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Urteil

11 U 42/07 (Kart), 11 U 42/07

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0304.11U42.07KART.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 4. Kammer für Handelssachen – vom 20.06.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.07.2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 4. Kammer für Handelssachen – vom 20.06.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.07.2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Teilerückkauf aus einem X-Händlervertrag geltend. Die Klägerin war aufgrund eines zum 01. Januar 1997 geschlossenen Vertrags als Vertragshändlerin für die Beklagte, die seinerzeit noch als Y AG firmierte, tätig. Der Vertrag enthält in Art. 7.1 der „Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag“ folgende Rücknahmeklausel: „Bei Beendigung dieses Vertrages ist X auf Verlangen des Vertragshändlers verpflichtet, die rücknahmefähigen Gegenstände zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen…“ Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die Kopie des Händlervertrages (Anlage K 1) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.03.2002 kündigte die Beklagte den Händlervertrag im Hinblick auf eine beabsichtigte Restrukturierung des Vertriebsnetzes und das Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) zum 30.09.2003 (Anlage K 2). Zugleich wies sie in diesem Schreiben darauf hin, dass es ihre Absicht sei, der Klägerin den noch zu erarbeitenden neuen Händlervertrag, der zum 01. Oktober 2003 Gültigkeit erlangen solle, rechtzeitig zur Annahme durch Gegenzeichnung vorzulegen. Die Parteien schlossen in der Folgezeit mit Wirkung zum 01.10.2003 sowohl einen Händler- als auch einen Servicepartnervertrag hinsichtlich des Werkstattgeschäfts. Unter Geltung des vorangegangenen Vertrages belieferte die Klägerin auch Wiederverkäufer, insbesondere freie Werkstätten, Tankstellen und sog. „autorisierte X – Servicebetriebe“ (…) mit Ersatzteilen. Ihr Umsatz aus dem Verkauf von Ersatzteilen machte ca. 50 % ihres Gesamtumsatzes aus. Diese Großhandelstätigkeit wurde von der Beklagten durch jährliche Mitteilung von Verkaufsrichtzahlen und Einräumung besonderer Boni gefördert. Ab dem 30.09.2003 strukturierte die Beklagte auch den Ersatzteilhandel neu, indem sie insgesamt 15 Handelsunternehmen aus der X Vertriebsorganisation als sogenannte „Regionale Stützpunktlager“ (R..) einrichtete und im Übrigen den Teilehandel selbst übernahm. Bei einigen der als R.. tätigen Unternehmen handelt es sich um ehemalige Vertragshändler, die bereits während der zuvor geltenden Händlerverträge eine Großhandelsfunktion für X - Ersatzteile wahrnahmen. Die Klägerin erhielt kein Vertragsangebot für einen R..-Vertrag. Die Klägerin hat in erster Instanz die Rücknahme von Ersatzteilen verlangt, die ihrer Großhandelstätigkeit zuzuordnen seien. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 224.039,24 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2004 zu zahlen. Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung der Original-Ersatzteile der Marke X, die in der beigefügten Liste mit der Überschrift „Teilerückgabe Z GmbH & Co. KG Teilelager A, Teilelager B, Teilelager C“ aufgeführt sind; 2. festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Rücknahme Teilelagers der Beklagten gemäß der beigefügten Liste mit der Überschrift „Teilerückgabe Z GmbH & Co. KG Teilelager !, Teilelager B, Teilelager C“ mit einem Gesamtwert von € 224.039,255 in Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, weitere € 1.469,84 an die Klägerin zu zahlen nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2006. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage - im Wesentlichen mit der Begründung - abgewiesen, die Klägerin habe ihre Behauptung, sämtliche streitgegenständlichen Teile seien für den Weiterverkauf angeschafft worden, nicht konkretisiert. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, sie habe auf der Grundlage des Artikels 7.1 der Zusatzbestimmungen zum früheren X-Händlervertrag Anspruch auf Rückgabe der auf Lager befindlichen Ersatzteile unabhängig davon, ob diese ihrer Vertragshändlertätigkeit oder ihrer Großhandelstätigkeit zuzurechnen seien. Die im Teile-Großhandelsgeschäft praktizierten jährlichen Zielvorgaben seien zwischen der Beklagten und ihren Händlern besprochen und ausgehandelt worden. Dabei sei nicht zwischen Abnahmemengen für das eigene Werkstattgeschäft und das Großhandelsgeschäft unterschieden worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es einem Händler bei jeglicher Funktionsänderung in der weiteren Zusammenarbeit freigestellt, einschränkungslos und ohne Differenzierung Teile zurückzugeben. Deshalb unterscheide das angegriffene Urteil zu Unrecht zwischen Teilen für das Wiederverkaufsgeschäft und Teilen für die eigene Werkstatt. Daraus habe das Landgericht die falsche rechtliche Konsequenz gezogen und ihr, der Klägerin, auferlegt darzulegen, welche Teile dem Wiederverkauf unterliegen. Selbst wenn das Landgericht insoweit zu Recht von ihrer Darlegungslast ausgegangen wäre, sei ihr, der Klägerin, das rechtliche Gehör verwehrt worden. Der vom Landgericht erteilte Hinweis, es sei nur eine Unterscheidung „im Groben“ erforderlich, habe sie in die Irre geführt. Die Klägerin beantragt (teilweise klageerweiternd), 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 224.039,24 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.April 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung der Original-Ersatzteile der Marke X, die in der beigefügten Liste mit der Überschrift „Teilerückgabe Z GmbH & Co. KG Teilelager A, Teilelager B, Teilelager C“ aufgeführt sind; 2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Teilelagers der Klägerin gemäß der beigefügten Liste mit der Überschrift „Teilerückgabe Z GmbH & Co. KG Teilelager A, Teilelager B, Teilelager C“ mit einem Gesamtwert von € 224.039,24 in Verzug befindet; 3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.534,20 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2006 aus € 1.469,84 und 5 % Zinsen aus € 1.064,36 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass der Klägerin schon wegen der Fortsetzung des Vertragshändlerverhältnisses kein Rückgabeanspruch zustehe. Art. 7 komme auf den Ersatzteilgroßhandelsbestand ohnehin nicht zur Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Teilerückkauf durch die Beklagte verneint. 1.) Der Klägerin steht ein Anspruch aus Artikel 7.1 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag ( K 1 ) schon dem Grunde nach nicht zu. a) Ein Anspruch auf Teilerücknahme aus Art.7.1 besteht nicht, weil das zwischen den Parteien bestehende Vertragshändlerverhältnis nicht im Sinne dieser Klausel beendet worden ist. Zwar setzt Artikel 7.1 der Zusatzbestimmungen seinem Wortlaut nach für das Entstehen eines Rückkaufanspruchs lediglich die „Beendigung dieses Vertrages“ voraus. Setzen die Parteien ihre Geschäftsbeziehung aber – wie hier – im Rahmen eines neuen Vertragshändlervertrages nahtlos fort, so bedarf es einer den Interessen beider Parteien gerecht werdenden einschränkenden Auslegung der Klausel unter Berücksichtigung von deren Sinn und Zweck. Auch eine vom Wortlaut her eindeutig erscheinende Vertragsklausel kann nach §§ 133, 157 BGB der (ergänzenden) Auslegung bedürfen, wenn eine Situation auftritt, an die die Vertragsparteien nicht gedacht haben, die sie aber andernfalls geregelt hätten. Die Auslegung orientiert sich dann an dem wirklichen Willen so wie Treu und Glauben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind KfZ - Hersteller - gegebenenfalls auch allein infolge nachvertraglicher Treuepflicht - zur Rücknahme eines Waren- und Ersatzteillagers verpflichtet, soweit der Vertragshändler es aufgrund entsprechender Veranlassung durch den Hersteller unterhalten musste und ohne Beendigung der vertraglichen Beziehungen noch verwenden könnte. Schließt sich unmittelbar im Anschluss an einen beendeten ein neuer Vertragshändlervertrag an und führen die Parteien die Zusammenarbeit damit im Wesentlich unverändert fort, so fehlt es am Wegfall der weiteren Nutzungs- und Amortisationsmöglichkeiten, weil der Händler die Ersatzteile nach wie vor verwenden und verkaufen kann. Zweifellos hätten deshalb verständige Parteien den Fall, dass es aus Anlass einer Gesetzesänderung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses kommt, sogleich aber ein dem bisherigen Vertragsverhältnis entsprechender Neuvertrag zwischen den selben Vertragsparteien geschlossen wird, von der Ersatzteil-Rücknahmepflicht ausgenommen ( so auch OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Urteil vom 05.04.2006 – 21 U 10/05). Nach allem besteht ein Teilerückkaufsanspruch nach Artikel 7.1 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag wegen des ab 01.10.2003 fortgesetzten neuen Vertragshändlervertrags im vorliegenden Fall nicht. b) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin sich bis zur Beendigung des ersten Vertrages zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Vertragshändler als Teilegroßhändler betätigt hat und der Teilegroßhandel infolge der Umstrukturierung entfallen ist. aa) Ohne Erfolg bezieht sich die Klägerin zur Rechtfertigung des geltend gemachten Anspruchs auf das Urteil des Bundesgerichtshofs v. 18.07.2007 (NJW –RR, 2007, 1697). Dieser Entscheidung – der ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt – lässt sich nicht entnehmen, dass einem Vertragshändler in jedem Fall eines „Funktionsverlustes“ ein Anspruch auf Teilerückgabe zusteht. Aus der Entscheidung folgt lediglich, dass ein – nach dem Wortlaut der Vertragsklausel zweifelsfrei bestehender – Rückgabeanspruch nicht deshalb entfällt, weil die Parteien nach Kündigung des Vertragshändlervertrags auf der Basis eines Service –Partner Vertrags weiter zusammenarbeiten. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lagen demnach die vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen für einen Teilerückgabeanspruch vor und ging es allein um die Frage, ob wegen der besonderen Umstände des Sachverhalts eine einschränkende Auslegung der Vertragsklausel geboten ist. Im vorliegenden Fall liegen die vertraglichen Voraussetzungen – Beendigung des Vertragshändlervertrags – gerade nicht vor, so dass es um die Frage geht, ob wegen des Wegfalls des Teilegroßhandels eine erweiternde Auslegung der Rückgabeklausel geboten ist. bb) Diese Frage ist zu verneinen. Es fehlt nicht nur an einer wirklichen Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses. Eine entsprechende Anwendung der bei einer Vertragsbeendigung geltenden Rückgabeklausel kommt vor allem deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin hinsichtlich der für den Großhandel bestimmten Ersatzteile keine Depotpflicht traf. Die aus einer vertraglichen Bestimmung oder der allgemeinen nachvertraglichen Treuepflicht erwachsende Pflicht des Herstellers, die Vertragswaren und Ersatzteile zurückzunehmen, die sich bei Vertragsbeendigung im Lager des Händlers befinden, ist das Korrelat zu der dem Vertragshändler vertraglich in aller Regel auferlegten Verpflichtung, ein Lager einzurichten und fortlaufend zu unterhalten (Depotpflicht). Deshalb besteht ein Rückkaufanspruch grundsätzlich nur im Umfang der Depotpflicht. Denn insoweit kann der Vertragshändler nicht nach eigenem Ermessen über sein Lagerrisiko entscheiden (Kleinmann/Siegert, BB 2006, 785, 786) . Der Anspruch auf Rücknahme umfasst deshalb grundsätzlich nur die Ware, die unter die Depotpflicht fällt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.02.2007, VI U (Kart) 22/06, juris). c) Dem lässt sich im vorliegenden Fall nicht entgegenhalten, die Klägerin habe ohnedies keine Depotpflicht getroffen, gleichwohl enthalte der Vertrag eine Rücknahmeklausel. Auch wenn in dem zugrundeliegenden Vertragshändlervertrag kein nach Mengen und Stückzahlen festgelegtes Depot vereinbart war, umfasste die Verpflichtung der Klägerin diejenigen Ersatzteile, die sie zum Service und zur Instandhaltung der X-Fahrzeuge ihrer Kunden benötigte. Insoweit war die Klägerin als Vertragshändlerin gemäß Ziffer 2.2 des Händlervertrages verpflichtet, aktiv und wirkungsvoll Kraftfahrzeuge und X-Teile zu vertreiben und eine Service- und Ersatzteil-Organisation zu unterhalten, mit der sie den gesamten Servicebedarf der Kunden decken, Kunden prompten, leistungsfähigen, zuvorkommenden und qualifizierten Service anbieten und Kraftfahrzeuge auf Anhieb instand setzen konnte (Ziffer 2.4.4.1). Ausdrücklich heißt es in der Anlage „Servicebestimmungen zum Händlervertrag für Vertrieb und Service“ Teil 4, Ziffer 7 Absatz 4: „Der Vertragshändler unterhält einen Lagerbestand an X-Teilen, der ausreicht, um den Kundenerwartungen gerecht zu werden und Service zu Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzmaßnahmen durchführen zu können.“ In diesem Umfang traf die Klägerin eine Lagerhaltungspflicht, deren Zweck bei einer Beendigung des Vertragshändlervertrages entfallen wäre und einen Teilerückgabeanspruch ausgelöst hätte. d) Im Bereich des Teilegroßhandels fehlt eine vergleichbare Depotpflicht. Die Vorhaltung eines Warenlagers erfolgte insoweit nicht zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, sondern ergab sich aus der Entscheidung der Klägerin, als Großhändler tätig zu werden. Dass die Beklagte diesen Geschäftszweig mit Rabatten, Boni und Vorzugskonditionen förderte und Jahresziele vorgab, war für die Klägerin von Vorteil, rechtfertigt aber keine Ersatzteile - Rücknahmepflicht. Die Bemühungen der Beklagten kamen der Geschäftstätigkeit der Großhändler zugute und ermöglichten ihnen Umsätze, die sie bei einer Beschränkung auf die reine Vertragshändlertätigkeit nicht hätte erzielen können. Im Umfang dieser Tätigkeit bestand aber keine Depot- und – spiegelbildlich – für die Beklagte keine Rücknahmepflicht. Denn die Klägerin konnte frei entscheiden, ob sie (neben ihrer Vertragshändlertätigkeit) Großhändlerin sein wollte, und nach eigenem Ermessen das Lagerrisiko abschätzen. Zwar mag sich aus dieser Tätigkeit eine faktische Notwendigkeit zur Lagerhaltung in einem Umfang ergeben haben, der über die Depotpflicht eines Vertragshändlers hinausgeht. Dieses Risiko ist die Klägerin aus freien Stücken eingegangen, um die geschäftlichen Vorteile einer Großhandelstätigkeit nutzen zu können. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht von jedem anderen Händler, der auf eigenes Risiko angeschaffte Vertragsware nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Hersteller in der Regel auch nicht an diesen zurückgeben kann. Die Lagerhaltung zum Zwecke des Teilegroßhandels unterlag nach allem ihrem unternehmerischen Risiko und entsprang keiner vertraglichen Pflicht. Der Vertragshändler soll aber nur die Folgen seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Hersteller, nicht auch das Risiko darüber hinausgehender eigener unternehmerischer Entscheidungen auf diesen abwälzen können (BGH ZIP 2005, 1785). e) Auch eine Interessenabwägung gebietet keine andere Entscheidung. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Chancen für einen Ersatzteilverkauf an Wiederverkäufer nach Umstellung der Vertriebsstruktur durch die Beklagte nicht vollständig entfallen sind. Entfallen ist ausschließlich die Belieferung der sogenannten …. Bis zur Einführung der R.. waren indes lediglich zwei … zum Bezug ihrer Ersatzteile über die Klägerin verpflichtet, während die Klägerin im Übrigen beliebige Händler und freie Werkstätten belieferte, was ihr nach wie vor möglich ist. Tatsächlich ist es der Klägerin auch gelungen, den Teilebestand nach Vertragsbeendigung erheblich abzubauen. Zwar mag die Absatzmöglichkeit eingeschränkt sein, weil die Beklagte zur unmittelbaren Belieferung von Händlern und Service – Partnern übergegangen ist. Damit realisiert sich aber nur ein allgemeines Geschäftsrisiko, das jeden anderen Großhändler bei Beendigung seiner geschäftlichen Beziehungen zu einem Hersteller ebenso treffen könnte. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, inwieweit ein Rückkaufanspruch aus Art. 7.1 bei tatsächlicher Vertragsbeendigung auch die Großhandelsteile erfassen würde, weil die Vertragsklausel für diesen Fall keine Unterscheidung trifft. Jedenfalls ergibt sich der Anspruch nicht aus allgemeiner „nachvertraglicher Treuepflicht“ wegen „Funktionswegfalls“. 2.) Selbst wenn man entgegen alledem einen Rückkaufanspruch grundsätzlich bejahen wollte, wäre dieser – wegen der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Übrigen - auf die auf den Großhandel entfallenden Teile beschränkt. Denn es besteht jedenfalls kein Anlass, ehemalige Großhändler hinsichtlich des Rückgabeanspruchs besser zu stellen, als sonstige Vertragshändler, die bei Fortsetzung des Vertragshändlervertrags keinen Rückgabeanspruch haben. Die Klägerin hat aber auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig dargelegt, woraus sich ergibt, dass es sich bei den in der Anlageliste aufgeführten um solche Teile handelt. Soweit sie rügt, das Landgericht habe mit dem erteilten Hinweis, eine solche Aufteilung müsse „nur im Groben“ vorgenommen werden, in die Irre geführt und damit kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt, fehlt es an einer ordnungsgemäß ausgeführten Rüge, weil die Klägerin (nach wie vor) nicht vorträgt, was sie bei Gewährung eines ausreichenden rechtlichen Gehörs hierzu in erster Instanz ausgeführt hätte. Vielmehr macht sie nunmehr einen umfassenden Rückgabeanspruch geltend. 3.) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht der Senat von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs ab. Der Senat hat vielmehr nur anerkannte Rechtsgrundsätze im Einzelfall angewandt.