Leitsatz: Die regulierungsbehördliche Befugnis zur unterperiodischen Anpassung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze besteht im Grundsatz bereits dann, wenn aus kalkulatorisch-regulierungsspezifischer Sicht maßgebliche Veränderungen zu verzeichnen sind. Es bedarf in der Regel keiner von den regulatorischen Parametern losgelösten Analyse der tatsächlichen Verhältnisse der Netzbetreiber. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe : A. Die Beschwerdeführerin, eine bundesweit tätige Anbieterin von Strom und Gas, wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die von der Bundesnetzagentur am 17. Januar 2024 erlassene Festlegung von Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag (BK4-23-002). Die Beschwerdeführerin hält diese Festlegung für eine die Netzbetreiber ungerechtfertigt begünstigende, insbesondere auf falscher Tatsachengrundlage getroffene Maßnahme. Nach dem bisherigen – und übergangsweise noch fortgeltenden – Recht entscheidet die Bundesnetzagentur gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV vor Beginn einer Regulierungsperiode unter Beachtung der Vorgaben aus § 7 Abs. 4 und Abs. 5 StromNEV bzw. GasNEV über die Eigenkapitalzinssätze für Altanlagen und Neuanlagen, d.h. Anlagegüter, die entweder vor oder ab dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 StromNEV bzw. GasNEV). Der so für Neuanlagen festgelegte Zinssatz ist gemäß § 10a Abs. 7 Satz 2 ARegV auch im Kapitalkostenaufschlag anzusetzen. Im Rahmen von Investitionsmaßnahmen (§ 23 ARegV) ergibt sich die Maßgeblichkeit des nach § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV festgesetzten Eigenkapitalzinssatzes hingegen aus einer gesonderten Festlegung (siehe dazu etwa den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 2. Mai 2012 – BK4-12-656). Die Eigenkapitalzinssatzfestlegung war zuletzt für die vierte Regulierungsperiode mit den Beschlüssen vom 12. Oktober 2021 (BK4-21-055 und BK4-21-056) erfolgt. Vorgegeben wurde ein Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen von 5,07 % vor Steuer, was unter Zugrundelegung des herangezogenen Steuerfaktors einem Zinssatz von 4,13 % nach Steuer entsprach. Hierzu hatte die Bundesnetzagentur zunächst einen risikolosen Zinssatz in Höhe von 0,74 % als Zehnjahresmittel im Sinne von § 7 Abs. 4 StromNEV bzw. GasNEV bestimmt. Den Zuschlag zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse bezifferte die Bundesnetzagentur auf 3,39 %. Dazu hatte die Bundesnetzagentur im ersten Schritt eine Marktrisikoprämie festgelegt (3,70 %) und diese mit einem – anhand einer Vergleichsgruppe aus ausländischen Netzbetreibern ermittelten – Risiko- bzw. Beta-Faktor (0,81) multipliziert, was einen Wagniszuschlag von ca. 3,00 % ergab. Um Inkonsistenzen zwischen dem verordnungsrechtlich vorgegebenen risikolosen Zinssatz und dem bei Ermittlung der Marktrisikoprämie herangezogenen risikolosen Zinssatz zu adressieren, nahm die Bundesnetzagentur sodann in einem zweiten Schritt mit dem sogenannten Wagniskorrekturzuschlag eine Anhebung um 0,395 %-Punkte vor. Zum Zeitpunkt der Festlegungen vom 12. Oktober 2021 waren die aktuellen Jahres- bzw. Monatswerte der Umlaufsrenditen im Sinne von § 7 Abs. 4 StromNEV bzw. GasNEV noch negativ. Etwa ab Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine kam es jedoch zu einem schnellen Anstieg. Bereits im Sommer 2022 wurde Werte von etwa 1,80 oder 1,90 % erreicht. Ab und nach dem Januar 2023 betrugen die Renditen durchschnittlich knapp 2,90 % und bisweilen mehr als 3,00 %. Parallel dazu hatte der Rat der Europäischen Zentralbank angesichts hoher Inflationsraten den Zinssatz für das Hauptrefinanzierungsgeschäft, der zuletzt im März 2016 von 0,05 % auf 0,00 % gesenkt worden war, ab dem Juli 2022 in mehreren Schritten auf 4,50 % (September 2023) angehoben. In diesem Zeitraum verpflichtete der Senat auf Beschwerden mehrerer Netzbetreiber die Bundesnetzagentur mit Beschlüssen vom 30. August 2023 (unter anderem VI-3 Kart 129/21 [V]) zur Neufestlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode. Auf die von der Bundesnetzagentur eingelegten Rechtsbeschwerden hob der Bundesgerichts mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2024 (unter anderem EnVR 79/23) und vom 25. Februar 2025 (unter anderem EnVR 92/23) die genannten Senatsentscheidungen auf. Die Beschwerden der Netzbetreiber wurden zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof stellte bei seiner Prüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Festlegungserlasses ab. Soweit der Bundesgerichtshof über hilfsweise gestellte Anträge auf Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur nachträglichen Abänderung der Festlegungen zu entscheiden hatte, wies er diese als unzulässig zurück. Zuvor – und zwar im Juni 2023 – hatte die Bundesnetzagentur unter Hinweis auf das geänderte Investitions- und Zinsumfeld sowie den nochmals erhöhten und beschleunigten Netzausbau ein Verfahren zur Festlegung von Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag eingeleitet. Von Seiten der Netzbetreiber wurde die beabsichtigte Maßnahme als unzureichend bewertet und eine generelle Neufestlegung der Eigenkapitalzinssätze gefordert. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die avisierte Regelung nicht erforderlich sei, unter anderem weil die Gewinne und Investitionen der Netzbetreiber sich seit Jahren auf Rekordniveau bewegten. Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin zum Verwaltungsverfahren beigeladen. Mit der verfahrensgegenständlichen – hier insgesamt in Bezug genommenen – Festlegung vom 17. Januar 2024 traf die Beschlusskammer 4, der die Zuständigkeit von der Großen Beschlusskammer übertragen worden war, für die Rest- oder Gesamtdauer der vierten Regulierungsperiode Gas und Strom (d.h. ab dem Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 bzw. 31. Dezember 2028) im Wesentlichen folgende Regelung für den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag: Der Eigenkapitalzinssatz nach Steuer ergibt sich als Summe aus dem Durchschnitt der Monatswerte des jeweiligen Kalenderjahres der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines Wagniszuschlags von 3,00 %. Dieser wird mit einem Steuerfaktor von 1,226 multipliziert. Für den Antrag auf Genehmigung des Kapitalkostenaufschlags zum 30. Juni eines Jahres ist zunächst ein Planwert basierend auf dem Durchschnitt der Monatswerte des ersten Quartals anzuwenden. Liegen bei Antragstellung jahresscharfe Umlaufsrenditen vor, wird der Planwert durch den tatsächlichen Zinssatz ersetzt. Nach Nr. 2 der Entscheidungsformel gilt die Festlegung für nach dem 31. Dezember 2023 erstmals als Anlagen im Bau oder Fertiganlagen aktivierte Anschaffungs- und Herstellungskosten. Werden Anlagen im Bau nach dem 31. Dezember 2023 in Fertiganlagen umgebucht, werden sie ab dem Zeitpunkt der Umbuchung mit dem Zinssatz laut Nr. 1 der Entscheidungsformel verzinst. In der Festlegungsbegründung verwies die Bundesnetzagentur auf den unerwarteten Anstieg der Zinsen und einen besonderen Investitionsbedarf, der sich vor allem durch das sogenannte Osterpaket – hierbei handelt es sich um ein Bündel an gesetzgeberischen Maßnahmen, die nach Beginn des Krieges in der Ukraine ergriffen worden waren – ergeben habe. Nach den Vorgaben der § 10a Abs. 7 ARegV, § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV könne der Zinsanstieg erst mit wesentlichem Zeitverzug abgebildet werden. Eine kurzfristige Neuskalierung der Netzinvestitionsbedingungen sei erforderlich. Hierzu werde für die Dauer der vierten Regulierungsperiode eine Methodik zur Bestimmung des risikolosen Basiszinssatzes eingeführt, die sich an dem für das jeweilige Anschaffungsjahr aktuellen Niveau der Umlaufsrendite orientiere. Die Werte für die Marktrisikoprämie und den Risikofaktor würden hingegen aus den Festlegungen vom 12. Oktober 2021 übernommen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 7. März 2024 nach Maßgabe des § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG rechtzeitig eingelegten Beschwerde. Sie meint, dass die Festlegung auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruhe, anerkannten wissenschaftlichen Methoden widerspreche und an Abwägungsfehlern leide. Sie weist einleitend darauf hin, dass der Strom in Deutschland im europäischen und internationalen Vergleich bereits sehr teuer sei. Soweit die Bundesnetzagentur in der Beschwerdeerwiderung entgegne, dass sich die deutschen Preise nach einer Kaufkraftbereinigung auf dem Niveau der meisten europäischen Länder bewegten, sei dies falsch. Die hohen Kosten beruhten zu einem beachtlichen Anteil auf den Netzentgelten. Der Eigenkapitalzins mache etwa 10 % der Netzkosten aus und stelle somit keinen zu vernachlässigenden Bruchteil dar. Die angegriffene Festlegung beruhe bereits auf falschen Tatsachengrundlagen. Die Bundesnetzagentur habe nicht untersucht, ob es empirische Belege dafür gebe, dass notwendige Investitionen ausbleiben könnten, wenn sich die Eigenkapitalverzinsung weiterhin allein nach den Beschlüssen vom 12. Oktober 2021 richten würde. Die Bundesnetzagentur könne sich insoweit nicht auf einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum berufen. Es gehe um die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen, d.h. um die durch eine simple Feststellung von Tatsachen zu klärende Frage, ob überhaupt eine Erhöhung des Eigenkapitalzinssatzes erforderlich sei. Diese Frage sei zu verneinen. Insbesondere sei der Investitionsbedarf nicht „neu“. Zu Unrecht habe die Bundesnetzagentur auf einen durch das sogenannte Osterpaket ausgelösten sprunghaften Anstieg abgestellt. Denn es sei bereits vor den Beschlüssen vom 12. Oktober 2021 bekannt gewesen, dass es eines umfassenden Ausbaus der Stromnetze bedürfe. Der Angriffskrieg in der Ukraine habe lediglich zu einer Beschleunigung geführt. Mit ihrer Beschwerdeerwiderung lege die Bundesnetzagentur selbst den Finger in die Wunde, indem sie nunmehr – unter Abkehr von der Festlegungsbegründung – ausführe, dass zwischen absehbaren und wirklich neu hinzugetretenen Investitionen nur schwer unterschieden werden könne. Hieran werde deutlich, dass die Bundesnetzagentur schlicht unterstellt habe, dass mit den Zinssätzen der vierten Regulierungsperiode keine ausreichenden Investitionen mehr erfolgen würden. Dass der durch die Beschlüsse vom 12. Oktober 2021 festgelegte Zins ausreichend sei, um Investitionen in risikolose Netze zu lenken, lasse sich schon dem Monitoringbericht 2023 entnehmen, der das ansteigende Investitionsvolumen veranschauliche. Auch die Erlöse und Gewinne bewegten sich auf Rekordniveau. Ausweislich einer im Juli 2025 veröffentlichen, 15 Netzbetreiber betreffenden Analyse habe die durchschnittliche Rendite auf das eingesetzte Eigenkapital im Jahre 2023 bei 20,2 % gelegen. Zudem habe … über zwei Anleihetranchen mit einem Gesamtvolumen von 1,5 Milliarden Euro und einem Kupon von 3,375 % bzw. 3,750 % den Finanzierungsbedarf für das Jahr 2024 gedeckt. Eine Erhöhung des Eigenkapitalzinssatzes sei augenscheinlich nicht erforderlich, um am Kapitalmarkt das notwendige Kapital zu beschaffen. Für den …-Konzern ergebe sich ein ähnliches Bild. Beide Konzerne deckten (längenmäßig) etwa 41 % des gesamten deutschen Stromnetzes ab. Soweit die Bundesnetzagentur entgegne, dass nicht allein größere Netzbetreiber betrachtet werden dürften, sei dies nicht überzeugend. Gerade aufgrund des kleinteiligen deutschen Netzes bestünden massive Ineffizienzen. Deshalb könne sich die Bundesnetzagentur nicht darauf berufen, dass kleinere Verteilernetzbetreiber abweichende Finanzierungskosten hätten. Hinzu komme, dass nach einer Auswertung des … Instituts die Eigenkapitalrendite für Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen zwischen 5 % und 6,5 % liege, obwohl diese weitaus risikoreicher seien. Der Eigenkapitalzinssatz für nahezu risikolose Netze müsse deutlich niedriger sein. Angesichts dessen sei offensichtlich, dass die angegriffene Festlegung die Interessen der Netznutzer und Verbraucher vollständig unberücksichtigt lasse, da sie derzeit zu einem (kalkulatorischen) Eigenkapitalzinssatz vor Steuer von ca. oder mehr als 7 % führe. Dass die Festlegung nicht gerechtfertigt sei, ergebe sich auch aus den Profiten der Netzbetreiber in der Niedrigzinsphase. Die real eingetretenen Umlaufsrenditen hätten bislang in jedem Jahr der Regulierungsperioden deutlich unter den festgelegten Basiszinssätzen gelegen (etwa: Differenz von 1,68 %-Punkte im Jahr 2011; 3,69 %-Punkte im Jahr 2016; 2,62 %-Punkte im Jahr 2021). Eine Ausnahme gelte lediglich für das Jahr 2023 (Differenz von -0,41 %-Punkte). Dementsprechend hätten Netzbetreiber seit Beginn der Anreizregulierung massive Übererlöse generiert. Bei einer exemplarischen Berechnung für das Jahr 2019 sei eine jährliche Überrendite von etwa 2,1 Milliarden Euro zu ermitteln. Darauf habe sie schon vor Festlegungserlass hingewiesen. Gleichwohl sei die Bundesnetzagentur auf diesen Kern ihres Vortrags in der Festlegung nicht einmal eingegangen. Erst recht fehle es bei den Gasnetzbetreibern an der Notwendigkeit, den Eigenkapitalzinssatz aufgrund eines vermeintlichen Ausbau- und Investitionsbedarfs zu erhöhen. Das von der Bundesnetzagentur zitierte Osterpaket enthalte nicht eine einzige Regelung, die sich mit Gasnetzen beschäftige. Vielmehr werde deren Stilllegung bis zum Jahre 2045 angestrebt. Soweit es Erhaltungs- und Wartungsmaßnahmen gebe, seien diese nicht „unvorhergesehen“. Der angegriffenen Festlegung lägen damit auch insoweit falsche Tatsachen zugrunde. Zudem seien die festgelegte Eigenkapitalverzinsung im Kapitalkostenaufschlag für Neuanlagen und der daraus folgende Anstieg der Netzentgelte auch deshalb unangemessen, weil der auf 0,7 gesunkene Beta-Faktor nicht angepasst worden sei. Dieses Unterlassen sei unverständlich, inkonsistent und widerspreche dem Ziel der preisgünstigen Versorgung (§ 1 Abs. 1 EnWG). Sollte die Berechnung bei Berücksichtigung der leicht erhöhten Marktrisikoprämie (3,8 % statt 3,7 %) und des deutlich gesunkenen Beta-Faktors komplizierter sein, wäre dies unerheblich. Denn es sei unwissenschaftlich, nur einzelne Variablen der Formel der CAPM-Methode anzupassen. Die Bundesnetzagentur habe nicht ein aktuelles, sondern ein veraltetes Risiko ermittelt. Das von der Behörde angeführte Argument des „insgesamt zeitlich konsistenten“ Vorgehens sei unklar, weil der risikolose Basiszins gerade angepasst worden sei, andere Berechnungsfaktoren aber nicht. Nehme die Bundesnetzagentur eine unterperiodische Änderung einzelner Zinsfaktoren vor, könne sie die Fortgeltung der übrigen Elemente auch nicht mit dem Gesichtspunkt der „Planungssicherheit“ begründen. Soweit auf das Fehlen eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufs hingewiesen worden sei, sei dies unzutreffend, da der Bundesnetzagentur die aktuellen Werte offensichtlich vorgelegen hätten. Darüber hinaus leide die Festlegung auch an Abwägungsfehlern. Trotz der Rekordwerte bei Investitionsvolumina sowie der massiven Überrenditen sei die unverhältnismäßige Belastung der Endverbraucher ignoriert worden. Die Bundesnetzagentur habe selbst vor Festlegungserlass mit 500 Millionen Euro Mehrkosten pro Jahr gerechnet. Infolge der in der finalen Festlegung letztlich vorgesehenen Fixierung des risikolosen Basiszinssatzes sei sogar von einer noch weiterreichenden monetären Besserstellung der Netzbetreiber auszugehen. All dies führe angesichts der ohnehin schon hohen Netzentgelte zu massiven Standortnachteilen und Belastungen der privaten Verbraucher. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 17. Januar 2024 (BK4-23-002) aufzuheben. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Festlegung im Wesentlichen wie folgt: Bereits die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin bedürfe einer Richtigstellung. Der von ihr angestellte Vergleich der Energiepreise sei nicht aussagekräftig, weil es an einer Kaufkraftbereinigung fehle. Nehme man diese vor, zeige sich, dass sich die Preise in Deutschland auf demselben Niveau bewegten wie in den meisten europäischen Ländern. Die Netzentgelte, auf deren Höhe die angegriffene Festlegung einen geringfügigen Einfluss habe, machten zudem nur einen Teil der Gesamtkosten aus (in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils zum 1. April und in Abhängigkeit von der Kundengruppe durchschnittlich ca. zwischen 13 % und 29 %). Nur etwa 10 % davon entfalle auf die kalkulatorische Verzinsung. Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass sie die Festlegung „allein“ damit begründet habe, dass benötigte Investitionen in die Netze ermöglicht werden sollten. Sie habe ausdrücklich auch auf den unerwartet starken Anstieg des Zinsniveaus abgestellt. Ebenso wenig richtig sei die Behauptung, dass Verbraucherinteressen unberücksichtigt geblieben seien. Diese seien ausweislich der Festlegungsbegründung (etwa S. 4 und 14) in die Bewertung einbezogen worden. Der Vorwurf, die Festlegung beruhe auf einer falschen Tatsachengrundlage, sei unrichtig. Zwar sei bereits vor dem 12. Oktober 2021 bekannt gewesen, dass es eines umfassenden Ausbaus der Stromnetze bedürfe. Hier gehe es aber um die durch das Osterpaket bezweckte Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien. Dessen Tragweite reiche weit über die Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021 hinaus. So sei etwa in einer im Januar 2024 veröffentlichten Studie eines Beratungsunternehmens festgestellt worden, dass der Ausbau laut Netzentwicklungsplan 2023 insgesamt Investitionen von über 310 Milliarden Euro erforderte (davon etwa 250 Milliarden Euro bis zum Jahr 2035). Dieser Kapitalbedarf müsse auch durch Eigenkapital abgedeckt werden. Für die Verteilernetze sei ein Investitionsbedarf von 120 bis 160 Milliarden Euro bis zum Jahre 2035 errechnet worden. Verglichen mit dem Volumen der vergangenen zehn Jahre würden die jährlichen Investitionen um das Drei- bis Vierfache steigen. Zu dieser sprunghaften Zunahme sei es in einem Zeitraum gekommen, in welchem der risikolose Basiszinssatz nach einer jahrelangen Niedrigzinsphase substanziell gestiegen sei. Wegen dieser Kombination veränderter Umstände sei der Erlass der Festlegung erforderlich gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin auf den „unstreitig“ nicht bestehenden Ausbaubedarf der Gasnetze verweise, treffe es zwar zu, dass langfristig mit einem Rückbau und einer Stilllegung zu rechnen sei. Das geänderte Zinsumfeld beeinflusse gleichwohl kurzfristig die Finanzplanungen. Damit wäre ein genereller Ausschluss des Gasbereichs aus der Regelung nicht sachgerecht, zumal durchaus Investitionen für Erhalt und Wartung oder Umstrukturierungen (etwa infolge der Verknüpfung von Flüssigerdgas-Terminals mit der Infrastruktur) anstünden. Hinzu komme, dass die Festlegung befristet sei und Gasnetzbetreiber in geringerem Umfang als Stromnetzbetreiber von einer höheren Verzinsung profitierten, wenn dort weniger Neuinvestitionen getätigt würden. Sie habe auch nicht gegen anerkannte wissenschaftliche Methoden verstoßen. In Ausübung des ihr zustehenden Ermessens habe sie sich gegen eine jährliche Aktualisierung aller Terme der Eigenkapitalverzinsung entschieden, weil dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit geführt hätte. Die Gründe für eine Neubestimmung des risikolosen Basiszinssatzes hätten für den Wagniszuschlag nicht unmittelbar durchgegriffen. Für die Ermittlung der Marktrisikoprämie sei auf einen sehr langen Zeitraum abgestellt worden. Zinsänderungen wirkten sich hier nicht so stark aus. Auch die Nichtberücksichtigung des seit dem 12. Oktober 2021 gesunkenen Risikofaktors sei nicht fehlerhaft gewesen. Ein für eine Regulierungsperiode fixierter Wagniszuschlag erhöhe die Planungssicherheit, was positive Auswirkungen auf das Rating der Netzbetreiber habe. Verlässlichkeit und Planbarkeit der Netzregulierung seien von hoher Bedeutung. Die Festlegung leide entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht an Abwägungsfehlern. Dass alle Regulierungsziele – und damit auch das Ziel einer preisgünstigen Versorgung – in den Blick genommen worden seien, zeige sich gerade daran, dass die Festlegung ausschließlich für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag gelte. Soweit die Beschwerdeführerin auf „massive Übererlöse“ in der Vergangenheit verweise, liege es in der Natur der kalkulatorischen Verzinsung, dass sich der festgelegte Wert von dem tatsächlich eintretenden Wert unterscheiden könne. So könne das Zehnjahresmittel nach § 7 Abs. 4 StromNEV bzw. GasNEV höher oder geringer ausfallen als die Marktzinsen eines Anschaffungsjahrs. In keinem der beiden Fälle sei es angezeigt, die Abweichung in einem konkreten Jahr zum Anlass für eine Korrektur zu nehmen. Über die gesamte Dauer einer Investition komme es zu einer Glättung. Die Festlegung verstoße schließlich auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insoweit komme es nicht primär auf die mit ihr verbundenen Mehrbelastungen an. Vielmehr sei relevant, ob die Notwendigkeit einer Änderung systemimmanent gegeben sei. Dies sei nicht der Fall bei Bestandsinvestitionen. Grundsätzlich gelte dies auch für Neuinvestitionen, die absehbar gewesen seien. Die Abgrenzung zwischen absehbaren und neu hinzugetretenen Investitionen sei aber nur schwer möglich. Mit der Festlegung werde sichergestellt, dass notwendige (und möglicherweise so nicht absehbare) Neuinvestitionen weiterhin durchgeführt würden, ohne eine Überkompensation der Eigenkapitalgeber zu bewirken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2025 sowie den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. B. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Beschwerde ist als Anfechtungsbeschwerde statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt. Sie ist gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG infolge einer Beiladung durch die Bundesnetzagentur an dem Festlegungsverfahren beteiligt worden. Die Festlegung berührt die Beschwerdeführerin als Netznutzerin überdies unmittelbar in ihren wirtschaftlichen Interessen, so dass sie auch die neben der Rechtsstellung als Beteiligte des Verwaltungsverfahrens (§ 75 Abs. 2 EnWG) notwendige materielle Beschwer aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 – EnVR 5/18, juris Rn. 13 f., 18 ff.; Senatsbeschluss vom 30. August 2023 – VI-3 Kart 878/21 [V], juris Rn. 58 ff.). II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Festlegung vom 17. Januar 2024 erweist sich, soweit sie auf die Drittanfechtung zu überprüfen ist, als rechtmäßig. 1. Der Senat hat die Festlegung insoweit zu überprüfen, als eine Beeinträchtigung der geschützten Interessen der Beschwerdeführerin in Betracht kommt. Denn die Beschwer beschränkt den Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 – KVR 14/01, juris Rn. 18). Danach unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob es rechtmäßig war, mit der Festlegung vom 17. Januar 2024 einen kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz im Kapitalkostenaufschlag für Neuinvestitionen vorzugeben, der höher ist als der am 12. Oktober 2021 jeweils für Strom- und Gasnetzbetreiber festgelegte Eigenkapitalzinssatz. Denn dieser – aus Netznutzersicht günstigere – Eigenkapitalzinssatz gelangte nach § 10a Abs. 7 Satz 2 ARegV im Kapitalkostenaufschlag zur Anwendung, wäre die Festlegung vom 17. Januar 2024 nicht erlassen worden. Nicht beschwert ist die Beschwerdeführerin hingegen, soweit es die Bundesnetzagentur abgelehnt hat, die kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze in weitergehendem Umfang – etwa durch Abänderung der Festlegungen vom 12. Oktober 2021 gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG – anzuheben. 2. Mit Recht stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass die Bundesnetzagentur aufgrund ihrer mit dem Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. Teil I Nr. 405, S. 1) neu gefassten Kompetenzen (§ 21 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 Nr. 1 Buchst. a, Satz 5, § 21a Abs. 3 Satz 4 EnWG) grundsätzlich dazu befugt ist, besondere Vorgaben für den nach § 10a Abs. 7 Satz 2 ARegV im Kapitalkostenaufschlag anzusetzenden Eigenkapitalzinssatz zu treffen und so die verordnungsrechtlich vorgesehene Verknüpfung mit den zuvor gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV erlassenen allgemeinen Eigenkapitalzinssatzfestlegungen aufzulösen. Dies hat der Senat in den von Netzbetreiberseite initiierten Musterverfahren nach § 78a EnWG (unter anderem: VI-3 Kart 61/24 [V]) mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden und im Einzelnen begründet. 3. Von dieser Kompetenz hat die Bundesnetzagentur in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat es die Bundesnetzagentur nicht fehlerhaft versäumt, ihre Entscheidung auf hinreichende tatsächliche Feststellungen zu stützen. aa) Die Bundesnetzagentur hat die angegriffene Festlegung erlassen, um auf eine Veränderung von Umständen nach der Festlegung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV vom 12. Oktober 2021 zu reagieren. Dieses behördliche Handlungsziel stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. bb) Unstreitig ist im Weiteren, dass sich die von der Bundesnetzagentur in den Blick genommenen Entwicklungen zugetragen haben. So war am 17. Januar 2024 – d.h. im Festlegungszeitpunkt und somit nach Beginn der vierten Regulierungsperiode – eine deutliche Abweichung des jüngsten Durchschnitts der Umlaufsrenditen von dem Zehnjahresmittel nach § 7 Abs. 4 StromNEV bzw. GasNEV zu verzeichnen, das den Festlegungen vom 12. Oktober 2021 zugrunde liegt (2,90 % im Jahre 2023 gegenüber 0,74 %). Zuvor hatte der Rat der Europäischen Zentralbank angesichts hoher Inflationsraten den Zinssatz für das Hauptrefinanzierungsgeschäft von dem seit März 2016 erreichten Niveau von 0,00 % bis September 2023 in mehreren Schritten auf bis zu 4,5 % angehoben, so dass er nur knapp unterhalb seines bisherigen Höchstwerts (4,75 % ab dem Oktober 2000) blieb. Auch der Zinssatz für die Einlagefazilität, der im Juni 2014 erstmals negativ festgelegt (-0,1 %) und im September 2019 auf -0,5 % abgesenkt worden war, stieg kurzfristig stark an und erreichte im September 2023 mit 4,0 % seinen Höhepunkt seit dem Jahre 1999. Weitgehend zeitgleich mit der vorgenannten Zinsentwicklung gab der russische Angriffskrieg Anlass zur Ergreifung einer Vielzahl an Maßnahmen. Im Bereich der Gasversorgung reagierte der Gesetzgeber darauf unter anderem mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases vom 24. Mai 2022 (BGBl. Teil I Nr. 18, S. 802). Zudem wurde das sogenannte Osterpaket verabschiedet, bei dem es sich um ein Bündel an Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien handelt, um die Stromversorgung bereits im Jahre 2035 fast vollständig aus diesen Quellen zu decken (BT-Drucks. 20/1630, S. 1). Dazu wurden unter anderem die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen deutlich angehoben (BT-Drucks. aaO S. 2). cc) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Bundesnetzagentur die besagten Entwicklungen zu Unrecht als erheblich qualifiziert und einen „unerwarteten Investitionsbedarf“ sowie das Erfordernis eines „zusätzlichen Investitionsanreizes“ lediglich behauptet habe, obwohl Netzbetreiber Rekordgewinne erzielten, das sogenannte Osterpaket bloß zu einer Beschleunigung des schon zuvor absehbaren Netzausbaus geführt habe und bei Gasverteilernetzen sogar mit einer Stilllegung zu rechnen sei. Damit hat die Beschwerde keinen Erfolg. (1) Richtig ist, dass die Bundesnetzagentur präzise Untersuchungen dazu, inwieweit der auf die vierte Regulierungsperiode entfallende Investitionsbedarf gerade aufgrund der nach Beginn des russischen Angriffskriegs ergriffenen Maßnahmen gesteigert worden ist, ausweislich der Begründung der Festlegung vom 17. Januar 2024 nicht vorgenommen hat. Um diese Frage verlässlich zu klären, hätte es in einem ersten Schritt wohl einer zwischen Strom- und Gasnetzen differenzierenden Gegenüberstellung von Kostenschätzungen aus dem Jahre 2021 mit aktuellen Prognosen bedurft. In einem zweiten Schritt wäre zu untersuchen gewesen, ob die Auswirkungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. Teil I Nr. 59, S. 3905) bereits in früheren Schätzungen berücksichtigt worden waren. Drittens hätte es der Prüfung bedurft, worauf eine ausgemachte Kostendifferenz zurückzuführen sein dürfte. In einem vierten Schritt wäre in zeitlicher Hinsicht zu untersuchen gewesen, inwieweit die „unerwartete“ Erhöhung des Investitionsvolumens tatsächlich die vierte und nicht erst die fünfte Regulierungsperiode betrifft. (2) Ebenso wenig hat die Bundesnetzagentur eingehende Sachverhaltsermittlungen dazu angestellt, ob es unabdingbar ist, den Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag an das veränderte risikolose Zinsniveau anzupassen. Eine auf breitflächigen Erhebungen beruhende Analyse der Investitionsplanungen und wirtschaftlich-finanziellen Situation der Netzbetreiber hat die Bundesnetzagentur nicht durchgeführt. Vielmehr hat sie Bilanzdaten großer Netzbetreiber in den Blick genommen und im Grundsatz angenommen, dass die Netzbetreiber in der Lage gewesen seien, auf einer „belastbaren Planungsgrundlage“ erhebliche Investitionsprogramme für die vierte Regulierungsperiode aufzulegen, und das historisch niedrige Zinsniveau dazu nutzen konnten, ihre langfristige Eigenkapitalausstattung zu erweitern. (3) Die Beschwerdeführerin missversteht jedoch die Festlegung, soweit sie meint, die Bundesnetzagentur habe sich allein auf – gerichtlich voll überprüfbare – tatsächliche Behauptungen ohne empirische Belege gestützt. Das behördliche Unterlassen einer weiteren Sachverhaltsermittlung erklärt sich mit dem von der Bundesnetzagentur gewählten Ansatz. Der Eintritt der Zinswende sowie die nach Beginn des Ukrainekriegs seitens des Gesetzgebers ergriffenen Maßnahmen bildeten lediglich den Anlass für den Festlegungserlass. Von der Tatsachenfrage, ob ein einzelnes Anlagegut einer unerwarteten oder vorgesehenen Investition zuzurechnen ist, hat sich die Bundesnetzagentur bei der Ausgestaltung der Entscheidungsformel gelöst. Die Regelungen zum Anwendungsbereich des neu festgelegten – für die Netzbetreiber günstigeren – Eigenkapitalzinssatzes sowie den Entschluss, von einer generellen Änderung der Festlegungen vom 12. Oktober 2021 abzusehen, hat die Bundesnetzagentur auf eine eigenständige Interessensabwägung gestützt. So hat sie einerseits auf netzbetreiberseitige Vorteile der vorherigen Niedrigzinsphase abgestellt, andererseits aber gemeint, dass Netzausbau Eigenkapital voraussetze, dessen Einwerbung oder Bildung durch die abrupte Veränderung des Zinsumfelds erschwert werden könnte. Hierbei handelt es sich um eine wertende und prognostische, d.h. die voraussichtliche zukünftige Entwicklung adressierende Entscheidung. (4) Dass die Bundesnetzagentur auf der bezeichneten Basis die Erforderlichkeit einer Neuskalierung der Netzinvestitionsbedingungen prognostisch bejaht hat, unterliegt keinen Bedenken. Die Beschwerdeführerin unterstellt zu Unrecht, dass eine regulierungsbehördliche Befugnis zur Anpassung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze an veränderte Verhältnisse nur gegeben sei, wenn sich die Maßnahme nach einer umfassenden Analyse der tatsächlichen Verhältnisse als erforderlich oder gar unabdingbar erweise. (a) Richtig ist, dass die Bundesnetzagentur lediglich unter sehr engen Voraussetzungen dazu verpflichtet sein kann, eine von ihr für eine Regulierungsperiode bereits erlassene Eigenkapitalzinssatzfestlegung wegen veränderter Umstände oder neuer Erkenntnisse abzuändern oder in sonstiger Weise ganz oder zum Teil zu ersetzen. Dies hat der Senat in den von Netzbetreiberseite initiierten Musterverfahren nach § 78a EnWG (unter anderem: VI-3 Kart 61/24 [V]) mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden und im Einzelnen begründet. Danach können Netzbetreiber eine Abänderung der Festlegungen im Sinne von § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV nur beanspruchen, wenn die kalkulatorische Rendite die tatsächlichen Verhältnisse – aktuell wie voraussichtlich – schlechterdings nicht mehr angemessen widerspiegelt. Ein wesentliches Kennzeichen für eine solche Ermessensreduzierung „auf Null“ ist eine offensichtliche konkrete Gefährdung einer hinreichend eigenkapitalfinanzierten Lebensfähigkeit der Netze (Art. 59 Abs. 7 Buchst. a RL (EU) 2019/944 bzw. Art. 78 Abs. 7 Buchst. a RL (EU) 2024/1788 [vormals Art. 41 Abs. 6 Buchst. a RL 2009/73/EG]). (b) Davon zu trennen ist die – hier maßgebliche – Frage nach der regulierungsbehördlichen Befugnis zur Anpassung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze. Diese besteht nicht erst dann, wenn sich der Erlass als zwingend erforderlich erweist. Vielmehr kann von der besagten Befugnis schon und jedenfalls dann Gebrauch gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hinwiesen, dass die frühere Einschätzung über die zukünftige Entwicklung aus kalkulatorischer bzw. regulierungsspezifischer Sicht in wesentlichen Punkten unzutreffend war. Dafür spricht ein wesentliches Element des bisherigen normativen Regulierungssystems, dessen materielle Unionsrechtskonformität der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534) nicht in Zweifel gezogen hat. Systemprägend ist eine kalkulatorische Betrachtung. Das aufeinander abgestimmte System soll die Refinanzierung von Investitionen und die Lebensfähigkeit der Netze (Art. 59 Abs. 7 Buchst. a RL (EU) 2019/944 bzw. Art. Art. 78 Abs. 7 Buchst. a RL (EU) 2024/1788 bzw. Art. 41 Abs. 6 Buchst. a RL 2009/73/EG]) gewährleisten. In diesem Zusammenhang hat die Frage, mit welchem Zinssatz die kalkulatorische Verzinsung zu erfolgen hat, typischerweise entscheidenden Einfluss auf das Gesamtergebnis. Ihr kommt eine ähnliche Funktion zu wie der Festlegung einer Gewinnspanne, denn sie bringt zum Ausdruck, welcher Vermögenszuwachs dem Netzbetreiber als Ergebnis seiner Tätigkeit zustehen soll (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – EnVR 58/18, juris Rn. 40). Sind die kalkulatorischen Parameter und Elemente danach (unter anderem) dazu gedacht, die Erzielung eines angemessenen Gewinns zu ermöglichen, muss die regulierungsbehördliche Befugnis zur Reaktion auf gewandelte Verhältnisse daran anknüpfen, d.h. im Grundsatz bereits dann bestehen, wenn aus kalkulatorisch-regulierungsspezifischer Sicht maßgebliche Veränderungen zu verzeichnen sind. Es bedarf deshalb in der Regel keiner von den regulatorischen Parametern losgelösten Analyse der tatsächlichen Verhältnisse der Netzbetreiber. (c) Unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe war die Bundesnetzagentur im Januar 2024 nicht dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Netzbetreiber sowie ihren Investitionsbedarf und ihr Investitionsverhalten im Einzelnen zu analysieren und erst auf dieser Basis zu prognostizieren, ob eine erforderliche Zufuhr von Eigenkapital bei zahlreichen Netzbetreibern voraussichtlich unterbleiben werde, sollten ausschließlich die Beschlüsse vom 12. Oktober 2021 unverändert fortgelten. Das Ermessen der Bundesnetzagentur war auch nicht aus anderen Gründen dergestalt „auf Null“ reduziert, dass allein der Nichterlass der Festlegung ermessensfehlerfrei gewesen wäre. (aa) Aus der grundsätzlich maßgeblichen kalkulatorischen Perspektive waren die etwa zu Beginn des Jahres 2022 einsetzenden Entwicklungen gravierend. Im Strombereich wurde im Zuge einer „Zeitenwende für die Energieversorgung“ (so BT-Drucks. 20/1630, S. 1) die Notwendigkeit eines erheblichen Netzausbaus bekräftigt und der hierfür zur Verfügung stehende Zeitraum mittelfristig weiter verkürzt. Gleichzeitig verringerten die eingetretenen Veränderungen aus kalkulatorischer Sicht die Attraktivität eines Investments in deutsche Netzbetreiber. Denn das Zehnjahresmittel nach § 7 Abs. 4 StromNEV bzw. GasNEV von 0,74 %, das den für die vierte Regulierungsperiode getroffenen Eigenkapitalzinssatzfestlegungen zugrunde liegt, stellt ein nahezu vollständiges Abbild der Niedrigzinsphase in ihrer deutlichsten Ausprägung dar. Es ist nach Eintritt der Zinswende jedoch nicht mehr repräsentativ für das aktuelle allgemeine Zinsniveau. Stellt man auf dieses ab, wird der am 12. Oktober 2021 ursprünglich für angemessen erachtete, mit der Festlegung des Wagniszuschlags umrissene Abstand zwischen risikoloser Verzinsung und kalkulatorischem Eigenkapitalzinssatz mithin über einen erheblichen Zeitraum – und zwar voraussichtlich die gesamte Dauer der vierten Regulierungsperiode – nicht gewahrt. Hinzu kommt, dass noch weitere Kostensteigerungen zu verzeichnen sein können, die kalkulatorisch nicht oder nicht sofort abgebildet werden und deshalb geeignet sein können, die Höhe der tatsächlich erzielbaren Rendite zu mindern. Dies gilt etwa mit Blick auf die Möglichkeit eines zumindest schrittweisen Anstiegs des gesamten Fremdfinanzierungsaufwands. Dieser wird zwar teilweise (vgl. dazu Lüdtke-Handjery/Paust/Weyer in Holznagel/Schütz, ARegV 2. Auflage § 23 Rn. 127 sowie die Festlegung vom 14. August 2023 – BK4-23-001), aber eben nicht vollständig ohne nennenswerten Zeitverzug kalkulatorisch nachvollzogen. (bb) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Rekordgewinnen der Netzbetreiber gibt keinen zwingenden Anlass, die tatsächlichen Verhältnisse der Netzbetreiber im Einzelnen zu analysieren, um erst auf Basis der so gewonnenen Erkenntnisse eine Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Neuskalierung der Netzinvestitionsbedingungen zu treffen. (aaa) Die Bundesnetzagentur hat selbst erkannt, dass der Jahresdurchschnitt der Umlaufsrenditen etwa seit dem Ende der ersten Regulierungsperiode bis zum Beginn der Zinswende – d.h. weit in die dritte Regulierungsperiode hinein – durchgehend mehr als 2 %-Punkte niedriger war als das den regulierungsbehördlichen Festlegungen jeweils zugrunde gelegte Zehnjahresmittel. Sie hat darüber hinaus weitere netzbetreibergünstige Effekte der Niedrigzinsphase (z.B. eine Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem kalkulatorisch anerkannten Fremdkapitalzinsaufwand) identifiziert. Diese mögen einen Beitrag zu den von der Beschwerdeführerin so bezeichneten historischen „Überrenditen“ und den vor ihr vorgebrachten aktuellen Gewinnen geleistet haben. (bbb) Die Bundesnetzagentur war deshalb aber nicht verpflichtet, von einer netzbetreibergünstigen Anpassung der Eigenkapitalzinssätze von vornherein abzusehen. Ein derart striktes Reaktionsverbot widerspräche bereits dem Zweck der Festlegungen vom 12. Oktober 2021, deren alleinige Fortgeltung die Beschwerdeführerin einfordert. Eine Eigenkapitalzinssatzfestlegung wird für die Zukunft getroffen. Sie ist nicht dazu gedacht, die für frühere Regulierungsperioden erlassenen Festlegungen zu korrigieren. (ccc) Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand gab auch keinen zwingenden Anlass zu weitergehenden Sachverhaltsermittlungen vor Festlegungserlass. Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, dass der Regulierungsrahmen den Netzbetreibern ungerechtfertigte Vorteile verschafft sowie Optimierungschancen eröffnet habe und weiterhin eröffne, so dass diesen etwa die Erzielung einer weit oberhalb der kalkulatorisch zugestandenen Eigenkapitalverzinsung liegenden Rendite möglich (gewesen) sei. Damit stellt die Beschwerdeführerin der Sache nach in Frage, ob die bisherigen regulatorischen Vorgaben zur Erreichung des Ziels, wettbewerbsähnliche Zustände zu simulieren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – EnVR 94/23, juris Rn. 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017 – VI-5 Kart 24/16 [V], EnWZ 2017, 315 Rn. 76), überhaupt geeignet sind. Zur Vornahme einer entsprechenden Überprüfung war die Bundesnetzagentur jedenfalls unter den konkreten Umständen – und zwar insbesondere wegen der mit einem weiteren Zuwarten verbundenen Gefahren – nicht verpflichtet. Die Bundesnetzagentur hatte die etwa zu Beginn des Jahres 2022 einsetzenden Entwicklungen zunächst zu beobachten, um beurteilen zu können, ob sich das Zinsniveau nachhaltig verändert hat. Im Anschluss hatte sie kurzfristig über die Notwendigkeit einer unterperiodischen (teilweisen) Anpassung der Eigenkapitalzinssätze zu entscheiden, da zumindest mit der Möglichkeit gerechnet werden musste, dass die Netzbetreiber auf die avisierte Neuskalierung der Investitionsbedingungen – d.h. ein „starkes Signal“ (so die Wortwahl des Beschlusskammervorsitzenden in mündlicher Verhandlung) – angewiesen waren. Eine Klärung von Fragen, welche die Sachgerechtigkeit des Regulierungssystems als solches betreffen, wäre in dieser Phase schon aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht gekommen. Denn die von der Beschwerdeführerin eingeforderte Analyse setzte – soll sie sich nicht auf eine isolierte und damit defizitäre Würdigung einzelner Indizien beschränken – die Etablierung eines neben die bisherigen regulatorischen Vorgaben tretenden eigenständigen Prüfprogramms voraus. Dessen Entwicklung und Umsetzung stellte bereits aufgrund der Heterogenität der Branche eine äußerst komplexe Aufgabe dar, in deren Rahmen die Aussagekraft einer Vielzahl an Daten zu bewerten wäre. Hier ist beispielhaft darauf zu verweisen, dass Bilanzgewinne von Sondereffekten oder Unterschieden zwischen handelsrechtlicher und kalkulatorischer Abschreibungsdauern beeinflusst sein könnten. (cc) Die Bundesnetzagentur war auch nicht aufgrund des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber verpflichtet, von einer Anpassung des Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag abzusehen. Dass auf Seiten der Netzbetreiber auch nach Eintritt der sogenannten Zinswende an Investitionsprogrammen festgehalten wird oder solche gar ausgeweitet werden, kann als Beleg für die Fähigkeit zu deren Durchführung gewertet werden. Daraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung zum Nichterlass der angegriffenen Festlegung. Die Bundesnetzagentur oblag es, eine Entscheidung über die voraussichtliche Notwendigkeit einer netzbetreibergünstigen Reaktion im Lichte veränderter Umstände zu treffen. Dafür war nicht allein das aktuelle Investitionsverhalten bzw. dasjenige aus jüngster Vergangenheit in den Blick zu nehmen. Vielmehr kam es maßgeblich auf die zu prognostizierende zukünftige Entwicklung an. Davon abgesehen ist der von der Beschwerdeführerin dargelegte stetige Anstieg des (die Stromnetze betreffenden) Investitionsvolumens ohnehin nicht geeignet, einen unwiderlegbaren Beweis für die unveränderte Angemessenheit der am 12. Oktober 2021 festgelegten Eigenkapitalzinssätze zu erbringen. Er kann auch damit zu erklären sein kann, dass langfristig geplante, im Lichte der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 11 EnWG verfolgte Vorhaben nicht umgehend aufgegeben werden, wenn sich das Niveau der risikolosen Verzinsung ändert, zumal die Netzbetreiber im besagten Zeitraum durchaus Anlass hatten, mit einer Reaktion der Regulierungsbehörde auf die gewandelten Verhältnisse zu rechnen. Denn die Bundesnetzagentur hatte bereits in den Beschlüssen vom 12. Oktober 2021 die Möglichkeit zur Abänderung der Eigenkapitalzinssätze erwähnt und ab Mitte des Jahres 2023 den Erlass der hier verfahrensgegenständlichen Festlegung in Aussicht gestellt. (dd) Die Entscheidung für eine Neubestimmung des Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlags war auch nicht deshalb unvertretbar, weil die daraus folgende Verzinsung nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf einem ähnlichen oder sogar über dem Niveau der Eigenkapitalrenditen bei Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen liege. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Auswertung eines Instituts (Anlage B 17), in der die Eigenkapitalrendite von Photovoltaik-Anlagen einschließlich Freiflächenanlagen und dazugehörigen Batteriespeichern mit 5 % bis 6,5 % angegeben wird, während sie bei Wind-onshore und Wind-offshore bei 7 % bzw. 10 % liegen soll. Anzeichen für eine unvertretbar hohe, d.h. die Bandbreite angemessener Werte überschreitende kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber ergeben sich daraus nicht. Der angestellte Vergleich ist zum Beleg einer vermeintlich unangemessenen kalkulatorischen Verzinsung schon deshalb ungeeignet, weil die Beschwerdeführerin allein den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz für Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag in den Blick nimmt. Die kalkulatorische Gesamteigenkapitalrendite wird indes zu weiten Teilen durch die Beschlüsse vom 12. Oktober 2021 bestimmt, deren Abänderung die Bundesnetzagentur gerade abgelehnt hat. Nimmt man die für Investoren maßgebliche Gesamtverzinsung in den Blick, d.h. den (kalkulatorischen) Misch- bzw. Gesamteigenkapitalzinssatz, der sich in Abhängigkeit von der Neuinvestitionsquote bei kombinierter Anwendung der Festlegungen vom 12. Oktober 2021 und 17. Januar 2024 ergeben kann, entfällt die von der Beschwerdeführerin ausgemachte Diskrepanz. (ee) Die Bundesnetzagentur war auch nicht dazu verpflichtet, den persönlichen Anwendungsbereich der Festlegung auf die Betreiber von Stromversorgungsnetzen zu beschränken. Zwar sind die Investitionsvolumina der Stromnetzbetreiber nicht mit denjenigen der Gasnetzbetreiber vergleichbar. Vielmehr ist in den Gasnetzen eine geradezu gegensätzliche Entwicklung auszumachen, da nach Beginn des Ukrainekriegs in nochmals verstärktem Maße (vgl. dazu etwa das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20. Dezember 2023 [BGBl. Teil I Nr. 394, S. 1]) mit der Möglichkeit eines Ausstiegs aus der Erdgasversorgung gerechnet werden muss. Soweit überhaupt ein „unerwarteter“ Investitionsbedarf zu identifizieren sein mag, der auf die Nutzung von LNG zurückzuführen ist, betrifft dieser wohl allein die Fernleitungsnetze, nicht aber Gasverteilernetze. Daraus folgt jedoch nicht die Verpflichtung zur Eingrenzung des Anwendungsbereichs der Festlegung auf Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen. Die Beschwerdeführerin misst dem wesentlichen Mechanismus der angegriffenen Festlegung zu Unrecht keine Bedeutung bei. Sie hat kaum positive Effekte für diejenigen Netzbetreiber, deren Neuinvestitionsquote im Verlaufe der vierten Regulierungsperiode gering ist. Der Mischzinssatz, der sich in Abhängigkeit von der Neuinvestitionsquote bei kombinierter Anwendung der Festlegungen vom 12. Oktober 2021 und 17. Januar 2024 ergeben kann, wird mithin bei Gasverteilernetzbetreibern voraussichtlich am niedrigsten sein. Soweit sie – in moderatem Umfang – von der angegriffenen Festlegung profitieren, obwohl sie mutmaßlich bloße Erhaltungs- statt „unvorhergesehene“ Ausbauinvestitionen tätigen, ist die Entscheidung der Bundesnetzagentur für deren Einbeziehung jedenfalls mit dem regulierungsbehördlichen Grundansatz vom 12. Oktober 2021 zu rechtfertigen, die Betreiber von Gas- und Stromversorgungsnetzen gleich zu behandeln. b) Es ist auch nicht fehlerhaft, dass die Bundesnetzagentur von einer Neubestimmung des Beta-Faktors abgesehen hat. Insbesondere widerspricht dies nicht dem „Stand der Wissenschaft“. aa) Mit dem Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. Teil I Nr. 405, S. 1) hat der Gesetzgeber in § 21 Abs. 3 Satz 2 EnWG vorgegeben, dass die nach § 21 Abs. 3 Satz 1 EnWG festgelegten Methoden – d.h. etwa die Methoden zur Bestimmung der Entgelte – den „Stand der Wissenschaft berücksichtigen müssen“. In der Parallelregelung in § 21a Abs. 2 EnWG heißt es, dass die Regulierungsbehörde insbesondere Entscheidungen zur Entwicklung und Ausgestaltung eines Anreizregulierungsmodells treffen könne „unter Anwendung ökonomischer, ökonometrischer und regulatorischer Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen“. Ergänzend sieht die Regelung des § 73 Abs. 1b EnWG im Zusammenhang mit den dort in Satz 1 normierten Begründungspflichten vor, dass ökonomische Analysen, die einer Festlegung nach § 29 EnWG zugrunde liegen, „dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen“. bb) Der Senat hat in den von Netzbetreiberseite initiierten Musterverfahren nach § 78a EnWG (unter anderem: VI-3 Kart 61/24 [V]) mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden und im Einzelnen begründet, dass aus den Neuregelungen nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Bundesnetzagentur nunmehr jedes einzelne Element einer Regulierungsentscheidung auf wissenschaftliche Analysen zu stützen habe. Ob ein regulierungsbehördlich gewählter Ansatz dem „Stand der Wissenschaft“ widerspricht, richtet sich vielmehr weiterhin – zumindest auch – nach dem sogenannten regulatorischen Kontext (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – EnVR 79/23, juris Rn. 41). cc) Unter Anlegung dieses Maßstabs ist die Entscheidung der Bundesagentur für eine Übernahme des Wagniszuschlags einschließlich des Beta-Faktors „aus der Vergangenheit“ nicht zu beanstanden. (1) Der konkrete regulatorische Kontext wird im Wesentlichen durch Art, Zielrichtung und Zeitpunkt der Festlegung vom 17. Januar 2024 geprägt. Bei ihr handelt es sich unstreitig um eine Reaktion auf Entwicklungen nach dem 12. Oktober 2021. Sie entspricht in ihren Wirkungen einer teilweisen Änderung der Beschlüsse vom 12. Oktober 2021 nach Beginn der Regulierungsperiode. Derart schon festgelegte Eigenkapitalzinssätze gelten grundsätzlich für die gesamte Regulierungsperiode und dies unabhängig von der Veränderlichkeit der Daten, auf die im Erlasszeitpunkt zur Ermittlung zurückgegriffen worden war. Die Bundesnetzagentur wird so insbesondere von der Aufgabe entbunden, in sehr kurzen Zeitabständen den besonders komplexen Prozess der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze zu wiederholen. Aus dieser materiell bedenkenfreien Ausgestaltung der Regulierung folgt, dass die Bundesnetzagentur, wenn sie denn ausnahmsweise Anlass für eine Reaktion auf aktuelle Entwicklungen sieht, befugt sein kann, diese unter Verzicht auf eine vollständige zweite Durchführung des Festlegungsverfahrens mittels einer Änderung einzelner, für die Berechnung des Eigenkapitalzinssatzes wesentlicher Parameter abzubilden. (2) Folgt man der in den Festlegungen vom 12. Oktober 2021 von der Bundesnetzagentur gewählten Methodik, ist die Entscheidung für die Übernahme des damals schon ermittelten Wagniszuschlags nicht ermessensfehlerhaft oder formell rechtswidrig getroffen worden. Die Bundesnetzagentur hat zutreffend erkannt und mit ihren Ausführungen zu den Datengrundlagen und -veränderungen zwischen 2021 und 2022 (S. 9 der Festlegung) hinreichend begründet, dass der schlagartige Anstieg des Zinsniveaus nach den regulatorischen Vorgaben, die für die Festlegungen vom 12. Oktober 2021 maßgeblich waren, sowie der seinerzeit angewendeten Methodik in erster Linie eine Modifikation beim risikolosen Basiszinssatz nahelegte. Denn während das Zehnjahresmittel der Umlaufsrendite im Sinne von § 7 Abs. 4 StromNEV bzw. GasNEV zum damaligen Entscheidungszeitpunkt infolge der langjährigen Niedrigzinsphase auf 0,74 % abgesunken war, war die Ermittlung der Marktrisikoprämie anhand der Differenz zwischen den Renditen des Welt-Aktienportfolios und den Renditen von Anleihen auf Basis einer Langzeitdatenbank erfolgt, die Zeitreihen mit jährlicher Frequenz von 1900 bis 2020 für die Renditen von Aktien und langfristigen und kurzfristigen Staatsanleihen für zahlreiche Länder enthielt. Wird ein derart langer Zeitraum betrachtet, haben die Daten einzelner Jahre regelmäßig einen nur geringen Einfluss auf das mit ihrer Hilfe erzielte Ergebnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2020 – EnVR 27/18, juris Rn. 12). Der weitere Entschluss, auch von einer Aktualisierung des Beta-Faktors abzusehen, ist ein bedenkenfreier Ausfluss der Grundentscheidung für eine Übernahme des Wagniszuschlags. Zwar misst die Bundesnetzagentur bei der Schätzung des Risikofaktors aktuellen Werten grundsätzlich besonderes Gewicht bei (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 2021 – BK4-21-056, S. 36 f.). Gegen deren Berücksichtigung kann im konkreten regulatorischen Kontext aber angeführt werden, dass der Beta-Faktor lediglich einen Bestandteil des Wagniszuschlags bildet. Dessen isolierte Aktualisierung stünde mithin im Widerspruch zur Grundentscheidung, den Wagniszuschlag unangepasst zu übernehmen. Zudem hätte eine Mitberücksichtigung aktuellerer Daten lediglich zu vergleichsweise geringen Veränderungen geführt. c) Der Bundesnetzagentur ist auch kein die Beschwerdeführerin beschwerender Abwägungsfehler unterlaufen. Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Verbraucherinteressen nicht hinreichend gewichtet worden seien. Sowohl bei ihrer Entscheidung gegen eine generelle Neufestlegung der Eigenkapitalzinssätze als auch bei der Eingrenzung des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs des Neuanlagenzinssatzes hat die Bundesnetzagentur das Interesse der Verbraucher an einer preisgünstigen Versorgung in den Blick genommen. Sie hat hierbei insbesondere die netzbetreibergünstigen Wirkungen der Niedrigzinsphase gewürdigt. Dass die Bundesnetzagentur nicht sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin im Einzelnen argumentativ entkräftet hat, ist unschädlich. Es genügt, dass sie sich mit dem Kern des Vorbringens befasst hat, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin (insbesondere zum Strompreisniveau, Überrenditen, Ineffizienzen und der Möglichkeit, Eigen- durch Fremdkapital zu ersetzen) zu weiten Teilen auf der unrichtigen Prämisse beruhen, dass eine nachträgliche Anpassung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze nur zulässig sei, wenn diese zwingend erforderlich sei. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. II. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands findet ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, die auf die Festlegung vom 17. Januar 2024 zurückgehenden Mehrkosten abzuwenden. Den Wert dieses Interesses hat der Senat auf 20.000 Euro geschätzt. Er hat sich hierbei an der Wertfestsetzung (100.000 Euro) aus dem von der Beschwerdeführerin gegen die Festlegung BK4-21-055 geführten Verfahren (VI-3 Kart 878/21 [V]) orientiert und – weil es hier lediglich um die Eigenkapitalverzinsung von Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag geht – auf einen Bruchteil der damals festgesetzten Summe abgestellt. D. Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung war nach § 86 Abs. 2 EnWG zuzulassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfordert. Rechtsmittelbelehrung : Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 546, § 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 1. Januar 2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 88 Abs. 4 Satz 2, § 80 Satz 2 EnWG).