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Urteil

5 U 2/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0410.5U2.24.00
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Leitsätze
  • § 134, 307 BGB; §§ 17, 30 Abs. 1 EnWG; § 8 KraftNAV; § 8 Abs. 1 NAV; §§ 33, 39a ff. GasNZV; § 12 Abs. 2 EEG; §§ 15 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 9, 19 Abs. 3 StromNEV

  • 1.

    Der Netzbetreiber ist aus § 17 EnWG nicht verpflichtet, die Anbindungsleitung zum Netzanschluss herzustellen.

  • 2.

    Bei ausschließlicher Nutzung der Kraftwerksanschlussleitungen und Einspeisefelder durch den Kraftwerksbetreiber sind die Errichtungskosten nach dem Verursachungsprinzip von dem Kraftwerksbetreiber zu tragen. Das Verursachungsprinzip kommt auch bei den weiteren Kosten des Betriebs, der Instandhaltung und der Erneuerung dieser Anlagen zum Tragen.

  • 3.

    Ein allgemeingültiger Grundsatz, nach dem die Eigentumslage dafür entscheidend ist, ob Kosten als Netzanschluss- oder Netzausbaukosten zu qualifizieren sind, besteht nicht.

  • 4.

    8 Abs. 1 NAV in der seit dem 08.11.2006 geltenden Fassung ist auf die Höchstspannungsebene weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt für die weiteren Spezialnormen der §§ 33, 39a ff. GasNZV, §§ 17a ff. EnWG in der bis zum 28.12.2023 geltenden Fassung und § 12 Abs. 2 EEG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.04.2024 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (18 O 68/20) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 134, 307 BGB; §§ 17, 30 Abs. 1 EnWG; § 8 KraftNAV; § 8 Abs. 1 NAV; §§ 33, 39a ff. GasNZV; § 12 Abs. 2 EEG; §§ 15 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 9, 19 Abs. 3 StromNEV 1. Der Netzbetreiber ist aus § 17 EnWG nicht verpflichtet, die Anbindungsleitung zum Netzanschluss herzustellen. 2. Bei ausschließlicher Nutzung der Kraftwerksanschlussleitungen und Einspeisefelder durch den Kraftwerksbetreiber sind die Errichtungskosten nach dem Verursachungsprinzip von dem Kraftwerksbetreiber zu tragen. Das Verursachungsprinzip kommt auch bei den weiteren Kosten des Betriebs, der Instandhaltung und der Erneuerung dieser Anlagen zum Tragen. 3. Ein allgemeingültiger Grundsatz, nach dem die Eigentumslage dafür entscheidend ist, ob Kosten als Netzanschluss- oder Netzausbaukosten zu qualifizieren sind, besteht nicht. 4. 8 Abs. 1 NAV in der seit dem 08.11.2006 geltenden Fassung ist auf die Höchstspannungsebene weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt für die weiteren Spezialnormen der §§ 33, 39a ff. GasNZV, §§ 17a ff. EnWG in der bis zum 28.12.2023 geltenden Fassung und § 12 Abs. 2 EEG. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.04.2024 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (18 O 68/20) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Die Klägerin ist Stromerzeugerin und macht aus eigenem und abgetretenem Recht Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche aus der Zeit von Januar 2016 bis September 2019 gegenüber der Beklagten als Übertragungsnetzbetreiberin geltend. Die Klägerin unterhält und betreibt u.a. in O und T mehrere Großkraftwerke. Hierzu gehören die Kraftwerkblöcke A und B. Bis zu ihrer Stilllegung betrieb sie zudem die Kraftwerkblöcke C 1 und C 2 in W sowie die Kraftwerkblöcke D, E und F. Betreiberin des in Betrieb befindlichen Kraftwerks G ist die G-oHG (nachfolgend: Zedentin zu 1)), diejenige des sich ebenfalls noch in Betrieb befindlichen Kraftwerks H ist die L (nachfolgend: Zedentin zu 2)). Die beiden zuletzt genannten Betreiberinnen traten der Klägerin ihre aus dem nachfolgenden Sachverhalt etwaig gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche ab. Betreiberin des stillgelegten Kraftwerks W war die W-oHG. Nach ihrer Auflösung und ihrem Erlöschen ohne Liquidation wuchs ihr Vermögen bei der Klägerin an. Die Beklagte betreibt das Stromnetz der höchsten Spannungsebene in 380 kV / 220 kV u.a. in weiten Teilen Os. Sämtliche genannten Kraftwerke sind bzw. waren an das Übertragungsnetz der Beklagten angeschlossen. Ursprünglich bestanden Verträge zum Netzanschluss der Kraftwerke zwischen den Betreiberinnen der Kraftwerke und der S, bei der es sich um ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen gehandelt hatte. Hieraus ging im Jahr 2003 im Zuge der Entflechtung die T hervor, die als Betreiberin des Übertragungsnetzes ausgegründet wurde. Im Jahr 2009 firmierte diese in U um (nachfolgend einheitlich: Beklagte). Die Kraftwerke wurden sämtlich – mit Ausnahme des Kraftwerks H, das nach seinem Baubeginn im Jahr 2006 erst im Jahr 2013 an das Netz angeschlossen wurde – in den 1960er bis 1980er Jahren an das Netz der Beklagten angeschlossen. Die Kraftwerksbetreiberinnen und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hatten in damaligen Verträgen jeweils gemeinsam einen bis heute genutzten Netzanschlusspunkt in Umspannwerken, bei denen es sich im engeren Sinn um Schaltanlagen handelt, festgelegt. Die Kraftwerke speisen dort den Strom direkt in die Höchstspannungsebene ein. Am Netzanschlusspunkt befinden sich auch die Zähleinrichtungen, mit denen der von den Kraftwerken eingespeiste und der – in geringfügigeren Mengen – entnommene Strom gezählt wird. Nach Absprache mit den Kraftwerksbetreiberinnen hatte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Kosten der Kraftwerksbetreiberinnen die Kraftanschlussleitungen und die zum Anschluss an die Schaltanlage notwendigen Einspeiseschaltfelder errichtet. Die Leitungen und die Einspeiseschaltfelder wurden und werden ausschließlich von den Kraftwerken genutzt, stehen jedoch im Eigentum der Beklagten. Für den Betrieb, die Instandhaltung und teilweise für die Erneuerung der Anlagen vereinbarte die Beklagte mit den Kraftwerksbetreiberinnen ein weiteres, von diesen zu leistendes Entgelt. Beispielhaft für alle geschlossenen Erstvereinbarungen wird auf die Erstvereinbarung der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem Schreiben vom 17.12.1986 (Bl. 88 ff. GA-LG, Kraftwerk B) verwiesen. Dort vereinbarten die Parteien u.a.: „1. Der Block wird mittels Freileitungs-Anschluß an das 220-kV-Netz des S in der Umspannanlage X angeschlossen und speist die gesamte in ihm erzeugte, für das Netz nutzbare elektrische Energie in das Netz des S. Einzelheiten des Netzanschlusses sind in der Anlage 1 dargestellt. Der Netzanschluß (mit den zugehörigen Schutz-, Melde- und Meßeinrichtungen) ist Eigentum des S; Eigentumsgrenzen sind in der Anlage 1 gekennzeichnet. […] 3. Für die Errichtung des Netzanschlusses […] vergüten Sie uns einen Baukostenzuschuß in Höhe von 2,9 Mio DM. […]. 5. Die in unserem Eigentum stehenden Anlagen und Einrichtungen des Netzanschlusses werden von uns instandgehalten und betrieben. Zur pauschalen Abgeltung der uns daraus entstehenden Aufwendungen (im wesentlichen für Instandhaltung, Wartung und Besitzsteuern) vergüten Sie uns ab Inbetriebnahme des Blocks für das jeweils zurückliegende Jahr […] 80.000,- DM […]. Im Fall eines aktivierungspflichtigen Erneuerungsaufwandes des S […] werden Sie uns die Aufwendungen zusätzlich erstatten. […].“ Des Weiteren wird beispielhaft auf die Folgevereinbarung aus dem Jahr 2008 (Bl. 338 ff. GA-LG, Kraftwerk B) verwiesen. Die Erstvereinbarung für das Kraftwerk H wurde am 24.05.2006 geschlossen (Bl. 333 ff. GA-LG). Sämtliche Verträge wurden mehrmals erneuert. Das Kraftwerk G war ursprünglich an die 380 kV-Schaltanlage N der Beklagten angebunden. Die Anbindung erfolgte über eine 33 km lange Kraftanschlussleitung. Im Jahr 2008 entschied die Beklagte, diese Anschlussleitung anderweitig zu nutzen. Zur Erfüllung ihrer fortbestehenden Pflichten zur Bereitstellung von Netzanschlusskapazität stellte sie stattdessen auf eigene Kosten eine (nur) 14,85 km lange neue Kraftanschlussleitung zur Schaltanlage K her. Soweit zwischen den Parteien heute geltende Verträge in Streit stehen, handelt es sich um von der Beklagten vorformulierte Folgeverträge, durch die die ursprünglichen Verträge fortgeschrieben werden sollten. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte der Klägerin angeboten, gegen Absenkung der Entgelte die Erneuerungskosten aus den Verträgen herauszunehmen. Dies lehnte die Klägerin ab. Zuletzt hatten die Beklagte und die Klägerin bzw. deren Zedentinnen gleichlautende Netznutzungsverträge geschlossen, deren Inhalt mit Wirkung ab dem Jahr 2016 durch die für alle Marktteilnehmer verbindliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben worden war, wobei die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag der Beklagten mit der Zedentin zu 1) zum 01.01.2019 auf die Klägerin übertragen worden waren. Nach diesen Verträgen, auf deren Inhalt im Übrigen verwiesen wird (Anlage K 3), ist die Beklagte u.a. verpflichtet, der Klägerin und den Zedentinnen (nachfolgend einheitlich: Klägerin) ihr Netz diskriminierungsfrei zur Durchleitung elektrischer Energie zur Verfügung zu stellen, während die Klägerin verpflichtet ist, hierfür näher bestimmte Netzentgelte zu zahlen. Daneben bestehen zwischen der Beklagten und der Klägerin seit Oktober 2016 Netzanschlussverträge (Anlage K 4). Der Netzanschlussvertrag des Kraftwerks G enthält – beispielhaft für alle Verträge – u.a. folgende Regelungen: „[…] Die nachfolgenden Bestimmungen regeln auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) die technischen Anforderungen und Voraussetzungen für den unmittelbaren Anschluss des vorbezeichneten Kraftwerks an das Übertragungsnetz (Netz) der U. […]. 1.2 […] (2) Der Netzanschlusspunkt für die 380-kV-Energieableitung der Erzeugungseinheit ist in der 380-kV-Schaltanlage K. Die Einspeisung des Generators erfolgt über den 380-kV-Stromkreis ‚G‘ (Maschinenstromkreis) in die 380-kV-Schaltanlage K. […] 1.3 Netzanschlusskapazität Die Netzanschlusspunkte, an denen die elektrischen Anlagen des Kunden an das Netz von U angeschlossen sind und an denen der Kunde elektrische Energie in das Netz von U einspeist bzw. elektrische Energie aus dem Netz der U bezieht, die Netzanschlusskapazitäten sowie die Spannung am Netzanschlusspunkt sind in der Anlage Netzanschlusspunkt aufgeführt. […] 1.5 Übergabemessung Die Erfassung der an dem Netzanschlusspunkt entnommenen bzw. eingespeisten elektrischen Energie erfolgt in der Schaltanlage K. […]“ Mit den ebenfalls gleichlautenden Anschlussnutzungsverträgen aus dem Jahr 2015 (Anlage K 5) wurden Details der Anschlussnutzung geregelt. Im selben Zeitraum schlossen die Parteien hierzu Ergänzungsverträge (Anlage K 6). Dort sind auch Entgelte für singuläre Betriebsmittel geregelt: „1.1 Für die vom Kunden ausschließlich selbst genutzten Betriebsmittel vereinbaren die Vertragspartner gemäß § 19 Abs. (3) StromNEV ein gesondertes Entgelt. Das Entgelt für diese singulär genutzten Betriebsmittel orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel der Netz- oder Umspannebene. 1.2 Die singulär genutzten Betriebsmittel befinden sich im Eigentum der U. 1.3 Im Entgelt sind folgende Leistungen der U enthalten: Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung. Der Kunde hat die Erstinvestition für die singulär genutzten Betriebsmittel zu zahlen.“ Als singulär genutzte, zwischen der vereinbarten Eigentumsgrenze bei dem Kraftwerk und dem Netzanschlusspunkt stehende Betriebsmittel werden die Kraftanschlussleitungen und das / die Einspeiseschaltfeld/er im Vorfeld des Netzanschlusspunktes genannt. Auf Grundlage dieser Regelungen stellte die Beklagte der Klägerin die auf den Seiten 11 bis 30 und 48 der Klageschrift dargestellten Beträge (vorletzte Spalte: „Anteil sgBm (netto)“) in der Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2019 in Rechnung. Die für den Zeitraum bis September 2019 gestellten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer beglich die Klägerin gemäß den Aufstellungen in der Klageschrift zu den dort genannten Zeitpunkten. Insgesamt leistete sie an die Beklagte einen Bruttobetrag iHv 6.177.891,54 €: … Soweit die einzelnen Ergänzungsvereinbarungen nicht bereits gekündigt waren, erklärte die Klägerin mit zwei Schreiben vom 15.11.2019 die außerordentliche Kündigung. Die Beklagte widersprach den Kündigungen. Sie setzte mit Wirkung ab dem 01.01.2020 das Entgelt für die singuläre Nutzung der Schaltfelder aus. Mit Schreiben vom 16.07.2024 bot sie der Klägerin erfolglos an, das Eigentum an den singulär genutzten Anlagen zu übernehmen. Die Klägerin macht neben der Rückforderung der geleisteten 6.177.891,54 € Netzverluste geltend, die auf der 14,85 km langen Anschlussleitung zwischen der Eigentumsgrenze des Kraftwerks G und der Schaltanlage K eintraten. Diese hatten nach Darstellung der Klägerin in den Jahren 2016 bis 2019 einen Gesamtwert von 836.740,84 €. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die von ihr genutzten Kraftwerkszuleitungen und Einspeiseschaltflächen. Ein solcher Anspruch sei insbesondere nicht auf Grundlage des in den Ergänzungsvereinbarungen genannten § 19 Abs. 3 StromNEV geschuldet. In der Rechtsfolge habe sie, die Klägerin, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 32 Abs. 3 EnWG und auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen gemäß §§ 812, 818 BGB. Die Ergänzungsvereinbarungen basierten auf der fehlerhaften Annahme der Beklagten, sie, die Klägerin, habe die betreffenden Betriebsmittel ausschließlich selbst genutzt und schulde daher ein Entgelt iSv § 19 Abs. 3 StromNEV. Im Anwendungsbereich des § 19 StromNEV gehe es um den Netzzugang und die Bestimmung der Netznutzungsentgelte. Daher finde § 19 Abs. 3 StromNEV auf den vorliegenden Sachverhalt schon keine Anwendung. Für die Einspeisung elektrischer Energie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV sei kein Netzentgelt zu zahlen. Soweit sie, die Klägerin, elektrische Energie aus dem Netz der Beklagten entnehme, rechne die Beklagte diese bereits nach Maßgabe von § 17 StromNEV ab. Damit sei insgesamt die Nutzung des Höchstspannungsnetzes der Beklagten abgegolten. Weitergehende Entgelte dürfe die Beklagte nicht verlangen. Die Beklagte könne nicht einwenden, die gemäß den Ergänzungsvereinbarungen entgeltpflichtigen Betriebsmittel gehörten nicht zum Netz. Dies sei selbstwidersprüchlich, weil sie ihren Anspruch auf § 19 Abs. 3 StromNEV stütze. Eine Umdeutung der Vereinbarungen sei ausgeschlossen. Die Beklagte unterliege einer strengen Regulierung, Entgelte dürfe sie nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verlangen, alles andere sei ihr nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG verboten. Die Auslegung des Netzbegriffs erfordere – unter einer Zusammenschau der energiewirtschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen und der Berücksichtigung der Zielsetzungen des EnWG – ein weites Verständnis. Alle Anlagen, die einer Versorgung von Letztverbrauchern dienten, unterfielen dem Netzbegriff. Davon ausgehend dienten die in Rede stehenden Betriebsmittel der Versorgung eines Letztverbrauchers, nämlich ihrer, der Klägerin, Kraftwerke. Auch soweit Energie eingespeist werde, dienten die Betriebsmittel der Letztverbraucherversorgung, weil deren Versorgung notwendigerweise voraussetze, dass ausreichend Energie zur Verfügung stehe. Aus § 3 Nr. 35 EnWG folge ebenfalls, dass die streitgegenständlichen Betriebsmittel Teil des Netzes der Beklagten seien. Dies gelte erst recht, weil die Freileitungen und Schaltfelder im Eigentum der Beklagten stünden. Dies könne die Beklagte durch Verträge nicht umdefinieren und sich so neben den Netzentgelten eine zweite Einnahmequelle erschließen. Selbst wenn die in Streit stehenden Betriebsmittel nicht zum Netz gehören sollten, sei die Beklagte nicht berechtigt, für deren Nutzung ein Entgelt zu verlangen. Das folge aus der Natur des Anschlussnutzungsverhältnisses sowie aus § 17 EnWG. Die von der Klägerin verwandten Netzanschlussverträge orientierten sich an der NAV, die als Leitbild auch für Netzanschlüsse in den höheren Spannungsebenen diene. Danach sei ein Entgelt für den Netzanschluss zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers nicht zu zahlen. Nach § 5 NAV beginne der Netzanschluss an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und ende mit der Hausanschlusssicherung. Letztere markiere die Grenze zwischen der Verantwortlichkeit des Netzbetreibers und des Anschlussnutzers. Nach § 9 NAV sei der Netzbetreiber nur berechtigt, vom Anschlussnehmer die notwendigen Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses zu verlangen. Die Ergänzungsvereinbarungen verstießen gegen die gesetzlichen Leitbilder aus § 17 EnWG und § 8 KraftNAV, der für die laufenden Betriebskosten erst recht gelten müsse. Die Beklagte verhalte sich schließlich missbräuchlich iSv § 30 EnWG. Die Beklagte hat behauptet, die von den Kraftwerksbetreiberinnen für die Nutzung der Betriebsmittel gezahlten Entgelte seien bei der Kalkulation der Netzentgelte netzentgeltmindernd berücksichtigt worden, so dass sie nicht nur keine doppelte Vergütung für die Betriebsmittel erhalte, sondern aufgrund der jahrelangen widerspruchslosen Zahlungen seitens der Klägerin gehindert sei, die entsprechenden Kosten noch auf die Netznutzer umzulegen. Im Zuge der Umsetzung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NeMoG) habe eine Abstimmung zwischen allen Übertragungsnetzbetreibern mit der Bundesnetzagentur stattgefunden, in deren Ergebnis eine Änderung der bisherigen Abrechnungspraxis herbeigeführt worden sei. Das NeMoG sehe eine schrittweise Vereinheitlichung der Übertragungsentgelte bis zum Jahr 2022 vor, so dass ab 2023 vollständig bundeseinheitlich Übertragungsnetzentgelte bestünden. Im Rahmen der Abstimmung habe die Bundesnetzagentur der Beklagten erklärt, dass zukünftig die Kosten der Einspeiseschaltfelder im allgemeinen Netzentgelt berücksichtigt werden könnten. Dies sei der Grund, warum sie auf eine Individualabrechnung gegenüber der Klägerin seit dem 01.01.2020 verzichte. Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Rechtsgrund für die Zahlungen seien die jeweiligen Ergänzungsverträge, die rechtswirksam seien. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 9 StromNEV und gegen § 19 Abs. 3 StromNEV liege nicht vor, weil die Parteien nicht um Entgelte iSd StromNEV stritten, sondern um Entgelte für die Nutzung von Kraftwerksanschlussleitungen sowie zugehöriger Betriebsmittel. § 19 Abs. 3 StromNEV sei, so ihre Behauptung, seinerzeit nur deshalb in die Ergänzungsvereinbarungen aufgenommen worden, weil der vorliegende Sachverhalt dem von § 19 Abs. 3 StromNEV erfassten Sachverhalt ähnlich sei. Das vereinbarte Entgelt sei aber kein zusätzliches Netzentgelt. Die Kraftwerksanschlussleitungen nebst zugehörigen Betriebsmitteln gehörten nicht zum Übertragungsnetz. Nach den vertraglichen Regelungen gehörten die kraftwerkseitig vom Netzanschlusspunkt gelegenen Anlagen zu den elektrischen Anlagen der Kraftwerksbetreiberin, während das Übertragungsnetz erst nach dem Netzanschlusspunkt beginne. Dies folge aus § 2 Nr. 2 KraftNAV. Der Klägerin stünde kein Anspruch auf Ausgleich von Netzverlusten zu. Die Beklagte ist der Schadensberechnung der Klägerin entgegengetreten. Das Landgericht – Kammer für Handelssachen – hat die Klage abgewiesen. Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestünden nicht, weil von der Wirksamkeit der vertraglichen Ergänzungsvereinbarungen auszugehen sei. Die Regelungen in den Ergänzungsvereinbarungen seien mit § 17 Abs. 1 EnWG vereinbar. Die vereinbarten Entgelte begründeten keine unangemessenen oder diskriminierenden Bedingungen für den Anschluss im Sinne der Norm. Es würden keine unzulässigen Kosten erhoben. Vor dem Hintergrund einer kostenverursachungsgerechten Preisbildung sei es nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn ein kostendeckendes Entgelt für die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung des unmittelbaren Netzanschlusses von dem Anschlussnehmer verlangt werde. Da die Erstellungskosten grundsätzlich auf den Anlagenbetreiber übertragen werden könnten, seien auch die Erneuerungskosten entsprechend in Ansatz zu bringen. Im Übrigen habe die Beklagte der Klägerin seinerzeit angeboten, die streitgegenständlichen Entgelte zu reduzieren, wenn die Klägerin auf ihren Erneuerungsanspruch verzichte. Insoweit hätte die Berücksichtigung der Erneuerungskosten dem ausdrücklichen Willen der Parteien entsprochen. Bei den in Rede stehenden Kosten für die Schaltfelder und Kraftwerksanschlussleitungen, die gleichzeitig errichtet worden seien, handele es sich um Netzanschlusskosten, weil sie die technische Anbindung ermöglicht hätten. Aus denselben Gründen würden die Ergänzungsvereinbarungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, wobei hinsichtlich der Erneuerungskosten schon keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlägen. Die Regelungen in den Ergänzungsvereinbarungen seien nicht unwirksam, weil ein unzulässiges, da gesetzlich nicht vorgesehenes Netznutzungsentgelt vereinbart worden wäre. Bei den fraglichen Netzanschlusskosten handele es sich nicht um Netzentgelte. Netzentgelte iSd StromNEV seien Entgelte für den Zugang zum Netz und damit von dem Netzanschluss zu unterscheiden, der hier betroffen sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, den Netzanschluss nach Vollziehung des Anschlusses als Teil des allgemeinen Netzes zu behandeln mit der Folge, dass die auf den Netzanschluss entfallenden Kosten wie Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung Teil des allgemeinen Netzes und damit des Netzentgeltes wären. Solange die Betriebsmittel des Netzanschlusses allein von der Klägerin genutzt würden, bestünde dafür kein Anlass. Daran ändere auch die Eigentümerstellung der Beklagten nichts. Denn die Errichtung der Anlagen hätten allein dem Interesse der Klägerin gedient. Aus den Regelungen der NAV ließe sich nichts zu Gunsten der Klägerin herleiten. Nach § 1 Abs. 1 NAV gelte diese für den Anschluss an das Niederspannungsnetz und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität. Um beides gehe es vorliegend nicht. In den Vorschriften der NAV sei kein allgemeines Prinzip zu erblicken, das auf einen Netzanschluss zum Hochspannungsnetz zur Einspeisung von Elektrizität anzuwenden sei. Auch aus § 8 KraftNAV ergebe sich nichts Anderes. § 8 Abs. 2 Satz 3 KraftNAV gelte nur für die Ertüchtigung des Netzanschlusses entsprechend § 8 Abs. 2 KraftNAV; eine Einschränkung von § 8 Abs. 1 KraftNAV liege darin nicht. Jedenfalls aber beinhalte § 8 KraftNAV kein gesetzliches Verbot iSv § 134 BGB. Das folge auch aus § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Werde danach keine Vertragsanpassung an die Vorgaben der Rechtsverordnung verlangt, liefen die Verträge unverändert weiter, auch wenn sie von den Regelungen der KraftNAV abwichen. Die Regelungen verstießen nicht gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG. Soweit die Klägerin vortrage, dass die Beklagte von industriellen Letztverbrauchern, die an ihr Netz angeschlossen seien, kein gesondertes Entgelt für eine Anschlussleitung verlange, läge darin keine Diskriminierung. Denn es sei nicht ersichtlich, dass es sonstige Industriekunden gäbe, die über singulär genutzte Anschlussleitungen Strom in das Netz der Beklagten einspeisten. Auch § 30 Abs. 1 Nr. 5 EnWG stehe der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Die Norm betreffe allein einen möglichen Ausbeutungsmissbrauch für Entgelte für den Netzzugang. Hier sei indes der Netzanschluss und nicht der Netzzugang betroffen. Auch ein Missbrauchsfall nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EnWG liege nicht vor. Dass die Beklagte ungünstigere Entgelte oder Geschäftsbedingungen als auf vergleichbaren Märkten oder von vergleichbaren Abnehmern fordere, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Zudem gehe es vorliegend nicht um eine Abnahme. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausgleich von Netzverlusten nach § 32 Abs. 3 EnWG oder aus ungerechtfertigter Bereicherung. Aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebe sich, dass Energieverluste in der Anschlussleitung in den Risikobereich der Klägerin fielen. Die Parteien hätten einvernehmlich festgelegt, dass für die Abrechnung maßgeblich die am Netzanschlusspunkt erfasste elektrische Energie sei. Im Gegenzug bedeute dies, dass etwaige Leitungsverluste im Rahmen der Übertragung der Energie von dem Kraftwerk über die Anschlussleitung zum Netzanschlusspunkt zu Lasten der Klägerin gingen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Das Landgericht habe das energiewirtschaftliche Fundamentalprinzip verkannt, dass der Betrieb eines Netzes der allgemeinen Versorgung im regulierten Ordnungsrahmen einzig durch die Netznutzungsentgelte refinanziert werde, die nach der StromNEV zugelassen seien. Nur im nicht regulierten Bereich, der hier nicht betroffen sei, dürfe der Netzbetreiber nach den Grundsätzen der Privatautonomie Verträge abschließen. Unstreitig zahle sie, die Klägerin, die von ihr geschuldeten Netzentgelte auf Grundlage der bestehenden Netznutzungsverträge, weshalb mit den Ergänzungsvereinbarungen unzulässige Netzentgelte iSd StromNEV abgerechnet würden. Das Landgericht unterscheide zu Unrecht zwischen den Kosten für den Netzanschluss und den Netzzugang. Nach der Herstellung des Netzanschlusses gebe es in Bezug auf die Verantwortlichkeiten und die Finanzierung nur noch eine Abgrenzung zwischen dem Netz und der Kundenanlage. Die Betriebskosten für das Netz einschließlich der im Eigentum des Netzbetreibers stehenden Betriebsmittel des Netzanschlusses – hier also die Kraftwerkszuleitungen und Schaltfelder – seien ausschließlich über die Netzentgelte zu refinanzieren. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 und § 7 der Netznutzungsverträge, deren Inhalt die Bundesnetzagentur vorgegeben habe. Die vertragliche Anknüpfung sei der Ort der Entnahme des Stroms, also der letzte Punkt in der Verbindung der netzbetreiberseitigen und der netzkundenseitigen elektrischen Einrichtungen. Dieser sei an der Eigentumsgrenze und nicht im Netzanschlusspunkt zu verorten. § 8 Abs. 1 NAV formuliere einen energiewirtschaftlichen Grundsatz, der auch für Netzebenen oberhalb der Niederspannung gelte. Danach obliege der Betrieb des Netzanschlusses dem Netzbetreiber, weil er die Verantwortung für die gesamte Versorgung trage. Auch gelte die Legaldefinition der Entnahmestelle, die zugleich die räumliche Reichweite der StromNEV determiniere, für alle Netzebenen. Das Verbot des § 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV gelte auch im Anwendungsbereich von § 19 Abs. 3 StromNEV. Selbst wenn man einen von den Beschränkungen der StromNEV losgelösten Zahlungsanspruch des Netzbetreibers zur Kompensation der Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung von Betriebsmitteln für möglich hielte, könne die Beklagte jedenfalls kein Entgelt für die Schaltfelder verlangen, da sie als Teil der Umspannanlagen zum Netz der Beklagten gehörten. Dies werde von Nr. 3 der Anlage 2 zu § 13 StromNEV bestätigt. Jedenfalls würde die Vereinbarung des gesonderten Entgeltes für den Netzanschluss gegen § 17 EnWG verstoßen, da ein gesondertes Entgelt für den Netzanschluss nicht existiere. Dies sei ein allgemeingültiger energiewirtschaftlicher Grundsatz, der auf allen Spannungsebenen gelte. Aus § 8 KraftNAV ergebe sich sogar die Privilegierung der Kraftwerksbetreiber, wonach selbst die Herstellungskosten von Betriebsmitteln, die im Eigentum des Netzbetreibers stünden, von diesen zu tragen seien. Das Eigentumskriterium grenze letztentscheidend den Netzanschluss vom Netzausbau ab. Daraus folge erst recht, dass Netzbetreiber keine Betriebskosten für den Netzanschluss erheben dürften. Ein Entgelt sui generis sei im Anwendungsbereich von § 17 EnWG und § 17 Abs. 9 StromNEV ausgeschlossen. Die Ergänzungsvereinbarungen verstießen jedenfalls gegen § 307 BGB. Es handele sich bei diesen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und gestellt worden seien. Bei den Zahlungspflichten handele es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden, weil Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten auf die Kunden abgewälzt würden. Als solche seien sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen unvereinbar. Die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Anschlussleitungen und Schaltfelder gehöre gemäß § 11 EnWG zu den gesetzlichen Verpflichtungen der Beklagten. Die Beklagte verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 6 EnWG, weil sie von anderen an ihr Netz angeschlossenen Letztverbrauchern die entsprechenden Entgelte nicht verlange. Außerdem liege ein Ausbeutungsmissbrauch iSv § 30 Abs. 1 Satz 1 EnWG vor. Dies ergebe sich aus den von ihr, der Klägerin, vorgelegten Musterverträgen anderer Übertragungsnetzbetreiber. Da die Ergänzungsvereinbarungen nichtig seien und es sich bei den Kraftwerkszuleitungen um Teile des Übertragungsnetzes handele, habe die Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StromNZV die Netzverluste zu tragen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 04.04.2024 (18 O 68/20) die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.014.632,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 131.574,71 € seit dem 18.02.2016, aus weiteren … zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts als zutreffend. Die Auffassung der Klägerin, wonach die Differenzierung zwischen Netzanschluss und Netznutzung nach Errichtung des Netzanschlusses mit Blick auf die hier streitgegenständlichen Kosten aufgegeben sei, treffe auf die Kraftwerksanschlussleitungen und Einspeiseschaltfelder nicht zu. Aus dem Begriff der Entnahmestelle ergebe sich nicht, dass Kraftwerksanschlussleitungen und Einspeiseschaltfelder nach ihrer Errichtung zum Netz gehörten. Nicht zwingend sei auch, dass alle Anlagen, die sich im Eigentum des Netzbetreibers befänden, zum Netz gehörten. Die §§ 5, 8 NAV bezögen sich auf die Ebene der Niederspannung und seien deshalb nicht auf Anschlüsse in anderen Spannungsebenen, insbesondere auf Anschlüsse für Kraftwerke, übertragbar, da es an entsprechenden Regelungen fehle. Aus der NAV lasse sich kein allgemeiner Grundsatz ableiten, welcher es verbiete, ein Entgelt für die Nutzung von Kraftwerksanschlussleitungen zu vereinbaren. Hier müssten vielmehr die Netzanschlusskosten dem Verursachungsprinzip entsprechend vom Anschlussnehmer getragen werden. In diesem Bereich sei die Zuordnung des Eigentums durch jahrzehntelange Praxis und die Ausgestaltung der Anschlussverträge im Einzelfall geprägt, was insbesondere für Kraftwerksanschlussleitungen gelte. Die Auffassung der Klägerin werde nicht bestätigt durch die Legaldefinition des Begriffs des Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 3 Nr. 16 EnWG und durch die vom Energieversorgungsnetz ausgenommenen Kundenanlagen iSv § 3 Nrn. 24a und 24b EnWG. Bei den Kraftwerksanschlussleitungen, die ausschließlich vom Kraftwerksbetreiber genutzt würden, sei mangels Versorgung Dritter bereits die Netzeigenschaft nicht gegeben. Auch aus § 19 Abs. 3 StromNEV folge nicht, dass die von der Ergänzungsvereinbarung umfassten Betriebsmittel nach ihrer Errichtung in das Netz der Beklagten einzugliedern wären und deren Nutzung über die allgemeinen Netzentgelte zu vergüten wäre. § 19 Abs. 3 StromNEV beziehe sich nur auf die (singuläre) Nutzung von Betriebsmitteln, die aus Sicht des Anschlussnehmers hinter dessen Netzanschlusspunkt lägen. Wolle man § 19 Abs. 3 StromNEV einen allgemeinen regulatorischen Gedanken entnehmen, wäre es der, dass im Falle einer singulären Nutzung von Betriebsmitteln die Anwendung der allgemeinen Netzentgelte gerade nicht zwingend geboten sei. Bei den streitgegenständlichen Entgelten handele es sich auch nicht um gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV unzulässige Einspeiseentgelte, da sie nicht für die Einspeisung von Strom in das Elektrizitätsversorgungsnetz, sondern für die ausschließliche Nutzung der zwischen dem Netzanschlusspunkt und der Erzeugungsanlage liegenden Betriebsmittel erhoben würden. Es sei seit jeher anerkannt, dass stromeinspeisende Unternehmen ihre Anschlusskosten selbst zu tragen hätten. Mittlerweile sei es allgemeiner Rechtsgrundsatz im Energierecht, dass die Kosten der Anschlussleitung immer dem Anschlussnehmer zuzuordnen seien (§ 8 Abs. 1 KraftNAV), da die Anschlussleitung in der Regel nur dem Anschlussnehmer diene und dies dem Grundsatz der Kostenverursachungsgerechtigkeit entspreche. Im Übrigen enthalte die KraftNAV keine den streitgegenständlichen Vereinbarungen entgegenstehenden Regelungen, zumal sie für Bestandskraftwerke nicht gelte. Jedenfalls sei das Eigentumskriterium nicht das letztentscheidende Kriterium zur Abgrenzung von Netzanschluss und Netzausbau. Die Einspeiseschaltfelder gehörten nicht zum Netz, sondern zum Netzanschluss. Es liege schließlich kein Verstoß gegen § 17 Abs. 9 StromNEV vor, weil sich der Anwendungsbereich der Norm nur auf Netzentgelte erstrecke. Die streitgegenständlichen Betriebsmittel gehörten aber nicht zum Übertragungsnetz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat aus den in der Senatssitzung eingehend erörterten Gründen keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil enthält weder Rechtsverletzungen im Sinne von § 546 ZPO, die sich zu Lasten der Klägerin ausgewirkt haben, noch rechtfertigen die vom Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Sachentscheidung, § 513 ZPO. I. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die auf Zahlung von 7.014.632,39 € gerichtete Klage abgewiesen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 6.177.891,54 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die von der Klägerin an die Beklagte in der Zeit von Januar 2016 bis September 2019 in dieser Höhe geleisteten Zahlungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund. Die Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der Kosten für Betrieb, Instandhaltung sowie Erneuerung der kraftwerkseitig vor dem Netzanschlusspunkt liegenden Kraftwerksanschlussleitungen und Einspeiseschaltfelder hat ihren Rechtsgrund in den Ziffern 1.1 und 1.3 der zu den Anschlussnutzungsverträgen im Jahr 2015 geschlossenen Ergänzungsverträgen (Anlage K 6). Darin haben die Parteien für diese von der Klägerin ausschließlich genutzten Betriebsmittel ein gesondertes Entgelt, das sich an den individuell zurechenbaren Kosten orientiert, wirksam vereinbart. Diese Vereinbarungen sind weder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv § 134 BGB noch wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB oder als verbotene missbräuchliche Vereinbarungen iSv § 30 Abs. 1 EnWG nichtig. a) Dass die Regelungen in den Ziffern 1.1 und 1.3 gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG verstoßen, lässt sich nicht feststellen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen u.a. Letztverbraucher sowie Erzeugungsanlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Hiergegen verstoßen die vertraglichen Regelungen zur Tragung der Kosten für Betrieb, Instandhaltung sowie Erneuerung der kraftwerkseitig vor dem Netzanschlusspunkt liegenden Kraftwerksanschlussleitungen und Einspeiseschaltfelder nicht. Für diese Netzanschlusskosten im weiteren Sinn gilt der Grundsatz der Kostentragungspflicht des Anschlusspetenten, der mit den vertraglichen Regelungen realisiert wurde. aa) Die Netzanschlussverpflichtung gemäß § 17 EnWG umfasst allerdings nur die Herstellung des tatsächlichen Verbindungspunkts in dem Bereich des Netzes, in dem die jeweilige Anbindungsleitung ankommt. Im Rahmen der Anschlussverpflichtung nach § 17 EnWG ist der Netzbetreiber (nur) dazu verpflichtet, dem Anschlusspetenten einen geeigneten Netzanschlusspunkt (Ein- und/oder Ausspeisepunkt) zur Verfügung zu stellen und dort die physikalische Verbindung mit dem Netz vorzunehmen oder zu dulden. Die darauf entfallenden Kosten sind Netzanschlusskosten im engeren Sinn, um die es vorliegend nicht geht. bb) Der Netzbetreiber ist aus § 17 EnWG demgegenüber nicht verpflichtet, die Anbindungsleitung herzustellen. Es gilt der Grundsatz, dass grundsätzlich der Anschlusspetent zum Netz kommen muss, nicht aber das Netz zum Anschlusspetenten (BNetzA, Beschl. v. 20. 12. 2018 – 8615 NEP Gas 2018–2028, S. 46; v. 27. 10. 2015 – BK6-12-152, S. 8; Bourwieg /Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl. 2023, vor § 17 Rn. 19, 89). Für alles Weitere, was über die Herstellung des tatsächlichen Verbindungspunkts in dem Bereich des Netzes hinausgeht, insbesondere die Planung, Beschaffung der Anlagen, Errichtung und Wartung der bis zum Anschlusspunkt erforderlichen (An-schluss-)Betriebsmittel, ist der Anschlusspetent verantwortlich (BNetzA, Beschl. v. 27.10.2015, aaO; Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 90; vgl. auch BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – EnVR 7/19, Rn. 34). Insbesondere die Errichtung der Anbindungsleitung selbst gehört nicht zu den Pflichten des Netzbetreibers, sofern dies nicht abweichend durch den Gesetzgeber geregelt wird (vgl. beispielsweise in § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 GasNZV iVm § 32 Nr. 2 GasNZV betreffend Biogasaufbereitungsanlagen). Diese grundsätzliche Pflichtenzuweisung zur Herstellung des Netzanschlusses durch den Anschlussnehmer schließt allerdings nicht aus, dass der Netzbetreiber auch anschlussbezogene Betriebsmittel errichtet. Dies ist vielfach sinnvoll, da allein der Netzbetreiber die technische Sicherheit aus Rückwirkungen auf das Netz aus einer Hand gewährleisten kann ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 22). Damit regelt § 17 Abs. 1 EnWG zumindest indirekt die Kostentragungspflicht des Anschlussnehmers (Kment/Gerstner, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 17 Rn. 36; Theobald/Kühling/Hartmann/Wagner, EnWG, 126. EL 07/2024, § 17 Rn. 111; BerlKommEnergieR/Säcker/Boesche, 4. Aufl. 2019, § 17 EnWG Rn. 25). Der Anschlussnehmer hat – außer iRd § 18 EnWG, der vorliegend für die Parteien nicht einschlägig ist, weil es nicht um Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern geht – grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er den Netzbetreiber oder einen fachkundigen Dritten mit der Herstellung des Netzanschlusses beauftragen will ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 92, 100). Errichtet der Netzbetreiber den Netzanschluss dienstleistend, erhebt er dafür Entgelte, die entsprechend den Grund-sätzen des § 17 Abs. 1 EnWG angemessen und diskriminierungsfrei sein müssen ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 101; Kment/Gerstner, aaO, § 17 Rn. 36). Dabei handelt es sich um Netzanschlusskosten im weiteren Sinn. Entscheidet sich der Anschlussnehmer – wie die Klägerin – für den Netzbetreiber, so ist dieser nach § 17 Abs. 1 EnWG zur Herstellung des Netzanschlusses auf Kosten des Anschlussnehmers verpflichtet ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 92, 100). Es gilt in diesem Fall grundsätzlich das Prinzip der vollständigen Kostenerstattung (BeckOK EnWG/Marquering, aaO, § 17 Rn. 35). Hintergrund ist das allgemeine Verursachungsprinzip. Die Anschlussanlagen kommen allein dem Anschlussnehmer zugute und nicht der Allgemeinheit der Kunden. Die Anschlusskosten sollen nicht über die Netznutzungsentgelte von der Allgemeinheit der Netznutzer getragen werden, sondern müssen sachgerecht dem Anschlussnehmer individuell auferlegt werden. Der Kostenerstattungsanspruch des Netzbetreibers findet seine Grundlage in der Sicherstellung der Leistungsgerechtigkeit auf Grundlage des Verursachungsprinzips (Theobald/Kühling/Hartmann/Wagner, aaO, § 17 Rn. 110; Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 105; de Wyl/Hartmann/Hilgenstock, IR 2006, 218, 220; Buntscheck, WuW 2006, 30, 34). Nichts anderes gilt für die Folgekosten in Form der Betriebs-, Instandhaltungs- und Erhaltungskosten. Der in § 17 EnWG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit bzw. das Verursachungsprinzip erfordern es vielmehr, dass der Anschlusspetent neben den Errichtungskosten auch die mit dem Betrieb der Anschlusskosten verbundenen Folgekosten trägt. Für eine Überbürdung auf die Netznutzer ist grundsätzlich kein Raum, weil die zu errichtende Netzanschlussleitung nicht zum Netz gehört, auch wenn – wie hier – der Netzbetreiber Eigentümer ist. Es besteht kein Anlass dafür, diese Kosten für singulär vom Anschlusspetenten genutzte Betriebsmittel, die die Netznutzer nicht verursacht haben, gleichwohl auf sie umzulegen. Vielmehr gibt – so auch hier – der Kraftwerksbetreiber den Netzanschluss in Auftrag, weil er künftig von ihm erzeugten Strom einspeisen und vermarkten will. Dann hat er auch allein die Kosten der ausschließlich von ihm genutzten Anschlussleitung und Einspeiseschaltfelder zu tragen. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen (so schon BGH, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 225/05, Rn. 15; v. 29.09.1993 – VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175, 177) im Rahmen kaufrechtlicher Regeln, wonach die Kosten der Übergabe der verkauften Sache dem Verkäufer zur Last fallen. Danach hat der Verkäufer die Kosten zur Schaffung der für die Einspeisung des Stroms erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere der Verlegung von Kabeln bis zum Einspeisungsort, und auch die weiteren die Kosten des Transports der verkauften Sache bis zum Erfüllungsort zu tragen. cc) Abzugrenzen sind Netzanschlussmaßnahmen allerdings indessen von solchen zum Netzausbau, die nicht unter § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG fallen. Ein Netzausbau liegt vor, wenn die Maßnahmen sich unmittelbar auf das Netz auswirken, insbesondere die Lastfähigkeit des Netzes verstärkt wird oder bei einer Netzerweiterung Anlagen errichtet werden, die Bestandteil des Netzes werden. Die jeweilige Einrichtung stellt wirtschaftlich nicht nur den Netzkunden besser, sondern dient der wirtschaftlichen Verbesserung des Netzes und steigert dessen Wert. Die Kosten des Netzausbaus sind grundsätzlich vom Netzbetreiber zu tragen. Der Netzbetreiber ist zum bedarfsgerechten Netzausbau gesetzlich verpflichtet. Daraus entstehende Kosten können bei der Kalkulation der Netzentgelte und damit zu Lasten der Netznutzer angesetzt werden und sind daher auch im Rahmen der Anreizregulierung zu berücksichtigen. Die Kostenlast des Netzausbaus ist Folge der allein dem Netzbetreiber zugewiesenen Netzausbauverpflichtung. Ohne ausdrückliche abweichende Regelung trägt derjenige, den eine gesetzliche Pflicht trifft, auch die aus der Erfüllung dieser Pflicht folgenden Kosten (Theobald/Kühling/Hartmann/Wagner, aaO, § 17 Rn. 114, 115; de Wyl/Hartmann/Hilgenstock, IR 2006, 218, 221). Unter Berücksichtigung des Prinzips der Verursachungsgerechtigkeit erfolgt die Abgrenzung der Netzanschlussmaßnahmen von solchen zum Netzausbau grundsätzlich nach der Funktion der Betriebsmittel: Alle Betriebsmittel, die ausschließlich vom Anschlussnehmer bzw. -nutzer genutzt werden und allein diesem zugutekommen, stellen grundsätzlich Betriebsmittel des Netzanschlusses dar (Theobald/Kühling/Hartmann/Wagner, aaO, § 17 Rn. 112). So verhält es sich auch hier. Bei den in Streit stehenden Betriebsmitteln handelt es sich um solche, die dem Netzanschluss zuzurechnen sind. Denn sie werden ausschließlich von der Klägerin genutzt und kommen nur ihr zugute. dd) Die Betriebsmittel sind auch in technischer Hinsicht dem Netzanschluss zuzuordnen. Der Begriff des Netzanschlusses bezieht sich auf die Herstellung und Aufrechterhaltung der physikalischen Verbindung einschließlich aller zum Betrieb der Übertragung bzw. Verteilernetze erforderlichen Anlagen zwischen Stromerzeugungsanlagen, dem Netz und dem Letztverbraucher (EuGH, Urt. v. 09. 10. 2008 – C-239-07, Nr. 41 f. – Sabatauskas; BerlKommEnergieR/Säcker, aaO, § 2 KraftNAV Rn. 2, 3). Der Netzanschluss umfasst damit die Anbindung der Anlage des Kunden zur Entnahme oder Einspeisung von Energie bis zum nächsten geeigneten Anschlusspunkt des Netzes der allgemeinen Versorgung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 27. 05. 2010 – 202 EnWG 1/10, IR 2010, 158 f.) und meint die gesamte Verbindung des Netzes mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 13, 14; BeckOK EnWG/Marquering, aaO, § 17 Rn. 17; Hartmann, FS Danner, 2019, S. 207, 213). Dazu wird im Fall eines Kraftwerks das von der Erzeugungsanlage kommende Stromkabel mit der Sammelschiene des Umspannwerkes oder der Schaltanlage des Netzes („Anschlusspunkt“) verbunden (v. Hammerstein, ZNER 2006, 110). Sowohl die Erstellung und Aufrechterhaltung der Kraftwerkzuleitungen als auch die der Einspeiseschaltfelder sind deshalb im technischen Sinn Netzanschlussmaßnahmen. Es handelt sich dabei um die notwendigen technischen Einrichtungen, die physikalisch dazu dienen, den von der Klägerin in den Kraftwerken produzierten Strom am Netzanschlusspunkt innerhalb der Umspannwerke direkt in die Höchstspannungsebene des Übertragungsnetzes der Beklagten einzuspeisen. Mit den Kraftwerkzuleitungen wird ausschließlich für die Klägerin die Verbindung von der Erzeugungsanlage zum Anschlusspunkt und mit den Einspeiseschaltfeldern ausschließlich für sie die Verknüpfung zum Übertragungsnetz hergestellt (vgl. dazu: v. Hammerstein, ZNER 2006, 111). ee) Allein aus dem Eigentum der Beklagten an den Betriebsmitteln kann keine abweichende Beurteilung der Betriebsmittel für den Netzanschluss und daher auch keine Abweichung vom Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit folgen. Auch insoweit hat der Anschlusspetent ein Wahlrecht, ob er einen Dritten, etwa den Netzbetreiber nicht nur mit der Errichtung beauftragt, sondern ihm auch das Eigentum überträgt bzw. belässt. Die Anschlussleitungen werden nicht allein deshalb zum Bestandteil des Netzes mit der Folge der Kostentragung letztlich durch die Netznutzer, weil sich der Anschlusspetent zur Übertragung auf den Netzbetreiber bzw. Belassung des Eigentums bei diesem entscheidet. Vom Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit abweichende zwingende Regelungen zur Kostenverteilung – auf Gesetzes- bzw. Verordnungsebene – sind weder im Einzelfall für Kraftwerksbetreiber noch generell ersichtlich oder von der Klägerin aufgezeigt. Insbesondere besteht kein allgemeingültiges Prinzip, wonach die Eigentumslage entscheidend dafür ist, ob Kosten als Netzanschluss- oder Netzausbaukosten zu qualifizieren sind und sie infolgedessen – und zwar entgegen den vertraglichen Vereinbarungen – zwingend von der Beklagten zu tragen wären. Aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Regelungen folgen vielmehr nur verschiedene Durchbrechungen des Verursachungsprinzips. Ein allgemeiner Grundsatz, der im Anwendungsbereich über diese Regelungen hinausginge, lässt sich diesen indessen nicht entnehmen. So hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nur vereinzelt angeordnet, dass der Netzbetreiber die Anschlussleitungen zu errichten hat, mit der Folge des Eigentumsübergangs. Zum Teil hat sich – wie in der Niederspannung – der Anschlussnehmer (nur) an den Anschlussherstellungskosten zu beteiligen, zum Teil wird davon völlig bzw. teilweise abgesehen. In jedem dieser Fälle wägt der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber aber ab, ob und in welcher Weise dann die Anschlussherstellungs- und Folgekosten sozialisiert werden. Er hat somit stets auch die Kosten für die Netznutzer im Blick. Im Einzelnen gilt Folgendes: (1) Die Klägerin kann sich nicht auf § 8 Abs. 1 NAV berufen. (a) Nach § 8 Abs. 1 NAV in der seit dem 08.11.2006 geltenden Fassung gehören Netzanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. In dieser Norm sind die Verantwortlichkeiten für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der elektrischen Anlage und des Netzanschlusses in der Niederspannungsebene klar aufgeteilt: Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 NAV stehen die Netzanschlüsse als Teil der Betriebsanlagen des Netzes im Eigentum des Netzbetreibers. Die Pflicht zur Erhaltung, Sanierung und Erneuerung liegt beim Netzbetreiber und erstreckt sich auf die gesamte Dauer des Nutzungsverhältnisses. Den Anschlussnehmer hingegen treffen neben der Pflicht zur anteiligen Kostenerstattung nach § 9 NAV und ggf. zur Entrichtung eines Baukostenzuschusses nach § 11 NAV in Bezug auf den Netzanschluss nur die im Gesetz genannten Mitwirkungspflichten. Mit dem Übergang der Netzanschlüsse in das Eigentum des Netzbetreibers werden sie Teil des Versorgungsnetzes; die Kosten des Netzanschlusses sind Teil der Kosten des Netzes und die Netzkosten sind die Grundlage der Nutzungsentgelte (Hartmann, FS Danner, aaO, S. 207, 209; Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 131). Die Kosten für das Netz einschließlich des Netzanschlusses als Teil des Netzes sind vom Netzbetreiber zu tragen, um sie dann über die regulierten Netznutzungsentgelte weiterzugeben, woraus sich im Umkehrschluss die Kostentragung des Anschlussnehmers nur für die elektrische Anlage bei diesem ergibt (Hartmann, FS Danner, aaO, S. 207, 216). (b) Diese Regularien sind indessen auf die hier gegebene Höchstspannungsebene weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach § 8 Abs. 1 NAV auf die Höchstspannungsebene zu übertragen wäre, besteht nicht. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Eine unmittelbare Anwendung der NAV scheidet aus. Sie regelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG nur den Netzanschluss von Letztverbrauchern, während sich der Netzanschluss von Energieerzeugungsanlagen im Grundsatz nach § 17 EnWG richtet. In der Sache ist die NAV deshalb nur anwendbar auf Anschlüsse an Netze der allgemeinen Versorgung zur Entnahme von Elektrizität in Niederspannung. Sie gilt nicht für Anschlüsse in Mittelspannung oder höheren Spannungsebenen (Theobald/Kühling/Hartmann/Blumenthal-Barby, aaO, § 1 NAV Rn. 7, 25, 41). Sofern im Einzelfall erwogen wird, einzelne Regelungen der NAV auf höhere Spannungsebenen zu übertragen, soll dies unter dem Vorbehalt des Einzelfalls stehen und daran zu messen sein, ob der besondere Schutz von Letztverbrauchern in Niederspannung durch die NAV auch bei größeren Kunden in höheren Spannungsebenen gefordert werden kann (Theobald/Kühling/Hartmann/Blumenthal-Barby, aaO, § 1 NAV Rn. 44). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Regelung in § 8 Abs. 1 NAV ist der besonderen Struktur des Niederspannungs- und Niederdrucknetzes geschuldet. Insbesondere die Gewährleistung der technischen Sicherheit der Netzanschlüsse im Massenkundengeschäft wird durch die eindeutige Zuordnung besser gewährleistet. Die technische Sicherheit der Anlagen ist dauerhaft nur schwer zu gewährleisten, wenn es etwa wegen der Frage der Kostentragung bei Folgekosten für Wartung, Instandhaltung und Erneuerung der Anlage zwischen Anschlussnehmer und einer möglichen Vielzahl von – regelmäßig auch wechselnden – Anschlussnutzern (Mietern) einer Liegenschaft zu Verzögerungen käme. Daher gehen diese Aufgabe und Kosten nach der initialen Finanzierung somit auch auf den Netzbetreiber über ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 EnWG Rn. 132). Eine vergleichbare Situation besteht bei einem einzelnen, an das Übertragungsnetz angeschlossenen Kraftwerksbetreiber nicht, bei dem es weder um eine Vielzahl von Netzanschlüssen noch um ein Massenkundengeschäft geht, bei dem die technische Sicherheit ansonsten nur schwer zu gewährleisten ist; eine dem Letztverbraucher vergleichbare Schutzwürdigkeit, die eine solche Privilegierung erfordern würde, ist daher nicht gegeben. Zu Recht werden in der Literatur deshalb ein Automatismus der Aktivierung des für die Netzanschlüsse notwendigen Sachanlagevermögens und die Übernahme der Folgekosten durch den Netzbetreiber nicht als allgemeiner Grundsatz angenommen und insbesondere nicht als im Rahmen der Regelungen von § 17 EnWG gegeben angesehen ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 EnWG Rn. 133; Theobald/Kühling/Hartmann/Blumenthal-Barby, aaO, § 1 NAV Rn. 42). In dessen Anwendungsbereich soll es vielmehr – entsprechend dem Verursacherprinzip – bei der Grundentscheidung zur Herstellung, Erhaltung und Kostentragung durch den Anschlussnehmer bleiben, vorbehaltlich angemessener, diskriminierungsfreier abweichender Vereinbarungen in Netzanschlussverträgen ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 EnWG Rn. 133, 105; Buntscheck, WuW 2006, 30, 34). Dementsprechend ist, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, die Zuordnung des Sachanlagevermögens für Netzanschlüsse durch jahrzehntelange Praxis und die Ausgestaltung der Anschlussverträge im Einzelfall geprägt ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 EnWG Rn. 132). Folglich kann die Klägerin auch nichts zu ihren Gunsten aus der von ihr angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 30.06.2022 – VI-3 Kart 113/21 (V), Rn. 26 ff., BeckRS 2022, 21518) herleiten, da diese auf den Besonderheiten der Niederspannung aufbaut. (2) Eine abweichend gesetzlich geregelte Kostenverteilung gestützt auf die Eigentumslage folgt für die vorliegende Konstellation nicht aus § 8 KraftNAV. § 8 KraftNAV ist auf die im Streit stehenden Kraftwerke schon nicht anwendbar. Die KraftNAV trat gemäß § 11 KraftNAV am Tage nach ihrer Verkündung, also am 30.06.2007, in Kraft und betrifft den diskriminierungsfreien und kosteneffizienten Anschluss neuer Kraftwerke (BR-Drs. 283/07, S. 2). Die streitgegenständlichen Kraftwerke wurden indessen sämtlich – mit Ausnahme des Kraftwerks H, das nach seinem Baubeginn im Jahr 2006 im Jahr 2013 an das Netz angeschlossen wurde – bereits in den 1960er bis 1980er Jahren an das Netz der Beklagten angeschlossen. Aus dieser Zeit stammen die ersten Netzanschluss- und Netznutzungsverträge. Die ersten Verträge betreffend das Kraftwerk H datieren auf den 24.05.2006 (Bl. 333 ff. GA-LG) und damit ebenfalls auf einen Zeitpunkt vor Geltung der KraftNAV. Inwieweit bestehende vertragliche Anschlusszusagen von der neuen Verordnung berührt werden, beurteilt sich mangels spezieller Übergangsregelung nach der allgemeinen Übergangsregelung für Netzverträge nach § 115 Abs. 1 EnWG. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG sind Verträge spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung nach Maßgabe dieser anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. Die Vorschrift zeigt, dass eine Anpassung der Verträge an die Rechtslage nach einer neuen Rechtsverordnung in die Hände der Vertragsparteien gelegt wird (Theobald/Kühling/Hartmann, aaO, § 11 KraftNAV Rn. 5). Dass die Klägerin eine solche Vertragsanpassung hinsichtlich des Erstvertrages verlangt hätte, hat sie selbst nicht vorgetragen. Demnach kommt es auf die Frage, ob und inwieweit die Klägerin vor dem Hintergrund der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 KraftNAV eine Anpassung der bestehenden Verträge ex nunc verlangen könnte (vgl. dazu: Kment/Rasbach, aaO, § 115 Rn. 2), nicht an, zumal die Verträge gekündigt worden sind. Daher kann auch die Frage der Reichweite des § 8 Abs. 2 Satz 3 KraftNAV – Erweiterung der Kostentragungspflicht des Netzbetreibers und entsprechende Einschränkung der Kostentragungspflicht des Kraftwerksbetreibers nach Abs. 1 der Norm – ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die Norm gegebenenfalls auch abweichende vertragliche Regelungen für Folgekosten bei Eigentumswechsel hinsichtlich der Betriebsmittel ausschließen soll (kritisch: Höppner, ZNER 2008, 29 wegen der Belastung der Allgemeinheit). Weder der Verordnung noch der Gesetzesbegründung lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass der Verordnungsgeber mit Erlass der Verordnung in das vertragliche Regelwerk bereits angeschlossener Kraftwerke bzw. noch anzuschließender Kraftwerke, für die die notwendigen vertraglichen Regelungen bereits getroffen waren, eingreifen wollte. (3) Im Biogasbereich stellt § 33 GasNZV – wie die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 25.02.2025 einräumt – nur eine differenzierte Regelung gegenüber der Grundregel dar, dass der Anschlussnehmer den Netzanschluss zu errichten und zu bezahlen hat. Insoweit gilt für Biogasanschlussleitungen eine gesetzliche Kostenteilung mit Kostendeckel für den Anlagenbetreiber (25 % Anschlusspetent, 75 % Netzbetreiber), wobei die Anschlussleitung in das Eigentum des Netzbetreibers übergeht ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 53). Kosten, die nicht zum Netzanschluss gehören, werden nicht in voller Höhe in das Netzentgelt eingepreist. Vielmehr findet eine Verteilung auf die Marktgebiete über die Biogaskostenwälzung statt. Diese Regelungen sind in ihren Besonderheiten keinesfalls auf Kraftwerkbetreiber übertragbar. (4) Erst recht nichts Günstiges für die Klägerin folgt aus den Regelungen für LNG-Anlagen gemäß den §§ 39a ff. GasNZV, bei denen es sich um gleichermaßen nicht übertragbare Sonderregelungen handelt. Nach § 39a Nr. 2 GasNZV ist – anders als im Bereich von § 17 Abs. 1 EnWG – unter Netzanschluss von LNG-Anlagen die Herstellung der Anbindungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, und deren Verknüpfung mit dem bestehenden Fernleitungsnetz zu verstehen. Nach § 39b Abs. 1 GasNZV ist der Fernleitungsnetzbetreiber zum Anschluss der LNG-Anlage und damit auch zur Errichtung der Anbindungsleitung verpflichtet. Gemäß § 39b Abs. 4 GasNZV ist er Eigentümer der für den Netzanschluss der LNG-Anlage erforderlichen Infrastruktur inklusive Anbindungsleitung ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 59). Zudem ist in § 39b Abs. 4 Satz 2 GasNZV ausdrücklich geregelt, dass sie ab dem Zeitpunkt der Errichtung ein Teil des Energieversorgungsnetzes ist. Eine derartige Regelung fehlt aber gerade im Bereich von § 17 EnWG und stellt sich im Bereich von §§ 39a ff. GasNZV als Sonderregelung dar, auf die sich die Klägerin entgegen ihren Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.02.2025 nicht berufen kann. (5) Ebenfalls nur eine Durchbrechung der Grundregel, dass der Anschlussnehmer den Netzanschluss zu errichten und zu bezahlen hat, stellten die §§ 17a ff. EnWG aF für Offshore-Anlagen dar. Danach errichtet der Netzbetreiber die Netzanschlüsse für die Offshore-Windenergieanlagen und trägt die Kosten dafür. Die Offshore-Anschlusskosten wurden durch die Übertragungsnetzbetreiber über die Offshore-Umlage als Aufschlag auf die allgemeinen Netzentgelte umgewälzt. Diese Regelungen dienten der Beschleunigung des Netzanschlusses von erforderlichen Offshore-Windenergieanlagen sowie zur besseren Koordinierung der mit der Bautätigkeit für die Anbindungsleitungen verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 59) und sind bereits deshalb nicht auf Kraftwerkbetreiber übertragbar. Die Neuregelungen durch das EnFG sehen nichts für die Klägerin Günstigeres vor. (6) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auf die Regelungen des EEG. (a) Zwar erstreckt sich gemäß § 12 Abs. 2 EEG die Pflicht zum Netzausbau auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen. Die notwendigen Kosten des Anschlusses der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien trägt allerdings – entsprechend dem Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit – der Anlagenbetreiber (§ 16 Abs. 1 EEG). Auch diese Normen dienen somit der Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau. Die Rezeption von § 12 Abs. 2 EEG hat indessen – auch vor dem Hintergrund der Regelung in § 16 Abs. 1 EEG bzw. der Vorgängernormen – nicht zu dem von der Klägerin vertretenen klaren Verständnis geführt, dass die Abgrenzung Netzausbau/Netzanschluss nach dem Eigentum zu erfolgen habe. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst vielmehr der Netzausbau im Grundsatz alle netzinternen Maßnahmen (BGH, Urt. v. 18.07.2007 – VIII ZR 288/05, Rn. 34, NJW-RR 2007, 1645 ff.; Altrock/Oschmann/Theobald/Wustlich, EEG, 4. Aufl. 2013, § 9 Rn. 44). Netzinterne Maßnahmen sind stets dem Netzausbau und nicht dem Netzanschluss zuzurechnen. Bei Maßnahmen an technischen Einrichtungen, die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, ist das Eigentum lediglich ein „deutliches Indiz“ dafür, dass die Einrichtung Bestandteil des Netzes ist, denn das Eigentum sichert dem Netzbetreiber die alleinige Verfügungsgewalt und damit die beliebige Verwendbarkeit (BGH, Urt. v. 28.03.2007 – VIII ZR 42/06, Rn. 16, NJW-RR 2007, 994 ff.; Altrock/ Oschmann/Theobald/Wustlich, aaO, § 9 Rn. 29). Eine endgültige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof insoweit nicht zugunsten des Eigentums getroffen. Diese Frage ist vielmehr bis heute umstritten (vgl. zum Streitstand: Altrock/Oschmann/Theobald/Wustlich, aaO, § 9 Rn. 31, der nach Sphären abgrenzt; vergleichbar Salje, EEG, 9. Aufl. 2021, § 17 Rn. 12, der eine räumlich-funktionelle Abgrenzung zwischen Netzausbau- und Netzanschlusskosten für möglich hält; ebenso Baumann/Gabler/Günther, EEG, 1. Aufl. 2019, § 16 Rn. 25, der sich für eine Kostenzuordnung auf Grundlage des Verknüpfungspunktes ausspricht). (b) Diese Streitfrage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Dies gilt zum einen deshalb, weil das EEG als Spezialgesetz für erneuerbare Energien für die hier gegebenen Kraftwerke unmittelbar nicht einschlägig ist. Zum anderen gehen die fraglichen Regelungen bereits auf die Novellierung des EEG im Jahr 2004 zurück. Schon zu diesem Zeitpunkt war umstritten, ob zwischen Netzanschluss und Netzausbau gegenständlich, d.h. nach dem Eigentum an den technischen Einrichtungen, nach dem Kriterium der Kostenverursachung oder funktional abzugrenzen war (vgl. zum damaligen Streitstand: Schäfermeier/Reshöft, ZNER 2007, 34). Das bedeutet, dass seit Erlass des EEG bis heute das Eigentum im Rahmen des EEG nicht als alleiniges Abgrenzungskriterium feststeht. Demgegenüber wurden – mit Ausnahme des Kraftwerks H – sämtliche in Streit stehenden Netzanschluss- und Netznutzungsverhältnisse bereits in den 1960er bis 1980er Jahren begründet, so dass für den Zeitpunkt der sie betreffenden ersten Anschlussverträge ein solches Prinzip keinesfalls Vorrang vor dem Verursachungsprinzip beanspruchen kann. Schließlich kommt hinzu, dass die Zuordnungsregel des § 12 Abs. 2 EEG grundsätzlich auch Verträgen zugänglich ist (Salje, aaO, § 17 Rn. 8 aE). (7) Nach alldem bestanden zum Zeitpunkt der jeweils ersten Anschluss- und Anschlussnutzungsverträge – auch im Jahr 2006 – weder eine einschlägige gesetzliche Regelung, die die Abgrenzung von Maßnahmen des Netzausbaus von denjenigen des Netzanschlusses ausschließlich von der Eigentumsfrage abhängig gemacht hat, noch gab es ein entsprechendes generelles, übergreifendes und etabliertes Prinzip, hinter dem das Verursachungsprinzip stets zurückzutreten hätte. Vielmehr lassen sich nur verschiedene Durchbrechungen des Verursachungsprinzips feststellen. Dementsprechend ist die bei dem Erstabschluss geltende Rechtslage im Rahmen der getroffenen Regelungen beachtet worden. Die Kostenaufteilung nach dem Verursachungsprinzip bei alleiniger Nutzung der Betriebsanlagen durch die Klägerin in den ersten Anschluss- und Anschlussnutzungsverträgen ist folglich auch im Rahmen von § 17 Abs. 1 EnWG regelgerecht; die von den Parteien getroffene Regelung hätte mit Blick auf das Verursachungsprinzip nach Auffassung des Senats nicht anders, d.h. insbesondere nicht zu Lasten der Netznutzer ausfallen dürfen. Dies gilt in der Folge auch für die später geschlossenen, nunmehr in Streit stehenden Verträge. Selbst wenn man davon ausginge, dass inzwischen – was nicht entschieden werden muss – zunehmend die Abgrenzung von Maßnahmen des Netzausbaus von denjenigen des Netzanschlusses aufgrund des Eigentums zu erfolgen hat, wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit der Entgeltregelungen in den Anschlussverträgen aus. Auch auf sie findet – wie ausgeführt – die KraftNAV keine Anwendung, weil diese Verordnung nur für seit ihrem Inkrafttreten neu anzuschließende Kraftwerke gilt. Einen Eingriff in bereits bestehende Vertragsbeziehungen hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Die bei dem ursprünglichen Abschluss der Verträge geltende Gesetzeslage ist jedoch Grundlage für die die Entgeltregelungen fortschreibenden Anschlussverträge gewesen. Die auf Jahrzehnte ausgerichtete Kalkulation der Beklagten beruht auf den Ursprungsverträgen. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausführt, folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte seit Januar 2020 die Schaltfelder nicht mehr als singulär genutzte Betriebsmittel im Sinne der Ergänzungsvereinbarung gegenüber der Klägerin abrechnet und sie stattdessen im Rahmen der von ihr erhobenen Netzentgelte geltend macht, nicht, dass die bis dahin auf vertraglicher Grundlage vorgenommenen Abrechnungen nicht von § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG gedeckt waren. Dass eine andere Art der Abrechnung gesetzlich zulässig ist, begründet aus den oben ausgeführten Gründen kein Indiz für die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung . ff) Bei den in Streit stehenden Kosten für die Betriebsmittel handelt es sich in Abweichung zu der obigen Einordnung nicht tatsächlich um an anderen Vorschriften zu messende anderweitige (unzulässige) Entgelte. (1) Aus dem Umstand, dass die Betriebs-, Instandhaltungs- und Erneuerungskosten für die Netzanschlüsse in dem letzten Folgevertrag in Ergänzungsverträgen zu den Anschlussnutzungsverträgen aus dem Jahr 2015 geregelt wurden, folgt nicht, dass es sich bei diesen um unzulässige anschlussbezogene Netzentgelte oder ein sonst gesondertes Entgelt für den Netzanschluss außerhalb von § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG handeln würde. Es besteht allerdings der Grundsatz, dass anschlussbezogene Netzentgelte von Letztverbrauchern nicht erhoben werden. Ihre Finanzierungsbeiträge für das Versorgungsnetz ergeben sich aus den Netzentgelten für die Nutzung des Netzes gemäß ihrer Entnahme (vgl. § 21 EnWG) und nicht etwa nach der vertraglich zur Verfügung gestellten Netzanschlusskapazität ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 127). Für Letzteres erhebt die Beklagte indessen kein Entgelt. (2) Insbesondere macht der bloße Verweis der Ergänzungsverträge auf die Kostenregelung des § 19 Abs. 3 StromNEV die erhobenen Entgelte nicht zu gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 9 StromNEV unzulässigen Netzentgelten. Die Beklagte führt zu Recht aus, dass § 19 Abs. 3 StromNEV keine unmittelbare, sondern nur eine sinngemäße Anwendung finden sollte. Diese Auslegung entspricht gemäß §§ 133, 157 BGB dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsschließenden und geht dem unmittelbaren Wortlaut der Regelung vor (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 20.11.1997 – IX ZR 152/96, Rn. 20 mwN zur ständigen Rechtsprechung). Eine unmittelbare Geltung von § 19 Abs. 3 StromNEV machte für beide Parteien erkennbar keinen Sinn. Gemäß § 1 StromNEV regelt die StromNEV die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elek-trizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. § 19 StromNEV regelt hierbei die Sonderformen der Netznutzung, bei denen die Leistungsaufnahme bzw. die Lastverläufe deutlich von den Annahmen der Preisfindungsgrundsätze des § 16 StromNEV abweichen (BerlKommEnergieR/Mohr, aaO, § 19 StromNEV Rn. 12). Das bedeutet, dass es im Rahmen von § 19 Abs. 3 StromNEV nicht um die Stromeinspeisung, sondern um die Stromentnahme über singulär genutzte Betriebsmittel geht. Dass mit den Ergänzungsvereinbarungen jedoch keine besonderen Entgelte für die Stromentnahme in dem vorgenannten Sinn vereinbart werden sollten, war beiden Parteien klar. Mit den Ergänzungsvereinbarungen sollten erkennbar die in den Ausgangsverträgen getroffenen Regelungen zur Abgeltung der laufenden Betriebs-, Instandhaltungs- und Erneuerungskosten der zum Netzanschluss gehörigen Betriebsmittel, die ausschließlich von der Klägerin im Rahmen der von ihr ganz überwiegend betriebenen Stromeinspeisung genutzt werden (vgl. dazu Ziffer 5 der Erstvereinbarung vom 17.12.1986 betreffend das Kraftwerk B, Bl. 88 ff. GA-LG), aufgegriffen und weitergeführt werden. Dementsprechend kommt dem Hinweis auf § 19 Abs. 3 StromNEV kein eigenständiger Regelungsgehalt zu; er erschöpft sich vielmehr in der Parallelität der getroffenen Regelung zu § 19 Abs. 3 StromNEV wegen der Singularität der genutzten Betriebsmittel. gg) Die vereinbarten Entgelte für den fortdauernden Betrieb der streitgegenständlichen Netzanschlussanlagen stehen auch der Höhe nach im Einklang mit § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Der Netzanschluss muss danach zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind. Dementsprechend müssen die diesbezüglichen Verträge nach allgemeinen Prinzipien angemessen und diskriminierungsfrei gestaltet sein ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, vor § 17 Rn. 101; Kment/Gerstner, aaO, § 17 Rn. 36). Bei der Angemessenheit der Anschlussbedingungen geht es in wirtschaftlicher Hinsicht um die Höhe der mit dem Netzanschluss verbundenen Kosten ( Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, § 17 Rn. 53). Es muss ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegen. Denn dem Grundgedanken von § 17 Abs. 1 EnWG widerspräche es, wenn Netzbetreiber die Möglichkeit hätten, über die Festlegung von überhöhten, unangemessenen Anschlusskosten das Anschlussrecht der Anschlusspetenten zu konterkarieren (BeckOK EnWG/Marquering, aaO, § 17 Rn. 34; Kment/Gerstner, aaO, § 17 Rn. 34). Von der Angemessenheit der Kosten ist auszugehen. Etwas anderes macht die Klägerin nicht (mehr) geltend. Sie hat vielmehr ausdrücklich ihre Bedenken gegen die Billigkeit der erhobenen Kosten fallengelassen, nachdem das Landgericht hierüber ein Sachverständigengutachten hatte einholen wollen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beklagte nur die tatsächlich mit dem Betrieb, der Instandhaltung und der Erneuerung entstehenden Kosten von der Klägerin verursachungsgerecht verlangt. Die vertraglichen Regelungen in Ziffern 1.1 und 1.3 der Ergänzungsvereinbarungen sind diskriminierungsfrei. „Diskriminierungsfrei“ bedeutet, dass für den Netzbetreiber das Gleichbehandlungsgebot bei der Gewährung von Netzanschlüssen gilt. Vergleichbare Sachverhalte sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Für eine Ungleichbehandlung muss es einen sachlichen Grund geben, der dazu führt, dass die Sachverhalte gerade nicht vollkommen vergleichbar sind und deshalb keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (BeckOK EnWG/Marquering, aaO, § 17 Rn. 39; Bourwieg /Hellermann/Hermes, aaO, § 17 Rn. 59; Kment/Gerstner, aaO, § 17 Rn. 41). Solche Unternehmen sind gleichartig, die auf einer bestimmten Wirtschaftsstufe im Wesentlichen die gleiche unternehmerische Tätigkeit und wirtschaftliche Funktion im Hinblick auf eine bestimmte Art von Waren oder gleichwertige Leistungen ausüben (Theobald/Kühling/Boos, aaO, § 30 Rn. 26; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hollmann, aaO, § 30 Rn. 31). In der Energiewirtschaft sind Unternehmen deshalb gleichartig, wenn sie auf einer Wertschöpfungsstufe stehen oder die gleiche Marktrolle einnehmen (Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hollmann, § 30 Rn. 31). Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei den von der Klägerin ins Feld geführten industriellen Letztverbrauchern um mit ihr vergleichbare Anschlussnehmer handelt. Die Klägerin ist eine Betreiberin zahlreicher Großkraftwerke, die im großen Umfang Strom in das Übertragungsnetz der Beklagten auf Höchstspannungsebene einspeist. Konkrete industrielle Letztverbraucher, die dieselbe oder eine hinreichend vergleichbare Aufgabe wahrnehmen, benennt die Klägerin nicht. Bei den von ihr angeführten industriellen Letztverbrauchern soll es sich vielmehr nach ihrer Darstellung um Unternehmen handeln, die keine Stromeinspeisung vornehmen, sondern Strom entnehmen. Sie befinden sich damit nicht auf derselben Wertschöpfungsstufe wie die Klägerin. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Verträge zwischen den Parteien ungünstiger sind, als sie von der Beklagten in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Auf unzureichende technische Bedingungen und fehlende Transparenz beruft sich die Klägerin nicht. b) Die Regelungen in Ziffern 1.1 und 1.3 der Ergänzungsvereinbarungen verstoßen nicht gegen gesetzliche Verbote iSv § 134 BGB. Ungeachtet der vom Landgericht mit überzeugenden Gründen verneinten Frage, ob § 8 KraftNAV ein gesetzliches Verbot enthält, ist die Norm auch aus den oben ausgeführten Gründen auf die streitgegenständlichen Kraftwerke bereits nicht anwendbar. Es liegt kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV vor, weil die Entgeltvereinbarungen keine Netzentgelte für die Einspeisung der Energie darstellen. Der Anwendungsbereich der Norm ist nicht eröffnet. Wie bereits ausgeführt, regelt die StromNEV die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte). Um diese geht es aber nicht. Streitgegenständlich sind Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel im Zusammenhang mit dem nach § 17 Abs. 1 EnWG zugewiesenen Netzanschluss. Aus demselben Grund ist auch der Anwendungsbereich von § 17 Abs. 9 StromNEV nicht eröffnet. c) Eine Nichtigkeit der Vereinbarungen folgt auch nicht aus den von der Klägerin geltend gemachten Verstößen gegen § 30 EnWG. Eine Verletzung von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG ist aus den vom Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen nicht gegeben. Hier gelten gleichermaßen die obigen Ausführungen zur Diskriminierungsfreiheit der Vereinbarungen. Die Beklagte fordert von der Klägerin auch keine ungünstigeren Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen, als sie sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EnWG). Wie das Landgericht richtigerweise ausführt, betrifft § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EnWG nur einen möglichen Ausbeutungsmissbrauch hinsichtlich der Entgelte oder der sonstigen Geschäftsbedingungen für den Netzzugang(BerlKommEnergieR/Weyer, aaO, § 30 Rn. 110). Die hier erhobenen Entgelte betreffen nicht den Netzzugang, sondern den Netzanschluss. Dies schließt es zwar nicht aus, das Verhalten der Beklagten als Ausbeutungsmissbrauch an § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG zu messen (BerlKommEnergieR/Weyer, aaO, § 30 Rn. 110). Allerdings lässt sich auch insoweit kein Verstoß feststellen. Ein Ausbeutungsmissbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen Entgelte fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (Als-Ob-Wettbewerbsprinzip). Im Mittelpunkt steht die Ermittlung der wettbewerbsanalogen Entgelte oder Geschäftsbedingungen. Dabei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen (Kment/Wahlhäuser, aaO, § 30 Rn. 52). Es lässt sich schon nicht feststellen, dass andere Übertragungsnetzbetreiber von Kraftwerksbetreiberinnen, auf die – wie hier – die KraftNAV noch keine Anwendung fand, die im Streit stehenden Entgelte nicht erheben. Die von der Klägerin vorgelegten Mustervereinbarungen anderer Übertragungsnetzbetreiber belegen dies nicht. Abgesehen davon, dass alle drei Vertragsmuster einen Zeitraum betreffen, zu dem die KraftNAV bereits Anwendung fand und schon deshalb eine Vergleichbarkeit mit den hiesigen Bestandskraftwerken nicht gegeben ist, beinhaltet die Anlage K 42 einen Mustervertrag über den Anschluss eines Verteilungsnetzes an das Übertragungsnetz. Bei dem Mustervertrag gemäß Anlage K 43 ist nicht erkennbar, ob es sich bei der anzuschließenden Kundin überhaupt um eine Kraftwerksbetreiberin handelt. d) Die Entgeltvereinbarungen sind ebenso wenig wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Aus den oben ausgeführten Gründen sind sie nicht mit wesentlichen Grundgedanken von gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren. Insbesondere findet die KraftNAV auf die vorliegenden Kraftwerke keine Anwendung, dasselbe gilt für die NAV und das EEG. e) Schließlich könnte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der streitgegenständlichen Entgelte für den fortdauernden Betrieb der streitgegenständlichen Netzanschlussanlagen auch dann nicht verlangen, wenn sie diese nicht nur ihr gegenüber abgerechnet, sondern die abgegoltenen Kosten auch als Netzkosten im Rahmen der Netzentgeltermittlung in Ansatz gebracht hätte. Unabhängig davon, dass dies weder ersichtlich noch von der Klägerin aufgezeigt ist, würde daraus nicht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen vertraglichen Regelung und damit eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin folgen. Im Übrigen stellt § 9 Abs. 1 Satz 3 StromNEV für die mit Netzentgelten belasteten Netznutzer sicher, dass eine Doppelveranlagung ausgeschlossen wird, weil der Netzbetreiber von seinen Netzkosten derart vereinnahmte Erlöse als Kürzungsposition in Abzug zu bringen hat. 2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 30 EnWG gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EnWG scheidet aus den vorstehenden Gründen aus. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte schließlich keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz iHv 836.740,84 € gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EnWG. Die Klägerin verlangt die Vergütung von Energieverlusten, die ihr für das Kraftwerk G durch den Energietransport zwischen der Eigentumsgrenze bei Beginn der Kraftwerksanschlussleitung und dem vereinbarten Netzanschlusspunkt im Umspannwerk der Beklagten in K-Werk entstanden sind, mit der Begründung, die eigentliche Entnahmestelle liege nicht am Netzanschlusspunkt, sondern an der Eigentumsgrenze. Dem ist nicht zu folgen. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EnWG ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 des EnWG, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt. Ein solcher Verstoß lässt sich – wie oben ausgeführt – nicht feststellen. Vielmehr folgt aus den zulässigen vertraglichen Regelungen, dass nicht die Beklagte, sondern die Klägerin für die bis zum Netzanschlusspunkt eintretenden Energieverluste einzustehen hat. Die Parteien haben anlässlich der Errichtung der Kraftwerke in den 1960er bis 1980er Jahren vereinbart, wo der jeweilige Netzanschlusspunkt eines jeden Kraftwerks liegen soll. Dieser wurde für das Kraftwerk G im Jahr 2008 wegen Umbaumaßnahmen auf die Schaltanlage K verlegt, was zu einer für die Klägerin günstigen, deutlichen Verkürzung der Anschlussleitung geführt hat. Nach den Verträgen wird die entnommene und eingespeiste Energie ausschließlich in dem vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt – für das Kraftwerk G also in der Schaltanlage K – erfasst. Dort wird nach dem Transport mittels der singulär genutzten Anschlussleitungen, für die die Klägerin die Betriebskosten trägt, insbesondere die von der Klägerin produzierte Energie in das Netz der Beklagten eingespeist. Nach den Vereinbarungen trägt die Klägerin auch die Betriebskosten für die Kraftwerksanschlussleitungen. Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich, dass die Klägerin für die Anschlussleitungen wirtschaftlich einzustehen und den Transport bis zum Netzanschlusspunkt in ihrer Verantwortung zu bewerkstelligen hatte. Etwaig damit einhergehende Energieverluste fallen damit unabhängig von der Eigentumslage in den ihr vertraglich zugewiesenen Risikobereich. Dass die Kraftwerksanschlussleitungen im Eigentum der Beklagten verblieben, führt vor dem Hintergrund der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen zu keiner anderweitigen Bewertung. Auch aus § 10 StromNZV folgt nichts anderes. Die StromNZV regelt die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze. Die Einspeisestelle liegt jedoch an dem vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt und nicht an der Eigentumsgrenze. III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2025 bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Er enthält im Wesentlichen Wiederholungen der bereits umfassend vorgetragenen Rechtsauffassungen der Klägerin, mit denen sich der Senat im Detail befasst hat. Die Voraussetzungen von § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (BGH, Beschl. v. 04.07.2002 – V ZB 16/02, LS; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 543 Rn. 5). Das ist nicht der Fall. Wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, steht allein die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien über Entgelte für die Nutzung von Betriebsmitteln im Streit, die ausschließlich dem Netzanschluss der Kraftwerke der Klägerin dienen und ausschließlich von dieser genutzt werden. Nicht streitgegenständlich ist die allgemeine Frage, ob diese Betriebsmittel ungeachtet der Eigentumslage zu behandeln seien, als seien sie Teil der Kundenanlage, oder ob es Betriebsmittel im Eigentum des Netzbetreibers geben kann, die weder der Kundenanlage noch dem regulierten Netz zuzuschlagen sind. Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.014.632,39 €.