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Urteil

11 U 28/08/(Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0120.11U28.08.KART.0A
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Tenor
Der Antrag der Beklagten, ihr bezüglich der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.03.2008 - Az.: 3/8 O 128/07 - wird verworfen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten, ihr bezüglich der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.03.2008 - Az.: 3/8 O 128/07 - wird verworfen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Zwischen den Parteien wurde 1997 ein Vertrag geschlossen, durch den sich die Beklagte verpflichtete, ausschließlich Alugehäuse der Klägerin zu vertreiben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Vertrag aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam bzw. durch Kündigungen der Beklagten aufgelöst worden ist. Nach einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Klägerin beim Landgericht Frankfurt am Main bei derselben Kammer für Handelssachen zum einen eine Klage auf Unterlassung des Vertriebs anderer als von der Klägerin gelieferter Alugehäuse sowie zum anderen die Klage in vorliegender Sache erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass der Vertrag nicht aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam oder durch Kündigungen der Beklagten beendet worden ist. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben. In dem weiteren Rechtsstreit ist die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln verurteilt worden, es zu unterlassen, andere als von der Klägerin gelieferte Alugehäuse zu vertreiben. Gegen beide Urteile hat die Beklagte Berufung eingelegt. In dem Unterlassungsrechtsstreit ist die Berufung beim 6. Zivilsenat eingetragen worden (Aktenzeichen 6 U 81/08). Unter dem Aktenzeichen des 6. Zivilsenats hat die Beklagte in jener Sache ihre Berufung mit Schriftsatz vom 24.6.2008, eingegangen am selben Tag, begründet. Mit Schriftsatz vom 24.6.2008, ebenfalls eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Beklagte in der vorliegenden Sache die Berufung begründet. In der vorliegenden Sache hat die Beklagte in der Berufungsbegründung "vollumfänglich Bezug auf den beigefügten Schriftsatz in dem Parallelverfahren 6 U 81/08, der als Anlage mit seinen Anlagen diesem Schriftsatz beigefügt ist" genommen und die dort enthaltenen Ausführungen und Beweisantritte zum Gegenstand der Berufungsbegründung im hiesigen Verfahren gemacht. Der Berufungsbegründung war eine einfache Fotokopie der Berufungsbegründung in der Sache 6 U 81 /08 sowie ein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien gestellter Antrag nach § 927 ZPO ebenfalls in einfacher Kopie beigefügt. Nach einem Hinweis des Senats vom 10.7.2008 auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hat die Beklagte am 18.7.2008 die der Berufungsbegründung beigefügten Kopien nochmals und nunmehr mit unterschriebenen Beglaubigungsvermerken sowie weitere beglaubigte Abschriften von in der Parallelsache in erster Instanz eingereichten Schriftsätzen vorgelegt sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 5.3.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 3-8 O 160/07) die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, die Berufungsbegründung sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Wegen des Parteivortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1.) Die Berufung ist unzulässig, weil die Beklagte ihr Rechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die bis zum 24.6.2008 lief, begründet hat. Die vorgelegte Berufungsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 520 ZPO. Es fehlt an den Ausführungen gemäß § 520 Abs. 3 Nrn 2. bis 4. ZPO. Wenn in der Berufungsbegründung auf einen in einem anderen Rechtsstreit eingereichten Schriftsatz Bezug genommen wird, so erfüllt das die Formerfordernisse für die Berufungsbegründung nur, wenn der in Bezug genommene Schriftsatz zumindest in beglaubigter Abschrift beigefügt wird. Eine einfache Abschrift genügt grundsätzlich nicht (BGHZ 13, 244,247; BGH MDR 1966, 665; VersR 1985, 67, 68 ; VersR 1994, 71, 72; offen gelassen in BGH VersR 1977, 1004). Die Unterschrift des in der Berufungsinstanz beauftragten Rechtsanwalts unter der Berufungsbegründungsschrift oder zumindest unter dem Beglaubigungsvermerk auf dem in Bezug genommenen Schriftsatz ist als äußerer Nachweis dafür erforderlich, dass er die Verantwortung für das in Bezug genommene Vorbringen übernimmt. Daneben ist bei der Bezugnahme auf einen in einem anderen Rechtsstreit eingereichten Schriftsatz für das Berufungsgericht eine Gewähr dafür erforderlich, dass die beigefügte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt, ohne dass deshalb die Akte des anderen Rechtsstreits beigezogen werden muss (BAG MDR 1966, 565, 566). Von diesem Formerfordernis ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme gemacht worden, wenn sich die Notwendigkeit eines Beglaubigungsvermerkes als bloße Förmelei erweisen würde (BGH Urteil vom 9.9.2004 - Az.: I ZR 269/01; BAG a. a. O.; BAG AP § 519 Nr. 20). In diesen Fällen bestand die Besonderheit jedoch darin, dass es sich um bei demselben Senat anhängige Berufungsverfahren und um denselben Streitstoff beziehungsweise um im Wesentlichen gleich liegende Sachen handelte. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Bei Eingang der Berufungsbegründungen waren die Berufungen bei verschiedenen Senaten des Oberlandesgerichts anhängig. Wenn die parallel liegenden Rechtsstreite bei demselben Spruchkörper geführt werden, ist die Überprüfung, ob der in Kopie beigefügte Schriftsatz mit der Urschrift übereinstimmt, grundsätzlich ohne nennenswerte Umstände möglich, da die Urschrift dem Spruchkörper - wenn auch in einer anderen Sache - vorliegt. Werden die Berufungsverfahren dagegen wie im Streitfall bei verschiedenen Senaten geführt, bedarf es erst der Beiziehung der Akten oder zumindest der Urschrift des in Bezug genommenen Schriftsatzes, so dass es nicht ohne weiteres möglich ist, die Übereinstimmung von Urschrift und (unbeglaubigter) Abschrift festzustellen. Hinzu kommt in vorliegender Sache, dass es sich hier um einen unterschiedliche Streitgegenstände insoweit handelt, als in der Parallelsache Klagegegenstand die Unterlassung des Fremdbezugs ist, während es hier um die Feststellung des Bestands des Vertragsverhältnisses geht. Zwar ist der Bestand des Vertragsverhältnisses eine Vorfrage für den Unterlassungsanspruch in dem parallel liegenden Rechtsstreit, jedoch enthält die in Bezug genommene Berufungsbegründung weitere Ausführungen (zur Bestimmtheit des Klageantrages). 2.) Der fristgerecht gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ist zulässig. Bedenken gegen seine Zulässigkeit ergeben sich zwar daraus, dass nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen ist. Die versäumte Prozesshandlung ist die Berufungsbegründung, zu der auch die Berufungsanträge gehören (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Das Wiedereinsetzungsgesuch enthält jedoch die Berufungsanträge nicht mehr. Andererseits braucht die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt zu werden, wenn sie bereits vor Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist (BGH NJW 2000, 3286). Die Berufungsbegründung vom 24.6.2008 ist aber bezüglich eines Teils des notwendigen Inhalts, nämlich hinsichtlich der Berufungsanträge ordnungsgemäß. Eine Nachholung bedurfte es nur wegen der Ausführungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2. und 3. ZPO. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch unbegründet. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden (§ 233 ZPO) gehindert, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine ordnungsgemäße Begründung vorzulegen. Dabei hat sie sich ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten sich nicht aufgrund der vorerwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 9.9.2004 und des Bundesarbeitsgerichts darauf verlassen dürfen, dass die Beglaubigung der zur Begründung des Rechtsmittels beigefügten Schriftsatzkopien nach den Formerfordernissen des § 520 ZPO überflüssig sei. Im Grundsatz bedarf es - wie oben ausgeführt - einer solchen anwaltlichen Beglaubigung. Davon ist nur unter besonderen Umständen eine Ausnahme zu machen. Ob ein derartiger Ausnahmefall zu bejahen ist, kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Dass auch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hier Zweifel hatten, ergibt sich aus der Formulierung am Ende der Berufungsbegründung: "Sollte der Senat eine solche Bezugnahme nicht für ausreichend erachten, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis." Der Rechtsanwalt muss bei einer unsicheren Rechtslage vorsorglich so handeln, wie es bei einer für seinen Mandanten ungünstigen Entscheidung zur Wahrung seiner Belange erforderlich ist. Dabei muss er immer den sichersten Weg gehen (BGH NJW 1989, 1155, 1156 ; Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rdn. 50; Zöller/Greger, ZPO; 27. Aufl., § 233 Rdn. 23 "Rechtsirrtum"). Es wäre für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, die eingereichten Schriftsatzkopien zu beglaubigen. 3.) Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.