fortlaufend einen Schaden zu erleiden, der infolge der fortbestehenden Geltung des DKE-Verbots in seiner Gesamtentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Hierzu haben die Klägerinnen insbesondere angeführt, dass durch den nach wie vor erzwungenen Verzicht auf ein Direktkundenentgelt bei Bargeldabhebungen durch Fremdkunden jeder von ihnen bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen unmittelbare Einnahmen aus der geschäftlichen Tätigkeit als Geldautomaten-Betreiber entgangen seien und auch weiterhin entgingen. Darüber hinaus führe das DKE-Verbot – sinngemäß - aber auch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs um die Girokunden mit der Folge von Kunden- und Einnahmenverlusten: Die am X.-Karten-System teilnehmenden Direktbanken böten ihren Kunden bei Nutzung von ihnen ausgegebener X.-Karten eine flächendeckende Geldautomateninfrastruktur anderer Geldinstitute zur kostenlosen Bargeldabhebung an, ohne dieses Geldautomatennetz selbst unterhalten und finanzieren zu müssen; soweit sich dies auf das von den Klägerinnen zur Verfügung gestellte Filial- und Geldautomatennetz erstreckt, würden die hieraus resultierenden (anteiligen) Kosten nicht durch das Interbankenentgelt ausgeglichen, vielmehr müssten diese Kosten durch die Kunden-Gebührenstruktur der Klägerinnen mitfinanziert werden; die Notwendigkeit von Gebühren und die Gebührenhöhe auf Seiten der Klägerinnen lasse diese gegenüber Direktbanken aus Sicht der Girokunden unattraktiver wirken; die Klägerinnen müssten auch gerade vor diesem Hintergrund Kundenverluste an Direktbanken in nicht unerheblichem Umfang und infolge dessen Einnahmeneinbußen bei Kontoführungsgebühren und sonstigen Finanzdienstleistungen hinnehmen. Nach Auffassung der Klägerinnen bestehe für die Entscheidung über ihr Klagebegehren die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; die vertragliche Prorogation englischer Gerichte in Ziffer 22. Membership Deed greife hier insbesondere deshalb nicht, weil jedenfalls nach dem zwischenzeitlichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden auch BREXIT) englische Gerichte das zwingende und hier streitentscheidende deutsche und kontinentaleuropäisches Kartellrecht nicht anwenden müssten, so dass der in der vereinbarten Prorogation zugleich liegenden Derogation deutscher Gerichte ein ungeschriebenes kartellrechtliches Derogationsverbot entgegenstehe, ferner eine solche Gerichtsstandvereinbarung jedenfalls nicht für deliktische Ansprüche gelte, die – wie hier – keinen einheitlichen Streitgegenstand mit vertraglichen Ansprüchen bilden würden, jedenfalls aber eine solche Gerichtsstandvereinbarung im Falle eines – hier behaupteten – Vorsatzdelikts nicht greifen würde, des Weiteren die Berufung auf die noch zu Zeiten der EU-Zugehörigkeit des Vereinigten Königreichs vereinbarte und gerade unter Geltung der Regulierung durch die Europäische Union gewollte Gerichtsstandklausel nach dem BREXIT treuwidrig sei, zudem aber auch missbräuchlich sei, weil die Klausel in erster Linie dazu diene, die Geltendmachung von Ansprüchen zu erschweren, zumal die Klägerinnen als regional tätige Kreditinstitute mit der Durchsetzung ihrer Rechte in einem Drittstaat nicht vertraut seien, und die Gerichtsstandklausel nicht zuletzt AGB-rechtlich unwirksam sei, vor allem wegen ihrer Intransparenz, welches Gericht im Vereinigten Königreich zuständig sei, und weil speziell die Beklagte zu 2. als in den USA ansässiges und am Vertragsschluss nicht beteiligtes sowie in den Vertrag nicht einbezogenes Unternehmen ohnehin sich nicht auf die vertragliche Gerichtsstandvereinbarung berufen könne. Die Beklagten sind dem insbesondere im Punkt internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte entgegengetreten und haben in erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt. Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 09. November 2023 die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet hatte, hat es durch das angefochtene Zwischenurteil die deutschen Gerichte für international zuständig erklärt und seine eigene örtliche und sachliche Zuständigkeit bejaht. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich hier aus der doppelfunktionalen Regelung zur örtlichen Zuständigkeit in § 32 ZPO, da der Erfolgsort des behaupteten kartellrechtswidrigen Verhaltens in Deutschland und insoweit im Oberlandesgerichtsbezirk Köln liege. Die so begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte werde durch die streitbefangene Gerichtsstandvereinbarung in der Membership Deed nicht wieder ausgeschlossen. Vorrangige internationale Regelungen zur Zulässigkeit und Wirkung von Gerichtsstandvereinbarungen über die internationale Zuständigkeit griffen im Streitfall nicht, so dass sich die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Prorogation wie auch Derogation deutscher Gerichte nach deutschem Prozessrecht, konkret nach §§ 38, 40 ZPO richteten. Nichts Anderes gelte, wenn diesbezüglich unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung auf das Vertragsstatut abzustellen wäre; denn nach dem jedenfalls im vorliegenden Fall fortgeltenden Art. 6 Abs. 3 a) Rom II-VO finde insoweit zwingend deutsches Recht Anwendung, da sich die geltend gemachte Wettbewerbsbeeinträchtigung vor allem auf dem deutschen Markt auswirke. Die somit anzuwendenden §§ 38, 40 ZPO seien im hier zu entscheidenden Fall aber dahin auszulegen, dass dann, wenn ein von der Klägerin und der Beklagten zu 1. prorogiertes ausländisches staatliches Gericht Vorschriften des Primärrechts anzuwenden hätte, dieser Prorogation die Wirksamkeit zu versagen sei. Denn eine Derogation deutscher Gerichte sei ausgeschlossen, wenn sie dazu führe, dass international zwingende Vorschriften umgangen werden. Zwar sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass englische Gerichte zur Anwendung deutschen und EU-Kartellrechts auf den hiesigen Rechtsstreit verpflichtet sein könnten. Indes stehe der Gefahr der Nichtanwendung deutschen und europäischen Kartellrechts hier die fehlende Möglichkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs zur Vorlage von Fragen der Auslegung der Verträge im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV gleich. Dem liege jedenfalls dann, wenn es um die Auslegung der Verbotsnormen des europäischen Kartellrechts (Art. 101 und 102 AEUV) gehe, ein überragendes öffentliches Interesse daran zugrunde, dass unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen diese Vorschriften angewandt würden, sie eine einheitliche Auslegung erhalten, um künftig unterschiedliche Auslegungen zu verhindern. Der Annahme eines Derogationsverbots im Streitfall stünden keine überzeugenden Gesichtspunkte entgegen: Die Möglichkeit, die Vorabentscheidung im Rahmen des späteren Anerkennungsverfahrens durch mitgliedstaatliche Gerichte nachzuholen, ließe die Notwendigkeit des Derogationsverbots hier nicht entfallen, zumal diese Möglichkeit nicht für jede denkbare Entscheidung englischer Gerichte bestünde, insbesondere dann nicht, wenn die Klägerinnen mit ihrem Klagebegehren vor englischen Gerichten nicht durchdringen würden; solange darüber hinaus – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die klagende Partei sich treuwidrig auf kartellrechtliche Verbotsnormen berufen, um der Gerichtsstandvereinbarung unter Ziffer 22 der Membership Deed die Wirksamkeit zu versagen, sei auch keine „Rückausnahme“ zu erwägen. Da die streitige Gerichtsstandvereinbarung wegen des Derogationsverbots mithin ohnehin unbeachtlich sei, hat das Landgericht die Frage, ob sich die Vereinbarung auch auf die Beklagte zu 2. bezieht, offengelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit welcher sie mit dem Ziel der Klageabweisung im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen. Hierzu stützen sie sich im Kern vor allem auf ihre Auffassung, dass kein allgemeines und voraussetzungsloses Derogationsverbot für kartellrechtliche Ansprüche bestünde und das prozessuale Verbot einer Derogation der Zuständigkeit deutscher Gerichte durch Gerichtsstandvereinbarungen lediglich im Einzelfall und auch nur ausnahmsweise greife, wenn bereits bei Klageerhebung sicher feststehe, dass das ausländische Gericht zwingendes deutsches bzw. europäisches Recht nicht anwenden werde, wenn also die Anerkennung der Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung bei gleichzeitiger Beachtung der getroffenen Rechtswahl zur Folge hätte, dass zwingende Vorschriften nicht beachtet und das ausländische Gericht stattdessen sein ausländisches materielles Recht anwenden würde. Hierfür lägen indes im Streitfall keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil sei nach der von englischen Gerichten zugrunde zu legenden Rechtslage und unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis englischer Gerichte die Anwendbarkeit des deutschen Kartellrechts einschließlich des EU-Kartellrechts sicher zu erwarten, was die Beklagten sodann näher ausführen. Im Übrigen könne ein Derogationsverbot nicht auf die fehlende Vorlageberechtigung der englischen Gerichte gestützt werden, wie sich aus der höchstrichterlichen europäischen und deutschen Rechtsprechung zu der vergleichbar gelagerten Frage der Schiedsfähigkeit von kartellrechtlichen Ansprüchen ergebe; hiernach sei eine Klärung derartiger Rechtsstreitigkeiten durch Schiedsgerichte erlaubt, obwohl diese - wie eben auch drittstaatlichen Gerichte - nicht vorlageberechtigt seien. Darüber hinaus sind die Beklagten der Meinung, die Auslegung der streitbefangenen Gerichtsstandklausel sowohl nach deutschem Recht als auch im – nach der Rechtswahlklausel Ziffer 22.1 der Membership Deed maßgeblichen - Wege der interpretation und construction nach englischem Recht führe dazu, dass die Gerichtsstandvereinbarung nicht nur Ansprüche aus dem Vertrag, sondern auch sonstige Ansprüche, etwa aus Delikt umfasse, sofern diese – wie hier – einen engen Bezug zu dem Vertragsverhältnis aufwiesen und in Anspruchskonkurrenz stünden. Ferner halte die Gerichtsstandvereinbarung auch nach Maßgabe englischen Rechts der AGB-Kontrolle stand, zumal – wie die Beklagten behaupten - die Bezeichnung „Gerichte von England“ eindeutig und im internationalen Geschäftsverkehr üblich sei. Nicht zuletzt vertiefen die Beklagten ihren Vortrag, dass die Beklagte zu 2. jedenfalls im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung oder einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte von der Gerichtsstandvereinbarung umfasst sei. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 1. Februar 2024 verkündeten Zwischenurteils des Landgerichts Köln – Az. 31 O 118/21 – die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Zwischenurteil und treten dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Köln im angefochtenen Urteil sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die vormalige Klägerin und Berufungsbeklagte zu 1., die S., als übertragende Sparkasse wurde gemäß § 27 Abs. 1 Sparkassengesetz NW am 1. August 2023 auf die Klägerin und Berufungsbeklagte zu 4., die L., als aufnehmende Sparkasse vereinigt. Mit Berufungserwiderung vom 12. August 2024 ist hierauf hingewiesen und unter entsprechendem Rubrumsberichtigungsantrag namens sowie in Vollmacht der Klägerin zu 4. erklärt worden, dass diese – sinngemäß: neben den ursprünglich schon aus eigenem Recht geltend gemachten Klageansprüchen - als Gesamtrechtsnachfolgerin auch die streitgegenständlichen Ansprüche der vormaligen Klägerin zu 1. geltend macht. Der zulässigen Berufung der Beklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt. A. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere: 1. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass sie sich gegen ein Zwischenurteil im Sinne des § 303 ZPO richtet. Denn das – wie hier – über die Zulässigkeit ergehende Zwischenurteil steht nach § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betreff der Rechtsmittel einem Endurteil gleich und ist selbständig anfechtbar. Dies gilt auch, wenn nur einzelne Sachurteilsvoraussetzungen – wie hier die internationale Zuständigkeit – festgestellt werden; allerdings hat dies zur Folge, dass die Sachprüfung im Rechtsmittelverfahren hierauf beschränkt ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 280 Rn. 8 m.w.N.). 2. Zulässigkeitsbedenken ergeben sich ferner nicht wegen der Rügebeschränkung in § 513 Abs. 2 ZPO. Zwar kann nach dieser Vorschrift die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dies gilt prinzipiell auch für ein die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestätigendes Zwischenurteil (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 – VII ZR 282/99 -, NJW-RR 2001, 930 f. , zitiert nach juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 10. November 1997 – II ZR 336/96 -, NJW 1998, 1230, zitiert nach juris Rn. 3 jeweils zur Vorgängervorschrift § 512a ZPO a.F.). Ungeachtet des weiten Normwortlauts bezieht sich die Rügebeschränkung jedoch nicht auf die hier vom Landgericht angenommene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 – XI ZR 474/02 -, BGHZ 157, 224 – 232, zitiert nach juris Rn. 12 m.w.N.; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 513 Rn. 19 m.w.N.). Diese ist vielmehr in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (BGH, a.a.O.; ferner BGH, Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02 -, NJW 2003, 426 – 429, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.). Dieses Normverständnis überdehnt nicht die Wortlautgrenze des § 513 Abs. 2 ZPO, da der Wortlaut darauf abstellt, dass das Gericht des ersten Rechtszuges „seine“ Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, was auf erste Sicht nur die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten, nicht aber zwingend diejenige zwischen der deutschen und einer ausländischen Jurisdiktion einer Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzieht (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 – XI ZR 474/02 -, BGHZ 157, 224 – 232, zitiert nach juris Rn. 13 m.w.N.). Soweit sich die Berufung der Beklagten jedenfalls ihrem Antrag nach auch gegen die durch das angefochtene Zwischenurteil ausgesprochene Feststellung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts Köln richtet, hat dies jedenfalls im Streitfall nicht zur Folge, dass die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen wäre. Eine Verwerfung als unzulässig kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Berufungsangriff – „ausschließlich“ (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 – III ZR 300/99 -, NJW 2000, 2822f. , zitiert nach juris Rn. 5) bzw. „nur“ ( Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 513 Rn. 21) – in der nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht erlaubten Zuständigkeitsrüge erschöpft, weil in einem solchen Fall mit dem eingelegten Rechtsmittel kein (oder besser: keinerlei) prozessual zulässiges Ziel verfolgt würde (vgl. beispielhaft BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 – III ZR 300/99 -, NJW 2000, 2822f., zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N.; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 513 Rn. 21 m.w.N.). Dahingegen richtet sich der Berufungsangriff der Beklagten hier auf die – vom Landgericht bejahte – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit auf eine – wie bereits dargelegt – zulässige Rüge. B. Die mithin zulässige Berufung der Beklagten ist indes unbegründet. Im angefochtenen Zwischenurteil hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte festgestellt. Die im Ausgangspunkt nach § 32 ZPO begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (hierzu nachfolgend 1.) ist durch die im Streit stehende Gerichtsstandvereinbarung in Ziffer 22.2 Membership Deed nicht abbedungen worden, weil die in ihrer Zulässigkeit hier nach deutschem Prozessrecht zu beurteilende Prorogation ausschließlich englischer Gerichte wegen der in ihr zugleich liegenden Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit unzulässig ist (nachfolgend 2.). 1. Im Ausgangspunkt sind deutsche Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits mit Auslandsbezug berufen. Zu Recht hat das Landgericht insoweit festgestellt, dass auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit die Vorschriften der Zivilprozessordnung in ihrer Doppelfunktionalität im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit Anwendung finden und ausgehend hiervon prinzipiell die deutsche internationale Zuständigkeit nach § 32 ZPO begründet ist. a) Eine originäre Regelung zur internationalen Zuständigkeit ergibt sich für den Streitfall nicht aus prinzipiell vorrangigem Unionsrecht oder völkerrechtlichem Vertragsrecht. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351/1, Brüssel Ia-VO, nachfolgend: EuGVVO ) findet im Streitfall keine Anwendung, weil die Beklagten ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat, namentlich im inzwischen nicht mehr zur Union gehörenden Vereinigten Königreich bzw. in den USA haben. Soweit Art. 6 Abs. 1 EuGVVO für einen solchen Fall anordnet, dass sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaates nach dessen eigenem Recht bestimmt, richtet sich die internationale Zuständigkeit der hier angerufenen deutschen Gerichte folglich nach der Zuständigkeitsregelung in der deutschen Zivilprozessordnung . Dies gilt hinsichtlich der Beklagten zu 1. auch unter Berücksichtigung des Austrittsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union vom 12. November 2019, da hiernach die Zuständigkeitsregeln der EuGVVO nur für vor dem 31. Dezember 2020 eingeleitete gerichtliche Verfahren fortgelten, während der vorliegende Rechtsstreit erst seit dem 21. September 2021 anhängig ist. Zutreffend führt das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung ferner aus, dass andere völkerrechtliche Verträge nicht einschlägig sind. Das Luganer Übereinkommen gilt nur für EFTA/EWR-Staaten, das Vereinigte Königreich ist jedoch kein Vertragsstaat. Das deutsch-britische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthält keine eigenen Regeln für die Zuständigkeit. Das Haager Gerichtsstandsübereinkommen ist nach Art. 2 Abs. 2 lit. h auf kartellrechtliche Ansprüche nicht anwendbar. b) Fehlt eine spezielle Zuständigkeitszuweisung im vorrangigen Unionsrecht und völkerrechtlichen Vertragsrecht, bestimmt grundsätzlich allein der deutsche Gesetzgeber, ob eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte eröffnet ist (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 35. Aufl., IZPR Rn. 38). In der insoweit maßgeblichen deutschen Zivilprozessordnung ist eine besondere Regelung der internationalen Zuständigkeit nicht vorgesehen, so dass nach den allgemeinen Grundsätzen im Zivilprozess die internationale Zuständigkeit regelmäßig der örtlichen innerstaatlichen Zuständigkeit folgt; dies gilt auch im Kartellzivilprozess (vgl.: BGH, Urteil vom 23. Oktober 1979 – KZR 21/78, NJW 1980, 1224 – 1226, zitiert nach juris Rn. 18 – BMW-Importe ; Stadler in: Bunte, Kartellrecht, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, § 185 GWB, Rn. 224). c) Ausgehend hiervon ergibt sich die deutsche internationale Zuständigkeit für den Streitfall grundsätzlich aus § 32 ZPO. Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen als angeblich Geschädigte die Feststellung einer Haftung der Beklagten als Täter aus unerlaubter Handlung, namentlich wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die im Kartellverbot des § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV und im kartellrechtlichen Missbrauchsverbot des § 19 GWB bzw. Art. 102 AEUV liegenden Schutzgesetze (Kartelldelikt). Für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist es gleichgültig, welches prozessuale Begehren aus der unerlaubten Handlung hergeleitet wird, insbesondere ob im Wege einer Leistungsklage oder – wie hier – der Feststellungsklage des Verletzten vorgegangen wird (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 32 Rn. 18). Der nach § 32 ZPO für die Anknüpfung maßgebliche Begehungsort kann sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist (Erfolgsort), sein ( Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 32 Rn. 19 m.w.N.); als Erfolgsort und damit als Anknüpfungspunkt für die internationale (und örtliche) Zuständigkeit kommt im Falle – wie hier – geltend gemachter Kartelldelikte der Ort, an dem sich die wettbewerbswidrige Verhaltensweise bestimmungsgemäß ausgewirkt hat, in Betracht; dies ist in der Regel der Sitz des in seiner wettbewerblichen Handlungsfreiheit beeinträchtigten Unternehmens (vgl. zu allem: Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 32 Rn. 20.22 m.w.N.), hier also der Sitz der in Deutschland und konkret im Oberlandesgerichtsbezirk Köln ansässigen sowie dort im Betrieb von Geldautomaten geschäftlich tätigen und gerade in dieser Geschäftstätigkeit angeblich durch das DKE-Verbot eingeschränkten Klägerinnen. 2. Die nach § 32 ZPO begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist durch die Gerichtsstandvereinbarung in Ziffer 22.2 Membership Deed nicht abbedungen worden. Die Zulässigkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist im Streitfall deshalb zu überprüfen, weil die internationale Zuständigkeit der hier angerufenen deutschen Gerichte im Ausgangspunkt bereits nach § 32 ZPO begründet ist und die in Ziffer 22.2 Membership Deed vereinbarte Zuständigkeit englischer Gerichte nicht nur konkurrierend daneben tritt, sondern insofern gerade eine derogierende Wirkung entfalten soll. Denn der Prorogation in Ziffer 22.2 Membership Deed zugunsten englischer Gerichte ist infolge ihrer vereinbarten Ausschließlichkeit zugleich der Ausschluss eines deutschen Gerichtsstandes immanent. Dies ergibt sich eindeutig aus ihrem Wortlaut, wonach – ausgehend von der vorgelegten und unbeanstandet gebliebenen Übersetzung – für alle möglichen Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ( Membership Deed ) „ausschließlich“ die Gerichte in England zuständig sind (im Original: „… the courts of England are to have exclusive jurisdiction to settle any dispute which may arise out of or in connection with this Deed …“) und insoweit „dementsprechend sämtliche Klagen …vor diesen Gerichten zu erheben sind“ (im Original: „… accordingly any proceedings … shall be brought in such courts“). Diese Formulierung bringt unzweifelhaft den übereinstimmenden Parteiwillen zur Ausschließlichkeit der Zuständigkeit englischer Gerichte zum Ausdruck und kann nicht anders verstanden werden, als dass alle anderen in Betracht kommenden internationale Gerichtsstände ausgeschlossen bzw. abbedungen sein sollten. Im Übrigen ist eine Gerichtsstandvereinbarung, nach der ein Gericht des Heimatstaates einer Partei für alle Streitigkeiten zuständig sein soll, regelmäßig dahin auszulegen, dass jedenfalls für Klagen gegen diese Partei die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichts begründet sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1997 – XI ZR 34/96, NJW 1997, 2885 – 2887, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.). Die (prozessuale) Zulässigkeit und Wirkung einer vor dem Prozess getroffenen internationalen Gerichtsstandvereinbarung beurteilen sich, wenn – wie hier – ein deutsches Gericht angerufen wird, nach deutschem Prozessrecht, während das (wirksame) Zustandekommen dieser Vereinbarung nach dem allgemeinen Vertragsrecht derjenigen Rechtsordnung zu beurteilen ist, nach der sich das den Inhalt des gesamten Vertrages bildende materielle Rechtsverhältnis der Parteien richtet, mithin also – je nach Sachlage – entweder nach ausländischem oder deutschem Recht (BGH, Urteil vom 18. März 1997 – XI ZR 34/96 -, NJW 1997, 2885 – 2887, zitiert nach juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 24. November 1988 – III ZR 150/87, NJW 1989, 1431 – 1432, zitiert nach juris Rn. 41 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 5 U 126/11, IHR 2012, 163 – 164, zitiert nach juris Rn. 12; Bork in: Stein, 24. Aufl. 2024, ZPO § 38, Rn. 25; Thole , NZKart 2022, 303, 307). Diese Grundsätze gelten auch für eine die deutsche internationale Zuständigkeit derogierende Gerichtsstandvereinbarung: Wird – wie hier – eine Klage bei dem ohne Prorogation an sich zuständigen deutschen Gericht erhoben und die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes eingewandt, ist zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung nach deutschem Recht zu beachten bzw. zulässig ist (BGH, Urteil vom 24. November 1988 – III ZR 150/87, NJW 1989, 1431 – 1432, zitiert nach juris Rn. 41 f. m.w.N.) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist die Zulässigkeit der in Ziffer 22.2 Membership Deed liegenden Derogation hier allein an den §§ 38, 40 ZPO zu überprüfen, weil vorrangige Regelungen zur Zulässigkeit von Gerichtsstandvereinbarungen im Unionsrecht und internationalen Vertragsrecht nicht greifen [hierzu nachfolgend a)]. Dies führt zu ihrer Unzulässigkeit. Denn ihrer Zulässigkeit steht hier die Schranke des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V. mit § 87 Satz 1 GWB entgegen [nachfolgend b)]. Unabhängig davon ist sie auch aufgrund des ungeschriebenen kartellrechtlichen Derogationsverbots unzulässig [nachfolgend c)]. Aufgrund dessen kommt es im Streitfall auf die Frage, nach welchem Recht sich Wirksamkeit und inhaltliche Reichweite der Gerichtsstandvereinbarung richten, insbesondere auch auf die Frage, ob die in Streit stehende Gerichtsstandvereinbarung unter Auslegung nach deutschen oder englischem Recht Kartelldeliktsansprüche umfasst, nicht mehr an, ebenso wie auf das sich ebenfalls stellende Problem einer Einbeziehung der Beklagten zu 2. in den Membership Deed . Im Einzelnen: a) Weder Unionsrecht noch anderweitige völkerrechtliche Abkommen gehen hier den Regelungen der §§ 38, 40 ZPO vor. aa) Art. 25 EuGVVO ist im Streitfall nicht anwendbar . Zwar genießt diese unionsrechtliche Regelung bei Gerichtsstandvereinbarungen mit Auslandsberührung in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis Vorrang gegenüber mitgliedstaatlichen Vorschriften wie §§ 38, 40 ZPO (vgl.: BGH, Urteil vom 26. April 2018, VII ZR 139/17, NJW 2019, 76, Rn. 23; Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Art. 25 EUV 1215/2012, Rn. 4). Die Anwendung von Art. 25 EuGVVO scheidet im Streitfall indes schon deshalb aus, weil nach dem Wortlaut der Vorschrift nur die Prorogation mitgliedstaatlicher Gerichte bzw. eines bestimmten mitgliedstaatlichen Gerichts erfasst wird (so auch Thole , NZKart 2022, 303, 307), während es sich aber bei den in Ziffer 22.2 Membership Deed genannten englischen Gerichten (Originalwortlaut: „courts of England“) im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung im September 2021 nicht mehr um Gerichte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gehandelt hat. Abzustellen ist dabei nach zutreffender Ansicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage und nicht den Abschluss der Vereinbarung (vgl.: EuGH, Urteil vom 13. November 1979 – 25/79, Slg 1979, 3423 – 3429f., Gründe zu 6 – Sanicentral/Collin ; OLG Köln, Urteil vom 16. März1988 – 24 U 182/87, NJW 1988, 2182 unter 2.b), cc) zu Art. 17 EuGVÜ; Thole in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2022, Art. 25 EuGVVO, Rn. 131). Unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nunmehr geltenden Rechts ist das Vereinigte Königreich infolge seines Austritts aus der Europäischen Union zum 31. Januar 2020 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr, sondern ein Drittstaat (vgl.: BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021, II ZB 35/20, Rn. 41f.; EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 – Rs. C-709/20, EuZW 2021, 801 – 806, zitiert nach juris Rn. 47). Im Übrigen ist die Vorschrift des Art. 25 EuGVVO als solche nach den Regelungen zum intertemporal anwendbaren Recht nach dem BREXIT ohnehin nicht mehr anwendbar. Gemäß Art. 67 Abs. 1 lit. a des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: Austrittsabkommen) gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO im Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nur für vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren weiterhin fort. Da die Übergangszeit nach Art. 126 Austrittsabkommen mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endete und die Klage erst nach Ablauf der Übergangszeit im September 2021 erhoben wurde, ist Art. 25 EuGVVO nicht mehr anwendbar. Vor diesem Hintergrund kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob für das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung möglicherweise nicht nur auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern auch auf deren Abschluss abzustellen ist, wenn sich die Anforderungen an eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung zwischen Abschluss und Klageerhebung nachteilig verändert haben und die Parteien hiermit nicht rechnen mussten (vgl. hierzu Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Auflage 2020, Art. 25 EuGVVO, Rn 25ff., ders., Internationales Zivilprozessrecht, 9. Auflage 2024,, Rn. 1645; Gaier in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 54. Edition, Stand: 01.09.2024, Art. 25 EuGVVO, Rn. 56). Denn auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten kann wegen der fehlenden intertemporalen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Art. 25 EuGVVO nicht mehr abgestellt werden. Eine erweiterte Anwendung des Art. 25 EuGVVO auf Derogationseffekte einer Prorogation drittstaatlicher Gerichte, um eine einheitliche Beurteilung der Derogation in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten (so etwa: Stadler/Krüger in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, Art. 25 EuGVVO Rn. 3; Mankowski in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Art. 25 EuGVVO Rn. 21; Hess, IPRax 2016, 409, 411 m.w.N.; Gaier in: BeckOK ZPO/Gaier, 55. Ed. 1.12.2024, Art. 25 EuGVVO Rn. 18.1), ist nicht geboten (vgl. zur Vorgängervorschrift Art. 23 EuGVVO 2001/Brüssel I-VO: BGH, Urteil vom 8. November 2017 – IV ZR 551/15 -, BGHZ 216, 358 – 368, zitiert nach juris Rn. 28 – 30 m.w.N., unter anderen mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 9. November 2000 – Rs. C-387/98 -, ZIP 2001, 213 Rn. 19 – Coreck Maritime , mit welchem der Gerichtshof zur Vorgängervorschrift wiederum des Art. 23 EuGVVO 2001 entschieden hat, diese nicht auf eine Gerichtsstandklausel, die als zuständiges Gericht das Gericht eines Drittstaats benennt, anzuwenden, sondern insoweit auf die lex fori des angerufenen Gerichts abzustellen). Schließlich rechtfertigt auch die in Art. 66 lit. a Austrittsabkommen angeordnete Fortgeltung der Vorschriften der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EG) Nr. 593/2008 (im Folgenden: Rom I-VO) für vor dem 31. Dezember 2020 geschlossene Verträge keine andere Entscheidung, weil die Rom I-VO nach ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. e für Gerichtsstandvereinbarungen nicht gilt (vgl. Thole , NZKart 2022, 303, 304). bb) Die §§ 38, 40 ZPO werden im Streitfall auch nicht durch andere völkerrechtliche Regelungen verdrängt. Das Haager Gerichtsstandübereinkommen vom 30. Juni 2005 (HGÜ) ist gemäß seines Art. 2 Abs. 2 lit. h auf kartellrechtliche Angelegenheiten nicht anwendbar. Zudem ist das HGÜ nur auf Gerichtsstandvereinbarungen anwendbar, die nach dem 1. Januar 2021 geschlossen worden sind, wie sich aus Art. 16 HGÜ ergibt ( Thole NZKart 2022, 303, 305). Ziffer 22.2 Membership Deed wurde indessen unstreitig bereits zuvor, nämlich am 1. Dezember 2015 vereinbart. Die Regelungen des Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LuGÜ) finden hier keine Anwendung, weil das Vereinigten Königreich kein Vertragsstaat ist. An dem zwischen der Europäischen Union und EFTA-Staaten im Jahr 2007 geschlossenen Übereinkommen ist das Vereinigte Königreich infolge des Austritts aus der Europäischen Union nicht mehr (mittelbar) beteiligt. Ein Beitrittsgesuch des Vereinigten Königsreichs fand 2020 nicht die notwendige Zustimmung der Europäischen Union, so dass die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 3 LugÜ nicht erfüllt sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2025 – 20 U 2/24 Kart -, zitiert nach juris Rn. 60). Sonstige bilaterale völkerrechtliche Verträge, die gegenüber dem autonomen Zuständigkeitsrecht Vorrang genießen könnten, sind im Streitfall weder aus dem Parteivorbringen noch sonst ersichtlich. Namentlich das in das deutsche Recht umgesetzte deutsch-britische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthält lediglich Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, nicht aber eigene Zuständigkeitsregelungen (vgl. Thole , NZKart 2022, 303, 304 f.). b) Die in Ziffer 22.2 Membership Deed getroffene Gerichtsstandvereinbarung über eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte in England ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V. mit § 87 Satz 1 GWB unzulässig. aa) Da Regelungen zur prozessualen Zulässigkeit von Gerichtsstandvereinbarungen im vorrangigen Unionsrecht und internationalen Vertragsrecht hier nicht greifen, sind vorliegend die §§ 38, 40 ZPO, die gleichermaßen für die Vereinbarung der Zuständigkeit an sich nicht zuständiger inländischer und ausländischer Gerichte gelten, maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 – IX ZB 175/03 -, NJW-RR 2005, 929 – 931, zitiert nach juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 20. Januar1986 – II ZR 56/85 -, NJW 1986, 1438 – 1439, zitiert nach juris Rn. 13 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung – wie hier – einem anderen Schuldstatut unterliegen könnte (vgl. Toussaint in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 55. Edition, Stand: 01.12.2024, § 38 ZPO Rn. 12 m.w.N.). bb) Zwar liegen die Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 ZPO im Streitfall vor. Insbesondere gehören die am Zustandekommen der Ziffer 22.2 Membership Deed mittelbar beteiligten Klägerinnen als juristische Personen des öffentlichen Rechts und die unmittelbar daran beteiligte Beklagte zu 1., die als private limited company englischen Rechts einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichgestellt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2015 – 20 W 199/13 -, NJW-RR 2015, 873 – 876, zitiert nach juris Rn. 19 m.w.N.) und infolge dieser funktionalen Entsprechung die Kaufmannseigenschaft nach § 6 Abs. 1 HGB besitzt (vgl. hierzu Karsten Schmidt/Fleischer in Münchener Kommentar zum HGB, 6. Auflage, § 6 Rn. 8), zu dem nach § 38 Abs. 1 ZPO unbeschränkt prorogationsfähigen Personenkreis. Ob dem des Weiteren am Zustandekommen der Membership Deed unmittelbar mitwirkenden und diese Vereinbarung zu den Klägerinnen vermittelnden E. nach § 1 HGB ebenfalls die Kaufmannseigenschaft und damit eine unbeschränkte Prorogationsfähigkeit zukommt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn in jedem Fall liegen die sonst maßgeblichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO vor, indem hier die Vereinbarung in Ziffer 22.2 Membership Deed über eine Prorogation mit Auslandsbezug die Schriftform wahrt und jedenfalls die Beklagte zu 1. als unmittelbare Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat. Darüber hinaus bezieht sich die Gerichtsstandvereinbarung in Ziffer 22.2 Membership Deed auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 ZPO. Erforderlich ist hierfür nur, dass die fragliche Rechtsstreitigkeit – auch wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestand – aus demselben Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien hervorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993 – II ZR 155/92 -, NJW 1994, 52, Rn. 12ff. zitiert nach juris zu einer Gerichtsstandsklausel in einer Satzung einer Gesellschaft und dem Bestimmtheitserfordernis nach Art. 17 EuGVÜ; Saenger , Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 40 ZPO, Rn. 3; Jungmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 40 Rn. 19f.) und sich von anderen Rechtsverhältnissen abgrenzen lässt. Die erforderliche Ein- und Abgrenzung in Betracht kommender Streitigkeiten in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien ist hier durch die ausdrückliche Beschränkung des Geltungsbereichs der Gerichtstandvereinbarung auf Rechtsstreitigkeiten „in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung“ ausreichend gewahrt. cc) Jedoch steht einer Zulässigkeit der in der Gerichtsstandvereinbarung in Ziffer 22.2 Membership Deed liegenden Derogation deutscher Gerichte die Schranke des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Gerichtsstandvereinbarung unzulässig, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Dies ist hier der Fall, weil für die auf einen Kartell-Schadenersatzanspruch gestützte Feststellungsklage im Inland eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 87 Abs. 1 GWB besteht, der ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem Entscheidungsvorbehalt der damit berufenen deutschen Gerichte mit fachlicher Spezialisierung auch im Verhältnis zu ausländischen Gerichtsständen zugrunde liegt. (1) Die Beschränkungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 ZPO hindern nicht erst das materiell-rechtlich wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung mit der Maßgabe, dass ihre Anwendung davon abhinge, ob das Vertragsstatut überhaupt deutschem (sachlichem) Recht unterliegt. Sie betreffen vielmehr die von den hier angerufenen deutschen Gerichten vorab nach deutschem Prozessrecht zu beurteilende prozessuale Zulässigkeit der Prorogation bzw. Derogation. Dies folgt schon aus dem Normwortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der bei Eingreifen eines der unter Nr. 1 oder Nr. 2 der Vorschrift statuierten Tatbestände ausdrücklich die Rechtsfolge einer Unzulässigkeit der Vereinbarung bestimmt. Die Wortlautauslegung verliert auch nicht deshalb Gewicht, weil der vor allem in der Kommentierung verwendete Sprachgebrauch scheinbar unscharf und für die gesamte Regelung des § 40 ZPO vereinheitlichend auf die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Vereinbarung als Regelungsgenstand abstellt (beispielhaft: Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 40 Rn. 2; Becker in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, ZPO § 40 Rn. 1), etwa dahin, dass § 40 ZPO trotz der abweichenden Formulierungen in seinen Absätzen 1 („hat keine rechtliche Wirkung“) und 2 Satz 1 („ist unzulässig“) gleichermaßen allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen bestimmt (so Bendtsen in Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl., ZPO § 40 Rn. 1). Denn bei verständiger Würdigung betrifft die Vorschrift nicht das materiell-rechtliche Zustandekommen der Gerichtsstandvereinbarung, sondern die Frage nach ihrer prozessualen Wirksamkeit (vgl. Toussaint in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 55. Edition Stand: 01.12.2024, ZPO § 40 Rn. 7 f.), also ihrer Statthaftigkeit und Beachtlichkeit im Verfahren vor dem angerufenen Gericht. Hierfür spricht vor allem, dass die Vorschrift des § 40 ZPO zwingend ( Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 40 Rn. 2; Jungmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., § 40 Rn. 2) und in erster Instanz selbst im Falle einer rügelosen Einlassung oder verspäteten Rüge bis zum Verhandlungsschluss von Amts wegen zu beachten ist ( Schultzky , a.a.O.; Becker in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 40 Rn. 10; vgl. ferner: Bendtsen in Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl., ZPO § 40 Rn. 2); speziell die auf § 40 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützte Zulässigkeitsrüge ist in erster Instanz – wie der Ausschluss des § 39 ZPO in § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufzeigt – unverzichtbar und kann daher auch nicht nach § 296 Abs. 3 ZPO präkludieren ( Toussaint in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 55. Edition Stand: 01.12.2024, ZPO § 40 Rn. 8). Die Rechtsfolge des § 40 Abs. 2 ZPO tritt somit unabhängig vom Parteiwillen ein. Die Vorschrift beschränkt die Möglichkeiten zum Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung und schließt insoweit eine prozessual-wirksame Parteidisposition aus (vgl. Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., ZPO § 40 Rn. 1 und 3). Diese Einschränkung der Freiheit zum Abschluss von Prozessverträgen ist gerade auch der Zweck des § 40 ZPO (vgl. Zöllner in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, ZPO § 40 Rn. 4; vgl. ferner aber auch Patzina , a.a.O., Rn. 1 - 3), um Rechtsmissbrauch durch Umgehung zwingender Gerichtsstände zu vermeiden und hierdurch die Rechtssicherheit zu stärken (vgl.: Becker in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 40 Rn. 2; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 38 – 40 Rn. 2). Die Verbote des § 40 ZPO und speziell dessen Absatz 2 Satz 1 stellen sich unter Berücksichtigung all dessen allein als prozessuale Beschränkungen dar, deren Geltung unabhängig vom Parteiwillen und mithin unberührt insbesondere von einer Wahl des Vertragsstatuts gewährleistet ist. (2) Ein ausschließlicher Gerichtsstand im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist hier in Gestalt der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Kartell-Landgerichte für Kartellzivilsachen nach § 87 GWB (i.V.m. 89 GWB und § 1 EnWGRStrKartGV NW) begründet. Gerichtsstand im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO meint nicht nur die örtliche Zuständigkeit, sondern auch die sachliche und internationale Zuständigkeit, so dass die zur Unzulässigkeit der Gerichtsstandvereinbarung führende Ausschließlichkeit auch nur in einzelnen Arten der Zuständigkeit begründet sein kann, also auch etwa nur in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit oder nur hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit bestehen kann (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 40 Rn. 6 f.). Erforderlich ist allerdings eine gesetzliche Anordnung der Ausschließlichkeit, wohingegen die (bloß) vertragsgemäße Begründung eines ausschließlichen Gerichtsstandes einer anderweitigen Vereinbarung oder Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung nicht entgegensteht (vgl.: Schultzky , a.a.O. § 40 Rn. 6; Bork in Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Aufl., ZPO § 40 Rn. 5). Im Streitfall besteht kraft gesetzlicher Anordnung in § 87 GWB ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für bürgerliche Kartellstreitigkeiten. Ob eine – hier unzweifelhaft als solche zu sehende – bürgerliche Rechtsstreitigkeit gerade eine Kartellstreitsache ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Streitgegenstand der Klage, der sich im Regelfall nach dem Klagevorbringen bestimmt ( Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, Kartellrecht Kommentar, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 14. Aufl., § 87 GWB Rn. 13 m.w.N.). Dabei reicht es im Regelfall jedoch noch nicht, dass die klagende Partei sich auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen beruft ( Bornkamm/Tolkmitt , a.a.O.), zumal es bei der Bestimmung des Streitgegenstands nicht auf die Rechtsauffassung der klagenden Partei ankommt, sondern auf deren Tatsachenvortrag, dessen Würdigung und Bewertung als Kartellsache allein dem Gericht obliegt ( Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 7. Aufl. 2024, § 87 Rn. 12 m.w.N.). Die Qualifizierung als Kartellrechtssache erfordert andererseits aber auch keine schlüssige Darlegung des Klageanspruchs; maßgeblich ist vielmehr, dass sich aufgrund des klägerischen Parteivorbringens die Möglichkeit von Rechtsfolgen, für welche die Zuständigkeit des Kartellgerichts besteht, ergibt (vgl. Bornkamm/Tolkmitt , a.a.O.). Nach Maßgabe dessen ergibt sich diese Möglichkeit für das im Streitfall verfolgte Begehren auf Feststellung von Kartellschadensersatzansprüchen aus § 33 GWB a.F bzw. § 33a GWB schon deshalb, weil die Parteien insofern gerade über die Vereinbarkeit der von den Klägerinnen vorgebrachten Umstände zum Zustandekommen und zur Beibehaltung des vertraglichen DKE-Verbots in der Geschäftsbeziehung der Parteien mit sowohl dem Kartellverbot als auch dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot streiten. Die Feststellungklage der Klägerinnen hat daher ihre Grundlage in erster Linie im nationalen oder europäischen Kartellrecht. Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte besteht für den gesamten Rechtsstreit, also auch für mit den kartellrechtlichen Vorschriften konkurrierende Anspruchsgrundlagen (vgl. Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, Kartellrecht Kommentar, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 14. Aufl., § 87 GWB Rn. 30). (3) Der Umstand, dass die Ausschließlichkeit hier lediglich in der sachlichen Zuständigkeit begründet ist, steht jedenfalls im Streitfall der Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht entgegen. Soweit die Ausschließlichkeit nur in einer Beziehung besteht, ist eine Prorogation im Übrigen zwar grundsätzlich zulässig ( Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 40 Rn. 7; Zöllner in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl., ZPO § 40 Rn. 7; Bendtsen in Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl., ZPO § 40 Rn. 7). Ist nur die örtliche Zuständigkeit ausschließlich, so ist deshalb eine Vereinbarung hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit zulässig und umgekehrt (vgl. Bork in Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2024, § 40 Rn. 4). Dies gilt aber nur dann, wenn und soweit die im zulässigen Rahmen in die eine Beziehung getroffene Gerichtsstandvereinbarung zugleich in Hinsicht auf die andere, ausschließlich ausgestaltete Zuständigkeitsart zur Zuständigkeit der danach vorgesehenen Gerichte führt (vgl. Zöllner in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl., ZPO § 40 Rn. 3). Im Fall einer – wie hier nach Maßgabe des § 87 GWB und § 89 GWB i.V. mit § 1 EnWGRStrKartGV NW – in erster Instanz ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit bestimmter Landgerichte muss daher eine an für sich zulässige Gerichtsstandvereinbarung über die örtliche Zuständigkeit letztlich zur Zuständigkeit eines sachlich ausschließlich vorgesehenen Spezialgerichts führen; soll über den Kreis der sachlich ausschließlich in Betracht kommenden Gerichte hinaus mittels Gerichtsstandvereinbarung über die örtliche Zuständigkeit ein anderes Gericht vereinbart werden, ist dies unzulässig. Ähnlich liegt die Problematik aber auch im Fall einer Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte durch Vereinbarung eines drittstaatlichen Gerichtsstandes außerhalb des – vorrangigen – Anwendungsbereichs der EuGVVO und völkerrechtlicher Verträge über die Zulässigkeit von Gerichtstandvereinbarungen. In einem solchen Fall führt die Vereinbarung der exklusiven Zuständigkeit einer ausländischen Gerichtsbarkeit gerade nicht zu den nach § 87 GWB in sachlicher Hinsicht ausschließlich zur Entscheidung berufenen Spezialgerichten, so dass die gesetzlich angeordnete Ausschließlichkeit nicht zum Zuge käme. Für eine Unzulässigkeit der Derogation in einer solchen Konstellation kann in systematischer Hinsicht angeführt werden, dass der deutsche Gesetzgeber auf eine gesonderte gesetzliche Ausgestaltung eigens der internationalen Zuständigkeit und deren Verhältnisses zu den übrigen Arten der Zuständigkeit und damit auf die ausdrückliche Anordnung eines Vorfragencharakters bzw. einer Weichenstellungsfunktion der internationalen Zuständigkeit bislang verzichtet hat. Die internationale Zuständigkeit folgt nach Maßgabe des deutschen Verfahrensrechts vielmehr grundsätzlich aus den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, denen im Sinne einer Doppelfunktionalität dann auch die Funktion einer internationalen Zuständigkeitsbestimmung zukommt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 – I ZR 138/84 -, BGHZ 98, 330 – 337, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – I ZR 49/04 -, BGHZ 173, 57 – 71, zitiert nach juris Rn. 23 m.w.N.; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 1 Rn. 8). Die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit genießen indes – wie es beispielsweise in § 40 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt – im Prinzip keinen Vorrang gegenüber den weiteren Arten der Zuständigkeit dergestalt, dass ihnen eine Richtungsentscheidung in der Zuständigkeitsregelung zukäme und ihre Abbedingung schon vorgelagert den Anwendungsbereich bzw. Geltungsanspruch einer Ausschließlichkeitsregelung in einer anderen Zuständigkeitsart hindern würde. Die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit stehen grundsätzlich gleichrangig neben der gesetzlichen Ausgestaltung der weiteren Zuständigkeitsarten, insbesondere der sachlichen Zuständigkeit. Dennoch kann hinsichtlich der Doppelfunktionalität nicht unberücksichtigt bleiben, dass der internationalen Zuständigkeit gegenüber der inländischen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsverteilung ein besonderes Gewicht zukommt. Dieses ist insbesondere in der Abgrenzungsfunktion gegenüber den Souveränitätsrechten anderer Staaten begründet und folgt nicht zuletzt auch daraus, dass die internationale Zuständigkeit – anders als die örtliche und sachliche sowie andere innerstaatliche Zuständigkeitsarten – u.a. über das auf den Rechtsstreit anzuwendende Verfahrensrecht entscheidet, was – anders als die Zuständigkeitsabgrenzung unter deutschen Gerichten – die sachliche Entscheidung des Rechtstreits beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02 -, BGHZ 153, 82 – 93, zitiert nach juris Rn. 12 f.). Unter Berücksichtigung dessen kann die ausschließliche sachliche Zuständigkeit einer Derogation deutscher Gerichte nur dann nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegenstehen, wenn ihr gerade der Charakter einer (ausschließlichen) internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte zukommt. Eine ausschließliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird also nicht durch jeden Gerichtsstand, den das innerstaatliche Recht als ausschließlich bezeichnet, begründet; so korreliert etwa die ausschließliche sachliche Zuständigkeit nach § 689 Abs. 2 ZPO für den Erlass von Mahnbescheiden nicht mit einer entsprechenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung für das nach Maßgabe des § 696 ZPO bzw. § 700 ZPO sich anschließende Streitverfahren, dessen Zuständigkeiten folgerichtig vielmehr einer Gerichtsstandvereinbarung zugänglich sind, so dass in § 689 Abs.2 ZPO nur eine Ordnungsfunktion für die innerstaatliche Verfahrensabwicklung ohne Entscheidungsvorbehalt zugunsten deutscher Gerichte zu sehen ist; es ist also jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der deutsche Gesetzgeber lediglich eine interne Zuständigkeitsverteilung für den Fall vornehmen wollte, dass die Streitsache bei inländischen Gerichten anhängig gemacht wird, oder ob er die Entscheidung des Streitverhältnisses in jedem Fall seinen eigenen Gerichten vorbehalten wollte, ob die Ausschließlichkeit also auch im Verhältnis zum Ausland gelten soll; dies ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, dass die Entscheidung des Rechtsstreits den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland vorbehalten bleibt (zu allem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 1996 – 3 W 352/95 -, NJW-RR 1997, 124 – 125, zitiert nach juris Rn. 5 f. m.w.N.; vgl. ferner Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Rn. 865). Ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem Entscheidungsvorbehalt zugunsten deutscher Gerichte ist dem Sinn und Zweck der mit § 87 GWB ausgestalteten Konzentration der zivilprozessualen Kartellrechtssachen bei besonders fachkundigen (spezialisierten) Gerichten und Spruchkörpern geradezu immanent. Die Vorschrift des § 87 GWB ist im Zusammenhang mit weiteren Vorschriften zu sehen, nämlich zum einen der in § 89 GWB vorgesehenen Möglichkeit zur noch weitergehenden und landgerichtsbezirksübergreifenden Konzentration der Rechtsprechung in Kartellsachen auf bestimmte Kartell-Landgerichte und zum anderen der Fortführung der Rechtsprechungskonzentration in der Rechtsmittelzuständigkeit in §§ 91 bis 95 GWB, durch welche zudem eine ausschließliche Spezialzuständigkeit bestimmter Spruchkörper beim Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof für Kartellsachen im Instanzenzug bestimmt wird; nicht zuletzt ist § 87 GWB auch im Gesamtkontext mit der Regelung in § 91 i.V.m § 73 Abs. 4 GWB zu sehen, durch die anstatt einer Verteilung kartellrechtlicher Streitigkeiten auf verschiedene Rechtswege die Bündelung der Zuständigkeit auch in Kartellverwaltungsstreitigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und speziell beim Oberlandesgericht als erstinstanzliches Gericht mit Ausschließlichkeitscharakter (§ 95 GWB) gesichert wird. Im Gesamtbild tragen sämtliche genannten Regelungen dem Umstand Rechnung, dass – zivilrechtliche wie auch kartellverwaltungsrechtliche und zudem auch kartellbußgeldrechtliche – Kartellstreitigkeiten typischerweise vielschichtige und umfangreiche Sachverhalte mit äußerst komplexem und anspruchsvollem Rechtsrahmen betreffen, die sowohl für die Beteiligten üblicherweise mit besonders hohem wirtschaftlichen Wert verbunden sind als auch für die Volkswirtschaft meist von nicht unerheblicher Bedeutung sind; hinzu kommt, dass die rechtliche Schwierigkeit solcher Fälle nicht selten durch europäisches Primärrecht, welches in Deutschland unmittelbar gilt und durch die deutschen Gerichte unmittelbar anzuwenden ist, geprägt wird. Vor diesem Hintergrund bezwecken die Konzentrationsregelungen, dass sich innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit und dort innerhalb der zuständigen Spruchkörper fokussiert Erfahrung im Umgang mit ökonomischen Sachverhalten und besondere Sach- und Rechtskenntnisse bilden können, um eine Qualitätssteigerung der Rechtsprechung zu sichern und zu gewährleisten (vgl. Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, Kartellrecht, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 14. Aufl., Vor §§ 87 ff. GWB Rn. 3). Mit der Konzentration der Kartellstreitigkeiten auf in der speziellen Rechtsmaterie besonders sachkundige und erfahrene erstinstanzliche Gerichten wird zugleich der Zweck verfolgt, die aus Gründen der Rechtssicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtschutzes gebotene einheitliche Rechtsprechung in Kartellstreitigkeiten zu sichern (vgl. Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 87 GWB Rn. 1; vgl. ferner Vogt-Beheim in Bacher/Hempel/Wagner-von Papp, BeckOK Kartellrecht, 15. Edition, Stand: 01.10.2024 § 87 GWB Rn. 1). Hierdurch wird nicht nur dem Individualinteresse der Betroffenen, sondern mittelbar auch dem Allgemeinbelang an der Erhaltung eines funktionsfähigen Wettbewerbs praktische Wirksamkeit verliehen; wenn die Prozesse von wenigen, dafür aber besonders sachkundigen und erfahrenen Kollegialgerichten entschieden werden, sind bessere Voraussetzungen dafür gegeben, dass die Entscheidungen in der Sache zutreffend sind, widersprüchliche Judikate vermieden werden und der oft umfangreiche Prozessstoff einigermaßen zügig bewältigt werden kann (zu allem: Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage, Rn. 4 m.w.N.). Dabei geht die Zuständigkeit der Kartellgerichte ihrem Sinn und Zweck nach sämtlichen anderen Zuständigkeitsregeln vor, selbst wenn sie ihrerseits Sonderzuständigkeiten betreffen (vgl.: BGH, Urteil vom 12. März 1991 – KZR 26/89 -, GRUR 1991, 868 – 869 – Einzelkostenerstattung ; Vogt-Beheim in Bacher/Hempel/Wagner-von Papp, BeckOK Kartellrecht, 15. Edition, Stand: 01.10.2024 § 87 GWB Rn. 3). Hinzu kommt, dass § 87 GWB nicht allein die sachliche Zuständigkeit, sondern darüber hinaus gerade auch die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit regelt ( Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, Kartellrecht, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 14. Aufl., Vor §§ 87 ff. GWB Rn. 1), insbesondere alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, welche die Voraussetzungen des § 87 GWB erfüllen, der ordentlichen Gerichtbarkeit zuweist (BGH, Urteil vom 15.12.1960 – KZR 2/60 -, GRUR 1961, 301, 306 – Apotheke) und somit etwa für eine Sache, für die andernfalls gem. § 2 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet wäre, die (ausschließliche) Rechtswegzuständigkeit der Landgerichte begründet ( Vogt-Beheim in Bacher/Hempel/Wagner-von Papp, BeckOK Kartellrecht, 15. Edition, Stand: 01.10.2024 § 87 GWB Rn. 2 m.w.N.). In inhaltlicher Hinsicht greift die Zuständigkeitskonzentration in § 87 GWB zudem sehr weit, indem den Kartell-Landgerichten eine ausschließliche Zuständigkeit nicht nur in Kartellstreitsachen, sondern darüber hinaus seit der sechsten GWB-Novelle auch in anderen Streitigkeiten, in denen sich (nur) kartellrechtliche Vorfragen stellen, zukommt, etwa im Fall eines geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsanspruchs, dem der Einwand der Vertragsunwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot aus § 1 GWB oder Art. 101 AEUV entgegengehalten wird; hier geht es – abweichend von der bloßen Zuständigkeitsverteilung zwischen prinzipiell gleichwertigen Gerichten – schon auf erste Sicht um die Begründung einer besonderen, fachlich begründeten Vorfragenkompetenz, die zur Gewährleistung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der kartellrechtlichen Sondermaterie mit Ausschließlichkeitscharakter und unabdingbar einem durch besondere Sachkunde gekennzeichneten Spezialgericht zugewiesen wird. Bei verständiger Würdigung all dessen tritt deutlich zutage, dass die Zuständigkeitskonzentration in § 87 GWB weit über eine Ordnungsfunktion zwischen im Prinzip gleichrangigen innerdeutschen Instanzgerichten hinausgeht und vielmehr Ausdruck des überwiegenden öffentlichen Interesses ist, die Entscheidung hierunter fallender Streitigkeiten – auch gegenüber ausländischen (drittstaatlichen) Gerichten – zur Sicherung der Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung allein den dazu spezialisierten deutschen Kartell-Landgerichten vorzubehalten. Unter den Voraussetzungen des § 87 GWB sollen allein die deutschen Kartell-Landgerichte befugt sein, über den Streitgegenstand sachlich zu entscheiden. Unter diesem Verständnis begründet der ausschließliche inländische Gerichtstand nach § 87 GWB zugleich eine ausschließliche internationale Zuständigkeit. Diese steht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einer Derogation deutscher Gerichte im Wege einer Gerichtsstandvereinbarung entgegen. c) Unabhängig davon ist die in Ziffer 22.2 Membership Deed vereinbarte Derogation deutscher Gerichte aufgrund des ungeschriebenen kartellrechtlichen Derogationsverbots unzulässig. Nach diesem aus § 185 Abs. 2 GWB abgeleiteten Derogationsverbot kann bei der Geltendmachung kartellrechtlicher Ansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO und vorrangiger völkerrechtlicher Abkommen über die Zulässigkeit von Gerichtsstandvereinbarungen eine nach der ZPO begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls dann nicht durch Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines drittstaatlichen Gerichts ausgeschlossen werden, wenn die europarechtskonforme Anwendung des deutschen Kartellrechts nicht gewährleistet ist, insbesondere weil für das betreffende drittstaatliche Gericht keine Möglichkeit besteht, dem Europäischen Gerichtshof Auslegungsfragen gemäß Art. 267 AEUV im Wege des Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen. aa) Für die Annahme eines solchen im nationalen Recht begründeten Derogationsverbots besteht von vornherein nur Raum, wenn und soweit nicht der Anwendungsbereich solcher unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen eröffnet ist, die in Hinsicht auf die Zulässigkeit der in Rede stehenden Gerichtsstandvereinbarung Vorrang gegenüber dem deutschen Recht genießen (vgl.: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2025 – 20 U 2/24 Kart -, zitiert nach juris Rn. 89 - 91; Bornkamm/Tolkmitt in: Bunte, Kartellrecht, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 14. Aufl., § 87 GWB Rn. 34; Geimer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 33; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. November 1990 – 2 U 16/90 -, WuW/E OLG 4716 - 4719, zitiert nach juris Rn. 44 - 46 zur seinerzeitigen Regelung in Art. 17 EuGVÜ). Dies ist hier indes nicht der Fall. Wie bereits im Einzelnen ausgeführt greifen im Streitfall weder Art. 25 EuGVVO noch die Vorschriften des HGÜ oder des LuGÜ oder sonst möglicherweise einschlägiger völkerrechtlicher Übereinkommen. bb) Zwar sehen weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht ein ausdrücklich normiertes Verbot vor, in Bezug auf kartellrechtliche Ansprüche die nach Maßgabe mitgliedstaatlichen Rechts – hier der ZPO – begründete internationale Zuständigkeit mitgliedstaatlicher – hier deutscher – Gerichte durch eine Gerichtsstandvereinbarung zugunsten drittstaatlicher Gerichte abzubedingen. Gleichwohl ist aus § 185 Abs. 2 GWB ein ungeschriebenes Derogationsverbot abzuleiten (vgl.: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2025 – 20 U 2/24 Kart -, zitiert nach juris Rn. 84ff.; Rehbinder/von Kalben in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 7. Auflage, § 185 GWB, Rn. 338; Stadler in: Bunte, Kartellrecht Kommentar, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 14. Aufl., § 185 GWB, Rn. 236; Fezer/Koos in: Staudinger, BGB, 2023 EGBGB, INTWIRTSCHR, B. Kartellkollisionsrecht, Internationale Zuständigkeit, Rn. 386; Thole , NZKart 2022, 303; ders. NZKart 2024, 66 m.w.N., ablehnend Geimer , Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 1059). Nach § 185 Abs. 2 GWB sind die nationalen Kartellrechtsvorschriften des ersten Teils des GWB, also insbesondere die Regelungen in §§ 1 ff. und §§ 19 ff. GWB auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich in Deutschland auswirken, auch wenn sie außerhalb der nationalen Grenzen veranlasst werden (sog. Auswirkungsprinzip). Hierbei handelt es sich um eine zwingende Kollisionsnorm des internationalen Wirtschaftsrechts, die den allgemeinen nationalen Regelungen zum Internationalen Privatrecht vorgeht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2025 – 20 U 2/24 Kart -, zitiert nach juris Rn. 89). Die Vorschrift ermöglicht es, im Inland gegen Auswirkungen von im Ausland vorgenommenen Wettbewerbsbeschränkungen vorzugehen, da sonst der Zweck des GWB, den inländischen Wettbewerb zu regeln und zu schützen, nicht mehr zu verwirklichen wäre (vgl. Bechtold/Bosch, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 11. Aufl. 2025, § 185 GWB Rn. 15). Entgegen dem allgemeinen internationalprivatrechtlichen Grundsatz der Parteiautonomie, wie er im Bereich des internationalen Rechtsverkehrs in Art. 3 Rom I-VO mit der Möglichkeit zur freien Rechtswahl bei Verträgen zum Ausdruck kommt, sollen Unternehmen Wettbewerbsbeschränkungen mit Inlandsauswirkung nicht dadurch der Anwendung des GWB entziehen können, dass sie die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung einem – weniger strengen – ausländischen Recht unterstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2025 – 20 U 2/24 Kart -, zitiert nach juris Rn. 89; Rehbinder/von Kalben in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht 7. Auflage § 185 GWB Rn. 115, 299 und 303). Ob eben diese Gefahr auch schon allein durch die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines drittstaatlichen Gerichtsstands zu befürchten und bereits deshalb eine darin liegende Derogation deutscher Gerichte wegen Umgehung des § 185 GWB unzulässig ist (so wohl: OLG Stuttgart, Urteil vom 9. November 1990 – 2 U 16/90- , WuW/E OLG 4716-4719, zitiert nach juris Rn. 44; Rehbinder/von Kalben in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 185 GWB, Rn. 338; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, Art. 6 Rom II-VO Rn. 378; Thole NZKart 2022, 303, 308), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zwar ist den Beklagten insoweit darin zuzustimmen, dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte allein aufgrund der Maßgeblichkeit deutschen Rechts (sog. forum legis ) im internationalen Privatrecht weder anerkannt noch anzuerkennen ist (vgl. hierzu Geimer in Zöller, ZPO, 35. Aufl., IZPR Rn. 50). Eine Prorogation drittstaatlicher Gerichte lässt nicht ohne Weiteres die Nichtanwendung zwingend anzuwendenden deutschen materiellen Kartellrechts erwarten. Jedoch besteht die Umgehungsgefahr selbst im Falle einer Bereitschaft der drittstaatlichen Gerichte zur Anwendung deutschen Kartellrechts jedenfalls dann, wenn die europarechtskonforme Rechtsanwendung des deutschen Kartellrechts durch das vereinbarte drittstaatliche Gericht nicht gewährleistet ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2025 – 20 U 2/24 Kart -, zitiert nach juris Rn. 100). Für die Gemeinschaftsrechtsordnung besteht ein offensichtliches Interesse an einer einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, um künftige unterschiedliche Auslegungen zu verhindern (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2025 – 20 U 2/24 Kart, zitiert nach juris Rn. 100 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juni 1992 – Rs. C-88/91 -, zitiert nach juris Rn. 7; Thole , NZKart 2022, 303, 309). Diesbezüglich steht dem Europäischen Gerichtshof für das Unionsrecht – und damit für weite Teile des Kartellrechts (Art. 101, 102 AEUV, die Gruppenfreistellungsverordnungen und die Kartellschadensersatzrichtlinie etc.) – die Letztentscheidung über die Auslegung zu. Hierfür ist die Möglichkeit zur Durchführung von Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zur abschließenden Klärung von Auslegungsfragen unerlässlich. Gerade in Bezug auf die Auslegung der Verbotsnormen des europäischen Kartellrechts (Art. 101 und 102 AEUV) besteht ein öffentliches Interesse daran, dass unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen diese Vorschriften angewandt werden, sie eine einheitliche Auslegung erhalten, damit künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juni 1999 – Rs. C-126/97 -, EuZW 1999, 565, zitiert nach juris Rn. 40 – Eco Swiss ). Diese besondere Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens für die einheitliche Auslegung des Unionskartellrechts wird nicht zuletzt anhand von Art. 267 Abs. 2 AEUV deutlich: Die letztinstanzlichen Gerichte sind in Zweifelsfragen zur Vorlage an den EuGH nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Der europarechtskonformen Auslegung des deutschen Kartellrechts kommt eine grundlegende Bedeutung unabhängig davon zu, ob im Einzelfall die zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV erforderliche Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllt ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Zuge der 7. GWB-Novelle im Bereich des Kartellverbots eine vollständige Anpassung des deutschen Kartellrechts an das europäische Kartellrecht erfolgt ist. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, für Vereinbarungen ohne zwischenstaatliche Auswirkungen die weitestgehende Übernahme des europäischen Kartellrechts vorzuschreiben, da nur so eine unerwünschte Zweiteilung des deutschen Kartellrechts in europäische Regelungen für Fälle mit Zwischenstaatlichkeitsbezug und abweichende nationale Regelungen für Fälle ohne Zwischenstaatlichkeitsbezug vermieden werden kann (BegrRegE, BT-Drs. 15/3640, Seite 22). Teils existieren, wie in § 2 Abs. 2 GWB bezüglich der Gruppenfreistellungsverordnungen, sogar dynamische Verweisungen in das Unionskartellrecht. Damit ist auch bei ausschließlicher Anwendung des deutschen Kartellrechts unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsschwelle die Auslegung des Unionkartellrechts durch den Europäischen Gerichtshof von entscheidender Bedeutung. Vor diesem Hintergrund gehen weite Teile der Literatur davon aus, dass das deutsche und europäische Kartellrecht einheitlich anzuwenden und auszulegen ist (vgl. Roth/Ackermann in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 109. Lieferung, 9/2024, § 1 GWB, Rn. 36; Bechtold/Bosch , Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 11. Aufl., GWB § 1 Rn. 4ff.; Ellger , in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 2 GWB, Rn. 35 im Sinne eines Gleichlaufs so weit wie eben möglich). Auch im Bereich des Missbrauchsverbots sind angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels der Angleichung des nationalen Kartellrechts an das europäische Recht bei Auslegung des deutschen Kartellrechts die Art. 101 und Art. 102 AEUV und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 – KZR 58/11 -, zitiert nach juris Rn. 51 – VBL-Gegenwert I). Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mitgliedstaatlichen Gerichten auch bei der Anwendung ihres nationalen Kartellrechts unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsklausel nicht verwehrt ist, Auslegungsfragen vorzulegen, wenn die nationale Regelung den Art. 101 und 102 AEUV entspricht oder deren wesentlichen Inhalt getreu wiedergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.3.2013 - Rs. C-32/11 -, WuW 2013, 655-662, zitiert nach juris Rn. 20 – Allianz Hungária/Gazdasági Versenyhivatal ). Damit ist auch bei ausschließlicher Anwendung des deutschen Kartellrechts unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsschwelle die Auslegung des Unionkartellrechts durch den Europäischen Gerichtshof von entscheidender Bedeutung. Oberhalb der Zwischenstaatlichkeitsklausel ist sie ohnehin bei paralleler Anwendung des Unionskartellrechts und des deutschen Kartellrechts (Art. 3 VO 1/2003 i.V.m. § 22 GWB) zu beachten. In Anbetracht all dessen ist auch im Anwendungsbereich des nationalen Kartellrechts eine kohärente Anwendung des deutschen und europäischen Kartellrechts geboten. Zur Absicherung der europarechtskonformen Auslegung müssen Zweifelsfragen dem EuGH vorgelegt werden können (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2025 - 20 U 2/24 Kart, zitiert nach juris Rn. 101). Nicht zuletzt stünde es etwa mit dem durch die Kartellschadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU vom 26.11.2014) angestrebten Ziel, kartellrechtliche Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten zu vereinheitlichen, nicht im Einklang, wenn solche Klagen im Wege der Prorogation Gerichten vorgelegt werden dürften, die nicht an die einheitlichen Vorgaben gebunden sind (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2025 - 20 U 2/24 Kart -, zitiert nach juris Rn. 102 – 105). Für die Anwendung des deutschen Kartellrechts ist das Vorabentscheidungsverfahren zur Sicherung der einheitlichen europarechtskonformen Auslegung somit von grundlegender Bedeutung und überwiegt den allgemeinen Grundsatz der Privatautonomie im Bereich der Gerichtsstandvereinbarungen. Mithin besteht ein Derogationsverbot bereits dann, wenn ungewiss ist, dass die Anwendung des deutschen Kartellrechts in europarechtskonformer Weise erfolgt. Dies ist mit Blick auf die gebotene kohärente Anwendung des deutschen und europäischen Kartellrechts schon dann der Fall, wenn für das betreffende drittstaatliche Gericht keine Möglichkeit besteht, dem Europäischen Gerichtshof Auslegungsfragen gemäß Art. 267 AEUV im Wege des Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen. Das Landgericht hat daher im Ergebnis zutreffend zugrunde gelegt, dass der Gefahr der Nichtanwendung deutschen Kartellrechts hier die fehlende Möglichkeit eines drittstaatlichen Gerichts zur Vorlage von Fragen der Auslegung der Verträge im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV gleichsteht. cc) Die in Ziffer 22.2 Membership Deed bezeichneten „Gerichte von England“ sind im Zeitpunkt der Klageerhebung, auf den abzustellen ist, wie auch heute aus Rechtsgründen gehindert, die europarechtskonforme Rechtsanwendung zu gewährleisten (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2025 – 20 U 2/24 Kart -, zitiert nach juris Rn. 100). Gemäß Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 des Austrittsabkommens hatten die Gerichte des Vereinigten Königreichs nur noch in Verfahren, die vor Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 2020 eingeleitet wurden, die Möglichkeit, dem Europäischen Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorlegen. Seit Ablauf dieses Stichtags und somit gerade auch in Hinsicht auf den vorliegenden Rechtstreit, der seit dem 21. September 2021 anhängig ist, sind die Gerichte des Vereinigten Königreichs hierzu nicht mehr befugt. In Ansehung dieser Rechtslage führte die Vereinbarung der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit der Gerichte in England unter Umgehung des § 185 Abs. 2 GWB dazu, dass nicht sichergestellt wäre, dass das deutsche Kartellrecht europarechtskonform ausgelegt und angewandt würde (vgl. so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.). dd) Mit ihren Einwänden gegen die Annahme eines ungeschriebenen Derogationsverbots dringen die Beklagten nicht durch. Insbesondere: (1) Soweit die Beklagten einen Widerspruch zur Situation bei Entscheidungen durch nicht vorlagebefugte Schiedsgerichte über Kartellstreitigkeiten rügen, greift dies nicht durch. Zwar sind kartellzivilrechtliche Streitigkeiten uneingeschränkt schiedsfähig, obwohl auch ein Schiedsgericht nicht zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof berechtigt ist. Indes sind Schiedssprüche gerichtlich voll überprüfbar, was bedeutet, dass sie dann, wenn der Schiedsort innerhalb der Europäischen Union liegt, auch von einem mitgliedsstaatlichen Gericht uneingeschränkt – auch im Hinblick auf die Anwendung kartellrechtlicher Normen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – überprüft werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288-303, zitiert nach juris Rn. 14 ff.; EuGH, Urteil vom 1. Juni 1999 – Rs. C-126/97 -, EuZW 1999, 565, zitiert nach juris Rn. 40 – Eco Swiss ; EuGH, Urteil vom 6. März 2018 – Rs. C-284/16 -, NJW 2018, 1663, zitiert nach juris Rn. 54 m.w.N. – Achmea ; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – Rs. C-124/21 P -, zitiert nach juris Rn. 193ff, 198 – ISU ). Dadurch besteht mittelbar – anders als bei drittstaatlichen Gerichten – am Ort des (Schieds-)Gerichts vor einem mitgliedsstaatlichen Gericht die Möglichkeit zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. (2) Nicht überzeugend ist ferner der weitere Einwand der Beklagten, dass auch die Gerichte der EFTA-Staaten nicht vorlageberechtigt seien. Insoweit gilt, dass die EFTA-Staaten einem nationalen Gericht gemäß Art. 107 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestatten können, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu entscheiden. Insbesondere besteht gemäß dem zugehörigen Protokoll 34 (dort Art. 1) die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof (und nicht nur den EFTA-Gerichtshof) anzurufen, wenn es um die Auslegung von Bestimmungen des EWR-Abkommens geht, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch mit Unionsrecht sind (vgl. Ehricke in: Streinz, 3. Aufl. 2018, Art. 267 AEUV Rn. 28; so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2025 – 20 U 2/24 Kart -, zitiert nach juris Rn. 112). (3) Auch mit ihrem Verweis auf die nachträgliche Durchführung eines Exequaturverfahrens zur Zulassung ausländischer Vollstreckungstitel im Inland (§ 722 ZPO) vermögen die Beklagten nicht durchzudringen. Im Streitfall jedenfalls würde der in diesem Zusammenhang mögliche Einwand des Verstoßes gegen den ordre public (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und die prinzipielle Möglichkeit zur Vorlage gemäß Art. 267 AEUV im Exequaturverfahren nicht ausreichen. Zu Recht hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass diese Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht für jede denkbare Entscheidung englischer Gerichte besteht, insbesondere dann nicht, wenn die Klägerinnen mit ihrem Klagebegehren vor englischen Gerichten nicht durchdringen würden. Sofern ein englisches Gericht eine entsprechende Klage abweisen und dabei das deutsche bzw. europäische Recht nicht oder fehlerhaft anwenden würde, bestünde für die Klägerinnen kein Interesse an der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens in Deutschland, weil das Urteil für sie nachteilig ist und es aus ihrer Sicht nichts zu vollstrecken gäbe. Auch mit der von den Beklagten angeführten negativen Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Feststellung der fehlenden Anerkennungsfähigkeit könnte sich die Klägerin nicht wirksam gegen die für sie nachteilige Sachentscheidung des englischen Gerichts wenden. Im umgekehrten Fall eines der Klage – ganz oder teilweise – stattgebenden Urteils des englischen Gerichts ist fraglich, inwieweit das Bedürfnis zur Vorlage einer Auslegungsfrage an den Europäischen Gerichtshof überhaupt bestünde. Überdies liegt es nahe, dass die gerichtliche Anordnung zur Beseitigung des kartellrechtswidrigen Verhaltens am Sitz des Unternehmens, mithin in Bezug auf die Beklagte zu 1. in England zu vollstrecken wäre. Eine Vollstreckung gegenüber der in den USA ansässigen Beklagten zu 2. würde ebenfalls nicht in Deutschland erfolgen. Eines Exequaturverfahrens bedürfte es auch in diesem Fall nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bestehen nicht. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zwar liegt keine höchstrichterliche Entscheidung über die hier konkret behandelten Fragen einer Unzulässigkeit der Gerichtsstandvereinbarung vor; dennoch handelt es sich insoweit nicht um klärungsbedürftige Rechtsfragen, zumal – soweit ersichtlich – in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis insoweit keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten werden. Vor allem mangels unterschiedlicher Entwicklungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Revisionsentscheidung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren erfolgt auf der Grundlage des § 3 ZPO. Ziel der Berufung der Beklagten ist es, unter Abänderung des angefochtenen Zwischenurteils die vollständige Klageabweisung (als unzulässig) zu erreichen. Das damit verfolgte Interesse ist mit dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen, ohne dass sich Anhaltspunkte für den Ansatz lediglich eines Bruchteils dessen ergeben (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.1999 – 5 U 189/98, OLGR Frankfurt 1999, 153 – 155, zitiert nach juris Rn. 11 – 13). Den Wert des Hauptsacheverfahrens haben die Klägerinnen hier in erster Instanz mit 25.000.000,00 Euro beziffert; Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben sich weder aus dem Beklagtenvorbringen noch sonst.