Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 22. März 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 20.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 8.500,00 seit dem 13. Oktober 2018 sowie aus jeweils weiteren € 500,00 seit dem jeweils Monatsersten der Monate November 2018 bis November 2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die mit dem Nachtrag vom 15. Mai 2017 zur Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsnummer 000000) dokumentierte Erhöhung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente um € 500,00 auch für die Zeit nach November 2020 Gültigkeit hat. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.905,18 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. Dezember 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses und, im Umfang seiner Aufrechterhaltung, das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der im Jahr 1977 geborene Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch. Der Kläger schloss bei der Beklagten zum 1. Dezember 2015 eine Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein-Nr. 000000) mit dynamischer jährlicher Anpassung der Prämien und Leistungen. In den Vertrag einbezogen wurden die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Versicherung BU Vorsorge Premium (Anlage K 1, Bl. 10 ff. Anlagen KV d.LGA., im Folgenden: AVB). Vollständige Berufsunfähigkeit liegt nach B. Ziff. 1.1 Satz 2 AVB vor, „wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, tätig zu sein“. Berufsunfähigkeit liegt nach B. Ziff. 1.2. AVB auch dann vor, „wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden.“ Dem Kläger wurde unter anderem im Fall der Geburt eines Kindes ein Recht zur Nachversicherung eingeräumt (H Ziff. 2.1. AVB). Dieses beinhaltet das Recht, ohne erneute Gesundheitsprüfung eine Erhöhung der vereinbarten Versicherungsleistung zu verlangen. Die Nachversicherung erfolgt im Übrigen in dem bestehenden Grundvertrag unter Zugrundelegung desselben Tarifs und der für den Grundvertrag geltenden Bedingungen (H Ziff. 2.2 AVB). Das Recht auf Nachversicherung erlischt gemäß H. Ziff. 2.5 AVB, „sobald erstmals Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist.“ Zum Verfahren nach Stellung des Leistungsantrags regelt D. Ziff. 2 AVB: „Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir innerhalb einer Woche, ob wir eine Leistungspflicht anerkennen. […]“ Die Beklagte verpflichtete sich im Falle der Berufsunfähigkeit zur Zahlung einer monatlichen Rente von € 2.000,00 bis längstens zum 30. November 2037 und der Kläger zur Zahlung einer jährlichen Versicherungsprämie von € 955,34 (Anlage K 1). Seit dem 1. Dezember 2016 betrug die garantierte monatliche Berufsunfähigkeitsrente € 2.039,49 und die jährlich zu zahlende Prämie € 974,44 (Anlage K 3, Bl. 70 AB KB d.LGA.). Nachdem der Kläger anlässlich der Geburt seines zweiten Kindes im April 2017 um Erhöhung der Versicherungssumme um monatlich € 500,00 bat, teilte die Beklagte dem Kläger am 15. Mai 2017 die Erhöhung der monatlichen garantierten Berufsunfähigkeitsrente auf € 2.539,49 und der jährlich zu zahlenden Prämie auf € 1.218,70 seit dem 1. Mai 2017 mit. Die garantierte monatliche Berufsunfähigkeitsrente erhöhte sich sodann seit dem 1. Dezember 2017 auf € 2.588,67 und die jährlich zu zahlende Prämie auf € 1.243,08 (Anlage K 5, Bl. 83 ff. AB KB d.LGA.). Der Kläger übte seit Ende 2005 den Beruf des Bauingenieurs aus. Er erkrankte im Dezember 2016 zunächst an einer Schlafapnoe und begab sich am 2. Dezember 2016 in ärztliche Behandlung. Aus der ambulanten Polygraphie wurde der Kläger mit der Diagnose einer obstruktiven Schlafapnoe schweren Ausmaßes zur stationären Abklärung entlassen (Ärztlicher Bericht des Lungen- und Allergiezentrums in A.-Stadt vom 2. Dezember 2016, Anlage K 13, Bl. 108 f. AB KB d.LGA.). Der Kläger wurde sodann am 18. und 19. Dezember 2016 in der Klinik für Schlafmedizin in A.-Stadt stationär behandelt und zur Wiedervorstellung nach vierwöchiger häuslicher Therapie entlassen (Entlassungsbericht vom 30. Dezember 2016, Anlage K 14, Bl. 110 AB KV d.LGA.). Er stellte sich am 8. Februar 2017 erneut im Lungen- und Allergiezentrum wegen nächtlicher Dyspnoeattacken, Abgeschlagenheit, Gewichtsverlust und Tagesmüdigkeit vor. Der Kläger wurde erstmalig am 24. Mai 2017 stationär in der B.- Klinik in C.-Stadt aufgenommen und bis zum 21. Dezember 2017 sowie ein weiteres Mal vom 12. April bis 21. Juni 2018 wegen Zwangsgedanken und -handlungen (ICD-10: F 42.2), Panikstörung (ICD-10: F 41.0), einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F 60.30), einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G 47.31), einer schweren komplexen Schlafstörung (ICD-10: G 47.9) und periodischen Beinbewegungen im Schlaf (ICD-10: G 25.80) behandelt (Entlassungsbericht vom 21. Juni 2018, Anlage BLD 2, Bl. 15 ff. AB BV d.LGA.). Der Kläger stellte am 30. Juni 2018 bei der Beklagten einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit aufgrund der Erkrankungen „F42.2, F41.0, F60.30, G47.31, G47.9, G25.80“ seit „12/2016“ (Anlage B 1, Bl. 1 ff. AB BV d.LGA.). In dem Leistungsantrag gab er an, seit Dezember 2016 wegen der Erkrankungen nicht mehr in der Lage zu sein, seine bisherige Tätigkeit auszuüben und seit dieser Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben zu sein. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin begutachten. Die Privatsachverständige D. kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht in der Lage sei, seine Tätigkeit auszuüben (Gutachten vom 11. September 2018, Anlage BLD 4, Bl. 22 ff. AB BV d.LGA.). Die Beklagte erkannte daraufhin mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 (Anlage BLD 5, Bl. 90 AB BV d.LGA.) ihre Leistungspflicht an und erklärte: „Sie haben Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Wir erkennen unsere Leistungspflicht ab dem 01.12.2016 an und zahlen die vereinbarte Rente. Für die Dauer der Rentenzahlung sind Sie von der Beitragszahlungspflicht befreit. […] Bitte beachten Sie, dass sowohl die dynamischen Erhöhungen ab 01.12.2016, als auch die Erhöhung des Vertrages im Rahmen der Nachversicherung per 01.05.2017 aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalls bedingungsgemäß zurückgenommen werden. […]“ Die Beklagte passte rückwirkend zum 1. Januar 2016 die monatliche Rente auf € 2.039,49 an (Schreiben vom 7. Dezember 2018, Anlage K 9, Bl. 106 f. AB KV d.LGA.) und regulierte die Ansprüche des Klägers auf dieser Basis. Der Kläger hält die rückwirkende Anpassung der Rentenhöhe für unwirksam forderte die Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente unter Berücksichtigung aller dynamischen Anpassungen und der Nachversicherung auf. Gegenstand der Klageforderung sind die im Zeitraum Mai bis November 2017 nicht beglichenen Rentenanteile aus der Nachversicherung in Höhe von monatlich € 500,00 (insgesamt € 3.500,00), die im Zeitraum Dezember 2017 bis November 2018 nicht regulierten Rentenanteile in Höhe von monatlich € 549,18 (insgesamt € 6.590,16) sowie die im Zeitraum Dezember 2018 bis November 2020 nicht regulierten Rentenanteile in Höhe von monatlich € 598,16 (insgesamt € 14.355,84). Der Kläger hat behauptet, er sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nachversicherung am 15. Mai 2017 (noch) nicht bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen. Er sei lediglich aufgrund einer Schlafapnoe arbeitsunfähig gewesen. Eine fachärztliche Behandlung und Diagnostik wegen seiner psychischen Erkrankungen sei erst im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts ab dem 24. Mai 2017 erfolgt. Die Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 24.446,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 9.540,98 seit dem 13. Oktober 2018, aus weiteren € 549,18 seit dem 1. November 2018, aus jeweils weiteren € 598,16 seit dem jeweils Monatsersten der Monate Dezember 2018 bis November 2020 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die mit Nachtrag vom 15. Mai 2017 zum Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag 000000 dokumentierte Erhöhung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente um € 500,00 auch für die Zeit nach November 2020 Gültigkeit hat; 3. festzustellen, dass die mit Nachtrag vom 5. Oktober 2017 dokumentierte Erhöhung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente um € 49,18 auch für die Zeit nach November 2020 Gültigkeit hat; 4. festzustellen, dass die mit Nachtrag vom 9. Oktober 2018 dokumentierte Erhöhung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente um € 48,98 € auch für die Zeit nach November 2020 Gültigkeit hat; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.905,18 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne lediglich eine Rente in Höhe von € 2.039,49 verlangen, weil er bereits im Dezember 2016 bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen sei, wie er selbst in seinem Leistungsantrag angegeben habe. Anspruch auf Leistungen aus der Nachversicherung bestünden nicht. Das Recht auf Nachversicherung sei gemäß H. Ziff. 2.5 AVB erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Chefarzt E. mit dem angegriffenen Urteil (Bl. 488 ff. d.LGA.), berichtigt durch Beschluss vom 15. April 2014 (Bl. 539 ff. d.LGA.), die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 21.500,00 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen, sowie festgestellt, dass die mit dem Nachtrag vom 15. Mai 2017 dokumentierte Erhöhung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente um € 500,00 monatlich auch für die Zeit nach November 2020 Gültigkeit hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, ausgeführt: Der Kläger könne weitere Leistungen beanspruchen, weil der Versicherungsfall erst nach dem 15. Mai 2017 eingetreten sei, so dass der für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2017 geltende Nachtrag zur Anwendung komme. Der Sachverständige habe plausibel dargelegt, dass der Kläger wegen einer schweren Zwangserkrankung erst nach dem 15. Mai 2017 bedingungsgemäß berufsunfähig geworden sei. Er habe überzeugend erläutert, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Dezember 2016 wegen einer Schlafapnoe nur temporär aufgehoben gewesen sei und eine Prognose für eine dauerhafte Berufsunfähigkeit nicht habe erstellt werden können. Die Zwangserkrankung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht diagnostiziert gewesen und die im Dezember 2016 beim Kläger aufgetretenen Symptome seien nicht wesenstypisch für eine Zwangserkrankung. Dem Anspruch des Klägers stehe nicht der Einwand widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegen. Mit den Angaben im Leistungsantrag habe der Kläger erkennbar keine verbindlichen Angaben zum Beginn seiner Berufsunfähigkeit machen wollen. Gegen das Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Sie verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter und macht Rechtsfehler und Fehler in der Beweiswürdigung geltend. Das Landgericht sei irrig zu dem Ergebnis gelangt, dass der Versicherungsfall erst nach dem 15. Mai 2017 eingetreten sei. Das Landgericht habe eine Berufsunfähigkeit aufgrund einer Prognose angenommen, obwohl für die Berufsunfähigkeit nach B. Ziff. 1.1 AVB eine solche nicht erforderlich sei. In diesem Zusammenhang habe es verkannt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen, die zur Berufsunfähigkeit geführt hätten, bereits im Dezember 2016 vorgelegen hätten und der für die Feststellung der Berufsunfähigkeit erforderliche Sechs-Monats-Zeitraum aus diesem Grund überschritten sei. Das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass der Kläger sowohl in seinem Leistungsantrag als auch im Rahmen der Exploration durch die Privatgutachterin D. selbst angegeben habe, seit Dezember 2016 nicht mehr in der Lage zu sein, seine Tätigkeit auszuüben. Zudem sei in dem Entlassungsbericht der B.- Klinik vom 21. Juni 2018 dokumentiert, dass der Kläger bereits im Jahr 2016 mit Kumulation von psychosozialen Belastungsfaktoren Funktionseinschränkungen gezeigt habe. Das Landgericht habe sich ferner nicht festgelegt, wann Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen habe eine Prognose der dauerhaften Berufsunfähigkeit erst im Juni 2018 gestellt werden können, so dass eine Leistungspflicht der Beklagten vor dem 1. Juli 2018 ausscheide. Die Feststellungen des Sachverständigen seien widersprüchlich, weshalb ein neues Gutachten einzuholen sei. Selbst wenn der Versicherungsfall im Mai 2017 eingetreten wäre, bestünde eine Pflicht zur Rentenzahlung und Beitragsbefreiung erst ab Juni 2017. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht schließlich dem Kläger überhöhte Zinsen zugesprochen. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung wegen der von ihr ab dem 1. Dezember 2016 monatlich gewährten Leistungen in Höhe von € 2.039,49 (Rente für Dezember 2016), € 24.507,24 (zwölf im Jahr 2017 gezahlte Monatsrenten je € 2.042,27), € 12.431,16 (sechs von Januar bis Juni 2018 gezahlte Monatsrenten je € 2.071,86) und zurückerstattete Versicherungsprämien in Höhe von € 1.436,36. Auf die Bindungswirkung des Anerkenntnisses könne sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger trägt auf Zurückweisung der Berufung an. II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat in geringem Umfang Erfolg. 1. Das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO dem Kläger nicht beantragte Zinsen zugesprochen. Der Kläger hat aus §§ 286, 288 BGB einen Anspruch auf Zinszahlung lediglich im tenorierten Umfang. Die Rentenleistungen für die Monate Mai 2017 bis Oktober 2018 waren zum 13. Oktober 2018 (neun Monate je € 500,00) fällig. Zinsen für die übrigen Monate sind gestaffelt auszusprechen. 2. Die Berufung hat auch insoweit Erfolg, als das Landgericht dem Kläger ohne den Nachweis der Berufsunfähigkeit bereits für die Zeit ab Mai 2017 Leistungen aus der Nachversicherung, mithin € 1.000,00 zuviel zugesprochen hat. Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung des im Nachtrag vom 15. Mai 2017 festgestellten Erhöhungsbetrags von monatlich € 500,00 aus der Nachversicherung zur Berufungsunfähigkeitsrente besteht gemäß § 172 Abs. 1 VVG i.V.m. B. Ziff. 1.2, H. Ziff. 2.1. AVB hingegen nur für die Monate Juli 2017 bis November 2020 in Höhe von insgesamt € 20.500,00, weil der Kläger erst seit Juni 2017 berufsunfähig ist. a. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist das Nachversicherungsverlangen des Klägers nach der Geburt seines zweiten Kindes. Der Versicherungsschutz begann gemäß H Ziff. 2.2 zum nächsten Monatsersten, nachdem der Beklagten die Erklärung zur Nachversicherung und die geforderten Nachweise vorlagen und der Kläger den erhöhten Betrag gezahlt hat. Dies war im Streitfall nach den dem unbestrittenen Klagevorbringen der 1. Mai 2017. b. Das Recht auf Nachversicherung ist – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – nicht nach H Ziff. 2.5 AVB erloschen. Es erlischt, sobald erstmals Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist. Keiner der beiden Fälle lag am 1. Mai 2017 vor. Der Kläger hat seinen Leistungsantrag bei der Beklagten am 30. Juni 2018, mithin mehr als ein Jahr nach dem Beginn der Nachversicherung, gestellt. Er war am 1. Mai 2017 auch nicht berufsunfähig. aa. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt nach B. Ziff. 1.1 Satz 2 AVB vor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, tätig zu sein. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger am 1. Mai 2017 nicht vor. Dass der Kläger zum 1. Mai 2017 sechs Monate, mithin seit dem 1. November 2016 ununterbrochen außerstande gewesen sei, seinen Beruf auszuüben, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger seit Dezember 2016, mithin fünf Monate bis zum Beginn der Nachversicherung zur Berufsausübung ununterbrochen außerstande gewesen sei. Selbst wenn dies zuträfe, reichte dieser Zeitraum nicht aus, um eine Berufsunfähigkeit im Sinne von B. Ziff. 1.1 AVB festzustellen. bb. Der Kläger war am 1. Mai 2017 auch nicht berufsunfähig im Sinne von B. Ziff. 1.2 AVB. Berufsunfähig ist hiernach ein Versicherter, der infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande sein wird, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, tätig zu sein. Diese Voraussetzungen lagen am 1. Mai 2017 nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und damit für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts beim Kläger nicht vor. Die beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen rechtfertigen weder bei einer auf den 1. Mai 2017 bezogenen rückschauenden Betrachtung noch zu einem früheren Zeitpunkt die Annahme, der Kläger werde voraussichtlich mindestens sechs Monate zur Ausübung seines Berufs außerstande sein. (1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Senat seiner Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war (BGH, Urteil vom 15. Juli 2003, VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480). Das Landgericht hat nach sachverständiger Beratung angenommen, dass eine Prognose zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit erst nach dem 24. Mai 2017 getroffen werden konnte, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Symptome der Zwangserkrankung so gravierend waren, dass eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich wurde. Die zuvor zu Tage getretenen Symptome der Schlafapnoe sind nicht wesenstypisch für eine Zwangserkrankung und rechtfertigten aus diesem Grund noch nicht die Prognose, dass der Kläger voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage sein werde, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. (2) Diese Beweiswürdigung lässt Fehler nicht erkennen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts ergeben sich weder aus dem Gutachten des Sachverständigen E. noch aus der Person des Gutachters, an dessen Fachkunde keine Zweifel bestehen und auch von der Berufung nicht geltend gemacht werden. Die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen der Berufung sind nicht durchschlagend. (a) Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens war die beim Kläger diagnostizierte Schlafapnoe nicht geeignet, zu einer Berufsunfähigkeit zu führen, weil sich Besserungen und positive Effekte nach einer APAP-Therapie (Automatic Positive Airway Pressure) bereits Ende Dezember 2016 einstellten (Bl. 405 d.LGA.). Die Schlafapnoe führte für sich genommen nicht zur Berufsunfähigkeit (Bl. 455 d.LGA.). Die beim Kläger bestehende Zwangserkrankung, die, so der Sachverständige, erst am 24. Mai 2017 diagnostiziert und bis dahin nicht behandelt worden sei, habe erst im Juni 2018 die Prognose einer dauerhaften Berufsunfähigkeit gerechtfertigt. Eine Aufhebung der Berufsfähigkeit im Mai 2017 könne schon deshalb nicht angenommen, weil seelischen Störungen des Klägers bis dahin unbehandelt geblieben seien (Bl. 406 d.LGA.). Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, konnte aufgrund einer Besserung der Symptome der psychiatrischen Zwangserkrankung im Rahmen des ersten stationären Aufenthalts von Mai bis Dezember 2017 in der B.- Klinik selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf eine dauerhafte Berufsunfähigkeit geschlossen werden (Bl. 455 d.LGA.). Die Zwangserkrankung habe sich erst danach erneut verschlechtert und die Prognose einer dauerhaften Berufsunfähigkeit sei gesichert erst nach dem weiteren stationären Aufenthalt im Juni 2018 möglich (Bl. 455 d.LGA.). Vorher sei keine Berufsunfähigkeit feststellbar (Bl. 455 d.LGA.). Die beim Kläger bestehenden Symptome der Schlafapnoe – Schlaflosigkeit, Gewichtsverlust, Antriebslosigkeit, Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeit – seien ebenfalls nicht Ausdruck einer bereits vor dem 1. Mai 2017 bestehenden Zwangskrankheit (Bl. 456 d.LGA.). Zwar könne auch Erschöpfung eintreten, wenn Zwangshandlungen dauerhaft nachgekommen werde (Bl. 456 d.LGA.), und das Konzentrationsvermögen könne beeinträchtigt sein, wenn das Denken durch Zwangshandlungen bestimmt werde. Hingegen seien die beim Kläger festgestellte Antriebslosigkeit, Gereiztheit, verminderte Belastbarkeit und unruhigen Beine untypisch für eine Zwangserkrankung (Bl. 456 d.LGA.). (b) Diesen Feststellungen durfte das Landgericht folgen. Sie sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und lassen Widersprüche nicht erkennen. Dass der Sachverständige auf der einen Seite den Kläger seit Dezember für leistungsunfähig hält und gleichwohl eine Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt verneint, liegt darin begründet, dass – wie der Sachverständige klargestellt hat – der Kläger im Dezember lediglich leistungsunfähig im Sinne von arbeitsunfähig war, von einer dauerhaften Aufhebung der Leistungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht ausgegangen werden konnte (Bl. 456 f. d.LGA.). Die Schlafapnoe, wegen derer sich der Kläger im Dezember 2016 erstmals in ärztliche Behandlung begab, konnte einer Therapie zugeführt werden. Das Leistungsvermögen des Klägers war nur temporär aufgehoben, weil eine Schlafapnoe allenfalls dann zur gänzlichen Aufhebung der Leistungsfähigkeit führt, wenn sie – anders als beim Kläger – maximal und schwerstausgeprägt ist. Eine solche Schwerstausprägung ist beim Kläger nicht dokumentiert. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte war im Dezember 2016 von einer therapierbaren obstruktiven Schlafapnoe (nur) „schweren“ Ausmaßes auszugehen (Anlage K 13 und K14, Bl. 108 ff. AB KB d.LGA.). (c) Aus dem Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 21. Juni 2018 ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Kläger bereits am 1. Mai 2017 berufsunfähig war. Soweit dort eine Ausweitung der Zwangserkrankung seit dem Jahr 2006 und Funktionseinschränkungen im privaten Bereich seit dem Jahr 2016 beschrieben sind (Anlage BLD 2, S. 5, Bl. 18 AB BV d.LGA.), ergibt sich hieraus nichts für die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Im Gegenteil hat der Sachverständige eingehend und überzeugend erläutert, dass die Disposition des Klägers für eine Zwangserkrankung und seine anankastische Persönlichkeit für seine berufliche Tätigkeit im Bereich der Vermessung aufgrund seiner Neigung zu Genauigkeit und Präzision eher förderlich waren (Bl. 405 und Bl. 456 d.LGA.). (d) Nichts für sich herleiten kann die Beklagte schließlich aus dem Gutachten der von ihr beauftragten Sachverständigen D. Aus dem Gutachten ergibt sich nicht, dass der Kläger bereits vor dem 1. Mai 2017 berufsunfähig oder eine entsprechende Prognose gerechtfertigt war. Zwar hat die Gutachterin geäußert, dass die Zwangssymptomatik beim Kläger am 24. Mai 2017 „circa“ sechs Monate stark ausgeprägt war (Anlage BLD 4, Bl. 67 AB BV d.LGA.). Die Gutachterin hat jedoch in ihrer zusammenfassenden Bewertung klargestellt, dass die Zwangssymptomatik „vermutlich“ erst zum Jahreswechsel 2016/2017 mit so ausgeprägter Symptomatik „begonnen“ hat, dass der Kläger „anders als zuvor“ nicht mehr dazu in der Lage war, seiner Tätigkeit als Bauingenieur nachzugehen (Anlage BLD 4, Bl. 71 AB BV d.LGA.). Mithin geht auch die Privatgutachterin davon aus, dass der Kläger jedenfalls bis zum Beginn des Jahres 2017 vollständig berufsfähig war und der Prozess der Leistungsminderung erst zu diesem Zeitpunkt begonnen hat. (e) Der Senat ist schließlich nicht gehalten, ein Obergutachten einzuholen. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens besteht nach § 412 ZPO nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Fragen, bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten und dann, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt (BGH, Urteil vom 4. März 1980, VI ZR 6/79 – juris, Rn. 7; Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 412 Rn. 1). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das Gutachten des Sachverständigen E. ist nicht mangelhaft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt. cc. Die Berufsunfähigkeit des Klägers ist für den Monat Mai 2017 auch nicht wegen der Angaben des Klägers in seinem Leistungsantrag oder wegen des daraufhin abgegebenen Anerkenntnisses der Beklagten vom 12. Oktober 2018 zu unterstellen. Zwar hat der Kläger in seinem Leistungsantrag angegeben, bereits seit Dezember 2016 nicht mehr in der Lage zu sein, seine berufliche Tätigkeit auszuüben, und die Beklagte hat im Einklang mit diesen Angaben ihre Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit seit dem 1. Dezember 2016 anerkannt. Das Anerkenntnis bindet jedoch nur den Versicherer, nicht den Versicherten. Es dient allein dem Schutz des Versicherten und entfaltet keine rechtsvernichtende Wirkung, wenn Berufsunfähigkeit zum Leistungsausschluss führt. Soweit in der Rechtsprechung eine Bindung des Versicherten an die von ihm dem Versicherer übermittelten Gesundheitsinformationen angenommen wird (OLG Rostock, Beschluss vom 23. Oktober 2023, 4 U 90/23, VersR 2024, 233, 236; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 23. November 2022, 20 U 238/22, NJOZ 2023, 234; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2018, 6 U 64/18 – juris, Rn. 12; Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 5. Auflage 2025, § 173 Rn. 5), gilt dies nur dann, wenn der Versicherte bewusst unzureichende oder unwahre Angaben gemacht hat. Dies trifft auf den Kläger nicht zu. Die in seinem Antrag getroffenen Wertungen sind erkennbar laienhaft und vermögen nicht Grundlage für die Beurteilung des komplexen Rechtsbegriffs der Berufsunfähigkeit zu sein, für dessen Definition die konkreten Vertragsbedingungen heranzuziehen und für dessen Feststellung medizinische Prognosen zu treffen sind. Die Fehleinschätzung der Beklagten im Hinblick auf den Eintritt der Berufungsunfähigkeit des Klägers beruht nicht auf Falschangaben des Klägers, sondern auf einer Interpretation des von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachtens. c. Der Anspruch auf eine um € 500,00 erhöhte Rentenleistung besteht jedoch gemäß B. Ziff. 2.2 AVB erst mit Ablauf des Monats, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Dies war im Streitfall mit Ablauf des Monats Juni 2017. aa. Der Kläger ist gemäß B. Ziff. 1.1 Satz 2 AVB seit Juni 2017 berufsunfähig, weil er sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit außerstande gewesen ist, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, tätig zu sein und dies auch ärztlich nachgewiesen ist. Der Zustand ist – wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung (S. 6, Bl. 249 d.OLGA.) selbst vorträgt – beim Kläger im Juni 2017 eingetreten. Der Kläger war seit Dezember 2016 durchgängig vollständig leistungsunfähig. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E. (Bl. 458 d.LGA.). Der Sachverständige hat zutreffend erkannt, dass aus der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Berufsunfähigkeit geschlossen werden kann. Der Kläger konnte seinen Beruf indes von Dezember 2016 bis Juni 2017 gänzlich nicht ausüben. Dass in der Folgezeit durch die stationären psychiatrischen Behandlungen Besserungen eingetreten sind, die zwischenzeitlich eine günstige Prognose erlaubten, ist für die Berufsunfähigkeit im Sinne von B. Ziff. 1.1 Satz 2 AVB bedeutungslos. bb. Anders als das Landgericht meint, muss die Beklagte Leistungen aus der Nachversicherung für die Monate Mai und Juni 2017 nicht deshalb erbringen, weil sie ihre Leistungspflicht anerkannt hat. Das von der Beklagten am 12. Oktober 2018 (Anlage BLD 2, Bl. 90 AB BV d.LGA.) angegebene Anerkenntnis entfaltet im Hinblick auf die Nachversicherung keine Bindungswirkung. (1) Ein Versicherer, der seine Leistungspflicht anerkannt hat, kann sich allerdings gemäß § 174 Abs. 1 VVG nicht darauf berufen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalls nicht vorgelegen haben. Das Anerkenntnis bindet den Versicherer bis zum vertragsgemäßen Erlöschen der Leistungspflicht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2004, IV ZR 46/06 – juris, Rn. 14; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage 2024, § 173 Rn. 3). Es bindet auch dann, wenn es irrtümlich oder wegen mangelhafter Prüfung des Sachverhaltes sachlich zu Unrecht abgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 30. März 2011, IV ZR 269/08, VersR 2011, 655; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kapitel 12 Rn. 9; Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 5. Auflage 2025, § 173 Rn. 5). Die durch das zeitlich unbegrenzte Leistungsanerkenntnis geschaffene Selbstbindung, von der der Versicherer nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens abrücken kann, wird nicht dadurch beseitigt, dass sich die Prognose über die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit – wie im Streitfall – nachträglich als irrtümlich erweist (Rogler in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Auflage 2023, § 9 Rn. 281). (2) Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht aus der Nachversicherung jedoch nicht anerkannt. Ob und in welchem Umfang der Versicherer ein Anerkenntnis abgegeben hat, ist durch Auslegung zu ermitteln (OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2017, 20 U 169/16 – juris, Rn. 16 ff.; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage 2024, § 173 R. 12; Dörner in Langheid/Wandt, VVG, 3. Auflage 2024, § 173 Rn. 9 ff.). Bei dem Anerkenntnis des Versicherers handelt es sich um eine Willenserklärung, für deren Auslegung die für rechtsgeschäftliche Erklärungen anerkannten Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) gelten. Ein Anerkenntnis ist immer vertragsbezogen und gilt nur für denjenigen Vertrag, für den es erklärt wird. Das bezüglich eines Vertrags abgegebene Anerkenntnis hat weder eine Ausstrahl- noch eine Indizwirkung für eine Berufsunfähigkeit in einem anderen Vertrag (OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2017, 20 U 169/16 – juris, Rn. 13; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kapitel 12 Rn. 13). Nichts anderes gilt, wenn Leistungen aus dem Vertrag, den das Anerkenntnis betrifft, ausdrücklich von der Erklärung des Versicherers ausgenommen werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihre Leistungspflicht allein bezogen auf den Grundvertrag anerkannt. Von diesem Anerkenntnis sind Leistungspflichten aus der Nachversicherung nicht erfasst. Schon nach dem Wortlaut ihrer Erklärung hat die Beklagte, die ihre „Leistungspflicht ab dem 01.12.2016“ anerkannt und sich verpflichtet hat, „die vereinbarte Rente“ zu zahlen, die „Erhöhung des Vertrags im Rahmen der Nachversicherung per 01.05.2017 aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalls bedingungsgemäß zurückgenommen“, mithin ausdrücklich von ihrem Anerkenntnis ausgenommen. Dies war aus der Warte der Beklagten folgerichtig, weil im Falle einer spätestens seit Dezember 2016 bestehenden Berufsunfähigkeit nach den in den Vertrag einbezogenen Bedingungen das Recht auf Nachversicherung erloschen wäre (H Ziff. 2.5 AVB). Dass die Beklagte ihre Leistungspflicht aus der Nachversicherung dessen ungeachtet anerkennen wollte, konnte ein redlicher und um Verständnis bemühter Erklärungsempfänger dem Anerkenntnis der Beklagten nicht entnehmen. (3) Die Abgabe eines die Nachversicherung umfassenden Anerkenntnisses war für die Monate Mai und Juni 2017 auch nicht geboten (vgl. zum gebotenen Anerkenntnis BGH, Beschluss vom 13. März 2019, IV ZR 124/18 – juris, Rn. 23), und zwar schon deshalb nicht, weil der Kläger, wie dargelegt, zu dieser Zeit (noch) nicht berufsunfähig war. 3. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. a. Die Beklagte hat gegen den Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr im Zeitraum Dezember 2016 bis Juni 2018 erbrachten Rentenleistungen aus der Grundversicherung und der erstatteten Beiträge. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 (Alt. 1) BGB, weil die Leistungen nicht rechtsgrundlos erfolgten. Rechtsgrund der von der Beklagten erbrachten Versicherungsleistungen sind der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag und das von der Beklagten am 12. Oktober 2018 abgegebene Anerkenntnis. Wegen der Bindungswirkung des Anerkenntnisses ist eine Rückforderung von Leistungen ausgeschlossen, auch wenn sich die anerkannten tatsächlichen Grundlagen als unzutreffend erweisen. Aus der von der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Hinweisbeschluss vom 6. Dezember 2019, 8 O 147/19), die die materielle Rechtskraft eines Urteils betrifft und nicht ein Anerkenntnis zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts Abweichendes. b. Dem Kläger ist es nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Wirkungen des Anerkenntnisses zu berufen. Es stellt kein treuwidriges widersprüchliches Verhalten dar, dass der Kläger seit Dezember 2016 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus dem Grundvertrag in Anspruch nimmt und gleichzeitig Leistungen aus der Nachversicherung unter Hinweis auf seine im Mai 2017 noch bestehende Berufsfähigkeit beansprucht. Eine Rechtsausübung kann zwar unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen ( BGH, Urteile vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 40, und vom 15. November 2012, IX ZR 103/11 – juris, Rn. 12). Indes lässt die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997, X ZR 73/95, NJW 1997, 3377). Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger, der seinen Leistungsantrag ohne rechtliche und medizinische Beratung allein ausgefüllt hat, hat durch seine laienhaften Angaben über die Fähigkeit, seinen Beruf auszuüben, keinen Vertrauenstatbestand gesetzt und sich auch sonst nicht treuwidrig verhalten. c. Ob die Beklagte etwaig erstattete erhöhte Beitragsanteile der Nachversicherung zurückfordern kann, bedarf keiner Entscheidung. Die Rückforderung scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte zur Anspruchshöhe keine Angaben gemacht hat. Sie hat „Beitragsrückerstattung“ in Höhe von € 1.436,36 gefordert, ohne aufzuschlüsseln, welche Anteile auf die Nachversicherung entfallen. 4. Die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten greift die Berufung nicht gesondert an. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis € 95.000,00 festgesetzt. Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten haben sich streitwerterhöhend ausgewirkt, weil eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergangen ist. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.