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Urteil

22 U 98/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0509.22U98.24.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.06.2024 (16 O 309/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.06.2024 (16 O 309/22) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über den Nachlass des 2022 verstorbenen A. (nachfolgend: Erblasser). Die Beklagte kauft, verkauft und vermittelt Kunstbücher und Faksimiles. Durch Verschmelzungsvertrag vom 25.08.2022 wurde die B.- auf die Beklagte als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen. Im Oktober 2018 wandte sich die B.- GmbH über einen ihrer Vermittler an den 1949 geborenen Erblasser und begab sich am 26.10.2018 in dessen Wohnung, wo dieser bei der B.- GmbH drei Bücher bestellte, und zwar das „C.“ zu einem Preis von 13.900,00 EUR, „D.“ für 6.999,00 EUR und das „E.“ zu einem Preis von 3.999,00 EUR. Die B.- GmbH lieferte dem Erblasser die Bücher im November 2018. Der Erblasser zahlte den Gesamtpreis vom 24.898,00 EUR im Januar 2019. Mit Schreiben vom 28.11.2022 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf des Kaufvertrages und forderte sie zur Zahlung von 24.898,00 EUR gegen Übergabe der Bücher auf. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die streitgegenständlichen Bücher hätten weder zum Zeitpunkt der Bestellung noch zu einem nachfolgenden Zeitpunkt einen Wert in Höhe des vereinbarten Preises gehabt. Vielmehr hätten die Bücher unmittelbar nach dem Kauf einen Wert von lediglich 300,00 EUR („C.“), 1.500,00 EUR („D.“) bzw. 1.000,00 EUR („E.“) aufgewiesen. Der Kaufvertrag stelle sich somit als wucherähnliches Geschäft dar und sei darstelle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die absolute Höchstfrist für den Widerruf nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB sei bereits vor der Widerrufserklärung abgelaufen gewesen sei. Ein wucherähnliches Geschäft könne nicht festgestellt werden. Insbesondere lasse sich hierauf nicht aus einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung schließen. Bei Sammlerstücken wie bei Kunstgegenständen unterliege die Wertbildung zahlreichen Unwägbarkeiten, sodass sich ein gesicherter Verkehrswert nicht feststellen lasse. Konkrete Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung seien nicht vorgetragen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Bücher seien nicht als Sammlerstücke anzusehen; sie hätten unmittelbar nach der Übergabe nur noch einen Gesamtwert von 2.800,00 EUR gehabt. Eine verwerfliche Gesinnung der B.- GmbH sei jedenfalls daraus abzuleiten, dass sich deren Vertriebsmitarbeiter zum Verkaufsgespräch in die Wohnung des Erblassers begeben habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 13.06.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az. 16 O 309/22), 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.898,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2022 – Zug um Zug gegen Rückgabe der drei Bücher „C.“ (Art.-Nr. 00000), „D.“ (Art.-Nr. 00000), „E.“ (Art.-Nr. 00000) – zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme der drei Bücher „C.“ (Art.-Nr. 00000), „D.“ (Art.-Nr. 00000), „E.“ (Art.-Nr. 00000) seit dem 13.12.2022 in Annahmeverzug befindet; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Für die Frage des objektiven Wertes ko0mme es alleine auf die Preise für die Werke auf dem Primärmarkt (also bei dem Verkauf neu hergestellter Bücher der entsprechenden Titel an den Erstabnehmer) an. Dort seien günstigere Preise als die von ihr angebotenen nicht zu erzielen. Schließlich sei die Klageforderung verjährt. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 24.898,00 EUR Zug-um-Zug gegen die Rückgabe der drei Bücher zu. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312b BGB. Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung unangefochten ausgeführt hat, war bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Kaufvertrag wirksam, weswegen auch kein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB besteht. Der Kaufvertrag ist nicht nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Der Senat vermag insbesondere kein wucherähnliches Geschäft festzustellen. Dieses liegt vor, wenn objektiv ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben ist und der begünstigte Verkäufer in verwerflicher Gesinnung handelt. Das setzt voraus, dass diesem bewusst ist oder er sich grob fahrlässig der Einsicht verschließt, dass der Käufer nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder aus anderen, die freie Willensentschließung beeinträchtigenden Umständen, wie einem Mangel an Urteilsvermögen oder wegen einer erheblicher Willensschwäche, sich auf den für ihn ungünstigen Vertrag einlässt (BGH, Urt. v. 09.10.2009 - V ZR 178/08, juris Rn. 10). Als wesentliches Indiz für ein besonders grobes Missverhältnis wird jedenfalls bei Grundstücken und höherwertigen beweglichen Sachen verbreitet das Erreichen des Doppelten des Wertes der Gegenleistung angenommen (vgl. MüKo-BGB/ Armbrüster , 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 212). Ein solcher Vergleich des Kaufpreises mit dem objektiven Wert der Gegenleistung setzt voraus, dass letzterer bestimmt werden kann, somit ein Marktpreis oder Marktwert festgestellt werden kann. Dahinstehen kann, ob dies mit dem Landgericht durch Verweis auf die Grundsätze des Kunstmarkts verneint werden kann. Diese dürften nur beim Kauf eines Originalkunstwerks, eines Unikats, eingreifen. Die hier in Rede stehenden Faksimile-Bücher sind zwar in ihrer Zahl limitiert (ausweislich der Angaben in der Auftragsbestätigung auf höchstens 999 Exemplare), stellen indes keine Unikate dar; dementsprechend wurden die Bücher auch außerhalb des hier gegenständlichen Kaufs vertrieben, weswegen auch im Grundsatz ein Marktpreis festgestellt werden kann. Der maßgebliche Markt ist hier der so genannte Primärmarkt. Denn der Verkauf erfolgte im Rahmen des Erstvertriebes der verlagsneuen Bücher an den Erblasser als ersten Endabnehmer. Gerade bei Sammlerstücken ist dieser Markt regelmäßig von dem Sekundärmarkt, in dem ein privater Erwerber die Bücher an eine andere Privatperson oder einen gewerblichen Buchhändler bzw. ein Antiquariat weiterverkauft, zu unterscheiden. Bei Sammlerobjekten hat der Käufer im Regelfall keinen direkten Zugang zu dem weit verstreuten Sammlermarkt und kann diesen nur auf äußerst aufwändige Weise finden (BGH, Urt. v. 22.12.1999 - VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254, 155). Unter Sammlerobjekten in diesem Sinne sind bewegliche Sachen zu verstehen, die nicht zum Weiterverkauf, sondern zum dauernden Besitz erworben werden, etwa, weil der Erwerber von dem ästhetischen Reiz angezogen wird oder weil er sonst eine affektive Neigung zu den Sachen hat. So liegt es hier bei den in Rede stehenden Büchern. Diese sind – wie sich insbesondere aus den vorgelegten Lichtbildern in Anl. K8 ff. ergibt – besonders in Schubern oder Schutzkästen verpackt und mit aufwändigen Einbänden versehen. Es handelt sich ersichtlich nicht um Bücher, die primär des Inhalts wegen gelesen oder gar durchgearbeitet und annotiert werden. Die besondere Ausstattung spiegelt sich auch in dem auch nach dem Vortrag der Klägerin bestehenden Wert der Bücher von jeweils 300,00 EUR bis 1.500,00 EUR wider, der für Buchwerke als ungewöhnlich hoch anzusehen ist. Da gerade der ursprüngliche, von äußeren Einflüssen wie Knicken oder Kratzern unbeeinflusste Zustand dieser Bücher maßgebend und wertprägend ist, liegt es auf der Hand, dass sich die Preise auf dem Primärmarkt von denen des Sekundärmarkts, der solche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren in Rechnung stellen muss, unterscheiden. Die Klägerin hat zu den Marktpreisen auf dem Primärmarkt nicht vorgetragen, obwohl die Beklagte seit der Klageerwiderung durchgehend auf die Maßgeblichkeit dieses Marktes hingewiesen hat. Es obliegt demjenigen, der sich auf den wucherähnlichen Charakter eines Rechtsgeschäfts beruft, greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem objektiven Wert der Kaufsache vorzutragen (OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.2022, 2 U 84/22, Rn. 18, zit. n. NRWE). Die Klägerin hat Vortrag gehalten lediglich zu auf dem Sekundärmarkt erzielbaren Preisen, namentlich dem Preis, den sie erwarten könnte, wenn sie die streitgegenständlichen Bücher zur Auktion einliefern würde. Deutlich wird dies etwa aus ihrem Vortrag auf Seite 4 ihrer Berufungsbegründung, „unmittelbar nach Übergabe dieser Bücher hatten diese einen Wert in Höhe von insgesamt maximal 2.800,00 €.“. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten, die streitgegenständlichen Faksimile-Bücher seien im fabrikneuen Handel nicht günstiger zu haben gewesen als von der B.- GmbH angeboten, nicht erheblich bestritten. Die Voraussetzungen von § 138 Abs. 2 BGB liegen ebenso wenig vor. Anhaltspunkte dafür, dass beim Erblasser eine Zwangslage, Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen usw. bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Insbesondere behauptet auch die Klägerin nicht, dass der Mitarbeiter der B.- GmbH im Hinblick auf den Vertragsgegenstand über übliche Werbeanpreisungen hinausgehende, materiell unzutreffende Angaben gemacht oder sonst Druck auf den Erblasser ausgeübt hat. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von vielen anderen Fällen, die Gegenstand von Pressveröffentlich waren. 2. Dementsprechend befindet sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.898,00 EUR festgesetzt. … … …