Beschluss
11 U 26/10 (Kart)
OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0824.11U26.10KART.0A
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Leitsätze
Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob eine Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 926 ZPO auch durch einen PKH-Antrag gewahrt wird, bleibt offen. Der um PKH nachsuchende Gläubiger des Hauptsacheverfahrens darf aber jedenfalls nicht untätig bleiben, sondern muss die Hauptsache weiterverfolgen, nachdem ihm PKH bewilligt oder versagt worden ist.
Tenor
Der Antrag des Berufungsbeklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Berufung der Aufhebungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 3.3.2010 (Az.: 2/6 O 515/09) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob eine Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 926 ZPO auch durch einen PKH-Antrag gewahrt wird, bleibt offen. Der um PKH nachsuchende Gläubiger des Hauptsacheverfahrens darf aber jedenfalls nicht untätig bleiben, sondern muss die Hauptsache weiterverfolgen, nachdem ihm PKH bewilligt oder versagt worden ist. Der Antrag des Berufungsbeklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Berufung der Aufhebungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 3.3.2010 (Az.: 2/6 O 515/09) wird zurückgewiesen. I. Mit Beschlussverfügung vom 21.10.2009 hat das Landgericht der Aufhebungsklägerin untersagt, die Domains „e.de“, „f.de“, „g.de“, „x.de“,y.de“, „z.de“ bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in Sachen 11 U 36/09 für Dritte als Domaininhaber zu registrieren (GA 109). Auf Antrag der Aufhebungsklägerin vom 11.11.2009 (GA 127) hat das Landgericht dem Aufhebungsbeklagten am 13.11.2009 gem. § 926 ZPO eine Frist von drei Wochen zur Klageerhebung im Hauptsacheverfahren gesetzt (GA 132) und diese mit Beschluss vom 10.12.2009 bis 23.12.2009 verlängert (GA 137). Am 27.11.2009 hat der Aufhebungsbeklagte Prozesskostenhilfe für das ihm aufgegebene Hauptsacheverfahren beantragt und zur Begründung der Erfolgsaussicht auf seine Stellungnahmen in dem Berufungsverfahren 11 U 36/09 Bezug genommen (2-6 O 583 /09, GA 1). Mit Urteil vom 3.3.2010 hat das Landgericht den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 21.10.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der rechtzeitig vor Ablauf der Frist gem. § 926 ZPO gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe reiche zur Fristwahrung aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (GA 188 ff.). Gegen dieses Urteil hat die Aufhebungsklägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 21.10.2009 weiterverfolgt (GA 271). Der Aufhebungsbeklagte beantragt, ihm zur Verteidigung gegen die Berufung Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Beschluss vom 27.4.2010 hat das Landgericht die beantragte Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren bewilligt (2-6 O 583/09, GA 165). Eine Hauptsacheklage wurde bislang nicht erhoben. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Rechtsverteidigung des Aufhebungsbeklagten keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Zwar ist die Erfolgsaussicht des Antragstellers im Rechtsmittelzug nicht erneut zu prüfen, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller schon in der Vorinstanz Prozesskostenhilfe erhalten hatte (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., 2010, § 119 Rn. 57). Hiervon gelten jedoch Ausnahmen, wenn die Entscheidung der Vorinstanz nicht die Vermutung begründet, dass die Verteidigung gegen ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat. Zu den anerkannten Ausnahmen zählt unter anderem eine Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen zu Gunsten des Rechtsmittelklägers (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rn. 56; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O; § 119 Rn. 57ff; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 119 Rn. 13). So liegt der Fall auch hier. Das Landgericht ist im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Aufhebungsantrag davon ausgegangen, dass der rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 926 ZPO gestellte Prozesskostenhilfeantrag die Frist zur Klageerhebung wahrt. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, ob der Senat dieser in Rechtsprechung und Literatur streitigen Auffassung folgt. Denn die tatsächlichen Verhältnisse haben sich im vorliegenden Fall geändert, nachdem das Landgericht zeitlich nach der hier angegriffenen Entscheidung dem Aufhebungsbeklagten in dem Hauptsacheverfahren die dort beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27.4.2010 bewilligt hat. Zwar musste der Aufhebungsbeklagte keine Wiedereinsetzung beantragen, da die Frist des § 926 ZPO keine Notfrist ist und nicht zu den sonstigen in § 233 ZPO angeführten Fristen zählt. Der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Gläubiger des Hauptsacheverfahrens darf es aber nach der Bescheidung seines Antrags nicht dabei belassen, sondern muss die Hauptsache weiterverfolgen, und zwar unabhängig davon, ob ihm Prozesskostenhilfe verwehrt oder bewilligt worden ist (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 926 Rn. 11). Der Aufhebungsbeklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass er die Hauptsacheklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erheben könne. Zwar gilt die Versäumung als geheilt, wenn die nachgeholte Hauptsacheklage bis zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag zugestellt worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 926 Rn. 33; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O; § 926 Rn. 8). Bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist jedoch nicht zu unterstellen, dass der Aufhebungsbeklagte die Erhebung der Hauptsacheklage noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Berufung nachholen wird. Der Senat hat die Parallelklage des Aufhebungsbeklagten auf Eintragung der Domain „x.de“ mit Urteil vom 18.5.2010 abgewiesen. Zwar hat der Aufhebungsbeklagte gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Es liegt jedoch nahe, dass der Aufhebungsbeklagte vor einer für ihn günstigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine weitere Parallelklage erheben möchte und dies im Fall einer Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde erst recht nicht tun würde. Spricht demnach nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Aufhebungsbeklagte das Hauptsacheverfahren überhaupt noch weiterverfolgen wird, so bietet auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands die Rechtverteidigung keine Aussicht auf Erfolg, weil die einstweilige Verfügung vom 21.10.2009 wegen Versäumung der Frist des § 926 ZPO voraussichtlich aufzuheben sein wird. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.