Beschluss
5 UF 86/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0827.5UF86.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 28.06.2024 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erkelenz (18 F 94/23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 28.06.2024 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erkelenz (18 F 94/23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Antragsteller A., geb. am 00.00.2011, und B., geb. am 00.00.2013, nehmen den Antragsgegner, ihren Vater, auf Kindesunterhalt in Anspruch. Der Antragsgegner war mit der Mutter der Antragsteller verheiratet. Die Ehe ist seit dem 00.00.2024 rechtskräftig geschieden. Die Trennung erfolgte im April 2021, seinerzeit zog der Antragsgegner aus dem im hälftigen Mieteigentum der Eheleute stehenden Familienheim aus. Der Antragsgegner arbeitet als Vertriebsmitarbeiter für ein spanisches Unternehmen der Metallindustrie. Seine Tätigkeit verrichtet er im Homeoffice sowie auf Dienstreisen in Deutschland und Spanien. Sein Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und Provisionen in schwankender Höhe. Darüber hinaus erhält er Spesen und hat einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf. Sämtliche Kosten des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber übernommen mit Ausnahme der auf privaten Auslandsreisen des Antragsgegners entstehenden Benzinkosten und Autobahngebühren. Die Mutter der Antragsteller ist kaufmännische Angestellte. Neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis, einer Teilzeittätigkeit mit 30 Wochenstunden, übt sie eine Nebentätigkeit auf 520-Euro-Basis aus. Sie erzielt weiterhin Mieteinkünfte aus einer Eigentumswohnung in C.-Stadt, die sie an ihre Eltern vermietet hat. Außerdem wohnt sie mietfrei in der ehemaligen Ehewohnung. Nach der Trennung vermochten die Eltern anfangs sowohl den Umgang als auch den Kindesunterhalt einvernehmlich zu regeln und beides flexibel den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen. Dies funktionierte jedoch nach einiger Zeit nicht mehr, da die Eltern zunehmend in Streit darüber gerieten, bei welchem Elternteil der Schwerpunkt der Kinderbetreuung lag. Infolge dieser Streitigkeiten hat die Mutter der Antragsteller im April 2023 das vorliegende Unterhaltsfestsetzungsverfahren anhängig gemacht, in welchem sie den Antragsgegner auf Zahlung von laufendem und rückständigem Kindesunterhalt seit Februar 2023 in Anspruch genommen und diesen auf jeweils 144% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes beziffert hat. Der Antragsgegner hat daraufhin ein Umgangsverfahren (AG Erkelenz 20 F 189/23) betrieben, in welchem er ein paritätisches Wechselmodell angestrebt hat. Dieses Verfahren ist durch gerichtlichen Vergleich vom 22.09.2023 beendet worden, in welchem sich die Eltern auf eine Umgangsregelung verständigt haben, die nachfolgend in Auszügen wiedergegeben ist: 1. Der Kindesvater wird alle zwei Wochen am Wochenende Umgang mit den Kindern haben. Dann holt er die Kinder samstagmorgens um 10:00 Uhr im Haushalt der Kindesmutter ab, verbringt mit ihnen das Wochenende und die Zeit bis Mittwochmorgen vor der Schule. Mittwochmorgens wird der Kindesvater die Kinder zur Schule bringen. In der darauf folgenden Woche werden die Kinder das Wochenende bei der Kindesmutter verbringen. Die Kindesmutter bringt die Kinder montagmorgens zur Schule, der Kindesvater holt die Kinder montags von der Schule ab und betreut und versorgt sie bis Mittwochabend 18:00 Uhr. 2. Zwischen den Eltern besteht Einigkeit dahingehend, dass insbesondere während der Schulzeiten die Betreuung und Versorgung der Kinder die Hausaufgaben, das Vorbereiten auf Klassenarbeiten und ähnliches umfasst. Die Eltern wollen weiterhin im engen Austausch bleiben, welche Dinge die Kinder für die Schule und für Freizeitaktivitäten benötigen. 3. Die Eltern wollen grundsätzlich eine hälftige Teilung der Schulferien in Nordrhein-Westfalen vornehmen. Die Herbstferien haben die Eltern bereits einvernehmlich geregelt, hier wird der Kindesvater in der ersten Woche mit beiden Kindern eine Flugreise unternehmen. … 6. … Der alle zwei Wochen stattfindende Wochenendumgang wird am Samstag, den 21.10.2023 um 10:00 Uhr beginnen und demnach immer in der geraden Kalenderwoche stattfinden. Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten mit gerichtlichem Teilvergleich vom selben Tag eine Unterhaltsregelung für den Zeitraum von Februar bis September 2023 getroffen, wegen deren Einzelheiten auf das Verhandlungsprotokoll vom 22.09.2023 (Bl. 175 GA I. Instanz) Bezug genommen wird. Seither ist nur noch der Unterhaltszeitraum ab Oktober 2023 Gegenstand des Verfahrens. Nachdem die Ehe der Eltern der Antragsteller im Februar 2024 rechtskräftig geschieden worden ist, haben die Antragsteller – vertreten durch ihre Mutter – den Eintritt in dieses Verfahren erklärt. Im Hinblick auf den im Parallelverfahren AG Erkelenz 18 F 189/23 geschlossenen Umgangsvergleich vom 22.09.2023 haben sie ihre Forderung für die Zeit ab Oktober 2023 auf jeweils 100% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes reduziert. Sie haben die Auffassung vertreten, dass hiermit der mit dem erweiterten Umgang einhergehenden finanziellen Mehrbelastung des Antragsgegners in hinreichender Weise Rechnung getragen werde, zumal die Beschränkung auf den Mindestunterhalt eine Herabstufung um mindestens acht Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle darstelle. Es bestehe kein Anlass, den Kindesunterhalt nach den für das paritätische Wechselmodell geltenden Grundsätzen zu berechnen, denn auch nach der aktuellen Umgangsregelung liege das Schwergewicht der Betreuung eindeutig bei ihrer Mutter. Diese habe den überwiegenden Anteil an den Betreuungszeiten sowie einen noch größeren Anteil an der Wahrnehmung von Organisationsaufgaben in Zusammenhang mit Schule und medizinischer Versorgung, so dass sie bei einer Gesamtbetrachtung ihre Hauptbezugsperson sei. Die Antragsteller haben beantragt, der Antragsgegner zu verpflichten, Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für A., derzeitiger Zahlbetrag 520,00 EUR, ab dem 01.04.2024 zu zahlen und 100% des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für B., derzeitiger Zahlbetrag 426,00 EUR ab dem 01.04.2024 zu zahlen, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von 1.020,00 EUR und für den Zeitraum Januar 2024 bis einschließlich März 2024 in Höhe von 1.514,00 EUR zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die mit gerichtlichem Vergleich vom 22.09.2023 getroffene Umgangsregelung stelle durchaus ein paritätisches Wechselmodell dar. Schon bei Betrachtung der reinen Betreuungszeiten, an denen er einen Anteil von 45, 24% habe, lasse sich kein Schwerpunkt der Betreuung auf Seiten der Mutter feststellen. Umso mehr gelte dies, wenn man zusätzlich berücksichtige, dass er innerhalb der festgelegten Betreuungszeiten erheblich mehr Zeit für die Antragsteller aufwende als deren Mutter. Denn durch seine Arbeit im Homeoffice sei er stets für die Kinder da, um mit ihnen für die Schule zu lernen, sie bei der Ausübung ihrer Hobbys oder bei Arztbesuchen zu begleiten, Elternabende und Elternsprechtage zu besuchen oder sich in der Schule als Helfer bei Sportfesten, Verkehrsunterricht und ähnlichem zur Verfügung zu stellen. Dies könne die Mutter, die überwiegend in Präsenz arbeite, nicht im gleichen Umfang leisten. Was die Qualität der Betreuung angehe, so sei der von ihm geleistete Anteil dem der Mutter mindestens ebenbürtig. Unter Billigkeitsgesichtspunkten sei schließlich zu berücksichtigen, dass er bei Abschluss des Umgangsvergleichs der Mutter nur deswegen entgegengekommen sei und ihr eine weitere Übernachtung zugestanden habe, weil er den Antragstellern die bei einer streitigen Entscheidung unvermeidbare Anhörung vor Gericht habe ersparen wollen. Dass ihm dieses Entgegenkommen nunmehr zu massivem Nachteil im Unterhaltsverfahren gereichen solle, empfinde er als ungerecht. Der Unterhalt sei daher entsprechend den für das paritätische Wechselmodell geltenden Grundsätzen in der Weise zu berechnen, dass der Unterhaltsbedarf der Kinder sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern richte und ein jeder Elternteil gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen hafte. Wende man diese Berechnungsmethode an, so schulde die Mutter der Antragsteller ihm sogar noch einen Ausgleich. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragsteller für die Zeit ab Oktober 2023 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antragsgegner sei gegenüber seinen beiden Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Da er die diese nicht mindestens zu 50 Prozent betreue, sei er verpflichtet, den Barunterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestkindesunterhalts zu Händen der Mutter zu leisten. Sofern der Betreuungs- und Versorgungsanteil zwischen den Eltern nicht nahezu identisch sei, erfolge nach derzeit geltender Gesetzeslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung keine anteilige Aufteilung bei der Leistung von Barunterhalt. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, in dem der Antragsgegner nach eigenem Vorbringen lediglich 45,24% der Betreuungsleistung erbringe. Ob der erweiterte Umgang Anlass zu einer Herabgruppierung des Antragsgegners um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle gebe, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Denn sein Einkommen sei so hoch, dass auch nach einer solchen Abgruppierung der von den Antragstellern geltend gemachte Mindestunterhalt keinesfalls unterschritten würde. Hiergegen hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit ihr verfolgt er seinen erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter. Er rügt, dass das Amtsgericht in unhaltbarer Weise ein Wechselmodell allein deshalb verneint habe, weil die Betreuungszeiten der Eltern nicht exakt gleich hoch seien. Die gebotene Prüfung, ob sich zugunsten eines Elternteils ein Betreuungsschwerpunkt feststellen lasse, sei nicht erfolgt. Insbesondere habe sich das Amtsgericht auch nicht mit den von ihm vorgetragenen Umständen auseinandergesetzt, die gegen einen solchen Schwerpunkt sprächen. Eine zutreffende Würdigung des Sachverhalts könne im vorliegenden Fall nur zu dem Ergebnis führen, dass kein Betreuungsschwerpunkt gegeben sei. Denn die geringen Differenzen bei den Betreuungszeiten würden durch sein hohes Engagement bei der Kinderbetreuung ohne weiteres ausgeglichen. Richtigerweise hätte der Unterhalt daher nach den für das paritätische Wechselmodell geltenden Grundsätzen berechnet werden müssen, was zur Abweisung des Unterhaltsfestsetzungsantrags geführt hätte. Wenn man jedoch – wie das Amtsgericht – das von den Beteiligten praktizierte Betreuungsmodell als Residenzmodell mit erweitertem Umgang (sogenanntes „asymmetrisches Wechselmodell“) ansehe, so müsse man sich zumindest mit den aktuellen politischen und juristischen Bestrebungen auseinandersetzen, die darauf zielten, den Elternteil, der sich nach der Trennung intensiv bei der Betreuung der Kinder engagiere, stärker zu entlasten. Zu nennen seien hier der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz sowie die in der Literatur von Rubenbauer / Dose oder Borth entwickelten Berechnungsmodelle, die sämtlich mit guten Gründen im vorliegenden Fall einen deutlich geringeren Unterhalt errechneten, als erstinstanzlich tituliert worden sei. Die gebotene Auseinandersetzung sei im angefochtenen Beschluss unterblieben. Die Antragsteller verteidigen den angefochtenen Beschluss. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Erkelenz 18 F 189/23 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht dem Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragsteller stattgegeben, denn dieser ist zulässig und begründet. A. Zulässigkeit Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Unterhaltsfestsetzungsantrag zunächst von der – seinerzeit noch nicht rechtskräftig vom Antragsgegner geschiedenen – Mutter der Antragsteller im eigenen Namen geltend gemacht worden ist und nach Rechtskraft der Scheidung die Antragsteller anstelle ihrer Mutter und vertreten durch diese in das Verfahren eingetreten sind. Sind die Eltern – wie hier – miteinander verheiratet, kann ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend machen, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist. Diese Vorschrift will zum einen in der Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt Beteiligtenidentität bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gewährleisten und zum anderen Konfliktsituationen für das Kind während der Trennungszeit und während des Scheidungsverfahrens verhindern (BGH FamRZ 2014, 917, Rz. 23). Dem ist im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen worden, dass das Verfahren im April 2023 durch die Mutter der Antragsteller eingeleitet worden ist. Die während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene Rechtskraft der Scheidung der Eltern hat an der Verfahrensführungsbefugnis der Mutter allerdings noch nichts geändert, denn es ist anerkannt, dass ein Unterhaltsverfahren, welches berechtigterweise in Verfahrensstandschaft eingeleitet wurde, in dieser Form – auch durch die Rechtsmittelinstanzen hindurch – zum Abschluss gebracht werden kann, wenn die elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder bis dahin keinem anderen übertragen worden ist (BGH, a.a.O., Rz. 24). Unbeschadet dessen steht dem Eintritt der minderjährigen Kinder in das von seinem gesetzlichen Vertreter als Verfahrensstandschafter eingeleitete Kindesunterhaltsverfahren nach Rechtskraft der Scheidung seiner Eltern der Schutzzweck des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mehr entgegen (BGH, a.a.O., Rz. 25). Die Antragsteller konnten daher im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels in das Unterhaltsverfahren eintreten. Der Zustimmung des Antragsgegners bedurfte es hierzu nicht, da mit dem Verfahrensstandschafter auf Antragstellerseite noch nicht mündlich verhandelt worden war. Zwar hatte am 23.09.2023 ein Termin stattgefunden. Dort hatte die Mutter der Antragsteller jedoch erklärt, dass sie im Hinblick auf den kurz zuvor in der Parallelsache geschlossenen Umgangsvergleich derzeit keinen Antrag stellen wolle, da sie zuerst prüfen müsse, ob der in der Antragsschrift angekündigte Antrag der Anpassung bedürfe. B. Begründetheit Der Unterhaltsfestsetzungsantrag ist in dem Umfang, in dem ihn die Antragsteller nach ihrem Eintritt in das Verfahren noch weiterverfolgt haben, auch begründet. Den Antragstellern steht für die Zeit ab Oktober 2023 ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner aus § 1601 BGB in der geltend gemachten Höhe zu: rückständiger Unterhalt für den Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von 1.020,00 EUR und für den Zeitraum Januar 2024 bis einschließlich März 2024 in Höhe von 1.514,00 EUR, wobei es sich jeweils um den für beide Antragsteller zu zahlenden Gesamtbetrag handelt, und laufender Unterhalt ab April 2024 in Höhe von jeweils 100% des Mindestunterhalts – für A. entsprechend der dritten Altersstufe und für B. entsprechend der zweiten Altersstufe – jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes. 1. Der Unterhaltsbedarf der Antragsteller richtet sich allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners, weil die Mutter ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Antragsteller erfüllt. Gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 S. 1 BGB). Die gesetzliche Regelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und versorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat. Dabei bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Soweit dieser allerdings noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sich seine Lebensstellung von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Werden die Kinder von einem Elternteil versorgt und betreut, während der andere Teil Barunterhalt leistet, so ist die Lebensstellung der Kinder grundsätzlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils begrenzt (BGH, a.a.O., Rz. 27). Anders ist es zu beurteilen, wenn die Eltern sich bei der Betreuung der Kinder abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (paritätisches Wechselmodell). In solchen Fällen haften die Eltern anteilig für den Barunterhalt der Kinder, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen. Verfügen – wie hier – beide Elternteile über Einkünfte, ist der Elementarbedarf des Kindes an den beiderseitigen – zusammengerechneten – Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung entstehen. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (BGH, a.a.O., Rz. 29). Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, oder ob ein Wechselmodell praktiziert wird mit der Folge, dass beide Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig für den Barunterhalt aufzukommen haben, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf beschränken muss (BGH, a.a.O., Rz. 30). a) Nach diesen Grundsätzen ist die Würdigung des Amtsgerichts, dass die durch gerichtlichen Vergleich vom 23.09.2023 in dem Parallelverfahren Amtsgericht Erkelenz 18 F 189/23 vereinbarte Umgangsregelung kein paritätisches Wechselmodell darstelle, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Verhältnis der reinen Betreuungszeiten liegt im vorliegenden Fall zwischen 43% zu 57% und 45% zu 55%, je nachdem, ob man darauf abstellt, wie oft die Kinder innerhalb von vierzehn Tagen bei beiden Elternteilen übernachten, wie viele Stunden sie innerhalb von vierzehn Tagen im Haushalt jedes Elternteils verbringen, 24 Stunden Vater Mutter Schule Gesamt Woche A Montag 17 0 7 24 Dienstag 17 0 7 24 Mittwoch 8 9 7 24 Donnerstag 0 17 7 24 Freitag 0 17 7 24 Samstag 0 24 0 24 Sonntag 0 24 0 24 Summen 42 91 35 168 Woche B Montag 9 8 7 24 Dienstag 17 0 7 24 Mittwoch 11 6 7 24 Donnerstag 0 17 7 24 Freitag 0 17 7 24 Samstag 14 10 0 24 Sonntag 24 0 0 24 Summen 75 58 35 168 Summe 14T 117 149 70 336 Prozent abs. 35 44 21 100 Prozent rel. 44 56 oder – in Anbetracht dessen, dass zur Nachtzeit regelmäßig keine nennenswerten Betreuungsleistungen zu erbringen sind – wie viele Stunden die Kinder innerhalb von vierzehn Tagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr im Haushalt eines jeden Elternteils verbringen, Selbst nach der letzten, dem Antragsgegner günstigsten Berechnungsmethode ergibt sich ein Unterschied von 10%, bei dem grundsätzlich nicht mehr von einer in etwa hälftigen Betreuung durch beide Elternteile ausgegangen werden kann. Umstände, die diese ungleiche Verteilung der Betreuungszeiten aufzuwiegen vermöchten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich auch aus dem Wortlaut des Umgangsvergleichs vom 22.09.2023 keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen der Beteiligten entsprochen hätte, dem Antragsgegner durch Übertragung weiterer Aufgaben einen wie auch immer gearteten Ausgleich für den geringeren Betreuungsanteil zu verschaffen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es für die Abgrenzung zwischen einem paritätischen Wechselmodell und einem Residenzmodell mit erweitertem Umgang ohne Relevanz, wieviel Zeit die Eltern innerhalb der vereinbarten Betreuungszeiten tatsächlich für die Versorgung und Erziehung der Kinder aufwenden und von welcher Qualität ihre Betreuungsleistungen sind. Denn dies ist letztlich eine Frage des Erziehungsstils, den ein jeder Elternteil nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten kann, solange er das Kindeswohl nicht gefährdet. Schließlich kommt es auch nicht auf die Gründe an, die den Antragsgegner dazu bewegt haben, der Mutter der Antragsteller einen höheren Betreuungsanteil einzuräumen. Ob von einem Residenzmodell oder einem paritätischen Wechselmodell auszugehen ist, beurteilt sich nicht nach Billigkeitskriterien, sondern ausschließlich danach, ob sich bei einem Elternteil ein Schwerpunkt der Betreuung feststellen lässt oder nicht. b) Der erweiterte Umgang des Antragsgegners mit den Antragstellern rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine Abweichung von dem Grundsatz, dass die Lebensstellung der Kinder auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils begrenzt ist, wenn sie von dem anderen Elternteil hauptsächlich versorgt und betreut werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es zunehmend als ungerecht empfunden wird, Eltern auch dann zum vollen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen, wenn sie einen erweiterten Umgang wahrnehmen, der – wie hier – zwar noch nicht als paritätisches Wechselmodell zu qualifizieren ist, der aber über einen Umgang an jedem zweiten Wochenende und in der Hälfte der Ferien deutlich hinausgeht und sich einer Mitbetreuung annähert. In dem Bestreben, die Unterhaltslast in einem solchen „asymmetrischen Wechselmodell“ fair zu verteilen, werden sowohl de lege lata als auch de lege ferenda verschiedene Lösungsvorschläge unterbreitet: Nach der derzeit wohl herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung verbleibt es auch im asymmetrischen Wechselmodell bei der alleinigen Barunterhaltspflicht des nicht hauptsächlich betreuenden und dem Ausschluss einer Barunterhaltspflicht des überwiegend betreuenden Elternteils nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, mit der Folge, dass sich der Unterhaltsbedarf des Kindes ausschließlich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bemisst. Der im Rahmen eines erweiterten Umgangs getätigte Mehraufwand kann danach eine Herabgruppierung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigen. Darüber hinaus können gemäß dieser Rechtsprechung bedarfsdeckende Aufwendungen für das Kind (z.B. durch Verköstigung) den Kindesbedarf mindern (BGH, FamRZ 2014, 917ff, Rz. 37f, und FamRZ 2015, 236ff, Rz. 22 sowie in der obergerichtlichen Rechtsprechung zuletzt OLG Bamberg, FamRZ 2025, 683ff und OLG Braunschweig, FF 2025, 325ff). Demgegenüber gehen sowohl die in der Literatur entwickelten Berechnungsmodelle von Borth (Unterhaltspflicht im nichtparitätischen Wechselmodell, FamRZ 2023, 405 ff) und Rubenbauer / Dose (Barunterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern unter Berücksichtigung des Betreuungsanteils bis hin zum Wechselmodell, FamRZ 2022, 1497 ff) als auch der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 09.12.2024 betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/DiskE_Unterhaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2) von einem Kindesbedarf nach dem Gesamteinkommen beider Eltern aus. Nach Borth richtet sich der Anteil jedes Elternteils am Barunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB ausschließlich nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts, beispielsweise 20% für die Mutter und 80% für den Vater. Der (um das halbe Kindergeld bereinigte) Gesamtbedarf wird den Eltern nach ihren Betreuungsquoten zugeordnet, beispielsweise 60% für die Mutter und 40% für den Vater. Von den auf ihre Betreuungsphase entfallenden 60% des Gesamtbedarfs hat die Mutter dann entsprechend den Einkommensverhältnissen einen Anteil von 20% selbst zu tragen, während sie in Höhe der verbleibenden 80% den Vater auf Zahlung von Barunterhalt für das Kind in Anspruch nehmen kann. Umgekehrt hat der Vater von den auf seine Betreuungsphase entfallenden 40% am Gesamtbedarf 80% selbst zu tragen und kann in Höhe der verbleibenden 20% die Mutter in Anspruch nehmen. Der beiderseitig zu leistende Barunterhalt wird abschließend verrechnet, und der zugunsten eines Elternteils verbleibende Saldo ist vom anderen Elternteil als Ausgleich zu leisten. Dies kann auch den das Kind hauptsächlich betreuenden Elternteil treffen, wenn er über das höhere Einkommen verfügt. Bei Rubenbauer/Dose richten sich die Haftungsanteile der Eltern am Barbedarf des Kindes demgegenüber jeweils zur Hälfte nach dem Verhältnis der über dem angemessenen Selbstbehalt liegenden Einkünfte und nach dem Verhältnis der Betreuungsanteile. Die Gefahr, dass bei der abschließenden Verrechnung der das Kind hauptsächlich betreuende, besserverdienende Elternteil einen Ausgleich zu leisten hat, wird dadurch minimiert, aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 09.12.2024 sieht schließlich bei einem Umgang im Umfang von zumindest 30 %, aber unterhalb der Schwelle einer in etwa hälftigen Betreuung eine Kindesunterhaltspflicht des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils in Höhe eines Haftungsanteils vor, der sich zum einen nach der Quote des Einkommens dieses Elternteils am Gesamteinkommen der Eltern – bezogen jeweils auf die den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkünfte – und zum anderen nach der Mitbetreuungsquote bestimmt, die pauschal mit einem Drittel angesetzt wird, wobei der nach dieser Quotierung vom Barunterhaltspflichtigen zu deckende Bedarf des Kindes unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Bedarfsdeckung um pauschal 15 % ermäßigt wird. Da anders als in den beiden vorgenannten Berechnungsmodellen keine Verrechnung erfolgt, ist es ausgeschlossen, dass sich die Leistungsrichtung umkehrt, wenn der das Kind hauptsächlich betreuende Elternteil auch der besserverdienende ist. Möglich ist in solch einem Fall aber durchaus, dass nach Anrechnung des halben Kindergeldes kein Anspruch auf Barunterhalt mehr besteht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Diskussionsentwurf in Art. 1 Ziff. 13 die Aufhebung von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vorsieht, was vermuten lässt, dass die beabsichtigte Neuregelung der Unterhaltsberechnung im asymmetrischen Wechselmodell für nicht mit dieser Norm vereinbar gehalten wird. An die Stelle der bislang geltenden Regelung, wonach der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, die Kindesunterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, sollen nun die Bestimmungen im neugeschaffenen § 1615 f Abs. 2 und 3 S. 1 BGB treten, die folgendermaßen lauten: (2) Betreut ein Elternteil das minderjährige Kind ganz überwiegend (Residenzmodell), so erfüllt er seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Eine ganz überwiegende Betreuung liegt in der Regel dann vor, wenn sich das Kind zu mehr als 70 Prozent bei diesem Elternteil aufhält. (3) Im Fall der geteilten Betreuung eines minderjährigen Kindes, die nicht genau hälftig erfolgt (asymmetrisches Wechselmodell), erfüllt jeder Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch die Pflege und die Erziehung des Kindes und nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Senat teilt die Auffassung, dass eine anteilige Barunterhaltspflicht des Hauptbetreuungselternteils, wie sie sowohl die Berechnungsmodelle von Borth und Rubenbauer/Dose als auch der Diskussionsentwurf vorsehen, de lege lata nicht mit § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB zu vereinbaren ist. Denn wenn der betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, ist er von der Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt an das Kind befreit und sein Einkommen ist in keiner Weise bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der Wahrnehmung eines sich einer hälftigen Mitbetreuung des Kindes annähernden erweiterten Umgangs, der das Schwergewicht der Betreuung und die Hauptverantwortung des überwiegend betreuenden Elternteils für das Kind nicht infrage stellt (BGH FamRZ 2014, 917, Rz. 28, und FamRZ 2015, 236 ff, Rz. 22). Die Norm entgegen dieser Rechtsprechung dahin auszulegen, dass sie nur greift, soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut (so Borth, a.a.O., S. 407), überschreitet die Wortsinngrenze der Norm. Denn die im Wege eines Relativsatzes formulierte, uneingeschränkte personale Anknüpfung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB an einen bestimmten Elternteil lässt grammatikalisch und semantisch keinen Raum für eine nach dem Umfang von Betreuungsanteilen differenzierende Anwendung auf beide Elternteile. Daher erscheint die Normauslegung durch den Bundesgerichtshof zwingend. Sie ist auch im Hinblick auf die sorgerechtliche Bestimmung des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB systematisch-teleologisch geboten, weil nur die klare unterhaltsrechtliche Differenzierung zwischen (hauptsächlich) betreuendem Elternteil und dem anderen, dem Umgangselternteil, gewährleistet, dass ersterer seine Alleinentscheidungsbefugnis in wirtschaftlicher Hinsicht auch bei der Verwendung des gesamten Kindesunterhalts ausüben kann (Rake, Ermäßigter Kindesunterhalt bei ermäßigtem Umgang, FF 2025, 275 ff). Erst recht nicht mit § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB zu vereinbaren sind die unbefriedigenden Ergebnisse, die sich nach allen drei Berechnungsmodellen ergeben, wenn der hauptbetreuende Elternteil auch der besserverdienende ist. Eine solche Fallgestaltung ist auch hier denkbar, da das unterhaltsrelevante Einkommen der Mutter der Antragsteller neben ihren Erwerbseinkünften auch aus Mieteinkünften und dem – der Höhe nach streitigen –Vermögensvorteil für das mietfreie Wohnen in der ehemaligen Ehewohnung besteht. Der Senat schließt sich daher der wohl herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an, die auch bei einem erweiterten Umgang den Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil allein nach dessen Einkommen bemisst und den durch die erweiterte Betreuung entstehenden Mehraufwand – ebenso wie die auf Seiten des hauptsächlich betreuenden Elternteils eintretende Entlastung – durch eine Herabgruppierung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung trägt. Entsprechend sehen es auch die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW), Stand: 01.01.2025, in Ziffer 12.5 vor. Bei der Bemessung des Umfangs der Herabgruppierung stellt der Senat maßgeblich darauf ab, inwieweit der mitbetreuende Elternteil während seiner Betreuungszeit über die Gewährung von Naturalunterhalt den Bedarf des Kindes anteilig deckt und den hauptbetreuenden Elternteil dadurch entlastet. Er erachtet es als sachgerecht, diesen Anteil der Bedarfsdeckung im Wege einer pauschalierenden Schätzung zu ermitteln und greift hierzu – dem Oberlandesgericht Braunschweig (FF 2025, 325ff, Rz. 10f) folgend – auf die dem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 25.08.2023 zu Grunde liegende Annahme zurück, nach der die Mitbetreuung des Kindes im Rahmen eines erweiterten Umgangs etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG betrifft. Auf dieser Grundlage errechnet sich bei einem Mitbetreuungsanteil von einem Drittel eine Bedarfsdeckung im Umfang von 15% (=45% x 1/3) und bei einem Mitbetreuungsanteil von 45 % eine Bedarfsdeckung von rund 20% (=45% x 45/100). Unter Berücksichtigung dessen, dass sich der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Kindesunterhaltsbedarf mit jeder Einkommensgruppe um 5% erhöht, führt eine Bedarfsdeckung von 15% zu einer Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen und eine Bedarfsdeckung von 20% zu einer Herabgruppierung um vier Einkommensgruppen. Auf diese Weise wäre sogar eine Herabsetzung des Bedarfs auf Beträge unterhalb des Mindestunterhalts denkbar (vgl. hierzu Rake, a.a.O., S. 280) – bis hin zum 80% des Mindestunterhalts. Im vorliegenden Fall wird der Mindestunterhalt indes bei einer Herabgruppierung um vier Einkommensgruppen nicht unterschritten, da der Antragsgegner ohne Herabgruppierung im Jahr 2023 in die Einkommensgruppe 9, im Jahr 2024 in die Einkommensgruppe 7 und im laufenden Jahr 2025 in die Einkommensgruppe 5 einzustufen ist. Hierzu wird auf die Einkommensberechnung (nachfolgend unter 3.) verwiesen. 2. Der Antragsgegner verfügt ausschließlich über Erwerbseinkünfte, die sich zusammensetzen aus dem Grundgehalt, den Provisionen, der Privatnutzung des Dienstwagens und Spesen. Den Dienstwagenvorteil bemisst der Senat in ständiger Rechtsprechung nach dem gemäß §§ 6 Nr. 4 S. 2, 8 Abs. 2 S. 3 EStG steuerlich zu veranschlagenden Wert von monatlich 1% des Bruttolistenpreises, zuzüglich 0,03 % für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte. Im vorliegenden Fall fallen allerdings keine Entfernungskilometer an, da der Antragsgegner ausschließlich im Homeoffice arbeitet, so dass lediglich 1% des Bruttolistenpreises von 87.235,00 € zu berücksichtigen sind. Dass der Antragsgegner auf Urlaubsfahrten im Ausland Benzinkosten und Autobahngebühren aus eigener Tasche zahlt, vermag eine Abweichung von dem steuerlich zu veranschlagenden Wert nicht zu rechtfertigen. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens besteht hier die Besonderheit, dass der Dienstwagenvorteil in den Gehaltsabrechnungen nicht ausgewiesen ist. Entsprechend ist dieser Gehaltsbestandteil bislang weder Gegenstand des Lohnsteuerabzugs gewesen noch hat er bei der Einkommenssteuer Berücksichtigung gefunden. Die Streitfrage, ob derartige Schwarzeinkünfte in voller Höhe zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Pflichtigen zählen (vgl. Nachweise bei Staudinger / Klinkhammer (2022) § 1603, Rz. 14 ff), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. In der nachfolgenden Einkommensberechnung hat der Senat die auf den Dienstwagenvorteil zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben fiktiv in Abzug gebracht, indem er das in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesene Gesamt-, Steuer- und Sozialversicherungsbrutto um den Dienstwagenvorteil von monatlich 872,00 € erhöht und anschließend das Nettoeinkommen nach den jeweils geltenden Steuer- und Sozialversicherungssätzen berechnet hat, ausgehend von Steuerklasse I, einem Kinderfreibetrag und Kirchensteuerpflicht. Bereits bei dieser Berechnungsweise bewegt sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragsgegners im Unterhaltszeitraum durchgehend zwischen der fünften und der neunten Einkommensgruppe, so dass auch nach einer Herabgruppierung um vier Einkommensgruppen noch der Mindestunterhalt zu zahlen ist. Würde man den Dienstwagenvorteil „brutto für netto“ berücksichtigen, wäre dies erst recht der Fall. Als Einkommen des Antragsgegners zu berücksichtigen ist schließlich ein Drittel der im Unterhaltszeitraum monatsdurchschnittlich bezogenen Spesen (vgl. Ziffer 1.4 Leitlinien NRW, Stand 01.01.2025). Das Erwerbseinkommen ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen, da der Antragsgegner nicht dargelegt hat, in welcher Höhe ihm solche entstehen. Auf die Notwendigkeit, berufsbedingte Aufwendungen konkret darzulegen (vgl. Ziffer 10.2.1. Leitlinien NRW), ist er mit verfahrensleitender Verfügung der Vorsitzenden vom 06.05.2025 (Bl. 793 GA II. Instanz) ausdrücklich hingewiesen worden. Einkommensmindernd zu berücksichtigen sind indes die Beiträge für die Kranken- und Unfallversicherung der Antragstellers A. 3. Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens Oktober bis Dezember 2023 Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 10. 2023 Bedarf und Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtig D. Nettoeinkommen von D.: allgemeine Lohnsteuer Jahrestabelle Steuerjahr 2023 Bruttolohn: . . . . . . . . . . 100.199,04 Euro (89735,04+872*12 = 100.199,04) Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . 100.199,04 Euro (89735,04+872*12 = 100.199,04) (75391,69+872*12 = 85.855,69) Sozialversicherungsbrutto 85.855,69 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,84 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -25.886,00 Euro Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -545,49 Euro Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -1.991,43 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -7.984,58 Euro Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . . -1.116,12 Euro Krankenversicherung: (14,6 % + 0,84 %)/2*59.850,00 Euro -4.620,42 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,45 %) . . . . -867,83 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 57.187,17 Euro 57187,17 / 12 = . . . . . . . . . . 4.765,60 Euro Monatsbeträge Spesen monatsdurchschnittlich zu 1/3 . . . . 21,11 Euro (760/3/12 = 21,11) Schulden, Belastungen KV A. . . . . . . . 14,22 Euro UV A. . . . . . . . 22,07 Euro –––––––––––––– insgesamt: . . . . . . 36,29 Euro Schulden, Belastungen . . . . . . . . . -36,29 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 4.750,42 Euro Berechnung des Kindesunterhalts aus dem Einkommen von D. in Höhe von . . . . . . . . . . 4.750,42 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023 Gruppe 9: 4701-5100, BKB: 2350 2024 Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2024 Bedarf und Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtig D. Nettoeinkommen von D.: allgemeine Lohnsteuer Jahrestabelle Steuerjahr 2024 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 85.354,04 Euro (74890,04+872*12 = 85.354,04) Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 85.354,04 Euro (74890,04+872*12 = 85.354,04) (73221,70+872*12 = 83.685,7) Sozialversicherungsbrutto 83.685,70 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,79 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -18.943,00 Euro Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -1.358,19 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -7.782,77 Euro Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . . -1.087,91 Euro Krankenversicherung: (14,6 % + 1,79 %)/2*62.100,00 Euro -5.089,10 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,45 %) . . . . -900,45 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 50.192,62 Euro 50192,62 / 12 = . . . . . . . . . . 4.182,72 Euro Monatsbeträge Spesen monatsdurchschnittlich zu 1/3 . . . . 21,11 Euro (760/3/12 = 21,11) Schulden, Belastungen KV A. . . . . . . . 14,22 Euro UV A. . . . . . . . 22,07 Euro –––––––––––––– insgesamt: . . . . . . 36,29 Euro Schulden, Belastungen . . . . . . . . . -36,29 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 4.167,54 Euro Berechnung des Kindesunterhalts aus dem Einkommen von D. in Höhe von . . . . . . . . . . 4.167,54 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024 Gruppe 7: 4101-4500, BKB: 2250 2025 Daten und Beteiligte Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2025 Bedarf und Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtig D. Nettoeinkommen von D.: allgemeine Lohnsteuer Jahrestabelle Steuerjahr 2025 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 71.027,99 Euro (60563,99+872*12 = 71.027,99) (ein Gesamt-/ Steuer-/ und Sozialversicherungsbrutto von 60.563,99 € (ohne Dienstwagenvorteil) errechnet sich für das noch nicht abgeschlossene Jahr 2025, indem die entsprechenden Werte des Vorjahres für Mai und Dezember zueinander ins Verhältnis gesetzt werden und der Wert für Mai 2025 im selben Verhältnis hochgerechnet wird) LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,0 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 3,39 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -13.025,00 Euro Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -860,94 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -6.605,60 Euro Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . . -923,36 Euro Krankenversicherung: (14,6 % + 3,39 %)/2*66.150,00 Euro -5.950,19 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,55 %) . . . . -1.025,33 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 42.637,57 Euro 42637,57 / 12 = . . . . . . . . . . 3.553,13 Euro Monatsbeträge Spesen wie Vorjahr zu 1/3 . . . . . . . 21,11 Euro (760/3/12 = 21,11) Schulden, Belastungen KV A. . . . . . . . 14,22 Euro UV A. . . . . . . . 22,07 Euro –––––––––––––– insgesamt: . . . . . . 36,29 Euro Schulden, Belastungen . . . . . . . . . -36,29 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 3.537,95 Euro Berechnung des Kindesunterhalts bis September 2025 aus dem Einkommen von D. in Höhe von . . . . . . . . . . 3.537,95 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2025 Gruppe 5: 3301-3700, BKB: 2050. 4. Der nach den vorstehenden Ausführungen in Höhe von jeweils 100% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes bestehende Unterhaltsanspruch der Antragsteller ist nicht durch Erfüllung erloschen. In Anbetracht dessen, dass der Antragsgegner die geltend gemachten Ansprüche stets zurückgewiesen hat, sind seine Unterhaltszahlungen ersichtlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt und haben daher keine Erfüllungswirkung. Soweit die Antragsteller allerdings für die Zeiträume von Oktober bis Dezember 2023 und Januar bis März 2024 nur die nach Abzug der geleisteten Zahlungen verbleibenden Rückstandsbeträge von 1.020,00 € und 1.514,00 € geltend gemacht haben, ist der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss in zutreffender Weise auch nur in dieser Höhe zur Zahlung verpflichtet worden, denn es gilt der Grundsatz „ne ultra petita“. III. Der Kostenausspruch beruht auf § 243 FamFG. Da die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet ist, entspricht seine Kostentragung der Billigkeit. IV. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Zwar hat sich der Bundesgerichtshof sich mit der Frage, wie der Kindesunterhalt im Falle einer umfangreichen Mitbetreuung der Kinder durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu bemessen ist, bereits in den zitierten Entscheidungen FamRZ 2014, 917 ff und FamRZ 2015, 236 ff befasst und die vorliegende Entscheidung des Senats befindet sich in Einklang mit dieser Rechtsprechung. Allerdings sind seit der letzten höchstrichterlichen Entscheidung zu dieser Frage inzwischen fast elf Jahre vergangen und die Frage ist in den letzten Jahren – nicht zuletzt seit dem Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts – in Rechtsprechung und Literatur mit neuen Argumenten und Lösungsansätzen kontrovers diskutiert worden. Es besteht daher durchaus weiterer Klärungsbedarf, zumal die Frage, wie sich ein asymmetrisches Wechselmodell auf die Barunterhaltspflicht des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils auswirkt, für die betroffenen Familien von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Ob man – wie hier – den Weg der Herabgruppierung wählt oder eines der in der Literatur vertretenen Berechnungsmodelle anwendet, kann einen Unterschied von mehreren hundert Euro pro Kind und Monat ausmachen. … … …