I. Das am 20.02.2025 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird aufrechterhalten. Es ist im Hinblick auf die Abweisung der Widerklage wirkungslos, nachdem die Beklagte zu 1) die Widerklage in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2025 zurückgenommen hat. II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 89 % und die Beklagte zu 2) zu 11 %. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung einer Sicherheit iHv 150.000,00 € fortsetzen. Ihm wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten aus dem Versäumnisurteil durch Leistung einer Sicherheit iHv 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. G r ü n d e : A. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des A. (nachfolgend: Schuldner). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Löschung von Auflassungsvormerkungen an den beiden Grundstücken B.-Straße 00 und C.-Straße 00 in D.-Stadt sowie ein Anspruch gegen beide Beklagte auf Rückübertragung des Grundstücks E.-Weg in D.-Stadt. Der am 19.11.2022 verstorbene Schuldner war der Ehemann von F. (nachfolgend: Erbin). Diese ist die Mutter der Beklagten und aufgrund des am 20.12.1999 geschlossenen Ehe- und Erbvertrages Alleinerbin des Schuldners. Der Schuldner war Eigentümer von vier Grundstücken, die alle mit Grundpfandrechten belastet waren bzw. sind. Ihm gehörte das Grundstück B.-Straße 00, bebaut mit einem Industriegebäude und eingetragen im Grundbuch von D.-Stadt, Blatt 0000, Flur 00, Flurstück 000 (Bl. 343 ff. GA-LG, nachfolgend: B.-Straße), auf dem er als Sachverständiger eine Kunststoffprüfstelle betrieb. Die Beklagte zu 1) führte später dort für ihn den Geschäftsbetrieb fort. Ferner war er Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C.-Straße 00, eingetragen im Grundbuch von G.-Stadt, Blatt 000, Flur 00, Flurstück 000 (Bl. 354 ff. GA-LG, nachfolgend: C.-Straße). Hierbei handelte es sich um das Familienheim. Dort leben bis heute die Beklagten und die Erbin. Schließlich gehörten ihm das Grundstück H.-Straße 0, eingetragen im Grundbuch von D.-Stadt, Gemarkung D.-Stadt, Blatt 000, Flur 00, Flurstücke 000 und 00 (Bl. 365 ff. GA-LG, nachfolgend: H.-Straße), und das aus einer landwirtschaftlichen Nutzfläche bestehende und an das Grundstück C.-Straße angrenzende Grundstück E.-Weg, ehemals eingetragen im Grundbuch von G.-Stadt, Blatt 000, nun Blatt 0000, Flur 0, Flurstücke 00 und 00 (Bl. 382 ff. GA-LG, nachfolgend: E.-Weg). Seit dem Jahr 2017 kam es zu Vollstreckungsversuchen diverser Gläubiger. Hauptgläubigerin des Schuldners ist bis heute die Kreissparkasse J.-Stadt (nachfolgend: Sparkasse). Im Jahr 2018 kündigte die Sparkasse die Geschäftsverbindung einschließlich der zu ihren Gunsten bestellten Grundschulden. Am 14.05.2021 ging der Antrag der K.-GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Mönchengladbach (33 IN 15/21) ein, der später zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte. Dem waren mehrere weitere Fremdanträge vorausgegangen. Die Forderungen der Sparkasse aus mehreren dem Schuldner gewährten Darlehen betrugen am 23.06.2021 377.805,54 €. Monatlich erhöhte sich dieser Betrag um weitere 967,35 € an Verzugszinsen. Am 12.04.2022 schlossen die Beklagten und der Schuldner einen notariellen Vertrag über die Übertragung des Grundstücks E.-Weg zu je ½ auf beide Beklagte (Bl. 154 ff. GA-LG). Unter Ziffer III. des Vertrages ist u.a. geregelt: „[…] Eine Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen; er erhält den Grundbesitz schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. […]“. Zu Kostenzwecken gaben die Vertragsbeteiligten den Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes mit 20.424,00 € an. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden die aus dem Grundbuch ersichtlichen drei in Abt. III des Grundbuchs (Bl. 1109 f. GA-LG) eingetragenen Sicherungshypotheken. Am 04.05.2022 wurden die Beklagten zu je ½ als Miteigentümerinnen in das Grundbuch eingetragen. Im Januar 2024 und im April 2025 kam es zur Eintragung von zwei weiteren Sicherungshypotheken. Mit Beschluss vom 21.04.2022 ordnete das Amtsgericht – Betreuungsgericht – Erkelenz (10 XVII 527/21) die Betreuung des Schuldners ohne Einwilligungsvorbehalt an und bestellte Rechtsanwalt L. zu seinem Betreuer. Der Aufgabenkreis umfasste u.a. zivilrechtliche Angelegenheiten einschließlich Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren. Zugleich bestellte das Betreuungsgericht die Beklagte zu 1) zur Verfahrenspflegerin. Am 12.08.2022 fand auf Betreiben der Sparkasse die öffentliche Zwangsversteigerung des Grundstücks H.-Straße statt, auf dem zu diesem Zeitpunkt die aus dem Grundbuch, Abt. III, unter den lfd. Nrn. 3 bis 8 sowie 1a aufgeführten Grundpfandrechte lasteten, darunter zugunsten der Sparkasse eine Grundschuld über 350.000,00 DM zuzüglich 18 % Zinsen. Diesbezüglich bestand eine Gesamthaft mit dem Grundstück C.-Straße. Das Zuschlagbargebot betrug 116.000,00 €. Die Beklagte zu 1) erhielt den Zuschlag. Sie wurde am 11.11.2022 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Beklagte zu 1) leistete das Bargebot nicht. Der Zuschlagsbeschluss vom 12.08.2022 wurde rechtskräftig. Mit notariellem Vertrag vom 29.08.2022 (Bl. 101 ff. GA-LG) verkaufte der Schuldner das Grundstück B.-Straße an die Beklagte zu 1). Zu diesem Zeitpunkt befand sich u.a. in Abt. II des Grundbuchs der Zwangsversteigerungsvermerk vom 20.04.2021 (Amtsgericht Erkelenz, 003 K 010/21). Ein gerichtlich bestellter Immobiliensachverständiger, der das Grundstück in Vorbereitung des Zwangsversteigerungsverfahrens beurteilt hatte, hatte den Verkehrswert auf 272.000,00 € taxiert. In Abt. III waren die unter den lfd. Nrn. 1 bis 9 ersichtlichen Belastungen (Bl. 350 ff. GA-LG) eingetragen. Das Grundbuchamt trug zu Gunsten der Beklagten zu 1) am 23.09.2022 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ein. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 29.08.2022 (Bl. 130 ff. GA-LG) verkaufte der Schuldner das Grundstück C.-Straße an die Beklagte zu 1) zu einem Kaufpreis von 120.000,00 €. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich in Abt. II des Grundbuchs der Zwangsversteigerungsvermerk (Amtsgericht Erkelenz , 3 K 37/18) vom 03.08.2018. Die Versteigerung vermochte der Schuldner durch Angabe einer drohenden Suizidgefahr zunächst abzuwenden. Auch die Erbin stellte einen Antrag gemäß § 765a ZPO auf vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerung, dem das Amtsgericht Erkelenz mit Beschluss vom 15.03.2023, befristet bis zum 31.05.2023, nachkam. Der Verkehrswert des Objekts wurde im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren auf rund 135.000,00 € taxiert. In Abt. III waren die im Grundbuch ersichtlichen Belastungen unter den lfd. Nrn. 2, 6 und 10 (Bl. 360 ff. GA-LG) eingetragen. Das Grundbuchamt trug zu Gunsten der Beklagten zu 1) am 10.09.2022 eine Auflassungsvormerkung ein.Unter dem 15.04.2024 beantragte die Beklagte zu 1) beim Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung. Mit einer Zwischenverfügung vom 25.07.2024 machte das Amtsgericht Erkelenz die Berichtigung von der Behebung von aus seiner Sicht bestehenden Eintragungshindernissen abhängig, u.a. von der Zustimmung des Klägers in Form des § 29 GBO. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zu 1) hatte insoweit vorläufigen Erfolg, als das Oberlandesgericht (I-3 Wx 172/24, Bl. 1012 ff. GA-OLG) die Zwischenverfügung aufhob und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwies. Mit Beschluss vom 07.07.2025 wies das Amtsgericht Erkelenz den Umschreibungsantrag unter Hinweis auf die fehlende Zustimmung des Insolvenzverwalters zurück. Der Schuldner verstarb am 19.11.2022. Diese Tatsache war dem Insolvenzgericht zunächst nicht bekannt. Es eröffnete mit Beschluss vom 01.12.2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Mit Überleitungsbeschluss vom 30.12.2022 leitete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über in ein solches über den Nachlass des Schuldners. Der Eröffnungsbeschluss war Gegenstand von sofortigen Beschwerden, mit denen u.a. jeweils die Nichtigkeit des Beschlusses im Hinblick auf das Versterben des Erblassers und eine fehlende Unterschrift auf dem Beschluss geltend gemacht wurde. Die sofortige Beschwerde der Erbin vom 27.12.2022 (Bl. 285 ff. der beigezogenen Insolvenzakte) wurde rechtskräftig mit Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach (5 T 2/23 vom 27.01.2023, Bl. 349 f. Insolvenzakte) zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 11.04.2023 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) vom 09.05.2025 gegen den ihren Wiederaufnahmeantrag des Insolvenzeröffnungsverfahrens zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach wies das Landgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom 02.07.2025 (5 T 117/25) zurück (Bl. 1055 ff. GA-OLG). Jeweils mit Schreiben vom 04.01.2023 erklärte der Kläger gegenüber den jeweiligen Gläubigern der Zwangssicherungshypotheken, die zu deren Gunsten im Grundbuch des Grundstücks B.-Straße in Abt. III unter den lfd. Nrn. 7 bis 9 eingetragen sind, die Anfechtung. Am 13.01.2023 sollte auf Betreiben der Sparkasse die Zwangsversteigerung des Grundstücks B.-Straße erfolgen. Die Erbin erwirkte aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.01.2023 veranlasste. Mit Beschluss vom 06.11.2023 ordnete das Amtsgericht Erkelenz (003 K 037/18) die Fortsetzung der Zwangsversteigerung des Grundstücks C.-Straße an. Am 13.02.2023 betrug die Forderung der Sparkasse 394.672,38 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2023 regten die Beklagten gegenüber dem Amtsgericht – Insolvenzgericht – Mönchengladbach erfolglos die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Massearmut an. Mit E-Mail vom 13.12.2023 legte die Beklagte zu 1) hiergegen bei einem Ombudsmann Beschwerde ein. Beide Beklagten erhoben gegen den Insolvenzrichter Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Kläger trat die streitgegenständlichen Ansprüche am 13.02.2023 sicherungshalber im Wege der stillen Zession an die M.-AG ab. Die Beklagte zu 1) forderte deshalb mit Schreiben vom 08.12.2023 (Bl. 1029 f. GA-OLG) das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Mönchengladbach unter Hinweis auf die ihrer Auffassung nach illegale Abtretung der Ansprüche des Klägers an die M.-AG auf, den Kläger anzuweisen, die streitgegenständliche Klage umgehend zurückzunehmen. Die Beklagten legten außerdem unter Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abtretung mit Schreiben vom 27.12.2023 beim Amtsgericht München Beschwerde gegen die M.-AG ein. Am 05.04.2024 fand auf Betreiben der Sparkasse ein weiterer Termin zur Zwangsversteigerung des Grundstücks H.-Straße statt, dessen Verkehrswert zuvor durch Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz mit Beschluss vom 05.02.2024 (003 K 039/22) auf 153.100,00 € festgelegt worden war. Der Sparkasse wurde mit einem Gebot über 80.000,00 € der Zuschlag erteilt. Mit Vertrag vom 26.06. / 27.06.2024 (Bl. 1102 GA-OLG) trat die M.-AG ihre Ansprüche im Wege der Rückabtretung an den Kläger ab. In der Zeit zwischen dem 21.07.2022 bis zum 22.11.2024 verweigerte die Beklagte 1) im Rahmen von Vollstreckungsversuchen vierzehnmal die Vermögensauskunft. Zuletzt wurde die Bonität der Beklagten zu 1) im Rahmen einer von dem Kläger eingeholten Kreditauskunft der Creditreform vom 08.05.2025 u.a. auf dieser Grundlage mit der Risikoklasse 6 („Die Person ist bekannt, harte Negativmerkmale“) bewertet. Mit Schriftsatz vom 14.07.2025 erhoben die Beklagten vor dem Landgericht Mönchen- gladbach Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des im Streit stehenden erstinstanzlichen Urteils vom 01.02.2024 mit der Begründung, dieses sei nichtig, weil die Einsichtnahme in die Akte ergeben habe, dass die Signaturprüfung der elektronischen Signaturen des erstinstanzlichen Urteils bei allen drei Richterin zu dem Ergebnis Signatur „unbekannt“ gekommen sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Übertragungen der Grundstücke B.-Straße, C.-Straße und E.-Weg seien anfechtbar. Aus den Umständen ergäbe sich zudem, dass sich die Beklagte zu 1) den Zuschlag für das Grundstück H.-Straße sittenwidrig erschlichen habe. Er hat behauptet, durch die Übertragungsverträge sei jeweils eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Gesamthaft das Grundstück C.-Straße vorrangig verwertet werde, da die Zwangsversteigerung für das Grundstück H.-Straße derzeit ausgesetzt sei. In diesem Fall würde sich die gesicherte Forderung um den Wert des Grundstücks C.-Straße in Höhe von 135.000,00 € verringern. Damit würde sich die durch Gesamthaft gesicherte Restforderung der Sparkasse auf rund 45.000,00 € belaufen. Bei dem Grundstück E.-Weg sei ein Verkehrswert von 20.000,00 € zu Grunde zu legen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, a) die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch von D.-Stadt Blatt 0000,die zu ihren Gunsten mit notarieller Urkunde vom 29.08.2022 des Notars N. in D.-Stadt, UVZ-Nr. 0000/2022, bewilligt und auf Grund dieser Bewilligung betreffend das Grundstück Grundbuch von D.-Stadt, Blatt 0000, Gemarkung D.-Stadt, Flur 00, Flurstück 000, Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, belegen B.-Straße 00 in 00000 D.-Stadt in Abt. II des Grundbuches von D.-Stadt, Blatt 0000, am 23.09.2022 eingetragen wurde, zu bewilligen, b) die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch von G.-Stadt Blatt 000, die zu ihren Gunsten mit notarieller Urkunde vom 29.08.2022 des Notars N. in D.-Stadt, UVZ-Nr. 0000/2022, bewilligt und auf Grund dieser Bewilligung betreffend das Grundstück Grundbuch von G.-Stadt, Blatt 000, Gemarkung G.-Stadt, Flur 00, Flurstück 000, Hof- und Gebäudefläche, belegen C.-Straße 00 in 00000 D.-Stadt in Abt. II des Grundbuches von G.-Stadt, Bl 000, am 20.09.2022 eingetragen wurde, zu bewilligen, 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das Eigentum an dem Grundstück im Grundbuch von D.-Stadt Blatt 000 Gemarkung D.-Stadt, Flur 00 Flurstück 000 und 00 belegen H.-Straße 0, 00000 D.-Stadt, an Frau F., geb. am 00.00.1950 in O.-Stadt, als Erbin des am 19.11.2022 in D.-Stadt verstorbenen Herrn A., geb. am 00.00.1943 in D.-Stadt, aufzulassen und die Eintragung der Frau F. als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen, 3. die Beklagte zu 1) und zu 2) zu verurteilen, das ihnen jeweils hälftig (1/2) zustehende Miteigentum an dem Grundstück im Grundbuch von G.-Stadt Blatt 0000 Gemarkung G.-Stadt, Flur 0, Flurstücke 00 und 00, Ackerland, E.-Weg in 00000 D.-Stadt, an Frau F., geb. am 00.00.1950 in O.-Stadt, als Erbin des am 19.11.2022 in D.-Stadt verstorbenen Herrn A., geb. am 00.00.1943 in D.-Stadt, aufzulassen und die Eintragung der Frau F. als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, dass das Insolvenzverfahren masselos sei. In der Folge sei der Eröffnungsbeschluss offensichtlich rechtswidrig und nichtig. Die Klage sei auch rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte zu 1) hat behauptet, sie habe eigentlich die Absicht gehabt, das Zuschlagbargebot für das Grundstück H.-Straße zu entrichten. Im Zeitpunkt der Abgabe des Zuschlagsangebots habe ihr eine Finanzierungszusage vorgelegen. Beide Beklagten haben behauptet, bei dem Grundstück E.-Weg habe es sich um wertloses Ackerland gehandelt. Jedenfalls läge der Verkehrswert nicht über 1.276,50 €. Das Grundstück sei entgeltlich übertragen worden. Hintergrund aller Übertragungsverträge sei gewesen, dass die Beklagte zu 1) dem Schuldner ein Darlehen iHv 150.806,25 € und die Beklagte zu 2) dem Schuldner ein solches iHv 43.211,16 € gegeben hätten. Dementsprechend hätten sie am 04.03.2022 mit dem Schuldner die privatschriftliche Vereinbarung über die Übertragung des Grundstücks E.-Weg geschlossen, diese hätte als Gegenleistung zur Tilgung der dort näher beschriebenen Darlehensverpflichtungen des Schuldners gegenüber beiden Beklagten erfolgen sollten. Der Kaufpreis für das Objekt E.-Weg sei entsprechend der Vereinbarung vom 04.03.2022 mit den an den Schuldner vergebenen Darlehen verrechnet worden. Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf die Klageanträge zu 1a) und 3) stattgegeben sowie die Klageanträge zu 1b) und 2) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Der Klage stehe nicht der Einwand des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Für die Erreichung des Klageziels stehe dem Kläger kein einfacherer Weg zur Verfügung. In der Sache stehe dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Löschung der Auflassungsvormerkung auf dem Grundstück B.-Straße zu. Die Bewilligung der Auflassungsvormerkung und die Beantragung der Eintragung ins Grundbuch seien gemäß § 133 Abs. 1, 2 InsO anfechtbar. Eine Rechtshandlung des Schuldners sei in Form der Bewilligung der Auflassungsvormerkung gegeben. Hierdurch würden die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Durch die Sicherungs- und Rangwirkung werde das Grundstück im Ergebnis der Insolvenzmasse entzogen. Die Vormerkung habe eine einem Aussonderungsrecht vergleichbare Wirkung. Der Gläubigerbenachteiligung stehe nicht entgegen, dass das Grundstück wertausschöpfend belastet wäre. Das gälte selbst dann, wenn man den Wert von 272.000,00 € zugrunde lege. Die zu berücksichtigenden Forderungen beliefen sich auf 240.547,30 € und blieben somit hinter dem Wert von 272.000,00 € zurück. Die Summe der Forderungen ergebe sich durch die Addition der unter der in Abt. III im Grundbuch eingetragenen Grundschulden und Zwangssicherungshypotheken verschiedener Gläubiger. Hierzu müssten die unstreitig aufgelaufenen Zinsen in Höhe von rund 10.000,00 € addiert werden. Die am 26.03. und 31.12.2021 eingetragenen Zwangssicherungshypotheken sowie die am 16.09.2021 eingetragene Sicherungshypothek würden nicht in Abzug gebracht, da die Eintragungen anfechtbar seien. Nach Abzug der Summe in Höhe von 240.547,30 € bleibe bei dem Grundstück eine freie Spitze von 21.452,70 € bestehen. Der Schuldner habe die Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen, seine Gläubiger zu benachteiligen. Es stehe fest, dass er zum Zeitpunkt der Bewilligungserklärung vor dem Notar am 29.08.2022 zahlungsunfähig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm bewusst gewesen, dass er andere Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollständig würde befriedigen können. Dies ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers, dem die Beklagte zu 1) nicht entgegengetreten sei. Die Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. Eintragung der Auflassungsvormerkung Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt. Die Auflassungsvormerkung bezüglich des Grundstücks C.-Straße könne der Kläger nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechten, weil es an der Gläubigerbenachteiligung fehle, da das Grundstück derzeit mit 184.078,16 € wertausschöpfend belastet sei. Diese Summe übersteige den im Rahmen der Zwangsversteigerung geschätzten Wert des Grundstücks von 135.000,00 €. Das Grundstück sei mit einer Grundschuld der Sparkasse in Höhe von 178.952,16 € zzgl. Zinsen belastet. Hierbei handele es sich um eine Gesamthaftung mit dem Grundstück H.-Straße. Das Grundstück sei weiter mit einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 5.126,00 € belastet. Die weitere eingetragene Zwangssicherungshypothek in Höhe von 3.468,99 € bleibe außer Betracht, da diese anfechtbar sei. An der wertausschöpfenden Belastung ändere die Tatsache, dass es sich bei der Grundschuld in Höhe von 178.952,16 € zuzüglich Zinsen um eine Gesamthaftung handele, nichts. Zuletzt sei der Kläger selbst davon ausgegangen, dass es wahrscheinlich sei, dass das Grundstück C.-Straße gegenüber dem Grundstück H.-Straße vorrangig verwertet würde, sodass der Wert des Grundstücks C.-Straße gänzlich durch die Verwertung aufgebraucht werde. Selbst wenn nicht die vorrangige Verwertung der C.-Straße im Verhältnis zu dem Grundstück H.-Straße unterstellt werde, sei jedoch von einer wertausschöpfenden Belastung auszugehen. Denn es obliege der Gläubigerin, frei zu entscheiden, wie, in welchem Umfang und in welcher Reihenfolge sie die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld verwerte. Der Kammer sei es nicht möglich, vorherzusehen, welche Vollstreckungsmaßnahmen die Hauptgläubigerin zuvorderst veranlassen werde. Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch gemäß § 826 BGB auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück H.-Straße. Insoweit fehle es an einem Schaden. Durch den der Beklagten zu 1) erteilten Zuschlag möge zwar grundsätzlich auf die Vermögenslage des Schuldners nachteilig eingewirkt worden sein. Etwas anderes gelte jedoch, weil das Grundstück wertausschöpfend belastet sei. Der Kläger habe die Übertragung des Grundstücks E.-Weg an beide Beklagte wirksam gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 InsO angefochten. Die Übereignung sei unentgeltlich iSd § 134 InsO, weil schenkweise erfolgt. Dies ergebe sich aus dem notariellen Vertrag vom 12.04.2022, in dem unter Ziffer III geregelt sei, dass der Erwerber eine Gegenleistung nicht zu erbringen habe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der privatschriftlichen Vereinbarung vom 04.03.2022. Diese Vereinbarung stehe nicht nur in Widerspruch zu der notariellen Urkunde vom 12.04.2022, sie sei dieser auch zeitlich vorgelagert. Durch die Übereignung des Grundstücks seien die Gläubiger des Schuldners benachteiligt worden. Das Grundstück sei nicht wertausschöpfend belastet. Es sei, je nachdem, ob die anfechtbaren Sicherungen in Abzug gebracht würden, iHv 5.126,00 € bzw. iHv 6.766,70 € belastet. Gemessen an dem Wert des Grundstücks iHv 20.000,00 € verbleibe eine Spitze iHv mindestens 13.233,30 €. Die Ausführungen der Beklagten, das Grundstück sei nahezu wertlos, seien nicht maßgeblich. Sie legten ihrer Berechnung den Bodenrichtwert iHv 0,50 € pro Quadratmeter zu Grunde. Dass sich der Verkehrswert einzig aus dem Bodenrichtwert errechne, sei indes unzutreffend. Der Rechtsstreit sei nicht wegen Masselosigkeit einzustellen. Die Kammer sei für die Frage der Masselosigkeit des Insolvenzverfahrens nicht zuständig. Gegen dieses Urteil haben die Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung hinsichtlich des Grundstücks C.-Straße sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) hat er die Klage in der Berufung dahingehend geändert, dass er aufgrund der zwischenzeitlichen Versteigerung des Grundstücks H.-Straße anstelle der Rückauflassung Schadensersatz gefordert hat. Die diesbezügliche Berufung hat er in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2025 zurückgenommen. Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren ebenfalls weiter. Die Beklagte zu 1) hat darüber hinaus im Berufungsverfahren eine Widerklage auf Leistung von Schadensersatz erhoben. Diese Widerklage hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.07.2025 zurückgenommen. Der Kläger ist der Auffassung, das Grundstück C.-Straße sei nicht wertausschöpfend belastet. Das Landgericht habe bei dieser Frage bei beiden Grundstücken – C.-Straße und B.-Straße – jeweils die ganze Forderung zugrunde gelegt. Nach Abzug des Wertes des Grundstücks B.-Straße hätte die Darlehensforderung aber nicht mehr in einer Höhe valutiert, die den Wert beider Grundstücke überschritten hätte. Der bloße Zufall, dass das Darlehen auf mehrere Grundstücke aufgeteilt sei, könne die Gläubigerbenachteiligung nicht beseitigen, da dadurch nicht der Anfechtungsgegner privilegiert werden dürfe. Bei einer vorrangigen Verwertung des Grundstücks B.-Straße verbleibe eine Forderung der Sparkasse iHv 147.718,65 € zuzüglich Zinsen. Hiervon sei weiter der Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks H.-Straße iHv 80.000,00 € in Abzug zu bringen. Außerdem sei auch deshalb keine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks C.-Straße gegeben, weil entgegen den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 26.03.2025 kein Versteigerungsabschlag vom Verkehrswert der Grundstücke zu tätigen und die ursprüngliche Verkehrswertfestsetzung über 135.000,00 €, die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegen habe, nicht mehr heranzuziehen sei. Die jüngste Verkehrswertfestsetzung durch das Amtsgericht Erkelenz für das Grundstück C.-Straße aus Oktober 2024 habe einen Verkehrswert von 234.000,00 € ergeben. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks C.-Straße annehmen sollte, hat der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 29.08.2022 gemäß § 323 Abs. 1, 4 BGB erklärt und dazu ausgeführt, es sei offensichtlich, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten würden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) den Kaufpreis nicht mehr leisten werde, da sie hierzu nicht in der Lage sei. Soweit die Beklagte zu 1) unter Vorlage des Schreibens vom 09.09.2022 erstmals im Berufungsverfahren behaupte, sie habe den Kaufpreis gezahlt, sei dieses Vorbringen nicht nur verspätet. Das Landgericht habe bereits im Tatbestand seines Urteils festgestellt, dass der Kaufpreis nicht gezahlt worden sei. Der Erblasser sei zudem bei Abgabe der Erklärung geschäftsunfähig gewesen. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 1) rügt er deren Vorbringen in der Berufung zum Verkehrswert des Grundstücks B.-Straße als verspätet und legt selbst ein Verkehrswertgutachten des Sachverständigen P. vom 24.06.2022 vor, wonach dieser zum Wertermittlungsstichtag, dem 28.10.2021, einen Verkehrswert von 272.000 € ermittelt hat. Tatsächlich, so die Behauptung des Klägers, sei aber auch dieser Verkehrswert heute deutlich zu niedrig bemessen, weil der Bodenrichtwert inzwischen auf 75,00 €/m² angestiegen sei. Damit erhöhe sich allein der Bodenwert auf 174.300 € mit der Folge, dass der neue Ertragswert nun bei 308.937,57 € liege. Mit Schriftsatz vom 14.04.2025 hat der Kläger hilfsweise gemäß §§ 323 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 BGB den Rücktritt von dem Kaufvertrag über das Grundstück B.-Straße erklärt. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) betreffend das Grundstück E.-Weg meint er, die von den Beklagten vorgetragenen Verkehrswerte seien willkürlich, steuerliche Berechnungswerte könnten nicht herangezogen werden, da sie der Ermittlung der Grundsteuerlast dienten und ihnen ein pauschalisiertes Masseverfahren zugrunde liege. Gehe man richtigerweise von einer landwirtschaftlichen Fläche aus, ergebe sich auch nach der Datenbank boris.nrw.de ein Quadratmeterpreis von 10,50 € bzw. ein Gesamtwert von 26.806,50 €. Nicht zu berücksichtigen sei die Sicherungshypothek des Landes NRW über 8.600,37 €, da diese erst nach der Auflassungsvormerkung zugunsten der Erbin eingetragen worden sei. Auf Antrag des Klägers hat der Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 20.02.2025 ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem das landgerichtliche Urteil teilweise dahingehend abgeändert worden ist, dass die Beklagte zu 1) über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus verurteilt worden ist auch die Löschung der zu ihren Gunsten für das Grundstück C.-Straße 00 in 00000 D.-Stadt eingetragene Auflassungsvormerkung zu bewilligen. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil sind mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass auch die Widerklage der Beklagten zu 1) abgewiesen worden ist. Gegen dieses ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten selben Tag zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 04.03.2025, bei Gericht eingegangen am 05.03.2025, Einspruch eingelegt. Die Beklagten beantragen, 1. das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.02.2025(I-12 U 7/24) aufzuheben, 2. auf ihre Berufung hin das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 01.02.2024 (3 O 91/23) abzuändern und die Klage abzuweisen sowie 3. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.02.2025(I-12 U 7/24) aufrechtzuerhalten. Die Beklagten rügen das Fehlen der Prozessführungsbefugnis des Klägers. Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Einsetzung des Klägers als Nachlassverwalter sei wegen der Masselosigkeit, des vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eingetretenen Todes des Schuldners und wegen einer fehlenden Unterschrift des zuständigen Richters nichtig. Nachdem sie zunächst behauptet hatten, es fehle an jeglicher Unterschrift unter dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, haben sie mit Schriftsatz vom 06.05.2025 gerügt, dass die Unterzeichnung der Verfügung durch den Insolvenzrichter nicht ausreichend sei, um auch den Beschluss zu unterzeichnen. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger die Grundstücke nicht freihändig veräußern wolle, so dass er im Erfolgsfall nur eine formale Rechtsposition erlange, die zu keinerlei finanziellen oder sonstigen Vorteilen führe, sondern in der Zwangsversteigerung untergehe. Auch die Verbindung der Immobilien in einem Rechtsstreit sei willkürlich. Ferner sei die Klage unzulässig, weil die nach § 160 InsO erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses nicht vorliege. Die Beklagten erheben die Sachrüge, weil das Urteil des Landgerichts nicht die notwendigen wirksamen qualifizierten elektronischen Signaturen der drei erkennenden Richter aufweise. Sie sind der Auffassung, dass das Verfahren auszusetzen und das Ergebnis der von ihnen erhobenen Nichtigkeitsklage abzuwarten sei. Sie rügen im Hinblick auf die Abtretung der Ansprüche an die M.-AG die Aktivlegitimation des Klägers. Sie meinen, das Grundstück B.-Straße sei wertausschöpfend belastet; der Grundstückswert liege deutlich unter den zugrunde gelegten 272.000,00 €. Die Immobilienpreise seien allein im Jahr 2023 um 12,3 % gefallen. Inzwischen habe das Objekt zudem aufgrund fortschreitenden Verfalls wegen fehlender Beheizung und Schimmelbildung erheblich an Wert verloren. Außerdem seien die anfechtbaren Belastungen zu berücksichtigen, da der Kläger nicht vorgetragen habe, diese angefochten zu haben. Hinsichtlich des hilfsweise erklärten Rücktritts beruft sich die Beklagte zu 1) auf Verspätung. Sie behauptet, sie habe den Kaufpreis gezahlt. Bereits seit dem 20.10.2022 liege die Bestätigung über den Kaufpreiserhalt auch dem Grundbuchamt D.-Stadt vor. Die Begleichung des Kaufpreises folge aus der Kaufpreisbestätigung des Erblassers vom 09.09.2022. Die dortige Unterschrift sei echt.Außerdem sei von einer Erfüllungswirkung durch Verrechnung auszugehen. Mit Schreiben vom 20.10.2022 hätten die Kaufvertragsparteien die Übernahme der im Grundbuch eingetragenen Lasten durch die Beklagte zu 1) vereinbart. Dies alles hätte dem Notar und dem Grundbuchamt vorgelegen. Dementsprechend habe das Grundbuchamt in seinem Beschluss vom 07.07.2025 ausgeführt, dass für die Eigentumsumschreibung nur noch die Zustimmung des Klägers fehle. Der Kläger, so ihre Auffassung, sei zur Zustimmung verpflichtet. Hinsichtlich des Grundstücks E.-Weg sei nicht von einer unentgeltlichen Übertragung auszugehen. Das erweise die privatschriftliche Vereinbarung vom 04.03.2022. Auch hier liege wegen einer wertausschöpfenden Belastung keine Gläubigerbenachteiligung vor. Der Wert des Grundstücks betrage nach Auffassung des Finanzamtes 3.700,00 €. Ein Wert von 20.000,00 € sei angesichts der jüngsten Entwicklungen am Immobilienmarkt nicht haltbar, da die Immobilienpreise gerichtsbekannt stark gesunken seien. Der aktuelle Bodenrichtwert betrage 0,50 €, woraus sich ein Grundstückswert von 1.250,00 € ergebe. Außerdem seien neben den ersten drei Zwangssicherungshypotheken über zusammen 6.766,70 € weitere, später eingetragene Belastungen, nämlich die beiden Sicherungshypotheken aus Januar 2024 über 8.600,37 € und aus April 2025 über 4.010,93 €, zu berücksichtigen. In Bezug auf die Berufung des Klägers rügt die Beklagte zu 1), dass dessen Vortrag zur Gläubigerbenachteiligung betreffend das Grundstück C.-Straße unsubstantiiert sei. Er stelle nicht schlüssig dar, welche Versteigerungserlöse sich aus den einzelnen Versteigerungen erzielen ließen, welche eingetragenen Rechte aus den erzielten Erlösen bedient werden müssten und welche Kosten für die Zwangsversteigerungen anfielen sowie vorab bedient werden müssten. Es sei bis heute unklar, welcher Betrag aus den möglichen Zwangsversteigerungen zur Verteilung an die Sparkasse zur Verfügung stünde. Unklar sei auch, welcher Betrag der Sparkasse zustehe. Es fehle an einer nachvollziehbaren Berechnung, welche Zinsen und Kosten bei der Sparkasse neben der Hauptforderung anfielen und welcher Betrag damit zunächst von ihr vereinnahmt werden könne. Hinzu komme, dass das Objekt C.-Straße aufgrund erheblichen Reparaturstaus und damit verbundenen Verfalls eine gravierende Wertminderung erlitten habe. So sei seit längerem die Heizung ausgefallen, es habe sich im Bad Feuchtigkeit an den Wänden gebildet. Dasselbe gelte für die Kellerwände. Hinsichtlich des hilfsweise erklärten Rücktritts rügt die Beklagte zu 1) Verspätung. Auch sei das Recht zum Rücktritt verwirkt. Im Übrigen habe sie, wie sich aus der Bestätigung des Erblassers vom 09.09.2022 auch für das Grundstück C.-Straße ergebe, den Kaufpreis beglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung, die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Beschluss des Senats zur Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 26.03.2025 Bezug genommen. Die Akten des Insolvenzverfahrens 33 IN 15/21 des Amtsgerichts Mönchengladbach sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Protokoll der md. Verhandlung vom 16´7.7.2025 B. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 20.02.2025 ist zulässig, insbesondere wurde er rechtzeitig eingelegt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am selben Tag zugestellt. Der Einspruch ist am 05.03.2025 und damit rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 339 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen (Bl. 709 GA-OLG). Damit wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Eintritt der Säumnis der Beklagten befand (§ 342 ZPO). Die selbständigen Berufungen des Klägers und beider Beklagten sind zulässig. Die Berufung des Klägers hat im Hinblick auf das Grundstück C.-Straße Erfolg, die Berufungen beider Beklagten sind unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes: I. Grundstück B.-Straße Die Berufung der Beklagten zu 1) hat im Ergebnis keinen Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch des Grundstücks B.-Straße richtet, weil der Kläger wirksam von dem Kaufvertrag des Schuldners mit der Beklagten zu 1) vom 29.08.2022 zurückgetreten ist. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch des Grundstücks B.-Straße ist zulässig, allerdings nur aufgrund des im Berufungsverfahren hilfsweise erklärten Rücktritts des Klägers von dem Kaufvertrag begründet. 1. Die Klage ist – ebenso wie auch die weiteren Klagen betreffend die beiden anderen Grundstücke – zulässig. a) Der Kläger ist als bestellter Nachlassinsolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO prozessführungsbefugt. Mit der Klage macht er im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft die Rechte der Masse im eigenen Namen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung geltend. Die hiergegen von den Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht. aa) Der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 01.12.2022 ist wirksam. (1) Er weist insbesondere eine Unterschrift auf. Wie bereits in dem Beschluss des Senats über die Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 26.03.2025 ausgeführt, ergibt sich aus der beigezogenen Insolvenzakte (Bl. 230 bis 231 Rückseite), dass der Beschluss von dem zuständigen Insolvenzrichter, Richter am Amtsgericht Q., unterzeichnet ist. Hiervon haben sich die Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.07.2025 durch Einsicht in die Akte überzeugen können. Soweit die Beklagten weiter rügen, die Unterschrift decke nicht den Beschluss, weil sie sich am Ende einer Verfügung befinde, geht diese Ansicht fehl. Richtig ist, dass der Eröffnungsbeschluss in eine Verfügung eingebettet und deshalb als Teil der Verfügung unter deren Ziffer 1. aufgeführt ist. Am Ende – nach weiteren Verfügungspunkten – der Verfügung befindet sich die Unterschrift des zuständigen Insolvenzrichters. Diese Unterschrift deckt auf diese Weise den gesamten Inhalt der Verfügung und damit auch den Eröffnungsbeschluss. Darin liegt die ausdrückliche, verschriftlichte Billigung des Beschlusses. Es ist unerheblich, dass der Beschluss nicht ein zweites Mal innerhalb der Verfügung unterschrieben wurde. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der mit Schriftsatz vom 06.05.2025 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23.10.1997 – IX ZR 249/96). Diese betrifft den Fall, dass – anders als hier – der Eröffnungsbeschluss vom zuständigen Richter nicht unterzeichnet worden war, sich jedoch auf den Abschriften jeweils der Zusatz „Gez. D, Richter am Kreisgericht” befand. Dadurch, dass das Aktenzeichen oberhalb der Verfügung genannt wird und bei der Unterschrift des Richters „Mönchengladbach, 01.12.2022, Amtsgericht“ vermerkt ist, ist entgegen der Rüge der Beklagten auch ohne Weiteres erkennbar, welches Insolvenzgericht entschieden hat. (2) Wie schon im Senatsbeschluss vom 26.03.2025 ausgeführt, leiten die Beklagten die Nichtigkeit des Insolvenzeröffnungsbeschlusses und den darauf aus ihrer Sicht gründenden Entfall der Prozessführungsbefugnis des Klägers ohne Erfolg aus dem Umstand ab, dass der Schuldner bereits vor Erlass des Insolvenzeröffnungsbeschlusses vom 01.12.2022 – seitens des Insolvenzgerichts unerkannt – am 19.11.2022 verstorben war. Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen, wenn ihm nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt (BGH, Urt. v. 06.03.2025 – IX ZR 234/23, LS). Der bei Insolvenzeröffnung unerkannt gebliebene Tod des Schuldners stellt einen solchen Fehler unter keinem Gesichtspunkt dar. Für das Nachlassinsolvenzverfahren ist anerkannt, dass der Tod des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Weiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt, wobei dies sowohl für ein Regelinsolvenzverfahren als auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gilt. Das bisherige Insolvenzverfahren nimmt ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neuem Schuldner (BGH, Urt. v. 06.03.2025, aaO, Rn. 33; v. 26.09.2013 – IX ZR 3/13, Rn. 12 mwN). Bewirkt aber der spätere Tod des Schuldners eine Überleitung des bisherigen Verfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren, ist es konsequent, das – wie hier – in Unkenntnis des Todes eröffnete Insolvenzverfahren als von Anfang an wirksam eröffnetes Nachlassinsolvenzverfahren anzusehen und dies durch einen entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts klarzustellen (BGH, Urt. v. 06.03.2025, aaO; MüKoInsO/Siegmann/Scheuing, 4. Aufl. 2020, vor §§ 315 bis 331 Rn. 4; K. Schmidt InsO/K. Schmidt, 20. Aufl. 2023, vor § 315 Rn. 24). In beiden Fällen wird ein Verfahren über das Vermögen des (vermeintlich) lebenden Schuldners eröffnet, das als Nachlassinsolvenzverfahren beendet wird. In beiden Fällen kommt es bei eingetretener Rechtskraft des ursprünglichen Eröffnungsbeschlusses nicht darauf an, ob das Verfahren auch nach Maßgabe der §§ 315 ff. InsO hätte eröffnet werden dürfen. Dies geschieht im Interesse einer Fortdauer des Insolvenzbeschlags (BGH, Urt. v. 06.03.2025, aaO). Der Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 01.12.2022 ist darüber hinaus rechtskräftig. Die sofortige Beschwerde der Erbin F. vom 27.12.2022 (Bl. 285 ff. der Insolvenzakte) wurde rechtskräftig mit Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach (5 T 2/23 vom 27.01.2023, Bl. 349 f. Insolvenzakte) zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 11.04.2023 zurückgewiesen (Bl. 367 der Insolvenzakte). Auch die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) vom 09.05.2025 gegen den ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Insolvenzeröffnungsverfahrens zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach ist seitens des Landgerichts Mönchengladbach (5 T 117/25) mit Beschluss vom 02.07.2025 rechtskräftig zurückgewiesen worden (Bl. 1055 ff. GA-OLG). bb) Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass er die mit dem vorliegenden Prozess geltend gemachten Forderungen zwischenzeitlich am 13.02.2023 sicherungshalber im Wege der stillen Zession an einen Prozessfinanzierer, die M.-AG, abgetreten hatte. Zum einen ist mit der Abtretungsvereinbarung vom 26.06.2024 / 27.06.2024 (Bl. 1102 GA-OLG) bewiesen, dass die M.-AG sämtliche ihr ursprünglich sicherungshalber abgetretenen Ansprüche des Klägers an diesen wieder zurück abgetreten hat. Daraus folgt, dass der Kläger Inhaber aller hier geltend gemachten Ansprüche ist. Dem sind die Beklagten nach Vorlage der Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2025 auch nicht entgegengetreten. Zum anderen wäre der Kläger auch ohne die Rückabtretung zur Geltendmachung der eingeklagten Forderungen berechtigt, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft nebst Einziehungsermächtigung vorlagen. Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers an der klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen ergibt sich bei einer Sicherungszession bereits aus der Stellung als Sicherungsgeber der nur sicherungshalber abgetretenen Forderung (BGH, Urt. v 26.04.2022 – VI ZR 147/21, Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.04.2025 – 5 U 201/24, Rn. 30 f., BeckRS 2025, 11913; Urt. v. 31.01.2025 – 5 U 89/24, Rn. 29 ff.; BGH, Versäumnisurt. v. 11.03.1999 – III ZR 205/97, NJW 1999, 1717). Bei der Sicherungsabtretung wird dem Zedenten trotz Abtretung des Vollrechts regelmäßig die Befugnis eingeräumt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen (BGH, Urt. v. 23.03.1999 – VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110; BeckOGK/Lieder, BGB, 01.08.2024, § 398 Rn. 219; BeckOK BGB/Rohe, 73. Ed. 01.02.2025, § 398 Rn. 82; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl. 2024, vor § 50 Rn. 39; MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, § 398 Rn. 106), sofern nicht der Inhalt der Sicherungsabrede, welche der Zession zu Grunde liegt, entgegensteht (BGH, Urt. v. 10.10.2023 – VI ZR 257/22, Rn. 28). Insoweit handelt es sich um eine treuhänderische Abtretung, die mit einer Einziehungsermächtigung kombiniert ist (BGH, Urt. v. 23.03.1999, aaO, NJW 1999, 2110, 2111). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Umstand, dass die M.-AG die abgetretene Forderung nicht selbst geltend macht, sondern den konkreten Prozess finanziert, zeigt, dass sie damit einverstanden war, dass der Kläger im eigenen Namen Leistung an sich selbst verlangt. Vor diesem Hintergrund ist den Anträgen der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.07.2025, dem Kläger aufzugeben, den Prozessfinanzierungsvertrag und die behauptete Rückabtretung vorzulegen, nicht nachzukommen. Der Kläger hat bereits die Rückabtretung vorgelegt. Deren Inhalt sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten. cc) Der Prozessführungsbefugnis des Klägers steht weiterhin nicht entgegen, dass der Nachlass nach der Behauptung der Beklagten massearm iSv § 208 InsO wäre. Dieser Einwand ist unbeachtlich, weil der Beschluss vom 01.12.2022 rechtskräftig ist. Der Senat ist damit an die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses gebunden. Eine Überprüfung, ob tatsächlich Massearmut besteht, findet hier nicht statt. Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen sein sollte. dd) Der weitere Einwand der Beklagten, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt, weil die Zustimmung der Gläubigerversammlung nach § 160 Abs. 1 InsO zur Führung des vorliegenden Prozesses nicht gegeben sei, geht ebenfalls fehl. Handelt der Verwalter ohne Zustimmung, hat dies nur interne Bedeutung, da der Verstoß die Wirksamkeit der Handlung im Außenverhältnis gemäß § 164 BGB nicht berührt. Die vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind voll wirksam (KPB/Webel, InsO, 104. Lief. 06.2025, § 160 Rn. 3; HK/Kayser/Thole, InsO, 11. Aufl. 2023, § 160 Rn. 13; K. Schmidt InsO/Jungmann, aaO, § 160 Rn. 19). b) Mit dem Landgericht ist schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zu bejahen. Bei Leistungsklagen – wie hier – ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (BGH, Urt. v. 23.03.2022 – VIII ZR 133/20, Rn. 17). Die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ist zu trennen von der Berechtigung des materiellen Klagebegehrens. Fehlt eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, muss die Klage schon wegen der weitergehenden Rechtskraftwirkung als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen werden (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, vor § 253 Rn. 18). Es bedarf somit besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen (BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 01.03.2025, § 253 Rn. 28). Es kann fehlen, wenn es sich um eine objektiv sinnlose Klage handelt (Zöller/Greger, aaO, vor § 253 Rn. 18). Damit ist es im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob eine Gläubigerbenachteiligung als eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben ist oder nicht. Ebenfalls ist die Klage nicht objektiv sinnlos, etwa weil der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) eine Verwertung durch freihändigen Verkauf nicht beabsichtigt und die Auflassungsvormerkung der Beklagten zu 1) im Rahmen einer Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung bei Zuschlagserteilung erlöschen könnte. Unabhängig davon, ob der Kläger eine Verwertung durch freihändigen Verkauf anstrebt und ob er hierzu rechtlich in der Lage ist, ist nämlich nicht auszuschließen, dass dem Kläger auch im Rahmen einer Verwertung durch Zwangsversteigerung Nachteile entstehen können, die das Führen des Prozesses schutzwürdig erscheinen lassen. 2. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung betreffend das Grundstück B.-Straße hat nicht bereits deshalb vorläufigen Erfolg, weil das Verfahren des Landgerichts aufgrund von Mängeln an den Unterschriften des Urteils an einem wesentlichen Mangel iSv § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO leiden würde, der zu einer Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht führen würde. Ein derartiger Mangel ist nicht gegeben. Gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Werden die Akten – wie hier – elektronisch geführt und wird das Urteil als elektronisches Dokument aufgezeichnet, wird dem Unterschriftserfordernis gemäß § 130b Satz 1 ZPO dadurch genügt, dass die mitwirkenden Richter am Ende des Dokuments ihren Namen angeben und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird; bei mehreren Richtern ist eine Mehrfachsignierung erforderlich, die sich jeweils auf dasselbe elektronische Dokument beziehen muss (MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, § 315 Rn. 6; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 315 Rn. 4). Gemessen daran ist dem Unterschriftserfordernis durch das Landgericht in vollem Umfang genügt worden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2025 das in der elektronischen Akte geführte Urteil, das dort ebenfalls als elektronisches Dokument geführt wird, Seite für Seite in Augenschein und nochmals als Ausdruck zu Protokoll (Anlage 1 des Protokolls) genommen. Die mitwirkenden Richter (Vorsitzender Richter am Landgericht R., Richter am Landgericht S., L.L.M., und Richterin T.) sind jeweils am Ende des Dokuments namentlich angegeben. Sämtliche Seiten weisen – jeweils ausgewiesen durch eine grüne Nadel – eine wirksame qualifizierte elektronische Signatur dieser drei Richter auf. Ebenfalls in Augenschein und als Ausdruck zu Protokoll (Anlage 2 des Protokolls) genommen wurden die elektronisch erzeugten Prüfdokumente betreffend die einzelnen qualifizierten elektronischen Signaturen. Diese weisen hinsichtlich aller drei Signaturen als Prüfergebnis den Vermerk „gültig“ auf. Von daher ist es unerheblich, dass die der Beklagtenvertreterin anlässlich der gewährten Akteneinsicht zur Verfügung gestellte Signaturübersicht, die im Rahmen der Erstellung des PDF-Dokuments automatisch generiert wird, hinsichtlich der Signaturen den Status „unbekannt“ ausweist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Signatur wirksam ist, ist allein der Inhalt der Originalakte, der keinerlei Fehler bei den Signaturen aufweist, so dass es einer weiteren Aufklärung der Ursache für den Eintrag „unbekannt“ in der Signaturübersicht nicht bedarf. Schon deshalb scheidet die von den Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage vor dem Landgericht Mönchengladbach aus. Selbst wenn Mängel der qualifizierten elektronischen Signatur und damit Mängel in der Unterschrift vorhanden wären, käme aber eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht in Betracht. Beim Fehlen oder bei (Form-) Mängeln der elektronischen Unterzeichnung sind dieselben Regeln anzuwenden wie bei Mängeln der schriftlichen Unterzeichnung (Stein/Jonas/Althammer, aaO; BeckOK ZPO/von Selle, aaO, § 130b Rn. 7). Bei einer wirksamen Verkündung ist ein Urteil unabhängig von Mängeln der Unterschrift nach zutreffender Auffassung wirksam und nicht nichtig (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – VI ZB 25/11, Rn. 6). Wird nämlich ein Urteil verkündet (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so genügt diese förmliche öffentliche Bekanntgabe, um es auch ohne bzw. mit mangelbehafteter Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkender Richter als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen Ausspruch erscheinen zu lassen. Demgemäß ist eine verkündete Gerichtsentscheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift existent geworden (BGH, Beschl. v. 20.12.2011, aaO, Leitsatz; Urt. v. 27.01.2006 – V ZR 243/04, Rn. 13; MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, aaO, § 315 Rn. 14; mwN zur ständigen Rechtsprechung). In diesem Fall läge nur ein wesentlicher Verfahrensmangel iSd § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor (MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, aaO, § 315 Rn. 15 mwN). Das Urteil des Landgerichts ist indessen wirksam verkündet worden. Der Senat hat insoweit in der mündlichen Verhandlung den Verkündungsvermerk, der dem Urteil beigefügt war, und das Verkündungsprotokoll in Augenschein und als Ausdruck zu Protokoll genommen (Anlage 3 des Protokolls). Das Verkündungsprotokoll weist die gültige qualifizierte elektronische Unterschrift des Vorsitzenden Richters am Landgericht R. und der Verkündungsvermerk diejenige der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle U. aus. 3. Die Klage auf Bewilligung der Löschung der am 23.09.2022 im Grundbuch für das Grundstück B.-Straße zu Gunsten der Beklagten zu 1) eingetragenen Auflassungsvormerkung ist begründet. Allerdings kann dies – wie der Senat in dem Beschluss vom 26.03.2025 ausgeführt hat – nicht bereits aus anfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüchen folgen. Indessen greift der hilfsweise erklärte Rücktritt des Klägers von dem Kaufvertrag des Schuldners mit der Beklagten zu 1) vom 29.08.2022. a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 4 Satz 1 InsO iVm § 818 BGB auf Bewilligung der Löschung der am 23.09.2022 im Grundbuch betreffend das Grundstück B.-Straße zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu, weil es an der erforderlichen Gläubigerbenachteiligung iSv § 129 Abs. 1 InsO fehlt. Der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 4 Satz 1 InsO setzt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus. Unmittelbar ist eine Benachteiligung, die ohne Hinzukommen späterer Umstände schon mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung selbst eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob eine solche eingetreten ist, ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO spätestens derjenige der Vollendung der Rechtshandlung (BGH, Urt. v. 09.06.2016 – IX ZR 153/15, Rn. 26; v. 12.07.2007 – IX ZR 235/03, Rn. 9), also der Zeitpunkt der bewirkten Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch am 23.09.2022. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück B.-Straße 00 indessen wertausschöpfend belastet, so dass eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung wäre nur zu bejahen, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20.10.2005 – IX ZR 276/02, Rn. 7). Das ist nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist lediglich auf den Versteigerungserlös und nicht auf den höheren Erlös einer freihändigen Verwertung – also im Regelfall auf den Verkehrswert – abzustellen. Letzteres kommt nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter zu einer solchen Veräußerung rechtlich in der Lage ist (BGH, Urt. v. 09.06.2016, aaO, Rn. 22). Das war hier nicht gegeben. Der Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung am 23.09.2022 lag zeitlich vor der am 01.12.2022 im Zuge der Verfahrenseröffnung erfolgten Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter. Gläubiger, deren Gesamtinteressen der Insolvenzverwalter erst nach Verfahrenseröffnung verantwortet, hätten im maßgeblichen früheren Zeitpunkt des § 140 InsO am 23.09.2022 Befriedigung aus dem Grundstück nur auf der Grundlage der §§ 1 ff. AnfG im Wege der Zwangsversteigerung erlangen können. Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung realisierbaren Verkehrswert hätten die Gläubiger nicht gehabt. Der in einer Zwangsversteigerung erzielbare Erlös für das Grundstück B.-Straße 00 im Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung, also am 23.02.2022, hätte die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht überstiegen. Bei der Berechnung ist allein auf das Grundstück B.-Straße 00 abzustellen und nicht etwa auf den Gesamtwert aller streitgegenständlichen Grundstücke (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 11.07.1996 – IX ZR 226/94, Rn. 34). Insoweit liegt der Fall einer Mehrfachsicherung für die Sparkasse vor. Nur ihr gegenüber könnte der Kläger eine anfängliche oder spätere Übersicherung geltend machen mit dem Ziel der teilweisen Freigabe. Jedes Grundstück haftet der Sparkasse aber auf die ganze Forderung. Der Kläger verkennt, dass die Sparkasse entsprechend § 1132 Abs. 1 Satz 2 BGB das Wahlrecht hat, ob sie ihre Befriedigung aus einem oder sämtlichen in der Gesamthaft befindlichen Grundstücke suchen will und gegebenenfalls in welcher Reihenfolge. Von der Möglichkeit des § 1132 Abs. 2 Satz 1 BGB hat die Sparkasse keinen Gebrauch gemacht. Ausgangspunkt für die Frage des in der Zwangsversteigerung erzielbaren Betrages ist das von dem Kläger in Bezug genommene Verkehrswertgutachten des Sachverständigen P. aus dem Jahr 2022. Auf Grundlage umfangreicher Einzelparameter errechnete der Sachverständige einen Verkehrswert von 272.000,00 € zum Stichtag des 28.10.2021. Demgegenüber kann nicht auf den von der damaligen Bevollmächtigen der Beklagten zu 1), Rechtsanwältin V., im Schreiben vom 19.12.2022 genannten Wert iHv 475.000,00 € abgestellt werden. Diesen ohne jede Erläuterung in den Raum gestellten Wert hat der Kläger nicht aufgegriffen. Er wird zudem durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen P., dessen Ausführungen sich der Kläger im Grundsatz zu eigen gemacht hat, widerlegt. Im Übrigen haben die Beklagte zu 1) und der Schuldner im notariellen Kaufvertrag vom 29.08.2022 einen Kaufpreis iHv 270.000,00 € zugrunde gelegt. Soweit sich der Kläger mit Schriftsatz vom 09.05.2025 auf einen bis heute um 25 % gestiegenen Bodenrichtwert stützt, ist diese Wertsteigerung bei der Frage der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Zeitpunkt der bewirkten Eintragung am 23.09.2022 nicht zu berücksichtigen, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass bereits bis zu diesem Zeitpunkt, also keine 11 Monate nach dem Stichtag des Gutachtens, eine derartige Wertsteigerung eingetreten wäre. Von dem Verkehrswert iHv 272.000,00 €, den der Sachverständige ermittelt hat, ist im Hinblick auf das bestehende Zwangsversteigerungsrisiko ein Abschlag zu tätigen. Es entspricht allgemeiner Erfahrung – die der oben aufgeführten Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen dem Verkehrswert als im freihändigen Verkauf und dem durch eine Zwangsversteigerung erzielbaren Erlös zugrunde liegt –, dass Letzterer im Regelfall deutlich geringer ist als derjenige im freihändigen Verkauf. Das zeigt sich im konkreten Fall etwa auch bei der Versteigerung des Grundstücks H.-Straße, bei dem der Zuschlag bei einem Gebot von 80.000,00 € erteilt wurde, obwohl der Verkehrswert zuletzt auf 153.100,00 € festgelegt worden war. Die Höhe des erforderlichen Abschlags schätzt der Senat regelmäßig auf 20 % (Senat, Urt. v. 11.04.2024 – I-12 U 10/24, BeckRS 2024, 10741, Rn. 27), wobei es sich bereits um einen moderaten Abschlag handelt. Der Kläger hat insbesondere mit Schriftsatz vom 09.05.2025 nichts Konkretes zu einer anderen Bemessung vorgetragen und mit der Klageschrift (Bl. 24 GA-LG) selbst eingeräumt, dass eine freihändige Veräußerung in der Regel für den Gläubiger günstiger sei, da hier häufig ein höherer Erlös erzielt werde. Dementsprechend ist von einem erzielbaren Versteigerungserlös von 217.600,00 € auszugehen. Hiervon sind weiter die Kosten der Zwangsversteigerung in Abzug zu bringen. Insoweit fallen gemäß Anlage I zum GKG, Kostenverzeichnis Nrn. 2210 ff., folgende Gebühren an: 2210 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren: 110,00 € 2211 Verfahren im Allgemeinen 0,5 2213 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten 0,5 2214 Erteilung des Zuschlags 0,5 2215 Verteilungsverfahren 0,5. Während die Gebühr nach Ziffer 2210 Anlage I zum GKG eine Pauschalgebühr ist, wird die Höhe der anderen Gebühren nach § 54 GKG bestimmt. Bei der Zwangsver-steigerung von Grundstücken sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem festgesetzten Verkehrswert zu berechnen. Die Gebühren für die Erteilung des Zuschlags und für das Verteilungsverfahren bestimmen sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt wurde (§ 54 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG). Demnach sind Gebühren in Höhe von rund 4.700,00 € (110,00 €, 2 x 0,5 x 2.515,00 €, 2 x 0,5 x 2.119,99 €) auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Eintragung am 23.09.2022 geltenden GKG in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von rund 213.000,00 € verbleibt. Dieser Betrag wird indessen allein schon durch die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden zugunsten der Sparkasse in Höhe von zusammen 230.081,35 € (350.000,00 DM und 100.000,00 DM) aufgebraucht. Die Grundschulden sind zu ihrem Nominalwert in Ansatz zu bringen, weil die Forderung der Sparkasse diesen Betrag nach wie vor deutlich übersteigt. Am 23.06.2021 betrug die Forderung der Sparkasse 377.805,54 €. Hinzu kamen nach Auskunft der Sparkasse monatlich weitere 967,35 € an Verzugszinsen mit der Folge, dass die Forderung ausweislich der Forderungsaufstellung des Klägers am 13.02.2023 394.672,38 € (Bl. 328 GA-LG) betrug. Im September 2022, also rund fünf Monate zuvor, war sie demnach nur geringfügig geringer. Im Übrigen sind jedenfalls die Grundpfandrechte gemäß den lfd. Nrn. 3 bis 6 in Abt. III des Grundbuchs in Höhe von zusammen 10.465,95 € zu berücksichtigen, da diese nicht angefochten und auch nicht anfechtbar sind. b) Ein Anfechtungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) folgt auch nicht aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 InsO iVm § 818 BGB. Es lässt sich auch insoweit für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eine Gläubigerbenachteiligung nicht feststellen. Zwar genügt – insoweit abweichend von § 133 Abs. 4 Satz 1 InsO – im Rahmen des § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 InsO eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urt. v. 09.06.2016, aaO, Rn. 39; v. 21.01.2016 – IX ZR 84/13, Rn. 14; jeweils mwN). Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aus, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshandlung fehlt, sich aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (BGH, Urt. v. 09.06.2016, aaO, Rn. 39). Dies führt indessen auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 09.05.2025 zu keiner günstigeren Bewertung der Frage der wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks. aa) Wie schon ausgeführt, kann im Bereich der Insolvenzanfechtung bei der Beurteilung einer Gläubigerbenachteiligung an Stelle des Versteigerungserlöses nur dann auf den höheren Erlös einer freihändigen Verwertung abgestellt werden, wenn der Insolvenzverwalter zu einer solchen Veräußerung rechtlich in der Lage ist (BGH, Urt v. 09.06.2016, aaO, Rn. 22). Das ist auch in diesem Zusammenhang nicht der Fall, weil die von der Sparkasse betriebene Zwangsversteigerung (Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks am 20.04.2021) das Recht des Klägers zur freihändigen Veräußerung hindert. Absonderungsberechtigte dingliche Gläubiger – wie die Sparkasse – dürfen gemäß § 49 InsO die Zwangsversteigerung des Massegrundstücks nämlich auch während des Insolvenzverfahrens (weiter) betreiben. Das gilt sogar dann, wenn die Beschlagnahme zur Zeit der Verfahrenseröffnung noch nicht wirksam geworden ist. Sind Gläubiger gemäß § 49 InsO zu einer Zwangsversteigerung des Grundstücks berechtigt, ist dem Insolvenzverwalter eine freihändige Veräußerung verwehrt (BGH, Urt. v. 09.06.2016, aaO, Rn. 42; v. 13.01.2011 – IX ZR 52/09, Rn. 15; Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2018, § 165 Rn. 47; Eckardt, Grundpfandrechte im Insolvenzverfahren, 15. Aufl. 2019, Rn. 187). Dies nimmt der Kläger offensichtlich mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen zu den Vorteilen des freihändigen Grundstücksverkaufs für die Masse nicht in den Blick. Vielmehr hat er selbst vorprozessual auf Anregung des Beklagtenvertreters mitgeteilt, dass – auch nach Rücksprache mit der Sparkasse – keine Veranlassung für eine Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gesehen werde (vgl. E-Mail vom 08.01.2023, Bl. 182 GA-LG). Der frühere Beklagtenvertreter hatte zudem mehrfach in erster Instanz darauf hingewiesen, dass die Grundstücke nicht – wie der Kläger meint – trotz der laufenden Zwangsversteigerung veräußert werden könnten. So verhält es sich tatsächlich, weil die Sparkasse bereits im April 2021 einen Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt hatte und damit die Zwangsversteigerung betreibt. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am 20.04.2021 im Grundbuch eingetragen. Betreibt ein absonderungsberechtigter Gläubiger die Zwangsversteigerung, kann allerdings dann auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Erlös abgestellt werden, wenn der Insolvenzverwalter gemäß § 30d Abs. 1 Nr. 4 ZVG unter Berufung darauf, dass durch die Versteigerung eine angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde, die Einstellung der Zwangsversteigerung erwirkt und zu einer freihändigen Veräußerung schreitet (BGH, Urt. v. 09.06.2016, aaO, Rn. 43). Auch ist es denkbar, dass sich der Verwalter mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf eine freihändige Veräußerung im Rahmen einer Verwertungsvereinbarung verständigt (BGH, Urt. v. 13.01.2011, aaO; Jaeger, aaO, § 165 Rn. 51 ff.; Eckardt, aaO, Rn. 203). Es kann indessen nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen des § 30d Abs. 1 Nr. 4 ZVG eingreifen, weil der Kläger einen Einstellungsantrag nicht gestellt und hierzu auch ansonsten nichts vorgetragen hat. Auch hat er – soweit ersichtlich – keine Verwertungsvereinbarung getroffen. Nimmt der Insolvenzverwalter jedoch die rechtliche Möglichkeit, einer Zwangsversteigerung durch absonderungsberechtigte Gläubiger zu begegnen, nicht wahr, bemisst sich eine Gläubigerbenachteiligung notwendigerweise nach dem konkreten Versteigerungserlös (BGH, Urt. v. 09.06.2016, aaO, Rn. 43). Dessen Höhe ist auch im Rahmen von § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 InsO wie oben ausgeführt zu ermitteln. Da hier allerdings der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Bewertung der Gläubigerbenachteiligung entscheidet, sind zwischenzeitliche Veränderungen grundsätzlich zu berücksichtigen. bb) Ausgangspunkt ist auch hier das von dem Kläger in Bezug genommene Verkehrswertgutachten des Sachverständigen P. aus dem Jahr 2022 und der zu dem Stichtag des 28.10.2021 errechnete Verkehrswert von 272.000,00 €. Selbst wenn man der Argumentation des Klägers, zuletzt im Schriftsatz vom 09.05.2025, folgen und eine 25%ige Steigerung des Bodenwertes von 60,00 €/m² auf 75 €/m² annehmen wollte, würde dies jedoch an einer wertausschöpfenden Belastung nichts ändern. Insbesondere würde sich unter Berücksichtigung dieses Bodenwertes nicht der von ihm angenommene Verkehrswert von 308.937,57 € ergeben. Bei seinen Berechnungen im Schriftsatz vom 09.05.2025 legt der Kläger falsche Parameter zugrunde, wenn er meint, er könne einfach auf den ursprünglich von dem Sachverständigen ermittelten vorläufigen Ertragswert von 274.077,57 € einen Betrag iHv 34.860,00 € (2.324,00 m² x 15 €/m²), um den sich der Bodenwert des 2.324 m² großen Grundstücks erhöht haben soll, aufschlagen. Damit übergeht der Kläger die Vorgehensweise des Sachverständigen zur Ermittlung des Verkehrswertes vollständig. Richtig ist allein, dass das Grundstück 2.324 m² groß ist: Allerdings hat der Sachverständige in die Bemessung des vorläufigen Ertragswertes nur eine Fläche von 1.237,00 m² mit ursprünglich 74.220,00 € einbezogen: Dementsprechend würde sich eine etwaige Bodenwertsteigerung um 25 % bezogen allein auf diese Fläche günstig auf den vorläufigen Ertragswert auswirken, nämlich mit zusätzlichen 18.555,00 € (1.237,00 m² x 15 €/m²) auf zusammen 92.775,00 € anstelle der im Jahr 2022 ermittelten 74.220,00 €. Hinzu kommt, dass sich die bisherige Bodenwertverzinsung von 4.007,88 € (vgl. Bl. 354 GA-OLG: 5,4 % von bisher 74.220,00 €) auf 5.009,85 € erhöhen würde (5,4 % von nun 92.775,00 €), der von dem Reinertrag (Nr. 3) des Grundstücks in Abzug zu bringen ist mit der Folge, dass der Reinertrag der Gebäude (Nr. 5) nur bei 19.700,94 € anstelle von 20.702,91 € liegen würde. Dies würde zu einem vorläufigen Ertragswert von rund 282.890,00 € (19.700,94 € x 9,65 = 190.114,01 € = Barwert der Gebäudeerträge zuzüglich Bodenwert von 92.775,99 €) führen. Der zweite Bodenwertanteil der zusätzlich selbständig nutzbaren Fläche über 1.087 m² findet nach dem Gutachten Berücksichtigung bei den besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen, die sich bei einer Erhöhung des Bodenwertes teilweise günstig für den Kläger auswirken (vgl. Bl. 363 GA-OLG). Setzt man in die dortige Tabelle Nr. 14 einen verbesserten Bodenwertanteil von 81.525,00 € anstelle von 65.220,00 € ein, ergibt sich ein positiver Werteinfluss von +14.262,00 € anstelle der von dem Sachverständigen in Abzug gebrachten -2.043,00 €. Dies würde im Ergebnis zu einem bereinigten Verkehrswert (vgl. Tabelle Nr. 15) von rund 297.000,00 € (282.890,00 € zuzüglich 14.262,00 €) führen. Von diesen bestdenkbaren 297.000,00 € in Abzug zu bringen ist wiederum ein Abschlag von 20 % für das Versteigerungsrisiko iHv rund 59.400,00 €, so dass 237.600,00 € verbleiben. Weiter sind Versteigerungskosten iHv rund 5.000,00 € in Abzug zu bringen, wobei insoweit die Gerichtskosten nach dem GKG neuer Fassung zu berücksichtigen sind. Dementsprechend verbleiben durch eine Versteigerung erzielbare 232.600,00 €. Auch hier sind sodann die auf dem Grundstück lastenden weiteren Grundpfandrechte iHv 10.465,95 € zu berücksichtigen, so dass noch ein Erlös von 222.134,05 € verbliebe. Dieser Erlös liegt wiederum deutlich unter dem Nominalwert der auf dem Grundstück zugunsten der Sparkasse eingetragenen Grundschulden iHv 230.081,35 €. Dass die damit abgesicherte Forderung heute niedriger wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die abgesicherte Forderung der Sparkasse betrug am 13.02.2023 394.672,38 € (Bl. 328 GA-LG). Selbst wenn diese Forderung durch die Versteigerung des Grundstücks H.-Straße – wofür nichts spricht und wozu der Kläger, der „nicht in eine Glaskugel schauen kann“, nichts vorgetragen hat – um 77.500 € (80.000,00 € abzüglich Versteigerungskosten) auf 317.172,39 € reduziert würde, übersteigt sie den Nominalwert der Grundschulden und den zu erzielenden Erlös jeweils bei Weitem. Zu berücksichtigen ist auch, dass mangels anderweitigen Vortrags des Klägers die verbliebene Forderung der Sparkasse bis heute weiter gestiegen ist. Der Kläger hatte hierzu vorgetragen, es kämen monatlich weitere Verzugszinsen iHv 967,35 € hinzu. c) Aus denselben Gründen sind Anfechtungsansprüche gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO iVm § 818 BGB und gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO iVm § 818 BGB nicht gegeben. d) Die Klage ist jedoch aufgrund des mit Schriftsatz vom 14.04.2025 (Bl. 793 GA-OLG) hilfsweise erklärten Rücktritts begründet. Insoweit liegt – entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten zu 1) – eine nach § 533 ZPO zulässige Klageänderung vor. Die geänderte Klage ist begründet. aa) Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. So liegt es hier. Der Kläger macht einen neuen Streitgegenstand geltend. In Abkehr von seinem Vortrag zu seinem Anfechtungsrecht stützt er den – dem Antrag nach unveränderten – Rückgewähranspruch hilfsweise auf § 346 BGB, indem er im Berufungsverfahren den Rücktritt vom Kaufvertag über das Grundstück B.-Straße erklärt hat. Das ist sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist im Berufungsverfahren nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere wenn die Bejahung zur Verurteilung eines völlig neuen Streitstoffs nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Maßgeblich ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (Zöller/Heßler, aaO, § 533 Rn. 6 mwN). Danach ist die Sachdienlichkeit ohne Weiteres gegeben, weil durch die Entscheidung über den Hilfsantrag weiteren Prozessen vorgebeugt wird. Darüber hinaus kann die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, da die dem Hilfsantrag zugrunde zu legenden Tatsachen im Wesentlichen unstreitig und – mit Ausnahme der Erklärung des Rücktritts selbst – bereits Teil des erstinstanzlichen Vortrags beider Parteien waren. bb) Der Hilfsantrag ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklage zu 1) gemäß §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, Abs. 4 BGB, § 80 InsO einen Anspruch auf Löschung der zugunsten der Beklagten zu 1) in das Grundbuch des Grundstücks B.-Straße eingetragenen Auflassungsvormerkung. (1) Der Kläger hat wirksam den Rücktritt erklärt. Ihm steht ein gesetzliches Rücktritts-recht aus § 323 Abs. 1, Abs. 4 BGB zu. Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger von einem Vertrag unter anderem zu-rücktreten, wenn der Schuldner aus einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht erbringt und der Gläubiger ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Nach Abs. 4 der Vorschrift kann er bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Schuldners entfallen ist (BGH, Beschl. v. 08.05.2008 – VII ZR 201/07, Rn. 8) bzw. sich aus den Umständen ergibt, dass er die Leistung bis zum Ende der nach Fälligkeit zu bestimmenden Nachfrist nicht erbringen kann. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden, bloße Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Schuldners reichen nicht (MüKoBGB/Ernst, aaO, § 323 Rn. 140; Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 323 Rn. 22; Mossler, ZIP 2002, 1831 ff.). (aa) Davon ist aufgrund der von dem Kläger dargelegten und von der Beklagten zu 1) unwidersprochen hingenommenen Indizienlage auszugehen, so dass offenbleiben kann, ob der Kaufpreis überhaupt fällig war. Die Beklagte zu 1) ist danach selbst seit Jahren faktisch zahlungsunfähig. Sie wurde seit Dezember 2022 mindestens 14mal aufgefordert, eine Vermögensauskunft zu erteilen, ist dem aber nicht nachgekommen. Dies weist auf zahlreiche vollstreckende Gläubiger hin. Zuletzt wurde sie im Rahmen einer von dem Kläger eingeholten Vermögensauskunft der Creditreform vom 08.05.2025 in die schlechteste Risikoklasse 6 als eine Person eingestuft, gegen die harte Negativmerkmale vorliegen. Hieraus gehen zahlreiche weitere Verfahren hervor, in denen jeweils ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet war. Einen Grund, diese von dem Kläger beigebrachte Information nicht zu verwerten, besteht nicht. Die Daten sind allgemein zugänglich und betreffen nicht den höchstpersönlichen Bereich der Beklagten zu 1), sondern deren wirtschaftliche Verhältnisse, die sie selbst in ähnlicher Weise mit Schreiben vom 20.12.2023 an das Amtsgericht München (Bl. 210 GA-LG) bekannt gemacht hat und die ihre Zahlungsunfähigkeit gleichermaßen indizieren. Darin teilte sie diesem u.a. mit, die Annahme, sie verfüge über eine gesicherte Bonität, sei „irreal und mute einer juristischen Farce an“. Aus ihrer Schufa-Auskunft gehe hervor, dass sie über keine Bonität verfüge. Sie sei seit dem Jahr 2020 in einer finanziellen Abwärtsspirale. Die Beklagte zu 1) hat zudem ihr Gebot im Rahmen der Zuschlagserteilung des Grundstücks H.-Straße nicht leisten können. Dass sich an alldem etwas geändert hätte, hat sie weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr kam es im Januar 2024 und im April 2025 zu der Eintragung von zwei weiteren Zwangshypotheken auf dem Grundstück E.-Weg durch die Zentrale Zahlstelle der Justiz für das Land NRW. (bb) Soweit die Beklagte zu 1) dem allein mit der nicht unter Beweis gestellten und auch zeitlich nicht näher eingegrenzten pauschalen sowie im Berufungsverfahren neuen Behauptung entgegentritt, sie habe den Kaufpreis für die beiden Grundstücke B.-Straße und C.-Straße (gleichwohl) gezahlt, erschüttert dies weder die Indizienlage noch lässt dies wegen Erfüllung die Rücktrittsvoraussetzungen entfallen. Bereits das Landgericht hat mit Tatbestandswirkung gemäß § 314 ZPO für beide Grundstücke festgestellt, dass die Beklagte zu 1) den Kaufpreis bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht beglichen hat (Bl. 7 und Bl. 8 GA-OLG). Hieran ist der Senat gebunden. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Beklagte zu 1) nicht gestellt. Im Übrigen würde die Beklagte zu 1) die Darlegungs- und Beweislast treffen, dass sie den Kaufpreis tatsächlich gezahlt hat. Es ist eine das Recht der Schuldverhältnisse beherrschende und allgemein anerkannte Beweislastregel, dass der Verpflichtete die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung, die in einem positiven Tun besteht, beweisen muss, und zwar auch dann, wenn sich an die Nichterfüllung oder die nicht recht-zeitige Erfüllung ungünstige Rechtsfolgen knüpfen, die der Gläubiger geltend macht (BGH, Urt. v. 29.01.1969 – IV ZR 545/68, NJW 1969, 875; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 286 Rn. 54). Dem genügen die Darlegungen der Beklagten zu 1) in keiner Weise. So hat sie in dem von ihr mit Schriftsatz vom 06.05.2025 in Bezug genommenen Schriftsatz vom 06.06.2024 ohne Angabe von Einzelheiten und Beweisantritt lediglich ausgeführt: „Die Beklagte W. hat den Kaufpreis bezahlt.“. Soweit sie sich mit Schriftsatz vom 06.05.2025 auf ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 02.05.2024 bezieht, kann sie diese für eine Verrechnung der Kaufpreisansprüche des Erblassers mit Darlehensansprüchen, die sie gegen den Erblasser gehabt haben will, nicht heranziehen. Diese – in jeder Hinsicht unsubstantiierten (Wann wurde welches Darlehen in welcher Höhe zu welchen Konditionen gewährt?) – Ausführungen beziehen sich nicht auf die Grundstücke B.-Straße und C.-Straße, sondern auf das Grundstück E.-Weg und die Frage, ob die Übertragung des Grundstücks E.-Weg unentgeltlich erfolgte. Vor diesem Hintergrund greifen auch die unsubstantiierten weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 06.05.2025 (Bl. 845 GA-OLG unten) zu einer Erfüllungswirkung durch „Verrechnung“ nicht. Soweit die Beklagte zu 1) weiterhin – entgegen ihrer insoweit unrichtigen Darstellung – erstmals in diesem Prozess mit Schriftsatz vom 06.05.2025 eine Kopie einer Bestätigung über die Kaufpreiszahlung seitens des Erblassers vom 09.09.2022 (Bl. 852 GA-OLG) vorlegt, ist dieses Beweismittel nicht nur nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO verspätet. Es ist auch nicht geeignet, eine Kaufpreiszahlung zu beweisen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 09.05.2025 schon die Echtheit der Urkunde und der Unterschrift bestritten hat, begründet die Bestätigung als Privaturkunde lediglich den Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Erblasser als Aussteller abgegeben wurde (§ 416 ZPO). Nicht § 416 ZPO, sondern dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unterliegt demgegenüber die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten, d.h., ob die in der Privaturkunde bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind oder nicht (BGH, Urt. v. 24.06.1993 – IX ZR 96/92, NJW 1993, 1379, 1380; Musielak/Voit/Röß, aaO, § 416 Rn. 4). Diese Überzeugung der inhaltlichen Richtigkeit vermag die Bestätigung vom 09.09.2022 schon deshalb nicht zu vermitteln, weil sie völlig allgemein gehalten und damit inhaltlich nicht nachprüfbar ist. Darin wird in keiner Weise ausgeführt, wann und auf welche Weise der Erblasser die Kaufpreise für die Veräußerung der beiden Grundstücke erhalten haben will; weder von einer Zahlung noch von einer „Verrechnung“ ist die Rede. Außerdem stand der Erblasser am 09.09.2022 bereits seit knapp einem halben Jahr unter Betreuung; der Aufgabenkreis des Betreuers, Rechtsanwalt L., umfasste u.a. alle zivilrechtlichen Angelegenheiten. Aus diesem Grund ist es nicht auszuschließen, dass dem Erblasser die Erklärung untergeschoben wurde. Denkbar ist auch, dass die Kaufvertragsparteien auf diese Weise die Voraussetzungen für die Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück beim Grundbuchamt schaffen wollten, ohne dass der Kaufpreis tatsächlich gezahlt worden war. Nichts der Beklagten Günstigeres folgt aus dem erstmals mit Schriftsatz vom 11.07.2025 und damit gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls verspätet vorgelegten Schreiben der Beklagten zu 1) und des Erblassers vom 20.10.2022, worin sie die Übernahme der im Grundbuch eingetragenen Lasten durch die Beklagte zu 1) vereinbarten. Ob und inwieweit dem eine Begleichung des Kaufpreises – auf welche Weise? – oder gar ein Erlass im Gegenzug für eine Lastenübernahme zugrunde gelegen haben soll, trägt die Beklagte nicht vor. (2) Das Rücktrittsrecht ist nicht verwirkt (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. v. 23.01.2014 – VII ZR 177/13, Rn. 13 mwN). Unabhängig davon, ob hier bereits nach nicht einmal zweieinhalb Jahren seit Ab-schluss des Kaufvertrages und rund zwei Jahren seit Einsetzung des Klägers als Insolvenzverwalter das Zeitmoment erfüllt ist, konnte die Beklagte zu 1) jedenfalls dem Verhalten des Klägers nicht entnehmen, er werde das Recht nicht mehr geltend machen. Der Kläger hat mit der gesamten Prozessführung geltend gemacht, dass er die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten zu 1) in jedem Fall beseitigt wissen will und keinesfalls bereit ist, sie hinzunehmen. II. Grundstück C.-Straße Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der auf Löschung der Auflassungsvormerkung für das Grundstück C.-Straße gerichteten Klage hat wegen des hilfsweise erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag Erfolg. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch des Grundstücks C.-Straße ist zulässig und auf Grundlage des in der Berufung hilfsweise geltend gemachten Rücktritts auch begründet. 1. Die Klage ist aus den im Rahmen der Klage für das Grundstück B.-Straße erörterten Gründen, die hier gleichermaßen gelten, zulässig. 2. Die Klage auf Bewilligung der Löschung der am 20.09.2022 im Grundbuch für das Grundstück C.-Straße zu Gunsten der Beklagten zu 1) eingetragenen Auflassungsvormerkung ist begründet. Allerdings folgt dies – entgegen der Annahme des Landgerichts – auch hier nicht aus anfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüchen, sondern nur aus dem hilfsweise erklärten Rücktritt des Klägers von dem Kaufvertrag des Schuldners mit der Beklagten zu 1) vom 29.08.2022. a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 4 Satz 1 InsO iVm § 818 BGB auf Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu, weil es auch in diesem Zusammenhang an der erforderlichen unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung iSv § 129 Abs. 1 InsO in dem nach § 140 Abs. 1, 2 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung am 20.09.2022 fehlt. Allerdings lässt sich das Fehlen der Gläubigerbenachteiligung nicht auf die vom Landgericht angeführten Gründe stützen. Die vom Landgericht vorgenommenen Erwägungen zur Gesamthaft der auf den Grundstücken C.-Straße und H.-Straße lastenden Grundschulden und dazu, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung unklar sei, welche Grundschuld zuerst verwertet würde, weshalb bei der Frage der wertausschöpfenden Belastung jeweils von dem Nominalwert der auf jedem Grundstück lastenden Grundschuld auszugehen sei, sind hypothetisch. Die Frage der Gläubigerbenachteiligung kann aber nicht auf einen bloß gedachten Verlauf gestützt werden. Vielmehr ist die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung allein aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen (BGH, Urt. v. 09.06.2016, aaO, Rn. 30, 31). Entscheidend ist deshalb, wie sich die wertausschöpfende Belastung – wie oben ausgeführt – allein des Grundstücks C.-Straße in dem nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 InsO maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung darstellte. Im Zeitpunkt der benachteiligenden Eintragung im September 2022 war kein Insolvenzverwalter eingesetzt. Daher konnte zu diesem Zeitpunkt eine freihändige Veräußerung des Grundstücks zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung tatsächlich nicht erzwungen werden. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Grundstück B.-Straße wird verwiesen. Dementsprechend kommt es auch bei dem Grundstück C.-Straße im Rahmen der Anfechtung nach § 133 Abs. 4 Satz 1 InsO bei der Bewertung der wertausschöpfenden Belastung nicht auf den Verkehrswert des Grundstücks, sondern auf den im September 2022 im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Erlös unter Abzug der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens und der vorrangigen Belastungen an. Der Verkehrswert des Grundstücks C.-Straße betrug ursprünglich nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien 135.000,00 € (vgl. dazu der Kläger in der Klageschrift, Bl. 26 GA-LG, und die Beklagte zu 1) im Schriftsatz vom 05.12.2023, Bl. 276 GA-LG). Nach den Darlegungen des Klägers im Schriftsatz vom 09.05.2025 soll der Verkehrswert des Grundstücks C.-Straße seit dem ursprünglichen Bewertungsstichtag am 12.11.2018 deutlich gestiegen sein. Hierzu legt er die Verkehrswertfestsetzung durch das Amtsgericht Erkelenz vom 24.10.2024 vor. In dem Beschluss ist ausgeführt, dass das ursprüngliche Gutachten zum Stichtag des 13.02.2023 angepasst und auf diese Weise ein höherer Verkehrswert von 234.000,00 € ermittelt worden sei. Dass dieser Wert indessen für den hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 Abs. 1, 2 InsO) im September 2022 schon zugrunde zu legen wäre, geht weder aus dem Beschluss, der andere zeitliche Abläufe schildert, noch aus dem Vortrag des Klägers hervor. Selbst wenn man aber diesen höheren Verkehrswert – unabhängig von der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Festsetzung mangels Vorlage des Ergänzungsgutachtens durch den Kläger – zugrunde legen wollte, wäre eine wertausschöpfende Belastung gegeben: Nach Abzug eines versteigerungsbedingten Risikoabschlags von 20 % verbleibt ein im September 2022 in der Zwangsversteigerung zu erzielender Erlös iHv 187.200,00 €. Hiervon sind die Kosten der Zwangsversteigerung iHv 4.348,00 € (110,00 €, 2 x 0,5 x 2.317,00 €, 2 x 0,5 x 1.921,00 €) in Abzug zu bringen. Dem danach verbleibenden Betrag über rund 182.850,00 € sind die bestehenden Belastungen gegenüberzustellen. Zugunsten der Sparkasse ist eine Grundschuld im Nominalwert von 350.000,00 DM bzw. 178.952,16 € eingetragen. Dieser Betrag ist in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Denn die Forderung der Sparkasse überstieg diesen Wert bei Weitem. Sie betrug am 23.06.2021 377.805,54 € und am 13.02.2023 394.672,38 €, so dass sie im September 2022 nur geringfügig geringer war. Hinzu kommt eine weitere, unter lfd. Nr. 6 im Grundbuch, Abt. III, eingetragene Zwangssicherungshypothek vom 18.07.2019 über 5.126,00 €, so dass auch nach dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 09.05.2025 kein Erlös verblieben wäre. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) aus denselben Gründen keinen Rückgewähranspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 InsO iVm § 818 BGB auf Bewilligung der Löschung der im Grundbuch für die C.-Straße eingetragenen Auflassungsvormerkung. Das Grundstück ist auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung wertausschöpfend belastet. Es gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Zwar ist inzwischen die Versteigerung des Grundstücks H.-Straße erfolgt. Ob und wie der Versteigerungserlös auf die Forderung der Sparkasse verrechnet wurde, hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Selbst wenn man den Versteigerungserlös jedoch nach Abzug der Versteigerungskosten von der am 13.02.2023 iHv 394.672,38 € bestehenden Forderung – weitere Angaben zur Höhe des derzeitigen Bestands der Forderung macht der Kläger nicht – mit 77.500 € in Abzug bringen wollte, würde die tatsächliche Forderung den Nominalwert der Grundschuld über 178.952,16 € immer noch bei Weitem übersteigen, so dass der Nominalwert in Gänze in die Berechnung – wie schon oben dargelegt – einzustellen ist. c) Aus denselben Gründen sind Anfechtungsansprüche gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO iVm § 818 BGB und gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO iVm § 818 BGB nicht gegeben. d) Die Klage ist jedoch aufgrund des mit der Berufungsbegründung (Bl. 185 GA-OLG) hilfsweise erklärten Rücktritts begründet. Die Änderung der Klage ist aus den oben aufgeführten Gründen zulässig. Der Anspruch ist begründet. Die obigen Ausführungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag betreffend das Grundstück B.-Straße gelten für den Kaufvertrag über das Grundstück C.-Straße gleichermaßen. III. Grundstück E.-Weg Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit beide Beklagten vom Landgericht verurteilt wurden, das Miteigentum an dem Grundstück E.-Weg aufzulassen und die Eintragung der Erbin als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Die gegen beide Beklagte gerichtete Klage auf Auflassung und Eintragung der Erbin als Eigentümerin des Grundstücks E.-Weg ist zulässig und begründet. 1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sich diese Klage – anders als die beiden anderen nur gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klagen – gegen beide Beklagte richtet. Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) mit mehreren Leistungsklagen ist nach § 60 ZPO zulässig. Soweit sich eine der Klagen auch gegen die Beklagte zu 2) richtet, wird sie als Streitgenossin nach § 59 ZPO in Anspruch genommen. Die etwaige Unzulässigkeit einer solchen einfachen Streitgenossenschaft hat keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage selbst (BGH, Urt. v. 25.01.2023 – VIII ZR 230/21, Rn. 20 ff.; Musielak/Voit/Weth, aaO, § 60 Rn. 13). Davon abgesehen liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer einfachen Streitgenossenschaft iSv §§ 59, 60 ZPO zwischen den Beklagten vor. Hinsichtlich der Einwände der Beklagten zur fehlenden Prozessführungsbefugnis des Klägers wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO iVm § 818 BGB auf Übertragung ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile an dem Grundstück E.-Weg. Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. a) Wie das Landgericht zutreffend ausführt, stellt die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück E.-Weg eine solche unentgeltliche Leistung dar. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urt. v. 06.12.2018 – IX ZR 143/17, Rn. 10; Beschl. v. 21.12.2010 – IX ZR 199/10, Rn. 10; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 134 Rn. 17 f.; HK/Kayser/Thole, aaO, § 134 Rn. 7; jeweils mwN). Ob die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllt sind, richtet sich grundsätzlich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 InsO). Damit ist die Unentgeltlichkeit nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die jeweilige Leistung vorgenommen wurde (BGH, Urt. v. 06.12.2018, aaO, Rn. 12; K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, aaO, § 134 Rn. 67; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, aaO, § 134 Rn. 20). Darlegungs- und beweispflichtig für eine unentgeltliche Leistung des Schuldners ist der Insolvenzverwalter (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, aaO, § 134 Rn. 49). Danach war die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück E.-Weg durch den Schuldner an die Beklagten unentgeltlich, weil sie ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung erfolgte. Der darlegungsbelastete Kläger hat durch Vorlage des notariellen Vertrages vom 12.04.2022 hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Übertragung ohne Gegenleistung erfolgte. Denn unter Ziffer III. des Vertrages ist u.a. geregelt: „[…] Eine Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen; er erhält den Grundbesitz schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. […]“. Für den Kläger spricht eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde (Senat, Urt. v. 11.04.2024, aaO, Rn. 13; KPB/Bork, InsO, aaO, § 134 Rn. 95; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, aaO, § 134 Rn. 49), die von den Beklagten nicht erschüttert worden ist. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundentext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) – beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (BGH, Urt. v. 05.07.2002 – V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165; v. 05.02.1999 – V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt, insbesondere genügt nicht der Verweis auf einen zeitlich vor dem Abschluss des notariellen Vertrages schriftlich geschlossenen Übertragungsvertrag vom 04.03.2022. Diese Vereinbarung ist nicht nur gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, weil die gesetzlich vorgeschriebene Form der notariellen Beurkundung gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eingehalten wurde. Sie entfaltet daher keine Wirkungen. Der darin zum Ausdruck gekommene Wille einer entgeltlichen Übertragung hat überdies auch keinen Eingang in die zeitlich später liegende notarielle Vereinbarung gefunden, so dass nichts dafür spricht, dass gleichwohl eine Entgeltlichkeit gewollt und vereinbart war. b) Die Übertragung des Eigentums des Schuldners hat zu einer (unmittelbaren) Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO geführt, wobei für die Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung schon ausreichend ist (K. Schmidt InsO/K. Schmidt, aaO, § 129 Rn. 56). Diese ist hier zu bejahen, weil auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.07.2025 eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks nicht gegeben ist. Wie bereits ausgeführt, reicht es für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger aus, wenn sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (BGH, Urt. v. 09.06.2016, aaO, Rn. 39). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hier mithin derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Ob wiederum auf den Versteigerungserlös oder den Verkehrswert des Grundstücks abzustellen ist, hängt – wie ebenfalls oben dargelegt – im Bereich der Insolvenzanfechtung davon ab, ob der Insolvenzverwalter zu einer freihändigen Veräußerung rechtlich in der Lage ist (BGH, Urt. v. 09.06.2016, aaO, Rn. 22). Das ist hier zu bejahen, weil dieses Grundstück nicht durch einen anderen Gläubiger versteigert wird. Ausgangspunkt der Berechnungen ist somit der Verkehrswert des Grundstücks. Dieser ist mit jedenfalls 20.000,00 € zu bemessen. Hierbei handelt es sich um den Wert, den der Kläger in der Klageschrift angegeben hat. Die Beklagten selbst haben im notariellen Kaufvertrag vom 12.04.2022 einen Verkehrswert von 20.424,00 € angegeben. Durchgreifende Einwände hiergegen haben die Beklagten nicht vorgebracht. Soweit sie in der Berufung erstmals vortragen, der aktuelle Bodenrichtwert betrage für das Grundstück laut der Internetseite „www.boris.nrw.de“ 0,50 €/m², was bei der hier gegebenen Grundstücksgröße von 2.553 m² zu einem Verkehrswert von 1.250,00 € führe, ist dem nicht zu folgen. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, bemisst sich der Verkehrswert eines konkreten Grundstücks nicht allein nach dem Bodenrichtwert, bei dem es sich lediglich um den aus Grundstückskaufpreisen abgeleiteten durchschnittlichen Lagewert für den Boden handelt (vgl. dazu die von dem Kläger vorgelegten allgemeinen Erläuterungen aus „www.boris.nrw.de“, Bl. 374 GA-OLG). Dementsprechend ist auch der Hinweis auf den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages des Finanzamtes Erkelenz vom 04.04.2024 (Bl. 170 f. GA-OLG) gleichermaßen ungeeignet, weil dieser auf den Durchschnittswerten aufbaut. Dieser Wert bezieht sich im Übrigen auf forstwirtschaftliche Flächen im Außenbereich. Um eine solche handelt es sich vorliegend indessen nicht; ausweislich des Grundbuchs und des Übertragungsvertrages liegt ausschließlich eine landwirtschaftliche Nutzfläche vor. Aus der von dem Kläger vorgelegten weiteren Übersicht aus „www.boris.nrw.de“ – die dem im Internet einsehbaren Bodenrichtwert im Jahr 2024 tatsächlich entspricht – ergibt sich hierfür ein Bodenrichtwert von 10,50 €/m², was zu einem Bodenwert von 26.806,50 € führen würde. Dem sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten. Da nach Abzug der auf dem Grundstück liegenden Grundpfandrechte in Abt. III des Grundbuchs gemäß den lfd. Nrn. 1 bis 5 über zusammen 19.378,00 € bei der Annahme eines Verkehrswertes von jedenfalls 20.000,00 € noch ein durch freihändigen Verkauf erzielbarer Betrag von jedenfalls 622,00 € verbleibt, scheidet eine wertausschöpfende Belastung aus. Darüber hinausgehende Belastungen lassen sich nicht feststellen. Zu solchen ist – wie im Senatstermin erörtert – kein konkreter Sachvortrag erfolgt, so dass auch der im Senatstermin beantragte Schriftsatznachlass zur Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs nicht zu gewähren war. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 343, 344, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.