I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.02.2024 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des in französischer Verfahrenssprache verfassten europäischen Patents X (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 05.07.2005 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 08.07.2004 eingereicht und am 18.04.2007 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 26.05.2010 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 19.09.2023 (nachfolgend: Urteil BPatG) abgewiesen. Als Inhaberin des Klagepatents ist die „X 1“ mit der weiteren Angabe „X 2“ eingetragen. Das Klagepatent betrifft ein Behälterbehandlungsverfahren mit Vakuumpumpphasen und eine Maschine zu dessen Ausführung. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung: „Verfahren zur Behandlung mindestens eines Behälters (12) im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Flüssigkeiten in dem Behälter (12) zu ermöglichen, wobei der Behälter (12) im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer (16) angeordnet ist, welche außen am Behälter (12) einen Hohlraum (18) begrenzt, und die über eine externe Vakuumleitung (20) an einen Vakuumpumpkreislauf (50) angeschlossen ist, wobei das Innere des Behälters (12) über eine innere Vakuumleitung (34) an den Pumpkreislauf (50) angeschlossen ist, wobei die innere Vakuumleitung (34) eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf (50) eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes (18) bis zu einem festgelegten Wert - dem sogenannten externen Endwert (pFext) - hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters (12) bis zu einem festgelegten Wert - dem sogenannten internen Endwert (pFint) - der unter dem externen Endwert (pFext) liegt, wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum (18) und in dem Behälter (12) aufrecht erhalten werden, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter (12) zu ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist: - eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung (34) geschlossen ist und die externe Vakuumleitung (20) offen ist, wobei der Pumpkreislauf (50) die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum (18) hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der höher ist als der externe Endwert (pFext), - eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung (20) und die interne Vakuumleitung (34) gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf (50) den Druck in dem Hohlraum (18) und im Inneren des Behälters (12) gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum (18) den externen Endwert (pFext) erreicht, und - eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung (20) geschlossen ist und die interne Vakuumleitung (34) offen ist, wobei der Pumpkreislauf (50) die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters (12) bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft.“ Patentanspruch 2 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung: „Maschine (10) zur Behandlung von Behältern (12) für die Ausführung des Verfahrens nach dem vorhergehenden Anspruch, die mindestens eine Behandlungsstation (14) für mindestens einen Behälter (12) besitzt, wobei jede Behandlungsstation (14) folgendes aufweist: - eine Behandlungskammer (16), die den Behälter (12) enthalten soll, und die um den Behälter (12) herum einen Hohlraum (18) begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung (20) angeschlossen ist, - und eine interne Vakuumleitung (34), die luftdicht an das Behälterinnere (12) angeschlossen ist, wobei die externe Vakuumleitung (20) und die interne Vakuumleitung (34) an einen Pumpkreislauf (50) mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind, wobei die interne Vakuumleitung (34) mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung (56) mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung (20) mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung (52) mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, dass die externe Vakuumleitung (20) direkt an den Pumpkreislauf (50) angeschlossen ist, ohne über die interne Vakuumleitung (34) zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung (56) derart gesteuert ist, dass sie unabhängig von dem Pumpen in den Behälter (12) ein Pumpen in den Hohlraum (18) ermöglicht.“ Die nachfolgend eingeblendeten Fig. 1 und Fig. 2 zeigen schematisch eine Behandlungsstation einer gemäß der Lehre der Erfindung ausgebildeten Maschine. Fig. 1 veranschaulicht eine externe, Fig. 2 eine interne Pumpphase: Bei der in Fig. 1 gezeigten externen Pumpphase ist der den Behälter 12 umgebende Hohlraum 18 mit dem Pumpkreislauf 50 verbunden, bei der internen Pumpphase nach Fig. 2 hingegen nur das Behälterinnere. Verdeutlicht wird dies durch die die Pumprichtung angebenden Pfeile in der externen Leitung 20 bzw. der Pumpleitung 50 (vgl. Urteil BPatG, S. 13). Die Beklagte stellt Abfüll- und Verpackungslösungen für Glas, PET, Keg und Dosen her und bietet diese an. Sie steht in Verhandlungen mit der X 3-Gruppe und bietet dort die Maschine „X 4“ (angegriffene Ausführungsform) an. Über ihren Internetauftritt bewirbt sie ferner die „Barrieretechnologie X 4“. Dieser sind die Vorrichtungen „X 4“, „X 4 “ und „X 4“ zugeordnet. Die angegriffene Ausführungsform verfügt auf einem umlaufenden Plasmarad über insgesamt 20 Behandlungsstationen. Die Öffnung der Ventile der angegriffenen Ausführungsform wird über eine Drehbewegung des Plasmarades gesteuert und ist vom Erreichen einer bestimmten Winkelposition abhängig. Nachfolgend wird eine aus einem Handbuch (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage MSP 8) zu dem von der inzwischen durch Verschmelzung erloschenen X 5 hergestellten und im Jahr 2015 nach Indien gelieferten System „X 4“ entnommene Abbildung (Fig. 10, S. 42 der Anlage MSP 8) eingeblendet: Ferner wird ein S. 8 des landgerichtlichen Urteils entnommenes Schaubild eingeblendet, welches weitestgehend der Fig. 83 (S. 134) des Handbuchs (Anlage MSP 8) entspricht: In dem Schaubild sind die Ventile, über die die jeweiligen Leitungen geöffnet und geschlossen werden, mit „V“ und einer Zahlenfolge gekennzeichnet. Die in dem Schaubild genannten Bezeichnungen „V1201“, „V1301“ oder „V1401“ sind exemplarisch für die Behandlungsstation 1 des umlaufenden Plasmarades der angegriffenen Ausführungsform. Die Ventile werden daher nachfolgend als „V12xx“, „V13xx“ usw. bezeichnet. Die angegriffene Ausführungsform weist mehrere sog. „Pump Level“ (Pumpstufen) auf. Der Pumpstufe 1, die über die in dem Schaubild in gelber Farbe dargestellte Leitung stattfindet und über insgesamt drei Pumpen (P111 bis P113) betrieben wird, sind die Ventile V12xx und V13xx zugeordnet. Der Pumpstufe 2 sind das Ventil V14xx und die Pumpe P211, der Pumpstufe 3 das Ventil V15xx und die Pumpe P311 zugeordnet. In Pumpstufe 1 wird zunächst das Ventil V12xx geöffnet und mit einer zeitlichen Verzögerung von etwa 80 ms sodann zusätzlich das Ventil V13xx. Für eine Zeitdauer von etwa 180 ms sind beide Ventile gleichzeitig geöffnet. Ob die Ventile V12xx und V13xx dann zeitgleich oder nacheinander schließen, steht zwischen den Parteien in Streit. Unstreitig ist, dass nach dem Schließen der Ventile V13xx und V12xx das Ventil V14xx öffnet und eine Verbindung mit der Pumpstufe 2 herstellt. Nach etwa 200 ms schließt Ventil V14xx. Danach öffnet Ventil V15xx und stellt für weitere ca. 200 ms eine Verbindung zu Pumpstufe 3 her. Die Klägerin sieht in Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine unmittelbar wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Hilfsweise hat sie sich bereits in erster Instanz auf eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln berufen. Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch. Sie hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Durch Urteil vom 29.02.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Aktivlegitimation sei gegeben. Die Klägerin sei, wie es die gebotene Auslegung ergebe, als Inhaberin des Klagepatents in das Register eingetragen. Dass hierbei der Rechtsformzusatz fehle, sei unschädlich. Es fehle jedoch an einer Patentverletzung. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Eine Maschine nach Patentanspruch 2 müsse aufgrund der Funktionsangabe „für die Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1“ so ausgebildet sein, dass sie alle Verfahrensschritte gemäß dem Verfahrensanspruch 1 ausführen könne. Dies sei nicht der Fall. Das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren verwirkliche nicht das die Zwischenpumpphase (Pm) beschreibende Merkmal. Der im Rahmen der Zwischenpumpphase zu erreichende „externe Endwert“ sei nach der Lehre des Klagepatents der niedrigste Druckwert, der durch die Evakuierung in dem Hohlraum erreicht werde. Dies folge zum einen aus der Bezeichnung als Endwert und zum anderen daraus, dass nach dem beanspruchten Verfahren nach Erreichen des externen Endwerts keine weitere Evakuierung des Hohlraums mehr erfolge. Der Druck in dem Hohlraum solle sich nach Erreichen des externen Endwerts durch das gemeinsame Evakuieren gerade nicht mehr verändern. Dieses Verständnis stehe im Einklang damit, dass das Klagepatent im Zusammenhang mit dem Stand der Technik in Abs. [0005] die Notwendigkeit schildere, das Innere des Behälters und den Hohlraum unter Vakuum zu setzen und dieses Vakuum während der gesamten Behandlungsstufe „aufrechtzuerhalten“. Auch aus der Funktion des klagepatentgemäßen Verfahrens ergebe sich, dass die Endwerte nach ihrem Erreichen keinen wesentlichen Schwankungen mehr unterliegen dürften. Denn solche Schwankungen müssten kontrolliert und ausgeglichen werden, was das Verfahren – auch gegenüber dem Stand der Technik – verkomplizieren und verteuern würde. Den gewürdigten Stand der Technik, die DE XXX, kritisiere das Klagepatent zudem dahingehend, dass das bekannte gleichzeitige Pumpen in den Hohlraum und den Behälter erhebliche Probleme verursachen könne, da es schwierig sei, die Geschwindigkeit zu kontrollieren, mit der der Druck in jedem der Elemente abnehme. Unter anderem diesen Nachteil wolle das Klagepatent, wie sich aus Abs. [0017] ergebe, auf einfache und kostengünstige Weise ausräumen. Dass das Zulassen von Druckschwankungen nach Erreichen des externen Endwerts dazu einen Beitrag leisten würde, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Angabe in Abs. [0011], wonach ein PET-Behälter im Allgemeinen nicht mehr als 70 bis 80 mbar Unterdruck aushalte, spreche dafür, dass der Fachmann Druckschwankungen vermeiden werde, da diese das Risiko einer Kollision des Behälters erhöhten. Angesichts der Druckempfindlichkeit der Behälter sei auch nicht ersichtlich, dass der Fachmann bezüglich zu erreichender Endwerte Toleranzen – zu denen sich das Klagepatent nicht verhalte – im Bereich von mehreren mbar zulassen würde. Die Klagepatentschrift enthalte auch keinen Anhaltspunkt für die Zulässigkeit eines (möglicherweise) gezielten Übersteuerns nach (erstmaligem) Erreichen des externen Endwerts. Vielmehr läge hierin eine der angestrebten Lösung widersprechende Verkomplizierung des Verfahrens. Zwar schließe das Klagepatent nicht aus, dass sich der niedrigste Druck erst mit einem gewissen zeitlichen Versatz, also kurz nach dem Beenden des gemeinsamen Evakuierens einstelle. Entscheidend sei, dass der externe Endwert (pFext) durch die Zwischenpumpphase erreicht werde. Das gleichzeitige Geöffnetsein von interner und externer Vakuumleitung müsse also – ggf. mit etwas Verzögerung – dazu führen, dass der Druck im Hohlraum und der Druck im Behälter gleichzeitig herabgesetzt würden, bis der externe Endwert erreicht werde. Wenn der Hohlraum nach Schließen der internen Vakuumleitung für einen unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Evakuierung erheblichen Zeitraum weiter evakuiert werde, laufe dies der Lehre des Klagepatents zuwider. Auf der Grundlage dieses Verständnisses weise das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren keine Zwischenpumpphase auf, im Laufe derer die externe und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen seien, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetze, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreiche. Denn bei dem von der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren schließe das der internen Vakuumleitung zugeordnete Ventil V13xx etwa 40 ms vor dem der externen Vakuumleitung zugeordneten Ventil V12xx, wovon die Kammer auf Grundlage des durch das vorgelegte Messdiagramm gestützten Vortrags der Beklagten ausgehe. Die Klägerin habe den dezidierten und auf eine unstreitig an einem Modell der angegriffenen Ausführungsform durchgeführte Messung gestützten Vortrag der Beklagten nicht zu entkräften vermocht, obwohl sie als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform treffe. Allein die Bezugnahme auf eine ersichtlich schematische Darstellung in dem Handbuch (Fig. 10 der Anlage MSP 8) genüge insoweit jedenfalls nicht. Mit ihren pauschal geäußerten Zweifeln an dem Messdiagramm, mit dem sie teilweise selbst argumentiere, könne sie daher nicht durchdringen. Damit sei bei dem von der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren die externe Vakuumleitung länger an die Pumpstufe 1 angeschlossen als die interne Vakuumleitung. Es erfolge also eine weitere isolierte Herabsetzung des Drucks in dem Hohlraum, nachdem das gemeinsame Evakuieren durch Schließen des Ventils für die interne Vakuumleitung beendet worden sei. Der zwischen dem Schließen der Ventile V13xx und V12xx liegende Zeitraum von 40 ms sei angesichts der insgesamt stets nur sehr kurzen Zeiträume der einzelnen Evakuierungsschritte auch erheblich und führe zu einer signifikanten weiteren Evakuierung des Hohlraums nach dem Ende der gemeinsamen Evakuierung. Die Ausführungen der Klägerin zur Deutung des Messdiagramms seien davon geprägt, dass diese ihrer Argumentation eine nicht erfindungsgemäße Definition des externen Endwerts (pFext) zugrunde lege. Soweit die Klägerin ausführe, dass der externe Endwert schon zu einem Zeitpunkt erreicht werde, während dessen sowohl die interne als auch die externe Vakuumleitung noch geöffnet seien, widerspreche auch dies der Lehre des Klagepatents. Denn wenn das gemeinsame Abpumpen auch nach Erreichen des externen Endwerts noch fortgesetzt würde, wäre die Zwischenpumpphase jedenfalls nicht ursächlich für das Erreichen dieses Werts. Die von der Klägerin als Ursache für den Abfall des jeweiligen Drucks nach dem Schließen der Ventile angeführte Verwendung von Gasen könne, was den Abfall des externen Drucks nach Schließen des Ventils V13xx angehe, jedenfalls nicht die einzige Erklärung sein. Vielmehr falle der Druck im Hohlraum nach dem Schließen des Ventils V13xx offensichtlich auch deshalb weiter ab, weil das Ventil V12xx noch geöffnet sei. Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls unter Berücksichtigung von Toleranzen (in einer Größenordnung von 4 mbar bis 10 mbar) der externe Endwert bei Schließen des Ventils V13xx erreicht sei, verfange nicht. Zum einen sei nach der dargestellten Auslegung nicht erkennbar, dass das Klagepatent Toleranzen von mehreren mbar zulassen würde. Zum anderen leide die Argumentation der Klägerin zu den angeblich marginalen Toleranzen daran, dass diese den unter Normalbedingungen herrschenden Umgebungsdruck als Bezugswert wähle, nicht aber den tatsächlich erreichten Druckendwert. Aus den dargestellten Gründen liege eine etwaige Zwischenpumpphase auch nicht im Sinne der Lehre des Klagepatents zwischen externer und interner Pumpphase, sondern bilde die sich anschließende isolierte Evakuierung des Hohlraums eine weitere externe Pumpphase. Ob das anspruchsgemäße Verfahren weitere Pumpphasen stets ausschließe und somit auch das Merkmal nicht verwirklicht sei, wonach die Vorstufe die benannten Pumpphasen „nacheinander“ aufweise, sei nicht entscheidend. Jedenfalls dürfe aufgrund der Vorgaben an die Zwischenpumpphase nach deren Beendigung nicht noch eine weitere externe Pumpphase folgen. Es fehle ferner an einem Pumpkreislauf , der die Vorgaben des Verfahrensanspruchs 1 an die interne Pumpphase P2 verwirkliche, nämlich die Verringerung des Drucks im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert pFint hervorrufe. Unter einem Pumpkreislauf im Sinne des Klagepatents sei eine Leitung oder ein System von Leitungen mit gemeinsamem Vakuum zu verstehen, das eine Pumpvorrichtung mit Beschichtungsstation verbinde. Unabhängig von der Anzahl der Leitungen – es könne sich durchaus um mehrere Leitungen handeln – sei entscheidend, dass im Rahmen der Vorstufe ein (als Zahlwort) Pumpkreislauf zum Einsatz komme. Dies folge aus dem Wortlaut des Anspruchs 1, der nach der erstmaligen Erwähnung des „Vakuumpumpkreislaufs“ mit dem unbestimmten Artikel („ein“) in der Folge mit dem bestimmten Artikel („den“) einen Rückbezug herstelle. Nach der Lehre des Klagepatents sollten im Rahmen der Vorstufe die interne und/oder externe Vakuumleitung jeweils durch Öffnen oder Schließen an ein gemeinsames Vakuum angeschlossen oder davon getrennt werden können. Dies stehe im Einklang mit dem vom Klagepatent erstrebten Ziel, ein einfaches und kostengünstiges Verfahren anzubieten. Da nur ein Vakuum erzeugt werde, an das sowohl das Innere des Behälters als auch der umgebende Hohlraum angeschlossen werden könnten, müssten nur für dieses eine Vakuum Einstellungen getroffen werden und sei eine Koordinierung verschiedener Vakua und damit verschiedener Pumpkreisläufe nicht erforderlich. Die anspruchsgemäße Ausgestaltung der Vorstufe, wonach die Steuerung der Evakuierung über das Öffnen und Schließen der jeweiligen Vakuumleitung erfolge, wäre zudem technisch nicht zwingend, wenn unter „dem Pumpkreislauf“ auch getrennte Leitungen mit getrennten Vakua zu verstehen wären. Denn dann könnte die Steuerung auch durch das Ein- und Ausschalten der für das jeweilige Vakuum ursächlichen Pumpen erreicht werden. Die gemeinsame Evakuierung von Hohlraum und Behälter über ein gemeinsames Vakuum sei zudem aus dem vom Klagepatent zugrunde gelegten Stand der Technik bekannt und es sei nicht ersichtlich, dass die Lehre des Klagepatents hiervon abweichen wolle. Über den so beschriebenen Pumpkreislauf müsse nach der Lehre des Anspruchs 1 auch der interne Endwert (pFint) erreicht werden, bei dem es sich um den niedrigsten Druckwert im Behälter handele, der vor Beginn der Behandlungsstufe vorliege. Ausgehend von einem solchen Verständnis werde der interne Endwert (pFint) nicht dadurch erreicht, dass die externe Vakuumleitung geschlossen und die interne Vakuumleitung offen sei, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Drucks nur im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorrufe. Der interne Endwert (pFint) werde – was zwischen den Parteien unstreitig geblieben sei – erst deutlich nach Abschluss der Pumpstufe 1, nämlich im Verlauf der Pumpstufe 3 erreicht. Sowohl die Pumpstufe 3 als auch die Pumpstufe 2 gehörten aber nicht zu „dem Pumpkreislauf“ im Sinne des Klagepatents, weil sie über jeweils eigene Pumpen eigene Vakua erzeugten. Sie hätten jeweils nur eine Verbindung zum Inneren des Behälters, nicht aber zum umgebenden Hohlraum und seien nicht mit der Pumpstufe 1, über die der externe Endwert erreicht werde, verbunden. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne auch nicht das gesamte Pumpmodul als Pumpkreislauf im Sinne der Lehre des Klagepatents angesehen werden, weil dieses nicht über ein gemeinsames Vakuum verfüge, das über verschiedene Leitungen sowohl zum Inneren des Behälters als auch in den umgebenden Hohlraum transportiert werde, sondern getrennte Pumpkreisläufe mit getrennten Vakua aufweise. Es sei auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes auch nicht erkennbar, dass die angegriffene Ausführungsform geeignet sei, gemäß den Vorgaben des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents betrieben zu werden. Eine solche Eignung setze voraus, dass das Bauteil, auf welches sich die Wirkungs- und Funktionsangabe beziehe, bereits entsprechend konfiguriert sei, d.h. eine geeignete Software und sonstige Mittel umfasse, die in entsprechenden Betriebssituationen die Verwirklichung der genannten Funktion ermöglichten. Dies sei nicht der Fall. Die von der Klägerin angeführte Veränderung der Schließzeitpunkte der Ventile V12xx und V13xx würde allenfalls dann ausreichen, wenn Ventil V13xx – nach Erreichen des externen Endwerts (pFext) durch gemeinsames Evakuieren von Hohlraum und Behälter – so lange öffnen würde, dass auch die komplette Evakuierung des Behälters über Pumpstufe 1 stattfinden würde. Denn nur dann könnten sowohl pFext als auch pFint über den gleichen Pumpkreislauf eingestellt werden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies unter Berücksichtigung der Konfiguration der der Pumpstufe 1 zugeordneten Pumpen überhaupt möglich wäre. Zudem würden dann die Pumpstufen 2 und 3 überflüssig. Es sei auch nichts dafür erkennbar, dass die angegriffene Ausführungsform bereits eine einen entsprechenden Ablauf erlaubende Software aufweise. Jedenfalls führe eine rein theoretische, angesichts der baulichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform technisch nicht sinnvoll erscheinende Möglichkeit einer Umprogrammierung der Steuerung nicht zur Verwirklichung der Funktionsangabe. Neben der fehlenden Verwirklichung der auf den Verfahrensanspruch bezogenen Funktionsangabe sei auch die Vorgabe im Vorrichtungsanspruch 2 , wonach die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen seien, nicht erfüllt. Diese Vorgabe sei dahingehend zu verstehen, dass bei einer beanspruchten Maschine nur ein einziger Pumpkreislauf vorliegen dürfe, an den sowohl die externe als auch die interne Vakuumleitung angeschlossen seien. Unabhängig davon, ob der französische Originalwortlaut, wie die Klägerin argumentiere, das Vorliegen weiterer Vakua nicht ausschließe, folge dies jedenfalls aus der Funktion der Ausgestaltung, nämlich einen Verfahrensablauf gemäß Merkmal 1 zu ermöglichen. Davon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform auch von diesem Merkmal keinen Gebrauch, weil – wie ausgeführt – die Pumpstufen 1, 2 und 3 jeweils eigene Pumpkreisläufe darstellten, die unterschiedliche Vakua transportierten. Die auf eine Verletzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln gestützten Hilfsanträge der Klägerin seien zulässig, insbesondere ergebe sich das Verständnis des jeweils angegebenen Austauschmittels aus den schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin, womit diese hinreichend deutlich bezeichnet seien. Sie seien jedoch unbegründet. Es sei nicht erkennbar, dass das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren von der Lehre des Anspruchs 1 mit äquivalenten Mitteln Gebrauch mache bzw. eine entsprechende Eignung aufweise und dadurch auch die in Anspruch 2 enthaltene Funktionsangabe mit äquivalenten Mitteln benutzt werde. Soweit die Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag hinsichtlich der Zwischenpumpphase die Vorgabe „bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht“ durch die Formulierung „wobei die externe Vakuumleitung so lange geöffnet bleibt, so dass der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, wobei die interne Vakuumleitung vor der externen Vakuumleitung geschlossen wird“ ersetze, bestünden bereits Zweifel an der Gleichwirkung und an der Auffindbarkeit der abgewandelten Lösung. Jedenfalls fehle es aber an der Gleichwertigkeit. Das Klagepatent löse die im Stand der Technik aufgetretenen Probleme durch die dezidierten Vorgaben zur Ausgestaltung und Abfolge der einzelnen Pumpphasen der Vorstufe. Die abgewandelte Lösung verändere gerade diese Pumpabfolge während der Vorstufe. Aus der Sicht des Fachmanns handele es sich um einen gänzlich anderen Ablauf, wenn – wie bei dem von der Klägerin angeführten Austauschmittel – das gemeinsame Abpumpen durch Schließen der internen Vakuumleitung beendet werde und im Anschluss daran ein weiteres Abpumpen über die externe Vakuumleitung erfolge. Eine solche Ausgestaltung sei nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem die Klägerin im Wesentlichen einen Austausch des Begriffs „(Vakuum-)Pumpkreislauf“ durch den Begriff „Leitungssystem“ geltend mache, wobei sie bezüglich des Anschlusses der internen Vakuumleitung näher spezifiziere, dass es sich um „das mehrere Pumplevel oder Vakuumquellen koordinierende Leitungssystem“ handele, fehle es jedenfalls an der Gleichwirkung und an der Gleichwertigkeit. Die im Zusammenhang mit der Gleichwirkung vertretene Auffassung der Klägerin, der anspruchsgemäße Pumpkreislauf diene (in der internen Pumpphase) allein dem Zweck, den internen Endwert im Behälter zu erreichen, greife deutlich zu kurz. Der anspruchsgemäße Pumpkreislauf habe vielmehr die zur Lösung des dem Patentanspruch zugrunde liegenden Problems beitragende Wirkung, dass die Evakuierung von Hohlraum und Behälter mit einfachen Mitteln stattfinden könne. Die Evakuierung über mehrere Pumpkreisläufe mit unterschiedlichen Vakua erziele den Vorteil einer Evakuierung mit einfachen Mitteln nicht. Unabhängig davon, ob – woran ebenfalls Zweifel bestünden – eine solche Umgestaltung für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt nahegelegen hätte, sei erst recht eine Gleichwertigkeit zu verneinen. Die abgewandelte Lösung orientiere sich nicht an der unter Schutz gestellten Lehre, die gerade eine Evakuierung über ein einziges Vakuum vorsehe. Auf die Frage, ob bei dem mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführenden Verfahren festgelegte Endwerte oder – wie mit dem dritten Hilfsantrag geltend gemacht – zeitgesteuerte Endwerte vorlägen, komme es nicht mehr an, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigten. Eine äquivalente Benutzung der Lehre des Anspruchs 2 scheitere auch daran, dass die Klägerin in Bezug auf das im Vorrichtungsanspruch 2 aufgeführte gemeinsame Vakuum kein Austauschmittel angegeben habe. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie insbesondere geltend: Das Landgericht sei von einem unzutreffenden Verständnis der Lehre des Klagepatents ausgegangen. Bei dem finalen externen Endwert handele es sich unter Berücksichtigung der im Klagepatent angegebenen Druckwerte und des tatsächlichen Beitrags der Erfindung um denjenigen Wert, der während der Behandlungsstufe aufrechterhalten werde und der während der Vorstufe (zumindest einmal) erreicht werde. Der finale externe Endwert könne vor Abschluss der Zwischenpumpphase oder danach erreicht werden, wenn die Zwischenpumpphase kausal für das Erreichen dieses Werts sei. Auf einen „Minimalwert“ des Drucks im Hohlraum sei der finale externe Endwert gerade nicht beschränkt. Die Aufrechterhaltung des Werkzeuginnendrucks beschränke sich auf die Behandlungsphase und lasse Spielraum für Schwankungen, solange diese dem Ziel einer kollisionsfreien Beschichtung nicht entgegenstünden. Der Wortlaut des Verfahrensanspruchs 1 verlange schließlich nicht, dass die interne und die externe Vakuumleitung gemeinsam geschlossen würden. Der Wortlaut gebe vielmehr lediglich vor, dass der finale externe Endwert während der Beschichtung vorliege und aufrechterhalten werde. Erstmals in der Berufungsinstanz legt die Klägerin eine eidesstattliche Erklärung des Herrn XXX vor (Anlage MSP 22, in deutscher Übersetzung Bl. 870 ff. eA-OLG). Sie trägt hierzu unter anderem vor: Das Gutachten betreffe das Schaltverhalten von Ventilen in Bezug auf deren Steuersignale. Es bestätige, dass Schwankungen zwischen 30 und 45 mbar keine Gefahr für ein Überschreiten des Schwellwerts für die Druckdifferenz darstellten. Schwankungen, durch die keine „Sicherheitswerte“ überschritten würden, seien demnach akzeptabel. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der im Klagepatent gewürdigte Stand der Technik, die DE XXX, kein Indiz dafür, Schwankungen zu vermeiden, insbesondere zum hier relevanten Zeitpunkt. Denn der nach der Würdigung des Klagepatents zu vermeidende Druckunterschied von 70 bis 80 mbar könne zum Zeitpunkt des Endes der Zwischenpumpphase und während der internen Pumpphase nicht erreicht werden. Als erfindungsgemäßer Pumpkreislauf sei die Gesamtheit an strukturellen Maßnahmen zu verstehen, die zur Realisierung aller Merkmale der Ansprüche 1 und 2 beitrügen, ohne dass der Pumpkreislauf auf ein einziges Pumplevel beschränkt wäre. Es handele sich bei dem Pumpkreislauf um einen Systembegriff, der eine Vielzahl von Leitungen und/oder Vakuumquellen erfasse, die in der Lage seien, technisch funktional die vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen, nämlich den internen oder externen Endwert einzustellen und dafür zu sorgen, dass die gewünschten Druckniveaus bzw. Pumplevel zur Verfügung stünden. Es gebe keinen Grund, von der Definition des Pumpkreislaufs die Tatsache auszuschließen, dass der Pumpkreislauf weitere Bestandteile haben könne. Das im Vorrichtungsanspruch genannte „gemeinsame Vakuum“ sei lediglich ein Teil des Pumpkreislaufs, der auch über mehrere Vakuumquellen verfügen könne. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass ohne ein gemeinsames Vakuum keine Steuerung der Evakuierungsvorgänge erforderlich wäre, treffe dies zwar für die externe Pumpphase und die Zwischenpumpphase zu. Dies müsse sich aber nicht auf alle Pumpphasen des Anspruchs erstrecken, insbesondere nicht auf diejenige, für die die Gefahr eines Kollabierens aufgrund des geringeren Drucks nicht mehr vorliege, also die interne Pumpphase. Mit der Vorgabe in Anspruch 2, wonach die externe und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen seien, bringe der Anspruch zum Ausdruck, dass der Pumpkreislauf in der Lage sei, eine Druckreduktion in der internen und externen Vakuumleitung zu bedingen. Die Vorgabe „gemeinsam“ beziehe sich auf das Vakuum, d.h. auf die Evakuierung, die beiden Leitungen gemeinsam sei, nicht auf den gesamten Pumpkreislauf. Die Auffassung des Landgerichts, wonach weitere Vakua das System verkomplizierten, widerspreche Auslegungsgrundsätzen und sei auch unzutreffend. Bei dem Hinzunehmen einer Vakuumquelle, die gezielt für die sehr niedrigen Drücke im Innenraum vorgesehen sei, handele es sich schlicht und ergreifend um eine fachmännische Maßnahme, um den sehr niedrigen Druck im Innenraum des Behälters sinnvoll zu erzeugen, ohne die Anforderung an die jeweiligen zu verwendenden Vakuumquellen zu überhöhen. Wie sich auch aus dem von ihr in der Berufungsinstanz vorgelegten Gutachten (Anlage MSP 22) ergebe, sei eine Sequenz mehrerer Vakuumpumpen effizienter als ein einzelnes Vakuum. Die Klägerin legt erstmals in der Berufungsinstanz eine Reihe von Druckschriften vor (Anlagenkonvolut MSP 25) und trägt hierzu vor, der Fachmann würde auf die dort beschriebenen sequentiellen Pumpvorgänge zurückgreifen und ihm sei bewusst, dass für eine effektive und wirtschaftliche Evakuierung mehrstufige Pumpsysteme verwendet würden. Auch die Beklagte selbst sehe in einer der Druckschriften die parallele Schaltung von verschiedenen Vakuumpumpen als besonders effektiv an. Wie zudem aus der XXX der Beklagten (Anlage MSP 26) hervorgehe, ordne diese selbst die Pumpstufen, die in den Beschichtungsanlagen verwendet würden, einer gemeinsamen Vakuumeinrichtung (= gleichzusetzen mit dem Pumpkreislauf des Klagepatents) zu. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne das in Abs. [0017] der Klagepatentschrift genannte Ziel nicht als eine dem Pumpkreislauf auferlegte Beschränkung angesehen werden, sondern beziehe sich auf eine einfache und kostengünstige Fertigung, somit auf das Flaschendesign. Bei zutreffender Auslegung liege eine wortsinngemäße Patentverletzung vor. Das von der Beklagten vorgelegte Messdiagramm (LGU, S. 9) sei kein geeigneter Nachweis, um eine Patentverletzung auszuschließen. Ungeachtet der Fehlinterpretation des Diagramms durch das Landgericht sei dessen Aussagekraft höchst zweifelhaft. Dies gelte bereits mit Blick auf zahlreiche – von ihr, der Klägerin, im Einzelnen erläuterte – Widersprüche zwischen dem Diagramm und der Darstellung in Fig. 10 der Anlage MSP 8. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass das tatsächliche Öffnen eines Ventils zeitverzögert erfolge im Vergleich zu dem elektrischen Schaltsignal. Zudem erfolge der Öffnungsprozess über eine Zeitdauer, die im Vergleich zur zeitlichen Größenordnung der Prozesse während der Vorstufe nicht zu vernachlässigen sei. Diese Umstände lasse das Landgericht zu Unrecht unberücksichtigt. Für das präzise Öffnen des Ventils müssten elektrische Antwortzeiten sowie mechanische Bewegungen der Ventilkörper berücksichtigt werden. Die Darstellung der Steuersignale in dem von der Beklagten vorgelegten Messdiagramm könne nicht als Nachweis für einen Öffnungs- oder Schließzustand verstanden werden. Erstmals in der Berufungsinstanz legt die Klägerin eine von ihr erstellte Darstellung weiterer Tests und Untersuchungen vor, mit denen sie das Öffnungsverhalten verschiedener Ventile untersucht hat (Anlage MSP 23, in deutscher Übersetzung Bl. 904 ff. eA-OLG). Die Aussagekraft des Diagramms der Beklagten stehe auch deshalb in Frage, weil die Geschwindigkeit der Druckschwankungen von der Größe der Flasche abhänge und mit der angegriffenen Ausführungsform Flaschen unterschiedlichen Formats hergestellt/beschichtet würden. Es sei darüber hinaus zu bedenken, dass zum Einstellen von Ventilen in der Praxis zunächst das Öffnungsverhalten der Ventile bestimmt werde, um anschließend anhand der erhaltenen Informationen das Schaltverhalten des Ventils einzustellen, insbesondere das Schaltsignal derart anzupassen, dass ein gewünschtes Öffnungsverhalten erhalten werde. Dies bestätige auch die Lehre der US XXX (Anlage MSP 24), die auf die Beklagte übertragen worden sei. Darin sei eine Schaltfläche gezeigt, in der entsprechende Zeitverzögerungen auf einfache Art und Weise eingestellt werden könnten, um die Ventile für ein Pumplevel I und II einzustellen. Dies zeige, dass die Beklagte auf einfache Weise die Ventilsteuerung so verändern könne, wie es zur Verteidigung zweckmäßig sei, auch derart, dass die Vorrichtung auf eine Art und Weise betrieben werde, in der sie nicht mehr der Darstellung in der Anlage MSP 8 entspreche. Daraus folge, dass die Beklagte das eingeführte Diagramm ohne größeren Aufwand hätte erstellen können, um aufzuzeigen, dass die gezeigten Prozesse zeitversetzt ablaufen. Erstmals in der Berufungsinstanz legt die Klägerin eine PowerPoint-Präsentation mit dem Titel „X4 TRAINING DOCUMENTS“ (Anlage MSP 28) sowie eine hierauf bezogene eidesstattliche Versicherung des Herrn XXX, Mitarbeiter der X 1 (Anlage MSP 29, in deutscher Übersetzung als Anlage MSP 29a) vor. Sie trägt hierzu vor: Sie sei über Herrn XXX in den Besitz der Anlage MSP 28 gelangt, der am 29.06.2016 in Indien eine X 5 + Beschichtungsanlage gesehen und einen Mitarbeiter angesprochen haben, der ihm daraufhin einen USB-Stick mit der Anlage MSP 28 übergeben habe. Die PowerPoint-Präsentation sei offensichtlich von der Beklagten erstellt und an ihren Kunden X 3 in Indien übergeben worden. Die MSP 28 bestätige die Darstellung aus Fig. 10 der Anlage MSP 8 und widerlege das von der Beklagten überreichte Druck-Zeit-Diagramm. Dies ergebe sich insbesondere aus dem nachfolgend eingeblendeten Kreisdiagramm auf Seite 18 der Anlage MSP 28: Abbildung Aus der nachfolgend nochmals im Detail eingeblendeten Abbildung (entnommen S. 32 der Berufungsreplik, Bl. 796 eA-OLG) sei ersichtlich, dass die interne und die externe Vakuumleitung mit den Ventilen V13xx und V12xx zeitgleich schlössen: Der zu dem Kreisdiagramm aus der Anlage MSP 8 erhobene Einwand der Beklagten, dieses sei nur schematisch und stelle nur die grundsätzliche Art der Abläufe dar, könne im Fall der Anlage MSP 28 nicht zutreffen. Es handele sich hierbei um Schulungsunterlagen, die sich an Experten eines Kunden richteten. Die weiteren Darstellungen in dieser Präsentation zeigten bis ins letzte Detail die Funktionsweise der Beschichtungsanlage und auch das Kreisdiagramm auf Seite 18 der Anlage MSP 28 gebe genaue Druckwerte für die einzelnen Pumpstufen an. Dem von der Beklagten vorgelegten Messdiagramm liege nur eine innerbetriebliche Testmessung zugrunde. Selbst wenn die Testanlage der Beklagten die Druckverläufe gemäß dem von der Beklagten eingeführten Diagramm aufweisen würde, gelte dies wohl nicht für die Beschichtungsanlage nach Anlage MSP 28, die seitens der Beklagten angeboten, vertrieben und eingerichtet werde. Überdies scheine das Testdiagramm mit einer Drehgeschwindigkeit des Sternrads aufgenommen worden zu sein, die um 10 % kleiner sei als die Normalgeschwindigkeit für die Anlage aus MSP 28. Möglicherweise handele es sich um einen Prototyp. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen oder festgestellt, dass alle von ihr vertriebenen Beschichtungsmaschinen gemäß dem Diagramm funktionierten. Selbst wenn man aber das Diagramm der Beklagten als Beurteilungsgrundlage heranziehe, belege es die Verletzung. Auf der Grundlage der beklagtenseitigen und/oder nicht bestrittenen klägerseitigen Angaben werde der finale externe Endwert erreicht, während interne Vakuumleitung (V12xx) und externe Vakuumleitung (V13xx) offen seien (bei etwa 34545 ms). Es seien dazu in dem Diagramm der Beklagten eine Zeitverzögerung zwischen dem Schaltsignal und der Reaktion des Ventils berücksichtigt worden, und zwar in einer Größenordnung, die seitens der Beklagten nicht bestritten worden sei (nämlich 40 ms). Hierzu seien die Schaltsignale (V12, V13, V14, V15, V16) um 40 ms nach rechts verschoben worden. Die schnellere Reaktionszeit des Drucksensors sei durch ein entsprechendes Verschieben der gelben Kurve nach links um 40 ms berücksichtigt worden, während die lila Kurve für den Druck im Hohlraum seine Position im Diagramm behalte. Es ergebe sich die folgende Darstellung (S. 41 der Berufungsreplik der Klägerin, Bl. 805 eA-OLG): Da der Anspruchswortlaut nicht verlange, dass die Zwischenpumpphase mit dem Schließen der internen Vakuumleitung oder der externen Vakuumleitung beendet sei, verwirkliche die angegriffene Ausführungsform die Anforderungen an die Zwischenpumpphase. Daran ändere auch das nachfolgende Absinken des Drucks auf 35 mbar (bei etwa 34600 ms) und das erneute Ansteigen auf 44 mbar nichts. Die in Deutschland hergestellten Vorrichtungen der Beklagten hätten grundsätzlich die Eignung zur Durchführung des anspruchsgemäßen Verfahrens. Es seien nur geringfügige Modifikationen erforderlich, beispielsweise ein Steuern des Verschließzeitpunkts für die externe Vakuumleitung oder eine längere Öffnungszeit der internen Vakuumleitung. Bereits ein schnelleres Drehen des Sternrads werde allem Anschein nach zu einer durchgängigen Öffnung der internen Vakuumleitung führen. Die Ausführungen der Beklagten, wonach nur Fachpersonal die entsprechenden Änderungen vornehmen könne, seien nicht zielführend. Da regelmäßig Kunden und Hersteller solcher Maschinen im Austausch stünden und auf Kundenwunsch jegliche Anpassung erfolgen würde, müsse der Nutzer der Maschine nur einen Mitarbeiter kontaktieren und ihn bitten, das Programm entsprechend umzustellen. Jedenfalls liege eine äquivalente Patentverletzung vor. Sollte der Anspruchswortlaut dahin zu verstehen sein, dass das Einstellen des finalen externen Endwerts im Sinne der Zwischenpumpphase ein zeitgleiches Schließen der internen und externen Vakuumleitung erfordere, und würde man die blauen Schaltsignale als Grundlage für die Schließzeitpunkte der Ventile nehmen, würde die angegriffene Ausführungsform den Gegenstand der Erfindung mit äquivalenten Mitteln realisieren. Als mit dem ersten Hilfsantrag angegebenes Austauschmittel werde eine Zwischenpumpphase verstanden, bei der die interne und die externe Vakuumleitung eine Zeit lang gemeinsam offen seien, die interne Vakuumleitung kurz vor dem Erreichen des finalen externen Endwerts schließe und anschließend die externe Vakuumleitung zeitverzögert schließe, um den finalen Endwert einzustellen. Sollte der Anspruchswortlaut dahin zu verstehen sein, dass eine als Einzelverbindung zwischen einer einzelnen Vakuumpumpe und der internen Vakuumleitung bzw. der externen Vakuumleitung zu verstehende Leitung den Pumpkreislauf bilde, würde ein mehrere Pumplevel oder Vakuumquellen koordinierendes Leitungssystem das Austauschmittel bilden. Dies werde mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemacht. Hinsichtlich beider Hilfsanträge seien alle Voraussetzungen einer Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln gegeben. Erstmals in der Berufungsinstanz macht die Klägerin weiter geltend: Sollte schließlich der Anspruchswortlaut dahin zu verstehen sein, dass die Zwischenpumpphase einen vom finalen externen Endwert abweichenden Minimalwert realisiere, würde eine Zwischenpumpphase das Austauschmerkmal bilden, wenn sie dazu ausgelegt sei, einen Minimalwert und nicht den finalen externen Endwert zu erzielen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 29.02.2024 (nachfolgend: LGU) zum Aktenzeichen – 4a O 98/21 – I. die Beklagte zu verurteilen 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, eine Maschine zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere vom Typ „X 4“ , für ein Verfahren zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Flüssigkeiten in dem Behälter zu ermöglichen, wobei der Behälter im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer angeordnet ist, welche außen am Behälter einen Hohlraum begrenzt, und die über eine externe Vakuumleitung an einen Vakuumpumpkreislauf angeschlossen ist, wobei das Innere des Behälters über eine innere Vakuumleitung an den Pumpkreislauf angeschlossen ist, wobei die innere Vakuumleitung eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes bis zu einem festgelegten Wert - dem sogenannten externen Endwert (pFext) - hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters bis zu einem festgelegten Wert - dem sogenannten internen Endwert (pFint) - der unter dem externen Endwert (pFext) liegt, wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Behälter aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter zu ermöglichen, wobei die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist: - eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung geschlossen ist und die externe Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der höher ist als der externe Endwert (pFext), - eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, und - eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft, (EP XXX – Anspruch 1) wobei die Maschine mindestens eine Behandlungsstation für mindestens einen Behälter besitzt, wobei jede Behandlungsstation folgendes aufweist: - eine Behandlungskammer, die den Behälter enthalten soll, und die um den Behälter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist, - und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Behälterinnere angeschlossen ist, wobei die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind, wobei die interne Vakuumleitung mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, wobei die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen ist, ohne über die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert ist, dass sie unabhängig von dem Pumpen in den Behälter ein Pumpen in den Hohlraum ermöglicht. (EP XXX – Anspruch 2) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; hilfsweise (I) eine Maschine zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere vom Typ „X 4“ , für ein Verfahren zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Flüssigkeiten in dem Behälter zu ermöglichen, wobei der Behälter im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer angeordnet ist, welche außen am Behälter einen Hohlraum begrenzt, und die über eine externe Vakuumleitung an einen Vakuumpumpkreislauf angeschlossen ist, wobei das Innere des Behälters über eine innere Vakuumleitung an den Pumpkreislauf angeschlossen ist, wobei die innere Vakuumleitung eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes bis zu einem festgelegten Wert - dem sogenannten externen Endwert (pFext) - hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters bis zu einem festgelegten Wert - dem sogenannten internen Endwert (pFint) - der unter dem externen Endwert (pFext) liegt, wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Behälter aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter zu ermöglichen, wobei die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist: - eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung geschlossen ist und die externe Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der höher ist als der externe Endwert (pFext), - eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetzt, wobei die externe Vakuumleitung solange geöffnet bleibt, so dass der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, wobei die interne Vakuumleitung vor der externen Vakuumleitung geschlossen wird und - eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft, (EP XXX – Anspruch 1) wobei die Maschine mindestens eine Behandlungsstation für mindestens einen Behälter besitzt, wobei jede Behandlungsstation folgendes aufweist: - eine Behandlungskammer, die den Behälter enthalten soll, und die um den Behälter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist, - und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Behälterinnere angeschlossen ist, wobei die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind, wobei die interne Vakuumleitung mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, wobei die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen ist, ohne über die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert ist, dass sie unabhängig von dem Pumpen in den Behälter ein Pumpen in den Hohlraum ermöglicht, (EP XXX – Anspruch 2) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, hilfsweise (II) eine Maschine zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere vom Typ „X 4“ , für ein Verfahren zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Flüssigkeiten in dem Behälter zu ermöglichen, wobei der Behälter im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer angeordnet ist, welche außen am Behälter einen Hohlraum begrenzt, und die über eine externe Vakuumleitung an ein Leitungssystem angeschlossen ist, wobei das Innere des Behälters über eine innere Vakuumleitung an das mehrere Pumplevel oder Vakuumquellen koordinierendes Leitungssystem angeschlossen ist, wobei die innere Vakuumleitung eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer das Leitungssystem eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes bis zu einem festgelegten Wert - dem sogenannten externen Endwert (pFext) - hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters bis zu einem festgelegten Wert - dem sogenannten internen Endwert (pFint) - der unter dem externen Endwert (pFext) liegt, wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Behälter aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter zu ermöglichen, wobei die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist: - eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung geschlossen ist und die externe Vakuumleitung offen ist, wobei das Leitungssystem die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der höher ist als der externe Endwert (pFext), - eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass das Leitungssystem den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, und - eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei das Leitungssystem die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft, (EP XXX – Anspruch 1) wobei die Maschine mindestens eine Behandlungsstation für mindestens einen Behälter besitzt, wobei jede Behandlungsstation folgendes aufweist: - eine Behandlungskammer, die den Behälter enthalten soll, und die um den Behälter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist, - und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Behälterinnere angeschlossen ist, wobei die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an ein mehrere Pumplevel koordinierendes Leitungssystem mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind, wobei die interne Vakuumleitung mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Leitungssystem in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Leitungssystem in Verbindung steht, wobei die externe Vakuumleitung direkt an das Leitungssystem angeschlossen ist, ohne über die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert ist, dass sie unabhängig von dem Pumpen in den Behälter ein Pumpen in den Hohlraum ermöglicht, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, (EP XXX – Anspruch 2) hilfsweise (III) eine Maschine zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere vom Typ „X 4“ , für ein Verfahren zur Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Flüssigkeiten in dem Behälter zu ermöglichen, wobei der Behälter im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer angeordnet ist, welche außen am Behälter einen Hohlraum begrenzt, und die über eine externe Vakuumleitung an einen Vakuumpumpkreislauf angeschlossen ist, wobei das Innere des Behälters über eine innere Vakuumleitung an den Pumpkreislauf angeschlossen ist, wobei die innere Vakuumleitung eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes bis zu einem festgelegten Wert - dem sogenannten externen Endwert (pFext) - hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters bis zu einem festgelegten Wert - dem sogenannten internen Endwert (pFint) - der unter dem externen Endwert (pFext) liegt, wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Behälter aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter zu ermöglichen, wobei die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist: - eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung geschlossen ist und die externe Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der höher ist als der externe Endwert (pFext), - eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum einen Minimalwert (pFext) erreicht, und - eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft, (EP XXX – Anspruch 1) wobei die Maschine mindestens eine Behandlungsstation für mindestens einen Behälter besitzt, wobei jede Behandlungsstation folgendes aufweist: - eine Behandlungskammer, die den Behälter enthalten soll, und die um den Behälter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist, - und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Behälterinnere angeschlossen ist, wobei die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind, wobei die interne Vakuumleitung mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, wobei die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen ist, ohne über die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert ist, dass sie unabhängig von dem Pumpen in den Behälter ein Pumpen in den Hohlraum ermöglicht, (EP XXX – Anspruch 2) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 26.06.2010 die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der hierfür bezahlten Preise, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.06.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der Herstellungsmengen und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (unter Nennung des Gerichts, des Urteilsdatums und des Aktenzeichens) festgestellten patentverletzenden Zustands der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse an einen, von der Klägerin zu benennenden, Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26.06.2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen, wobei sie insbesondere geltend macht: Die Auslegung des Landgerichts sei zutreffend. Die Klagepatentansprüche 1 und 2 verlangten genau einen Pumpkreislauf. Dieser erstrecke sich von der Vakuumquelle bis zu den Verschlussvorrichtungen, die die interne und die externe Vakuumleitung begrenzten. Ein Pumpkreislauf, der an der internen Vakuumleitung angeschlossen sei, nicht aber an der externen Vakuumleitung, sei nicht anspruchsgemäß. In allen drei Pumpphasen müsse die Druckverringerung mittels des einen Pumpkreislaufs bewirkt werden. In der Zwischenpumpphase (Pm) werde gleichzeitig im Behälter und im Hohlraum der Druck so lange reduziert, bis der Druck in dem Hohlraum seinen Endwert (pFext) erreicht habe. Es erfolge sowohl die Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraums als auch eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters bis zu einem jeweiligen festgelegten Wert: externer Endwert (pFext) im Hohlraum einerseits, interner Endwert (pFint) im Behälter andererseits. Ein festgelegter Druckwert im Sinne der Lehre des Klagepatents liege jedenfalls dann nicht vor, wenn nirgendwo ein Druckwert (pFext und/oder pFint) hinterlegt oder vorgegeben sei. Davon ausgehend fehle es an einer wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe. Darüber hinaus sehe die angegriffene Ausführungsform auch keine festgelegten Druckwerte vor. Denn das Öffnen und Schließen der Leitungen erfolge nicht, weil bestimmte festgelegte Werte (pFint bzw. pFext) erreicht würden, sondern weil bestimmte Winkelpositionen erreicht würden, also zu festgelegten Zeiten. Die Einwände der Klägerin gegen das von ihr, der Beklagten, vorgelegte Messdiagramm griffen nicht durch. Der Zeitversatz zwischen dem Schaltimpuls und dem Öffnen und Schließen der Ventile lasse die Abfolge des Öffnens und Schließens der Ventile unberührt, zumal es sich um baugleiche Ventile handele und Unterschiede in den Schaltzeiten nach von ihr, der Beklagten, selbst durchgeführten Untersuchungen nicht einmal 0,5 % betrügen. Das als Anlagenkonvolut MSP 22 vorgelegte „Gutachten“ – tatsächlich handele es sich lediglich um die eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Klägerin – befasse sich allgemein mit Antwortzeiten und Schaltzeiten von Ventilen und deren Varianzen. Mit der angegriffenen Ausführungsform hätten die entsprechenden Ausführungen nichts zu tun. Der Erklärung lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Annahme des Landgerichts, wonach das Ventil V13xx früher schließe als das Ventil V12xx, technisch unzutreffend sei. Es werde nicht aufgezeigt, dass das Ventil V13xx viel langsamer als das Ventil 12xx schließe und somit der Vorsprung von 40 ms während des Schließens verpuffe. Das Messdiagramm sei am 22.07.2021 erstellt worden, wie aus diesem selbst erkennbar sei. Es handele sich entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht um eine „Testmaschine“. Die Messung sei vielmehr – zufällig – an einer kommerziellen Maschine erfolgt, die bei ihr, der Beklagten, montiert und auf Funktionsfähigkeit getestet worden sei. Anschließend sei die Maschine in transportierbare Einheiten zerlegt, zum Kunden verbracht, dort aufgebaut und in Betrieb genommen worden. Die Unterlagen gemäß Anlage MSP 28 seien als neues Angriffsmittel in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage MSP 29/29a hätten die Unterlagen bereits seit Mitte 2016 vorgelegen und damit sogar vor Erhebung der Klage. Gründe dafür, warum die erstinstanzliche Nichtvorlage nicht nachlässig gewesen sein soll, trage die Klägerin nicht vor. Abgesehen davon führe die Anlage MSP 28 nicht zu neuen Erkenntnissen, sondern sei inhaltsgleich zu Fig. 10 der Anlage MSP 8. Darüber hinaus könne von ihr, der Beklagten, ausgeschlossen werden, dass die PowerPoint-Präsentation von einem ihrer Mitarbeiter erstellt worden sei oder dass sie dem Kunden X 3 Indien von ihr übergeben worden sei. Tatsächlich sei die Präsentation, wie interne Nachforschungen ergeben hätten, von einemX 3-Mitarbeiter des Hauptquartiers von X 3 in Atlanta erstellt worden, der namentlich benannt werden könnte und im fraglichen Zeitraum an einer Grundlagenschulung in ihrem Haus teilgenommen habe. Der besagte X 3-Mitarbeiter habe zwar von ihr, der Beklagten, genutzte Standardbilder und -folien als Ausgangspunkt benutzt, er habe aber Veränderungen vorgenommen. In der rechten Abbildung auf Seite 18 seien z.B. bis auf die angegebenen Ventilnummern fast alle Texte von dem X 3-Mitarbeiter ergänzt worden. Die Darstellung fuße auf einem schematischen Bild aus ihrem Haus, welches inhaltlich Fig. 10 in Anlage MSP 8 entspreche. Das Farbbild werde bevorzugt auf Schulungsfolien verwendet, das Schwarz-Weiß-Bild in Betriebsanleitungen. Beide Darstellungen hätten jedoch nicht den Anspruch, technisch vollständig oder richtig Maschinen der angegriffenen Ausführungsform zu beschreiben. Die Darstellungen seien auch nicht einer bestimmten Maschine zugeordnet, sondern stellten Prozessabläufe auf X 5-Maschinen in grundsätzlicher Art dar. Der Vortrag der Klägerin dazu, dass nur der Schließzeitpunkt des Ventils V13xx leicht zu verändern sei, um das Verfahren nach Patentanspruch 1 durchzuführen, weshalb die angegriffene Ausführungsform die entsprechende Eignung aufweise, sei unzutreffend. Der belieferte Kunde könne keine Einstellungen an der Maschine in der von der Klägerin angeführten Weise vornehmen. Dies stelle einen Eingriff in Bereiche der Maschinensteuerung dar, zu der eine Bedienperson und generell der Kunde keinen Zugang habe. Nur ihre, der Beklagten, Mitarbeiter hätten Zugriff auf Steuerroutinen, um Schaltzeitpunkte von Ventilen zu verändern, die in der Vorstufe eingesetzt würden. Diese Bereiche seien passwortgeschützt. Die Ausführungen der Klägerin zeigten zudem nicht auf, dass ein Pump Level mit gemeinsamem Vakuum zum internen Endwert führe. Auch eine Verletzung mit äquivalenten Mitteln sei nicht gegeben. Soweit es den in erster Instanz nicht gestellten dritten Hilfsantrag angehe, sei nicht ersichtlich, dass sich dieser überhaupt vom Hauptantrag unterscheide. Es sei auch nicht erkennbar, dass das vermeintliche Austauschmittel des Erreichens eines Minimalwerts die angegriffene Ausführungsform beschreibe. Zu dieser sei schließlich vorgetragen, dass in der Zwischenpumpphase pFext bzw. ein Minimalwert in der äußeren Kammer nicht erreicht werde, sondern erst in einer zweiten externen Pumpphase. Soweit aus den Erläuterungen der Klägerin hervorgehe, dass der Antrag darauf abziele, dass in der Zwischenpumpphase eine Druckverringerung auf einen Druck unterhalb des finalen externen Endwerts erfolgen solle, gehe dies erkennbar von dem Verständnis aus, dass der tiefste, in der Zwischenpumpphase erreichte Druckwert nicht pFext sei, sondern dass die Behandlungsstufe bestimme, was pFext sei. Dass die Klägerin, die X 1., Patentinhaberin und damit aktivlegitimiert ist, werde weiterhin mit Nichtwissen bestritten. Auch die Passivlegitimation sei nicht dargetan. Schließlich gehöre das Handbuch gemäß Anlage MSP 8, auf das sich die Klägerin stütze, zu einer im Jahr 2015 in Indien ausgelieferten Maschine. Die als Herstellerin in dem Handbuch angegebene X 4 gebe es nicht mehr. In ihrer, der Beklagten, Person bestehe weder Begehungs- noch Wiederholungsgefahr, zumal die Maschinen laufend fortentwickelt und geändert würden. Die Beklagte erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung, insbesondere soweit es Zeitpunkte von mehr als zehn Jahren vor Klageerhebung angeht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. A. Die Berufung ist insbesondere nicht deshalb (teilweise) unzulässig, weil die Ausführungen der Klägerin zu einer Patentverletzung mit abgewandelten, aber äquivalenten Mitteln für sich genommen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügen. 1. Zwar hat die Klägerin – betrachtet man die Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln isoliert – die Berufung unzureichend begründet. Denn sie hat die insoweit selbstständig tragende Erwägung des Landgerichts, wonach es hinsichtlich des gemeinsamen Vakuums an der Benennung eines Austauschmittels fehle, nicht angegriffen. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen, muss der Berufungskläger indes in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen (BGH, NJW 2015, 3040 Rn. 12; NJW-RR 2024, 799 Rn. 9; Beschl. v. 03.06.2024 – VI ZB 44/22, BeckRS 2024, 14707 Rn. 9). 2. Dieser Umstand steht der Zulässigkeit der Berufung jedoch nicht, auch nicht teilweise, entgegen. a) Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt ist; anderenfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, NJW 2002, 682, 683; NJW 2003, 2531; NJW-RR 2007, 414 Rn. 10; Beschl. v. 14.09.2021 – VIII ZB 1/20, BeckRS 2021, 32917 Rn. 13; NJW-RR 2022, 731 Rn. 13; NJW-RR 2024, 799 Rn. 9; Beschl. v. 03.06.2024 – VI ZB 44/22, BeckRS 2024, 14707 Rn. 9). Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte – unterstellt erfolgreiche – Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen (BGH, NJW 2015, 3040 Rn. 12; NJW-RR 2024, 799 Rn. 9; Beschl. v. 03.06.2024 – VI ZB 44/22, BeckRS 2024, 14707 Rn. 9). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Rechtsmittel nicht mit Blick auf den genannten Begründungsmangel (teilweise) unzulässig. Es handelt sich bei der von dem Begründungsmangel betroffenen äquivalenten Patentverletzung im Verhältnis zu der wortsinngemäßen Patentverletzung weder um einen anderen Streitgegenstand (vgl. Senat, Urt. v. 20.12.2012 – I-2 U 89/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 21.03.2013 – I-2 U 73/09, BeckRS 2013, 12504; GRUR-RR 2014, 185, 191 – WC-Sitzgelenk; Urt. v. 21.12.2017 – I-15 U 93/16, BeckRS 2017, 147919 Rn. 29; Urt. v. 01.08.2024 – I-2 U 125/22, GRUR-RS 2024, 44798 Rn. 92 – Formteil; Urt. v. 08.10.2024 – I-2 U 58/19, GRUR-RS 2024, 33142 Rn. 131 – Laser-Sintern; OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 67 – Polsterumarbeitungsmaschine) noch besteht insoweit eine Teilbarkeit. Nachdem für die Bewertung der Teilbarkeit des Streitgegenstands grundsätzlich die zur Zulässigkeit eines Teilurteils aufgestellten Grundsätze herangezogen werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2024, 799 Rn. 10 unter Verweis auf BGH, NJW 2018, 621 Rn. 10), ist entscheidend, ob sich der Teil eines einheitlichen Streitgegenstands so individualisieren und abgrenzen lässt, dass er einer gesonderten rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 2000, 137, 138; Saenger/Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 301 Rn. 2). Dies ist bei der wortsinngemäßen und der äquivalenten Patentverletzung, die sich in ihrer rechtlichen Beurteilung gegenseitig bedingen und sich zugleich ausschließen, nicht der Fall (Senat, Urt. v. 08.10.2024 – I-2 U 58/19, GRUR-RS 2024, 33142 Rn. 131 – Laser-Sintern). Vor diesem Hintergrund steht die nur die Ablehnung einer Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln durch das Landgericht betreffende unzureichende Begründung der Zulässigkeit der Berufung nicht, auch nicht teilweise, entgegen. B. Weil es sich bei der Patentverletzung mit abgewandelten, aber äquivalenten Mitteln im Verhältnis zu der wortsinngemäßen Patentverletzung nicht um einen anderen Streitgegenstand handelt, stellt zudem der von der Klägerin erstmals mit der Berufungsbegründung eingeführte Hilfsantrag zu 3, mit dem sie ein weiteres Austauschmittel benennt und den sie an die Stelle des noch in erster Instanz verfolgten und auf ein anderes Austauschmittel gestützten Hilfsantrags setzt, keine Klageänderung dar. Die Einführung des neuen Hilfsantrags ist somit unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO in der Berufungsinstanz zulässig. C. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint und die Klage aus diesem Grund abgewiesen. Da die Beklagte mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3 PatG, § 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB – den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – nicht zu. 1. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Maschine zur Behandlung von Behältern aus Kunststoffmaterial, wie etwa Flaschen aus Polyethylenterephthalat (PET). Einleitend würdigt die Klagepatentschrift die Druckschrift DE-XXX (Anlage ES 8; nachfolgend: DE ‘X). Diese beschreibe die Behandlung von Kunststoffbehältern mit Hilfe einer Anlage, die eine innere und äußere Vakuumleitung umfasse. Nach der Lehre dieser Druckschrift werde während der Behandlungsstufe ein Vorläuferfluid in den Behälter eingespritzt und der Einwirkung von Mikrowellen ausgesetzt. Das Vorläuferfluid gehe so in den Plasmazustand über und bewirke eine Barriereabscheidung an den Innenwänden des Behälters. Um die Abscheidung bewirken zu können, sei es notwendig, das Innere des Behälters und den Hohlraum unter Vakuum zu setzen und dieses Vakuum während der gesamten Behandlungsstufe aufrechtzuerhalten (Abs. [0003] bis [0005]). Das Klagepatent schildert, dass es bekannt sei, die Vorstufe durch gleichzeitiges Pumpen in den Hohlraum und in den Behälter durchzuführen, bis der Druck im Hohlraum den externen Endwert (etwa 50 mbar) erreicht habe. Der Hohlraum werde durch eine Verschlussvorrichtung hermetisch abgedichtet, damit der Druck im Inneren des Behälters auf einen internen Endwert sinken könne, der niedriger sei als der externe Endwert (Abs. [0008]). Jedoch könne, so das Klagepatent, das gleichzeitige Pumpen in den Hohlraum und in den Behälter erhebliche Probleme verursachen, da es schwierig sei, die Geschwindigkeit zu kontrollieren, mit der der Druck in jedem der beiden Elemente abnehme (Abs. [0009]). Insbesondere in Abhängigkeit von den Strömungsquerschnitten der in den Behälter und in den Hohlraum angesaugten Luft sowie von der Form des Behälters könne es vorkommen, dass sich das Vakuum im Behälter sehr schnell und im Hohlraum langsamer aufbaue. Die Druckdifferenz zwischen dem Inneren des Behälters und dem Hohlraum erreiche so während eines bestimmten Zeitraums einen Wert, der größer sei als die mechanische Widerstandskraft des Behälters gegen Zusammendrücken (Abs. [0010]). Die Druckdifferenz bewirke daher, dass der Behälter in sich zusammenfalle, was zum Ausschuss des Behälters und gegebenenfalls zu einem Stillstand der Behandlungsmaschine führe (Abs. [0012]). Das Klagepatent diskutiert sodann Lösungsansätze zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten, erachtet diese jedoch nicht als zufriedenstellend. So könne die mechanische Festigkeit des Behälters erhöht werden, etwa durch eine Erhöhung der Wanddicke. Diese Lösung führe indes zu einer Erhöhung des Gewichts und der Kosten des Behälters. Die mechanische Festigkeit des Behälters könne auch durch die Wahl einer geeigneten Form erhöht werden. Diese Lösung bedeute jedoch eine technische Einschränkung, die die freie Wahl der äußeren Form des Behälters verhindere (Abs. [0013] bis [0016]). Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, diese Nachteile auf einfache und kostengünstige Weise auszuräumen (Abs. [0017]). Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 2 (Vorrichtungsanspruch), dessen unmittelbare Verletzung die Klägerin mit der Klage geltend macht, eine Maschine zur Behandlung von Behältern mit folgenden Merkmalen vor: 1. Maschine (10) zur Behandlung von Behältern (12) 1.1 für die Ausführung des Verfahrens nach dem vorhergehenden Anspruch (Anspruch 1), 1.2 die mindestens eine Behandlungsstation (14) für mindestens einen Behälter (12) besitzt. 2. Jede Behandlungsstation (14) weist Folgendes auf: 2.1 Eine Behandlungskammer (16) 2.1.1 Die Behandlungskammer (16) soll den Behälter (12) enthalten. 2.1.2 Die Behandlungskammer (16) begrenzt um den Behälter (12) herum einen Hohlraum (18). 2.1.2.1 Der Hohlraum (18) ist luftdicht an eine externe Vakuumleitung (20) angeschlossen. 2.2 und eine interne Vakuumleitung (34). 3. Die externe Vakuumleitung (20) und die interne Vakuumleitung (34) sind an einen Pumpkreislauf (50) mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen. 4. Die interne Vakuumleitung (34) 4.1 ist luftdicht an das Behälterinnere (12) angeschlossen; 4.2 steht mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung (56) mit dem Pumpkreislauf in Verbindung. 5. Die externe Vakuumleitung (20) 5.1 steht mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung (52) mit dem Pumpkreislauf in Verbindung; 5.2 ist direkt an den Pumpkreislauf (50) angeschlossen, ohne über die interne Vakuumleitung (34) zu verlaufen. 6. Die erste Verschlussvorrichtung (56) ist derart gesteuert, dass sie unabhängig von dem Pumpen in den Behälter (12) ein Pumpen in den Hohlraum (18) ermöglicht. Der in Merkmal 1.1 der dargestellten Merkmalsgliederung in Bezug genommene Patentanspruch 1 (Verfahrensanspruch) lässt sich wie folgt gliedern: 1. Verfahren zur Behandlung mindestens eines Behälters (12) im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Flüssigkeiten in dem Behälter (12) zu ermöglichen. 2. Der Behälter (12) ist im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer (16) angeordnet. 3. Die Behandlungskammer (16) 3.1 begrenzt außen am Behälter (12) einen Hohlraum (18), 3.2 ist über eine externe Vakuumleitung (20) an einen Vakuumpumpkreislauf (50) angeschlossen. 4. Das Innere des Behälters (12) ist über eine innere Vakuumleitung (34) an den Pumpkreislauf (50) angeschlossen. 5. Das Verfahren weist eine Vorstufe (E1) auf. 5.1 Im Verlaufe der Vorstufe (E1) ruft der Pumpkreislauf (50) hervor: 5.1.1 eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes (18) bis zu einem festgelegten Wert - dem sogenannten externen Endwert (pFext), 5.1.2 und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Behälters (12) bis zu einem festgelegten Wert - dem sogenannten internen Endwert (pFint). 5.1.2.1 Der interne Endwert (pFint) liegt unter dem externen Endwert (pFext). 5.2 Die Vorstufe (E1) weist nacheinander Folgendes auf: 5.2.1 Eine externe Pumpphase (P1) 5.2.1.1 Im Verlaufe der externen Pumpphase (P1) ist die interne Vakuumleitung (34) geschlossen und die externe Vakuumleitung (20) offen, wobei der Pumpkreislauf (50) die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum (18) hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext). 5.2.1.1.1 Der Zwischenwert (pMext) ist höher als der externe Endwert (pFext). 5.2.2 Eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2) 5.2.2.1 Im Laufe der Zwischenpumpphase (Pm) sind die externe Vakuumleitung (20) und die interne Vakuumleitung (34) gleichzeitig offen, so dass der Pumpkreislauf (50) den Druck in dem Hohlraum (18) und im Inneren des Behälters (12) gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum (18) den externen Endwert (pFext) erreicht. 5.2.3. eine interne Pumpphase (P2). 5.2.3.1 Im Laufe der internen Pumpphase (P2) ist die externe Vakuumleitung (20) geschlossen und die interne Vakuumleitung (34) offen, wobei der Pumpkreislauf (50) die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters (12) bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft. 6. Der Vorstufe (E1) folgt eine Behandlungsstufe (E2). 6.1 Im Verlaufe der Behandlungsstufe (E2) werden die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum (18) und in dem Behälter (12) aufrechterhalten, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter (12) zu ermöglichen. Soweit es Merkmal 5 des Verfahrensanspruchs 1 angeht, folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, wonach es sich bei der eingetragenen Übersetzung („wobei die innere Vakuumleitung (34) eine Vorstufe (E1) aufweist“) um einen Übersetzungsfehler handelt und sich der Rückbezug („du type comportant“, sinngemäß zu übersetzen mit „von der Art, die Folgendes umfasst“) nicht auf die Vorstufe (E1), sondern auf das Verfahren bezieht. Diesem Verständnis haben die Parteien in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zugestimmt (LGU, S. 43). Der Senat hat die Übersetzung deshalb in der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung entsprechend korrigiert. 2. Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen einige Merkmale einer Erläuterung. a) Bei der Vorgabe, wonach die beanspruchte Maschine eine solche „für die Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1“ ist (Merkmal 1.1 des Anspruchs 2), handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine Zweckangabe. Derartige Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht. Die Zweckangabe ist damit aber nicht bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale des Anspruchs erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. – Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2006, 923 Rn. 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2008, 896 Rn. 17 – Tintenpatrone; GRUR 2009, 837 Rn. 15 – Bauschalungsstütze; GRUR 2012, 475 Rn. 17 – Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128 Rn. 12 – Gurtstraffer; Urt. v. 07.09.2021 – X ZR 77/19, GRUR-RS 2021, 30741 Rn. 13 – Laserablationsvorrichtung; GRUR 2022, 982 Rn. 50 f. – SRS-Zuordnung; GRUR 2023, 246 Rn. 29 – Verbindungsleitung; GRUR 2024, 674 Rn. 27 – Trägerelement). Dies bedeutet im Streitfall, dass die Maschine so ausgebildet sein muss, dass sie ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung nach in der Lage sein muss, das Verfahren nach Anspruch 1 auszuführen. Der Fachmann – ein Diplom-Ingenieur aus dem Bereich Prozesstechnik und Anlagenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik bei Plasmabeschichtungsanlagen und der Versorgung dieser Anlagen mit Vakuum (Urteil BPatG, S. 13) – entnimmt damit den grundsätzlichen Aufbau einer anspruchsgemäßen Maschine dem Anspruch 2. Darüber hinaus erkennt er, dass er eine anspruchsgemäße Maschine so ausbilden muss, dass sie geeignet ist, das Verfahren nach Anspruch 1 auszuführen. Für die Annahme einer entsprechenden Eignung nicht ausreichend ist, wenn die Vorrichtung durch Programmierung, insbesondere das Aufspielen geeigneter Software oder sonstige Konfigurationsmaßnahmen in den Stand versetzt werden kann, die erforderlichen Funktionen zu erfüllen. Vielmehr muss sie bereits entsprechend konfiguriert sein, also bereits eine geeignete Software oder sonstige Mittel umfassen, die in entsprechenden Betriebssituationen die Verwirklichung der entsprechenden Funktionen erfüllen (BGH, GRUR 2022, 982 Rn. 52 ff. – SRS-Zuordnung). Hiervon ist zutreffend auch das Landgericht ausgegangen. b) Das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren, zu dessen Ausführung eine anspruchsgemäße Maschine nach Merkmal 1.1 des Anspruchs 2 somit geeignet sein muss, soll im Folgenden näher betrachtet werden. aa) Das Verfahren nach Anspruch 1 sieht zwei grundlegende Schritte für die erstrebte Behandlung mindestens eines Behälters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas vor. Es bedarf zunächst einer Vorstufe (E1) (Merkmalsgruppe 5), an die sich die Behandlungsstufe (E2) (Merkmalsgruppe 6) anschließt. Die Behandlungsstufe (E2) ist es, in der nach der Lehre des Klagepatents der innere Überzug in dem Behälter aufgebracht werden soll. Die Vorstufe (E1) dient hingegen dazu, sowohl in dem Behälter als auch in dem Hohlraum, der den Behälter begrenzt (vgl. Merkmal 3.1) diejenigen Druckwerte hervorzurufen, die in der Behandlungsstufe benötigt werden. Dieses grundsätzliche Ziel der Vorstufe bringt zunächst die Merkmalsgruppe 5.1 zum Ausdruck, die beschreibt, dass der Pumpkreislauf im Verlaufe der Vorstufe (E1) eine Senkung bzw. Verringerung des Drucks im Inneren des Hohlraums und des Behälters jeweils bis zu einem festgelegten Wert – dem externen Endwert (pFext) und dem inneren Endwert (pFint) – hervorruft. Es handelt sich dabei um diejenigen Werte, die im Verlauf der Behandlungsstufe (E2) aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter zu ermöglichen (Merkmal 6.1). Wie die Vorstufe im Einzelnen abläuft, beschreiben sodann die in der Merkmalsgruppe 5.2 genannten Verfahrensschritte. Danach weist die Vorstufe nacheinander drei Pumpphasen auf: Erste Phase ist die in Merkmalsgruppe 5.2.1 näher beschriebene externe Pumpphase (P1) (siehe dazu auch Abs. [0049], [0058], Fig. 1). Im Verlaufe dieser Phase ist die interne Vakuumleitung geschlossen und die externe Vakuumleitung ist offen. Der Pumpkreislauf ruft demnach die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervor. Dies erfolgt bis zu einem Zwischenwert (pMext), der höher ist der externe Endwert (pFext). Der Druck in der internen Vakuumleitung und in dem Behälter bleiben während dieser Phase im Wesentlichen konstant (vgl. Abs. [0051]). Zweite Phase ist die in Merkmalsgruppe 5.2.2 näher beschriebene Zwischenpumpphase (Pm) (siehe dazu auch Abs. [0059] f.). Im Laufe dieser Phase sind die externe und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen. Der Pumpkreislauf setzt so den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herab, und zwar bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht. Dritte Phase ist die in Merkmalsgruppe 5.2.3 näher beschriebene interne Pumpphase (P2) (siehe dazu auch Abs. [0052], Fig. 2). Im Verlauf dieser Phase ist die externe Vakuumleitung geschlossen und die interne Vakuumleitung ist offen. Der Pumpkreislauf ruft die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters hervor, und zwar bis zu dem internen Endwert (pFint). Auf die Vorstufe (E1) folgt nach Merkmal 6 sodann die Behandlungsstufe (E2), in deren Verlauf die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Behälter aufrechterhalten werden (Merkmal 6.1). bb) Bei Betrachtung der Pumpphasen der Vorstufe fällt zunächst auf, dass alle drei Pumpphasen hinsichtlich des Öffnungs- bzw. Schließzustands der internen und externen Vakuumleitung beschrieben werden. So ist die externe Pumpphase durch eine geschlossene interne und eine offene externe Vakuumleitung charakterisiert, die interne Pumpphase dadurch, dass beide Leitungen gleichzeitig offen sind und die interne Pumpphase durch eine geschlossene externe und eine offene interne Vakuumleitung. Die externe Vakuumleitung, über die die Behandlungskammer, welche außen am Behälter einen Hohlraum begrenzt, an einen Vakuumpumpkreislauf angeschlossen ist (Merkmalsgruppe 3), ist dazu ausgelegt, den Druck in dem Hohlraum zu verringern. Hingegen ist die interne Vakuumleitung, über die das Innere des Behälters an den Pumpkreislauf angeschlossen ist (Merkmal 4), dazu ausgelegt, den Druck im Inneren des Behälters zu verringern. Darüber hinaus wird bei Betrachtung der Merkmalsgruppe 5.2 deutlich, dass jede der drei Pumpphasen bis zum Erreichen eines bestimmten Druckwerts durchgeführt wird. So wird die externe Pumpphase bis zum Erreichen des Zwischenwerts (pMext), die Zwischenpumpphase bis zum Erreichen des externen Endwerts (pFext) und die interne Pumpphase bis zum Erreichen des internen Endwerts (pFint) durchgeführt. Die Erreichung des jeweils benannten Werts markiert somit – was mit Blick auf den externen Endwert (pFext) noch näher auszuführen sein wird – das Ende der jeweiligen Pumpphase. Zu den genannten Druckwerten lässt sich dem Anspruch entnehmen, dass es sich bei dem externen Endwert (pFext) und dem internen Endwert (pFint) um „festgelegte Werte“ handelt (Merkmale 5.1.1, 5.1.2), während eine solche Vorgabe hinsichtlich des Zwischenwerts (pMext) fehlt. Ferner bestimmt der Anspruch, dass der interne Endwert (pFint) unter dem externen Endwert (pFext) liegt (Merkmal 5.1.2.1) und dass der Zwischenwert höher ist als der externe Endwert (pFext) (Merkmal 5.2.2.1). cc) Mit Blick auf den Streit der Parteien bedürfen insbesondere die Zwischenpumpphase (Pm) und der in diesem Zusammenhang zu erreichende externe Endwert (pFext) (Merkmalsgruppe 5.2.2) einer näheren Betrachtung. (1) Wie bereits erwähnt, wird die Zwischenpumpphase bis zum Erreichen des externen Endwerts (pFext) durchgeführt und markiert das Erreichen des externen Endwerts (pFext) das Ende der Zwischenpumpphase. Die Zwischenpumpphase wird mit anderen Worten so lange durchgeführt, bis der externe Endwert (pFext) erreicht ist, und endet, wenn dies der Fall ist. Dies entspricht dem Wortlaut des Anspruchs 1, wenn dieser formuliert, dass im Laufe der Zwischenpumpphase (Pm) die externe und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht . In diesem Sinne beschreiben es auch die Abs. [0060] und [0061] des Klagepatents, die lauten: „[0060] Die Zwischenpumpphase Pm wird so lange durchgeführt, bis der Druck im Hohlraum 18 den externen Endwert pFext erreicht. [0061] Die Verschlussvorrichtung 52 wird dann geschlossen und es erfolgt die interne Pumpphase P2.“ (2) Es handelt sich bei dem externen Endwert (pFext), wie es auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um den im Verlauf der Zwischenpumpphase (Pm) erreichten niedrigsten Wert im Hohlraum. Dies folgt bereits daraus, dass der Pumpkreislauf in der Zwischenpumpphase den Druck in dem Hohlraum herabsetzt , bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht. Enden das Herabsetzen des Drucks – und die Zwischenpumphase selbst – mit dem Erreichen des externen Endwerts (pFext), muss es sich zwangsläufig um den niedrigsten Wert des Drucks handeln. Dieses Verständnis hat mit dem Begriff des „ End werts“ auch Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden. Es ist zudem Folge dessen, dass der Wert – wie sogleich näher zu erläutern sein wird – nach dem Ende der Zwischenpumpphase nur noch aufrechterhalten wird und eine weitere Evakuierung des Hohlraums nach dem durch das Erreichen des externen Endwerts (pFext) markierten Ende der Zwischenpumpphase nicht stattfindet. (3) Merkmal 6.1 gibt vor, dass die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Behälter im Verlauf der Behandlungsstufe aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren Überzugs in dem Behälter zu ermöglichen. Wie das Aufrechterhalten des internen und externen Endwerts erfindungsgemäß erfolgen kann, beschreiben die Abs. [0055] f. So kann der interne Endwert im Inneren der Flasche dadurch aufrechterhalten werden, dass der Pumpkreislauf weiterhin in das Innere der Flasche pumpt (vgl. Abs. [0055]). Der externe Endwert im Hohlraum kann hingegen durch die anspruchsgemäß vorgegebene hermetische Abdichtung der Behandlungskammer aufrechterhalten werden (vgl. Merkmal 2 des Anspruchs 1, Abs. [0056]). Zwar schließt der Patentanspruch zusätzliche Maßnahmen der Aufrechterhaltung auch in Bezug auf den externen Endwert im Hohlraum nicht aus. Ein Aufrechterhalten stellen solche Maßnahmen aber nur dann dar, wenn diese lediglich auf das Beibehalten des Drucks abzielen und nicht auf ein weiteres Absenken des Drucks gerichtet sind. (4) Gewisse Schwankungen des externen Endwerts, etwa ein aufgrund zeitlicher Versätze geringfügiges weiteres Absenken des Drucks nach dem Schließen der externen Vakuumleitung oder auch ein geringfügiges Ansteigen während der Behandlungsstufe, schließt das Klagepatent nicht aus. Ausgeschlossen ist aber ein gezieltes weiteres Absenken des Drucks nach dem durch das Erreichen des externen Endwerts markierten Ende der Zwischenpumpphase. Ein solches gezieltes Absenken liegt jedenfalls dann vor, wenn das Absinken des Drucks im Hohlraum auf einer weiterhin geöffneten externen Vakuumleitung beruht. (5) Bei dem externen Endwert handelt es sich – ebenso wie bei dem internen Endwert – um einen „festgelegten Wert“. Nach der Lehre des Klagepatents sollen also diejenigen Druckwerte bestimmt werden können, die am Ende der Vorstufe in dem Hohlraum und im Behälter vorliegen und die im Verlauf der Behandlungsstufe aufrechterhalten werden. Auf diese Weise kann der für das Aufbringen eines inneren Sperrüberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas (vgl. Merkmal 1) erforderliche Druckwert für das Innere des Behälters gewählt werden und durch eine geeignete Wahl des Druckwerts im Hohlraum sichergestellt werden, dass der Druckunterschied zwischen dem Hohlraum und dem Inneren des Behälters nicht zu groß wird, was zu einem Kollabieren des Behälters führen würde (vgl. Abs. [0012]). Das Klagepatent nennt als typischerweise angestrebte Werte einen Druck im Inneren des Behälters von etwa 0,1 mbar und im Inneren des Hohlraums von etwa 50 mbar (Abs. [0006]). Hierauf sind die Patentansprüche jedoch nicht beschränkt. Das Klagepatent gibt nicht vor, auf welche Weise das Festlegen des Werts erfolgt. Es lässt sich den Patentansprüchen insbesondere nicht entnehmen, dass eine Druckmessung erfolgen muss. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass auf irgendeine Weise sichergestellt wird, dass beim Erreichen eines bestimmten Werts die entsprechende Pumpphase – im Fall des externen Endwerts die Zwischenpumpphase – beendet wird. Der Ausschluss jeglicher Fehlerquellen und die vollständige Gewissheit des Erreichens der festgelegten Werte wird vom Klagepatent ebenfalls nicht verlangt. Zwar betont das Klagepatent, dass der Kollaps eines Behälters zu einem Stillstand der Behandlungsmaschine führen kann (Abs. [0012]) und somit zu vermeiden ist. Daraus kann mangels entsprechender Vorgaben aber nicht geschlossen werden, dass das Erreichen der festgelegten Werte stets über eine Druckmessung zu kontrollieren wäre. (6) Soweit die Klägerin den externen Endwert als denjenigen Wert verstanden wissen will, der während der Behandlungsstufe vorliegt, greift dies nicht durch. Um, wie es Merkmal 6.1 vorgibt, während der Behandlungsstufe aufrechterhalten werden zu können, muss der Endwert vor der Behandlungsstufe vorliegen. Auch der Umstand, dass der externe Endwert nach Merkmal 5.2.2.1 das Ende der Zwischenpumpphase markiert („…bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht“) steht einem solchen Verständnis entgegen. Nach der technischen Lehre des Klagepatents wird der externe Endwert im Rahmen der Vorstufe erreicht und im Rahmen der Behandlungsstufe aufrechterhalten. dd) Die Vorstufe weist die in der Merkmalsgruppe 5.2 beschriebenen Pumpphasen „nacheinander“, also in der im Anspruch genannten Reihenfolge auf. Zusätzlich verdeutlicht wird dies durch die Vorgabe in Merkmal 5.2.2, wonach die Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2) erfolgt. Die zwingende Reihenfolge der Schritte wird in Bezug auf die externe und die interne Pumpphase auch durch Abs. [0057] bestätigt, wonach die Endwerte pFext und pFint durch unabhängiges Pumpen in den Hohlraum und dann in die Flasche schneller erreicht werden als durch gleichzeitiges Pumpen in beiden Elemente. Ob sich dem Anspruch über die zwingende Reihenfolge der Pumpphasen hinaus auch entnehmen lässt, dass keine weiteren Pumpphasen als die in der Merkmalsgruppe 5.2 genannten stattfinden bzw. sich die in der Merkmalsgruppe 5.2 genannten Pumpphasen nicht außerhalb der ihnen nach dem Anspruchswortlaut zugewiesenen Stelle wiederholen dürfen, muss nicht entschieden werden. Jedenfalls ergibt sich aus den bereits vorgenommenen Erläuterungen, dass sich an die Zwischenpumpphase (Pm) keine weitere externe Pumpphase (P1) bzw. – allgemein gesprochen – keine Zeitspanne anschließen darf, in der die externe Vakuumleitung offen ist und der Druck im Hohlraum über den externen Endwert (pFext) hinaus gesenkt wird. Weder endet in diesem Fall die Zwischenpumpphase (Pm) mit dem Erreichen des externen Endwerts (pFext) als dem niedrigsten Druckwert noch wird dieser im Verlauf der folgenden Behandlungsstufe im Sinne von Merkmal 6.1 aufrechterhalten. ee) In allen der beschriebenen Pumpphasen ist es jeweils „der Pumpkreislauf“, der die Verringerung des Drucks hervorruft bzw. den Druck herabsetzt (Merkmale 5.2.1.1, 5.2.2.1, 5.2.3.1). Was das Klagepatent unter dem dort angesprochenen Pumpkreislauf versteht, erkennt der Fachmann bei Betrachtung des Anspruchs 1 im Übrigen. So erwähnt Merkmal 3.2 „einen Vakuumpumpkreislauf“, an den die Behandlungskammer über eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist. Das Innere des Behälters ist über eine innere Vakuumleitung an „den Pumpkreislauf“ angeschlossen (Merkmal 4). Nach der bereits erwähnten Merkmalsgruppe 5.1 ist es „der Pumpkreislauf“, der im Verlauf der Vorstufe die Senkung bzw. Verringerung des Drucks in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters hervorruft, was sodann in den Verfahrensschritten gemäß Merkmalsgruppe 5.2 konkretisiert wird. Diesen Vorgaben entnimmt der Fachmann, dass es sich bei dem Pumpkreislauf um eine über eine externe Vakuumleitung an die einen Hohlraum begrenzende Behandlungskammer und über eine interne Vakuumleitung an das Innere des Behälters angeschlossene – ein- oder mehrteilige – Einheit bzw. Struktur handelt, welche über ein Vakuum in der Lage ist, sowohl im Hohlraum als auch im Inneren des Behälters eine Verringerung des Drucks zu bewirken. Dass ein- und derselbe Pumpkreislauf, nämlich der in Merkmal 3.2. genannte Vakuumpumpkreislauf, sowohl an die interne als auch an die externe Vakuumleitung angeschlossen sein muss, entnimmt der Fachmann bereits dem Wortlaut des Anspruchs 1. So wird der Vakuumpumpkreislauf in Merkmal 3.2 erstmals mit dem unbestimmten Artikel erwähnt („an einen Vakuumpumpkreislauf angeschlossen“). In Merkmal 4 wird mit dem bestimmten Artikel „der Pumpkreislauf“ erwähnt und somit ein Rückbezug zu Merkmal 3.2 hergestellt. Durch die Verbindung ein- und desselben Pumpkreislaufs sowohl zu dem Hohlraum als auch zu dem Inneren des Behälters kann dieser dann auch die ihm im Rahmen der Merkmalsgruppe 5 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Dass auch hier der erstmals in Merkmal 3.2 erwähnte Vakuumpumpkreislauf angesprochen ist, wird daran deutlich, dass wiederum stets mit dem bestimmten Artikel „der Pumpkreislauf“ erwähnt wird und somit ein Rückbezug hergestellt wird. Nur wenn der Pumpkreislauf sowohl über eine externe Vakuumleitung mit dem Hohlraum als auch über eine interne Vakuumleitung mit dem Inneren des Behälters verbunden ist, kann er in Abhängigkeit von den Öffnungs- und Schließzuständen dieser Leitungen den Druck im Hohlraum und/oder im Inneren des Behälters verringern, wie es die Merkmalsgruppe 5.2 vorgibt. In diesem Sinne zeigt auch das einzige Ausführungsbeispiel des Klagepatents einen einzigen Pumpkreislauf, der an eine externe und eine interne Vakuumleitung angeschlossen ist und in Abhängigkeit von den in Fig. 1 und Fig. 2 veranschaulichten unterschiedlichen Öffnungszuständen der Verschlussvorrichtungen den Druck entweder im Hohlraum oder im Inneren des Behälters verringern kann. Soweit die Klägerin argumentiert, dass es sich bei dem Begriff des Pumpkreislaufs um einen „Systembegriff“ handele, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Auch wenn der Anspruch die Ausgestaltung des Pumpkreislaufs im Einzelnen – etwa als System aus mehreren Leitungen – in das Belieben des Fachmanns stellt, müssen jedenfalls die dargestellten, sich aus dem Anspruch selbst ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Pumpkreislaufs in einer einzigen ein- oder mehrteiligen Einheit erfüllt sein. c) Den soeben beschriebenen Pumpkreislauf spricht auch der Vorrichtungsanspruch 2 selbst an. Nach dessen Merkmal 3 sind die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen. Auch in Anspruch 2 folgen auf die erstmalige Erwähnung eines Pumpkreislaufs mit dem unbestimmten Artikel darauf rückbezogene Merkmale, die mit dem bestimmten Artikel eben diesen Pumpkreislauf näher beschreiben. So stehen die interne Vakuumleitung nach Merkmal 4.2 und die externe Vakuumleitung nach Merkmal 5.1 mit „dem Pumpkreislauf“ in Verbindung. Die externe Vakuumleitung ist darüber hinaus nach Merkmal 5.2 direkt an „den Pumpkreislauf“ angebunden, ohne über die interne Vakuumleitung zu verlaufen. Wiederum gilt, dass es ein- und derselbe Pumpkreislauf ist, der die Voraussetzungen dieser Merkmale erfüllen muss. Nach der weiteren Vorgabe in Merkmal 3 handelt es sich um einen Pumpkreislauf „mit gemeinsamem Vakuum“. Es handelt sich bei dem gemeinsamen Vakuum also um einen Bestandteil („mit“) des Pumpkreislaufs. Mit dem Begriff des „gemeinsamen“ Vakuums spricht das Klagepatent den Umstand an, dass sowohl die interne als auch die externe Vakuumleitung über ein Vakuum bedient werden und auf diese Weise der Druck sowohl im Hohlraum als auch im Inneren des Behälters gesenkt werden kann. Das gemeinsame Vakuum kann, wie es Abs. [0038] anspricht, durch eine (einzige) Vakuumpumpe bereitgestellt werden. Der Anspruch schließt aber auch nicht aus, dass das gemeinsame Vakuum durch mehrere Pumpen erzeugt wird. Entscheidend ist, dass eine oder mehrere Pumpen ein gemeinsames Vakuum bereitstellen, welches Bestandteil des einen – im Sinne der weiteren Merkmale ausgebildeten – Pumpkreislaufs ist. Funktion einer solchen Ausgestaltung ist es, dass die Steuerung der Drucksenkung nicht über die Bereitstellung jeweils eines Vakuums erfolgt, sondern – wie es in dem Verfahrensanspruch 1 beschrieben ist, zu dessen Verwirklichung die Maschine nach Anspruch 2 geeignet sein muss – über die Öffnungs- und Schließzustände der Leitungen. Hierzu sieht eine im Sinne von Anspruch 2 ausgebildete Maschine nach dessen Merkmalen 4.2 und 5.1 Verschlussvorrichtungen vor, über welche die Öffnungs- und Schließzustände gesteuert werden können. Weil eine anspruchsgemäße Maschine im Sinne von Anspruch 2 zur Verwirklichung des Verfahrens nach Anspruch 1 dient, muss es auch derjenige nach Anspruch 2 vorgegebene Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum sein, der die Pumpphasen der Merkmalsgruppe 5.2 des Anspruchs 1 auszuführen geeignet ist. Damit ist zwar das Vorsehen auch weiterer Vakuumquellen in einer anspruchsgemäßen Maschine nicht ausgeschlossen. Es muss aber das gemeinsame Vakuum des anspruchsgemäß ausgebildeten Pumpkreislaufs sein, welches die Verringerung des Drucks im Hohlraum und im Inneren des Behälters im Rahmen der einzelnen Pumpphasen des Verfah-rensanspruchs hervorruft. Auch in dem vom Klagepatent gewürdigten Stand der Technik, der DE ‘XXX, wird das von der Vakuumpumpe 214 bereitgestellte einzige Vakuum über das gesteuerte Ventil 224 in das Innere des Behälters 212 und über das gesteuerte Ventil 220 in die umgebende Kammer geführt. Zur Veranschaulichung wird Fig. 3 der DE XXX eingeblendet: Das Klagepatent will insbesondere die durch das gleichzeitige Pumpen in den Hohlraum und in den Behälter auftretenden Probleme (vgl. Abs. [0007]) lösen, und zwar auf einfache und kostengünstige Weise (Abs. [0017]). Hierzu werden die in der Merkmalsgruppe 5.2 des Anspruchs 1 im Einzelnen beschriebenen Pumpphasen bereitgestellt, die in der Lage sind, die durch gleichzeitiges Pumpen und die dabei schwierige Kontrolle des Absenkens des Drucks verursachte Gefahr einer zu hohen Druckdifferenz zu vermeiden. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Vorsehen der externen Pumpphase (P1) (Merkmalsgruppe 5.2.1) zu, in der zunächst isoliert in dem Hohlraum der Druck auf einen Wert gesenkt wird, der höher ist als der externe Endwert (pFext) (vgl. Urteil BPatG, S. 14). Eine Änderung des grundsätzlichen Aufbaus der aus der DE ‘086 bekannten Vorrichtung strebt das Klagepatent hingegen nicht an. Dem dargestellten Verständnis steht auch nicht die Argumentation der Klägerin entgegen, wonach – wie sich auch aus der Stellungnahme gemäß Anlage MSP 22 ergebe – eine Sequenz mehrerer Vakuumpumpen effizienter sei als ein einzelnes Vakuum und wonach der Fachmann auf die ihm aus einer Reihe von Druckschriften bekannten sequentiellen Pumpvorgänge zurückgreifen würde. Das Klagepatent hat sich, wie erläutert, auf einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum festgelegt. Ob sinnvolle und bekannte Alternativen zu einer solchen Ausgestaltung bestehen, ändert an der Vorgabe im Patentanspruch nichts. 3. Ausgehend von dem dargestellten Verständnis macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 2 nicht wortsinngemäß Gebrauch. a) Die angegriffene Ausführungsform ist nicht im Sinne von Merkmal 1.1 des Anspruchs 2 so ausgebildet, dass sie zur Verwirklichung des in Anspruch 1 beschriebenen Verfahrens geeignet ist. aa) Die darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin hat nicht ausreichend dargetan, dass die angegriffene Ausführungsform im Rahmen der Vorstufe eine Zwischenpumpphase (Pm) im Sinne der Merkmalsgruppe 5.2.2 auszuführen geeignet ist, bei der die externe und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Behälters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert erreicht . (1) In einer Patentverletzungssache kommt der Kläger im Hinblick auf solche Merkmale, die im Wege des bloßen Augenscheins nicht feststellbar sind, sondern sich erst aufgrund von Analysen oder Messungen erschließen, seiner Darlegungslast dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausführungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch. Kommt es auf die Einhaltung eines bestimmten Wertes an, so ist vom Kläger vorzutragen, welcher Wert bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben ist. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zunächst noch nicht. Die Notwendigkeit ergänzenden, weiter substantiierten Vortrags ergibt sich für den Kläger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Dem Beklagten obliegt es deshalb, sich darüber zu erklären, ob und ggf. welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht wird. Dies kann zunächst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substantiiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Klägers. Geht es um die Einhaltung eines bestimmten Werts, muss allerdings ein – abweichender, außerhalb des Patentanspruchs liegender – Wert konkret behauptet werden. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kläger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausführen, d.h. mitteilen muss, aufgrund welcher Untersuchen er zu welchen die Patentverletzung bestätigenden Ergebnissen gelangt ist (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Abschn. E Rn. 176). (2) In Anwendung dieser Grundsätze konnte die Klägerin zwar zunächst die Verwirklichung des Merkmals 5.2.2.1 pauschal behaupten. Nach dem konkreten Bestreiten der Beklagten wäre es aber an ihr gewesen, ihr Vorbringen zu substantiieren und mitzuteilen, durch welche Untersuchungen oder sonstige Erkenntnisse sie ihren Sachvortrag stützt. Dem ist sie nicht nachgekommen, weshalb es an einer ausreichenden Darlegung fehlt. (a) Legt man zunächst die gegebene Programmierung der angegriffenen Ausführungsform zugrunde, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Klägerin, dass nach der gemeinsamen Öffnung von interner und externer Vakuumleitung der Druck in dem Hohlraum nicht noch weiter gezielt abgesenkt wird, indem das die externe Vakuumleitung steuernde Ventil geöffnet bleibt. Konkret lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht feststellen, dass im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform nach der gemeinsamen Öffnung des die interne Vakuumleitung steuernden Ventils V13xx und des die externe Vakuumleitung steuernden Ventils V12xx das Ventil V12xx nicht noch für einen Zeitraum von 40 ms geöffnet bleibt. Eine solche weitere Öffnung der externen Vakuumleitung für einen Zeitraum von 40 ms und die daraus folgende weitere Absenkung des Drucks führen indes, wie sich aus der unter 2. dargestellten Auslegung ergibt, aus der Verletzung heraus. Denn die durch das gleichzeitige Geöffnetsein von externer und interner Vakuumleitung charakterisierte Zwischenpumpphase (Pm) wird in diesem Fall nicht bis zum Erreichen des externen Endwerts (pFext) als dem niedrigsten Druckwert im Hohlraum durchgeführt. Bei der gegebenen Programmierung fehlt es entsprechend an einer Ausbildung der angegriffenen Ausführungsform zur Verwirklichung des in Anspruch 1 beschriebenen Verfahrens. (aa) Die Klägerin war nach den dargestellten Grundsätzen nicht gehindert, zunächst pauschal zu behaupten, im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform würden die Ventile V13xx und V12xx gleichzeitig geschlossen. Soweit sie ihr Verletzungsvorbringen bereits in erster Instanz maßgeblich auf Fig. 10 des Handbuchs (Anlage MSP 8) gestützt hat, stellt dies keine über eine pauschale Behauptung hinausgehende Substantiierung ihres Vorbringens dar. Fig. 10 des Handbuchs wird nachfolgend nochmals in einer von der Klägerin mit Ergänzungen und farblichen Markierungen versehenen Version eingeblendet (S. 37 der Berufungsbegründung, Bl. 207 eA-OLG): Die Klägerin hat in dem Schaubild die drei Phasen markiert, in denen sie die Pumpphasen der Vorstufen (Merkmalsgruppe 5.2) sieht. Die externe Pumpphase (P1) (Merkmalsgruppe 5.2.1) ist gelb markiert, die Zwischenpumpphase (Pm) (Merkmalsgruppe 5.2.2) ist grün markiert und die interne Pumpphase (P2) (Merkmalsgruppe 5.2.3) ist rot markiert. Die Klägerin entnimmt dem Diagramm insbesondere, dass am Ende der grün markierten Zwischenpumpphase die Ventile V12xx und V13xx zeitgleich geschlossen werden. Unabhängig davon, ob das Schaubild den Betrieb der angegriffenen Ausführungsform widerspiegelt, handelt es sich dabei jedenfalls augenscheinlich nur um eine rein schematische Abbildung, aus der Einzelheiten zu dem Zeitpunkt des Öffnens und Schließens der Ventile nicht zu entnehmen sind. Angesichts der sich im Millisekunden-Bereich abspielenden Abläufe im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform erhebt eine solche schematische Abbildung von vornherein und für den Adressaten erkennbar nicht den Anspruch einer genauen Wiedergabe der Abläufe. (bb) Die Beklagte hat das pauschale Vorbringen der Klägerin konkret bestritten, indem sie sich bereits in erster Instanz auf das nachfolgend eingeblendete Messdiagramm berufen hat (vgl. LG-Urteil, S. 9): Aus diesem Diagramm, das nach dem Vorbringen der Beklagten bereits im Jahr 2021 zufällig und nicht mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit angefertigt wurde, lässt sich entnehmen, dass nach der gemeinsamen Öffnung der Ventile V12xx und V13xx das Ventil V13xx ca. 40 ms vor dem Ventil V12xx schließt, was sich in einer weiteren Absenkung des Drucks im Hohlraum („Druck außen“ – lila Kurve) bemerkbar macht. Der niedrigste Wert im Hohlraum wird erst in der Folge dieser weiteren Öffnung der externen Vakuumleitung erreicht. Die Beklagte hat mit diesem Vorbringen die Merkmalsverwirklichung substantiiert bestritten. Die von der Klägerin gegen das Messdiagramm erhobenen Einwände ändern hieran nichts. Insofern ist klarzustellen, dass es nicht an der Beklagten ist, einen (Gegen-) Beweis für eine bestimmte Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform zu führen. Das Vorbringen der Beklagten ist vielmehr nur daraufhin zu überprüfen, ob sie hiermit die Merkmalsverwirklichung – konkret das gleichzeitige Schließen der Ventile V12xx und V13xx – bestritten hat und in welchem Maße das Bestreiten substantiiert ist. Beachtlich wären an dieser Stelle daher nur solche Einwände der Klägerin, die das Vorbringen der Beklagten nicht mehr als konkretes Bestreiten erscheinen ließen. Solche Einwände bringt die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht vor. (i) Der Verweis der Klägerin auf zahlreiche Widersprüche zwischen dem Messdiagramm und der Fig. 10 des Handbuchs (Anlage MSP 8) greift nicht durch. Es handelt sich bei der Fig. 10 des Handbuchs, wie bereits erläutert, um eine schematische und vereinfachende Darstellung, die klar ersichtlich nicht den Anspruch einer präzisen Darstellung der Abläufe erhebt. Die von der Klägerin als Anknüpfungspunkt für Widersprüche herangezogenen Umstände betreffen indes jeweils Einzelheiten zu dem Zeitpunkt des Öffnens und Schließens von Ventilen, die dem Diagramm von vornherein nicht entnommen werden können. (ii) Auch die Ausführungen der Klägerin zu dem zeitverzögerten Öffnen von Ventilen im Vergleich zu dem elektrischen Schaltsignal und zu der Dauer des Öffnungsprozesses von Ventilen selbst vermögen dem Vorbringen der Beklagten nicht die Grundlage zu entziehen. Die Klägerin legt in diesem Zusammenhang als Anlage MSP 23 ein Dokument mit dem Titel „Qualifikationsplan –XXX“ vor. Es handelt sich dabei nach dem Vorbringen der Klägerin um Tests bzw. Untersuchungen, mit denen das Öffnungsverhalten verschiedener Ventile untersucht worden ist, insbesondere solcher Ventile, die sich im Hinblick auf eine zurückzulegende Distanz für den Ventilkörper unterscheiden. Die Klägerin trägt verschiedene Ergebnisse vor, insbesondere den Umstand, dass sich Öffnungs- und Schließzeiten verschiedener Ventile unterscheiden. Ob die Klägerin mit ihrem auf die Anlage MSP 23 gestützten Vorbringen in der Berufungsinstanz noch gehört werden kann, kann offen bleiben. Jedenfalls lässt ihr Vortrag keine zwingenden Schlüsse darauf zu, wie sich das Messdiagramm verändern würde, wenn man ihre Untersuchungsergebnisse berücksichtigt. Erst recht lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen, dass die Ventile V12xx und V13xx bei der angegriffenen Ausführungsform unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse tatsächlich zeitgleich schließen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, dass sich die zeitliche Abfolge der Schaltimpulse, wenn auch zeitversetzt, im Öffnungs- und Schließverhalten der Ventile widerspiegelt. Wenn also der Schaltimpuls für das Ventil V13xx früher ausgelöst wird als der Schaltimpuls für das Ventil V12xx, dann beginnt sich auch das Ventil V13xx früher zu schließen und ist früher geschlossen als das Ventil V12xx. Etwas anderes kann sich zwar dann ergeben, wenn sich für die in Frage stehenden Ventile voneinander abweichende Öffnungs- und Schließzeiten ergeben und diese im Ergebnis dazu führen, dass trotz früheren Schaltimpulses für das Ventil V13XX dieses erst später schließt oder den Schließvorgang erst später beendet hat als das Ventil V12xx. Dass dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht entnehmen. Sie hat sich in diesem Zusammenhang auch nicht konkret mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, wonach bei der angegriffenen Ausführungsform baugleiche Ventile verwendet würden und deren Schaltzeiten sich, wie Untersuchungen ergeben hätten, allenfalls unwesentlich – im Bereich von nicht einmal 0,5 % – unterschieden. (iii) Dass der Druckverlauf von der Größe der Flasche abhängt und mit der angegriffenen Ausführungsform Flaschen unterschiedlichen Formats hergestellt/beschichtet würden, wie die Klägerin betont, stellt die Aussagekraft des Diagramms der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass bei der Beschichtung von Flaschen einer bestimmten Größe die Merkmale des Patentanspruchs 2 verwirklicht sind und konkret die Ventile V13xx und V12xx gleichzeitig schließen. (iv) Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz die eidesstattliche Erklärung ihres Mitarbeiters XXX (Anlage MSP 22) vorlegt, kann auch insoweit offen bleiben, ob und in welchem Umfang sie mit ihren hierauf bezogenen Ausführungen in der Berufungsinstanz noch gehört werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht, dass die Grundannahme der Beklagten, wonach das Ventil V13xx vor dem Ventil V12xx schließt und in der Folge der externe Druck nach Schließen des Ventils V13xx weiter absinkt, unzutreffend wäre. Ob Schwankungen in einem bestimmten Bereich, wie es die Klägerin unter Verweis auf die eidesstattliche Erklärung vorträgt, keine Gefahr für ein Überschreiten des im Einzelnen hergeleiteten Schwellwerts für eine Druckdifferenz zwischen Hohlraum und Behälter darstellen und deshalb der Fachmann diese noch unter den Begriff des „Aufrechterhaltens“ fassen würde, ist für die Bedeutsamkeit des Messdiagramms der Beklagten nicht entscheidend. (v) Das Argument der Klägerin, es handele sich bei dem von der Beklagten vorgelegten Messdiagramm nur um eine Testmessung und die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass alle von ihr vertriebenen Beschichtungsmaschinen in dieser Weise funktionierten, stellt den Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Eine Testmessung an einer für einen Kunden bestimmten und später an diesen gelieferten Maschine, wie es die Beklagte vorträgt, erscheint für die Darstellung einer bestimmten Funktionsweise und damit für das konkrete Bestreiten seitens der Beklagten als geeignete Methode. Es ist schon nicht dargetan, dass eine Messung im Betrieb bei einem Kunden überhaupt möglich wäre, jedenfalls war die Beklagte dazu für ein konkretes Bestreiten nicht gehalten. Es ist auch nicht an der Beklagten, den Nachweis dafür zu führen, dass alle Maschinen in dieser Art funktionieren bzw. keine Maschine das Klagepatent verletzt. Hierzu hätte es zunächst eines substantiierten Verletzungsvorbringens der Klägerin bedurft, an dem es indes fehlt. Insbesondere hat sich die Klägerin nicht auf eigene (gegenteilige) Messergebnisse berufen. (vi) Für die von der Klägerin in den Raum gestellte Möglichkeit einer gezielten Beeinflussung oder gar Manipulation der Messung durch die Beklagte gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Klägerin trägt vor, weil die Beklagte – unter anderem aus der Druckschrift US 7,433,752 B2 (Anlage MSP 24) – wisse, wie das Schaltsignal von Ventilen angepasst werden müsse, um ein entsprechendes Öffnungsverhalten zu erzielen, hätte sie das eingeführte Diagramm ohne größeren Aufwand erstellen können, um aufzuzeigen, dass die gezeigten Prozesse zeitversetzt ablaufen. Anhaltspunkte für eine Manipulation durch die Beklagte zeigt die Klägerin damit nicht auf. Überdies hat die Beklagte ihren Vortrag, die dem Diagramm zugrunde liegende Messung an einer bei ihr getesteten und später an einen Kunden gelieferten Maschine nicht mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit durchgeführt zu haben, durch einen Verweis auf das Erstellungsdatum des Diagramms untermauert. (cc) Vor dem Hintergrund des konkreten Bestreitens der Beklagten wäre es nach den dargestellten Grundsätzen an der Klägerin gewesen, ihr Vorbringen weiter zu substantiieren. Dem ist sie nicht nachgekommen. Eigene Untersuchungen der angegriffenen Ausführungsform oder auch eine gerichtliche Beweissicherung im Vorfeld der Klage hat die Klägerin nicht durchführen lassen. (i) Soweit sich die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz auf die Anlage MSP 28 stützt, eine PowerPoint-Präsentation mit dem Titel „X 4“ und der Datumsangabe „11/9/2015“, kann offen bleiben, ob sie hiermit in der Berufungsinstanz noch gehört werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus der Präsentation keine andere Beurteilung. Die von der Klägerin herangezogene Abbildung (Folie 9 der Anlage MSP 28) entspricht im Wesentlichen der Fig. 10 des Handbuchs (Anlage MSP 8) und ist ebenso schematisch und zur Entnahme von Einzelheiten ungeeignet wie diese. (ii) Vor diesem Hintergrund greift auch die unter Verweis auf die Normalgeschwindigkeit der Anlage aus MSP 28 angestellten Rechnung der Klägerin nicht durch, aus der diese ableitet, das Messdiagramm der Beklagten sei mit einer nicht den normalen Gegebenheiten entsprechenden Drehgeschwindigkeit des Plasmarades durchgeführt worden. Erst recht ergibt sich aus den Berechnungen der Klägerin nicht, dass bei einer anderen Drehgeschwindigkeit des Plasmarads ein anspruchsgemäßes Schließverhalten der Ventile die zwingende Folge wäre. (iii) Auch mit ihrem Vorbringen, woraus sich aus dem Messdiagramm der Beklagten bei richtiger Lesart und unter Berücksichtigung gebotener Verschiebungen der Kurven die Merkmalsverwirklichung ergebe, dringt die Klägerin nicht durch. Dies wird beispielsweise in der nachfolgend eingeblendeten, von der Klägerin modifizierten Darstellung des Messdiagramms der Beklagten deutlich (S. 41 der Berufungsreplik der Klägerin, Bl. 805 eA-OLG): Selbst wenn man die darin von der Klägerin dargestellten Verschiebungen als richtig unterstellt, wird der niedrigste Druckwert im Hohlraum erst zu einem Zeitpunkt erreicht, dem nach der gemeinsamen Öffnung der Ventile V12xx und V13xx ein Zeitraum alleiniger Öffnung des Ventils V12xx – und damit ein gezieltes weiteres Absenken des Drucks im Hohlraum – vorangeht. Dies führt, wie sich aus der unter 2. dargestellten Auslegung ergibt, aus der Verletzung heraus. (b) Soweit die Klägerin hinsichtlich der Eignung der Maschine zur Verwirklichung des Verfahrens nach Anspruch 1 auf die Möglichkeit einer Umprogrammierung der Maschine verweist, ist dies nach der oben dargetanen Auslegung für die Verwirklichung der Funktionsangabe in Merkmal 1.1 des Anspruchs 2 nicht ausreichend. Vielmehr ist, wie dargestellt, bereits eine entsprechende Konfiguration erforderlich, also eine geeignete Software oder sonstige Mittel, durch die die Maschine in den Stand versetzt werden kann, die erforderlichen Funktionen zu erfüllen. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat, für die Veränderung der Schließzeitpunkte der Ventile sei keine neue Umprogrammierung der Steuersoftware erforderlich, sondern es müssten lediglich Betriebsparameter anders eingestellt werden, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Entscheidend für die Verwirklichung der Zweckangabe ist nach den unter 2. a) dargestellten Grundsätzen, dass die Vorrichtung nicht erst durch Programmierung so eingerichtet werden kann, dass sie die genannte Funktion erfüllen kann, sondern dass sie bereits die für die Erfüllung der Funktion erforderliche Konfiguration aufweist. Ob es sich bei der erforderlichen Programmierung im technischen Sinne um Änderungen an der Software oder um das Einstellen von Betriebsparametern handelt, ist dabei nicht entscheidend. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die erforderlichen Änderungen der angegriffenen Ausführungsform von deren Nutzern selbst vorgenommen werden könnten, kann offen bleiben. Zwischen den Parteien ist – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – unstreitig geblieben, dass Veränderungen an den Schließzeitpunkten von Ventilen allenfalls von Fachpersonal der Beklagten vorgenommen werden können. Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, dass jede Änderung des Schaltzeitpunkts eines Ventils nicht nur die jeweilige Station und die jeweilige Pumpphase betrifft, sondern auch Nachbarstationen, da die einzelnen Pumpstufen in zeitlich koordinierter Weise mit den umlaufenden Stationen verbunden werden. Dass dieses Vorbringen nicht zutrifft, hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht. Dies zugrunde gelegt, erscheint eine Umprogrammierung der angegriffenen Ausführungsform jedoch erst recht als nur rein theoretische Möglichkeit, deren technische Umsetzbarkeit offen bleibt. Soweit die Klägerin schließlich die Möglichkeit angesprochen hat, durch ein schnelleres Drehen des Sternrads eine durchgehende Öffnung der internen Vakuumleitung zu bewirken, bleibt ihr Vorbringen vage. Die Klägerin hat weder konkret aufgezeigt, dass eine schnellere Drehgeschwindigkeit tatsächlich die von ihr benannte Folge nach sich zieht, noch ist erkennbar, dass bei einer durch die schnellere Drehgeschwindigkeit bewirkten etwaigen durchgehenden Öffnung der internen Vakuumleitung alle Pumpphasen anspruchsgemäß verwirklicht werden. bb) Das mit der angegriffenen Ausführungsform durchzuführende Verfahren ist auch nicht dazu geeignet, eine interne Pumpphase (P2) durchzuführen, im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen und die interne Vakuumleitung offen sind, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft (Merkmal 5.2.3.1). (1) Bei der gegebenen Programmierung der angegriffenen Ausführungsform ruft in deren Betrieb nicht, wie es nach der oben dargestellten Auslegung jedoch erforderlich ist, derjenige Pumpkreislauf, der über die externe Vakuumleitung mit der den Hohlraum begrenzenden Behandlungskammer und zugleich über die interne Vakuumleitung mit dem Inneren des Behälters verbunden ist, die Verringerung des Drucks im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervor. Vielmehr erfolgt die Verringerung des Drucks im Inneren des Behälters über die nur mit dem Inneren des Behälters verbundenen Pumpstufen 2 und 3. Dieser in tatsächlicher Hinsicht unstreitige Umstand geht auch aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung anschaulich hervor: In der Pumpstufe 1 sind, wie es in der Abbildung erkennbar ist, sowohl die mit „inside“ gekennzeichnete interne Vakuumleitung als auch die mit „outside“ gekennzeichnete externe Vakuumleitung an einen Vakuumpumpkreislauf angeschlossen. Soweit es die Pumpstufen 2 und 3 angeht, fehlt es indes an einer Verbindung zwischen der externen Vakuumleitung („outside“) mit dem Vakuumpumpkreislauf. (2) Auch insoweit lässt sich die Eignung der angegriffenen Ausführungsform zur Verwirklichung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents nicht mit der Möglichkeit einer Umprogrammierung begründen. Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, müsste die angegriffene Ausführungsform jedenfalls dahingehend umgestaltet werden, dass die gesamte Evakuierung des Innenraums Behälters über die Pumpstufe 1 stattfinden würde. Dass dies technisch überhaupt möglich wäre, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. b) Aus den dargestellten Gründen ist es auch nicht der Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum im Sinne von Merkmal 3 des Anspruchs 2, der dazu ausgebildet ist, die Verringerung des Drucks im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) im Sinne von Merkmal 5.2.3.1 des Verfahrensanspruchs 1 hervorzurufen. Denn hinsichtlich der Pumpstufen 2 und 3 fehlt es nicht nur an einer Verbindung zur externen Vakuumleitung, diese werden auch über eine andere Vakuumquelle gesteuert. 4. Auch eine Verletzung der Lehre des Klagepatents mit abgewandelten, aber äquivalenten Mitteln ist nicht gegeben. Mit Recht hat das Landgericht hinsichtlich der in der Berufungsinstanz weiterhin geltend gemachten Hilfsanträge zu 1 und 2 auch eine äquivalente Patentverletzung verneint. Soweit es den erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Hilfsantrag zu 3 angeht, liegt eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ebenfalls nicht vor. a) Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr., z.B. BGH, GRUR 2002, 515, 516 f. – Schneidmesser I; GRUR 2007, 959 Rn. 24 – Pumpeinrichtung; GRUR 2011, 313 Rn. 35 – Crimpwerkzeug IV; GRUR 2014, 852 Rn. 12 – Begrenzungsanschlag; GRUR 2015, 361 Rn. 18 – Kochgefäß; GRUR 2021, 574 Rn. 40 – Kranarm). b) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. An einer Patentverletzung mit abgewandelten, aber äquivalenten Mitteln fehlt es bereits deshalb, weil – wie bereits unter A. angesprochen – die Klägerin für das „gemeinsame Vakuum“ im Sinne von Merkmal 3 des Anspruchs 2 kein Austauschmittel benennt. Zwar verfügt die angegriffene Ausführungsform, wie soeben unter 3. b) erläutert, über einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum. Es ist aber nicht der Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum, der im Sinne von Merkmal 1.1 des Anspruchs 2 in Verbindung mit Merkmal 5.2.3.1 des Anspruchs 1 die Verringerung des Drucks im Inneren des Behälters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft. Hieran ändert auch die Benennung des Austauschmittels „Leitungssystem“ für den Pumpkreislauf mit dem Hilfsantrag zu 2 nichts. Ungeachtet der von der Klägerin vorgenommenen Spezifizierung, wonach es sich um ein mehrere Pumplevel oder Vakuumquellen koordinierendes Leitungssystem handelt, ist das gemeinsame Vakuum weiterhin Teil des Anspruchs. Ungeachtet dessen liegen auch hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Hilfsanträge die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz nicht vor. aa) Soweit die Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag die Vorgabe „bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht“ durch die Formulierung „wobei die externe Vakuumleitung so lange geöffnet bleibt, so dass der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, wobei die interne Vakuumleitung vor der externen Vakuumleitung geschlossen wird“ ersetzt, fehlt es jedenfalls an der Orientierung am Patentanspruch. Eine Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgemäßen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Dabei reicht es nicht aus, dass er aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr muss er sich am Patentanspruch orientieren, der mit allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für seine Überlegungen bildet (BGH, GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2011, 701 Rn. 35 – Okklusionsvorrichtung; GRUR 2016, 921 Rn. 50 – Pemetrexed; GRUR 2016, 1254 Rn. 19 – V-förmige Führungsanordnung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 193 – WC-Sitzgelenk; Urt. v. 19.09.2019 – I-15 U 36/15, GRUR-RS 2019, 44914 Rn. 56 – Türbandscharnier). Dabei ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Sie muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; Senat, Urt. v. 10.06.2021 – I-2 U 19/19, GRUR-RS 2021, 15125 Rn. 63 – Rohrreinigungsgerät m.w.N.). Die Überlegungen dürfen sich nicht vom Sinngehalt des Patentanspruchs lösen, sondern müssen diesem so nahekommen, dass die Wertung geboten ist, die angegriffene Ausführungsform beruhe trotz der Abweichung auf dem Patentanspruch und stelle in einem weiteren Sinne noch eine patentgemäße Lösung dar (Senat, Urt. v. 10.06.2021 – I-2 U 19/19, GRUR-RS 2021, 15125 Rn. 63 – Rohrreinigungsgerät m.w.N.; Urt. v. 01.08.2024 – I-2 U 125/22, GRUR-RS 2024, 44798 Rn. 93 – Formteil). Nach diesen Rechtsgrundsätzen fehlt es an einer Orientierung am Patentanspruch. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, löst das Klagepatent die im Stand der Technik aufgetretenen Probleme durch das Vorsehen der im Einzelnen bestimmten Pumpphasen und legt sich auf diese fest. Wenn sich an die Zwischenpumpphase (Pm) ein weiteres externes Abpumpen anschließt, wird der vorgesehene Ablauf grundlegend verändert und der Sinngehalt des Patentanspruchs verlassen. bb) Auch mit Blick auf den zweiten Hilfsantrag, in dem die Klägerin den Begriff„(Vakuum-)Pumpkreislauf“ durch den Begriff „Leitungssystem“ ersetzt und zusätzlich an mehreren Stellen im Anspruch spezifiziert, dass es sich um ein „mehrere Pumplevel oder Vakuumquellen koordinierende Leitungssystem“ handele, fehlt es jedenfalls an einer Orientierung am Patentanspruch. Teil der bereits angesprochenen Lösung des Klagepatents über das Vorsehen im Einzelnen beschriebener Pumpphasen ist deren Steuerung über das Öffnen und Schließen der Leitungen, die über nur einen einzigen Pumpkreislauf bedient werden. Soweit das von der Klägerin benannte Austauschmittel darauf abzielt, diesen Umstand zu ändern, löst es sich von dem Sinngehalt des Patentanspruchs. cc) Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz mit dem neu eingeführten dritten Hilfsantrag den Begriff „externer Endwert (pFext)“ durch „Minimalwert (pFext)“ ersetzt, kommt auf der Grundlage dieses Hilfsantrags von vornherein keine Merkmalsverwirklichung in Betracht, weshalb sich weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz erübrigen. Der Begründung der Klägerin liegt ein anderes Verständnis von dem externen Endwert (pFext) zugrunde als dasjenige, welches unter 2. herausgearbeitet wurde. Weil es sich nach dem hier zugrunde gelegten Verständnis bei dem externen Endwert (pFext) um den niedrigsten Wert des Drucks im Hohlraum handelt – somit um einen „Minimalwert“ – ergibt sich mit Blick auf die Verwirklichung des Merkmals durch die Formulierung im Hilfsantrag keine andere Beurteilung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO). XXX XXX XXX