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Beschluss

7 UF 152/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0423.7UF152.24.00
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Tenor

I.                    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Solingen vom 04.11.2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 05.12.2024 abgeändert und der Antrag des Antragsgegners auf Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten 36 Monatslohnjournale für die Jahre 2020 bis 2022 durch die Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

II.                  Beschwerdewert: bis 1.500 €.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Solingen vom 04.11.2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 05.12.2024 abgeändert und der Antrag des Antragsgegners auf Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten 36 Monatslohnjournale für die Jahre 2020 bis 2022 durch die Antragstellerin zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. II. Beschwerdewert: bis 1.500 €. Gründe: I. Die Beteiligten, getrenntlebende Ehegatten, streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt. Während ihrer Ehe wurden am 00.00.2018 die Zwillinge A. und B. und am 00.00.2020 der Sohn C. geboren. Die Vaterschaft für C. hat der Antragsgegner inzwischen erfolgreich angefochten. Die Antragstellerin, die eine Zahnarztpraxis betreibt, hat den Antragsgegner auf Zahlung laufenden Mindestkindesunterhalts für die drei Kinder für den Zeitraum ab August 2023 sowie rückständigen Kindesunterhalts für die Zeit von Januar bis Juli 2023 für A. und B. jeweils in Höhe von 1.872,00 € und für C. in Höhe von 2.184,00 € in Anspruch genommen. Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten. Im Wege eines Stufenwiderantrags hat er die Antragstellerin auf Auskunft und Belegvorlage sowie auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab August 2023 in Anspruch genommen. Mit am 24.01.2024 verkündetem Teilbeschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts an die Antragstellerin ab August 2023 verpflichtet. Die Antragstellerin hat es verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über ihre sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus anderer Herkunft in der Zeit vom 01.01 bis 31.12.2022, ihre sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus anderer Herkunft in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 sowie die erteilte Auskunft zu belegen durch entsprechende Lohnabrechnungen bzw. bei selbständiger Tätigkeit Vorlage der Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2020 bis 2022 und der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Teilbeschluss mit Beschluss vom 31.05.2024 (Az. II-5 UF 32/24) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2024 hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Teilbeschluss vom 24.01.2024 Auskunft über ihr Einkommen in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 aus selbständiger Arbeit sowie ihre Aufwendungen für diese erteilt. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die Auskunft sei nicht vollständig erteilt. Aus der Auskunft gehe hervor, dass im Jahr 2021 ein Gewinn in Höhe von 130.706,42 € erwirtschaftet worden sei, 2022 hingegen bei nahezu gleichem Umsatz nur noch ein solcher in Höhe von 16.169,16 €. Fremdleistungen und Personalkosten seien hingegen erheblich gestiegen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, die Lohnjournale der Jahre 2020 bis 2022 vorzulegen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antrag des Antragsgegners zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 22.08.2024 hat sie die Lohnjournale für die Jahre 2020 bis 2022 zur Akte gereicht. Der Antragsgegner hat moniert, die Antragstellerin habe lediglich die Jahres-, hingegen nicht die Monatslohnjournale vorgelegt. Darüber hinaus seien die Jahreswerte der Jahre 2020 bis 2022 geschwärzt worden. Die Namen der Mitarbeiter seien „herauskopiert“ worden. Damit sei sein, des Antragsgegners, Belegvorlageanspruch nicht erfüllt worden. Mit dem angefochtenen Teilbeschluss hat das Amtsgericht die Antragstellerin verpflichtet, die 36 Monatslohnjournale der Jahre 2020 bis 2022 vollständig und ungeschwärzt vorzulegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Rahmen der Belegvorlagepflicht könne der Antragsgegner von der Antragstellerin die Vorlage von Lohnjournalen verlangen. Der Auskunftspflichtige müsse die Belege vorlegen, die für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich seien, wobei auf den Informationsbedarf des Unterhaltspflichtigen im konkreten Fall abzustellen sei. Die Lohnjournale müssten vollständig und ungeschwärzt vorgelegt werden. Der Antragsgegner benötige die vollständigen Lohnjournale – auch mit den Namen der Mitarbeiter –, um die Angaben der Antragstellerin überprüfen zu können. Er müsse in der Lage sein, seinen möglichen Unterhaltsanspruch zu berechnen. Daten, die ihm hierfür übermittelt würden, dürfe er nur für die Ermittlung seines möglichen Unterhaltsanspruchs nutzen und nicht publik machen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er beabsichtige, dies zu tun, lägen nicht vor. Andernfalls könne die Antragstellerin rechtlich gegen ihn vorgehen. Gegen diesen Teilbeschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht zunächst – wie schon erstinstanzlich – geltend, die Vorlage der Lohnjournale der einzelnen Monate sei nicht vom Antragsgegner beantragt worden. Zudem könne die Vorlage weiterer Geschäftsunterlagen nur bei konkretem Verdacht unvollständiger Angaben verlangt werden. Einen solchen Verdacht habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Soweit er behauptet habe, er benötige die Namen der Mitarbeiter, um ermitteln zu können, ob diese tatsächlich bei ihr, der Antragstellerin, beschäftigt seien, und das entsprechende Einkommen zu überprüfen, liege dies neben der Sache. Denn aus den bereits vorgelegten Jahreslohnjournalen ergäben sich die an die einzelnen Mitarbeiter ausgezahlten Summen an Gehältern in brutto und netto. Die Personalnummern seien aufgeführt, so dass daraus geschlossen werden könne, inwieweit sich die Löhne über die Zeit verändert hätten und welche Personalkosten insgesamt durch Löhne angefallen seien. Sollte der Antragsgegner ihr vorwerfen wollen, dass die Personalkosten höher als tatsächlich angefallen angesetzt worden seien, um den Gewinn zu minimieren, ergäbe ein solcher Vorwurf keinen Sinn, da eine Trennung der Beteiligten in den Jahren 2020 bis 2021 noch nicht absehbar gewesen sei. Dem Antragsgegner stehe es nicht zu, eine Art Betriebsprüfung bei ihr vorzunehmen. Auf eine solche laufe die Vorlage ungeschwärzter Monatslohnjournale aber hinaus. Auch ansonsten seien nur einmal im Jahr zu erstellende Unterlagen / Belege (z.B. Bilanzen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, Steuererklärungen und –bescheide) vorzulegen und nicht solche, die auf die einzelnen Monate des zu beauskunftenden und zu belegenden Zeitraums abstellten. Schließlich sei die Unkenntlichmachung der Namen der Mitarbeiter in den vorgelegten Lohnjournalen aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt. Sie habe ihre Mitarbeiter danach befragt, ob sie mit der Weitergabe ihrer persönlichen Daten einverstanden seien. Soweit ihre Anfrage überhaupt beantwortet worden sei, sei dies bis auf eine Ausnahme verneint worden. Da der Antragsgegner erklärt habe, sie persönlich und finanziell ruinieren zu wollen, müsse sie mit einem Missbrauch der persönlichen Daten ihrer Mitarbeiter rechnen. Schließlich drohten bei der unbefugten Weitergabe von Arbeitnehmerdaten an Dritte die Verhängung von Bußgeldern und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Ausführungen des Amtsgerichts, der Antragsgegner dürfe Namen aus dem Lohnjournal nicht publik machen, andernfalls könne sie, die Antragstellerin, gegen ihn vorgehen, reiche nicht aus, um ihrem Geheimhaltungsinteresse und demjenigen ihrer Mitarbeiter gerecht zu werden. Diesem sei gerade durch das Schwärzen jener Bestandteile, die ausschließlich Dritte und deren Datenschutzinteresse beträfen, zu entsprechen. Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, dass insbesondere die Frage im Raum stehe, ob sämtliche von der Antragstellerin beschäftigten Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet oder vielmehr Mitarbeiter in den Unterlagen geführt würden, die tatsächlich nicht für die Antragsgegnerin tätig seien, jedoch dessen ungeachtet Gehaltszahlungen erhielten. Ein solcher Umstand könnte darauf hindeuten, dass der Gewinn der Antragsgegnerin künstlich gemindert werde. Eine derartige Überprüfung sei ausschließlich durch Einsichtnahme in die ungeschwärzten Monatslohnjournale möglich. Nur wenn die Namen der Beschäftigten ersichtlich seien, könne geprüft werden, ob die dokumentierten Lohnzahlungen tatsächlich mit den Beschäftigungsverhältnissen übereinstimmten. Auch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Gesichtspunkte ergebe sich kein Recht der Antragsgegnerin, die Monatsjournale nur in geschwärzter Form vorzulegen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestehe, das die Interessen der betroffenen Personen überwiege. Dies sei vorliegend der Fall. Die Überprüfung der Lohnbuchhaltung liege sowohl in seinem, des Antragsgegners, als auch im öffentlichen Interesse, da die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften in Rede stehe. Die Antragsgegnerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Schwärzung der Namen ihrer Mitarbeiter aus datenschutzrechtlichen oder anderen schutzwürdigen Gründen zwingend erforderlich sei. Darüber hinaus ergebe sich die Vorlagepflicht in ungeschwärzter Form auch aus einem Vergleich zur Wertermittlung anhand betrieblicher Unterlagen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass einem Gutachter im Rahmen der Wertermittlung Einsicht in sämtliche relevanten betrieblichen Unterlagen gewährt werde. Zwar könne dort ausnahmsweise eine geschwärzte Vorlage erfolgen, jedoch nur in den Fällen, in denen der Zweck der Wertermittlung dadurch nicht beeinträchtigt werde. Da die Monatsjournale der Antragsgegnerin jedoch gerade zur Überprüfung der tatsächlich vorgenommenen Lohnzahlungen und der Beschäftigtenstruktur vorgelegt werden müssten, würde eine Schwärzung der Namen der Beschäftigten diesen Zweck konterkarieren. II. Die Beschwerde hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Mindestbeschwer von über 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) erreicht. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunft nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – XII ZB 376/20, NJW-RR 2021, 451; BGH, Beschluss vom 10.08.2005 – XII ZB 63/05; NJW 2005, 3349). Im Rahmen der Bewertung des Interesses sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in die Bewertung mit einzubeziehen. Zunächst ist regelmäßig auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – XII ZB 472/22, NJW-RR 2023, 433; OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2024 – 4 UF 142/21, BeckRS 2024, 7290). Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), so dass ein Stundensatz von 4,- € (§ 20 JVEG) zugrunde zu legen ist. Erheblich sein kann auch ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft Verpflichteten. Insoweit muss substanziell dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht werden, dass durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH, Beschluss vom 10.08.2005 – XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349). Zudem muss ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des Auskunftbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – XII ZB 26/20 – NJW-RR 2021, 449; BGH, Beschluss vom 12.09.2018 – XII ZB 588/17, NJW-RR 2018, 1347; BGH, Beschluss vom 11.05.2016 – XII ZB 12/16, NJW-RR 2016, 1287; BGH, Beschluss vom 27.08.1993 – IV ZB 14/93, BeckRS 1993, 31061084; Sternal/Weber, FamFG 21. Aufl. 2023, § 117 Rn. 78). Allein die Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend (BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – XII ZB 26/20 – NJW-RR 2021, 449). b. Nach diesem Maßstab liegt die Beschwer der zur Auskunft verpflichteten Antragstellerin bei über 600 €. Auf der Grundlage des von der Antragstellerin dargelegten Zeitaufwands für das Kopieren und Sortieren der 36 Monatslohnjournale von 10 Stunden ergibt sich ein Betrag von 40 €. Werterhöhend wirkt sich das Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin aus. Sie hat hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr für den Fall der Weitergabe von Beschäftigtendaten ohne die Einwilligung der Mitarbeiter Schadensersatzersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO oder die Verhängung einer Geldbuße nach Art. 83 DSGVO drohen. Arbeitgeber dürfen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Var. 1 DSGVO personenbezogene Daten von Beschäftigten und anderen natürlichen Personen nur auf Grundlage eines gültigen Erlaubnistatbestands verarbeiten (Verbot mit Erlaubnistatbestandsvorbehalt, MHdB ArbR/Wybitul, 6. Aufl. 2024, § 96 Rn. 98). Erlaubnistatbestände des § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) oder des Art. 6 DSGVO sind weder schlüssig dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Der Antragsgegner geht insbesondere fehl, soweit er die Auffassung vertritt, die Antragstellerin könne sich auf ein berechtigtes Interesse berufen. Denn die Verarbeitung der Daten muss zur Wahrung des berechtigten Interesses gerade erforderlich sein (Paal/Pauly/Frenzel, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 6 Rn. 29), was sich hier jedenfalls nicht mit einer Gewissheit feststellen lässt, die der Annahme einer hierdurch bedingten Beschwer der Antragstellerin entgegenstünde. In der Person des Antragsgegners als Auskunftbegehrenden besteht auch die Gefahr, dieser werde von ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin als zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte. Die Mitarbeiter sind über das Begehren des Antragsgegners, die ungeschwärzten Monatslohnjournale zu erhalten, informiert. Sie haben sich bis auf eine Ausnahme mit der Weitergabe ihrer Daten nicht einverstanden erklärt. Der Antragsgegner hat den Verdacht geäußert, die Antragstellerin zahle Gehälter an Mitarbeiter, die tatsächlich keine Arbeitsleistung für sie erbrächten. Er sieht sich auch als Sachwalter von ihm explizit angeführter öffentlicher Interessen, auf die er im Hinblick auf das Gebot der Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften verweist. Vor diesem Hintergrund ist mit einer für die Annahme einer aus der Auskunftsverpflichtung folgenden Beschwer der Antragstellerin hinreichenden Gewissheit davon auszugehen, dass der Antragsgegner von den zu offenbarenden Tatsachen über das Verfahren hinaus Gebrauch machen und damit schützenswerte wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin gefährden könnte. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Antragsgegner steht gegen die Antragstellerin aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB i. V. m. § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB, ein Anspruch auf Vorlage der ungeschwärzten Monatslohnjournale für die Jahre 2020 bis 2022 zu. a. Nach diesen Vorschriften sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Der Anspruch auf Belegvorlage dient dabei als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der Auskunft und hat das Ziel, möglichst einvernehmliche Regelungen auf Grundlage sämtlicher offenliegender und belastbarer Informationen zu eröffnen (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 25.02.2025, § 1605 Rn. 190). Der Auskunftspflichtige muss nur Belege über solche Vorgänge vorlegen, über die er auch Auskunft erteilen muss und die für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sind. Dabei ist auf den Informationsbedarf des Auskunftsberechtigten im konkreten Einzelfall abzustellen (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn. 1176). Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ergeben sich in der Regel aus einer Vielzahl einzelner Einnahmen und Ausgaben. Deshalb kann nicht für jeden einzelnen Geschäftsvorfall die Vorlage eines Belegs verlangt werden, sonst würde das Auskunftsverfahren in ein Kontrollverfahren umgestaltet. So besteht kein Anspruch auf Vorlegung von Geschäftsbüchern (OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.1979 – 8 UF 96/78, BeckRS 2010, 19286) oder Belegen einzelner Einnahmen und Ausgaben (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 25.02.2025, § 1605 Rn. 229; Staudinger/​Klinkhammer, BGB, 2022 § 1605, Rn. 42). Der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen können im Einzelfall Geheimhaltungsinteressen des Schuldners entgegenstehen. Auch Dritte können betroffen sein, so der zusammen zur Einkommensteuer veranlagte, dem Berechtigten nicht unterhaltspflichtige Ehegatte des Auskunftspflichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2010 – XII ZR 124/08, NJW 2011, 226) oder ein Mitbeteiligter einer Gesellschaft. Zwar müssen sie eine unvermeidliche Offenbarung grundsätzlich dulden. Ihren Interessen darf der Pflichtige jedoch dadurch Rechnung tragen, dass er die Daten, die allein sie betreffen, verschweigt bzw. sie bei Belegen unkenntlich macht (Hammermann in: Erman BGB, 17. Aufl. 2023, § 1605 Rn. 27 m.w.N.). b. Auf dieser Grundlage besteht kein Anspruch auf Vorlage monatlicher (statt jährlicher) Lohnjournale. Monatsjournale sind für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs des Antragsgegners nicht erforderlich. Eine solche Erforderlichkeit ergibt sich insbesondere nicht unter dem vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkt der Herabsetzung tatsächlich entstandener Personalkosten im Wege eines Vergleichs mit üblicherweise entstehenden Personalkosten vergleichbarer Unternehmen. Eine derartige Überprüfung ist schon anhand der in den Jahreslohnjournalen ausgewiesenen Daten möglich. In den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2005 (XII ZR 51/03, NJW 2006, 1794) und des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 26.07.2006 (3 UF 96/06, BeckRS 2007, 4211) ist eine Herabsetzung allein ausgehend von den in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ersichtlichen Betriebs- / Personalkosten erfolgt. Der Einwand des Antragsgegners, er benötige die Monatslohnjournale im Hinblick auf den im Jahr 2022 gegenüber 2021 bei nahezu gleichem Umsatz zu verzeichnenden erheblichen Gewinnrückgang, gebietet keine abweichende Beurteilung. Wie den Jahreslohnjournalen zu entnehmen ist, belief sich sie Anzahl der Mitarbeiter der Antragstellerin im Jahr 2020 auf 21, 2021 auf 25 und 2022 auf 30, was die gestiegenen Personalkosten erklärt. Der vom Antragsgegner geäußerte Verdacht, die Antragstellerin führe tatsächlich nicht bei ihr beschäftigte Mitarbeiter, ist durch den Betriebsprüfungsbericht der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.03.2024 widerlegt. c. Zu Recht wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Verpflichtung zur Vorlage ungeschwärzter Lohnjournale. Der Vorlage betrieblicher Dokumente, aus denen persönliche Daten ihrer Mitarbeiter wie Name, Religionszugehörigkeit, Schwerbehinderteneigenschaft ersichtlich sind, stehen Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin entgegen. Diese persönlichen Daten sind für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs nicht erforderlich. Die Mitarbeiter sind nicht mit einem neuen Ehegatten des Unterhaltsschuldners zu vergleichen, der zwar außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses steht, dem Unterhaltsschuldner indes seinerseits Familienunterhalt schuldet, weshalb in einem Steuerbescheid lediglich die Angaben geschwärzt werden können, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst sind, hingegen nicht (auch) solche, aus denen ein Rückschluss auf die Verhältnisse in der neuen Ehe gezogen werden kann. Demgegenüber sind die Mitarbeiter der Antragstellerin neutrale Dritte. Welche Gehaltszahlungen an diese entrichtet worden sind, ist auch den teilweise geschwärzten Lohnjournalen zu entnehmen. Auffällige Veränderungen des Zahlenwerks – bspw. nach der Trennung im Jahr 2022 plötzlich exorbitant gestiegene einzelne Gehälter – hat der Antragsgegner weder vorgetragen noch sind diese anderweitig ersichtlich. Da die Personalnummern in den vorgelegten Lohnjournalen aufgeführt sind, kann der Antragsgegner bereits aus diesen ersehen, inwieweit sich die Löhne über die Zeit verändert haben und welche Personalkosten insgesamt angefallen sind. Der Verdacht, dass die gestiegene Mitarbeiterzahl auf die Begründung von Scheinarbeitsverhältnissen zurückzuführen ist, ist – wie bereits ausgeführt – durch den Betriebsprüfungsbericht der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.03.2024 widerlegt. III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Mit Beschluss vom 10.03.2025 hat der Senat die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er in dieser Weise zu verfahren beabsichtige. IV. Über die Kosten der erfolgreichen Beschwerde ist im Hinblick darauf, dass im Zuge einer Teilentscheidung grundsätzlich kein Kostenausspruch zu erfolgen hat, ebenso wie über die erstinstanzlichen Kosten des mit dem Teilbeschluss erledigten Verfahrensgegenstands einheitlich in der Schlussentscheidung zu entscheiden. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 FamGKG. Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. … … …