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Beschluss

24 U 166/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0428.24U166.23.00
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Tenor

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 21. Juli 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 44 % und der Beklagte zu 56 %.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 21. Juli 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 44 % und der Beklagte zu 56 %. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e Die zulässigen Berufungen beider Parteien haben keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 28. März 2025 (GA 221-239), an dem er festhält. A. In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „I. Der Kläger vertrat den Beklagten seit dem Jahr 2013 in mehreren arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach und macht nun klageweise aus dem Verfahren 5 Ca 2760/20 einen Honoraranspruch iHv EUR 3.689,00 geltend. Dem tritt der Beklagte entgegen und macht widerklagend einen Schadensersatzanspruch wegen eines ohne Rücksprache mit ihm geschlossenen Vergleichs geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger nahm für den Beklagten dessen seinerzeitige Arbeitgeberin, die A.-GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin), auf Zahlung rückständigen Lohns für den Zeitraum vom 16. Oktober 2020 bis 30. November 2020 in Anspruch (Verfahren 6 Ca 2703/20, Arbeitsgericht Mönchengladbach). Ein Gütetermin war auf den 15. Januar 2021 bestimmt. Für dieses Verfahren war dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nachdem gegenüber dem Beklagten bereits am 28. Dezember 2020 eine Änderungskündigung ausgesprochen worden war, erhob er unter Hinzuziehung des Klägers dagegen Klage. Die Sache wurde vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2760/20 (vom Landgericht beigezogene Beiakte, im Folgenden: BA) rechtshängig. Aufgrund einer am 7. Januar 2021 von der Arbeitgeberin nach vorheriger Abmahnung vom 4. Januar 2021 (LGA 64) gegenüber dem Beklagten ausgesprochenen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung (LGA 65) wandte sich der Beklagte erneut an den Kläger, um dagegen vorzugehen. Der Kläger wurde für den Beklagten tätig und reichte unter dem 8. Januar 2021 mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein (BA, Bl. 15ff.). Diese Klage wurde vom Arbeitsgericht Mönchengladbach ebenfalls unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2760/20 geführt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren 5 Ca 2760/20 wurde vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 6. April 2021 (BA, PKH-Heft, Bl. 44ff.) wegen Mutwilligkeit aufgrund der gewählten Form der Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht führte aus, dass die Klage in dem auf Vergütungszahlung gerichteten Verfahren (Az. 6 Ca 2703/20) um die Kündigungsschutzklage (Az. 5 Ca 2760/20) hätte erweitert werden müssen, denn mit der gewählten Verfahrensweise seien unnötige Kosten entstanden, was zur Zurückweisung des Antrags insgesamt führe. Der gegen diesen Beschluss vom Kläger für den Beklagten eingelegten sofortigen Beschwerde half das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21. April 2021 nicht ab (BA, PKH-Heft, Bl. 49-50). Sie blieb auch beim Landesarbeitsgericht ohne Erfolg (Beschluss vom 10. Mai 2021, Az. 2 Ta 157/21, BA, PKH-Heft, Bl. 55ff.). Entsprechendes gilt für eine anschließend vom Kläger eingereichte Gehörsrüge, die mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2021 zurückgewiesen wurde (BA, PKH-Heft, Bl. 74ff.). Das Kündigungsschutzverfahren (6 Ca 2760/20) endete im Termin vom 25. August 2021, bei dem der Beklagte nicht anwesend war, mit einem vom Kläger für den Beklagten ohne Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich. Dieser regelte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten (seinerzeitiger Kläger) und der Arbeitgeberin zum 15. Februar 2021 durch die ordentliche Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden war. Für Dezember 2020 sollte der Beklagte EUR 1.500,00 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Februar 2021 eine Vergütung erhalten, welche auf Grundlage eines Bruttogehalts des Beklagten iHv EUR 3.000,00 abzurechnen war. Als Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhielt der Beklagte EUR 2.400,00 (vgl. Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 25. August 2021, LGA 31-22, Anl. B2). Der vom Kläger für den Beklagten gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleich wurde vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15. September 2021 zurückgewiesen, weil der Antrag auf Prozesskostenhilfe und die beantragte Anwaltsbeiordnung für dieses Verfahren bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden waren (BA, PKH-Heft, Bl. 86f.). Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegen den Beklagten Honoraransprüche für dieses Verfahren iHv EUR 3.689,00. Der Beklagte hat erstinstanzlich widerklagend die Zahlung von EUR 3.765,81 als Schaden aus dem Vergleichsschluss vom 25. August 2021 (vgl. die Aufstellung in der Anl. B8, Anlagenband Beklagter, Bl. 7) sowie die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zum Ausgleich weiterer daraus entstandener Schäden geltend gemacht. Eine Wiedergabe des Sachverhalts erübrigt sich gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, weil der Wert der Beschwer der jeweiligen Berufungen den Betrag von EUR 20.000,00 nicht übersteigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde demgemäß nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig wäre. Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 21. Juli 2023 sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen (LGA 223-232). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Auch der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. August 2023 (GA 132ff.) ein zunächst als „selbständige Anschlussberufung“ bezeichnetes Rechtsmittel, welches er nach Hinweis des Senats (GA 143) als Berufung verstanden wissen will (Schriftsatz vom 24. August 2023, GA 145), fristgerecht eingelegt. Nachdem der Beklagte im Schriftsatz vom 18. August 2023 (GA 132ff.) zunächst die vom Landgericht abgewiesenen Widerklageanträge auf Zahlung von EUR 3.765,81 nebst Zinsen und die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zum Ausgleich weiterer Schäden aus dem Vergleich vom 15. August 2021 wiederholt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 6. September 2023 beantragt, den Kläger zur Zahlung von Schadensersatz iHv EUR 3.689,00 nebst Zinsen zu verurteilen (GA 149). Insoweit hat er im Schriftsatz vom 25. Februar 2025 nachfolgend klargestellt, dass er den abgewiesenen Widerklageantrag iHv EUR 3.765,81 weiterverfolgt (GA 209). II. Die Berufungen beider Parteien haben nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht zu Recht die Klage und die Widerklage abgewiesen. 1. Berufung des Klägers Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Honoraranspruch aus der Vertretung des Beklagten in dem Kündigungsschutzverfahren (5 Ca 2760/20) zusteht, weil diesem Anspruch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe gegenübersteht, der zum Wegfall des Vergütungsanspruchs führt. a. Das Entstehen des Honoraranspruchs wurde vom Landgericht zutreffend bejaht, hierauf kann verwiesen werden (LGU S. 5f., LGA 227f.). b. Dem Honoraranspruch des Klägers steht indes ein Schadensersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe gegenüber. Da das Dienstvertragsrecht keine Kürzung oder Minderung wegen einer mangelhaften Dienstleistung kennt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, Rn. 55, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 28. Februar 2023 – I-24 U 335/20, Rn. 53; G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage 2015, § 2 Rn. 496 mwN; Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Aufl. 2021, Kap. 6 Rn. 2ff.), kann der Rechtsanwalt trotz einer Schlechtleistung im Grundsatz die ihm geschuldeten Gebühren verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, Rn 55; Senat, Beschluss vom 30. Mai 2011 - I-24 U 58/11, Rn. 4; Senat, Urteil vom 28. Februar 2023 – I-24 U 335/20, Rn. 53). Allerdings kann der Mandant die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit als Bestandteil eines Schadensersatzanspruchs der Verpflichtung zur Zahlung des Honorars entgegenhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) verbietet die Durchsetzung des Honoraranspruchs, weil der Gläubiger das Erlangte an den Schuldner wieder herauszugeben hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - IX ZR 227/09, Rn. 13). Ob ein Schadensersatzanspruch aus §§ 281 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1 und 3 BGB iVm § 611ff. BGB herzuleiten ist (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2005 - I-15 U 117/04; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2007 - 3 W 35/07; siehe auch Senat, Beschluss vom 31. Mai 2011 - I-24 U 58/11, Rn. 5), der Mandant einen Freistellungsanspruch in Höhe der Honorarforderung hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25. Januar 2005 - I-24 U 43/04, Rn. 27) oder der Dienstberechtigte in derartigen Fällen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend machen kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. Februar 2007 - 12 U 1433/04), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger kann seinen Honoraranspruch jedenfalls im Ergebnis nicht mit Erfolg durchsetzen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob dem Kläger eine Einigungsgebühr zusteht, welche der Beklagte aufgrund der behaupteten Fehler der anwaltlichen Vertretung bei Abschluss des Vergleichs in Abrede stellt (Schriftsatz vom 23. Oktober 2023, S. 2, GA 194). c. Der Kläger hat pflichtwidrig gehandelt, denn er hat den Beklagten nicht darüber belehrt, dass eine Geltendmachung des Kündigungsschutzes in einem separaten Verfahren Auswirkungen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben und zu deren Wegfall führen kann. Dies hat das Landgericht zu Recht als unstreitig angesehen (LGU S. 6, LGA 228). Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er durchgehend vorträgt, den Beklagten tatsächlich darauf hingewiesen hat, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 49b Abs. 5 BRAO) und im arbeitsrechtlichen Verfahren erster Instanz jede Partei, unabhängig vom Prozessausgang, ihre Kosten selbst zu tragen hat (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Denn diese Belehrungen vermochten den Beklagten nicht von der hier maßgeblichen Problematik um die Prozesskostenhilfe in Kenntnis zu setzen. Der vom Kläger nach seinem vom Beklagten bestrittenen Vorbringen erteilte Hinweis „aus Kostengründen die Zahlungsklage um den Kündigungsschutzantrag zu ergänzen“ (vgl. erstinstanzlicher Schriftsatz vom 23. Mai 2022, S. 2, LGA 134; Schriftsätze vom 15. September 2023, S. 1, GA 161 und vom 24. Oktober 2023, S. 2, GA 200), genügt nicht den Anforderungen, die hier zu stellen sind. Denn das Vorbringen des Klägers lässt bereits nicht erkennen, dass er den Beklagten auf die Möglichkeit hingewiesen hat, wonach eine unterlassene Verfahrensverbindung auch Auswirkungen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben und ihm eine solche aus den vom Arbeitsgericht zutreffend erkannten Gründen von „Mutwilligkeit“ sogar trotz vorhandener Bedürftigkeit aberkannt werden kann. Die vom Kläger geleistete Aufklärung war in diesem wesentlichen Punkt unvollständig und ermöglichte dem Beklagten nicht die Beurteilung, ob er dieses Risiko in Kauf nehmen will oder nicht. Vielmehr war sich der Beklagte der möglichen Auswirkungen auf die Prozesskostenhilfebewilligung nicht bewusst. Im Hinblick auf die fehlende Aufklärung konnte er dies auch nicht wissen. Zudem war dem Beklagten zuvor Prozesskostenhilfe in dem arbeitsgerichtlichen Zahlungsklageverfahren 6 Ca 2703/20 bewilligt worden, weshalb er davon ausgehen durfte, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht rechtfertigen würden. Die Auffassung des Klägers, ein PKH-Antrag könne abgelehnt werden und es sei nicht die Aufgabe des Anwalts, „darauf und auf die vielfältig möglichen Ablehnungsgründe…“ hinzuweisen (Berufungsschrift vom 16. August 2023, S. 5, GA 6) beruht auf Rechtsirrtum und der Verkennung des bei einer Aufklärung über Prozessrisiken geltenden Gebots des „sichersten Weges“. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrages in den Grenzen des ihm erteilten Mandats (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97; G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO, Rn. § 1 Rn. 54ff., § 2 Rn. 3 mwN) verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, zu vermeiden. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteile vom 18. März 1993 - IX ZR 120/92; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03; vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, Rn. 14). Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, Rn. 15). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen („Weichenstellungen“) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, Rn. 15; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, Rn. 14 mwN; vom 16. Dezember 2021 – IX ZR 223/20, Rn. 8; G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, a.a.O., § 2 Rn. 94 mwN). Der Kläger hat das Gebot des „sichersten Weges“ missachtet. Denn dieses setzt eine umfassende Information des Mandanten voraus, an der es hier gefehlt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers (Berufungsschrift vom 14. August 2023, S. 5, GA 6) ist es nicht die Aufgabe des Beklagten gewesen, Informationen über die Prozesskostenhilfe und die etwaig vorhandenen Möglichkeiten ihrer Versagung aus Hinweisblättern zu ermitteln. Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers auszugehen, selbst wenn dieser rechtlich vorgebildet und wirtschaftlich erfahren ist. Denn selbst ein Mandant mit Vorkenntnissen darf, wenn er einen Rechtsanwalt beauftragt, auf die vertragsgerechte Pflichterfüllung des Rechtsanwalts vertrauen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 – IX ZR 289/99, Rn. 15; vom 20. April 2023 – IX ZR 209/21, Rn. 16 mwN). Dies gilt in gleicher Weise für den hier vom Kläger erhobenen Einwand, der Beklagte hätte sich die erforderlichen Informationen selbst verschaffen sollen. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte prozessuale Vorkenntnisse gleich welcher Art hatte. d. Diese fehlende Belehrung des Klägers war auch kausal für die nach Behauptung des Klägers vom Beklagten getroffene Entscheidung, die Kündigungsschutzklage in einem separaten Verfahren zu führen und sie nicht mit der Zahlungsklage zu verbinden. Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die grundsätzlich der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05 zur Steuerberaterhaftung, Rn. 9; vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, Rn. 36; Senat, Urteil vom 28. Februar 2023 – I-24 U 335/20, Rn. 48). Dem Mandanten kommt aber eine Beweiserleichterung zugute, weil zu seinen Gunsten die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, Rn. 9; vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, Rn. 36; Senat, Urteil vom 28. Februar 2023 – I-24 U 335/20, Rn. 48). Hätte der Kläger den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gefährdet ist, wenn die Kündigungsschutzklage in einem separaten Verfahren geltend gemacht wird, hätte der Beklagte voraussichtlich den sicheren Weg gewählt, zumal entsprechend den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 21. April 2021 (BA, PKH-Heft, Bl. 49f.) und des Landesarbeitsgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2021 (S. 4, BA, PKH-Heft, Bl. 58) der Beklagte im Wege vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls einen Teil seiner Ansprüche hätte sichern können, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie gewährleisten zu können bzw. auf den Erlass eines Teilurteils hätte hingewirkt werden können (Beschluss LAG aaO). Entgegen der Auffassung des Klägers ist davon auszugehen, dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts über das PKH-Gesuch des Beklagten. Die vom Arbeitgeber an den Beklagten am 15. Januar 2021 geleisteten Zahlungen iHv EUR 3.045,52 beruhten auf offenen Vergütungsansprüchen des Beklagten aus dem Jahr 2020 und wären somit dem Einkommen des Beklagten im zurückliegenden Jahr 2020 und nicht den laufenden Einkünften zuzurechnen gewesen. Hierbei ist es unerheblich und lässt auch keine Rückschlüsse auf ein beim Beklagten etwaig vorhandenes Vermögen zu, dass er bis zu dieser Zahlung mit seiner Familie „irgendwie über die Runden gekommen ist“. Im Übrigen hatte der Beklagte in den Verfahren 6 Ca 2703/20 und auch in einem weiteren Verfahren 6 Ca 2128/20 (hier mit Beschluss vom 20. November 2020, LGA 204-206) vom Arbeitsgericht ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass selbst während seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin sein Einkommen eine Bewilligung ohne Ratenzahlung rechtfertigte. Dass sich die Situation des Beklagten nachfolgend bis April 2021 als hier maßgeblichem Bewilligungszeitpunkt positiv geändert hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dementsprechend hatte in dem Verfahren 5 Ca 2760/20 auch die Rechtspflegerin, der seinerzeit die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten vom Richter übertragen worden war, mit Verfügung vom 30. März 2021 vorgeschlagen, dem Beklagten ratenfreie PKH zu bewilligen (BA, PKH-Heft, Bl. 42f.). Auch die erforderliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung wäre zu bejahen gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses des Arbeitsgerichts im Verfahren 5 Ca 2760/20 am 6. April 2021 lag nur die (schlüssige) Klagebegründung des Beklagten vom 28. Dezember 2020 und vom 8. Januar 2021 vor. Die erheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin, die die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage des Beklagten erheblich verringert haben (Näheres hierzu siehe die untenstehenden Ausführungen zur Berufung des Beklagten), hat diese erst mit Klageerwiderung vom 1. Juli 2021 vorgebracht und hätten somit bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im März/April 2021 vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigt werden können. e. Der Schaden des Beklagten liegt darin, dass er mit der Honorarverbindlichkeit des Klägers belastet ist. Soweit der Kläger meint, es bestehe die Möglichkeit, dass eine für das Verfahren 5 Ca 2760/20 bewilligte Prozesskostenhilfe nachfolgend wieder aufgehoben worden wäre, lässt sich dahingehendes nicht feststellen. Der Kläger macht damit einen Einwand geltend, wonach der real bewirkte Schaden (Belastung des Beklagten mit seiner Honorarverbindlichkeit) durch einen anderen Umstand, die sog. Reserveursache, ebenfalls herbeigeführt worden wäre (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juni 1988 - IX ZR 144/87, Rn. 12; vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, Rn. 19; vom 23. Januar 2020 – III ZR 28/19, Rn. 13; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2025 – 5 U 107/24, Rn. 134; G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO, § 5 Rn. 74). Hierbei handelt es sich um eine Problematik der Schadenszurechnung und nicht der Kausalität, denn nur gedachte Geschehensabläufe können die Kausalität einer realen Ursache nicht beseitigen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 144/87, Rn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2025 – 5 U 107/24, Rn. 134). In derartigen Fällen trägt die Darlegungs- und Beweislast indes nicht der Anspruchsteller (hier der sich auf einen Schadensersatzanspruch stützende Beklagte), sondern derjenige, der auf den Schaden in Anspruch genommen wird (hier der Kläger). Er hat die hypothetische Geschehenskette darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 1980 - VI ZR 176/79, Rn. 20 mwN; vom 23. Januar 2020 – III ZR 28/19, Rn. 13; G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO, § 5 Rn. 77 mwN). Insoweit gilt § 287 ZPO (vgl. G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO, § 5 Rn. 77 mwN). Demgemäß irrt der Kläger, wenn er meint, der Beklagte habe nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 124 ZPO nachfolgend nicht hätten vorliegen können (so aber sinngemäß in der Berufungsschrift aaO, S. 8, GA 9). Hier hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger jedoch keine konkreten Anknüpfungspunkte aufgezeigt, warum der Beklagte bei erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Januar 2021 mit einem Rückzahlungsanspruch der Staatskasse, in welcher Höhe auch immer, konfrontiert worden wäre. Der Umstand, dass der Beklagte im hiesigen Verfahren keine Prozesskostenhilfe beantragt hat, legt zwar die Vermutung nahe, dass sich seine finanziellen Verhältnisse verbessert haben; zwingend ist ein solcher Rückschluss indes nicht. Es lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Bewilligung gem. § 120a ZPO bzw. eine Aufhebung gem. § 124 ZPO vorliegen bzw. vorliegen könnten. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen in dem Verfahren 6 Ca 2128/20 (1. Kündigungsschutzklage) die dem Beklagten seinerzeit bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde. Er hat weder den entsprechenden Beschluss in Kopie vorgelegt noch zu dessen Inhalt vorgetragen. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, welche Rückschlüsse eine Aufhebung in jenem Verfahren auf ein dem Beklagten zu unterstellendes Verhalten bei der Beurteilung eines fiktiven Kausalverlaufs für die hier anzustellenden Überlegungen zuließen. § 124 ZPO sanktioniert ein Verhalten einer bedürftigen Partei, die durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht, falsche Angaben über ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gem. §§ 115, 117 ZPO gemacht hat oder weitere in § 124 Abs. 1 Nr. 3. bis 5. ZPO dargestellte Tatbestände verwirklicht hat. Ein derartiges, zudem nicht näher dargelegtes Fehlverhalten könnte dem Beklagten nicht ohne weiteres fiktiv zu seinen Lasten für das hier maßgebliche Kündigungsschutzverfahren unterstellt werden. Dass etwaige Änderungen bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten zwingend zu einer Änderung der Bewilligung nach § 120a ZPO geführt hätten und damit einhergehend gegebenenfalls dem Kläger eine Vergütung in der nun geltend gemachten Höhe (bzw. in einer geringeren Höhe) zuerkannt worden wäre, lässt sein Vorbringen ebenfalls nicht erkennen. f. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Landgericht die Honorarklage zu Recht wegen des dem Beklagten entstandenen Schadensersatzanspruchs zurückgewiesen hat. 2. Berufung des Beklagten Auch die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Gegenstand der Berufung ist allein noch der auf Zahlung gerichtete Widerklageantrag, nachdem der Beklagte seine ursprünglich mit Berufungsschrift vom 18. August 2023 eingelegte Berufung gegen die Zurückweisung seines Feststellungsantrages mit Schriftsatz vom 6. September 2023 zurückgenommen hat (insoweit nochmals klargestellt mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 (GA 193). a. Allerdings ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - von einem Pflichtenverstoß des Klägers auszugehen, weil er den Vergleich unstreitig ohne Rücksprache mit dem Beklagten schloss. Da der Mandant eigenverantwortlich zu entscheiden hat, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringt, ist es auch seine Sache, darüber zu befinden, ob und mit welchem Inhalt er einen Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Will der Prozessbevollmächtigte einen solchen abschließen, hat er sich deshalb grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Partei zu versichern. Zuvor muss er diese darüber informieren, mit welchem Inhalt er den Vergleich abzuschließen gedenkt, und den Mandanten über die Vor- und Nachteile ins Bild setzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mandant sich mehr davon verspricht. Selbst wenn der Rechtsanwalt der Meinung ist, das von ihm ausgehandelte Ergebnis sei schon das Äußerste, was bei der Gegenseite zu erreichen sei, entbindet ihn das nicht von seiner Aufklärungspflicht (BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, Rn. 27; vom 8. November 2001 – IX ZR 64/01, Rn. 13; vom 15. Januar 2009 – IX ZR 166/07, Rn. 8). Selbst ein ausdrücklicher gerichtlicher Vergleichsvorschlag vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung der Partei zu entbinden (BGH, Urteil vom 11. März 2010 – IX ZR 104/08, Rn. 8; OLG Saarbrücken, Urteil vom 18. Juli 2001 – 1 U 795/00; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 1988 – 14 U 178/86). Für einen Abfindungsvergleich gilt das in besonderem Maße (BGH, Urteile vom 13. April 2000 – IX ZR 372/98, Rn. 10; vom 11. März 2010 – IX ZR 104/08, Rn. 8). Eine Aufklärung ist insbesondere dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mandant erwartet, durch einen Vergleich bestimmte Rechtspositionen gewahrt zu wissen, und der Anwalt beabsichtigt, den Vergleich mit einem abweichenden Inhalt abzuschließen (BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, Leitsatz und vom 15. Januar 2009 – IX ZR 166/07, Rn. 10). Hier hat der Kläger unstreitig ohne Rücksprache mit dem Beklagten den Vergleich geschlossen, zudem ohne sich eine Widerrufsfrist einräumen zu lassen. Dies war pflichtwidrig, auch wenn der Kläger den Vergleichsinhalt für vorteilhaft hielt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte mit der Klage seinen Arbeitsplatz sichern wollte. Soweit der Kläger darauf abstellt, er sei ausweislich der erteilten Vollmacht auch zum Abschluss eines Vergleichs berechtigt gewesen, verkennt er, dass dies allein das Außenverhältnis betrifft, während das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten durch die oben genannten anwaltlichen Pflichten begrenzt wird. Pflichtenverstöße können deshalb trotz eines nach außen wirksamen Vergleichsschlusses im Innenverhältnis Schadensersatzansprüche des Mandanten auslösen. b. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten scheitert indes daran, dass sich zu seinen Gunsten nicht feststellen lässt, dass die unterlassene Beratung des Klägers für den Vergleichsschluss kausal geworden ist. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte den Vergleich bei pflichtgemäßer Beratung nicht auch geschlossen hätte, denn unter den gegebenen Umständen war ein Vergleichsschluss sachgerecht und stellte eine interessengerechte Handlungsalternative gegenüber der Fortführung des Kündigungsschutzprozesses dar. Selbst wenn der Kläger seine Pflichten vollumfänglich erkannt und erfüllt hätte, wäre der Rat zum Vergleichsschluss durchaus vertretbar gewesen. Grundsätzlich steht dem Anwalt ein weiter Ermessenspielraum bei Abwägung der Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs zu, innerhalb dessen er indes eine Interessenabwägung vorzunehmen hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 76/92, Rn. 60; Fahrendorf/Mennemeyer, aaO, Kap. 8, Rn. 595 mwN). Dabei haben sich die Aufklärungspflicht und der Ermessensspielraum nach der Lage zu richten, die sich dem Anwalt zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, also ex ante, bietet (Fahrendorf/Mennemeyer, aaO, Kap. 8, Rn. 595). aa. Wird dem Anwalt eine Unterlassung vorgeworfen, so muss untersucht werden, wie die Dinge gelaufen wären, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie jenes Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts ausgegangen wäre (vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, Rn. 12; vom 29. März 1990 - IX ZR 24/88, Rn. 16 mwN; vom 16. Juni 1988 - IX ZR 69/87, Rn. 20; Senat, Urteil vom 15. Mai 2018 – I-24 U 70/17, Rn. 45). Die Feststellung, ob infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität. Der Beweis, dass die Vertragsverletzung zum Schaden geführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13. Dezember 1951 - IV ZR 123/51, Leitsatz; vom 9. Juni 1982 - IVa ZR 8/81, Rn. 43; vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, Rn. 31 mwN), der der Senat folgt (vgl. nur Urteil vom 5. März 2013 - I-24 U 61/12, Rn. 52 mwN; Beschluss vom 4. April 2011 - I-24 U 147/10, Rn. 7; Urteil vom 15. Mai 2018 – I-24 U 70/17, Rn. 45) unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Beklagten günstigeren Feststellungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 252 Rn. 4ff. m.w.N.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn die schadensbegründende Handlung überwiegend wahrscheinlich für den konkret geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2002 - 24 U 123/01, Rn. 22ff.; Beschluss vom 22. Februar 2007 - I-24 U 133/06, Rn. 12ff.; Urteil vom 15. Mai 2018 – I-24 U 70/17, Rn. 45). bb. Es ist deshalb festzustellen, ob der Beklagte bei ordnungsgemäßer Beratung den Vergleichsschluss sinnvollerweise hätte ablehnen müssen. Dies lässt sich hier jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden obliegt nach den auch hier anzuwendenden allgemeinen Regeln demjenigen, der Schadensersatz verlangt, denn es handelt sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, Rn. 11; vom 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, Rn. 13). Da Regressprozessen häufig sehr komplexe Sachverhalte zugrunde liegen und die Entscheidung dieses Punktes von Wertungsfragen vielfältiger Art beeinflusst sein kann, bedeutet dies für den Mandanten in der Praxis eine hohe Hürde, an der sein Ersatzanspruch nicht selten zu scheitern droht (vgl. Senat, Urteil vom 15. Mai 2018 – I-24 U 70/17, Rn. 47 mwN). Die genannte Beweislastverteilung gilt auch für die Frage, wie sich der Mandant bei richtiger Beratung verhalten hätte. Insoweit kommen ihm zwar, da es sich dabei um die haftungsausfüllende Kausalität handelt, Beweiserleichterungen zugute. Es gilt nicht § 286, sondern § 287 ZPO. Außerdem kann dem Mandanten die Beweisführung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert sein. Das gilt indessen nur, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen (BGH, Urteile vom 30. September 1993, aaO, Rz. 14 mwN). Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift auch nur ein, wenn bei vertragsgemäßer Beratung aus damaliger Sicht des Mandanten vernünftigerweise nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (BGH, Urteile vom 20. September 1993 - IX ZR 73/93, Rn. 11; vom 29. April 2003 - IX ZR 54/02, Rn. 22). Sie gilt dann nicht, wenn mehrere Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen und die Aufgabe des Beraters lediglich darin bestand, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, Rn. 10; vom 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, Rn. 13). Hier hätte der Kläger dem Beklagten im Ergebnis zum Vergleichsschluss raten müssen. Um beurteilen zu können, wie sich der Beklagte nach pflichtgemäßer Beratung durch den Kläger verhalten hätte, müssen zunächst die Handlungsalternativen geprüft werden, die sich ihm stellten, deren Rechtsfolgen müssen ermittelt sowie miteinander und mit den "Handlungszielen" des Beklagten verglichen werden (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, Rn. 11 mwN; Senat, Urteil vom 15. Mai 2018 – I-24 U 70/17, Rn. 49). Hier befand sich der Beklagte in der Situation eines erheblich belasteten Verhältnisses zu seinem Arbeitgeber mit drohendem Arbeitsplatzverlust. Er konnte mit dem Risiko eines Arbeitsplatz- und Prozessverlustes das Verfahren zu Ende führen oder es im Hinblick auf die nachfolgend dargestellten Unwägbarkeiten einer vergleichsweisen Einigung mit dem Arbeitgeber zuführen. Daraus hätten sich für den Kläger nachfolgende Belehrungspflichten ergeben: Der Kläger hätte zunächst darüber unterrichten müssen, dass der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ungewiss ist, aber ein hohes Risiko für den Beklagten besteht, diesen zu verlieren. Bei einer Fortführung des Prozesses hätte der Beklagte den Arbeitsplatz voraussichtlich kompensationslos verloren. Das Risiko des Verlustes beruhte darauf, dass das Arbeitsgericht angesichts der Vorfälle im Betrieb der Arbeitgeberin und des Verhaltens des Beklagten die Kündigungsschutzklage hätte abweisen können. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte unstreitig Ende Dezember 2020 das Betriebsgelände der Arbeitgeberin unter Verweigerung der Ausführung ihm zugewiesener Tätigkeiten verlassen hatte, hatte er ohne Kenntnis und Zustimmung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin ein Gespräch aufgezeichnet. Die Arbeitgeberin hat eine Kenntnis der Aufzeichnung und das Einverständnis ihres Geschäftsführers damit in Abrede gestellt (arbeitsgerichtlicher Schriftsatz vom 12. August 2021, S. 2, BA, Bl. 60). Dem Vorbringen des Beklagten (im arbeitsgerichtlichen Verfahren und im hiesigen Prozess) lässt sich nicht entnehmen, dass er den Geschäftsführer zuvor über die Aufzeichnung in Kenntnis gesetzt hat und dieser damit einverstanden war. Der Beklagte wollte diese Aufnahme vielmehr als Beweismittel zu Lasten der Arbeitgeberin in den arbeitsgerichtlichen Prozess einführen (vgl. arbeitsgerichtlicher Schriftsatz des Klägers vom 18. Juli 2021, BA, Bl. 53). Die heimliche Aufnahme eines Gesprächs jedoch stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG dar (vgl. (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 1 BvR 805/98, Rn. 30ff., zu einem rechtswidrig mitgehörten Telefonat durch einen Zeugen; BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, Rn. 28; siehe auch BAG, Urteil vom 2. Juni 1982 – 2 AZR 1237/79, Rn. 19; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. November 2021 – 2 Sa 40/21, Rn. 33). Zudem erfüllt die unbefugte Aufnahme den Straftatbestand des § 201 Abs. 1 StGB und wäre deshalb, einhergehend mit dem zwangsläufig damit verbundenen Vertrauensverlust des Arbeitgebers, bereits für sich genommen geeignet gewesen, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 2 AZR 989/11, Rn. 40; Hessisches LAG, Urteil vom 23. August 2017 – 6 Sa 137/17, Rn. 18; LAG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 3. Februar 2016 – 7 Sa 220/15, Rn. 59 ff. und vom 19. November 2021 – 2 Sa 40/21, Rn. 31; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. August 2001 – 1 U 593/00, Rn. 44; LAG Nürnberg, Beschluss vom 25. März 1999 – 8 TaBV 21/98, Rn. 26ff.; BeckOK/Arbeitsrecht/Stoffels, Stand: 1. Dezember 2024, § 626, Rn. 125a mwN). Des Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass die Tonbandaufnahme in dem arbeitsgerichtlichen Prozess auch nicht zugunsten des Beklagten hätte verwertet werden können, denn sie hätte aufgrund der Rechtswidrigkeit ihrer Erstellung einem Beweisverwertungsverbot unterlegen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 15b mwN). Auch hierauf wäre der Beklagte im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung hinzuweisen gewesen. Des Weiteren ist zweifelhaft, ob der Beklagte, der bei der Arbeitgeberin als Kraftfahrer angestellt war, die ihm zugewiesenen Arbeiten an anderen Fahrzeugen und Geräten ablehnen durfte. Denn sein Arbeitsvertrag vom 28. März 2019 sah unter Ziff. 5 Abs. 2 (BA, Bl. 5) u.a. vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, „den Mitarbeiter vorübergehend auch mit anderen Aufgaben zu betrauen, die seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechen“ (vgl. BA, Bl. 5). Der Beklagte wäre somit gemäß dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin gehalten gewesen, ihm zugewiesene zumutbare Tätigkeiten auszuführen. Dass die Arbeitgeberin dieses Direktionsrecht mit der Weisung an den Beklagten, einen Radlader sowie „die Brechanlage zu fahren“ (vgl. Schriftsatz im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom 18. Juli 2021, S. 1, BA 53) überschritten hätte, lässt sich nicht feststellen. Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Tätigkeiten nicht gleichwertig sind, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass für den Beklagten damit Einbußen seiner Vergütung hätten verbunden sein sollen. Sofern dem Beklagten die Bedienung der Fahrzeuge bzw. Maschinen bis dahin nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte er sich einweisen lassen können. Somit konnte sich das Verhalten des Beklagten zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses im August 2021 durchaus als unberechtigte und nachhaltige Arbeitsverweigerung darstellen, zumal der Beklagte auch nachfolgend im arbeitsgerichtlichen Prozess (vgl. Schriftsatz vom 18. Juli 2021, S. 1, BA 53) die Auffassung vertrat, als Kraftfahrer zum Führen anderer Fahrzeuge als LKW nicht verpflichtet zu sein. Eine beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist ebenfalls grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 28. Juni 2018 – 2 AZR 436/17, Rn. 16 mwN). Verweigert ein Arbeitnehmer die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat er grundsätzlich selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist (BAG, Urteile vom 28. Juni 2018 – 2 AZR 436/17, Rn. 16; vom 14. Dezember 2017 – 2 AZR 86/17, Rn. 16; LAG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2022 – 14 Sa 1381/21, Rn. 71). Auf diese Gesichtspunkte hätte der Kläger den Beklagten hinweisen und ihm anraten müssen, den Vergleich anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einem Rechtsanwalt wegen der Schwierigkeiten und Ungewissheiten bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Vergleichs ein Ermessenspielraum für seine Beurteilung einzuräumen, weil er ansonsten ein nicht mehr tragbares Risiko einginge (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 76/92, Rn. 60; OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 8 U 129/18, Rn. 75). Besteht allerdings nach der Prozesslage die begründete Aussicht, dass im Falle einer Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen ist, hat der Anwalt von einem Vergleich abzuraten (BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, Rn. 60 mwN; vom 14. Juli 2016 – IX ZR 291/14, Rn. 8; Senat, Urteil vom 15. Mai 2018 – I-24 U 70/17, Rn. 50 mwN). Hiervon kann indes aufgrund der oben geschilderten Umstände nicht ausgegangen werden. c. Insgesamt lässt sich zwar eine Pflichtverletzung des Klägers durch die unterlassene Befragung des Beklagten zu dem Vergleichsinhalt feststellen, aber keine Kausalität für den eingetretenen Schaden, den der Beklagte in erster Instanz mit EUR 3.765,81 gemäß der Anl. B8 (AB, Bl. 7) beziffert hat, indem er seine Verdiensteinbußen bis April 2022 unter Abzug der erzielten Abfindung iHv EUR 2.400,00 mit diesem Betrag errechnet hat. Denn hätte der Kläger - wie geschuldet - zum Inhalt des Vergleichs beraten, hätte er dem Beklagten unter den vorgenannten Umständen zu dessen Abschluss raten müssen. Diese Empfehlung wäre der „sicherste Weg“ für den Beklagten gewesen und hätte trotz des Arbeitsplatzverlustes das Risiko ausgeschlossen, dass der Beklagte weder ein Gehalt bis Mitte Februar 2021 noch eine Abfindung iHv EUR 2.400,00 erhält. Diese Abfindung entspricht im Übrigen der bei den Arbeitsgerichten gebräuchlichen „Faustformel“, wonach ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr in Ansatz gebracht wird. Diese hat auch § 1a Abs. 2 KSchG ihren Niederschlag gefunden (vgl. Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2022, § 611a Rn. 1103 mwN).“ B. Zu diesem Hinweisbeschluss haben die Parteien weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach eine Stellungnahme abgegeben. Die Berufungen sind somit aus den im Beschluss genannten Gründen ohne Erfolg und zurückzuweisen. C. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO. … … …