Beschluss
3 W 124/25
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:1007.3W124.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 17. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 17. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligte ist seit dem 19.03.2025 in das Handelsregister eingetragen. § 3 der am 11.06.2025 geänderten Satzung lautet wie folgt: Unternehmensgegenstand 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Bestattungen sowie die Erbringung von im Zusammenhang mit Bestattungen stehenden Dienstleistungen. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar fordernden Handlungen, Maßnahmen und Geschäfte vorzunehmen. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland - unter gleicher oder auch abweichender Firma - zu errichten, andere ihr ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. Der Verfahrensbevollmächtigte reichte am 21.05.2025 folgende Anmeldung des Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister ein: „ Die Gesellschaft hat in 00000 A.-Stadt eine Zweigniederlassung errichtet; Die Firma der Zweigniederlassung lautet: B., Zweigniederlassung der C.-GmbH. Die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung lautet: D.-Str. 00, 00000 A.-Stadt Die Beteiligte hat hierzu vorgerichtlich mitgeteilt, die angemeldete Zweigniederlassung sei im Rahmen eines Unternehmenskaufs von einem Einzelunternehmen entstanden. Sie führe das Unternehmen unter der Beibehaltung des bisherigen Firmenkerns „B.“ als Zweigniederlassung fort. Hierzu sei sie nach dem Unternehmenskaufvertrag ausdrücklich befugt. Die Beteiligte hat gemeint, die eingetragene Satzungsänderung in § 3 Abs. 3 im Sinne einer abstrakten Ermächtigung, Zweigniederlassungen unter einer anderen Firma mit einem klarstellenden Zusatz zu errichten, reiche zur Zulässigkeit der Durchbrechung der Firmeneinheit aus. Mit Beschluss vom 17.07.2025 hat das Registergericht – Rechtspflegerin – den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angemeldete Zweigniederlassung könne unter der angemeldeten Firma mangels Aufnahme ebendieser Firma in der Satzung nicht eingetragen werden. Zwar obliege die Errichtung von Zweigniederlassungen der Geschäftsführung. Die Firmenbildung obliege ihr jedoch gerade nicht. Auch wenn in der Satzung dem Geschäftsführer abstrakt die Möglichkeit zur Bildung von Zweigniederlassungen auch unter abweichender Firma eingeräumt werde, könne die Übertragung der grundsätzlichen Befugnisse des für die Firmenbildung zuständigen Organs auf die Geschäftsführung hierin nicht gesehen werden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG sei die Firma in der Satzung anzugeben; dies müsse folglich auch für sämtliche für die Gesellschaft verwendeten Firmierungen gelten, zumal die Zweigniederlassung in ihrem Geschäftskreis auch „die Firma“ der Gesellschaft bildet und in der Außenwirkung entsprechend wahrgenommen werden könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, in der sie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aufrecht erhält. Sie meint, die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG beziehe sich nur auf die Firma der Hauptniederlassung der Gesellschaft. Demnach müsse die Satzung nur die Firma der Hauptniederlassung enthalten, nicht auch die der Zweigniederlassung. Hierdurch werde auch nicht die innergesellschaftliche Zuständigkeitsverteilung zu Lasten der Gesellschafter verschoben, da diese die Möglichkeit hätten, einen Vorbehalt der Gesellschafter für die Firmenwahl der Zweigniederlassung in der Satzung vorzusehen. In jedem Fall reiche die abstrakte Satzungsregelung in § 3 Abs. 3 in der Fassung vom 11.06.2025 aus, da diese eine abstrakte Ermächtigung der Geschäftsführer durch die Gesellschafter enthalte, Zweigniederlassungen unter abweichender Firma zu errichten. Eine Umgehung des Gesellschafterwillens sie in dieser Konstellation nicht zu befürchten. Mit Beschluss vom 30. Juli 2025 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Registerakten und die eingereichten Schriftsätze sowie elektronischen Dokumente verwiesen. II. Die nach den §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 59 Abs. 1, Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Errichtung einer Zweigniederlassung von einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. Gemäß § 33 Abs. 3 HGB ist die Errichtung einer Zweigniederlassung einer juristischen Person durch den Vorstand anzumelden. Bei der GmbH ist die anmeldepflichtige Person der Geschäftsführer (§ 35 GmbHG; MüKoHGB/Krafka, 6. Aufl. 2025, HGB § 13 Rn. 42, beck-online). Das Gericht der Hauptniederlassung hat die Anmeldung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Insbesondere obliegt ihm auch die Prüfung der Frage, ob die Firma der Zweigniederlassung ordnungsgemäß gebildet ist (BayObLG, Beschluss vom 1. Juni 1995 – 3Z BR 123/95, Rn. 11, juris; Hopt/Merkt, 44. Aufl. 2025, HGB § 13 Rn. 13, beck-online). Daran hat sich durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) nichts geändert. Dieses führte zu einer Neufassung des § 13 HGB und verzichtete auf eine Anlegung eines Zweigniederlassungsblatts im Handelsregister am Ort der Zweigniederlassung und dementsprechend auch auf jedwede Beteiligung oder Prüfung des Registergerichts am Ort der Zweigniederlassung. Die Führung der Zweigniederlassung erfolgt seitdem ausschließlich beim Gericht der Hauptniederlassung. Während zuvor nach § 13 Abs. 2 HGB a.F. dem Registergericht am Ort der Zweigniederlassung die Prüfung oblag, ob die Zweigstelle errichtet und § 30 HGB, d.h. die Unterscheidbarkeit der Firma am Ort der Zweigniederlassung, beachtet ist, heißt es seitdem in § 13 Abs. 2 a.E. HGB, die Eintragung der Zweigstelle erfolge, „es sei denn, die Zweigstelle ist offensichtlich nicht errichtet worden“. Dadurch sollten nur solche Prüfungspflichten des Registergerichts der Hauptniederlassung entfallen, die zuvor dem Registergericht am Ort der Zweigniederlassung oblagen und die sich auf die tatsächlichen Verhältnisse am Ort der Zweigniederlassung bezogen und deren Beurteilung durch das Registergericht am Ort der Hauptniederlassung „aus der Ferne“ unpraktikabel erschien (vgl. Gesetzesbegründung, BT Drs. 16/2781 S. 80). Eine weitergehende Reduzierung des Prüfungsmaßstabs des Registergerichts der Hauptniederlassung ist mit der Neuregelung nicht verbunden. Vorliegend hat das Registergericht die beantragte Eintragung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Firma der Zweigniederlassung im Hinblick auf die nicht ausreichende Ermächtigung in der Satzung nicht eintragungsfähig ist. 1. Nach dem Grundsatz der Firmeneinheit (§ 17 HGB) können Handelsgesellschaften nur eine einzige Firma führen, da diese nicht nur der Name ist, unter dem die Gesellschaft im Handel ihre Geschäfte betreibt, sondern, im Gegensatz zur Firma des Einzelkaufmanns, der daneben einen bürgerlichen Namen führt, auch ihr alleiniger Name. Ohne den Grundsatz der Firmeneinheit würden ernste Gefahren für den Rechtsverkehr und ständige Verwirrung über die Zuordnung einzelner Rechts- und Haftungsverhältnisse drohen (Krafka RegisterR/Krafka, 12. Aufl. 2024, Rn. 213, beck-online). Da jedes Rechtssubjekt, wenn das Gesetz nicht ausnahmsweise mehrere Bezeichnungen zulässt, einen einzigen bestimmten Namen haben muss, mit dem es im Rechtsverkehr eindeutig identifiziert werden kann, wäre eine mehrfache Firmenführung eine Durchbrechung dieses Prinzips (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1976 – II ZB 4/74, BGHZ 67, 166-171, juris). Der Gesetzgeber hat zur Frage der Firmenbildung bei Zweigniederlassungen keine ausdrückliche Regelung getroffen. Zusätze zur Firma der Zweigniederlassung sind grundsätzlich zulässig, aber, abgesehen von den Fällen der §§ 30 Abs. 3, 50 Abs. 3 HGB, nicht erforderlich. Nun ist aber für eine Zweigniederlassung wesentlich, dass es sich um einen räumlich getrennten Teil eines Unternehmens handelt, der auf Dauer selbständig gegenüber der Hauptniederlassung Geschäfte tätigt und in sachlicher und personeller Hinsicht die hierfür erforderliche Organisation aufweist. Dieser Eigenart entsprechend können die Firma der Hauptniederlassung und die der Zweigniederlassung identisch sein, da letztere nur ein Unternehmensteil desselben Unternehmens ist. Weil aber die Zweigniederlassung eine beschränkte Selbständigkeit aufweist, wird daraus hergeleitet, dass ihre Firma und die der Hauptniederlassung nicht in jedem Fall identisch sein müssen (BayObLG, Beschluss vom 19. März 1992 – 3Z BR 15/92, Rn. 8, juris). Aus den Vorschriften der §§ 50 Abs. 3, 124 Abs. 4 Satz 4 HGB folgt vielmehr, dass im Betrieb der Zweigniederlassung eine Firma geführt werden kann, die von der des ganzen Unternehmens abweicht. Eine Gesellschaft darf jedoch nicht unter zwei Bezeichnungen im Geschäftsverkehr auftreten (s.o.). Die Firma der Zweigniederlassung darf daher keinen selbständigen, eigentümlichen Geschäftsnamen darstellen, den eine andere Gesellschaft führen dürfte. Die Einheitlichkeit des Unternehmens muss in seinem Namen zum Ausdruck kommen (Dirksen/Volkers, BB 1993, 598). Stimmt der Firmenkern der Firma der Zweigniederlassung nicht mit dem der Firma der Hauptniederlassung überein, sondern handelt es sich um einen selbstständigen Firmenkern, so muss zur Einhaltung der Grundsätze der Firmeneinheit (vgl. § 17 Abs. 1 HGB; BGH, Beschluss vom 21. September 1976 – II ZB 4/74, BGHZ 67, 166-171, juris) und der Firmenwahrheit (vgl. § 18 Abs. 2 HGB) durch einen Zusatz die Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung klargestellt werden. Anders gesagt muss zum Ausdruck kommen, dass es sich um die Firma eines Zweigunternehmens handelt und die Firma der Hauptniederlassung klar erkennbar sein (BayObLG, Beschluss vom 19.03.1992 – 3 Z BR 15/92, NJW-RR 1992, 1062; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2017 – I-3 Wx 145/16, Rn. 16, juris; Hopt/Merkt, HGB, 44. Aufl. 2025, § 13 Rn. 7; Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Rn. 270 mit Verweis auf K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 II 3a; Hauschild/Kallrath/Wachter Notar-HdB/Kilian, 3. Aufl. 2022, § 8 Rn. 124, beck-online). Insbesondere ermöglicht dies - wie hier -, ein übernommenes Unternehmen als Zweigniederlassung nach § 22 Abs. 1 HGB unter der alten Firma weiterzuführen (RG, Beschluss vom 30. März 1926 – II B 8/26, RGZ 113, 213-219, juris; BGH WM 1957, 1154 zit. nach: Hopt/Merkt, HGB, 44. Aufl. 2025, § 13 Rn. 7; Ebenroth/Boujong/Pentz, 5. Aufl. 2024, HGB § 13 Rn. 29, beck-online). 2. Nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum muss in einem solchen Fall die von der Hauptfirma abweichende Firma der Zweigniederlassung entweder in der Gründungssatzung enthalten sein (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 GmbHG) oder später durch Satzungsänderung (§ 53 GmbHG) gebildet werden (BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1990 – BReg 3 Z 38/90, Rn. 31; Beschluss vom 19.03.1992 – 3 Z BR 15/92, Rn. 12, juris; zustimmend Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Rn. 270; Hopt/Merkt, 44. Aufl. 2025, HGB § 13 Rn. 7, beck-online; MüKoHGB/Krafka, 6. Aufl. 2025, HGB § 13 Rn. 25; Ebenroth/Boujong/Pentz, 5. Aufl. 2024, HGB § 13 Rn. 28; zur Aktiengesellschaft: MHdB GesR IV/Sailer-Coceani, 6. Aufl. 2024, § 7 Rn. 8; Koch, 19. Aufl. 2025, AktG § 23 Rn. 20; Hauschild/Kallrath/Wachter Notar-HdB/Kilian, 3. Aufl. 2022, § 8 Rn. 124, beck-online). Ebenso bedarf die Abänderung einer solchen Firma einer Änderung der Satzung (für die Aktiengesellschaft und die KGaA LG München I v. 28. 10. 1991 - 17 HKT 18999/91, FHZivR 38 Nr. 5557; MüKoHGB/Krafka, a.a.O.). Dem ist zu folgen. Zwar ist die Errichtung einer Zweigniederlassung ein rein tatsächlicher Akt, eine Organisationsmaßnahme der Gesellschaft, die, falls eine entgegenstehende Satzungsbestimmung fehlt, zur Verwaltungstätigkeit des Geschäftsführers zählt und keiner Satzungsänderung bedarf. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass auch die Firmengebung oder Firmenänderung für die Zweigniederlassung in jedem Fall ohne Satzungsänderung zulässig wäre. Der gesetzlich notwendige Satzungsinhalt ist für die GmbH in § 3 GmbHG niedergelegt. Daraus folgt, dass die dort aufgeführten Punkte, also auch die Firma (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG), nur in der Satzung und nicht auf andere Weise, z.B. durch Beschluss des Geschäftsführers geregelt werden können. Neben der Publizitätswirkung, die der vorgeschriebene Mindestinhalt der Satzung damit gewährleistet, liegt in der Bestimmung, dass die Firma in die Satzung aufgenommen werden muss, ferner eine vom Gesetzgeber zwingend (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 1 AktG) festgelegte innergesellschaftliche Zuständigkeitsverteilung. Diese kann auch nicht aus Zweckmäßigkeits- und Vereinfachungsgründen geändert werden. Dadurch werden Fragen, die durch die Satzung geregelt werden müssen, der Entscheidung durch die Verwaltung entzogen (BayObLG, Beschluss vom 19. März 1992 – 3Z BR 15/92, Rn. 14, juris, zu den entsprechenden Vorschriften im AktG). Daher bedarf es einer Regelung in der Satzung, um die Durchbrechung des Grundsatzes der Firmeneinheit gesellschaftsintern ordnungsgemäß zu legitimieren. Denn die Firma der Zweigniederlassung bildet für ihren Geschäftskreis den einzigen Namen der Gesellschaft. Deren Bestimmung fällt in den Zuständigkeitsbereich desjenigen Organs, das für den Inhalt des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung zuständig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Firma der Gesellschaft für die Zweigniederlassung gem. § 30 Abs. 3 HGB ein Zusatz beigefügt werden muss, um Verwechselungen mit bereits eingetragenen Firmen zu vermeiden (Ebenroth/Boujong/Pentz, 5. Aufl. 2024, HGB § 13 Rn. 28; MüKoAktG/Pentz, 6. Aufl. 2024, AktG § 23 Rn. 65; MüKoHGB/Krafka, 6. Aufl. 2025, HGB § 13 Rn. 25, beck-online). 3. Wie die Aufnahme der Firma der Zweigniederlassung in die Satzung konkret zu fassen ist, ist von der Rechtsprechung noch nicht geklärt und wird auch im Schrifttum uneinheitlich beantwortet. 3.1. Verlangte man eine ausdrückliche bzw. wörtliche Aufnahme der Firma der Zweigniederlassung in die Satzung, würde dies dazu führen, dass dann bereits in der Gründungssatzung alle späteren Zweigniederlassungsfirmen festgelegt werden müssten oder bei jeder, nicht von vornherein kalkulierbaren Errichtung einer neuen Filiale die Satzung geändert werden müsste. Insbesondere die Fortführung einer übernommenen Firma als Zweigniederlassung würde regelmäßig eine zeitaufwändige Satzungsänderung erfordern. Vor allem bei Publikumsgesellschaften ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung, in der lediglich über die Firma einer Zweigniederlassung entschieden werden soll, faktisch ausgeschlossen. Das Abwarten einer turnusmäßigen Versammlung hätte einen Zeitverlust zur Folge, der einer flexiblen und marktorientierten Geschäftspolitik entgegenstünde. In der Praxis besteht deshalb ein Interesse an einer vereinfachten Namensgebung, beispielsweise durch einen Beschluss des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung (Dirksen/Volkers, BB 1993, 598, 598 f.). 3.2. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Jahr 1995 in einem obiter dictum folgende Bestimmung als ausreichende Ermächtigung angesehen: „Zweigniederlassungen können unter Firmen betrieben werden, die den Zusatz: "Zweigniederlassung der A-Gesellschaft" enthalten“, Dabei war A die Firma der Hauptniederlassung. Mit einer solchen Satzungsformulierung sei die Aufnahme der vollständigen Firma der Hauptniederlassung in die der Zweigniederlassung sichergestellt. Die Satzung enthalte dann eine ausreichende Ermächtigung zur abschließenden Firmenbildung durch den Vorstand bzw. den Geschäftsführer (BayObLG, Beschluss vom 1. Juni 1995 – 3Z BR 123/95, Rn. 14, juris; zustimmend Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann/ Ries , HGB, 6. Aufl. 2023, § 13 Rn. 13). Dem ist zu folgen. Eine derartige Klausel gewährleistet, dass die Firma der Zweigniederlassung, abgesehen von dem Zusatz, frei gewählt werden kann. Gleichzeitig enthält das Gesellschaftsstatut eine Bestimmung über die Firma der Zweigniederlassung. Damit ist aus der Satzung ersichtlich, dass und unter welchen Firmen die Gesellschaft Zweigniederlassungen führen kann. Das Publizitätserfordernis ist gewahrt. Außerdem liegt eine Entscheidung der Gesellschafter bzw. der Aktionäre über die Firma der Zweigniederlassung vor. Nur die weitere Konkretisierung bleibt der Geschäftsführung überlassen. Die innergesellschaftliche Zuständigkeit zur Firmierung der Zweigniederlassung besteht nicht einseitig zugunsten der Geschäftsführung (Dirksen/Volkers, BB 1993, 598, 600). Insbesondere die vom Gesetz ausdrücklich gewollte Firmenfortführung beim Erwerb eines Handelsgeschäfts nach § 22 Abs. 1 HGB und Ausgestaltung als Zweigniederlassung ist dadurch durch einen bloßen Beschluss der Geschäftsführung möglich. 3.3. Die im hiesigen Fall gewählte Satzungsformulierung Die Gesellschaft ist berechtigt, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland - unter gleicher oder auch abweichender Firma - zu errichten, andere ihr ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. genügt den Anforderungen an eine Ermächtigung in der Satzung dagegen nicht. Dass die Gesellschaft berechtigt ist, Zweigniederlassungen unter gleicher Firma zu bilden, versteht sich von selbst und bedarf nach allgemeiner Ansicht keiner ausdrücklichen Ermächtigung in der Satzung (s. nur BayObLG, Beschluss vom 19.03.1992 – 3 Z BR 15/92, Rn. 15 juris). Die Berechtigung, Zweigniederlassungen unter abweichender Firma zu bilden, genügt den Anforderungen an eine Satzungsbestimmung, „die die Firma der Zweigniederlassung enthält“, nicht (a.A. Hauschild/Kallrath/Wachter Notar-HdB/Kilian, 3. Aufl. 2022, § 8 Rn. 124, beck-online). Sie überlässt nicht nur die Bestimmung des Firmenkerns, sondern auch die weitere Gestaltung der Firma der Zweigniederlassung, insbesondere des obligatorischen, auf die Hauptniederlassung hinweisenden Zusatzes der Geschäftsführung. Damit kann es zu unterschiedlichen Zusätzen hinsichtlich der Benennung der Zweigniederlassungen (z.B. Filiale , Zweigstelle, Zweigniederlassung ) und des Bezugs zur Hauptniederlassung („ der A-Gesellschaft “ oder ähnlich) kommen. Dies stellt eine weitreichende Abweichung von der eindeutigen gesetzlichen innergesellschaftlichen Zuständigkeitsverteilung für die Bestimmung der Firma der Zweigniederlassung(en) dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG). Die Bestimmung, unter welchen Firmen die Gesellschaft Zweigniederlassungen errichten darf, wird dem satzungsgebenden Organ entzogen. Ein sachliches oder praktisches Bedürfnis für eine Übertragung der Formulierungsbefugnis auch der konkreten Bezeichnung möglicher Zweigniederlassungen sowie des Filialzusatzes auf die Geschäftsführung ist nicht ersichtlich. Eine Übertragung der Zuständigkeit insoweit aus bloßen Zweckmäßigkeits- und Vereinfachungsgründen ist nicht zulässig. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass bereits durch die Kontrolle des Registergerichts bei der Anmeldung gewährleistet wird, dass die Firma der Zweigstelle mit einem eigenen Firmenkern über den obligatorischen Filialzusatz mit Wiedergabe der Firma der Hauptniederlassung verfügt. Denn es geht nicht bloß um die formelle und materielle Gesetzmäßigkeit der Anmeldung und der Wahl der Firma der Zweigniederlassung. Vielmehr ist die Firmenbildung eine wichtige, gestalterische Entscheidung, die wesentlich für die Wahrnehmung der Gesellschaft im Geschäftsverkehr ist. Diese hat der Gesetzgeber bewusst und unabdingbar (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 1 AktG) dem satzungsgebenden Organ zugewiesen. III. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil sich die Kostentragungspflicht der Beteiligten bereits aus dem Gesetz ergibt (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG). Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Die Rechtsfrage, wie im Gesellschaftsstatut eine Ermächtigung an die Geschäftsführung zu gestalten ist, die Firma einer Zweigniederlassung mit eigenem Firmenkern zu bestimmen, ist entscheidungserheblich. Sie ist klärungsbedürftig, weil sie in der Literatur und der Praxis der Registergerichte unterschiedlich beantwortet wird. Ferner kann sie sich über den konkreten Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von Fällen stellen. Eine Geschäftswertfestsetzung war angesichts des Entstehens einer Festgebühr nicht veranlasst (Nr. 19112 KV GNotKG i.V.m. HRegGebVO).