Beschluss
11 Ws (Kart) 1/01
OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0419.11WS.KART1.01.0A
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Tenor
Gegen den Betroffenen zu 1. wird wegen schuldhaft begangener Ordnungswidrigkeiten des Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB eine Geldbuße in Höhe von 2.700 € festgesetzt.
Gegen den Betroffenen zu 2. wird wegen schuldhaft begangener Ordnungswidrigkeiten des Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB eine Geldbuße in Höhe von 1.480 € festgesetzt.
Gegen die Nebenbeteiligte wird eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt.
Die Betroffenen und die Nebenbeteiligte haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Gegen den Betroffenen zu 1. wird wegen schuldhaft begangener Ordnungswidrigkeiten des Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB eine Geldbuße in Höhe von 2.700 € festgesetzt. Gegen den Betroffenen zu 2. wird wegen schuldhaft begangener Ordnungswidrigkeiten des Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB eine Geldbuße in Höhe von 1.480 € festgesetzt. Gegen die Nebenbeteiligte wird eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt. Die Betroffenen und die Nebenbeteiligte haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Mit Bußgeldbescheid vom 16. Februar 2000 ist dem Betroffenen zu 1. zur Last gelegt worden, als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten im Zeitraum von Juni 1994 bis Januar 1996 tatmehrheitlich dem Verbot des § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 a.F. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (GWB a.F.) sowie § 14 des Gesetzes über Ordnungswidrig- keiten (OWiG) zuwidergehandelt zu haben. Er habe sich in diesem Zeitraum im Zusammenhang mit Vergabeverfahren der X Stadt1 (künftig: X) an der Durchführung wettbewerbsbeschränkender Absprachen mit Vertretern von konkurrierenden Unternehmen beteiligt und dabei mittels der Abgabe der Angebote für insgesamt 35 näher bezeichnete Bauvorhaben im Bereich Schwachstromtechnik den geheimen Wettbewerb beschränkt und das Wettbewerbsverhalten offen gelegt. Dem Betroffenen zu 2. ist zur Last gelegt worden, sich als Betriebsleiter der Nebenbeteiligten 1995 im Zusammenhang mit Vergabeverfahren der X an der Durchführung wettbewerbsbeschränkender Absprachen mit Vertretern von konkurrierenden Unternehmen beteiligt und bei der Abgabe der Angebote für insgesamt acht näher bezeichnete Bauvorhaben im Bereich Schwachstromtechnik den geheimen Wettbewerb beschränkt und das Wettbewerbsverhalten gegenseitig offen gelegt zu haben. Die Landeskartellbehörde hat deshalb gegen den Betroffenen zu 1. eine Geldbuße von 12.000 DM, gegen den Betroffenen zu 2. eine Geldbuße von 6.000 DM und gegen die Nebenbeteiligte eine Geldbuße von 76.000 DM verhängt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bußgeldbescheid Bezug genommen. Gegen den ihnen zu Händen ihres Verteidigers am 21. Februar 2000 zugestellten Bußgeldbescheid haben der Betroffene zu 1. und die Nebenbeteiligte am 3. März 2000 Einspruch eingelegt. Gegen den ihm am 18. Februar 2000 zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene zu 2. am 21. Februar 2000 Einspruch eingelegt. Die Betroffenen, die Nebenbeteiligte sowie die Staatsanwaltschaft haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. II. Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest: Die Nebenbeteiligte befasst sich mit der Planung und Ausführung von Installationen von Anlagen der Elektro-, Nachrichten- und Datentechnik. Der Betroffene zu 1. war im maßgeblichen Zeitraum Geschäftsführer der Nebenbeteiligten; der Betroffene zu 2. war als Betriebsleiter u.a. für den Bereich Kalkulation zuständig. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Az.: …) stellte sich heraus, dass im Zeitraum von 1989 bis 1995 zahlreiche Gewerke der X im Bereich Kommunikationstechnik unter den Bietern abgesprochen waren. Zu dem Kreis der Firmen, die sich an den Absprachen beteiligten, gehörten neben der X und der Nebenbeteiligten weitere, im Bußgeldbescheid im Einzelnen bezeichnete Firmen. Bei der X war im betroffenen Zeitraum die Abteilung Bau und Anlagen für die Planung und Durchführung von kommunikationstechnischen Gewerken zuständig. In dieser Abteilung waren als Planungssachbearbeiter die Mitarbeiter Z1, Z2, Z3, Z4, Z5, Z6, Z7, Z8 und Z9 sowie deren Vorgesetzter, der Stellenleiter Z10, beschäftigt. Von der X wurden die fraglichen kommunikationstechnischen Projekte überwiegend beschränkt ausgeschrieben, oder es wurden Preiseinziehungen bei mehreren Firmen per Fax (sog. "Fax-Anfragen") durchgeführt. Die "Planer" der X bestimmten in der Regel schon vor den jeweiligen Ausschreibungen der einzelnen Gewerke, welches Unternehmen den Auftrag erhalten sollte und gaben die Höhe des maximalen Volumens des Angebotes vor. Um öffentliche Ausschreibungen zu umgehen, wurde seitens der zuständigen Mitarbeiter der X in einigen Fällen bewusst unter Inkaufnahme notwendiger Nachträge ein zu niedriges Bauvolumen ausgeschrieben. In der Regel informierten die "Planer" der X die Mitbieter bereits darüber, welches Unternehmen den Auftrag ausführen sollte. Daraufhin nannte der "Planer" dem jeweils vorgesehenen Auftragnehmer im Vorfeld der Ausschreibung die Namen der Mitbieter und ermöglichte so die Durchführung der Kartellabsprachen. Sodann setzte sich ein Mitarbeiter des für den Auftrag vorgesehenen Unternehmens mit den übrigen Bietern in Verbindung und teilte ihnen telefonisch, per Fax oder in persönlichen Gesprächen einen Mindestpreis für ihr Angebot oder fertige Angebotspreise mit. Diese Arbeitsweise wurde dadurch erleichtert, dass nahezu alle beteiligten Firmen auf dem …gelände zeitgleich arbeiteten bzw. ihre Bauleiter dort ihre Büros hatten. Entsprechend den Absprachen wurde auch verfahren. In einigen Fällen wurden absprachenbereite Firmen an der Ausschreibung beteiligt, obwohl sie nicht in der Lage waren, mit eigenem Personal die ausgeschriebenen Arbeiten zu erbringen; damit stellten die beteiligten Mitarbeiter der X sicher, dass die Mindestzahl an Bietern erreicht wurde und wirkten der Gefahr der Abgabe eines günstigeren Angebots durch einen nicht eingeweihten Dritten entgegen. Soweit von der zur Ausführung der Arbeiten vorbestimmten Firma bereits vor Ausschreibung mit den Arbeiten begonnen wurde, erfolgten seitens anderer Mitbieter sog. Schutzangebote zu Gunsten der ausführenden Firma. Nach dieser Vorgehensweise wurden die nachfolgenden Bauvorhaben (entsprechend der konkretisierten Fallliste im Bußgeldbescheid) unter Beteiligung der Betroffenen zu 1. und 2. unter den Kartellfirmen abgesprochen: Betroffener zu 1.: F 7/95 P 12/95 F 50/95 F 52/95 F 61/95 F 62/95 F 65/95 F 64/95 F 69/95 F 75/95 F 89/95 F 97/95 F 100/95 F 101/95 F 102/95 F 114/95 B 230/95 B 52/94 F 3/94 F 148/94 F 5/95 P 6/95 B 10/95 F 16/95 F 32/95 F 33/95 F 39/95 F 49/95 F 54/95 F 67/95 B 138/95 B 114/95 F 87/95 F 94/95 F 110/95 Betroffener zu 2.: F 65/95 F 69/95 F 75/95 F 5/95 F 16/95 F 33/95 F 49/95 F 67/95 III. Zwar haben die Betroffenen zu 1. und 2. die Vorwürfe bestritten und gemeint, der Bußgeldbescheid stelle eine pauschale Bestrafung dar, ohne dass jeder Einzelfall belegt werden könne. Der Betroffenen zu 1. hat aber nicht bestritten, dass der Betroffene zu 2. sich an „einzelnen Absprachen“ beteiligt habe. Eine Billigung solcher Absprachen oder gar eine ausdrückliche Anweisung habe er, der Betroffene zu 1. jedoch nicht gegeben. Da der Betroffene zu 2. als ehemaliger Betriebsleiter die Angebote im Wesentlichen selbst erstellt habe, treffe ihn, den Betroffenen zu 1., keine direkte Verantwortlichkeit. Er habe manche Angebote lediglich unterschrieben. Der Betroffene zu 2. hat gemeint, die Ermittlungen ließen keine Rückschlüsse auf Verfehlungen zu, die Aussage des Zeugen Z11 sei bei weitem zu allgemein gehalten, um dem Beschuldigten eine Verfehlung nachzuweisen. Der Betroffene zu 2. hat deshalb bestritten, Angebote aufgrund vorgegebener Zahlen abgegeben und sich an diese Linie gehalten zu haben. Dass ein Angebot höher war als die anderen, rechtfertige noch nicht den Schluss, dass es sich um ein Schutzangebot gehandelt habe. Die Betroffenen bestreiten ihre Beteiligung jedoch zu Unrecht. Der Senat ist aufgrund der Aussagen der Zeugen Z11, Z10, Z2, Z12 und Z13 sowie der im Zuge des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sichergestellten Unterlagen davon überzeugt, dass die Betroffenen an allen ihnen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten beteiligt waren und an den jeweiligen Preisabsprachen mitgewirkt haben. Die Aussage des Zeugen Z11 erscheint dadurch glaubwürdig, dass bei Durchsuchungen von Geschäftsräumen der Unternehmen durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bzw. die Landeskartellbehörde Hessen wesentliche Beweismittel sichergestellt werden konnten, die die Aussagen des Zeugen Z11 bei konkreten Ausschreibungen stützen. Danach fügen sich seine Bekundungen in die durch die übrigen Ermittlungsergebnisse gewonnenen Erkenntnisse widerspruchsfrei ein. Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Aussagen der X-Planer, insbesondere des Zeugen Z3, dass das vorstehend geschilderte Abspracheverfahren ein „geschlossenes System" darstellte, an dem immer wieder dieselben, im Bußgeldbescheid im Einzelnen benannten Firmen, beteiligt waren. In Einzelfällen vorgelegte Angebote Außenstehender, die an dem Absprachesystem nicht teilnahmen, zeichnen sich dadurch aus, dass sie deutlich aus dem Rahmen der übrigen Angebote herausfallen und von daher schon keine Chance hatten, den Auftrag zu erhalten. Schließlich hat der Betroffene zu 1. selbst eingeräumt, dass der Betroffene zu 2. an "einigen" Absprachen beteiligt gewesen sei. Der Mitbetroffene Z11 hat in mehreren umfassenden Vernehmungen neben dem Betroffenen zu 2. auch den Betroffenen zu 1. als Ansprechpartner bei der Nebenbeteiligten genannt. Im Wesentlichen habe er zwar die Informationen mit dem Betroffenen zu 2. ausgetauscht, aber er habe bei dessen Abwesenheit auch mit Y Kontakt gehabt. Danach hat es der Betroffene zu 1. zumindest zugelassen, dass sein Mitarbeiter Angebote abgab, die auf einer Absprache mit konkurrierenden Unternehmen basierten. Dieses Verhalten ist als Duldung der Kartellaktivitäten eines Mitarbeiters und damit als Beteiligung an dessen Tat zu werten. Inwieweit dem Betroffenen zu 1. dabei Einzelheiten der verschiedenen Absprachehandlungen geläufig waren, ist unerheblich. Eine Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Geschäftsführer nicht im Einzelnen weiß, wann, wo und unter welchen Umständen Rechtsverstöße erfolgen (BGH WuW/E 2394, 2395 "Zweigniederlassung"). Sowohl der Zeuge Z11 wie der Zeuge Z3 haben im Einzelnen dargestellt, wie die Preisabsprachen vor sich gegangen sind. Dabei haben beide Zeugen diesen nahezu geschlossenen Bieterkreis sehr plausibel und glaubhaft dargestellt. Wie der Zeuge Z11 zur Überzeugung des Senats erklärt hat, hat keiner der Bieter des engeren Bieterkreises, zu dem auch die Nebenbeteiligte gehörte, jemals eine Außenseiterrolle eingenommen und sich nicht an die Preisvorgaben gehalten. Der Senat ist aufgrund der insoweit glaubhaften Schilderung des „Systems" davon überzeugt, dass die Betroffenen bei allen ihnen vorgeworfenen Fällen und nicht nur bei einzelnen Fällen beteiligt gewesen sein müssen, weil das System sonst nicht funktioniert hätte. Zu Unrecht meinen die Betroffenen, aus der Aussage des Zeugen Z11 herleiten zu können, dass es nur in 10% -15% aller Faxanfragen Preisabsprachen gegeben habe. Der Zeuge hat nämlich auch gesagt, dass in allen übrigen Fällen unter den Bietern von vornherein klar gewesen sei, wer den Auftrag erhalten solle. Auch der Zeuge Z3 hat bestätigt, dass Preisabsprachen nicht nur per Fax erfolgten, sondern auch telefonisch und in persönlichen Gesprächen. IV. Der Betroffene zu 1. hat sich danach in den aufgeführten 35 Fällen, der Betroffene zu 2. in den aufgeführten 8 Fällen in Tatmehrheit jeweils vorsätzlich über die Nichtigkeit eines Kartellvertrages nach § 1 GWB hinweggesetzt und jeweils ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 a.F. GWB, § 81 Abs. 1 Nr. 1 n.F. GWB gehandelt. Bei dem den Betroffenen und der Nebenbeteiligten zur Last gelegten Absprachesystem handelt es sich um einen Vertrag im Sinne des § 1 GWB a. F. in Gestalt eines so genannten Submissionskartells. Dabei verpflichten sich die Vertragspartner, sich bei Ausschreibungen zugunsten eines Kartellmitglieds eines wettbewerbsgerechten Angebots zu enthalten oder Scheinangebote abzugeben (vgl. OLG Frankfurt WuW/E OLG 4475). Dieses Angebotsverhalten beruht auf dem Gegenseitigkeitsprinzip mit der Erwartung, dass der Verzichtende bei späteren Aufträgen selbst durch entsprechendes Verhalten der anderen Kartellmitglieder zum Geschäftsabschluss gelangt und dabei von dem mangelnden (Schein-)Wettbewerb profitiert (Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 1 Rn. 263). Die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten des Absprachesystems dienten dazu, der ausschreibenden Stelle vorzutäuschen, die eingereichten Angebote seien im Wege des freien Wettbewerbs zustande gekommen. Zwar konnten die Mitarbeiter der X ( Bauabteilung) nicht alleinverantwortlich über die Vergabe von Aufträgen entscheiden; sie hatten jedoch die Möglichkeit, nach Eingang und Prüfung der Angebote aus fachtechnischer Sicht einen Vergabevorschlag an die zuständige Abteilung der X zu unterbreiten. Dies hatte zur Folge, dass der Wettbewerb zwar nicht ausgeschlossen, aber stark erschwert war. Zugleich war das Verhalten der am Absprachesystem Beteiligten geeignet, die Marktverhältnisse durch Beschränkungen des Wettbewerbs zu beeinflussen. Die getroffenen Übereinkünfte beschränkten nämlich die beteiligten Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und damit im Wettbewerb. Das Prinzip des Geheimwettbewerbs war durchbrochen, weil die Konkurrenten miteinander ihre Preise abstimmten. Diese wettbewerbsbeschränkende Wirkung entsprach dem gleichgerichteten Interesse der am Kartellvertrag Beteiligten und wurde von ihnen gemeinsam angestrebt. Der Vertrag beinhaltete daher einen gemeinsamen Zweck im Sinne von § 1 Abs. 1 GWB a.F. (Immenga a.a.O. Rn. 148 m.w.N.). Die Absprache war aus diesem Grund nach § 1 GWB a. F. unwirksam. Über die Unwirksamkeit der zuvor beschriebenen Vereinbarungen haben sich die Betroffenen hinweggesetzt, indem sie duldeten, dass in den Fällen, in denen die Nebenbeteiligte den Auftrag erhalten sollte, die Preisabsprache organisierten und in den weiteren Fällen durch die Abgabe höherer Angebote andere Bieter schützten. Darin liegt gleichzeitig eine Beteiligung an den jeweiligen Zuwiderhandlungen der übrigen Absprachebeteiligten (§ 14 OWiG). Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Betroffene zu 1) selbst und direkt an den Absprachen mitgewirkt hat. Denn zumindest hat der Betroffene billigend in Kauf genommen, dass sein Unternehmen Angebote abgab, die auf einer Absprache mit konkurrierenden Unternehmen basierten. Dieses Verhalten ist als Duldung der Kartellaktivitäten von Mitarbeitern und damit als Beteiligung an deren Taten zu werten. Dabei liegt eine Beteiligung auch dann vor, wenn der Geschäftsführer nicht im Einzelnen weiß, wann, wo und unter welchen Umständen Rechtsverstöße erfolgen. Die Betroffenen zu 1) und 2) handelten rechtswidrig und schuldhaft. Gründe, die die Rechtswidrigkeit beseitigen könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F. sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F. betrug ursprünglich 3 Jahre (§ 38 Abs. 5 Satz 1 GWB a. F. i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Durch das am 20. August 1997 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I Seite 2038) ist die Verjährungsfrist auf 5 Jahre verlängert worden. Gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist auch für bereits abgeschlossene Taten bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BVerfG 81, 132, 135; BVerfG NStZ 2000, 251 ; BGHSt 46, 310, 317 ff.; BGH Beschluss vom 04.11.2003 - KRB 20/03). Hinsichtlich der abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten war die dreijährige Verjährungsfrist noch in keinem Fall verstrichen. Die Verjährung beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit Beendigung der Tat. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F. wird die Tat erst durch den letzten Teilakt beendet, der die kartellrechtswidrige Absprache umsetzt. Kommt es zu einer Auftragserteilung, tritt eine Beendigung erst dann ein, wenn der aufgrund der kartellrechtswidrigen Absprache erteilte Auftrag durchgeführt und die Schlussrechnung gelegt wurde. Das gilt im Hinblick auf sämtliche Bieter, die sich an der Absprache beteiligt haben, unabhängig davon, ob sie den Auftrag erhalten haben (BGH, Beschluss vom 21.10.1986 - KRB 5/86, WuW/E 2329, 2334 - Prüfgruppe; Beschluss vom 04.11.2003 - KRB 20/03). Die Schlussrechnungen wurden in den dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Fällen frühestens 1995 erstellt. Da die Verjährung spätestens mit Erlass des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom 26. August 1998 (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG) und wiederum durch den Erlass des Bußgeldbescheides vom 19.10.2000 unterbrochen wurde, sind sämtliche Taten nicht verjährt. VI. Für jede der zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden Ordnungswidrigkeiten war gemäß § 20 OWiG eine gesonderte Geldbuße festzusetzen. Grundlage für die Festsetzung im Einzelnen war gemäß § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung, das heißt der Unrechtsgehalt der Tat und der Vorwurf, der den Betroffenen gemacht werden muss. Dabei hat der Senat Anzahl und Volumen der Auftrags- und Schutzfälle sowie die Rolle der Betroffenen innerhalb des Bieterkreises berücksichtigt. Zugunsten der Betroffenen war davon auszugehen, dass das Absprachesystem hauptsächlich auf Initiative von Beschäftigten der X zustande gekommen ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Betroffenen daran mitgewirkt haben, den freien Wettbewerb bei Ausschreibungen praktisch auszuschalten und damit spürbaren Schaden herbeizuführen. Da die Betroffenen die Widerrechtlichkeit von Submissionsabsprachen kannten, war ihnen das Unrechtmäßige ihres Vorgehens ohne weiteres bewusst. Durch die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen haben sie daran mitgewirkt, dass auf dem Markt für Ausschreibungen der X im Bereich Kommunikationstechnik die Freiheit des Wettbewerbs empfindlich beschränkt worden ist. Preisabsprachen beeinträchtigen in hohem Maße den für das System der Marktwirtschaft unerlässlichen freien Wettbewerb und sind deshalb sozial schädlich. Bei der Bemessung der festzusetzenden Geldbußen war indes zugunsten der Betroffenen auch der zeitliche Abstand zwischen den kartellrechtswidrigen Absprachen und ihrer Ahndung zu berücksichtigen. Es besteht schon wegen des langen Zeitraums zwischen den Submissionsabsprachen und ihrer Aburteilung ein geringeres Bedürfnis, das ordnungswidrige Verhalten zu ahnden (BGH Beschluss vom 21.10.1986 - KRB 7/86, WuW/E 2336 f. - U-Bahn-Bau Frankfurt). Allein dieser erhebliche, nahezu 5 Jahre betragende Zeitraum zwischen den Submissionsabsprachen und ihrer Aburteilung durch den Bußgeldbescheid vom 16. Februar 2000 stellt ebenso die die Dauer des Beschwerdeverfahrens einen Milderungsgrund dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6, 13), der zu einer Herabsetzung der von der Kartellbehörde verhängten Geldbußen führen musste. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und Gesichtspunkte hält der Senat deshalb folgende Einzelgeldbußen für die jeweiligen Fälle für angemessen: Betroffener zu 1.: Für die Fälle F 50/95 F 61/95 F 62/95 F 65/95 F 64/95 F 69/95 F 75/95 F 89/94 F 97/95 F 100/95 F 101/95 F 102/95 F 114/95 F 3/94 P 6/95 B 10/95 F 32/95 F 33/95 F 39/95 F 49/9 F 54/95 F 67/95 F 87/95 F 94/95 F 110/95 jeweils 60 € (= 1.500€) und für die Fälle B 138/95 B 149/95 B 138/95 F 7/95 P 12/95 F 52/95 B 230/95 B 52/94 B 148/94 F 5/95 jeweils 120 € (= 1.200 €) insgesamt 2.700 €. Betroffener zu 2.: Für die Fälle F 65/95 F 69/95 F 5/95 F 16/95 jeweils 250 € (= 1.000 €) und für die Fälle F 33/95 F 75/95 F 49/95 F 67/95 jeweils 120 € (= 480 €), insgesamt 1.480 €. Nebenbeteiligte: Für die Fälle F 50/95 F 61/95 F 62/95 F 65/95 F 64/95 F 69/95 F 75/95 F 89/94 F 97/95 F 100/95 F 101/95 F 102/95 F 114/95 F 3/94 P 6/95 B 10/95 F 32/95 F 33/95 F 39/95 F 49/9 F 54/95 F 67/95 F 87/95 F 94/95 F 110/95 jeweils 800 € (= 20.000,00 €) für die Fälle B 138/95 B 114/95 B 138/95 F 7/95 P 12/95 F 52/95 B 230/95 B 52/94 B 148/94 F 5/95 jeweils 1.000 € (= 10.000,00 €), insgesamt 30.000,00 €. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 105 Abs. 1, 107 OWiG, 464 Abs. 1, 464a Abs. 1, 465 Abs. 1, 472b Abs. 2 StPO.