Urteil
18 U 108/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0827.18U108.24.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17.07.2024, Aktenzeichen 2 O 29/24, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17.07.2024, Aktenzeichen 2 O 29/24, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin erwarb am 16.02.2016 100 Aktien der seit Mitte 2020 insolventen A.- AG und kaufte am 15.10.2019 weitere 40 Aktien zu. Am 19.08.2020 verkaufte sie alle Aktien nach Wertverfall mit hohem Verlust, wobei Gegenstand der Klage ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Verlustes bezogen auf die 2019 zugekauften 40 Aktien ist. Hierzu macht die Klägerin geltend, diese Aktien unter dem Eindruck am Markt erworben zu haben, dass Vorwürfe gegen die A.- AG aus Artikeln der B. im Zusammenhang mit einer Short-Selling-Attacke stehen und deshalb unglaubhaft seien. Außerdem hätte die Beklagte bewirkt, dass die Klägerin einer negativen Berichterstattung zu A. auch in der Folge keine wesentliche Beachtung mehr schenkte. Diese Eindrücke auf die Klägerin bzw. den Markt habe die Beklagte durch den Erlass eines Leerverkaufsverbots erzeugt und durch eine Strafanzeige gegen Redakteure der B. Da es sich um rechtswidrige bzw. sittenwidrige oder strafbare Maßnahmen handele, hafte die Beklagte aus § 839 BGB, Art. 34 GG auf Schadensersatz. Hinsichtlich des Vortrags der Parteien, der Klageanträge und der Feststellungen des Landgerichts wird vorab auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§§ 540, 313a ZPO). Die A.- AG wurde im Jahre 1999 gegründet und gehörte seit September 2018 dem deutschen Aktienindex (DAX) an. Sie erbrachte gemeinsam mit mehreren Tochterunternehmen im In- und Ausland informationstechnische Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Zahlungsverkehr. Sie unterlag der Finanzaufsicht und der Bilanzkontrolle durch die Beklagte, war jedoch selbst kein Zahlungsdienstleister oder Kreditinstitut. Die Beklagte ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts, der unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) obliegt. Jedenfalls im Jahr 2018 war die A.- AG von einer sogenannten „Short-Selling-Attacke“ betroffen. Bei einer solchen wird von Anlegern der Versuch unternommen, von einem gezielt herbeigeführten Kursverlust von Aktien eines Unternehmens zu profitieren. Bis einschließlich zum Geschäftsjahr 2018 legte die A.- AG geprüfte und von einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der C.-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehene Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte vor. Zudem unterzog die deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. die Konzernabschlüsse der Jahre 2005, 2011 und 2014 einer Stichprobenüberprüfung, wobei die Überprüfungen keine Fehler ergaben. Ende Januar 2019 erhielt die Beklagte einen anonymen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei der Buchführung von Tochtergesellschaften der A.- AG in Singapur, der von der Beklagten ausgewertet wurde. Am 30.01.2019 erschien der erste Artikel einer Serie von Berichten der B. über angebliche Buchführungsmanipulationen im Zusammenhang mit der A.- AG. Das führte zu einem starken Einbruch des Aktienkurses. Die Beklagte leitete sodann eine Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Marktmanipulation im Zusammenhang mit der Berichterstattung und einer etwaigen Short-Selling-Attacke ein. Nach Beteiligung der Bundesbank und unter Abstimmung mit der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erließ die Beklagte durch Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 ein sogenanntes Leerverkaufsverbot betreffend Aktien der A.- AG. Am 19.04.2019 erstattete die Beklagte Strafanzeige wegen des Verdachts auf Marktmanipulation unter anderem gegen die Verfasser der Artikelserie der B. Nach weiteren kritischen Presseberichterstattungen beauftragte der Aufsichtsrat der A. am 31.10.2019 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. mit einer Sonderprüfung. Die D. legte am 28.04.2020 ihren Sonderbericht vor, in dem mitgeteilt wurde, dass die Vorwürfe betreffend das Drittpartnergeschäft nicht aufgeklärt werden konnten aufgrund von Organisationsmängeln bei der A. und fehlender Kooperationsbereitschaft vom Partnerunternehmen. In der Folge wurde die Offenlegung des Konzernabschlusses 2019 verschoben. Am 29.04.2020 leitete die Beklagte ein weiteres Marktmanipulationsverfahren ein. Unter dem 22.06.2020 teilte die A.- AG mit, ihr Vorstand gehe davon aus, dass ausgewiesenes Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden € „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ nicht bestehe. Am 25.06.2020 beantragte die A.- AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, die Beklagte habe das Leerverkaufsverbot am 18.02.2019 erlassen, obwohl es im Zusammenhang der Berichterstattung der B. erkennbar keine Short-Selling-Attacke gegen die A.- AG gegeben habe und im Übrigen die Voraussetzungen für ein Leerverkaufsverbot mangels Systemrelevanz der A.- AG nicht vorgelegen hätten. Das sei der Beklagten sogar positiv bewusst gewesen. Zumindest aber habe sie sich leichtfertig über Bedenken hinweggesetzt. Die Beklagte habe willkürlich und amtsmissbräuchlich gehandelt, da sie außerhalb ihres Kompetenzbereichs (ultra vires) tätig geworden sei. Bei der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen nach Art. 30 der Verordnung der EU Nummer 236/2012 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung 918/2012 für ihr Einschreiten nicht vorgelegen hätten. Das rechtswidrig erlassene Leerverkaufsverbot habe eine Signalwirkung auf den Markt dahingehend gehabt, dass die Berichte der B. unzutreffend seien. Ohne dieses Vorgehen auch im Hinblick auf die bei der A.- AG kreditweise involvierte Bankenwirtschaft, wäre das Geschäftsmodell der A.- AG bereits früher aufgeflogen. Das Verhalten der Beklagten habe außerdem Einfluss auf die weiteren aufsichtsbehördlichen Prüfungen gehabt. Eine weitere Amtspflichtverletzung der Beklagten sei in der öffentlichkeitswirksam erhobenen Strafanzeige gegen die Redakteure der B. zu sehen. Die Klägerin habe unter dem Eindruck der von der Beklagten mit dem Erlass des Leerverkaufsverbots erzeugten und durch die spätere Strafanzeige prolongierten allgemeinen Wahrnehmungen im Markt, dass die von der B. erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Short-Selling-Attacke stünden und deshalb nicht glaubhaft seien, die streitgegenständlichen Investitionen in A.-Aktien getätigt. Ohne den Erlass des Leerverkaufsverbots und die Erstattung der Strafanzeige durch die Beklagte hätte die Klägerin ein Investment in A.-Papiere wohl gar nicht mehr tätigen können, weil zuvor ein Insolvenztatbestand eingetreten wäre. Wegen des Verhaltens der Beklagten stehe ihr daher ein Schadensersatzanspruch zu. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.507,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend macht, das Landgericht Krefeld sei bereits örtlich unzuständig. Die Klage sei überdies auch unbegründet. Eine Amtspflichtverletzung sei weder schlüssig dargetan noch ersichtlich. Die streitbefangene Allgemeinverfügung sei rechtmäßig ergangen und die Beklagte habe amtspflichtgemäß gehandelt. Die Bedrohung des Marktvertrauens habe das Leerverkaufsverbot erforderlich gemacht. Die Beklagte nehme ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr, was sich aus dem unionsrechtskonformen § 4 Abs. 4 FinDAG ergebe. Zugunsten der klagenden Partei wirkende drittgerichtete Amtspflichten seien nicht berührt. Jedenfalls aber sei der Beklagten kein Schuldvorwurf zu machen, da zumindest eine vertretbare Rechtsauffassung verfolgt worden sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die Allgemeinverfügung oder die Strafanzeige auf die Entscheidung der Klägerin zum Erwerb der Aktien Einfluss gehabt habe. Zudem kämen anderweitige Ersatzmöglichkeiten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie etwa gegen die Abschlussprüfer der A.- AG in Betracht. Da die Klägerin die Aktien trotz öffentlicher Vorwürfe gegen die A.- AG erworben habe, liege ferner ein erhebliches Mitverschulden vor. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Es hat seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO angenommen. Ansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB bestünden indes nicht. Es fehle an einer Amtspflichtverletzung der Beklagten. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 (III ZR 57/23) sei festgestellt, dass die Maßnahmen der Beklagten im Zeitraum vom April 2015 bis Juni 2020 aus der maßgeblichen ex ante Perspektive vertretbar und mithin nicht amtspflichtwidrig seien, insbesondere nachdem der am 24.04.2019 aufgestellte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers C. versehen gewesen sei. Der Erlass der Allgemeinverfügung betreffend das Leerverkaufsverbot sei nicht amtspflichtwidrig, sondern beruhe auf Art. 20 VOEU 236/2012, wonach eine Behörde eines Mitgliedsstaates vorbehaltlich des Art. 22 VOEU 236/2012 eine oder mehrere der in Abs. 2 genannten Maßnahmen, zu denen unter anderem ein Leerverkaufsverbot gehöre, ergreifen könne, wenn ungünstige Ergebnisse oder Entwicklungen eingetreten seien, die eine ernst zu nehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in den betreffenden Mitgliedsstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten darstellten und die Maßnahme erforderlich sei, um der Bedrohung zu begegnen und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werde. Ernstzunehmende Hinweise auf eine Short-Selling-Attacke hätten wegen der Widersprüche der Berichterstattung der B. und der Prüfergebnisse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C. bestanden. Eine aktive Täuschung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachfolgend: ESMA) sei nicht ersichtlich und von dieser auch nachträglich nicht geltend gemacht worden. In dem Erstatten einer Strafanzeige liege ohnehin keine Amtspflichtverletzung, weil die Beklagte hierzu gemäß § 11 Satz 1 WPHG aufgrund entsprechender Verdachtsmomente verpflichtet gewesen sei. Weiter fehle es an einer Drittbezogenheit der Amtspflichten, die sich auch unter dem Gesichtspunkt eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht herleiten lasse. Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten seien durch § 4 Abs. 4 FinDAG ausgeschlossen, weil die Beklagte danach allein im öffentlichen Interesse tätig sei. Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass vordringliches Ziel des Bilanzkontrollgesetzes der Schutz der Anleger am Kapitalmarkt sei und § 4 Abs. 4 FinDAG hierzu im Widerspruch stehe. § 4 Abs. 4 FinDAG könne nicht wegen einer abweichenden Zielrichtung eines zeitlichen nachfolgenden Gesetzes einschränkend ausgelegt werden. Auch verstoße die Regelung nicht gegen Unionsrecht. Sie sei vereinbar mit der Verordnung (EU) Nummer 596/2014 wie auch mit den Vorgaben der Richtlinie (EG) Nummer 2004/109 (Transparenzrichtlinie). Schließlich sei die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar. Amtsmissbrauchs liege aufgrund der Konformität des Handelns der Beklagten mit den rechtlichen Vorgaben fern. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht wiederhole Ausführungen des Landgerichts Heilbronn (vgl. Anlage B6), ohne die Besonderheiten des Verfahrens zu berücksichtigen. Soweit der Bundesgerichtshof Maßnahmen der Beklagten im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und Bilanzkontrolle gem. §§ 106 ff. WpHG im Zeitraum vom April 2015 bis Juni 2020 aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive als vertretbar und mithin nicht amtspflichtwidrig gewürdigt habe, betreffe dies den vorliegenden Sachverhalt nicht, da es nicht um ausreichende Maßnahmen gegen die A.- AG gehe, sondern um das zu deren Gunsten erlassene Leerverkaufsverbot. Dieses beruhe auf grundlegenden Fehleinschätzungen und sei aus der ex-ante-Perspektive unvertretbar. Die zu Art. 24 Abs. 3 DelVO (EU) 918/2012 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 22.01.2014 - C-270/12, NJW 2014, 1359 = NZG 2014, 266, Rz. 51 ff.), wonach die Aufzählung der Kriterien und Faktoren in Art. 24 Abs. 1 lit. a) bis e) DelVO (EU) 918/2012, die gemäß Art. 30 EU-LeerverkaufsVO bei der Entscheidung, ob ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen und Bedrohungen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 EU-LeerverkaufsVO zu berücksichtigen sind, abschließend ist, müsse auf Art. 24 Abs. 1 DelVO (EU) 918/2012 übertragen werden. Wollte das Berufungsgericht dies anders sehen, sei eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten, weil die Auslegung der Art. 20 Abs. 1 a), Art. 30 EU-LeerverkaufsVO i.V.m. Art. 24 DelVO (EG) 918/2012 Sache des Europäischen Gerichtshofes sei. Kein Szenario aus Art. 24 Abs. 1 lit. a) bis e) DelVO (EU) 918/212 sei erfüllt, weshalb die Allgemeinverfügung auf diese Vorschrift nicht habe gestützt werden können. Selbst wenn man die Regelbeispiele in Art. 24 DelVO (EU) 918/2012 nicht als abschließend ansehe, könne der Norm entnommen werden, dass die Funktionsbeeinträchtigungen bei für das Finanzsystem bedeutsamen Marktteilnehmern bzw. Markinfrastrukturen auftreten müssten, nämlich wichtigen Finanzemittenten, Marktinfrastrukturen, Clearing- und Abwicklungssystemen und Aufsichtsbehörden oder es müsse eine Störung bei einem Zahlungssystem oder Abwicklungsprozess, insbesondere im Interbankengeschäft, vorliegen. Weiter seien schwere finanzielle, monetäre Probleme Eingriffsvoraussetzung, die zu Instabilität führen müssten, die ihrerseits die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität der Finanzsysteme in der Union bedrohten bzw. gemäß lit. c) innerhalb der EU-Zahlungssysteme zu erheblichen Zahlungs- oder Abwicklungsfehlern oder -verzögerungen führen könnten. Die Eingriffsvoraussetzungen seien folglich so hoch, dass der Erlass von Notfallmaßnahmen bei einer Bedrohung des Marktvertrauens nur gerechtfertigt sei, wenn damit zugleich – etwa infolge von Ansteckungseffekten − eine Beeinträchtigung der Finanzstabilität zu befürchten sei. Die Annahme einer ernsthaften Bedrohung für das Marktvertrauen ohne Feststellung einer Beeinträchtigung der Finanzstabilität erreiche nicht den geforderten Schweregrad. Aus von der ESMA gewählten Formulierungen werde deutlich, dass die Einschätzung eines potenziellen Ansteckungsrisikos bzw. die Identifikation einer Ansteckungsgefahr ausschließlich von Seiten der BaFin vorgenommen und insoweit ungeprüft von der ESMA zur Grundlage ihrer Stellungnahme gemacht worden sei. Die Beklagte habe es dabei unterlassen, der ESMA mitzuteilen, dass die Bundesbank keine Ansteckungseffekte gesehen habe. Die Klägerin schlussfolgert, die Beklagte habe Ansteckungseffekte selbst nicht festgestellt bzw. aufgrund von Finanz-Analysen fehlende Ansteckungseffekte festgestellt, die ESMA also wider besseres Wissen unzutreffend informiert und anschließend ihr Handeln auf die auf diese Weise erworbene positive Stellungnahme der ESMA gestützt bzw. davon abhängig gemacht. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten entgegen Art. 30 Abs. 1 EU-LeerverkaufsVO die Auflistung in Art. 24 Abs. 1 DelVO nicht als Regelbeispiele ansehe und den Begriff des Marktvertrauens nicht systemisch verstehe, und die Begriffe „Bedrohung für die Finanzstabilität“ und das „Marktvertrauen“ als zwei gleichberechtigte alternative Tatbestandsmerkmale verstehen wolle führe dies nicht zur Vertretbarkeit der Annahme einer „ernsthaften Bedrohung für das Marktvertrauen“. Die Beklagte sei in ihrer Prognose auch keineswegs frei, sondern an Tatsachen und Fachwissen gebunden. Zu diesen Tatsachen gehöre, dass Leerverkaufspositionen erst nach dem Artikel der B. aufgebaut wurden und die Handelsüberwachungsstelle der Börse Frankfurt ihre am 07.02.2019 beauftragte und zwei Tage nach Erlass des Leerverkaufsverbots abgegebene Einschätzung, es gebe keine Anzeichen für eine Short-Selling-Attacke, noch nicht abgegeben hatte. Bei der Bedrohung des Marktvertrauens im Rahmen des Art. 20 Abs. 1 a) EU-LeerverkaufsVO müsse ein (prognostisch) kausaler Zusammenhang mit Leerverkäufen – als dem Regelungsgegenstand der Leerverkaufsverordnung – bestehen. Eine Short-Selling-Attacke im Zusammenhang mit dem Artikel der B. habe es nicht gegeben; vielmehr handele es sich um die Presseberichterstattung einer renommierten Wirtschaftszeitung. Der nachträgliche Aufbau von Leerverkaufspositionen sei die übliche Marktreaktion auf zutreffende negative Berichterstattung und keine Short-Selling-Attacke. Es gebe auch nicht die vom Landgericht postulierten Widersprüche zwischen der Berichterstattung der B. und Prüfergebnissen von C., denn aus der maßgeblichen ex-ante Sicht der Beklagten bei Erlass des Leerverkaufsverbotes am 18.02.2019 und Erstattung der Strafanzeige gegen die Journalisten der B. am 10.04.2019 hätten zu den in der Berichterstattung der B. erhobenen Vorwürfen keinerlei Prüfergebnisse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegen. Der Konzernabschluss der A.- AG für das Geschäftsjahr 2018 sei erst am 24.04.2019 aufgestellt worden. Späteres Verhalten der ESMA sei weder unstreitig noch Gegenstand der ex-ante-Sicht. Fachbeiträge (Mülbert/Sajnovits, Eingriffsbefugnisse nach der Leerverkaufs-VO bei Bedrohung der Finanzstabilität und des Marktvertrauens – Das Wirecard-Leerverkaufsverbot nach dem Wirecard-Untersuchungsausschuss, ZBB 2021, 149-228) bescheinigten der Beklagten, nicht einmal methodische Mindeststandards an eine Prognose erfüllt zu haben. Hinzu komme die strafbare (§ 164 StGB) Strafanzeige gegen einen Journalisten der B., welche die Beklagte öffentlichkeitswirksam erstattet habe. Soweit das Landgericht eine Pflicht zur Strafanzeige sehe, verkenne es, dass sich aus § 11 WpHG eine solche Verpflichtung nur ableiten lasse, wenn die Beklagte aufgrund ihrer Sachverhaltsermittlung einen Anfangsverdacht feststelle. Die notwendige Sachverhaltserforschung habe nicht stattgefunden. Der Bericht der Börse Frankfurt über das Fehlen von Hinweisen auf eine Short-Selling-Attacke sei nicht gewürdigt worden. Stattdessen sei hanebüchenen Behauptungen des Finanzvorstandes der A.- AG geglaubt worden. Die verletzten Amtspflichten seien drittgerichtet. Das Landgericht verenge den Blick auf den Wortlaut des § 4 Abs. 4 FinDAG und befasse sich nicht mit dem Handeln außerhalb der Befugnisse (ultra vires). Ein Handeln im öffentlichen Interesse liege nur insoweit vor, wie die Beklagte sich an Recht und Gesetz halte und innerhalb ihrer Befugnisse handele. Die Beklagte habe jedoch amtsmissbräuchlich gehandelt, sodass ihr das Haftungsprivileg nicht zugutekomme. Die Klägerin vermisst ferner eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit eine Anwendung des Haftungsprivilegs des § 4 Abs. 4 FinDAG im Hinblick auf den in Art. 41 Abs. 1 EU-LeerverkaufsVO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Europarechts unterbleiben müsse, wenn die Behörde eine Maßnahme unter (bewusstem) Verstoß gegen die Verordnung treffe. Hierzu formuliert die Klägerin auf Seite 27 der Berufungsbegründung (Bl. 128 OLGA) die Frage zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: „Ist eine nationale Regelung, die eine Haftung der zuständigen nationalen Behörde gegenüber Verbrauchern und Anlegern bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 237/2012 generell und insbesondere auch für den Fall ausschließt, dass die Behörde bewusst gegen ihre Befugnisse aus der Verordnung verstößt, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Leerverkaufsverbordnung, insbesondere aus deren Art. 32, 33 und 41, vereinbar?“ Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zur Anwendbarkeit und Reichweite des Haftungsprivilegs des § 4 Abs. 4 FinDAG bei einer bewussten Überschreitung der Befugnisse (ultra vires), zum Regelungsrahmen der EU-Leerverkaufsverordnung bzw. zu deren drittschützendem Charakter und den Grundsätzen der Expertenhaftung beantragt die Klägerin (jeweils) die Zulassung der Revision. Auf die Ausführungen unter III auf Seite 34 der Berufungsbegründung (Bl. 135 OLGA) wird Bezug genommen. Hinsichtlich der Berufungsangriffe im Einzelnen wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 18.11.2024 (Bl. 102 ff. OLGA) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 17.07.2024 (Az. 2 O 29/24) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.507,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Dass die Netto-Leerverkaufspositionen überwiegend erst nach Erscheinen des ersten Berichts aufgebaut wurden, werde in der Allgemeinverfügung zutreffend erwähnt und stehe deren Rechtmäßigkeit nicht entgegen: Die Allgemeinverfügung habe nicht eine bereits erfolgte Short-Attacke ungeschehen machen sollen, sondern aus damaliger Sicht bevorstehende (weitere) Short-Attacken verhindern sollen. Die Handelsüberwachungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse habe auf der Grundlage eines Teilausschnitts von Daten durchaus auffällige Entwicklungen festgestellt. Zur ex-ante-Sicht gehörten auch bereits stattgefundene Short-Selling-Attacken gegen deutsche Emittenten. Die Beklagte habe die ESMA nicht bewusst falsch und ohne Überprüfung unterrichtet und die ESMA-Angaben geprüft und bestätigt. Die Klägerin habe der ESMA keine „Ansteckungseffekte von der A.-Aktie auf den Gesamtmarkt“ und damit eine „Beeinträchtigung der Finanzstabilität“ gemeldet, sondern eine „ernstzunehmende Bedrohung für das Marktvertrauen“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. Die ESMA habe nach eigener Prüfung eine Bedrohung des Marktvertrauens (und nicht der Finanzstabilität) angenommen und sich dabei u.a. auf die Erwägung gestützt, dass eine Ausbreitung des Vertrauensverlustes auf andere Emittenten – auch angesichts vergleichbarer Vorfälle in der Vergangenheit – verhindert werden müsse. Falsch sei die Behauptung, die ESMA verstehe das Tatbestandsmerkmal „Bedrohung des Marktvertrauens“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 „systemisch“ und bejahe es nur, wenn damit zugleich – etwa infolge von Ansteckungseffekten – eine Beeinträchtigung der Finanzstabilität zu befürchten sei. Die Tatbestandsalternativen „Bedrohung des Marktvertrauens“ und „Bedrohung der Finanzstabilität“ in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 seien – auch aus Sicht der ESMA – gleichrangig und könnten auch unabhängig voneinander gegeben sein. Eine Geldwäscheverdachtsmeldung der E.-Bank gegen die A.- AG sei frühestens am 30.04.2019 und damit nach Erlass der Allgemeinverfügung und Erstattung der Strafanzeige erfolgt, dies gegenüber der FIU und nicht der Beklagten. Die Strafanzeige gegen zwei Journalisten sei nicht „öffentlichkeitswirksam“ zu deren Lasten erfolgt, sondern mit dem Hinweis, in alle Richtungen zu prüfen, d.h. auch auf „mögliches Fehlverhalten von Verantwortlichen der A.- AG“. Die A.-Aktie habe erheblichen Kursschwankungen unterlegen. Einen Monat nach Erlass der Allgemeinverfügung, am 18.03.2019, habe sie unter dem Kursniveau vor deren Erlass notiert (bei 102 € gegenüber 102,25 €). Nach Auslaufen der Allgemeinverfügung sei der Kurs am 20.05.2019 auf 153,75 € angestiegen. Es seien Einbrüche im Oktober und Dezember 2019 gefolgt sowie im März 2020 (auf 114 €, 104,85 € und 85,24 €), die sich mit zwischenzeitlichen Anstiegen abwechselten, ehe die Aktie im Juni 2020 final abgestürzt sei. Einen Einfluss ihrer Maßnahmen auf die Wahrnehmung der A.- AG am Markt bestreitet die Beklagte. Die Delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 918/2012 stehe im Rang unter der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und könne deren Tatbestände schon deshalb nicht einschränken. Vielmehr führe Art. 24 der Delegierten Verordnung lediglich Kriterien auf, die bei der Feststellung „ungünstiger Ereignisse“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu „berücksichtigen“ seien. Der Gerichtshof der Europäischen Union vertrete nichts Anderes. Ohnehin fehle es an der haftungsausfüllenden Kausalität. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass der geltend gemachte Schaden bei (ihrer Ansicht nach) amtspflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre. Auf welcher Grundlage die Investitionsentscheidung getroffen wurde, bleibe offen. Auf die Berufungserwiderung vom 12.12.2024 wird hinsichtlich der Ausführungen im Übrigen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben. Der Schadensersatzanspruch setzt danach voraus, dass ein Beamter die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat und daraus ein kausaler Schaden entstanden ist. Vorliegend hat das Landgericht zu Recht sowohl das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung, als auch die erforderliche Drittbezogenheit der Amtspflicht verneint. Weiter fehlt es auch an der erforderlichen Kausalität und dem Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. 1. Die Anordnung des Leerverkaufsverbots durch Beamte der Beklagten war aus der maßgeblichen Sicht ex ante (eine rückschauende Betrachtung ist in diesem Zusammenhang unzulässig, vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, juris Rz. 14) zumindest vertretbar und erfüllt damit nicht die Voraussetzung einer Amtspflichtverletzung. Die Beklagte hat ihre Allgemeinverfügung ausweislich des als Anlage K13 überreichten Wortlauts auf Art. 20 VO (EU) Nr. 236/2012 (Leerverkaufs-VO) gestützt. Nach dessen Wortlaut kann die zuständige Behörde ein Leerverkaufsverbot verhängen, wenn a) „ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedsstaat oder in einem anderen Mitgliedsstaat darstellen und b) die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.“ Diese gesetzlichen Voraussetzungen zitiert die Beklagte eingangs der Allgemeinverfügung vollständig und zutreffend. „Ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen“ im Sinne von Art. 20 Abs.1, Abs. 2 VO (EU) 236/2012 sind unbestimmte Rechtsbegriffe, sodass den Entscheidern bei der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist und die Allgemeinverfügung lediglich auf die Vertretbarkeit zu überprüfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, Rz. 12 = NZG 2024, 305, 307; BGH, Urt. v. 15.12.2016 - III ZR 387/14, juris Rz. 21; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2024 - 1 U 544/24, BeckRS 2024, 46442, Rz. 8;). Auf der Rechtsfolgenseite ist der Beklagten wiederum ein Ermessen (“kann“) eingeräumt. Das auch in Art. 127 Abs. 5 AEUV (dort: Stabilität des Finanzsystems) angesprochene Schutzgut Finanzstabilität bezeichnet eine Situation, in der die einzelnen Teile des Finanzsystems ihre Aufgaben ohne größere Störungen erfüllen können (BeckOK WpHR/Bauerschmidt, 12. Ed. 1.7.2024, VO (EU) 236/2012 Art. 18 Rz. 24). Gemeint ist die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Finanzsystems insgesamt unter Einschluss des Banken-, Versicherungs- und Zahlungswesens (Splinter/Gansmeier, Konkretisierung der Eingriffsvoraussetzungen de lege lata, ZHR 2020, 761, 779 unter Hinweis auf Schlimbach, Leerverkäufe [Monografie], 2015, S. 191). Das Schutzgut Marktvertrauen ist die Erwartung der Akteure auf den Finanzmärkten sowie der Öffentlichkeit in das unbeeinträchtigte, unverfälschte und solide Funktionieren dieser Märkte. Im Unterschied zur Finanzstabilität, die sich auf das Finanz system bezieht, stellt das Marktvertrauen auf die Finanz märkte ab und auf die konkrete Aktivität der Teilnehmer auf diesen Märkten (BeckOK WpHR/Bauerschmidt, 12. Ed. 1.7.2024, VO (EU) 236/2012 Art. 18 Rz. 25). Die Tatbestandsalternativen „Bedrohung des Marktvertrauens“ und „Bedrohung der Finanzstabilität“ sind nach dem Gesetzeswortlaut eigenständige Anspruchsvoraussetzungen (Splinter/Gansmeier, ZHR 2020, 762, 778; Bauerschmidt, Anm. zu OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2023 - 4 U 94/24 in BKR 2025, 271, 287) und müssen aufgrund der Verknüpfung mit „oder“ nicht beide erfüllt sein. Soweit im neueren Schrifttum als Reaktion auf das streitgegenständliche Leerverkaufsverbot zum Teil abweichende Auffassungen vertreten werden, folgt der Senat dem nicht. Dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des Leerverkaufsverbots bereits solche abweichenden Beurteilungen gab, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Diese Rechtsauffassung legt auch die ESMA in ihrer Stellungnahme zur Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 zugrunde (Anlage K10). Sie stellt keine Bedrohung für die Finanzstabilität fest, sondern ausschließlich auf das Marktvertrauen („market confidence“) ab (Nr. 25), und zwar auf dasjenige in Deutschland (in Germany, Nr. 19). Kriterien für die Bedeutung des Ereignisses und damit für die Erschütterung des Marktvertrauens sind nach Anlage K10 Nr. 20 die Unternehmensgröße („among the 30 largest and most actively traded German equities“), die Verknüpfung im Markt („with more than 200 international payment networks“), die Banklizenz („holds a German banking license“) und Berechtigungen zur Teilnahme an Zahlungsdienstleistungen („received permission by the UK Financial Conduct Authority to issue electronic money [e-money] and provide payment services“). Die DelVO (VO (EU) 918/2012) schränkt mit der Aufzählung in Art. 24 VO (EU) 918/2012 den Tatbestand von Art. 20 Abs. 1 der VO (EU) 236/2012 nicht ein. Dies wäre bereits deshalb nicht möglich, weil die Kommission EU-Recht nicht ändern kann. Es werden bereits dem Wortlaut nach lediglich Anwendungsfälle „für die Zwecke der Artikel 18 bis 21 der Verordnung „EU) Nr. 236/2012“ normiert (OLG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2024 – 1 U 544/24; LG Trier, Urt. v. 24.05.2024 - 11 O 236/23, juris Rz. 52 ff; Bauerschmidt, BKR 2024, 701, 702, BeckOK WpHR/Bauerschmidt, 12. Ed. 1.7.2024, VO (EU) 236/2012 Art. 18 Rz. 31). Etwas Anderes ergibt sich keinesfalls „ohne Weiteres“ (vgl. Berufungsbegründung S. 11 = Bl. 112 OLGA), aber auch bei näherem Hinsehen nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22.01.2014 (C-270/12 - Vereinigtes Königreich u.a. ./. Europäisches Parlament u.a. = NJW 2014, 1359 ff.). Die Entscheidung betrifft einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Nichtigerklärung von Art. 28 VO (EU) 236/2012 mit der Begründung des Vereinigten Königreichs, der ESMA würden Befugnisse mit einem so weiten Ermessen übertragen, dass deren Ausübung das Betreiben von Wirtschaftspolitik erlaube. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat demgegenüber dahin entschieden, in Art. 28 VO (EU) 236/2012 sei die Übertragung begrenzter Ausführungsbefugnisse geknüpft an verschiedene Kriterien und Bedingungen zu sehen, die den Handlungsspielraum begrenzen und gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind. Der Senat teilt diese Einschätzung und vermag dieser keine Argumente für die von der Klägerin reklamierte Rechtsansicht zu entnehmen, Art. 24 DelVO (VO (EU) 918/2012) führe die zulässigen Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 1 der VO (EU) 236/2012 abschließend auf. Es handelt sich schlicht um verschiedene Rechtsfragen. Da insoweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht ersichtlich ist, besteht keine Verpflichtung zu diesbezüglichen Vorlagen. Zwischen den ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen mit der Bedrohung des Marktvertrauens und den Leerverkäufen, auf die sich ein Leerverkaufsverbot seinem Regelungsgegenstand nach bezieht, muss für Maßnahmen nach Art. 20 VO (EU) 236/2012 ein jedenfalls prognostischer Zusammenhang bestehen. Die Leerverkäufe müssen eine Beeinträchtigung des Marktvertrauens bewirken oder verstärken, beispielsweise, wenn sie in Zeiten beträchtlicher finanzieller Instabilität eine Abwärtsspirale der Aktienkurse verstärken könnten. Es muss daher prognostisch ein marktweiter Effekt aufgrund der Leerverkäufe im Raum stehen. Aus der maßgeblichen Sicht ex ante hielt sich die Begründung innerhalb des vorstehend geschilderten Rahmens, weshalb ein Verstoß gegen Amtspflichten der handelnden Beamten nicht feststellbar ist: Bei der A.- AG handelte es sich um ein Unternehmen im DAX 30 mit hoher Marktkapitalisierung, dessen Kurs erheblich (40 %) eingebrochen war und das zu den größten und liquidesten Unternehmen des deutschen Aktienmarktes gehörte. Nachdem die A.- AG bereits in den Jahren 2008 und 2016 unstreitig das Ziel von Short-Selling-Attacken gewesen war, war es vertretbar anzunehmen, dass wegen der mehrfachen negativen Berichtserstattung und dem starken Anstieg von Netto-Leerverkaufspositionen ab dem 01.02.2019 und 07.02.2019 eine weitere Short-Selling-Attacke gegen die A.- AG bevorstand. Dass Netto-Leerverkaufspositionen - unstreitig - in großem Umfang erst nach der Berichterstattung der B. aufgebaut wurden, steht entgegen der Auffassung der Klägerin der Annahme des unmittelbaren Bevorstehens einer Short-Selling-Attacke zum späteren Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung nicht entgegen. Dies mag möglicherweise die Indizwirkung der negativen Berichterstattung für das Vorliegen einer Short-Selling-Attacke verringern, lässt die Beweiswirkung jedoch keinesfalls entfallen, zumal es – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – allgemein- und gerichtsbekannt ist, dass der Erstveröffentlichung von Negativberichten, zumal wenn diese wie vorliegend durch ein renommiertes Presseorgan erfolgt und von hohem öffentlichen Interesse ist, wiederholende bzw. bezugnehmende Berichte in anderen Presseorgangen nachfolgen. Wäre der Artikel Bestandteil eines Short-Selling-Angriffs gewesen, wäre es aufgrund dieses Effektes und der dadurch anhaltenden negativen Berichterstattung nicht zwingend notwendig gewesen, Leerverkaufspositionen bereits vor der Erstberichterstattung aufzubauen, zumal dies das Risiko einer Entdeckung des Short-Selling-Angriffs erhöht hätte. Ohnehin stützt sich die Allgemeinverfügung auf verschiedene negative Presseberichte. Dass es neben dem Pressebericht vom 30.01.2019 keine negative Presseberichterstattung gab, ist aus den vorgenannten Gründen fernliegend und zeigt auch die Klägerin nicht auf. Sie legt mit der Anlage K4 im Gegenteil selbst einen Bericht der F.-Zeitung vom 31.01.2019 vor. Der Senat war im Rahmen einer Internet-Suche erwartungsgemäß problemlos in der Lage, weitere Berichte ausfindig zu machen, die den Erstbericht der B. weiterverbreitet haben. Vor diesem Hintergrund war der Beklagten nicht aufzugeben, anzugeben, auf welche konkreten Berichte sich ihre Allgemeinverfügung bezieht. Weiter teilte die Staatsanwaltschaft München I der Beklagten am 15.02.2019 mit, sie habe Hinweise darauf, dass eine Short-Selling-Attacke gegen die A.- AG bevorstehe und das Unternehmen erpresst werde, durch Zahlung eines beträchtlichen Geldbetrages weitere negative Berichterstattung abzuwenden. Die Klägerin stellt dies keineswegs in Abrede, sondern weist auf die fehlende Aussagekraft dieser Mitteilung hin, da Grundlage des Hinweises der Staatsanwaltschaft München an die Beklagte ausschließlich Informationen aus dem Lager der A.- AG selbst gewesen seien. Es habe sich - dies trägt die Klägerin zwar nicht schriftsätzlich vor, lässt sich jedoch der von ihr vorgelegten und in Bezug genommenen Nichtzulassungsbeschwerde entnehmen (Bl. 428 OLGA) - um ein am 15. Februar 2019 übermitteltes Fax gehandelt, in dem die Oberstaatsanwältin G. von einem Telefonat berichtete, das sie am selben Tag um 7.30 Uhr mit dem Anwalt der A.- AG, Herrn Rechtsanwalt H. von der J.-Stadt Kanzlei K., geführt habe. Hierin habe Rechtsanwalt H. mitgeteilt, dass eine weitere Attacke auf die A.- AG befürchtet werde. Denn nach Informationen des Compliance Officers L. der A.- AG versuche die Nachrichtenagentur M. 6.000.000,00 € von der A.- AG zu erpressen, ansonsten sie kritische Berichte über die A.- AG veröffentlichen werde; außerdem befinde sich ein Whistleblower aus Singapur auf Kosten eines Hedgefonds auf dem Weg nach London. Warum Informationsgrundlage indes nicht ein solcher Hinweis des betroffenen Emittenten hätte sein dürfen, erschließt sich nicht. Vielmehr mussten – das Vorliegen eines Erpressungsversuchs und die Richtigkeit der Angaben vorausgesetzt – entsprechende Angaben geradezu denknotwendig vom Emittenten stammen, da es sich um nur diesem und dem Erpresser vorliegende Erkenntnisse handelt. Auch wenn die Vorgänge um den A.-Konzern aus der heutigen Sicht Bestandteil des möglicherweise größten Bilanzbetruges in der Nachkriegszeit waren, hat die Klägerin über die Berichterstattung der B. hinaus keine Anhaltspunkte vorgetragen, welche geeignet waren, entsprechende Informationen des Emittenten zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung von vornherein als nichtssagend zu desavouieren. Die Klägerin zeigt auch keine Ansätze für Ermittlungen auf, die am 18.02.2019 innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitfensters von wenigen Stunden oder bestenfalls einem Tag hätten durchgeführt werden können und zu einer abweichenden Tatsachengrundlage geführt hätten. Dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass des Leerverkaufsverbots noch keine Prüfungsergebnisse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlagen, macht die Entscheidung in diesem Zusammenhang nicht unvertretbar. Die Entscheidungsträger der Beklagten haben das Leerverkaufsverbot nicht mit einem Widerspruch zwischen Prüfergebnissen und Berichterstattung begründet. Auch dass die Handelsüberwachungsstelle der Börse Frankfurt ihre am 07.02.2019 beauftragte Einschätzung noch nicht abgegeben hatte, hinderte den Erlass der Allgemeinverfügung nicht. Die Klägerin stellt insoweit ohnehin maßgeblich nicht darauf ab, es hätten sich keinerlei Auffälligkeiten ergeben, sondern darauf, die zwei Tage nach Erlass des Leerverkaufsverbots abgegebene Einschätzung habe für den Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels vom 30.01.2019 in der B. keine Hinweise auf erhöhte Netto-Leerverkaufspositionen ergeben (vgl. Bl. 433 OLGA). Maßgeblich ist indes, ob bis zum Erlass der Allgemeinverfügung erhöhte Netto-Leerverkaufspositionen vorlagen, was die Klägerin – aus heutiger Sicht zutreffend – als gesundes Marktverhalten bewertet, aus der maßgeblichen Sicht ex ante jedoch die Annahme des Bevorstehens eines Short-Selling-Angriffs rechtfertigte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, von der Bundesbank angewendete finanzwissenschaftliche Analysen hätten im Februar 2019 keinerlei Indikation für Ansteckungseffekte oder drohende Gefahren für die Finanzstabilität geliefert, stand auch dies dem Erlass der Allgemeinverfügung nicht entgegen. Die Allgemeinverfügung wurde nicht mit einer Bedrohung für die Finanzstabilität oder Systemrelevanz der A.- AG begründet, sondern mit einer Bedrohung für das Marktvertrauen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dies sei der Bundesbank auch bekannt gewesen, weshalb sie auf eine Stellungnahme verzichtete, also kein „Votum“ abgegeben habe. Der Allgemeinverfügung entgegenstehende Erkenntnisse der Bundesbank, die der Beklagten bekannt gewesen wären oder hätten bekannt sein müssen, hat die Klägerin auf dieses konkrete Bestreiten hin nicht dargetan. Im Übrigen betont auch die ESMA in ihrer zustimmenden Stellungnahme (Anlage K10) wie aufgezeigt die Markt- und Systembedeutung der A.- AG als DAX 30 Unternehmen. Unter Nr. 31 begründet die ESMA ihre Zustimmung unter anderem mit dem Risiko eines Übergreifens auf andere Emittenten („,,... in order to limit the risk of possible contagion to other issuers"), wobei zu beachten ist, dass der für die ESMA geltende Prüfungsmaßstab in Art. 24 Abs. 2 DelVO gerade auch die „Möglichkeit eines Übergreifens auf andere Systeme oder Emittenten oder einer Ansteckung" vorsieht. Vor dem Hintergrund der dargestellten Gesamtsituation, insbesondere den Erwägungen der Beklagten, ist entgegen der Ausführungen der Berufung nicht ersichtlich, dass die Beklagte die ESMA getäuscht und so rechtswidrig gehandelt haben könnte. Die Prognose einer ernstzunehmenden Bedrohung für das Marktvertrauen gemäß Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012 durch die Beamten der Beklagten war demzufolge nicht unvertretbar. Bei einer Short-Selling-Attacke handelt es sich um ein marktmissbräuchliches Verhalten, das sich auf das Marktvertrauen auswirken kann. Es ist bereits nach Art. 14 und 15 (EU) VO 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) verboten. Die Beamten der Beklagten durften, wie in der Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 (Anlage K 13) geschehen, vertretbar annehmen, dass ein Geschehenlassen ihrerseits zu einer Verunsicherung des Marktes führen und sich die Unsicherheit hinsichtlich der angemessenen Preisbildung für die Aktien der A.- AG aufgrund weiterer Short-Selling-Attacken gegen andere Emittenten auf den Markt generell ausweiten könnte. Die Beamten der Beklagten sind bei der angenommenen Short-Selling-Attacke auf einen Einzeltitel vertretbar von einer Bedrohung des Marktvertrauens im Sinne des Systemvertrauens in das Funktionieren des Aktienmarktes ausgegangen. Diese Annahme war ex ante deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der A.- AG um ein Unternehmen im DAX 30 mit hoher Marktkapitalisierung handelte, dessen Kurs erheblich (40 %) eingebrochen war und das zu den größten und liquidesten Unternehmen des deutschen Aktienmarktes gehörte. Es bestand aus Sicht ex ante das Risiko, dass sich die manipulative Praxis der Short-Selling-Attacken bei anderen Emittenten fortsetzen würde und auch andere DAX-Unternehmen betroffen sein könnten (so auch OLG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2024 - 1 U 544/24). Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der zeitlich befristeten Regelung sind nicht ersichtlich. 2. Die Klägerin hat auch nicht darzustellen vermocht, dass die Erstattung der Strafanzeige gegen Journalisten der B. amtspflichtwidrig erfolgt ist. Die Beklagte ist bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat nach § 119 WpHG gemäß § 11 S. 1 WpHG zur Anzeige verpflichtet. Ob ein strafprozessual hinreichender Anfangsverdacht vorliegt, ist nicht von der Beklagten festzustellen, sondern ureigene Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Demzufolge hat die Beklagte lediglich Verdächtiges von Unverdächtigem zu unterscheiden und nicht darüber hinaus gleichsam Vorermittlungen zu führen und der Staatsanwaltschaft zu präsentieren, um den Verdacht bereits auf tragfähig ermittelte Tatsachen stützen zu können. Ohnehin hat die Beklagte auch öffentlich darauf hingewiesen, dass Untersuchungen „in alle Richtungen“ geführt wurden (vgl. Veröffentlichung der FAZ vom 16.04.2019, Anlage K 15). Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dahingehend zu verstehen, dass nur in Richtung auf weitere Marktmanipulationen weiter ermittelt werde, sondern schließt auch Ermittlungen in Bezug auf die A.- AG mit ein. 3. Ungeachtet des Vorstehenden dürfte – dies ist die Auffassung des Senats, vermag im Ergebnis jedoch dahinzustehen - der Klage auch die fehlende Drittbezogenheit der in Rede stehenden Amtspflichten entgegenstehen. Da Europarecht betroffen ist, handelt es sich um eine letztlich vom Gerichtshof der Europäischen Union zu entscheidende Frage. Eine Vorlagepflicht besteht insoweit indes nicht, da die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Die Beklagte nimmt nach § 4 Abs. 4 FinDAG ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Amtspflichten gegenüber den durch das Wirken der Beklagten nur mittelbar geschützten Personen werden deshalb nicht begründet. Damit scheidet eine drittgerichtete Amtspflicht der Beklagten zugunsten der Anleger, die Staatshaftungsansprüche nach sich ziehen könnte, grundsätzlich aus (BGH, Urt. v. 20.01.2005 - III ZR 48/01, juris Rz. 20; Senat, Urt. v. 25.01.2023, I-18 U 1/22, vorgelegt als Anlage B3). Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung als mit Unionsrecht vereinbar angesehen (vgl. EuGH – C-222/02 – a.a.O. – juris, Rn. 32) und der Bundesgerichtshof hat sie für verfassungskonform erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2005 – III ZR 48/01 – juris, Rn. 23 ff.). Europäisches Gemeinschaftsrecht dürfte der Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG nicht entgegenstehen. Weder aus Art. 41 der VO (EU) 236/2012 noch aus dem Umstand, dass die Verordnung gemäß Erwägungsgrund (2) auch den Schutz der Verbraucher und Anleger bezweckt, folgt zwingend, dass sie Rechte zu Gunsten der Anleger für den Fall schaffen soll, dass die Anleger nach Ablauf des angeordneten Leerverkaufs-Verbots Aktien erwerben, die ohne das auf die Verordnung gestützte Handeln der Behörde möglicherweise vor dem Kaufzeitpunkt einen Kursverlust erlitten hätten. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Verordnung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die den Anlegern derartige Rechte gewährt. Die Koordinierung der nationalen Vorschriften über die Haftung der nationalen Behörden gegenüber den Anlegern im Falle rechtswidriger Leerverkaufsverbote erscheint auch nicht notwendig, um zu den in Ziffer (2) der Erwägungsgründe angegebenen Ergebnissen (Verbessern der Voraussetzungen für das Funktionieren der Finanzmärkte, Anlegerschutz, Funktionieren des Binnenmarktes) zu gelangen. Der Anlegerschutz im Sinne des Erwägungsgrundes ist nicht individualisiert zu verstehen. Der einzelne Anleger wird durch die Verpflichtungen der Marktteilnehmer und der Aufsichtsbehörden aus der LeerverkaufsVO lediglich mittelbar - als bloße reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse ergriffenen Maßnahmen - geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2010 - 8 C 37/09, juris Rz. 18). Zwar können im Einzelfall EU-Vorschriften individuelle Rechte auch dann begründen, wenn Interessen nur reflexartig geschützt werden. Im Bereich des Aufsichtsrechts genügt das aber nicht, wie in der Paul-Entscheidung des EUGH (Urt. v. 12.10.2004 - C-222/02 Paul u.a., Rz. 40; so auch Urt. v. 16.02.2017 - C-219/15 Schmitt, Rz. 55) ausdrücklich hervorgehoben ist. Ohnehin war die Klägerin in Bezug auf die 40 streitgegenständlichen Aktien im Zeitpunkt von Februar bis April 2019, für den Handlungen der Beklagten in Rede stehen und währenddessen das Leerverkaufsverbots andauerte, nicht investiert, mithin auch keine Marktteilnehmerin, sodass ihre Interessen als Verbraucherin und/oder Anlegerin durch das Handeln oder Unterlassen der Beklagten selbst dann in keiner Weise tangiert wurden, wenn man für einen Drittschutz das subjektive Profitieren der Marktteilnehmer von den Transparenzanforderungen der LeerverkaufsVO für ausreichend erachtete (vgl die Erwägungen von. Bauerschmidt, Anm. zu OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2024 – 4 U 94/24, BKR 2025, 271, 288). Woraus nämlich die Klägerin einen nachgelagerten Drittschutz selbst für solche Anleger ableiten möchte, die erst ein gutes halbes Jahr nach dem Leerverkaufsverbot in die geschützten Aktien investieren, ist nicht ersichtlich. Denn der Drittschutz einer Amtspflicht setzt voraus, dass sie gegenüber einzelnen Staatsbürgern bzw. einer individualisierbaren Gruppe und nicht lediglich dem Gemeinwesen gegenüber besteht (allgemein zur Drittbezogenheit Wingler in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 839 BGB Rz. 124). Welche konkrete Amtspflicht die Beklagte von Februar bis April 2019 speziell der Klägerin gegenüber hätte haben sollen, erschließt sich nicht. Der Senat ist auch nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage der Fragen verpflichtet, welche die Klägerin zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union formuliert hat. Die Vorlagepflicht beschränkt sich auf Fälle, in denen sich eine Auslegungsfrage stellt. Sie entfällt auch nicht allein dadurch, dass das Gericht selbst die Antwort auf diese Frage für klar hält. Die Auslegungsfrage stellt sich allerdings dann nicht, wenn a) das Gericht festgestellt hat, dass die Frage nicht entscheidungserheblich ist, b) die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war, c) eine gleichgelagerte Frage zu der gleichen Bestimmung bereits beantwortet wurde, also eine gesicherte Rechtsprechung gegeben ist (acte eclairé), oder d) die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair); ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (EuGH C-283/81; zur Vorlagepflicht: Kotzur/Dienelt in Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, AEUV Art. 267, Rz. 19). Es existiert bereits Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der sich stellenden Auslegungsfrage. Der EuGH hat in der Paul-Entscheidung die Erwägung gebilligt, dass der Ausschluss der Staatshaftung im Bereich der Bankenaufsicht (§ 6 Abs. 4 KWG, a.F., Vorgängerregelung von § 4 Abs. 4 FinDAG) in einer Reihe von Mitgliedstaaten üblich ist und dies auf der Komplexität der Bankenaufsicht und dem Schutz einer Vielzahl von Interessen beruht (EuGH, Urt. v. 12.1.2004 - C-222/02 a.a.O., Rz. 44, 47). Nach Art. 41 VO (EU) 236/2012 legen die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Mitgliedsstaaten sollen also Sanktionsmöglichkeiten gegen Marktteilnehmer schaffen, die gegen die Verordnung verstoßen. Diesen Verpflichtungen ist die Bundesrepublik Deutschland durch die Schaffung der Befugnisse der Beklagten nachgekommen. Dass die Befugnisse der Beklagten für die Durchsetzung der in der Verordnung niedergelegten Verpflichtungen nicht ausreichend seien, macht die Klägerin nicht geltend. Jedenfalls ist die Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil auch die weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht vorliegen (vgl. vorstehend zur Amtspflichtverletzung und nachfolgend zur haftungsausfüllenden Kausalität). 4. Eine Drittgerichtetheit von verletzten Amtspflichten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt amtsmissbräuchlichen Handelns. Die Verpflichtung, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt dem Amtsträger schlechthin gegenüber jedem, der durch ihre Verletzung geschädigt werden kann (RGZ 154, 201, 208, juris; BGH Urt. v. 11.01.1973 - III ZR 32/71). Ein Amtsmissbrauch der Beamten der Beklagten liegt nicht vor. Wie dargestellt verstoßen der Erlass der Allgemeinverfügung und das Erstatten der Strafanzeige nicht gegen Amtspflichten. Eine gar vorsätzliche oder in hohem Maße leichtfertige Verletzung von Amtspflichten, wie sie die Klägerin hier für ein Handeln außerhalb der Kompetenzzuweisung annimmt, kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Es erübrigen sich daher auch Fragen der Reichweite des Haftungsprivilegs des § 4 Abs. 4 FinDAG bei einer bewussten Überschreitung von Befugnissen (vgl. Bl. 135 OLGA). Weil die Klägerin nicht selbst von der Strafanzeige betroffen war, kann sie sich auch aus diesem Grund nicht auf angebliche Ermittlungsversäumnisse der Beamten der Beklagten berufen. 5. Schließlich scheidet in Ergänzung der Entscheidung des Landgerichts die Haftung der Beklagten auch deshalb aus, weil es an der Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt fehlt. Die Kausalität einer Handlung für einen Schaden setzt nach der Äquivalenztheorie gleichsam als kleinste Münze voraus, dass die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele (Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 249 BGB Rz. 103). Eine Ermessensentscheidung ist darüber hinaus nur dann ursächlich für einen Schaden, wenn feststeht, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre (BGH, Urt. v. 14.06.2018 - III ZR 54/17, juris Rz. 42; Urt. v. 07.02.1985 - III ZR 212/83, juris Rz. 24). Dies ist hier nicht der Fall: Der Vortrag der Klägerin, dass bei einem Unterlassen der streitgegenständlichen Maßnahmen eine Abwärtsspirale des Kurses der Aktie ausgelöst worden wäre und die Banken die A.- AG bereits im Frühjahr 2019 nicht weiter finanziert hätten, ist ausschließlich spekulativ. Dabei bedarf es keiner Analyse, ob Leerverkaufsverbote in wirtschaftswissenschaftlicher Hinsicht überhaupt den Effekt haben, die Volatilität zu reduzieren oder ob nicht ein möglicher Magneteffekt den Preisverfall sogar anheizt (hierzu Sieder „Anwendungsschwierigkeiten mit den Eingriffsbefugnissen der Short Selling Regulation (SSR)“ ZBB 2019, 179, 182 m.w.N.). Den von der Klägerin wiedergegebenen Aussagen von Bankmitarbeitern ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine Finanzierung der A.- AG ohne das Leerverkaufsverbot und die Strafanzeige gegen die Journalisten der B. mit Sicherheit bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr stattgefunden hätte. Der von der Klägerin zitierte Zeuge N. (E.-Bank) hat vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages zwar angegeben, dass man das Leerverkaufsverbot als Bestätigung gesehen habe, dass die Kreditmaterialität des Unternehmens A. nicht in Frage gestellt werde. Der Zeuge hat aber auch weiter ausgeführt, dass das auf die Entscheidung, wie die Bank den Kredit beendet habe (wegen Geldwäscherisiken gegründet auf Verdachtsmomente gegen Kunden von A.), keinen Einfluss gehabt habe. Der „soft exit“ aus der Geschäftsbeziehung sei dann unabhängig von den Entscheidungen der Beklagten wegen unplausibler Geschäfte der A.- AG zügig im April oder Mai 2019 beschlossen worden (vgl. Protokoll der Zeugenaussage des N. vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages am 14.01.2021, Anlage K 18, S. 61, 62). Der Senat kann unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass bereits vor dem streitgegenständlichen Aktienkauf ohne die Maßnahmen der Beklagten ein Insolvenztatbestand eingetreten wäre. Es handelt sich auch in Verbindung mit den insoweit angebotenen Beweismitteln um eine reine Vermutung. Darüber hinaus sind, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, die Ausführungen der Klägerin dazu, sie habe unter dem Eindruck der von der Beklagten mit dem Erlass des Leerverkaufsverbots erzeugten und durch die spätere Strafanzeige prolongierten allgemeinen Wahrnehmung im Markt, dass die von der B. erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Short-Selling-Attacke stehen und deshalb nicht glaubhaft sind, Investitionen in A. Aktien getätigt und die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung bewirkt, dass die Klägerin einer negativen Berichterstattung zu A. auch in der Folge keine wesentliche Beachtung mehr geschenkt habe, bis auf Genus und Zahl (die Klägerin / die Kläger) wortgleich mit den Ausführungen der von denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger im Verfahren I-18 U 161/24. Das ist insofern besonders, als die Klägerin ausweislich der Anlage K22 bereits 2016 100 Aktien erworben hatte, es sich somit um eine wiederholte Anlage in eine ihr bekannte Beteiligung handelte, wobei sie durch den Leerverkauf-Angriff O./A. bereits kurz nach dem ersten Investment am 24.02.2016 einen Kurseinbruch ihrer Aktien um ¼ miterleben musste. Dass sich ihre Kenntnisse und Beweggründe trotzdem zu 100 % mit denjenigen paralleler Kläger, die nicht in Aktien der A.- AG investiert waren, decken, ist unglaubhaft. Ohnehin enthält das gerügte Verhalten der Beklagten, vorschnell bzw. ohne exakte Prüfung einen Leerverkaufsangriff angenommen zu haben, nicht die Aussage, dass die A.- AG oder Vorwürfe gegen diese behördlich überprüft worden seien und die A.- AG für vertrauenswürdig befunden worden sei. Des Weiteren fehlt es am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Schaden der Klägerin und den behaupteten Amtspflichtverletzungen. Selbst wenn der Schaden der Klägerin äquivalent kausal durch den Erlass des Leerverkaufsverbots verursacht wäre, ginge eine allein an der Äquivalenztheorie ausgerichtete Haftung erheblich zu weit; sie kann lediglich die Funktion eines Negativfilters übernehmen und muss deshalb eingeschränkt werden (vgl. zum Erfordernis des Zurechnungszusammenhangs BGHZ 2, 138, 141; weitere Nachweise bei MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rz. 104). Maßgeblich ist neben der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts (Adäquanztheorie) auch der von der verletzten Norm verfolgte Zweck (jurisPK-BGB/Rüßmann Rz. 31; MüKoBGB/Oetker, a.a.O., Rz. 117). Entscheidend ist letztlich, für welche Gefahren der Schädiger nach dem Zweck der Haftungsnorm aufkommen soll (BGH, Urt. v. 27.01.2981 - VI ZR 204/79, juris Rz. 14). Die Befugnisse der Beklagten, tätig zu werden, um das Marktvertrauen zu schützen, haben Beruhigungsfunktion. Aus der VO (EU) Nr. 236/2012 ergibt sich, dass Maßnahmen wie Leerverkaufsbeschränkungen einen ungeordneten Kursverfall verhindern sollen und aufgrund verschiedener ungünstiger Ereignisse und Entwicklungen erforderlich werden können (siehe Erwägungsgrund 27). Die Maßnahmen sollen gewährleisten, dass es keine Überhitzung des Marktes gibt (unabhängig davon, ob Zeitungsberichte wie die der B. oder sonstige Faktoren, die sich auf das Marktverhalten auswirken, zutreffend oder falsch sind). Die Maßnahme „Leerverkaufsverbot“ beinhaltet für den betroffenen Verkehrskreis daher allenfalls die Aussage, dass die Aufsichtsbehörde den Markt im Erlasszeitpunkt für so volatil hielt, dass sie Eingriffsbedarf sah, selbst wenn die Vorwürfe aus dem B. Bericht stimmten. Die Aussage „das Unternehmen A.-AG ist gesund“, ist der Maßnahme „Leerverkaufsverbot“ und auch der Strafanzeige wegen des Verdachts von Short-Selling-Attacken keinesfalls zu entnehmen und eine entsprechende Erwartung beruht auf einer krassen Verkennung von Marktgesetzmäßigkeiten. Im Gegenteil sind entsprechende Maßnahmen ein Anzeichen dafür, dass Vorsicht beim Handel mit dem und Halten von dem betroffenen Wertpapier geboten ist. Für die beteiligten Verkehrskreise ließen die Maßnahmen der Beklagten darauf schließen, diese versuche zu erreichen, dass die Spielregeln des Marktes eingehalten und eine generelle Abwärtsspirale vermieden werde. Aussagen über die Validität der Vorwürfe gegen die A.- AG wurden gerade nicht getroffen. Die Staatskasse haftet nicht für ein Vertrauen, das eine staatliche Maßnahme nicht begründen könnte, selbst wenn die staatliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sein sollte. Es fand gerade keine Absicherung von spekulativen Geschäften der Klägerin durch die Beklagte statt, sondern nur ein Tätigwerden zur Einhaltung der Spielregeln des Marktes. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat weicht aus den genannten Gründen nicht von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Eine Vorlage an den EuGH ist, wie ausgeführt, nicht veranlasst. Ein bewusstes Handeln der Beamten der Beklagten außerhalb der ihnen eingeräumten Befugnisse liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Eine Anwendung der Grundsätze der Expertenhaftung (vgl. BGH, Urt. v. 19. 1.2013 – VI ZR 336/12 –, juris) scheidet vorliegend mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Beamte der Beklagten aus. Streitwert für die Berufung: 4.507,50 €.