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Beschluss

8 U 103/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0409.8U103.23.00
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Tenor

I.

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B.-Stadt für folgende Anträge bewilligt:

Entscheidungsgründe
I. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B.-Stadt für folgende Anträge bewilligt: 1. Die Beklagten zu 1-3 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, welche ihm aus der fehlerhaften Behandlung am 29.05.2015 im Hause der Beklagten zu 1) entstanden sind und entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. II. Der weitergehende Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 1. Soweit der Kläger mit den Anträgen zu 1. bis 3. den Ersatz materieller Schäden (Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden) begehrt, erscheint die Geltendmachung dieser Beträge mutwillig. Angesichts der Besonderheiten des Arzthaftungsprozesses, bei dem zunächst der Schwerpunkt in der Klärung der Frage eines für die gesundheitliche Schädigung des Patienten kausalen ärztlichen Versäumnisses, d.h. des Haftungsgrundes, liegt, kann angenommen werden, dass eine nicht hilfsbedürftige Partei insbesondere in dem Fall, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht geklärt ist, auf eine kostengünstige Klärung dieser Frage hinwirkt, indem sie zunächst lediglich einen allgemeinen Feststellungsantrag stellt und etwaige konkrete Schadenspositionen nur im Falle einer die Haftung bejahenden Begutachtung im Wege der Klageerweiterung geltend macht. Hierauf ist der Kläger bereits mit Beschluss des Senats vom 19.02.2020 – betreffend das zum hiesigen Verfahren gehörige Beschwerdeverfahren I-8 W 22/19 – hingewiesen worden. Auch im vorliegenden Fall wären etwaige materielle Schäden von dem allgemein gestellten Feststellungsantrag umfasst. Den Wert des allgemein gestellten Feststellungsantrags bemisst der Senat gemäß § 3 ZPO mit 15.000 €. 2. Soweit der Kläger ein Schmerzensgeld, das den Betrag von 50.000 € übersteigt, geltend macht, hat seine Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit ist die Frage der Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 noch nicht abschließend geklärt, so dass es einer Fortsetzung der Beweisaufnahme bedarf. Insbesondere stellen sich die Fragen der Operationsindikation und der ordnungsgemäßen Aufklärung. Selbst wenn nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweisaufnahme eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 in Betracht käme, erscheint die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes, das den Betrag von 50.000 € übersteigt, jedoch nicht hinreichend erfolgversprechend. Dass es aufgrund der streitgegenständlichen Operationen zu einer Schädigung von Nerven oder anderer Strukturen gekommen ist, steht weder nach den Ausführungen des Sachverständigen C. noch des Privatsachverständigen D. fest. Beide Sachverständigen haben vielmehr ausgeführt, dass die Operation nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers geführt haben. Auch ein durch die Verwendung einer überlangen Schraube verursachter Schaden steht nicht fest. Ein Nervenschaden lässt sich nicht feststellen. Die Schraube lag zwar in der Nähe der Arteria iliaca communis (Seite 41 des Gutachtens von C.). Zu einer Blutung bzw. einer Durchblutungsstörung war es nicht gekommen (Seite 41 des Gutachtens), was auch der Privatsachverständige D. in seinem ersten Gutachten ausgeführt hat (Bl. 23 GA). Eine Irritation des Sympathicus ist anatomisch in diesem Bereich nicht möglich (Seite 41 des Gutachtens von C., Bl. 439 GA). Soweit der Sachverständige E. zu einem anderen Ergebnis kommt, geht er unzutreffend von einer Verletzung der Arteria femoralis mit einer Blutung aus (Bl. 144 GA). Konkrete Umstände, die eine weitergehende Aufklärung des medizinischen Sachverhalts oder eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, trägt der Kläger mit der Berufung nicht vor. Schmerzensgeldrelevante körperliche Schäden könnten daher nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand im Haftungsfall lediglich darin liegen, dass der Kläger zwei Mal unnötig an der Wirbelsäule operiert worden ist. Hinzu käme nach den Ausführungen des Sachverständigen F. eine Auswirkung auf das chronische Schmerzsyndrom, dessen Genese multifaktoriell ist, so dass dieses nicht in vollem Umfang den Beklagten zu 1 bis 3 zugerechnet werden kann. 3. Soweit der Kläger auch gegen die Beklagte zu 4 Ersatzansprüche geltend macht, hat seine Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Sachverständige C. hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch anlässlich seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, dass Instrumentierende keinen Einfluss auf die gewählte Schraube oder den Cage haben. Die Entscheidung, welches Material verwendet werden soll, obliegt allein dem Operateur. Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, trägt der Kläger nicht vor. Düsseldorf, 09.04.2025 8. Zivilsenat